Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5248 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IMRRS 2015, 0353
OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2014 - 15 W 427/13
Hat das Grundbuchamt tatsächliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers und damit an der Wirksamkeit der Erbeinsetzung in einer letztwilligen Verfügung, kann es trotz Vorliegens einer notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung die Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung verlangen.*)

IMRRS 2015, 0329

VG Köln, Beschluss vom 03.06.2014 - 14 L 692/14
Die Gläubigerin von Grundstücksabgaben ist an dem Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber dem Erwerber des belasteten Grundstücks gehindert, wenn die geltend gemachte Gebühr bereits (teilweise) bezahlt wurde. Die Gebührenforderung und damit auch die akzessorische öffentliche Last sind dann nämlich erloschen.

IMRRS 2015, 0319

KG, Beschluss vom 17.02.2015 - 1 W 379/14
Zum grundbuchrechtlichen Vollzug der Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum ist die Bewilligung des Berechtigten eines gegen einen Wohnungseigentümer ergangenen gerichtlichen Verfügungsverbots erforderlich.*)

IMRRS 2015, 0316

LG Bamberg, Urteil vom 01.08.2012 - 1 O 335/11
Weist eine verkaufte Eigentumswohnung Schallschutzmängel auf und lassen sich die Mängel nur durch einen abgeänderten Fussbodenaufbau beseitigen, kann die Mängelbeseitigung auch dann nicht wegen eines grob unverhältnismäßigen Aufwands verweigert werden, wenn hiermit Kosten in Höhe von über 37.000 Euro verbunden sind.

IMRRS 2015, 0302

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2015 - 3 U 1261/14
1. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (in Anknüpfung an BGH, 12.11.1996 - VI ZR 270/95, IBRRS 2000, 0500; BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02, IBRRS 2003, 2290; OLG Celle, 25.01.2007 - 8 U 161/06, IBRRS 2007, 3423).*)
2. Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (in Anknüpfung an BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02, IBRRS 2003; BGH, 16.05. 2006 - VI ZR 189/05, IBRRS 2006, 1795; BGH, 16.02.2006 - III ZR 68/05, IBRRS 2006, 2833), d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (in Anknüpfung an BGH, 21.02.1978 - VI ZR 202/76 - NJW 1978, 1629).*)
3. Bei Glatteisunfällen sind die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. In einem solchen Fall spricht nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre (in Anknüpfung an BGH, 04.10.1983 - VI ZR 98/82 - NJW-RR 1984, 432), dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten. Die Regeln über den Anscheinsbeweis können aber keine Anwendung finden, wenn der Sturz auf dem Glatteis erst nach dem Ende der Streupflicht eingetreten ist. Ein solcher Sachverhalt entspricht nicht mehr einem typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist.*)
4. Die Prüfung des Berufungsgerichts beschränkt sich nicht darauf, ob das erstinstanzliche Gericht den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Das Berufungsgericht hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung im angegriffenen Urteil bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (in Anknüpfung an BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09, IBRRS 2011, 1961; BGH, 19.11.2014 - IV ZR 317/13, IBRRS 2014, 3241).*)
5. Nach § 448 ZPO kann das Gericht, auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast eine Partei vernehmen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung von der Wahrheit oder der Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Die Vorschrift will nicht die beweisbelastete Partei vor den Folgen der Beweisfälligkeit befreien. Der Zweck besteht vielmehr darin, dem Gericht dann, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit an die Hand zu geben. Die Würdigung des Verhandlungsergebnisses darf noch keine Überzeugung von der Wahrheit oder der Unwahrheit der zu beweisenden Behauptung begründen. Es muss mehr für die Richtigkeit der streitigen Behauptung als dagegen sprechen, so dass bereits einiger Beweis erbracht ist. Die Entscheidung über die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPO obliegt dem Ermessen des Gerichts (in Anknüpfung an BGH, 05.07.1989 - VIII ZR 334/88, IBRRS 2007, 0839.*)

IMRRS 2015, 0277

OLG Schleswig, Beschluss vom 13.11.2014 - 10 U 11/14
1. Der Netzbetreiber kann vom Anschlussnehmer verlangen, dass der einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt, wenn zum Netzanschluss des Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden muss. Die Duldungspflicht entfällt nicht dadurch, dass es an einem ausdrücklichen Verlangen fehlt.
2. Bei früher abgeschlossenen Versorgungsverträgen besteht die Duldungspflicht auch dann, wenn sie unter dem Geltungsbereich der Vorgängervorschriften nicht bestanden haben sollte.
3. Der betroffene Eigentümer hat lediglich einen Verlegungsanspruch, wenn ihm nach Prüfung des Einzelfalls die mit der beabsichtigten Leitungsführung verbundene Wertminderung seines Grundstücks im Interesse einer leistungsfähigen, zugleich aber auch sparsamen örtlichen Stromversorgung nicht zugemutet werden kann.

IMRRS 2015, 0349

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2015 - 10 S 2471/14
1. Es besteht ein sicherungsfähiger Anspruch des Nachbarn auf Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung des von einer Baustelle verursachten Lärms auf die Immissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.08.1970 - AVV Baulärm -, wenn die Eingreifrichtwerte nach Nr. 4.1 AVV Baulärm an seiner Wohnung überschritten werden.*)
2. Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 123 VwGO kann nicht verneint werden, wenn die Immissionsschutzbehörde zwar Anordnungen zur Reduzierung von Baustellenlärm getroffen hat, deren Eignung jedoch zwischen den Beteiligten umstritten ist und der Betroffene zudem ein Vollzugsdefizit geltend macht.*)
3. Der Behörde steht nach § 24 Satz 1 BImSchG grundsätzlich ein Auswahlermessen zu. Haben sich Anordnungen der Behörde nach § 24 Satz 1 BImSchG zur Begrenzung von Baustellenlärm in der Vergangenheit als unwirksam erwiesen, kann es das Gebot des effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) aber erfordern, der Behörde im Wege einer einstweiligen Anordnung konkrete Einzelmaßnahmen aufzugeben.*)
4. 1. Werden sofort vollziehbare Anordnungen der Immissionsschutzbehörde nach § 24 Satz 1 BImSchG wiederholt und hartnäckig missachtet, kommt eine vorläufige Untersagung des Baustellenbetriebs nach § 25 Abs. 1 BImSchG in Betracht.*)
4. 2. Die Sanktion nach § 25 Abs. 1 BImSchG ist gegenüber den Maßnahmen des Verwaltungszwangs nicht nachrangig.*)
IMRRS 2015, 0252

BGH, Urteil vom 21.01.2015 - VIII ZR 51/14
Sieht der Vermieter pflichtwidrig davon ab, den vorkaufsberechtigten Mieter über den Inhalt des mit einem Dritten über die Mietwohnung abgeschlossenen Kaufvertrags sowie über das Bestehen des Vorkaufsrechts zu unterrichten, so kann der Mieter, der infolgedessen von diesen Umständen erst nach Erfüllung des Kaufvertrags zwischen Vermieter und Drittem Kenntnis erlangt, Ersatz der Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis (abzüglich im Falle des Erwerbs der Wohnung angefallener Kosten) verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nach Kenntniserlangung nicht ausgeübt hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 15.06.2005 - VIII ZR 271/04, NJW-RR 2005, 1534 = IBRRS 2005, 2807).*)

IMRRS 2015, 0248

BGH, Urteil vom 08.01.2015 - IX ZR 300/13
Ein Grundstücksverkäufer, dessen Kaufpreisforderung durch Zahlungen eines Dritten erfüllt worden ist, welche der Insolvenzverwalter über des Vermögen des Dritten nach Verfahrenseröffnung angefochten hat, kann dem Grundstückskäufer erst dann eine Frist zur Erfüllung der wieder aufgelebten Kaufpreisforderung setzen und den Rücktritt vom Vertrag androhen, wenn der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch erfüllt ist.*)

IMRRS 2015, 0234

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.01.2015 - 5 U 1389/14
1. Die Geschäftsunfähigkeit des Veräußerers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses muss glaubhaft gemacht werden. Erinnerungsschwäche und Verwirrtheit allein reichen für die Annahme eines die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustands krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht aus. Das ist auch dann der Fall, wenn kurze Zeit später dem Veräußerer tatsächlich ein Betreuer zur Seite gestellt wird.
2. Ein Verfügungsanspruch zur Verhinderung der Eigentumsumschreibung zugunsten des Erwerbers im Grundbuch kann nicht damit begründet werden, dass dem drohenden erheblichen Schaden des angeblich Geschäftsunfähigen ein nur geringer Nachteil des Vertragspartners gegenüber stehe.

IMRRS 2015, 0230

LG Berlin, Beschluss vom 03.09.2014 - 8 O 258/12
1. Wird ein Eigentümer durch eine Mauer, die auf dem Nachbargrundstück steht, in sein Eigentum gestört, muss er die Beseitigung der Störung gegenüber der Eigentümergemeinschaft geltend machen, wenn die Mauer auf einem Teil des Grundstücks steht, die sich im Gemeinschaftseigentum befindet.
2. Ein Schuppen, der einen geringfügigen Überbau auf dem Nachbargrundstück darstellt, muss geduldet werden, wenn dem Bauherrn in Bezug auf den Überbau höchstens leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.

IMRRS 2015, 0213

KG, Beschluss vom 23.06.2014 - 8 U 32/14
Die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes kann in Berlin auch dann bestehen, wenn aktuell kein Niederschlag fällt oder gefallen ist.*)

IMRRS 2015, 0212

OLG Köln, Urteil vom 13.06.2014 - 6 U 204/13
1. Die Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung, die mit einem Kabelanschluss ausgestattet ist, an einen wechselnden Kreis von Feriengästen führt nicht zu einer über den urheberrechtsfreien Empfang hinausgehenden Weitersendung der durch das Kabel übertragenen Werke oder geschützten Leistungen.*)
2. In einem solchen Fall verletzt auch der Verwalter der Ferienhausanlage, der die einzelnen Einheiten nicht selber mit Kabelanschlüssen oder Empfangsgeräten ausgestattet hat, an den zugrundeliegenden Verträgen nicht beteiligt ist und lediglich die Vermietung der Einheiten an Feriengäste organisiert, das Senderecht aus § 20 UrhG.*)

IMRRS 2015, 0211

EuGH, Urteil vom 23.10.2014 - Rs. C-359/11
Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG und Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.*)

IMRRS 2015, 0197

OLG München, Beschluss vom 09.02.2015 - 34 Wx 43/15
Bauhandwerker sind berechtigt, zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Bauvertrag Einsicht in das betreffende Grundstück des Bestellers zu nehmen. Eine Einsichtnahme über das Bestandsverzeichnis und Abteilung I hinaus kann unter Abwägung der Interessen im Einzelfall auch dann in Betracht kommen, wenn der Besteller nicht (mehr) Eigentümer des Grundstücks ist.*)

IMRRS 2015, 0190

OLG München, Beschluss vom 14.01.2015 - 34 Wx 446/14
1. Wird eine Grunddienstbarkeit nach Teilung des dienenden Grundstücks an einem Teil gelöscht, obwohl der Ausübungsbereich des Rechts sich auch auf den Teil erstreckt, kommt die Eintragung eines Widerspruchs zugunsten des Berechtigten in Betracht.*)
2. Gegen die Eintragung des Widerspruchs kann mit dem Ziel, diesen zu löschen, unbeschränkte Beschwerde erhoben werden. Begründet ist das Rechtsmittel, wenn bei der Eintragung/ Löschung des vom Widerspruch betroffenen Rechts gesetzliche Vorschriften nicht verletzt wurden oder sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs als nicht glaubhaft erweist.*)

IMRRS 2015, 0189

OLG München, Beschluss vom 28.11.2014 - 34 Wx 426/14
Innerhalb des Zeitrahmens des § 929 Abs. 2 ZPO muss der Gläubiger alles ihm mögliche getan haben, damit die beantragte Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt werden kann. Daran fehlt es, wenn der Titel, auf dessen Grundlage eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden soll, zu unbestimmt ist ("Nutzungsrecht") oder der Schuldner als angeblicher Erbe noch nicht im Grundbuch eingetragen ist und ein Erbschein nicht vorliegt.*)

IMRRS 2015, 0179

OLG München, Urteil vom 30.07.2014 - 8 U 157/14
1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt auch dann vor, wenn ein Notar eine von einer Vertragspartei ständig verwendete Bestimmung in einen von ihm erstellten Vertragsentwurf übernimmt.
2. Eine AGB des Inhalts, dass der Kaufpreis anzupassen ist, wenn eine höhere Geschossflächenzahl für die erworbene Immobilie als die Geschossflächenzahl im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses möglich wird, ist wirksam. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber von der günstigeren Baugenehmigung keinen Gebrauch gemacht hat.
3. Der Anspruch des Verkäufers einer Immobilie auf "Nachbesserung" des Kaufpreises verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB (dreijährige Jahresendverjährung).
4. Bei öffentlichen Körperschaften kommt es auf die Kenntnis der nach der internen Geschäftsverteilung zuständigen Organisationseinheit an, bei einer kommunalen Gebietskörperschaft auf die Kenntnis des für die Verfolgung eines Anspruchs zuständigen Referats.

IMRRS 2015, 0188

OLG München, Beschluss vom 07.01.2015 - 34 Wx 418/14
Ebenso wie beim Widerruf hat das Grundbuchamt die erklärte Anfechtung einer Vollmacht wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen; anders ist dies hingegen, wenn ein Anfechtungsgrund zu seiner Überzeugung dargetan, zumindest sein Vorliegen wahrscheinlich ist. An Plausibilität und Umfang von Gründen für einen Widerruf - entsprechendes gilt für Anfechtungsgründe -, welche der freien Beweiswürdigung unterliegen, dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Denn sonst würden für die Grundbuchpraxis unerlässliche Vollmachten ohne Not entwertet.*)

IMRRS 2015, 0181

BGH, Urteil vom 12.12.2000 - XI ZR 72/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2015, 0172

OLG München, Beschluss vom 11.12.2014 - 34 Wx 193/14
1. Bei einem Wechsel der Straßenbaulast gehen die jeweiligen dinglichen Belastungen auf den neuen Träger über.*)
2. Wird der Ausübungsbereich einer Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) als öffentliche Straße gewidmet, wird die Dienstbarkeit nicht schon deswegen gegenstandslos.*)
3. Ist das Geh- und Fahrtrecht seit 40 Jahren gelöscht und das dienende Grundstück ununterbrochen als öffentliche Straße gewidmet, ist es - ohne sonstige Anhaltspunkte - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Belastung für das herrschende Grundstück noch einen Vorteil bietet. Dann aber kommt die Eintragung eines Widerspruchs für den Berechtigten gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nicht in Betracht.*)

IMRRS 2015, 0148

BGH, Urteil vom 21.11.2014 - V ZR 32/14
1. Der Bereinigungsanspruch des Nutzers nach § 32 Satz 1, § 61 Abs. 1 SachenRBerG verjährt entsprechend § 196 BGB in zehn Jahren. Die Frist beginnt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit dem 1. Januar 2002.*)
2. Das Besitzrecht nach Art. 233 § 2a EGBGB erlischt, wenn der Bereinigungsanspruch des Nutzers verjährt ist und der Grundstückseigentümer die Einrede der Verjährung erhebt.*)
3. Nach Verjährung des Bereinigungsanspruchs kann der Grundstückseigentümer von dem Nutzer in entsprechender Anwendung von § 886 BGB die Löschung des Besitzrechtsvermerks nach Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB verlangen.*)

IMRRS 2015, 0144

BGH, vom 24.10.2014 - V ZR 45/13
Bei einem auf konkrete Tatsachen gestützten Verdacht, der Zessionar habe bei dem Erwerb einer Grundschuld gewusst, dass der Zedent sich diese durch Betrug verschafft hat oder sie treuwidrig verwendet, trifft den Zessionar eine sekundäre Darlegungslast über die Umstände seines Erwerbs und über den mit diesem verfolgten Zweck (Fortführung von Senat, Urteil vom 15. Januar 1988 - V ZR 183/86, BGHZ 103, 72, 82).*)

IMRRS 2015, 0158

OLG München, Beschluss vom 19.01.2015 - 34 Wx 283/12
1. Zur Veräußerung eines Erbbaurechts an eine GmbH & Co. KG als sogenannte Projektgesellschaft bei Zustimmungsvorbehalt des Grundstückseigentümers.*)
2. Um die Beeinträchtigung der Rechtsposition des Grundstückseigentümers abzuwenden, kann es ausreichen, wenn der bisherige Erbbauberechtigte eine Bürgschaft für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag durch den Rechtsnachfolger stellt.*)
3. Zur Bemessung der Sicherheit im Hinblick auf den Inhalt des Erbbaurechts und dessen verfolgten Zweck.*)

IMRRS 2015, 0127

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.07.2014 - 9 A 169/12
1. Die kommunale Gebührensatzung kann bestimmen, dass der Grundstückseigentümer neben dem Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner für Abwassergebühren haftet. Ist das veranlagte Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist dem Eigentümer die Entsorgung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar durch den Erbbauberechtigten derart zuzurechnen, dass auch der Eigentümer den Gebührentatbestand (Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung) erfüllt.*)
2. Das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Gesamtschuldnern ist nach dem Zweck der Regelung sehr weit. Der Abgabegläubiger darf innerhalb der durch das Willkürverbot und die offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet erscheint. Daher bedarf die Auswahlentscheidung in der Regel keiner Begründung.*)

IMRRS 2015, 0120

LG Heilbronn, Beschluss vom 09.04.2014 - 5 O 134/14
Den Mietern steht ein Vorkaufsrecht gem. § 577 Abs. 1 BGB zu, wenn ersichtlich der Vermieter die Wohnräume nicht an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft hat. Sie haben gegenüber dem Vermieter einen Eigentumsverschaffungsanspruch, zu dessen Sicherstellung sie im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten erwirken können (§ 883 Abs. 1 BGB). Eine Glaubhaftmachung der Gefährdung des zu sichernden Anspruches muss hierbei nicht erfolgen.

IMRRS 2015, 0100

OLG München, Beschluss vom 29.07.2014 - 34 Wx 138/14
1. Zur Widerruflichkeit einer Bauträgervollmacht.*)
2. Ein wichtiger Grund für den Widerruf kann in einem der Beschränkung im Innenverhältnis widersprechenden Gebrauch der Vollmacht liegen. Hierbei ist nicht allein entscheidend, dass die aus dem Text der Vollmacht ersichtlichen internen Schranken überschritten sind (OLG München, 20.02.2013 - 34 Wx 439/12, IBRRS 2013, 1394, FGPrax 2013, 111). Anlass für einen Widerruf kann vielmehr auch dann bestehen, wenn zwar die Vollmacht die beabsichtigten Änderungen noch ermöglicht, diesen aber die der Bevollmächtigung zugrunde liegenden vertraglichen Abreden entgegenstehen. Hiervon hat sich das Grundbuchamt bzw. das Beschwerdegericht im Rahmen freier Beweiswürdigung zu überzeugen.*)

IMRRS 2015, 0098

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2012 - 4 U 209/11
Nach allgemeiner Lebenserfahrung führt das Öffnen eines Wasserhahns an einem Waschbecken nicht typischerweise zu gravierenden Überschwemmungen. Vielmehr stellt die Entnahme von Wasser lediglich ein (erhebliches) Indiz für die Verantwortlichkeit des Reinigungsunternehmens dar, weil es den Verdacht nahe legt, dass fahrlässig versäumt wurde, den Wasserhahn wieder zu verschließen. Dieser Verdacht bedarf jedoch des Vollbeweises.

IMRRS 2015, 0061

OLG Bamberg, Beschluss vom 25.03.2013 - 3 U 185/12
Weist eine verkaufte Eigentumswohnung Schallschutzmängel auf und lassen sich die Mängel nur durch einen abgeänderten Fussbodenaufbau beseitigen, kann die Mängelbeseitigung auch dann nicht wegen eines grob unverhältnismäßigen Aufwands verweigert werden, wenn hiermit Kosten in Höhe von über 37.000 Euro verbunden sind.

IMRRS 2015, 0129

OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2013 - 3 U 185/12
Weist eine verkaufte Eigentumswohnung Schallschutzmängel auf und lassen sich die Mängel nur durch einen abgeänderten Fussbodenaufbau beseitigen, kann die Mängelbeseitigung auch dann nicht wegen eines grob unverhältnismäßigen Aufwands verweigert werden, wenn hiermit Kosten in Höhe von über 37.000 Euro verbunden sind.

IMRRS 2015, 0096

KG, Urteil vom 22.12.2014 - 24 U 169/13
Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines erst im Prozess erklärten Widerrufs eines Immobiliendarlehensvertrages bei nicht verbundenem Geschäft.*)

IMRRS 2014, 1692

OLG Schleswig, Beschluss vom 29.04.2014 - 16 U 35/14
Bei der Bildung der Kostenquote nach dem Verhältnis des angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis sind lediglich der eingeklagte Betrag (ohne Berücksichtigung der Zug-um-Zug-Leistung) und der Vergleichsbetrag rechnerisch zu vergleichen.

IMRRS 2015, 0095

KG, Beschluss vom 06.01.2015 - 1 W 252/14
Ein nicht eingetragener und nicht staatlich konzessionierter Verein kann jedenfalls nicht unter seinem Namen ohne Nennung sämtlicher Mitglieder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.*)

IMRRS 2015, 0094

KG, Beschluss vom 06.01.2015 - 1 W 251/14
Ein nicht eingetragener und nicht staatlich konzessionierter Verein kann jedenfalls nicht unter seinem Namen ohne Nennung sämtlicher Mitglieder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.*)

IMRRS 2015, 0093

KG, Beschluss vom 06.01.2015 - 1 W 250/14
Ein nicht eingetragener und nicht staatlich konzessionierter Verein kann jedenfalls nicht unter seinem Namen ohne Nennung sämtlicher Mitglieder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.*)

IMRRS 2015, 0073

VG Neustadt, Urteil vom 11.12.2014 - 4 K 777/14
1. Trotz Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft können die einzelnen Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch zu Grundbesitzabgaben herangezogen werden.*)
2. Für das Beitrags und Gebührenrecht nach dem Kommunalabgabengesetz Rheinland Pfalz ist grundsätzlich im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der bürgerlich rechtliche Grundstücksbegriff im Sinne des Grundbuchrechts, d. h. der formelle Grundstücksbegriff, maßgebend.*)
3. Ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff ist nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn es nach dem Inhalt und Sinn des Gebühren und Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen.*)
4. Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine einzige Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen.*)
5. Die Wohnungseigentümer bilden mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft.*)

IMRRS 2015, 0072

OLG Jena, Beschluss vom 08.09.2014 - 3 W 292/14
Ist eine OHG in der DDR, während der Geltung des BGB, durch Hoheitsakt oder Verordnung enteignet worden und das Grundbuch daraufhin unberichtigt geblieben, so ist bei fehlender Eintragung eines Widerspruchs davon auszugehen, dass die OHG das Eigentum an dem Grundstück wieder erworben hat.*)

IMRRS 2015, 0067

OLG Jena, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 W 452/14
Eine Auflassung kann nicht wirksam in einem gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO erklärt werden.

IMRRS 2015, 0079

LG Berlin, Urteil vom 01.08.2013 - 20 O 44/13
Unabhängig davon, ob für das Vorkaufsrecht nach § 577 BGB nachträgliche Änderungen grundsätzlich auszuschließen sind, gelten solche Änderungen nicht zu Lasten des Vorkaufsberechtigten, die nur vorgenommen wurden, um diesem zu schaden oder ihn von der Ausübung seines Vorkaufsrechts abzuhalten.

IMRRS 2015, 0050

LG Koblenz, Urteil vom 28.05.2013 - 6 S 277/12
1. Jahrelange Nutzung kann ein Notwegerecht alleine nicht begründen.
2. Fehlen die Voraussetzungen für ein Notwegerecht oder für eine Kraft Gewohnheitsrecht geschaffene Nutzung und kann auch ein befahrbarer Weg auf dem eigenen Grundstück geschaffen werden, ist der Nachbar nicht zur Duldung des Befahrens seines Grundstücks verpflichtet.

IMRRS 2015, 0018

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2014 - 5 U 137/13
Es ist nicht zu beanstanden, dass Messungen zur Bewertung von Geruchs- oder Geräuschemissionen auf dem emittierenden Grundstück durchgeführt werden und die Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken rechnerisch ermittelt wird.

IMRRS 2015, 1411

KG, Beschluss vom 01.08.2014 - 1 W 214/14
1. Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.1.2008 - V ZR 79/07, IBRRS 2008, 1104, ZIP 2008, 600). Eine Nachholung der Bezeichnung im Grundbuchberichtigungsverfahren ist nicht möglich.*)
2. Sollen bei der Spaltung Rechte an Grundstücken übertragen werden, so gehen auch diese grundsätzlich nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die belasteten Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an OLG Schleswig, Beschluss vom 26.8.2009 - 2 W 241/08, IBRRS 2010, 0184).*)

IMRRS 2015, 0007

KG, Beschluss vom 01.08.2014 - 1 W 213/14
1. Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.1.2008 - V ZR 79/07, IBRRS 2008, 1104, ZIP 2008, 600). Eine Nachholung der Bezeichnung im Grundbuchberichtigungsverfahren ist nicht möglich.*)
2. Sollen bei der Spaltung Rechte an Grundstücken übertragen werden, so gehen auch diese grundsätzlich nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die belasteten Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an OLG Schleswig, Beschluss vom 26.8.2009 - 2 W 241/08, IBRRS 2010, 0184).*)

Online seit 2014
IMRRS 2014, 1700
BGH, Urteil vom 07.11.2014 - V ZR 305/13
Die Nutzung eines Grundstücks zum Betrieb von Telekommunikationslinien kann privatautonom geregelt werden. Ein dabei formularmäßig vereinbartes Nutzungsentgelt unterliegt als Preishauptabrede weder der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB noch einer gerichtlichen Angemessenheitsprüfung.*)

IMRRS 2014, 1689

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2014 - 24 U 59/13
1. Zur Formwirksamkeit eines in den Niederlanden privatschriftlich geschlossenen Grundstückskaufvertrages.*)
2. Eine versehentliche Parzellenverwechselung lässt nicht nur die Wirksamkeit des Kaufvertrages, sondern auch die der Auflassung unberührt. In diesem Fall hat der Käufer nur Anspruch auf eine der Form des § 29 GBO genügende, die Falschbezeichnung richtigstellende Erklärung (Identitätserklärung). Für eine Auflassungsklage bleibt kein Raum.*)

IMRRS 2014, 1616

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2014 - 5 W 27/14
Wird ein Miteigentumsanteil gutgläubig lastenfrei erworben, führt dieser Erwerb zum Erlöschen der Dienstbarkeit auf den übrigen Anteilen des Grundstücks. Nur ein Grundstück, nicht aber ein ideeller Anteil desselben, kann mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet werden.

IMRRS 2014, 1620

BFH, Urteil vom 22.10.2014 - II R 16/13

IMRRS 2014, 1600

OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2014 - 16 U 8/13
Wird zwischen dem Grundstückseigentümer und dem potenziellen Erwerber während des Umlegungsverfahrens ein "Angebotsvertrag" geschlossen, der auf die Entrichtung eines "Bindungsentgelts" gerichtet ist und welchem die Bevollmächtigung des Erwerbers im gerichtlichen Prozess zugrunde liegt, so bedarf dieser Vertrag nicht der Genehmigung durch die Umlegungsstelle.

IMRRS 2014, 1597

KG, Beschluss vom 23.09.2014 - 1 W 283/14
Ein Leibgeding kann auch von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingeräumt werden, wenn sämtliche Gesellschafter in einer besonderen persönlichen Beziehung zu dem Berechtigten stehen, die auf eine soziale Motivation für die Einräumung der Rechte schließen lässt.*)

IMRRS 2014, 1723

BGH, Urteil vom 22.10.2014 - IV ZR 242/13
1. Im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit entscheidet grundsätzlich der Versicherer, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Der Versicherungsnehmer einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kann daher auf Verlangen des Versicherers auch gehalten sein, eine eigene Stellungnahme desjenigen Mitarbeiters vorzulegen, der durch fehlerhafte Bearbeitung den Versicherungsfall herbeigeführt haben soll.
2. Die bloße Untätigkeit des Geschädigten über einen längeren Zeitraum (hier: mehrere Jahre) führt nicht zu einem vorzeitigen Ende der Verjährungshemmung nach § 12 Abs. 2 VVG a.F.
