Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5248 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
IMRRS 2014, 1064
VG Berlin, Urteil vom 18.06.2014 - 7 K 15.14
Ist im Fördervertrag geregelt, dass der Förderungsempfänger im Rahmen der Schlussabrechnung die förderfähigen Kosten nachzuweisen hat, die dann der Subventionsgeber überprüft, um auf dieser Grundlage ein Angebot zur Vertragsänderung von einer vorläufigen auf eine endgültige Zuwendungshöhe zu machen, verletzt der Förderungsempfänger seine Vertragspflichten, wenn er dieses Änderungsangebot nicht annimmt. Das gilt unabhängig davon, ob der Förderungsnehmer mehr zu bekommen hat oder rechtsgrundlos erhaltene Mittel zurückzahlen muss. Die Nichtannahme des Änderungsangebots berechtigt den Subventionsgeber, eine anteilige Minderung der Förderung im Umfang der Zustimmungspflicht zu verlangen.

IMRRS 2014, 1048

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.2012 - 5 U 1200/12
Nach der allgemeinen Verkehrserwartung muss auch vor 42 Jahren errichteter Wohnraum frei von aufsteigender Feuchtigkeit sein. Die Arglisthaftung des Verkäufers für einen derartigen Mangel erfordert keine Betrugsabsicht. Ausreichend ist ein von bedingtem Vorsatz getragenes Fürmöglichhalten und Inkaufnehmen.*)

IMRRS 2014, 1055

BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 116/13
Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, hält bei ihrer Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB stand; dies gilt auch für eine Preisanpassungsklausel, nach der sich der Grundpreis für die Lieferung von Gas in Abhängigkeit von einem vertraglich bestimmten Lohnpreisindex ändert (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13).*)

IMRRS 2014, 1030

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.03.2014 - 9 U 143/13
1. Eine Gemeinde kann in einer Satzung Streupflichten nur insoweit auf Straßenanlieger übertragen, als sich diese Pflichten aus ihrer eigenen Verkehrssicherungspflicht ergeben. Hingegen kann die Gemeinde keine Streupflichten für Anlieger begründen, die über die Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht hinausgehen.*)
2. Bei einer innerörtlichen Straße ohne Gehwege reicht es zum Schutz des Fußgängerverkehrs in der Regel aus, wenn bei Glätte im Winter auf einer Straßenseite ein Streifen von einem Meter bestreut wird. Es ist normalerweise nicht erforderlich, auf beiden Seiten der Straße einen Streifen für Fußgänger zu bestreuen.*)
3. Sieht eine Gemeindesatzung vor, dass bei innerörtlichen Straßen ohne Gehwege auf beiden Seiten bei Glätte jeweils ein Streifen für den Fußgängerverkehr von den Anliegern bestreut werden soll, geht dies in der Regel über den Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinaus. Eine solche Regelung ist unwirksam; sie kann keine Streupflicht für die Anlieger begründen.*)

IMRRS 2014, 1049

BGH, Urteil vom 16.05.2014 - V ZR 181/13
Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn (hier: durch unterirdisch verlegte Leitungen) jahrzehntelang gestattet hat, verliert hierdurch nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine Ansprüche aus § 1004 BGB geltend zu machen.*)

IMRRS 2014, 1020

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.06.2014 - 15 W 1126/14
Zur Anwendung von § 878 BGB bei Verfügungen eines Nichtberechtigen.*)

IMRRS 2014, 1019

OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 15 W 788/14
Ein Eintragungsersuchen - hier des Vollstreckungsgerichts, das als Eigentümer die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz "als Gesellschafter der ... GdbR" bezeichnet, ist dahin auszulegen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche eingetragen werden soll.*)

IMRRS 2014, 1001

AG Dieburg, Urteil vom 26.02.2014 - 20 C 1185/13
Will der Betreiber des örtlichen Gasnetzes die Wohnung des Anschlussnutzers zum Zwecke des Austauschs des Gaszählers gem. § 2 EichG betreten, so muss er vorher mindestens einen Termin vorschlagen. Es genügt nicht, dass er vom Anschlussnutzer verlangt, dass dieser Terminvorschläge unterbreitet.*)

IMRRS 2014, 0997

OLG München, Beschluss vom 14.05.2014 - 34 Wx 195/14
Die Grundbuchbeschwerde kann ohne Einschränkung auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Dies hat zur Folge, dass das ursprünglich mit Zwischenverfügung beanstandete Eintragungshindernis auch nach Zurückweisung des Antrags noch behebbar ist und die zunächst zutreffende Entscheidung des Grundbuchamts nunmehr aufgehoben werden muss. Dies hat regelmäßig bereits im Rahmen des Abhilfeverfahrens stattzufinden. Eine Bindung des Grundbuchamts an den eigenen Zurückweisungsbeschluss besteht in diesem Rahmen nicht.*)

IMRRS 2014, 1000

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2014 - 9 U 184/10
1. Verpflichtet sich der Verkäufer im notariellen Grundstückskaufvertrag - trotz eines gleichzeitigen Gewährleistungsausschlusses -, "diejenigen erheblichen versteckten Mängel zu offenbaren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssten", dann haftet er für einen Mangel des Hauses bereits dann, wenn er den Mangel vor dem Verkauf infolge Fahrlässigkeit nicht bemerkt hat; ein arglistiges Verhalten ist nicht Voraussetzung für die Haftung des Verkäufers.*)
2. Bei einem gebrauchten Wohnhaus gehört zur "üblichen Beschaffenheit" im Sinne von § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB insbesondere eine ausreichende Beheizbarkeit. Das bedeutet, dass in zum Aufenthalt dienenden Räumen auch bei starker Kälte im Winter jedenfalls mindestens 20 Grad Celsius erzielt werden können, und dass dabei gleichzeitig - bei geschlossenen Fenstern - keine erheblichen Zugerscheinungen auftreten. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, gelten für ein altes Fachwerkhaus keine anderen Anforderungen.*)

IMRRS 2014, 1010

BGH, Urteil vom 21.02.2014 - V ZR 6/13
1. Maßgebende Faktoren für die Bemessung des Erbbauzinses können die Art der Bebauung, die Nutzung des Grundstücks und dessen Ertragswert sowie die Finanzierung des Projekts einschließlich der Höhe etwaiger Fördermittel sein. Die Vertragspartner können allerdings von diesen Faktoren Abstand nehmen und vereinbaren, dass der Erbbauzins nur bei einer Änderung der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" oder des Grundstückswertes auf Verlangen eines Vertragspartners vorzunehmen ist, soweit dies unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unbillig erscheint.
2. Die Nichtgewährung einer Anschlussförderung stellt keine Änderung der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" dar. Allgemein anerkannter Maßstab dafür ist der Mittelwert der Einkommen der Arbeiter und Angestellten einerseits und der Lebenshaltungskosten bzw. Verbraucherpreise andererseits. Dem entsprechend geht es bei der Nichtgewährung der Anschlussförderung um Auswirkungen einer Entscheidung der Exekutive über den Ausstieg aus der Förderung des sozialen Wohnungsbaus, die nicht der Allgemeinheit, sondern einer im sozialen Wohnungsbau engagierten Gruppe von Beteiligten ein Sonderopfer abverlangt.

IMRRS 2014, 0977

LG Landshut, Urteil vom 09.05.2014 - 54 O 2974/13
1. Wird in einem Maklerexposé eine Grundstücksfläche angegeben, die von der tatsächlichen Fläche abweicht, liegt keine arglistige Täuschung vor, wenn die tatsächliche Grundstücksgröße aus dem Kaufvertrag ersichtlich ist und der Veräußerer selbst von der falschen Größe ausgegangen ist. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber schon im Vorfeld des Grundstückskaufs mehrmals darauf hingewiesen hat, dass die Größe des Grundstücks von entscheidender Bedeutung für die Kaufentscheidung ist.
2. Allein die Flächenangabe im Kaufvertrag stellt die relevante Informationsquelle für Erwerber und Veräußerer.

IMRRS 2014, 0973

OLG München, Urteil vom 19.02.2014 - 7 U 4085/11
1. § 918 Abs. 2 BGB findet für Grundstücksteilungen Anwendung, die vor Inkrafttreten des BGB stattfanden.
2. Bei der Bestimmung des Notwegerechts ist die Zufahrtsmöglichkeit mit Krankenwagen und Baufahrzeugen zu berücksichtigen. Die Breite des Notwegs mit 2 m ist zu dulden. Die Notwegerente ergibt sich aus der Verkehrswertminderung des dienenden Grundstücks.

IMRRS 2014, 0970

BGH, Urteil vom 05.06.2014 - VII ZR 152/13
Wird ein Grundstück, dessen Schmutzwasser zuvor einer auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranlage mit einem an das öffentliche Abwassernetz angeschlossenen Überlauf zugeführt wurde, an eine neu errichtete öffentliche Schmutzwasserleitung angeschlossen, kann hierfür nach den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser ein Baukostenzuschuss für einen "Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen" geschuldet sein.*)

IMRRS 2014, 0939

LG Hamburg, Urteil vom 20.06.2014 - 328 O 180/12
1. Eine öffentlich-rechtliche Baulast vermittelt keinen privatrechtlichen Anspruch auf Bewilligung einer inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit.
2. Dem Eigentümer eines Grundstücks steht das Notwegerecht zu, wenn sein Grundstück über keine notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg verfügt und auch nicht anderweitig über städtische Fläche mit Fahrzeugen zu erreichen ist.
3. Das Notwegerecht beträgt 3 m. Das Begehren einer Notwegerente ist rechtsmissbräuchlich, wenn bei der Bestimmung des Grundstückskaufpreises eine Kompensation erfolgt.

IMRRS 2014, 0931

BGH, Urteil vom 30.04.2014 - VIII ZR 103/13
Eine in einem Mietvertrag mit fester Laufzeit als Einmalzahlung vereinbarte und vor der Beschlagnahme vollständig gezahlte Miete ist den Hypothekengläubigern gegenüber gemäß § 1124 Abs. 2 BGB insoweit unwirksam, als sie sich auf die (fiktive) anteilige Miete für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden (beziehungsweise bei Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats für eine spätere Zeit als den ersten Monat nach der Beschlagnahme) bezieht.*)

IMRRS 2014, 0911

OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2014 - 1 A 20/14
1. Wird das Eigentum durch unberechtigtes unterirdisches Durchleiten von Abwasser durch ein Grundstück gestört, beginnt der Lauf der Verjährung eines Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB nicht, solange die Störung andauert.*)
2. Eine Verwirkung des Rechts, einen solchen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, setzt neben der Hinnahme des Durchleitens über längere Zeit das Hinzutreten weiterer Umstände voraus, aufgrund derer der Unterlassungspflichtige darauf vertrauen durfte und darauf vertraut hat, dass der Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks im Wissen, hierzu nicht verpflichtet zu sein, dauerhaft dulden wird.*)

IMRRS 2014, 0909

BGH, Urteil vom 09.05.2014 - V ZR 266/12
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und vom Verwender jederzeit angenommen werden kann, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich ist.

IMRRS 2014, 0910

BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12
1. Stellen sich die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten als unverhältnismäßig dar, so kann der Käufer von dem Verkäufer nur Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Sache verlangen.*)
2. Ob die Kosten unverhältnismäßig sind, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 BGB genannten Kriterien festzustellen.*)
3. Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass die Kosten der Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.*)
4. Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten kommt es auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer an. Stellt sich während deren Ausführung heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde bzw. fortgeführt hätte.*)

IMRRS 2014, 0887

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2014 - 9 U 118/11
1. Eine Grunddienstbarkeit mit der Verpflichtung, auf einem bestimmten Grundstück, "die Gebäulichkeiten nicht zu erweitern", ist grundsätzlich bestimmt genug. Maßgeblich für den Inhalt der Baubeschränkung ist der Gebäudebestand auf dem Grundstück zur Zeit der Begründung der Dienstbarkeit.*)
2. Der Begriff "Gebäulichkeiten" bezeichnete in Baden im 19. Jahrhundert nicht nur oberirdische Gebäude, sondern auch Keller und unterirdische Räume.*)
3. Eine Baubeschränkung auf einem Grundstück kann u. a. den Zweck haben, die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks zu begrenzen, um mit der Nutzung verbundene mögliche Immissionen oder Belästigungen für den begünstigten Nachbarn gering zu halten. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, wenn der begünstigte Nachbar die Beseitigung eines gegen die Grunddienstbarkeit verstoßenden unterirdischen Technikraumes verlangt, da der (unzulässige) Technikraum die Nutzungsmöglichkeiten des übrigen (zulässigen) Gebäudes auf dem Grundstück verbessern und erweitern kann.*)

IMRRS 2014, 0872

OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2014 - 19 U 178/13
Fliegende Tauben vom Nachbargrundstück können eine negative Beschaffenheit des Grundstücks darstellen, wenn deren Kot oder Gefieder oder deren Gurren über das, was von wild lebenden Vögeln ausgeht, wesentlich hinausgeht und deswegen nicht mehr als normal angesehen werden kann (hier verneint).

IMRRS 2014, 0868

OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2014 - 15 W 392/13
Das Grundbuchamt hat von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers auszugehen, wenn zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk zunächst eingetragen worden, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts gelöscht worden ist (Abweichung von OLG Brandenburg, MittBayNot 2013, 76 = BeckRS 2012, 08558).*)

IMRRS 2014, 0864

OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2013 - 19 U 133/13
1. Die Berechtigung an der Instandhaltungsrücklage gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft geht kraft Gesetzes mit Übertragung des Eigentums an der Wohnung auf den Erwerber über. Die Parteien eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung sind jedoch nicht gehindert, für den Übergang dieses Anspruches einen gesonderten Kaufpreis zu vereinbaren. Das stellt einen Rechtskauf dar.
2. Ist die Höhe der Instandhaltungsrücklage wesentlich niedriger als von den Parteien angenommen, liegt ein Mangel des Rechts vor. Der Käufer kann dann den Kaufpreis entsprechend mindern. Das gilt auch dann, wenn die Parteien einen wirksamen Gewährleistungsausschluss für Sachmängel des Grundstückes und des Gebäudes sowie der mitverkauften beweglichen Gegenstände vereinbart haben.

IMRRS 2014, 0844

OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2014 - 10 U 92/13
1. Für die Einhaltung der Schriftform für einen Landpachtvertrag, der länger als zwei Jahre gelten soll, ist der gesamte Vertragsinhalt einschließlich aller Vereinbarungen, die Bestandteil des Vertrages sein sollen, formbedürftig. Dazu gehören die vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien, des Pachtgegenstandes der Pachtzeit und der Höhe der Pachtzinsen.*)
2. Für die Bezeichnung des Pachtgegenstandes genügt es nicht, wenn lediglich die Gemarkung und eine ungefähre Größe angegeben werden, auch wenn den Vertragsparteien klar ist, welche Fläche verpachtet sein soll. Allein aus der Vertragsurkunde muss es einem Dritten bzw. dem Rechtsnachfolger der Vertragsparteien möglich sein, sich über den Inhalt der auf ihn nach §§ 593a, 566 BGB übergehenden Rechte und Pflichten zu informieren.*)
3. Folge der Nichteinhaltung der Schriftform ist nicht die Unwirksamkeit des Landpachtvertrages. Dieser ist vielmehr statt der vertraglich vorgesehenen Zeit gemäß § 585a BGB auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden und kann unter Einhaltung der in § 594a Abs. 1 BGB vorgesehenen Frist jederzeit gekündigt werden.*)

IMRRS 2014, 0839

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2014 - 21 U 82/13
1. Das subjektive Erfordernis des arglistigen Verschweigens kann nicht durch die bloße Erkennbarkeit aufklärungspflichtiger Mängel ersetzt werden.
2. Nur im Einzelfall kann das Vorhandensein aufklärungspflichtiger Mängel bei Hinzutreten weiterer objektiver Tatsachen das Vorliegen eines (Eventual-)Vorsatzes des Verkäufers und damit ein arglistiges Verschweigen indizieren.

IMRRS 2014, 0848

OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.04.2014 - 4 U 42/14
Es besteht keine Verpflichtung der Gemeinde, einen Kanalanschlussinhaber auf die Gefahren von Rückstauschäden hinzuweisen, wenn die Belastung der Kanalisation durch den erkennbaren Anschluss weiterer Grundstücke und die Beseitigung eines offenen Grabens erhöht wird und die Abwassersatzung den Einbau einer Rückstausicherung vorschreibt.*)

IMRRS 2014, 0829

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.11.2013 - 12 Wx 43/13
Die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch führt für sich betrachtet nicht zur Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis des als Eigentümer eingetragenen Schuldners. Das Grundbuchamt kann daher vor dem Vollzug von Verfügungen des Schuldners über das Grundstückseigentum den Nachweis des Ausscheidens der Liegenschaft aus der Masse verlangen. Die hierzu notwendige Freigabeerklärung des Treuhänders bedarf der Form des § GBO § 29 GBO.*)

IMRRS 2014, 0790

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2013 - 9 U 60/13
Ein kräftiges Wachstum von Koniferen auf dem Grundstück stellt keinen Schaden dar.

IMRRS 2014, 0799

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2014 - 9 U 4/13
1. Bei einem Wohngrundstück setzt die ordnungsgemäße Nutzung zwar in der Regel auch die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus. Daran fehlt es aber nicht bereits dann, wenn das Kraftfahrzeug nicht bis vor den Eingangsbereich des auf dem Grundstück aufstehenden Gebäudes fahren kann. Vielmehr ist es ausreichend, wenn das Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück heranfahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise - auch mit sperrigen Gegenständen - erreicht werden kann.
2. Darüber hinaus ist der Eigentümer, der weitere Grundstücke hat und mit zumutbaren Mitteln einen Zugang zu einem hinteren (ansonsten verbindungslosen) Grundstück über vordere Grundstücke, die in seinem Eigentum stehen, schaffen kann, regelmäßig auf diese Möglichkeit zu verweisen.

IMRRS 2014, 0772

OLG Koblenz, Urteil vom 25.03.2014 - 3 U 1080/13
Ein Bauvertrag ist beurkundungsbedürftig, wenn er mit dem Verkauf über den Erwerb des Grundstücks eine rechtliche Einheit bildet. Dabei ist zu prüfen, ob nach dem Willen der Bauvertragsparteien der für die Bebauung notwendige Grundstückserwerb vom Bauvertrag in der Weise abhängen soll, dass beide Verträge miteinander stehen und fallen.

IMRRS 2014, 0777

OLG Oldenburg, Urteil vom 30.01.2014 - 1 U 104/13
1. Bei nicht dinglich gesicherten Leitungen ist nicht ausgeschlossen, dass der Grundstückseigentümer auch noch nach langer Zeit die Beseitigung verlangen kann.
2. Ein Gewohnheitsrecht, wonach Grundstückseigentümer fremde Ver-/Entsorgungsleitungen in ihrem Eigentum zu dulden hätten, gibt es nicht.

IMRRS 2014, 0764

OLG Köln, Urteil vom 01.04.2014 - 3 U 166/13
Bei der Herstellung eines Anschlusses an eine Verteilungsanlage, die vor dem 01.01.1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, kann ein Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangt werden. Ein weiterer Baukostenzuschuss für ein bereits angeschlossenes Grundstück kann grundsätzlich nur verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderungen wesentlich erhöht.

IMRRS 2014, 0775

BGH, Beschluss vom 06.03.2014 - V ZB 27/13
1. Ist der Sicherungscharakter einer Grundschuld aus der Bestellungsurkunde ersichtlich oder soll eine Bank als Grundschuldgläubigerin eingetragen werden, darf das Grundbuchamt davon ausgehen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert.*)
2. Soll eine vor dem 20.08.2008 bestellte sofort fällige Grundschuld auf ein Grundstück erstreckt werden und ergibt sich aus den Umständen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert, so ist die Eintragungsbewilligung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass für das neu belastete Grundstück die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen gelten sollen; dies hat das Grundbuchamt von Amts wegen durch einen Klarstellungsvermerk zu kennzeichnen.*)

IMRRS 2014, 0761

BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - V ZB 88/13
Übernimmt jemand im Wege der befreienden Schuldübernahme die Schuld eines anderen, deren zu Grunde liegender Anspruch durch eine Vormerkung gesichert ist, und wird er zeitgleich Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts, erlischt die Vormerkung nicht. Der Schuldnerwechsel kann nicht in das Grundbuch eingetragen werden.*)

IMRRS 2014, 0730

OLG Koblenz, Urteil vom 17.04.2014 - 1 U 1281/12
1. Das Wasserversorgungsunternehmen ist zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Frischwasserzuleitung beim Abnehmer bis zur Wasseruhr verpflichtet.
2. Kommt das Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach und wird hierdurch im Bereich vor der Wasseruhr ein Schaden verursacht, muss der Versorger den Schaden ersetzen. Das gilt auch dann, wenn sich die Schadstelle innerhalb des Anwesens des Geschädigten befindet.

IMRRS 2014, 0720

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.05.2014 - 12 U 156/13
Der Grundstückseigentümer kann vom Berechtigten verlangen, die Ausübung einer auf einen Teil seines Grundstücks beschränkten Grunddienstbarkeit auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle zu verlegen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für den Eigentümer besonders beschwerlich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Grundstückseigentümer ohne die Verlegung die ihm erteilte Baugenehmigung zum Betrieb eines Gasthofs nebst Gartenwirtschaft nicht nutzen kann.

IMRRS 2014, 0733

BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13
1. Führt eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten, liegt ein Fehler des Produkts Elektrizität vor.*)
2. Nimmt der Betreiber des Stromnetzes Transformationen auf eine andere Spannungsebene - hier in die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern - vor, ist er Hersteller des Produkts Elektrizität.*)
3. In diesem Fall ist das Produkt Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer in den Verkehr gebracht.*)

IMRRS 2014, 0695

OLG München, Beschluss vom 03.03.2014 - 34 Wx 489/13
1. Wird das belastete (dienende) Grundstück geteilt, so werden - wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist - die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.
2. Bei Belastung des ganzen Grundstücks ist die Ausübung auf einen begrenzten Bereich des Grundstücks beschränkbar. Das muss entweder als Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit rechtsgeschäftlich festgelegt worden sein oder aber auf der dem Berechtigten überlassenen tatsächlichen Ausübung beruhen.

IMRRS 2014, 0685

OLG München, Beschluss vom 24.02.2014 - 34 Wx 355/13
Zum Nachweis des Annahmeverzugs des Schuldners gegenüber dem Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan, wenn die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung begehrt wird.*)

IMRRS 2014, 0677

BGH, Urteil vom 14.03.2014 - V ZR 218/13
1. Der Eigentümer kann, von einem - bösgläubigen bzw. auf Herausgabe verklagten - Untermieter, der lediglich einen Teil des dem Hauptmieter überlassenen Hauses in Besitz hat(te), nur die auf diesen Teil entfallenden Nutzungen herausverlangen.*)
2. Nimmt der Eigentümer sowohl den mittelbaren als auch den unmittelbaren Besitzer auf Herausgabe von Nutzungen in Anspruch, finden die Vorschriften über die Gesamtschuld entsprechende Anwendung (Fortführung von Senat, Urteil vom 6. November 1968 - V ZR 85/65, WM 1968, 1370).*)

IMRRS 2014, 0658

OLG Jena, Urteil vom 16.04.2014 - 2 U 569/13
Ein Stromversorgungsunternehmen, das mit einem Mieter von Gewerberaum einen Stromlieferungsvertrag geschlossen hat, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Vermieter zu unterrichten, dass die Stromversorgung wegen Zahlungsverzugs unterbrochen wurde.*)

IMRRS 2014, 0647

OLG Koblenz, Urteil vom 02.04.2014 - 5 U 311/12
1. Fehler bei unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe können Haftungsansprüche Dritter auslösen, sofern sie in den Schutzbereich der Absprachen zwischen den Nachbarn einbezogen sind (hier: Nachbarschaftshelfer montiert eine Außenlampe und erkennt nicht, dass deren Gehäuse wegen einer Strombrücke zwischen Phase und Schutzleiter unter Strom steht, wodurch ein Bauarbeiter einen Stromschlag mit hypoxischem Hirnschaden erleidet).*)
2. Ein stillschweigender Haftungsverzicht bei unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe kann nicht angenommen werden, wenn die zu erledigenden Arbeiten gefahrenträchtig sind und der Nachbarschaftshelfer wegen des Schadenereignisses haftpflichtversichert ist.*)
3. Anlageninhaber i. S. v. § 2 HpflG ist nicht zwingend der Eigentümer des Gebäudes, dessen Elektroanlage einen schadenstiftenden Fehler aufweist. Zur Reichweite der Ausschlusstatbestände des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HpflG.*)
4. Zur Frage, ob eine Änderung der DIN- oder VDE- Vorschriften den Hauseigentümer verpflichtet, die Elektroinstallation den neuen Vorschriften anzupassen.*)

IMRRS 2014, 0644

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.03.2013 - 6 A 10034/13
Die Möglichkeit des Anschlusses eines Grundstücks an eine Wasserversorgungseinrichtung begründet nur dann einen Vorteil, der eine Beitragspflicht entstehen lässt, wenn das Grundstück baulich oder in damit vergleichbarer Weise genutzt werden kann, d.h. es sich um ein Grundstück handelt, dem Baulandqualität zukommt. Das ist nicht der Fall, wenn es sich um ein lediglich mit einer Garage bebaubares Grundstück handelt.

IMRRS 2014, 0666

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2013 - 4 U 77/13
Der Käufer kann zur Zahlung des Differenzbetrags zum marktüblichen Kaufpreis verpflichtet sein, wenn er ein Baugrundstück mit Residenzpflicht vertragswidrig weiterveräußert.

IMRRS 2014, 0621

OLG München, Beschluss vom 12.03.2014 - 34 Wx 467/13
1. Zur Grundbuchberichtigung bei "vertauschten" Wohnungen in einer Wohnanlage.*)
2. Die Pfändung des Anspruchs auf Mitwirkung zur Berichtigung des Grundbuchs - im Weg der Hilfspfändung - zielt auf die Eintragung gerade des (nicht eingetragenen) Schuldners ab. Sie ist unbehelflich, wenn mit ihr die Berichtigung zunächst auf einen - mitwirkungsbereiten - Dritten zu bewirken ist, jedoch der Schuldner nicht mitwirkt.*)
3. Zum Nachweis der Sequesterbestellung.*)
4. An den Unrichtigkeitsnachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt bei "vertauschten" Wohnungen nicht, dass Miteigentumsanteile nicht mit dem Verkehrswert der Wohnung bzw. ihrer Wohn- bzw. Nutzfläche korrelieren.*)

IMRRS 2014, 0613

OLG Koblenz, Urteil vom 10.01.2013 - 1 U 42/10
1. Zur Durchsetzung und zum Umfang eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen zur Beseitigung der durch einen Felsabbruch hervorgerufenen Gefahren, die auf einen im 2. Weltkrieg angelegten Luftschutzstollen zurückzuführen sind.*)
2. Der Anspruch ist auch dann noch rechtzeitig nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz angemeldet, wenn seit der endgültigen Besitzaufgabe des ansonsten ungenutzt gebliebenen Luftschutzstollens durch die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.*)

IMRRS 2014, 0609

OLG Koblenz, Urteil vom 06.09.2012 - 1 U 1097/11
1. Zur Notwendigkeit der allseitigen Erklärung der Eigentümer bei der Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum und zur inhaltlichen Unzulässigkeit der Grundbucheintragung in einem solchen Fall.*)
2. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Grundakten darauf durchzusehen, ob sich aus ihnen Bedenken gegen die beantragte Eintragung oder das zugrunde liegende Kausalgeschäft ergeben; im Regelfall kann er sich - vorbehaltlich besonderer Umstände - auf die sorgfältige Prüfung der eingereichten und in Bezug genommenen Unterlagen sowie des Grundbuchblatts beschränken.*)
3. In Grundbuchangelegenheiten ist Dritter i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB nicht nur derjenige, auf dessen Antrag oder in dessen Interesse die Eintragung erfolgt, sondern jeder, der im Vertrauen auf die richtige Handhabung der Grundbuchgeschäfte am Rechtsverkehr teilnimmt (Anschluss an BGHZ 124, 100).*)
4. Der beurkundende Notar ist nicht Erfüllungsgehilfe eines Beteiligten (Anschluss
an BGH NJW 1993, 648).*)

IMRRS 2014, 0608

OLG Koblenz, Urteil vom 27.09.2012 - 1 U 868/11
1. Setzt sich eine Verrohrung, mittels derer ein Gewässer dritter Ordnung ein privates Grundstück unterquert, in der Nachbarparzelle - insofern ohne wasserrechtliche Genehmigung - fort, wird dort die (allgemeine) Gewässerunterhaltungspflicht nicht durch die dem Eigentümer und Inhaber der Anlage obliegende Anlagenunterhaltungspflicht verdrängt (Abgrenzung zu OVG Rheinland-Pfalz NVwZ-RR 2001, 20).*)
2. Die Gewässerunterhaltung umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluss und verpflichtet insbesondere dazu, das Gewässerbett für den Wasserabfluss zu erhalten, zu räumen und zu reinigen, das Gewässer in einem wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr und die Rückhaltung von Wasser zu erhalten sowie Feststoffe aus dem Gewässer oder von seinen Ufern zu entfernen; in den Unterhaltszweck einbezogen ist auch die Verhinderung schädlicher Auswirkungen des Wasserabflusses, etwa Überschwemmungen oder Vernässungen im Einflussbereich des Gewässers (Anschluss an BGH NJW 1994, 3090).*)

IMRRS 2014, 0619

BFH, Urteil vom 12.02.2014 - II R 46/12
1. Vereinigen sich mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand einer Erbengemeinschaft, wird diese nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt, als habe sie das Grundstück von der Gesellschaft erworben.*)
2. Reicht der vom Grunderwerbsteuerbescheid erfasste Lebenssachverhalt nicht aus, um den Tatbestand, an den das GrEStG die Steuerpflicht knüpft, zu erfüllen, ist der Bescheid rechtswidrig. Der im Bescheid bezeichnete --nicht steuerbare-- Lebenssachverhalt kann nicht durch einen anderen --steuerbaren-- ersetzt werden.*)
3. Sind die Anteile an einer Gesellschaft bereits aufgrund eines vorausgegangenen Rechtsgeschäfts in einer Hand vereinigt, weil das nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erforderliche Quantum von 95 % der Anteile erfüllt ist, unterliegt der Erwerb der restlichen Anteile nicht zusätzlich der Besteuerung.*)

IMRRS 2014, 0610

OLG Koblenz, Urteil vom 20.06.2013 - 1 U 1171/12
1. Zum Bestand des Gewährleistungsausschlusses beim Erwerb einer nach intensiver Besichtigung erworbenen Gebrauchtimmobilie, deren baulicher Zustand nach der Übergabe ohne vorangegangene Beweissicherung erheblich verändert wurde.*)
2. Eine Offenbarungspflicht besteht hinsichtlich solcher Mängel nicht, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne Weiteres erkennbar sind; der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei einer im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann.*)
