Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5246 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IMRRS 2016, 1119
BGH, Urteil vom 22.04.2016 - V ZR 189/15
1. Zur Auslegung der Verpflichtung zur Gewährung von Durchfahrt für beteiligte Hinterlieger in einer einvernehmlich nach dem Muster des Formblatts Nr. 8/1979 der Oberforstdirektion München ausgestalteten Vereinbarung.*)
2. Mit der vertraglichen Verpflichtung, Hinterliegern fortwährend die Durchfahrt auf einem Grundstück zu gestatten, entsteht ein Dauerschuldverhältnis mit einer Dauerverpflichtung. Der Verjährung unterliegen weder das Dauerschuldverhältnis als solches noch, solange es besteht, die immer wieder neu entstehende Dauerverpflichtung.*)

IMRRS 2016, 1050

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.2015 - 2-26 O 343/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 1040

KG, Beschluss vom 26.05.2016 - 1 W 170/16
Ein ortsüblich bekanntgemachter Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gibt dem Grundbuchamt keinen Anlass, dem Antragsteller vor Vollzug der Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- bzw. Teileigentum die Vorlage einer Genehmigung oder eines Negativattestats der Gemeinde aufzugeben.

IMRRS 2016, 1034

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2016 - 18 UF 156/15
1. Ein Grundstücksmiteigentümer und Ersteher im Teilungsversteigerungsverfahren kann dem Anspruch des Miteigentümers auf Einwilligung in die Auszahlung des hälftigen Erlöses nach Hinterlegung des gesamten Versteigerungserlöses und Begleichung der Gemeinschaftsverbindlichkeiten weder ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer möglichen Zugewinnausgleichsforderung oder nichtgüterrechtlicher gemeinschaftsfremder Ansprüche noch die Aufrechnung mit derartigen Ansprüchen entgegenhalten.*)
2. Mit den Nutzungsentschädigungsansprüchen vor Rechtskraft der Scheidung gem. § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB, die in der ehelichen Gemeinschaft und gerade nicht in der Grundstücksgemeinschaft wurzeln, kann gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung des hälftigen Teilungsersteigerungserlöses nicht aufgerechnet und auch insoweit kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.*)

IMRRS 2016, 1019

BGH, Urteil vom 13.05.2016 - V ZR 265/14
1. Ein auf den Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags gerichtetes Angebot, das nicht notariell beurkundet und daher nichtig ist, kann, soweit es Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, zusätzlich aufgrund der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 308 Nr. 1 BGB als unwirksam anzusehen sein; außerdem erlischt es, wenn es nicht fristgerecht angenommen wird.*)
2. Wird ein bereits erloschenes formnichtiges Angebot auf Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags angenommen, führen Auflassung und Eintragung in das Grundbuch nicht dazu, dass der Vertrag zustande kommt.*)

IMRRS 2016, 1023

BGH, Urteil vom 11.03.2016 - V ZR 208/15
1. Will der Grundstückseigentümer oder eine diesem nahestehende Person mit dem Berechtigten eines dinglichen Wohnungsrechts nicht mehr auf dem belasteten Grundstück zusammenleben, weil der Berechtigte an einem von ihnen ein vorsätzliches Tötungsdelikt begangen hat, kann die unveränderte Ausübung des Wohnungsrechts eine unzumutbare Belastung darstellen, die der Grundstückseigentümer bzw. sein Erbe nicht hinnehmen muss.*)
2. Folge dessen ist aber regelmäßig nicht die Verpflichtung zur (entschädigungslosen) Aufgabe des Rechts, sondern die Verpflichtung, es auf Verlangen des Grundstückeigentümers nicht mehr selbst, sondern durch Überlassung an Dritte auszuüben.*)

IMRRS 2016, 1008

VG München, Urteil vom 22.06.2015 - 8 K 14.4864
Der Wohnungseigentümer kann nur baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht.

IMRRS 2016, 1003

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.02.2016 - 9 U 108/14
1. Der Eigentümer eines Wohnhauses hat im Rahmen der Schneeräum- und Streupflicht grundsätzlich dafür zu sorgen, dass Besucher oder Postzusteller den Eingang des Hauses und den Briefkasten gefahrlos erreichen können.
2. Existieren ein Fußweg und parallel dazu eine Einfahrt, besteht eine Verpflichtung, Schnee zu räumen und den Boden mit Splitt abzustreuen, nur für den Bereich des zum Eingang führenden Fußweges, und nicht für den Bereich der Einfahrt.
3. Wenn jemand bei Schnee- oder Eisglätte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist, ist nach dem Grundsatz des Anscheinsbeweis davon auszugehen, dass der Sturz durch die aus fehlender Schneeräumung resultierende Glätte verursacht wurde.
4. Dies gilt jedoch nur für den räumpflichtigen Teil des Grundstücks. Stürzte der Geschädigte auf dem nicht räumpflichtigen Teil (hier: Einfahrt statt Fußweg), so muss er beweisen, dass er einen gefahrlosen Zugang zum Grundstück nicht erkennen konnte.

IMRRS 2016, 1014

BGH, Urteil vom 08.04.2016 - V ZR 150/15
Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer gemäß § 444 Alt. 1 BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.*)

IMRRS 2016, 1002

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.01.2016 - 9 U 108/14
1. Der Eigentümer eines Wohnhauses hat im Rahmen der Schneeräum- und Streupflicht grundsätzlich dafür zu sorgen, dass Besucher oder Postzusteller den Eingang des Hauses und den Briefkasten gefahrlos erreichen können.
2. Existieren ein Fußweg und parallel dazu eine Einfahrt, besteht eine Verpflichtung, Schnee zu räumen und den Boden mit Splitt abzustreuen, nur für den Bereich des zum Eingang führenden Fußweges, und nicht für den Bereich der Einfahrt.
3. Wenn jemand bei Schnee- oder Eisglätte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist, ist nach dem Grundsatz des Anscheinsbeweis davon auszugehen, dass der Sturz durch die aus fehlender Schneeräumung resultierende Glätte verursacht wurde.
4. Dies gilt jedoch nur für den räumpflichtigen Teil des Grundstücks. Stürzte der Geschädigte auf dem nicht räumpflichtigen Teil (hier: Einfahrt statt Fußweg), so muss er beweisen, dass er einen gefahrlosen Zugang zum Grundstück nicht erkennen konnte.

IMRRS 2016, 0990

OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2016 - 12 U 101/15
1. Der Vermieter eines Grundstücks, der sein Grundstück dem Mieter zur Abladung von Materialien zur Verfügung stellt, übernimmt das Risiko, dass durch den vertragsgemäßen Gebrauch auf das Grundstück und seine Substanz eingewirkt wird. Durch die Zahlung des Entgelts sind die durch die vertragsgemäße Nutzung entstehenden Beeinträchtigungen abgegolten.*)
2. Nutzt der Mieter das Mietobjekt entsprechend der mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarungen und kommt es dadurch zu einer schädlichen Bodenveränderung, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG aus, weil die Verpflichteten (Mieter und Vermieter) "etwas anderes" vereinbart haben.*)

IMRRS 2016, 0969

OLG München, Beschluss vom 01.03.2016 - 34 Wx 70/16
1. Teilweise unzulässige, teilweise unbegründete Beschwerde gegen die Eintragung verteilter Zwangshypotheken.*)
2. Dem Miteigentümer fehlt die Beschwerdeberechtigung gegen die Eintragung einer Zwangshypothek am Grundstücksanteil des anderen Miteigentümers.*)

IMRRS 2016, 0957

OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.10.2015 - 4 U 57/15
Eine Skulptur stellt keinen wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks dar, da durch ihre Trennung von dem Fundament weder eine starke Beschädigung der Skulptur noch des verbleibenden Grundstücks verursacht wird, es daher an einer festen Verbindung mangelt. Der Grundstückseigentümer erwirbt deshalb durch das Aufstellen der Skulptur kein Eigentum an ihr.

IMRRS 2016, 0958

BGH, Urteil vom 27.04.2016 - VIII ZR 61/15
1. Ein Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB analog wird bei Veräußerung eines noch ungeteilten Gesamtgrundstücks und beabsichtigter Realteilung nur dann begründet, wenn der Verkäufer als Vorkaufsverpflichteter in dem mit dem Erwerber abgeschlossenen Kaufvertrag die Verpflichtung zur Aufteilung übernommen hat. Ob dies der Fall ist, ist dem Kaufvertrag im Wege der Auslegung zu entnehmen. Weiter setzt die Entstehung eines solchen Vorkaufsrechts voraus, dass die vom Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Einzelfläche in dem Kaufvertrag bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 22.11.2013 - V ZR 96/12, IMR 2014, 99).*)
2. § 467 Satz 1 BGB sichert das Interesse des Vorkaufsberechtigten an der Ausübung seines Rechts beim Verkauf mehrerer Gegenstände, die nur zum Teil dem Vorkaufsrecht unterliegen, und schränkt damit den in § 464 Abs. 2 BGB enthaltenen Grundsatz der Vertragsidentität ein. Damit bestimmt das Vorkaufsrecht und nicht der den Vorkaufsfall auslösende Kaufvertrag, welche Gegenstände der Vorkaufsberechtigte in Ausübung seines Rechts erwerben kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.06.2006 - V ZR 17/06, IMR 2006, 130).*)
3. § 467 Satz 1 BGB ist auf den Fall des Verkaufs eines nur teilweise mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks entsprechend anzuwenden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.10.1969 - V ZR 155/66, LM § 508 BGB a.F. Nr. 1).*)
4. Der Vorkaufsverpflichtete kann jedoch gemäß § 467 Satz 2 BGB (analog) verlangen, dass der Vorkauf auf alle Gegenstände beziehungsweise auf das gesamte Grundstück erstreckt wird, wenn nach Abtrennung der vorkaufsbelasteten Gegenstände lediglich ein isoliert nicht sinnvoll nutzbarer Gegenstand verbliebe, für den sich kein adäquater Preis erzielen ließe (Fortführung von BGH, Urteil vom 27.01.2012 - V ZR 272/10, IMR 2012, 204).*)

IMRRS 2016, 0953

KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 1 W 512/15
Die nachträgliche Zuordnung von Sondernutzungsrechten an einem Stellplatz auf einen anderen Eigentümer bedarf nicht der Zustimmung der dinglich Berechtigten an den Einheiten, welche noch im Eigentum der teilenden Eigentümerin stehen, weil durch den Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer - einschließlich des teilenden Eigentümers - bereits die negative Komponente des Sondernutzungsrechts am Stellplatz dinglicher Inhalt der Wohnungs- und Teileigentumsrechte, die sämtliche noch der teilenden Eigentümerin zustehen, geworden ist.

IMRRS 2016, 1105

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2016 - 10 S 34.15
Die dauerhafte Nutzung einer Wohnung, für die eine Genehmigung als Wohngebäude vorliegt als Ferienwohnung für einen wechselnden Personenkreis stellt eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar.*)

IMRRS 2016, 0913

OLG München, Beschluss vom 20.04.2016 - 34 Wx 127/16
Zum Recht auf Grundbucheinsicht eines Pressevertreters nach Darlegung des Einsichtsinteresses (hier bejaht für Recherchen über Eigentums- und Vermögensverhältnisse von Personen im Umfeld einer "Wehrsportgruppe").*)

IMRRS 2016, 0908

BFH, Urteil vom 14.04.2016 - VI R 5/13
1. Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
2. Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen, die ihren Auslöser in Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen haben, können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

IMRRS 2016, 0876

VG Göttingen, Urteil vom 12.05.2016 - 2 A 141/15
Zum Grundstücksbegriff in § 24 Abs. 1 BauGB.*)

IMRRS 2016, 0867

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2016 - 24 U 102/15
1. Bei einem nach § 1821 Abs. 1 Nr. 4, § 1829 Abs. 1 Satz 1 BGB genehmigungsbedürftigen Grundstückskaufvertrag sind beide Parteien verpflichtet, das Ihrige zur Herbeiführung der Genehmigung zu tun. Verzögert der Betreuer des Verkäufers die Erteilung der Genehmigung dadurch, dass er Anfragen des Familiengerichts nicht beantwortet, haftet dafür der Betreute gemäß § 278 BGB.*)
2. Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Pflichtwidrigkeit des Betreuers und dem Schaden entfällt nicht, weil der Käufer den Betreuer vergeblich gemäß § 1829 Abs. 2 BGB zur Mitteilung aufgefordert hat, ob die Genehmigung erteilt sei, sofern der Betreuer durch seine Untätigkeit Anlass zu dieser Aufforderung gegeben hat.*)

IMRRS 2016, 0838

VG Berlin, Beschluss vom 27.04.2016 - 6 L 246.16
1. Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann grundsätzlich nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden.
2. Grundsätzlich kann eine Zweckentfremdungsgenehmigung bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erteilt werden, wenn aber die Zinsen zum Abtragen des Darlehens für den Wohnungskauf durch eine reguläre Vermietung erzielt werden können, besteht keine Notwendigkeit für die Nutzung als Ferienwohnung.

IMRRS 2016, 0828

KG, Beschluss vom 03.05.2016 - 1 W 507/15
Die Stellung als Mitglied des Aufsichtsbeirats eines eingetragenen Vereins kann im Grundbuchverfahren nicht entsprechend § 26 Abs. 3 WEG durch eine Niederschrift über den Bestellungsbeschluss nachgewiesen werden, bei der Unterschriften öffentlich beglaubigt sind.*)

IMRRS 2016, 0827

KG, Beschluss vom 19.04.2016 - 1 W 1006/15
Haben sich die Miteigentümer eines Grundstücks gegenseitig Vorkaufsrechte an den Miteigentumsanteilen der jeweils anderen Miteigentümer eingeräumt und hat einer von ihnen seinen Anteil an einen anderen Miteigentümer veräußert, kann die Löschung des Vorkaufsrechts des ausgeschiedenen Miteigentümers wegen Unrichtigkeit in Betracht kommen, wenn die Vorkaufsrechte ausschließlich deshalb eingeräumt worden waren, um das Eindringen nicht erwünschter Dritter zu verhindern.*)

IMRRS 2016, 0819

OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.02.2016 - 2 U 14/15
1. Die fehlende Absicherung des Gebäudes gegen eindringendes Grundwasser (weiße Wanne) ist ein Baumangel, der von einem Käufer gegen entsprechenden Abschlag vom Kaufpreis noch hingenommen werden mag. Dies allerdings nur unter den Voraussetzungen, dass die Durchfeuchtung der zu Wohn- oder Gewerbezwecken nicht genutzten Kellergeschosse in Rede steht, die Gefahr eines Aufschwimmens durch technische Grundwasserabsenkung beherrschbar erscheint und das Gebäude dem hydrostatischen Druck insgesamt noch standhält.
2. In Übergangsfällen ist die Verjährungsfrist nicht starr vom 01.01.2002 zu berechnen. Vielmehr beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war und sie von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

IMRRS 2016, 0772

VG Schwerin, Beschluss vom 20.11.2015 - 4 B 1851/15
1. § 26 ZVG entwertet die eigentumsrechtliche Position des Erwerbers eines zur Zwangsversteigerung beschlagnahmten Grundstücks nach § 903 BGB im Hinblick auf Angriffsmöglichkeiten gegen die (davon nämlich unbeeinflusste) Zwangsversteigerung.*)
2. Selbst eine vor der Beschlagnahme des Grundstücks im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung, die zwischenzeitlich zum Vollerwerb geführt hat, vermittelt keine wehrfähige Rechtsposition gegen das eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren.*)
3. Dies gilt auch, wenn sich der Erwerber des Grundstücks mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die drohende Zwangsversteigerung aus einer öffentlichen Last wehren will.*)

IMRRS 2016, 0786

AG Öhringen, Urteil vom 26.11.2015 - 3 Ls 52 Js 33474/14
Der faktische Verwalter macht sich wegen gewerbsmäßiger Untreue strafbar, wenn er über Jahre Geld der Wohnungseigentümergemeinschaft für private Zwecke abbucht.

IMRRS 2016, 0782

OLG München, Beschluss vom 09.12.2015 - 34 Wx 281/15
1. Bewilligungsberechtigt ist derjenige, der im Zeitpunkt der Eintragung Inhaber des betroffenen Rechts ist.*)
2. Fehlen (u. a.) noch Eintragungsbewilligungen unmittelbar Betroffener, scheidet eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO aus.*)

IMRRS 2016, 0726

BGH, Urteil vom 08.04.2016 - V ZR 73/15
Die zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts gemäß § 873 BGB erforderliche Einigung muss, anders als das Verpflichtungsgeschäft, nicht notariell beurkundet werden (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 07.11.1990 - XII ZR 11/89, NJW-RR 1991, 205, 206).*)

IMRRS 2016, 0719

OLG Rostock, Urteil vom 30.07.2015 - 3 U 82/14
1. Für eine durch einen Überbau entstandene besondere Eigentumssituation ist auch im Gebiet der ehemaligen DDR der Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht eröffnet.*)
2. Ein Überbau entsprechend § 912 BGB liegt dann nicht vor, wenn nachträglich ein Anbau errichtet wird, der in seinen Abmessungen vollständig auf dem Nachbargrundstück liegt.*)

IMRRS 2016, 0701

VG Lüneburg, Urteil vom 11.02.2016 - 6 A 275/15
1. Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedetem Bezirken zu erklären, wenn er glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.
2. Steht ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, muss der Antrag auf Befriedung von jedem Berechtigten gestellt werden. Außerdem muss jeder Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
3. Für die Beurteilung, ob ethische Gründe vorliegen, ist Ausgangspunkt stets die Erklärung des Antragstellers. Dieser muss Gründe darlegen, aus denen sich sowohl die Gewissensentscheidung als auch der tiefgreifende Gewissenskonflikt ergibt.
4. Ein geeigneter objektiver Ansatz, der die ethischen Gründe nachvollziehbar macht, kann die Lebenseinstellung des Antragstellers sein. Keine Gewissensentscheidung ist jedoch anzunehmen, wenn die Jagd nur aus politischen Erwägungen über die Sinnhaftigkeit der Jagd abgelehnt wird.

IMRRS 2016, 0672

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2016 - 9 M 28.15
Die sachliche Beitragspflicht entsteht erst mit unanfechtbarem Abschluss des Bodenordnungsverfahrens.

IMRRS 2016, 0671

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2016 - 9 S 57.15
Die sachliche Beitragspflicht entsteht erst mit unanfechtbarem Abschluss des Bodenordnungsverfahrens.

IMRRS 2016, 0653

BGH, Urteil vom 31.03.2016 - III ZR 70/15
1. Der vom Bauherrn mit der Prüfung der Standsicherheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung 2002 und der Bauüberwachung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Bauordnung 2002 beauftragte Sachverständige nimmt kein öffentliches Amt im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG wahr. Zwischen beiden Personen wird ein privatrechtlicher Werkvertrag geschlossen.*)
2. Dieser Werkvertrag bezweckt auch den Schutz des Bauherrn (Auftraggebers) vor Schäden aufgrund einer mangelhaften Baustatik. Er dient nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts und ist nicht lediglich darauf gerichtet, eine Prüfbescheinigung zu erstellen, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.*)

IMRRS 2016, 0649

VG Berlin, Urteil vom 26.02.2015 - 13 K 186.13
1. Die Weitergabe von Eigentümerangaben an Grundstücksmakler und namentlich bekannte Kaufinteressenten ist auch bei bloßer Kaufabsicht nach dem Vermessungsgesetz Berlin grundsätzlich zulässig.*)
2. Da die Weitergabe von Eigentümerangaben einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Grundstückseigentümer darstellt, ist bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "berechtigtes Interesse" der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten.*)
3. Die Zahl der übermittelten Eigentümerangaben muss im Verhältnis zum Erwerbsinteresse stehen. Die Weitergabe von mehr als 2600 Datensätzen im Falle des Erwerbswunsches von einigen Grundstücken ist unverhältnismäßig.*)
4. Mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist weiter nicht zu vereinbaren, dass der Kaufinteressent unbekannt bleibt. Ein berechtigtes Interesse besteht auch nicht im Hinblick auf die Weitergabe der Geburtsdaten der Grundstückseigentümer.*)

IMRRS 2016, 0652

BFH, Urteil vom 01.12.2015 - IX R 18/15
Der Abzug von Kosten für Fahrten zu einem Vermietungsobjekt im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist auf die Entfernungspauschale beschränkt, wenn sich an dem Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet.*)

IMRRS 2016, 0634

LG Detmold, Urteil vom 08.07.2015 - 10 S 52/15
1. Die Videoüberwachung des eigenen Grundstücks darf die auf dem Grundstück liegende Zufahrtsstraße für das dahinter befindliche Grundstück des Nachbarn nicht erfassen.
2. Eine solche Videoüberwachung ist allenfalls dann erlaubt, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse besteht und darüber hinaus kein Verstoß gegen das Übermaßverbot erfolgt.

IMRRS 2016, 0633

AG Lemgo, Urteil vom 24.02.2015 - 19 C 302/14
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Installation einer Videoüberwachungsanlage auf dem Nachbargrundstück.*)

IMRRS 2016, 0588

LG Hamburg, Urteil vom 16.12.2015 - 318 S 33/15
1. Eine von der Grenze zweier Nachbargrundstücke durchschnittene Durchfahrt ist nur dann eine Grenzeinrichtung, wenn sie zwischen den Grundstücken liegt. Das ist nicht der Fall, wenn die Durchfahrt das ganze Grundstück des einen Nachbarn erfasst, neben ihr sich also kein weiterer Teil des durch die Einrichtung geschiedenen Grundstücks befindet.
2. Darf ein Nachbar das Tor einer Grundstücksdurchfahrt jederzeit öffnen, folgt daraus spiegelbildlich auch seine Befugnis, das Tor auch in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr zu schließen, um sein jederzeitiges absolut freies Überfahrtsrecht in Bezug auf den Torweg zu sichern.
3. Ist zwischen Nachbarn lediglich vereinbart worden, dass der eine Nachbar das Recht zur freien Benutzung einer Tordurchfahrt hat und ihm dafür eine gewisse Anzahl von Schlüsseln für das Tor zur Verfügung gestellt werden muss, so ist daraus nicht automatisch zu folgern, dass dem anderen Nachbarn keine Schlüssel zu Verfügung gestellt werden dürften oder gar eine Benutzung der Tordurchfahrt ganz verboten sein sollte.
4. Ein Nutzungsverbot muss vielmehr ausdrücklich vereinbart werden, insbesondere wenn dies bedeutete, dass derjenige, der sich zum Wiedereinbau des alten Grundstückstores vor einer durch einen Neubau entstandenen Tordurchfahrt zum hinteren Bereich seines und des Nachbargrundstücks verpflichte, selbst über keinen Schlüssel zu dem Tor verfügt und verfügen darf.

IMRRS 2016, 0288

BGH, Urteil vom 04.12.2015 - V ZR 142/14
1. Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts gemäß § 144 Abs. 1 BGB schließt als solche etwaige Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten nicht aus.*)
2. Allerdings liegt in der Bestätigungserklärung in aller Regel ein konkludentes- von dem Anfechtungsgegner anzunehmendes - Angebot des Bestätigenden auf Abschluss eines Erlassvertrages bezogen auf solche Schadensersatzansprüche, die darauf zielen, ihn wegen des die Anfechtung begründenden Umstandes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag nicht zu Stande gekommen wäre.*)

IMRRS 2016, 0569

KG, Urteil vom 17.12.2015 - 22 U 272/13
Der Erwerber von Wohnungseigentum kann einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer geltend machen, wenn die Wohnnutzung von Dachgeschössräumen in der Eigentümergemeinschaft streitig ist, bezüglich des Dachgeschosses laut dem Aufteilungsplan lediglich ein Sondernutzungsrecht besteht und der Verkäufer dem Erwerber dies nicht offenbart.

IMRRS 2016, 0528

OLG München, Beschluss vom 08.03.2016 - 13 U 3004/15
1. Die bloße Nutzungsüberlassung einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Immobilie für die Dauer des Getrenntlebens an den anderen Ehegatten nach § 1361b Abs. 1 BGB gibt diesem allerdings ohne ein zusätzlich zur Nutzungsüberlassung begründetes Mietverhältnis gegenüber Erwerbern der Immobilie kein durchsetzbares Recht zum Besitz.
2. Die Zuweisung von Wohnraum zur alleinigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens begründet für sich allein kein Mietverhältnis oder ein Verhältnis, das über eine entsprechende Anwendung von § 566 BGB gegenüber einer Veräußerung der Immobilie durchgreifenden Schutz böte.
3. Die Zuweisung von Wohnraum zur alleinigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens begründet auch kein Veräußerungsverbot.

IMRRS 2016, 0580

LG München I, Urteil vom 12.08.2015 - 30 O 20777/13
1. Die bloße Nutzungsüberlassung einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Immobilie für die Dauer des Getrenntlebens an den anderen Ehegatten nach § 1361b Abs. 1 BGB gibt diesem allerdings ohne ein zusätzlich zur Nutzungsüberlassung begründetes Mietverhältnis gegenüber Erwerbern der Immobilie kein durchsetzbares Recht zum Besitz.
2. Die Zuweisung von Wohnraum zur alleinigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens begründet für sich allein kein Mietverhältnis oder ein Verhältnis, das über eine entsprechende Anwendung von § 566 BGB gegenüber einer Veräußerung der Immobilie durchgreifenden Schutz böte.
3. Die Zuweisung von Wohnraum zur alleinigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens begründet auch kein Veräußerungsverbot.

IMRRS 2016, 0579

OLG München, Beschluss vom 07.01.2016 - 13 U 3004/15
1. Die bloße Nutzungsüberlassung einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Immobilie für die Dauer des Getrenntlebens an den anderen Ehegatten nach § 1361b Abs. 1 BGB gibt diesem allerdings ohne ein zusätzlich zur Nutzungsüberlassung begründetes Mietverhältnis gegenüber Erwerbern der Immobilie kein durchsetzbares Recht zum Besitz.
2. Die Zuweisung von Wohnraum zur alleinigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens begründet für sich allein kein Mietverhältnis oder ein Verhältnis, das über eine entsprechende Anwendung von § 566 BGB gegenüber einer Veräußerung der Immobilie durchgreifenden Schutz böte.
3. Die Zuweisung von Wohnraum zur alleinigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens begründet auch kein Veräußerungsverbot.

IMRRS 2016, 0565

LG München I, Beschluss vom 23.02.2016 - 31 T 2775/16
1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe eines im Wege der Selbsthilfe (§ 859 BGB) abgeschleppten Fahrzeuges ist im Hinblick auf § 273 Abs. 3 BGB (Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung) nicht erforderlich.*)
2. Die Frage der Angemessenheit der Höhe des Schadensersatzanspruches des beeinträchtigten Grundstücksbesitzers aufgrund der verbotenen Eigenmacht hat grundsätzlich keine Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Selbsthilfemaßnahme als solche.*)

IMRRS 2016, 0573

OLG Koblenz, Urteil vom 22.10.2015 - 1 U 76/15
Die öffentlich-rechtliche Baulast (Stellfläche für Gaststätte/Hotel auf dem Nachbargrundstück) ist strikt zu trennen von den rein privatrechtlichen Nutzungsvereinbarungen zwischen den Nachbarn (Mietvertrag über die Parkplätze). Beide Rechtsverhältnisse bestehen unabhängig voneinander. Ein Anspruch auf Löschung der Baulast folgt nicht bereits aus der Beendigung der zivilrechtlichen Nutzungseinräumung (z. B. nach Kündigung des Mietvertrages über die Stellplätze).*)

IMRRS 2016, 0536

OLG München, Beschluss vom 04.02.2016 - 34 Wx 396/15
1. Zur Bezeichnung einer bestimmten zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche kann auf einen Lageplan Bezug genommen werden, der nicht der Aufteilungsplan ist.*)
2. Auch wenn der Lageplan für die zugewiesene Fläche vom Aufteilungsplan abweicht, bedingt dies im Bereich gemeinschaftlichen Eigentums nicht die Unzulässigkeit der Vereinbarung (hier: in Gemeinschaftseigentum stehender Keller mit Raum in nachträglich ausgekragtem Gebäude).*)

IMRRS 2016, 0555

OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2016 - 22 U 136/11
1. Es stellt nicht einen Sachmangel, sondern einen Rechtsmangel (§ 435 BGB) des veräußerten, teilweise bebauten Gewerbegrundstücks dar, wenn eine Teilfläche des Grundstücks entgegen der insoweit übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien als öffentliches Straßenland gewidmet ist.*)
2. Gewährleistungsansprüche wegen des Rechtsmangels der Widmung als öffentliches Straßenland verjähren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dreißigjährige Verjährungsfrist) findet auf diesen Fall keine entsprechende Anwendung.*)
3. Nach den Umständen des Einzelfalls muss sich die ein Grundstück veräußernde Gemeinde im Rahmen der Frage, ob sie arglistig gehandelt hat (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB), den Inhalt ihrer Widmungskartei, die von einem anderen als den mit dem Verkauf befassten Fachbereich geführt wird, nicht zurechnen lassen.*)

IMRRS 2016, 0552

OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.10.2015 - 20 W 302/15
Die teilrechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann grundsätzlich als Vollstreckungsgläubigerin einzutragende Berechtigte einer Zwangshypothek sein. Die Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich aus § 47 Abs. 2 GBO. Eintragungsgrundlage ist im Falle der Zwangshypothek allein der Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren Gesellschafter vollständig auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich.*)

IMRRS 2016, 0519

KG, Beschluss vom 01.02.2016 - 3 Ws (B) 29/16
1. Alle Mitbewohner einer Wohngemeinschaft oder eines Wohnheims üben das Hausrecht gleichrangig aus, weshalb jeder Mitbewohner im Regelfall alleine darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen gestattet.*)
2. Als Grenze der individuellen Ausübung des Hausrechts ist zu beachten, ob der Aufenthalt des Dritten den Mitbewohnern zumutbar ist.*)
3. Die Prüfung der Gemeinschaftsräume einer Seniorenwohngemeinschaft durch die Aufsichtsbehörde entspricht dem sozialgesetzlichen Leitbild und liegt regelmäßig im objektiven Interesse der Bewohner. Der Aufsichtsbehörde den Zutritt zu versagen, ist dann als willkürliche Beschränkung des Hausrechts der Mitbewohner treu- und rechtswidrig.*)

IMRRS 2016, 0515

BGH, Urteil vom 19.02.2016 - V ZR 216/14
1. Hatte der Verkäufer eines Hausgrundstücks in der Vergangenheit ein Fachunternehmen mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels (hier: Befall eines Blockhauses mit Holzbock) beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Mit dem Absehen von einer Erfolgskontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels nicht billigend in Kauf. Kennt der Verkäufer dagegen konkrete Umstände, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt und teilt er diese Umstände dem Käufer nicht mit, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig.*)
2. Der Verkäufer ist im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast gehalten, die Einzelheiten der von ihm ergriffenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen näher zu erläutern.*)
