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In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Immobilien 9 aktuelle Urteile eingestellt.

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Aktuelle Urteile zum Immobilienrecht

10 Urteile - (113 in Alle Sachgebiete)

Online seit heute

IMRRS 2025, 0958
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Auflassung erst nach Vermessung: Verjährungsbeginn mit Vertragsschluss!

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2025 - 3 U 2107/24

1. Die Frist für die Verjährung eines Anspruchs auf Überlassung eines genau beschriebenen, aber noch nicht selbstständig gebuchten Grundstücksteils beginnt regelmäßig nicht erst mit Vornahme der Vermessung oder Erstellung des Veränderungsnachweises, sondern mit Abschluss des Vertrags zu laufen.*)

2. Eine Regelung, nach der die Vertragsparteien die Auflassung nach der Vermessung zu erklären haben, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass eine abweichende Fälligkeitsregelung getroffen wurde. Der sofortige Übergang von Gefahren, Nutzen und Lasten spricht gegen einen solchen Parteiwillen, selbst wenn die Überlassung unter Familienmitgliedern erfolgt ist.*)

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Online seit gestern

IMRRS 2025, 0973
ImmobilienImmobilien
Baulast gibt Privatpersonen keine Rechte!

BGH, Urteil vom 27.06.2025 - V ZR 150/24

Der Eigentümer eines mit einer Überfahrtbaulast belasteten Grundstücks ist nicht aufgrund der Baulast nach Treu und Glauben zivilrechtlich verpflichtet, das Begehen bzw. Befahren seines Grundstücks zu dulden (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 09.01.1981 - V ZR 58/79, BGHZ 79, 201, 210).

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Online seit 28. Juli

IMRRS 2025, 0824
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wann sind Kosten für einen Bauaufwand wesentlich?

VG Freiburg, Urteil vom 20.02.2025 - 4 K 1852/24

Ein Bauaufwand kann den Kosten nach als wesentlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Zweckentfremdungsverbotsgesetz angesehen werden, wenn er etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreicht.*)

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Online seit 23. Juli

IMRRS 2025, 0806
SteuerrechtSteuerrecht
Zweitwohnung oder nicht?

VGH Bayern, Beschluss vom 02.05.2025 - 4 ZB 24.704

1. Der örtliche Normgeber darf beim Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen.

2. Da das Innehaben einer Wohnung auch für Zwecke der privaten Lebensführung bereits dann anzunehmen ist, wenn sich der Eigentümer der betreffenden Räumlichkeiten die Möglichkeit der Eigennutzung offenhält, kann die steuererhebende Gemeinde in einem solchen Fall grds. vom Vorliegen einer Zweitwohnung ausgehen, solange keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern.

3. Wegen des Grundsatzes "keine Gleichheit im Unrecht" können sich aus einem etwaigen satzungswidrigen Vollzugsmangel keine subjektiven Rechte eines Steuerpflichtigen in Bezug auf seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer ergeben.

4. Da es bei der Prüfung, ob eine zeitweise nicht genutzte Wohnung eine reine Kapitalanlage darstellt, auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls ankommt, kann auch die Frage, "wie ein sehr lange vorliegender Leerstand definiert wird und wann ausweislich dieser Definition das Hauptkriterium bei der Frage der Kapitalanlage als erfüllt anzusehen ist", keiner allgemeingültigen Klärung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugeführt werden.

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Online seit 22. Juli

IMRRS 2025, 0833
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wie entsteht ein Wohnungsrecht?

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.04.2025 - 5 U 36/24

1. Die Vereinbarung eines Mitbenutzungsrechts zugunsten eines Dritten stellt nicht ohne Weiteres einen Vertrag zugunsten Dritter dar.

2. Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist unzulässig; zulässig sind nur Belastungen Dritter, die sich nur als Einschränkung seiner Begünstigung oder lediglich einen Reflex darstellen.

3. Eine im Zusammenhang mit der Einräumung eines Nutzungsrechts für einen Dritten geregelte Pflicht zur Beteiligung an den Kosten des Grundbesitzes ist keine bloße Einschränkung der Begünstigung oder bloßer Reflex sondern ein unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter.

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Online seit 16. Juli

IMRRS 2025, 0900
ImmobilienImmobilien
Aufhebung einer Gemeinschaft - Ausscheiden eines Teilhabers durch Teilung in Natur

LG Konstanz, Urteil vom 28.03.2024 - 3 O 43/23

1. Eine Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft in der Form, dass einzelne Teilhaber "ausgeschlossen" werden, ist nicht möglich.

2. Wollen die übrigen Teilhaber die Gemeinschaft fortsetzen, so bestehen nur zwei Möglichkeiten: Entweder der "ausscheidende" Teilhaber erklärt sich freiwillig bereit, seinen Anteil auf die übrigen Teilhaber anteilmäßig zu übertragen, oder die übrigen Teilhaber ersteigern aufgrund einer entsprechenden Verabredung im Aufhebungsverfahren den Gegenstand gemeinsam.

3. Ist der Gegenstand in Natur teilbar, so können die zur Fortsetzung bereiten Teilhaber die Gemeinschaft hinsichtlich der bei der Teilung nach § 752 BGB auf sie entfallenden realen Teile fortsetzen; das bedarf aber entsprechender schuldrechtlicher und dinglicher Vereinbarungen zwischen ihnen.

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Online seit 9. Juli

IMRRS 2025, 0842
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Lügen haben kurze Beine

LG Oldenburg, Urteil vom 23.05.2025 - 13 O 2561/24

1. Der Tatbestand der Verwirkung des Maklerlohns kann erfüllt sein, wenn der Makler über seine eigenen Kenntnisse täuscht oder etwas vorgibt, was er nicht überprüft hat oder den Kunden wissentlich wahrheitswidrig informiert. Dasselbe gilt auch beim Verschweigen von wesentlichen Informationen über den Zustand des Objekts.

2. Die Verwirkung des Anspruchs auf Maklerlohn hat Strafcharakter. Sie soll den Makler im Interesse der Wahrung seines Vergütungsanspruchs gerade dazu bewegen, die ihm gegenüber seinem Auftraggeber obliegende Treuepflicht einzuhalten.

3. Auch eine vorvertragliche Pflichtverletzung führt zur Verwirkung.

4. Beantwortet der Makler in einem Besichtigungstermin mit dem Käufer dessen Frage nach Schimmel oder Feuchtigkeit im Haus dahin, es sei nichts bekannt, obwohl die Bewohner des Hauses ihm zuvor von solchen Problemen berichtet haben, so hat er seinen Lohnanspruch verwirkt.

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Online seit 8. Juli

IMRRS 2025, 0855
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Was ist eine Hecke?

BGH, Urteil vom 28.03.2025 - V ZR 185/23

1. Dem Begriff der Hecke im Sinne der Landesnachbargesetze (hier: § 39 Abs. 1 NachbG-HE) ist eine Höhenbegrenzung nicht immanent. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzungen im Einzelfall nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln.*)

2. Wird eine Hecke auf einem Grundstück gepflanzt, das höher liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten. Erfolgt hingegen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, ist davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich (Abgrenzung von Senat, Urteil vom 02.06.2017 - V ZR 230/16, IMR 2017, 373 = NJW-RR 2017, 1427).*)

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IMRRS 2025, 0856
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Hecke auf erhöhtem Grundstück: Wie wird ihre Höhe gemessen?

BGH, Urteil vom 27.06.2025 - V ZR 180/24

Der für Hecken aufgestellte Grundsatz, dass bei einer Anpflanzung auf einem Grundstück, das höher liegt als das Nachbargrundstück, die nach den Landesnachbargesetzen zulässige Wuchshöhe von der Stelle aus zu messen ist, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten, gilt auch für Bäume, Sträucher und andere Gehölze. Auch insoweit ist, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine (künstliche) Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze erfolgt, davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich (Fortführung von Senat, Urteil vom 28.03.2025 - V ZR 185/23, IMRRS 2025, 0855 = NZM 2025, 356).*)

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Online seit 3. Juli

IMRRS 2025, 0836
ImmobilienImmobilien
Wer nicht ausziehen will, muss sein Wohnrecht beweisen

AG Westerburg, Beschluss vom 21.11.2024 - 42 F 144/23

Soll das Wohnrecht bei endgültigem Auszug des Berechtigen erlöschen, so ist dieser beweisbelastet, dass sein Auszug nur vorübergehend und nicht endgültig ist.

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