Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5248 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
IMRRS 2014, 1534
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.04.2014 - 3 U 37/14
1. Bei einem Missverhältnis von (deutlich) weniger als 50% zwischen Vertragspreis und Marktpreis liegt keine Sittenwidrigkeit vor.
2. Wird im Rahmen einer vertraglich vereinbarten Rückkaufoption ein notarielles Anderkonto verwendet, lässt dies - selbst bei Verletzung von § 54a BeurkG - die Wirksamkeit des Kaufvertrags unberührt.
3. Die Bereitstellung eines Notaranderkontos kann bereits dann zulässig sein, wenn Vorleistung oder Sicherheitsleistung nicht durch eine Auflassungsvormerkung gesichert werden können, was bei einer unter Beurkundungsvorbehalt stehenden vertraglich gewährten Rückkaufoption regelmäßig der Fall ist.

IMRRS 2014, 1531

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.05.2014 - 3 U 37/14
1. Bei einem Missverhältnis von (deutlich) weniger als 50% zwischen Vertragspreis und Marktpreis liegt keine Sittenwidrigkeit vor.
2. Wird im Rahmen einer vertraglich vereinbarten Rückkaufoption ein notarielles Anderkonto verwendet, lässt dies - selbst bei Verletzung von § 54a BeurkG - die Wirksamkeit des Kaufvertrags unberührt.
3. Die Bereitstellung eines Notaranderkontos kann bereits dann zulässig sein, wenn Vorleistung oder Sicherheitsleistung nicht durch eine Auflassungsvormerkung gesichert werden können, was bei einer unter Beurkundungsvorbehalt stehenden vertraglich gewährten Rückkaufoption regelmäßig der Fall ist.

IMRRS 2014, 1543

LG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2014 - 322 O 405/13
1. Hat der Unternehmer aufgrund eines gemischten Vertrags unter anderem einen Abrechnungsservice in Bezug auf die Heiz- und Wasserabrechnung zu erbringen, ist auf diesen Vertragsteil Werkvertragsrecht anzuwenden. Der Unternehmer schuldet die „richtige“ Abrechnung im Hinblick auf die im Objekt vorhandenen Verbrauchseinheiten.
2. Die Erstellung einer Heiz- und Wasserabrechnung erfolgt in einer verkörperten Form und ist deshalb als Herstellung einer Sache anzusehen. Etwaige Mängelansprüche verjähren somit innerhalb von zwei Jahren.

IMRRS 2014, 1528

OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2014 - 14 U 1994/13
Ein Darlehensnehmer, der beim Erwerb einer kreditfinanzierten Immobilie einen sittenwidrig überhöhten Kaufpreis bezahlt hat oder von den Vertreibern des Objekts arglistig getäuscht worden ist und dessen auf den Vorwurf einer diesbezüglichen Kenntnis gestützter, auf eine Aufhebung des Darlehensvertrags gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die kreditgebende Bank verjährt ist, kann sein wirtschaftliches Ziel, die laufenden Darlehensverbindlichkeiten nicht weiter bedienen zu müssen, nicht dadurch erreichen, dass er mit seinem Befreiungsanspruch aufrechnet oder aus diesem ein Leistungsverweigerungsrecht ableitet.*)

IMRRS 2014, 1517

BGH, Urteil vom 11.09.2014 - III ZR 490/13
Der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ist erfüllt, wenn der innerhalb eines Gebäudes entstandene (Wasser-)Schaden auf eine Rissbildung in einem Rohr des Teils des (zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehörenden) Hausanschlusses zurückzuführen ist, der sich (frei liegend) zwischen der Wanddurchführung in das Gebäudeinnere und der Hauptabsperrvorrichtung befindet.

IMRRS 2014, 1493

OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2014 - 1 U 61/14
Erwirbt ein Käufer zwei Eigentumswohnungen für weniger als die Hälfte des aktuellen Wertes, spricht vieles dafür, dass ein Wuchergeschäft vorliegt. Das ist umso mehr der Fall, wenn die Verkäufer in großen finanziellen Schwierigkeiten steckten, die eine Zwangsversteigerung der Wohnungen als Folge hätten und der Käufer das auch gewusst hat.

IMRRS 2014, 1488

OLG Köln, Urteil vom 04.09.2014 - 7 U 46/14
1. Der Eigentümer eines durch eine Baulast begünstigten Grundstücks kann die Löschung der Baulast nicht bewirken. Die Baulast geht allein durch ein Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter.
2. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks hat einen Anspruch auf die Verzichtserklärung der Bauaufsichtsbehörde, wenn das öffentliche Interesse hierfür entfallen ist.

IMRRS 2014, 1482

OLG Naumburg, Urteil vom 30.04.2014 - 2 U 126/13
1. Kündigt der Grundstückeigentümer den zwischen ihm und dem Versorger geschlossenen Gasliefervertrag für einen Wohnungsanschluss, so ist der Weiterbezug von Gas durch den Mieter nicht als eine auf die Fortsetzung des ursprünglichen Versorgungsvertrags gerichtete Willenserklärung des Grundstückeigentümers zu bewerten.*)
2. Dem Kunden kann nach Beendigung des Versorgungsvertrags die nachwirkende Vertragspflicht obliegen, eine Fortführung der Entnahme von Gas durch einen Dritten, dem er ursprünglich Zugang zur Abnahmestelle gewährt hat, künftig zu verhindern und dem Versorger die Sperrung des Anschlusses zu ermöglichen (hier bejaht mit der Folge einer 50 %-igen Haftung auf Schadensersatz wegen fortgesetzter Entnahme von Gas).*)

IMRRS 2014, 1474

OLG München, Beschluss vom 11.08.2014 - 34 Wx 319/14
Der Gebührentatbestand nach GNotKG KV 14160 Nr. 5 setzt voraus, dass mehrere Änderungen gleichzeitig beantragt werden. Bei Antragstellung zu unterschiedlichen Zeitpunkten findet die Bestimmung keine Anwendung. Auf identische Eintragungsvoraussetzungen oder die Möglichkeit des gleichzeitigen Antragsvollzugs kommt es nicht an.*)

IMRRS 2014, 1470

OLG Hamburg, Urteil vom 05.09.2014 - 9 U 121/13
1. Eine Giebelmauer ist dann eine Grenzanlage, wenn eine eindeutige und ausschließliche Zuordnung zu einem der benachbarten Grundstücke nicht möglich ist, weil die Einrichtung durch die Grundstücksgrenze geschnitten wird, und eine gemeinschaftliche Nutzung vorliegt, indem diese Giebelwand den Bauwerken beider Grundstücke als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient.
2. Wird ein Haus abgebrochen, ist der Eigentümer nicht verpflichtet, Vorkehrungen zum Schutz der dadurch freigelegten Wand des Nachbargebäudes, insbesondere gegen Feuchtigkeitseinwirkungen, zu treffen, wenn die Häuser keine gemeinsame, sondern zwei getrennte Außenmauern vorweisen. Er haftet auch nicht für Feuchtigkeitsschäden am Nachbarhaus.

IMRRS 2014, 1467

BGH, Urteil vom 19.09.2014 - V ZR 269/13
1. Hat der Untermieter mit dem Untervermieter eine Vereinbarung über Verwendungsersatzansprüche getroffen, scheiden Ansprüche nach § 994 Abs. 1, § 996 BGB gegen den Eigentümer aus (Bestätigung des Senatsurteils vom 13.10.1978 - V ZR 147/77, NJW 1979, 716).*)
2. Aus dem Nichtvorliegen einer Leistung folgt nicht zwangsläufig, dass stets auf den Bereicherungen in sonstiger Weise erfassenden Tatbestand des § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB zurückgegriffen werden dürfte; auch sog. Nichtleistungsfälle bedürfen im Mehrpersonenverhältnis einer Zuordnung nach wertenden Kriterien.*)

IMRRS 2014, 1457

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2014 - 8 W 333/14
1. Bei der Abtretung einer Gesamtgrundschuld von hohem Nennwert, die eine Vielzahl (möglicherweise geringwertigerer) Grundstücke in Haft nimmt, die sämtlich in den Grundbüchern unterschiedlicher Grundämter eingetragen sind, entsteht für die Eintragung der Veränderung des Gesamtrechts eine 0,5-Gebühr (Nr. 14130 GNotKG-KV), die sich um jeweils 0,1 erhöht ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt.*)
2. Diese Ermäßigung statt des Ansatzes einer 0,5-Gebühr bei jedem einzelnen Grundbuchamt aus dem vollen Nennbetrag der Belastung (§ 53 As. 1 GNotKG) setzt voraus, dass der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder dass bei gesonderter Antragstellung die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen (Nr. 14141 GNotKG-KV analog). 3. Dabei wird die Gebühr gemäß § 18 Abs. 3 GNotKG analog bei dem Gericht angesetzt, bei dessen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist. (Anschluss an OLG Dresden, Beschluss vom 13. August 2014, Az. 17 W 748/14; entgegen KG Berlin ZflR 2014, 203)-*)

IMRRS 2014, 1430

OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2014 - 12 U 127/13
1. Für einen Wohn- und Betreuungsvertrag sieht § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG eine Entgelterhöhung und eine Erhöhung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen durch einseitige Erklärung des Unternehmers nicht vor.*)
2. Eine hiervon zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vertragsklausel des Unternehmers ist gemäß § 16 WBVG und wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)
3. Gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 309 Nr. 7 BGB verstößt eine Vertragsklausel des Unternehmers, die ihm nach Vertragsende und fruchtloser Nachfrist die Räumung des überlassenen Wohnraums und die Einlagerung der persönlichen Sachen des Verbrauchers auf dessen Gefahr und Kosten gestattet.*)

IMRRS 2014, 1417

OLG München, Beschluss vom 14.08.2014 - 34 Wx 328/14
Der grundbuchverfahrensrechtliche Nachweis, dass das von der Rückschlagsperre erfasste Recht innerhalb der Frist des § 88 InsO eingetragen wurde, ist nicht schon durch den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts erbracht, auch wenn in dessen Gründen der Zeitpunkt des maßgeblichen Antrags aufgeführt ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2013 - 15 W 392/12).*)

IMRRS 2014, 1396

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2008 - 5 U 107/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2014, 1361

OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2014 - 11 LC 114/13
1. Der Eingangsbereich und die Treppenaufgänge zu Geschäftsräumen eines Bürogebäudes sind öffentlich zugängliche Räume im Sinne des § 6b Abs. 1 BDSG.*)
2. Die Videoüberwachung des Eingangsbereichs und der Treppenaufgänge zu den Geschäftsräumen eines Bürogebäudes durch festinstallierte Mini-dome-Kameras ohne Zoom-Funktion und die kurzfristige Speicherung der Aufnahmen im sog. black-box-Verfahren kann zur Wahrnehmung berechtigter Interessen - hier zur Verhinderung von Straftaten - nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG erforderlich sein.*)

IMRRS 2014, 1320

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2014 - 15 B 234/14
1. Bei einer an den Mieter eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks gerichteten Verfügung, mit der diesem aufgegeben wird, die Beseitigung eines im Rahmen der Wasserversorgung bestehenden Fehlanschlusses durch den Vermieter auf der Grundlage einer an diesen gerichteten - vollziehbaren - Verfügung zu dulden, handelt es sich um eine auf die ordnungsrechtliche Generalklausel gestützte Ordnungsverfügung, die ihrerseits vollstreckt werden kann.*)
2. Dem Mieter ist es aus seiner Rechtsposition heraus verwehrt, sich gegenüber der Duldungsverfügung auf die Rechtswidrigkeit der an den Eigentümer gerichteten Grundverfügung zu berufen.*)

IMRRS 2014, 1293

OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2014 - 3 U 438/14
1. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 14. Juni 1996 - V ZR 105//95 - NJW-RR 1996, 1332 f.; OLG Koblenz, Hinweisverfügungen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 19. Januar 2009 - 2 U 422/08, vom 20. Februar 2009 - 2 U 848/08; vom 13. November 2009 - 2 U 443/09 - NJW-RR 2010, 989 = NZM 2011, 491 ff.; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 04. Oktober 2012 i.V.m. Zurückweisungsbeschluss vom 13.Dezember 2012 - 2 U 1020 /11; Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 26. Februar 2013 - 3 U 916/12).*)
2. Haben die Verkäufer eines Hauses fünf Jahre vor der Veräußerung desselben das Haus durch Fachfirmen kostenaufwändig in Stand setzen lassen, wobei eine Behandlung des Holzes gegen Schimmelpilzbefall erfolgte, und stellt sich nach dem Kauf des Hauses heraus, dass die Holzteile und -balken infolge Braunfäule und Schimmelpilzbefall Zersetzungserscheinungen aufweisen, so spricht dies gegen eine arglistige Täuschung der Verkäufer, insbesondere wenn diese nach der Reparatur und Sanierung des Anwesens noch fünf Jahre in dem Haus wohnten.*)

IMRRS 2014, 1287

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2014 - 12 U 155/13
1. Die Eigentümer eines Grundstücks, dem zu Lasten eines Nachbargrundstücks ein Wegerecht eingeräumt ist, sind jedenfalls dann nicht zum nächtlichen Abschließen eines am Wegezugang eingerichteten Tors verpflichtet, wenn eine vom herrschenden Grundstück aus zu bedienende Toröffnungsanlage nicht vorhanden ist (Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1990 - 6 U 178/89, Abweichung von OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 29.11.1985 - 10 U 22/85).*)
2. Ein Wegerecht kann auch die Befugnis umfassen, den Weg zum Befüllen von Mülltonnen zu verwenden, die am Grundstücksrand zum Weg hin abgestellt sind.*)
IMRRS 2014, 1286

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.08.2014 - 11 Wx 35/14
Die für Kaufverträge nach dem 31. Dezember 2013 und bis zum 12. August 2014 in einer Zwischenverfügung aufgegebene Beibringung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Gewässerrandstreifen betreffenden Vorkaufsrechts (§ 29 Abs. 6 Wassergesetz für Baden-Württemberg) durch eine von der Gemeinde verschiedene Wasserbehörde (§ 80 Abs. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg) widerspricht der Zuständigkeitsregelung in Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Bereinigung von Landesrecht vom 29. Juli 2014.*)

IMRRS 2014, 1268

LG Potsdam, Urteil vom 14.03.2014 - 1 S 48/12
Der Grundstückseigentümer muss die Ableitung von Abwasser vom Nachbargrundstück über sein Grundstück nicht dulden, wenn für das Nachbargrundstück ein anderweitiger Anschluss an das Entwässerungsnetz der Anliegerstraße möglich ist.

IMRRS 2014, 1256

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2014 - 3 W 343/14
1. Gemäß § 17 Abs. 1 StromGVV sind Einwendungen gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur berechtigt, soweit nach Nr. 1 die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder nach Nr. 2 a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und nach Nr. 2 b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung eine ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts nicht festgestellt ist.*)
2. Hat sich der Stromverbrauch in einem Privat- und Zweipersonenhaushalt (EFH) gegenüber dem Vorjahr in den Abrechnungszeitraum versiebenfacht, was den Stromversorger zum Austausch des Stromzählers veranlasst hat, und ist eine zeitnahe Überprüfung des Stromzählers nach erfolgten Beanstandungen des Kunden nicht erfolgt, so können die Einwendungen des Kunden auch dann nicht von vornherein als nicht erfolgversprechend angesehen werden, wenn der Stromversorger unter Bezugnahme auf den Prüfschein einer Staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte und Elektrizität in Essen dargelegt, dass die Messabweichungen des Geräts innerhalb der Verkehrsfehlergrenze liegen, die Anforderungen der inneren Beschaffenheitsprüfung erfüllt seinen und das Messgerät insgesamt die Befundprüfung bestanden habe, in dem Prüfschein allerdings vermerkt ist, dass das Messgerät im geschäftlichen Verkehr nicht mehr verwendet werden darf, der Kunde für seine Behauptung, dass ein solch hoher Energieverbrauch bei der vorhandenen elektrischen Installation nicht möglich und der Hauptstromzähler defekt gewesen sei, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens anbietet.*)
3. Ein Stromverbrauch bei einem Zweipersonenhaushalt in einem Einfamilienhaus von jährlich 33.639 kwh ist derart ungewöhnlich, dass es weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf.*)

IMRRS 2014, 1243

OLG Hamm, Urteil vom 07.04.2014 - 5 U 117/13
Verlangt der Eigentümer die Verlegung einer langjährig genutzten Notwegzufahrt, hat er analog § 1023 Abs. 1 Satz 1 auch die entsprechenden Kosten zu tragen.*)

IMRRS 2014, 1239

LG Berlin, Urteil vom 12.03.2014 - 65 S 367/13
Verpflichtet sich der Vermieter in einer Baukostenzuschussvereinbarung, nach einer Mietdauer von 15 Jahren bei aufgewandten Kosten von 98.000,09 DM trotz einer Mietfreiheit über 15 Jahre aufgrund des Abwohnens der Baukosten ein Restbetrag von 311.000,36 DM zu zahlen, ist diese Vereinbarung sittenwidrig. Der Grundpfandgläubiger, mit dessen Kredit der Grundstückserwerb finanziert wurde, kann diese Baukostenzuschussvereinbarung wegen Gläubigerbenachteiligung anfechten, weil seine Zugriffsmöglichkeit auf das Grundstück durch die Grundstücksentwertung erheblich vereitelt wird.

IMRRS 2014, 1234

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2014 - 5 U 399/14
1. Den Zufluss von Oberflächenwasser, der ausschließlich auf dem natürlichen Geländeprofil beruht, hat der Unterlieger entschädigungslos hinzunehmen. Störer ist jedoch, wer durch eine eigene Handlung oder ein pflichtwidriges Unterlassen den Zufluss von Drainagewasser auf oder in das Grundstück des Unterliegers verursacht. Die willentliche Aufrechterhaltung eines vom Rechtsvorgänger des derzeitigen Eigentümers verursachten schadenstiftenden Zustandes kann ausreichen.*)
2. § 917 BGB ist nur dann auf Drainageleitungen entsprechend anwendbar, wenn ein Anschluss an die allgemeinen Entwässerungsanlagen begehrt wird.*)
3. Ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch für die Durchfeuchtung eines Nachbargrundstücks kommt in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht, wenn die Beeinträchtigung das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Eigentumsbeeinträchtigung übersteigt und die Versagung jedweder Entschädigung unbillig wäre (hier verneint).*)

IMRRS 2014, 1238

OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2014 - 8 U 1353/13
1. Die Frage, ob sich der Verkäufer durch das Verschweigen eines - behandelten - Hausbockbefalls der arglistigen Täuschung schuldig gemacht hat, kann vollständig von der Frage getrennt werden, in welcher Höhe dem Kläger (auch wegen des akuten Befalls) ein Schadensersatzanspruch zusteht. Dementsprechend kann diesbezüglich ein Grundurteil ergehen.
2. Hausbockbefall muss dann offenbart werden, wenn er einen nicht unerheblichen Umfang erreicht hat.
3. Solche Mängel sind nicht ohne Weiteres erkennbar, von denen bei einer Besichtigung zwar Spuren zu erkennen sind, die aber keine tragfähigen Rückschlüsse auf Art und Umfang des Mangels erlauben. In diesen Fällen muss der Verkäufer gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und darf sein konkretes Wissen nicht zurückhalten.
4. Selbst wenn der Käufer bei der Besichtigung Ausfluglöcher gesehen haben sollte, kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Käufer aus den Ausfluglöchern auf den Befall gerade mit Hausbock hätte schließen können. Er darf vielmehr von einem redlichen Verkäufer erwarten, dass dieser ihn über den Hausbockbefall aufklärt.
5. Weiß der Verkäufer um einen Hausbockbefall und bemüht er sich um eine Sanierung, so kommt eine arglistiges Handeln ausschließende Gutgläubigkeit nur dann in Betracht, wenn er nicht nur geeignete Maßnahmen zur Sanierung ergreift, sondern sich auch durch ebenso geeignete Maßnahmen Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschafft. Anderenfalls muss er mit weiter bestehendem Hausbockbefall rechnen.
6. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei dem befallenen Gebäude wie hier um ein Holzblockhaus handelt, bei dem die Gefahr des Befalls nicht nur einzelner Gebäudeteile, sondern der gesamten Bausubstanz besteht.
7. Der Schadensersatzanspruch des Käufers umfasst neben den für die Sanierung des Gebäudes anfallenden Kosten auch eine danach etwa verbleibende Wertminderung des Hausgrundstücks.

IMRRS 2014, 1231

OLG München, Beschluss vom 28.07.2014 - 34 Wx 286/14
1. Abgrenzung zwischen Richtigstellung und Berichtigung im Grundbuchverfahren.*)
2. Wird gemäß notariellem Testament die dort als " Vera St., geb. am xxx" bezeichnete Erbin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, kann mit den Mitteln des Grundbuchverfahrens regelmäßig keine Personenidentität mit der sich als Erbin bezeichenden "Veliborka St., geb. am yyy", angenommen werden.*)

IMRRS 2014, 1230

OLG Rostock, Beschluss vom 15.04.2014 - 3 W 76/11
Inhaltlich unzulässige Eintragungen im Grundbuch nehmen nicht am Schutz des guten Glaubens teil. Inhaltlich unzulässig ist jede Eintragung, die einen Rechtszustand verlautbart, den es nicht geben kann.*)

IMRRS 2014, 1224

OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2014 - 15 W 144/13
Der Nachweis einer testamentarischen Erbfolge, die durch das Pflichtteilsverlangen eines Miterben bedingt ist, kann gegenüber dem Grundbuchamt nicht durch die notarielle Urkunde und ggf. ergänzende Vorlage von Belegen oder eine eidesstattliche Versicherung über das Pflichtteilsverlangen, sondern nur durch einen Erbschein geführt werden.*)

IMRRS 2014, 1219

OLG Jena, Beschluss vom 26.06.2014 - 3 W 258/14
Weisen die zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vorgelegten Vollstreckungstitel eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Gesellschafter aus, ist nachzuweisen, dass die im Vollstreckungstitel genannte Gesellschaft mit der im Grundbuch vorgetragenen Gesellschaft identisch ist.*)

IMRRS 2014, 1213

BGH, Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 30/13
1. Abwehr- und Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB, § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG entstehen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG mit der Beeinträchtigung des Grundstückseigentums und dem ersatzlosen Fortfall der bisherigen öffentlich-rechtlichen Widmung.*)
2. Der ersatzlose Fortfall der bisherigen Widmung des Grundstücks als Schutzbau liegt nicht schon in der Aufgabe dieser Nutzung, sondern erst in der Entscheidung, dass der Schutzbau nicht mehr wiederverwendet werden soll. Beides muss dem Grundstückseigentümer bekannt gemacht werden. Daran fehlt es vorbehaltlich anderer eindeutiger Hinweise der Behörde, wenn diese den Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit der Aufgabe des Schutzbaus zur Einhaltung der Beschränkungen des § 19 SchBauG auffordert.*)

IMRRS 2014, 1212

BGH, Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 178/13
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sicherungsnehmers enthaltene Klausel, die den auf Rückgewähr der Grundschuld gerichteten Anspruch des Sicherungsgebers auf die Löschung des Grundpfandrechts beschränkt, hält der richterlichen Inhaltskontrolle jedenfalls dann nicht stand, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen der Sicherungsgeber im Zeitpunkt der Rückgewähr nicht mehr Grundstückseigentümer ist (Fortführung des Urteils des BGH vom 09.02.1989 - IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375 ff.).*)

IMRRS 2014, 1206

KG, Urteil vom 23.04.2014 - 11 U 12/13
1. Die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt, insbesondere muss bei einem Eckgrundstück nur der äußere, plattierte, Gehweg gestreut werden, nicht aber eine kopfsteinbepflasterte Abkürzung, die nur der Bequemlichkeit der Passanten dient.
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Abkürzung ebenfalls geräumt wurde und so den Passanten ein weiterer Weg eröffnet worden wäre, auf dem nicht mit Eis gerechnet werden müsste.

IMRRS 2014, 1180

OLG Naumburg, Urteil vom 24.07.2014 - 2 U 96/13
1. Die Inbetriebnahme eines Fotovoltaikmoduls setzt die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage zur Umwandlung von solarer Strahlungsenergie in elektrische Energie im Sinne einer objektiv vorhandenen technischen Möglichkeit zur Erzeugung von Strom als ein außerhalb der Anlage nutzbares Produkt sowie das Inbetriebsetzen der Anlage aufgrund einer bewussten Entscheidung des Anlagenbetreibers für das Auslösen des Stromflusses voraus (Festhalten am Urteil vom 11. Juli 2013, 2 U 3/13 "PV-Park J." REE 2013, 175).*)
2. Legt der Anlagenerrichter auf Geheiß des Anlagenbetreibers die Solarfläche des Moduls frei und führt er einen sog. Glühlampentest durch, so liegt hierin ein Inbetriebsetzen des Fotovoltaikmoduls.*)
3. Es fehlt jedoch auch nach der Vorschrift des § 3 Nr. 5 EEG 2009 in der vom 1. Juli 2010 bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung an der für eine Inbetriebnahme erforderlichen zeitlich vorangehenden Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft, wenn das Fotovoltaikmodul z. Zt. des Inbetriebsetzens nicht an seinem - ggf. auch nur vorläufigem - Bestimmungs- und Einsatzort fest installiert war.*)

IMRRS 2014, 1174

OLG Bremen, Beschluss vom 16.07.2014 - 5 U 10/14
Unter besonderen - engen - Voraussetzungen wird im Falle der Bestellung einer Grunddienstbarkeit durch den Eigentümer des belasteten Grundstückes auch dessen Verpflichtung anerkannt, zusätzlich eine Baulast zu Gunsten des begünstigten Grundstückes zu übernehmen, soweit eine solche nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften zusätzlich erforderlich ist, um die Bebaubarkeit des begünstigten Grundstücks sicherzustellen. Umgekehrt gilt dies indessen nicht: aus dem Bestehen einer Baulast kann nicht ein Anspruch auf Bestellung einer inhaltlich entsprechenden Grunddienstbarkeit hergeleitet werden (im Anschluss an BGH, NJW 1989, 1607 und OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013 - 5 U 113/12).*)

IMRRS 2014, 1161

BGH, Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 151/13
Der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, verjährt in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in dreißig Jahren, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (Fortführung von Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, IBRRS 2010, 4546).*)

IMRRS 2014, 1151

BGH, Urteil vom 27.06.2014 - V ZR 55/13
1. Die objektive Seite einer arglistigen Täuschung ist gegeben, wenn Kellerräume als Wohnraum angepriesen werden, obwohl die für eine solche Nutzung erforderliche baurechtliche Genehmigung fehlt; nichts anderes gilt, wenn die Wohnraumnutzung zwar nicht genehmigungsbedürftig, aber anzeigepflichtig ist, damit die Baubehörde prüfen kann, ob sie ein Genehmigungsverfahren einleitet.*)
2. Behauptet der Verkäufer, den Käufer vor Vertragsschluss über einen offenbarungspflichtigen Umstand aufgeklärt zu haben, muss der Käufer beweisen, dass die Aufklärung nicht erfolgt ist. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer behauptet, einen durch vorheriges aktives Tun bei dem Käufer hervorgerufenen Irrtum durch spätere Aufklärung beseitigt zu haben (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22.10.1976 - V ZR 247/75, LM § 123 BGB Nr. 47).*)

IMRRS 2014, 1148

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.12.2013 - 12 Wx 42/13
Mit Bestandskraft des Sonderungsbescheides übernimmt das Grundbuchamt die aus dem Sonderungsplan hervorgehenden tatsächlichen Angaben als Berichtigung in die Bestandsangaben des Grundbuchs. Dabei ist es an die Fortführungsnachweise gebunden. Eine Sachprüfung des zugrunde liegenden behördlichen Eintragungsersuchens findet nicht statt. Die Verantwortung für die Richtigkeit trägt allein die ersuchende Behörde.*)

IMRRS 2014, 1138

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2014 - 9 U 100/13
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch kommt auch in Fällen sog. faktischer Duldung zur Anwendung, wenn der Eigentümer eines Grundstückes wesentliche Beeinträchtigungen beispielsweise durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück deshalb hinnehmen muss, weil ihm eine rechtzeitige Abwehr dieser Beeinträchtigung unverschuldet nicht möglich ist.

IMRRS 2014, 1122

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.2014 - 12 U 42/13
1. Bei Fossilien handelt es sich um pflanzliche oder tierische Überreste, deren wissenschaftlicher Erkenntniswert sich gerade daraus ergibt, dass identifizierbare Einzelteile überdauert haben, die noch nicht durch die Einflüsse der Zeit und des umgebenden Bodens zu nur noch mineralischen Stoffen geworden sind. Fossile Funde fallen grundsätzlich unter den Schatzbegriff.
2. Das Grundeigentum erstreckt sich auch auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Das gilt jedoch nicht für Fossilien.
3. Das Bergrecht umfasst nur die Bodenschätze und nicht die Fossilien.

IMRRS 2014, 1132

BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VIII ZR 313/13
Das typischerweise an alle Mieter eines Grundstücks (hier: eines Einfamilienhauses) gerichtete Leistungsangebot des Energieversorgungsunternehmens (sogenannte "Realofferte") wird in der Regel von demjenigen, der die Energie entnimmt, konkludent sowohl für sich selbst als auch im Wege der - jedenfalls nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht gegebenen - Stellvertretung für die Mitmieter angenommen (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13).*)

IMRRS 2014, 1114

BGH, Beschluss vom 22.05.2014 - V ZB 147/13
Die Erben des verstorbenen Gläubigers sind dann unbekannte Gläubiger einer Briefhypothek, wenn der für sie erteilte Brief unauffindbar und der Aufenthalt des letzten bekannten Inhabers unbekannt ist. Hinterlegt der Grundstückseigentümer den noch offenen Betrag einer Forderung und klagt er daraufhin auf Ausschluss der Erben des unbekannten Hypothekengläubigers so kommt es nicht auf den Nachweis ihres Erbrechts, sondern allein darauf an, ob sie den (Erben-) Besitz am Hypothekenbrief erlangt haben oder wissen, wo sich der Brief befindet oder befinden könnte oder wer ihn zuletzt hatte und wo sich diese Person aufhält. Dabei ist es für den Grundstückseigentümer zumutbar zumindest nach dem Verbleib des Briefes zu fragen.

IMRRS 2014, 1100

FG Münster, Urteil vom 29.11.2013 - 4 K 3607/10 E
1. Für die Frage, ob eine Steuerforderung Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung ist, kommt es auf den Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung und nicht auf die steuerliche Entstehung oder Fälligkeit an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Besteuerungstatbestand verwirklicht wird.*)
2. Einkommensteuern auf Einkünfte aus Kapitalvermögen des Insolvenzschuldners und aus Vermietung und Verpachtung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht werden, sind Masseverbindlichkeiten i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch dann, wenn die vermieteten Grundstücke unter Zwangsverwaltung stehen.*)

IMRRS 2014, 1092

OLG Hamm, Urteil vom 31.03.2014 - 5 U 168/13
1. Das Notwegrecht im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB kann im Grundbuch nicht eingetragen werden. Es beinhaltet kein dingliches Recht, sondern stellt eine inhaltliche Bestimmung des rechtlich geschützten Freiheitsbereiches des Grundeigentümers dar.*)
2. Der duldungspflichtige Eigentümer ist zur Errichtung und zum Unterhalt des Notweges nicht verpflichtet. Die Kosten treffen den Begünstigten.*)

IMRRS 2014, 1121

BGH, Urteil vom 09.05.2014 - V ZR 176/13
1. Für die Bemessung der Entschädigung nach § 9 Abs. 3 GBBerG kommt es darauf an, mit welchem Umfang das Recht nach § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG, §§ 4 bis 10 SachenR-DV tatsächlich entstanden ist, nicht darauf, welcher Rechtsumfang in einer Anlagen- und Leitungsbescheinigung nach § 7 SachenR-DV ausgewiesen ist. Die auf einer solchen Bescheinigung beruhende Eintragung des Rechts in das Grundbuch muss dazu nicht berichtigt werden.*)
2. Die Regelung über den Schutzstreifen in § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR-DV gilt nur für Energieanlagen. Für wasserwirtschaftliche Anlagen nach § 9 Abs. 9 GBBerG, § 1 SachenR-DV gilt sie nur in dem (seltenen) Ausnahmefall entsprechend, dass der ordnungsgemäße Betrieb solcher Anlagen das generelle Freihalten eines Grundstücksstreifens neben der eigentlichen Ausübungsstelle erfordert.*)

IMRRS 2014, 1738

BGH, Urteil vom 25.06.2014 - VIII ZR 344/13
1. Für die Wirksamkeit einer an § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF (jetzt: § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV) zu messenden Preisanpassungsklausel ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.*)
2. Es ist nicht erforderlich, dass eine solche Preisanpassungsklausel bereits bei Vertragsschluss alle während der Vertragslaufzeit möglicherweise eintretenden Änderungen in den kostenmäßigen Zusammenhängen mit einbezieht. Sie wird deshalb erst mit Wirkung für die Zukunft nichtig, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt Umstände einstellen, die zu einer Änderung der Kosten- und/oder Marktverhältnisse führen und nach denen die von § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF geforderte Kosten- und Marktorientierung der vom Wärmeversorger geforderten Preise fortan nicht mehr gewahrt ist (Fortführung der Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131, und vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, WM 2011, 1906).*)

IMRRS 2014, 1086

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.04.2014 - 15 W 665/14
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte, im Vollstreckungstitel als solche nicht ausgewiesene Zinsen ist nicht zulässig.*)

IMRRS 2014, 1083

OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2014 - 5 U 1477/12
1. Hat der Verkäufer alten Baubestandes aufgrund entsprechender Beschaffenheitsvereinbarung dafür einzustehen, dass das Kaufobjekt in seinem derzeitigen Bestand baurechtlich genehmigt ist (hier: durch Baugenehmigungen aus den Jahren 1897 und 1926), bleibt es im Wandelungsprozess des Käufers unerheblich, ob der Bau nach Maßgabe der aktuellen rechtlichen und technischen Vorgaben der Landesbauordnung nicht genehmigungsfähig wäre.*)
2. Hat der Verkäufer eine fortbestehende Baugenehmigung mit Bestandsschutz dargetan, muss der Käufer im Wandelungsprozess darlegen und beweisen, dass spätere Veränderungen zum Erlöschen der Baugenehmigung geführt haben.*)
3. Zur Bemessung der Nachfrist für die Beschaffung und den Nachweis einer Baugenehmigung.*)

IMRRS 2014, 1085

OLG Celle, Beschluss vom 21.11.2013 - 4 W 201/13
§ 26 Nr. 1 BauGB ist nicht einschlägig, wenn Käufer des Grundstücks eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, deren Gesellschafter ausschließlich (natürliche) Personen sind, die ihrerseits dem Anwendungsbereich des § 26 Nr. 1 BauGB unterfallen.*)

IBRRS 2014, 1980

BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10
1. Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach § 10a KAG RP sind verfassungsrechtlich zulässig.*)
2. Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.*)
3. Die Bildung einer einheitlichen Abrechnungseinheit für Straßenausbaubeiträge ist zulässig, wenn mit den Verkehrsanlagen ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist.*)
