Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IMRRS 2013, 1937
AG Idstein, Urteil vom 28.01.2013 - 30 C 90/12
Eine in 75 cm Abstand zur Grundstücksgrenze gepflanzte Hecke darf eine Höhe von 2,80 m nicht überschreiten. Etwaige Höhenunterschiede zwischen den benachbarten Grundstücken bleiben dabei unberücksichtigt.

IMRRS 2013, 1925

OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2013 - 5 U 163/12
Aus einer auf bloße Nutzung eines Grundstücks gerichteten Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) selbst ergibt sich in der Regel nur eine Duldungspflicht des Eigentümers und keine Pflicht zu aktivem Handeln. Weitergehende Pflichten können sich aus der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Bewilligungserklärung ergeben.

IMRRS 2013, 1916

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.09.2013 - 3 U 222/13
1. Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen im Grundsatz der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1069 = MDR 2011,477 = NZM 2011 = ZMR 2011, 460 f.; Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71; BGHZ 60, 235, 238 = WM 1973, 412 ff. = NJW 1973, 703 ff.; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78 - MDR 1979, 1009-1010 = WM 1979, 1219-1220; Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89 - NJW 1990, 2555 f.; BGHZ 125, 56 ff. = Urteil vom 01.02.1994 - VI ZR 229/92 - NJW 1994, 999 ff. = MDR 1994, 350 f. = WM 1994, 851 ff. = VersR 1994, 485 ff.; Urteil vom 12. 12. 2003 - V ZR 98/03 - NJW 2004, 1035 f.; Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06 - NJW 2007, 2183).*)
2. Ein Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss des Überbaus im Bereich einer Garage kann nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr verlangt werden, wenn die Kläger seit der Vermessung ca. 6 Jahre Kenntnis davon hatten, dass sich die Rückwand der vom Grenznachbarn bebauten Garage auf einer Höhe von ca. 2 cm (Putzstärke) auf ihrem Grundstück befindet.*)
3. Machen die Kläger mit ihrer Klage nicht die Herausgabe des unversehrten Überbaus geltend, sondern dessen Rückbau, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Herausgabe, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB um einen Anspruch auf Beseitigung, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt.*)

IMRRS 2013, 1906

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.08.2013 - 1 U 377/12
In der Übergabe einer Wohnflächenberechnung einer Eigentumswohnung liegt, wenn keine weiteren Umstände bzw. Erklärungen hinzukommen, keine Beschaffenheitsvereinbarung. Dies stellt dann lediglich eine Wissenserklärung dar.*)

IMRRS 2013, 1904

BGH, Urteil vom 19.07.2013 - V ZR 93/12
1. Dem berechtigten Besitzer, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, kann nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird; begründet ist eine solche Erwartung bereits dann, wenn die Bebauung und der spätere Eigentumserwerb auf einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und dem Grundstückseigentümer beruhen.*)
2. Da der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen der begründeten, später aber enttäuschten Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs auf die Abschöpfung des Wertzuwachses gerichtet ist, den das Grundstück infolge von Baumaßnahmen erfahren hat, ist eine Klage unschlüssig, wenn der Kläger nur zum Wert der in das Grundstück eingebrachten Sachen vorträgt.*)

IMRRS 2013, 1899

BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 141/12
1. Zahlt der Schuldner, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen, ist ein Rückforderungsanspruch gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.*)
2. Der Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung eine auf seinem Grundstück lastende, eine fremde Schuld sichernde Zwangssicherungshypothek ablöst, kann seine Leistung von dem Gläubiger im Wege einer Bereicherungsklage nur insoweit zurückverlangen, als der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Ablösung mit der Vollstreckungsgegenklage selbst Einwendungen gegen den gesicherten Anspruch hätte vorbringen können (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 1987 - IX ZR 251/86, NJW 1988, 828).*)

IMRRS 2013, 1893

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.07.2013 - 3 U 222/13
1. Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen im Grundsatz der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1069 = MDR 2011,477 = NZM 2011 = ZMR 2011, 460 f.; Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71; BGHZ 60, 235, 238 = WM 1973, 412 ff. = NJW 1973, 703 ff.; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78 - MDR 1979, 1009-1010 = WM 1979, 1219-1220; Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89 - NJW 1990, 2555 f.; BGHZ 125, 56 ff. = Urteil vom 01.02.1994 - VI ZR 229/92 - NJW 1994, 999 ff. = MDR 1994, 350 f. = WM 1994, 851 ff. = VersR 1994, 485 ff.; Urteil vom 12. 12. 2003 - V ZR 98/03 - NJW 2004, 1035 f.; Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06 - NJW 2007, 2183).*)
2. Ein Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss des Überbaus im Bereich einer Garage kann nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr verlangt werden, wenn die Kläger seit der Vermessung ca. 6 Jahre Kenntnis davon hatten, dass sich die Rückwand der vom Grenznachbarn bebauten Garage auf einer Höhe von ca. 2 cm (Putzstärke) auf ihrem Grundstück befindet.*)
3. Machen die Kläger mit ihrer Klage nicht die Herausgabe des unversehrten Überbaus geltend, sondern dessen Rückbau, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Herausgabe, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB um einen Anspruch auf Beseitigung, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt.*)

IMRRS 2013, 1857

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2013 - 11 Wx 40/13
Ein Grundstückseigentümer kann Einsicht in das Grundbuch beantragen, wenn er ein gegenwärtiges berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat. Das ist der Fall, wenn in unmittelbarer Nähe seines lärmintensiven Gewerbes eine Wohnbebauung geplant ist und er den drohenden Nachbarschaftskonflikt durch Gespräche mit dem derzeitigen Eigentümer vermeiden will. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Rechtssinne eine unmittelbare Grundstücksnachbarschaft besteht, sondern es ist ausreichend, wenn die Entfernung zwischen den Grundstücken so gering ist, dass bei einer Veränderung der Nutzung Konflikte wegen Lärmbelastungen konkret zu besorgen sind.

IMRRS 2013, 1852

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013 - 9 U 38/13
1. Grundsätzlich obliegt es jedem Eigentümer, die auf seinem Grundstück vorhandenen und unterhaltenen Pflanzen, insbesondere aber Bäume auf Schäden und Erkrankungen in regelmäßigen Abständen zu untersuchen und im Falle des Verlustes der Standfestigkeit zu entfernen, damit von ihnen keine Gefahr ausgeht.
2. Die Kontrolle der im privaten Bereich unterhaltenen Bäume kann der Eigentümer selbst durchführen und muss sich hierbei keines Fachmannes bedienen.
3. Ein allgemein bekannter Grundsatz, dass von älteren (und in der Regel auch alt werdenden) Bäumen eine schwerer zu erkennende Gefahr ausginge, existiert nicht.
4. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst bei Zweifelsfragen zu veranlassen.
5. Eine Übertragung der Kontroll- und Überprüfungspflichten bei der Haltung von Bäumen ist zulässig. Sie bedarf einer klaren Absprache, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig gewährleistet.
6. Durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen sind dem Eigentümer nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat.

IMRRS 2013, 1833

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2013 - 12 U 41/13
Die Eintragungsbewilligung
"In dem auf dem Grundstück errichteten Gebäude dürfen keine Dirnenpensionen eingerichtet und betrieben werden. Die Wohnräume dürfen nicht an Bardamen oder Personen überlassen werden, welche der Unzucht nachgehen bzw. häufig wechselnden Geschlechtsverkehr ausüben."
verstößt gegen den sachenrechtlichen und grundbuchverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.*)

IMRRS 2013, 1823

OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2013 - 6 U 178/12
1. Die tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte kann zu Sicherungspflichten der Eigentümer gegenüber diesen Benutzern führen.*)
2. Wird ein Privatgrundstück (hier: Garagenvorplatz) mit Duldung der Eigentümer von Passanten aus Bequemlichkeit zur Abkürzung begangen, besteht bei Schneeglätte in der Regel keine Räum- und Streupflicht nach den Grundsätzen, wie sie etwa für bei dem allgemeinen Fußgängerverkehr gewidmete Gehwege gelten. Eine solche Pflicht wird auch nicht dadurch begründet, dass die benachbarten öffentlichen Verkehrsflächen ebenfalls nicht von Eis und Schnee geräumt sind.*)

IMRRS 2013, 1800

OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2013 - 22 U 165/12
1. Dem Grundstückseigentümer, der sich zur Bestellung eines Erbbaurechts verpflichtet, steht gegen einen Dienstbarkeitsberechtigten nur dann ein Anspruch auf Rangrücktritt zu, wenn bei fehlendem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs im Erbbaurechtsvertrag eine Regelung mit dinglicher Wirkung erfolgt, wonach die im Range nach dem Erbbaurecht am Erbbaugrundstück eingetragenen Dienstbarkeiten, die auch am Erbbaurecht an erster Rangstelle eingetragen wurden, bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf Rang vor der Entschädigungsforderung haben.*)
2. Bei bestehender Verpflichtung zur Genehmigung eines Vertrages kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Verpflichtete geltend macht, der Vertrag sei unwirksam geworden, weil er die Genehmigung verweigert habe (Anschluss an BGH, Urt. v. 29.09.1989, V ZR 1/88, BGHZ 108, 380).*)
3. Allein die einseitige Abhängigkeit eines formfreien Geschäfts von einem beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäft gebietet keine Erstreckung des Formzwangs auf das formfreie Geschäft.*)

IMRRS 2013, 1795

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.03.2013 - 10 U 834/12
Der Veräußerer einer Wohnung hat dafür Sorge zu tragen, dass den möglichen Käufern das Kaufobjekt zutreffend dargestellt wird. Er kann sich nicht darauf berufen, dass der Makler verpflichtet gewesen wäre, von ihm stammende Falschangaben von sich aus zu berichtigen.

IMRRS 2013, 1777

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.07.2013 - 11 Wx 19/13
Ist die Bestellung einer Hypothek wegen Wuchers nicht rechtswirksam und wird dies durch eine gerichtliche Entscheidung nachgewiesen, ist eine Eigentümergrundschuld nicht entstanden und die Belastung daher im Grundbuch zu löschen.*)

IMRRS 2013, 1759

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2013 - 9 U 173/10
1. Zur "ordnungsmäßigen Benutzung" eines Wohngrundstücks gehört zwar normalerweise die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen, also die Möglichkeit einer Anfahrt bis zur Grundstücksgrenze oder in die Nähe des Grundstücks, in der Regel jedoch nicht die Zufahrt auf das Grundstück, um Fahrzeuge dort abzustellen. Eine Zufahrt über ein Nachbargrundstück kann daher in der Regel nicht auf ein Notwegrecht gestützt werden.*)
2. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen gehört auch dann nicht ohne Weiteres zur "ordnungsmäßigen Benutzung", wenn sich auf dem Grundstück (öffentlich-rechtlich zulässige) Garagen befinden.*)
3. Eine langjährige Duldung der Überfahrt über das Nachbargrundstück rechtfertigt kein Notwegrecht.*)

IMRRS 2013, 1754

AG Köln, Urteil vom 22.07.2013 - 137 C 636/12
1. Ein Schlüsseldienstunternehmern nutzt die Zwangslage des Bestellers aus, wenn der Besteller 1 Stunde und 20 Minuten vor der Tür des von ihm bewohnten Hauses stehen musste, nachdem er den Schlüsseldienst als vermeintlichen ortsansässigen Handwerker gerufen und dabei die Ankündigung erhalten hatte, man werde in 20 Minuten eintreffen.
2. Ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB ist nicht erst dann gegeben, wenn der Preis doppelt so hoch ist, wie der übliche. Ein solches Missverhältnis kann bereits dann vorliegen, wenn der geforderte den üblichen Preis um knapp 47% übersteigt.

IMRRS 2013, 1753

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.06.2013 - 17 U 186/12
1. Eine dem Erwerber von Wohnungseigentum im Vorfeld vom Vermittler vorgelegte, formularmäßige (bloße) Zahlungsanweisung an den Notar, aus dem Geldbetrag (= Darlehensvaluta der vorfinanzierenden Bank), der auf dem Notaranderkonto eingeht (...), "nachfolgend aufgeführte Beträge" zu seinen Lasten und auf seine Rechnung "an die aufgeführten Empfänger weiterzuleiten", kann - auch unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (heute § 305c II BGB) - nicht als abschließende Mitteilung der vom Vertrieb insgesamt erwarteten Provision (Außen- und Innenprovision) verstanden werden.*)
2. Denn sie enthält - im Gegensatz zu einem sog. Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (dazu näher BGHZ 186, 96) - keinen auslegungsfähigen Text, der sich mit dem Vermittlungsauftrag des Anlegers/Wohnungskäufers befassen würde und als abschließende Angabe der vom Vertrieb - neben der vom Käufer zu zahlenden (Außen-)Provision - insgesamt erwarteten Provisionen einschließlich einer etwa vom Verkäufer zu zahlenden Innenprovision verstanden werden könnte.*)
3. Eine solche Zahlungsanweisung zeigt nur die Kosten auf, die vom Käufer zu übernehmen sind und wegen der Vollfinanzierung des von ihm zu tragenden Gesamtaufwands insgesamt über das Notaranderkonto abgewickelt werden.*)

IMRRS 2013, 1745

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.08.2013 - 5 U 75/12
1. In der Formulierung "Vertragsbesitz von außen und innen besichtigt" kann keine Vereinbarung einer konkreten Beschaffenheit der Kaufsache gesehen werden.
2. Selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis vom Vorliegen eines Mangels schließt Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens dieses Mangels nicht aus.
3. Bei einem um 1920 errichteten Haus kann keine Feuchtigkeitsabdichtung durch Horizontal- und Vertikalsperre erwartet werden. Das Fehlen einer solchen stellt daher keinen Mangel des Hauses dar.
4. Bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungsmaßnahmen noch nicht üblich waren, begründet nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel, es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, welchem Zweck die Kellerräume dienen und ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft worden ist. Ist der Keller nicht zu Wohnzwecken geeignet, kann ein Mangel dann vorliegen, wenn die übrige Bausubstanz und damit die Nutzbarkeit als Wohngebäude betroffen ist und/oder die gewöhnliche Nutzung von Kellerräumen in Altbauten beeinträchtigt ist.
5. Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstückes besteht grundsätzlich eine Pflicht des Verkäufers nur zur Offenbarung verborgener Mängel. Bei Mängeln, die einer ordnungsgemäßen Besichtigung zugänglich sind, besteht keine solche Offenbarungspflicht. Der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann.
IMRRS 2013, 1735

BGH, Urteil vom 04.06.2013 - XI ZR 505/11
1. Eine Bürgschaft erlischt nach § 776 BGB durch Aufgabe einer weiteren für dieselbe Hauptforderung bestehenden Sicherheit. Anders als ein Leistungsverweigerungsrecht entfällt diese Rechtsfolge des § 776 BGB nicht dadurch, dass der Gläubiger die zunächst aufgegebene Sicherheit später zurückerwirbt oder neu begründet.*)
2. Ein Verzicht des Bürgen, mit dem das Erlöschen der Bürgschaft rückgängig gemacht werden soll, unterliegt als Neubegründung dieses Schuldverhältnisses der Form des § 766 BGB.*)

IMRRS 2013, 1706

OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2013 - 4 W 75/13
Die ohne vorherigen Hinweis von Amts wegen erfolgte Eintragung eines Wirksamkeitsvorbehalts anstelle eines ausdrücklich beantragten Rangvorbehalts ist verfahrenswidrig und auf die Fassungsbeschwerde des Antragstellers zu berichtigen.*)

IMRRS 2013, 1705

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2012 - 9 U 79/06
1. Überträgt der Vollstreckungsschuldner eine Immobilie auf einen Dritten, kommt es für die Gläubigerbenachteiligung i. S. von § 1 Abs. 1 AnfG nicht auf den Verkehrswert des Grundstücks an, sondern auf die voraussichtliche Höhe des bei einer Zwangsversteigerung zu erzielenden Erlöses, abzüglich der vorrangigen Belastungen des Grundstücks und der zu schätzenden Kosten der Zwangsversteigerung.*)
2. Für den fiktiven Zwangsversteigerungserlös ist im Anfechtungsprozess auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Ein geringerer Wert, bzw. ein geringerer fiktiver Versteigerungserlös zu dem Zeitpunkt, in dem die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde, ist ohne Bedeutung.*)
3. Für die Ablösung des Bereitstellungsanspruchs durch Hinterlegung (§ 1142 BGB) kommt es auf den Zeitpunkt der Hinterlegung an. Ob der hinterlegte Betrag ausreichend ist, entscheidet sich allein nach dem fiktiven Versteigerungserlös zum Zeitpunkt der Hinterlegung, und nicht nach einem (eventuell höheren) Erlös zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Prozess.*)

IMRRS 2013, 1704

AG Detmold, Beschluss vom 21.05.2013 - 8 C 272/11
Bei der Ermittlung von Ursachen und Abgrenzung von Verantwortlichkeiten für einen Wildschaden sind als Vergleichsgruppen die "Feststellung von Schäden an Gebäuden" und "Feststellung einer Brandursache" heranzuziehen, nicht die Vergleichsgruppe "Garten- und Landschaftsbau".*)

IMRRS 2013, 1698

OLG Rostock, Urteil vom 22.11.2012 - 3 U 10/08
1. Wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde die aufsichtsrechtliche Genehmigung versagt, ist es der Nachprüfung des Zivilgerichts entzogen, die Richtigkeit der Untersagung zu prüfen.*)
2. Wird in einem Grundstückskaufvertrag eine Regelung darüber getroffen, in welchem Umfang der Veräußerer dem Erwerber im Falle der Vertragsrückabwicklung bereits getätigte Investitionen zu ersetzen hat, besteht diese Regelung auch bei Unwirksamkeit des Vertrages etwa wegen Versagung der aufsichtsrechtlichen Genehmigung isoliert fort.*)

IMRRS 2013, 1680

LG Hamburg, Urteil vom 29.07.2013 - 321 O 101/11
1. Der Bauherr haftet bei Nachbarschäden gemäß § 823 Abs. 1 BGB nur für eigenständiges schuldhaftes Verhalten. Eine Zurechnung von Fehlern der ausführenden Unternehmen oder Planer findet weder über § 831 BGB noch über § 278 BGB statt.
2. Für Schäden, die aus Anlass einer Grundstücksvertiefung entstehen, nicht aber durch Verlust der für die Gebäude erforderlichen Bodenstütze, sondern durch Bodenerschütterungen, scheidet § 909 BGB als Anspruchsgrundlage aus.

IMRRS 2013, 1658

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2013 - 23 W 5/13
1. Ein Grundstückskaufvertrag, der dem Verkäufer zwar formal eine Rückkaufoption einräumt, diese aber bewusst an Bedingungen knüpft, die dieser aus tatsächlichen wie aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen kann, ist wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.
2. Ein Notar-Anderkonto darf nur noch in Fällen eines besonderen Sicherungsbedürfnisses einer der Vertragsparteien eingerichtet werden. Darunter fallen:
- Finanzierung des Kaufpreises durch mehrere Kreditinstitute, die nicht untereinander koordiniert werden können
- keine Eintragung einer Auflassungsvormerkung möglich
- keine Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld vor Kaufpreisfälligkeit möglich
- Besitzübergang vor Kaufpreisfälligkeit
- im Grundbuch ist ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen
- der Brief eines abzulösenden Grundpfandrechts ist nicht auffindbar

IMRRS 2013, 1654

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.07.2013 - 3 U 541/13
Dient eine Grundschuld nach der unterzeichneten Zweckerklärung für Grundschulden zur Sicherheit für alle Forderungen (Hauptsumme, Zinsen und Kosten) aus Darlehen, kann der in Anspruch genommene Grundstückseigentümer nach Abtretung der Grundschuld den persönlichen Darlehensschuldner in Rückgriff nehmen.*)

IMRRS 2013, 1653

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.06.2013 - 3 U 541/12
Dient eine Grundschuld nach der unterzeichneten Zweckerklärung für Grundschulden zur Sicherheit für alle Forderungen (Hauptsumme, Zinsen und Kosten) aus Darlehen, kann der in Anspruch genommene Grundstückseigentümer nach Abtretung der Grundschuld den persönlichen Darlehensschuldner in Rückgriff nehmen.*)

IMRRS 2013, 1643

BFH, Urteil vom 09.07.2013 - IX R 48/12
Ein besonders lang andauernder, strukturell bedingter Leerstand einer Wohnimmobilie kann - auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung- dazu führen, dass die vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt.*)

IMRRS 2013, 1639

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 - 25 U 162/12
Luftwärmepumpenanlagen, die unter Verletzung der Abstandsflächenregelungen zu nah an der Grundstücksgrenze positioniert sind und von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, sind vom Grundstücksnachbarn nicht zu dulden und müssen beseitigt werden.

IMRRS 2013, 1635

BFH, Urteil vom 21.02.2013 - V R 10/12
Die dauerhafte Überlassung eines Grundstücks als Grünausgleichsfläche stellt keine Vermietung oder Verpachtung dar.

IMRRS 2013, 1622

AG Itzehoe, Urteil vom 05.07.2013 - 95 C 57/12
Ein Gebäudeversicherer kann keine Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend machen, wenn der Bauunternehmer gegenüber dem Versicherungsnehmer die Einrede der Verjährung erheben kann.

IMRRS 2013, 1614

LG Saarbrücken, Urteil vom 26.07.2013 - 5 S 200/12
1. Ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB kann nur dann auf den sogenannten Gemeingebrauch gestützt werden, wenn das betroffene Grundstück der Öffentlichkeit gewidmet ist. Ein derart rechtlich geschützter Gemeingebrauch besteht nicht an nur tatsächlich öffentlichen Straßen und Plätzen.*)
2. Wenn innerhalb eines engen Kreises von Betroffenen eine lang andauernde, gleichmäßige, tatsächliche Übung besteht, die von der Überzeugung getragen wird, zu dem Verhalten rechtlich verpflichtet zu sein, entsteht ein - örtlich beschränktes - Gewohnheitsrecht auf Nutzung dieses Grundstücks durch Dritte. Wenn jedoch nicht die Voraussetzungen einer altrechtlichen Dienstbarkeit - vorliegend nach den Vorschriften des Code Civil - erfüllt sind, kann dieses örtlich beschränkte Gewohnheitsrecht einseitig aufgehoben werden.*)

IMRRS 2013, 1608

OLG Dresden, Urteil vom 07.03.2013 - 10 U 1953/11
1. Werden die gesetzlichen Grenzwerte von einem Funkmast eingehalten, so ist davon auszugehen, dass Dritte durch ihn nicht geschädigt werden. Gegenteiliges müsste durch den angeblich Geschädigten bewiesen werden.
2. Die 26. BImSchV erfasst nicht nur die thermischen, sondern auch die athermischen Effekte elektromagnetischer Felder.
3. Es ist auch nicht "evident", dass die ursprünglich rechtmäßige Regelung der 26. BImSchV zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist.

IMRRS 2013, 1607

OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2013 - 5 U 16/13
Der Umfang der Vertretungsmacht, d.h. das rechtliche Können im Außenverhältnis, ist grundsätzlich unabhängig vom Innenverhältnis, also dem Rechtsverhältnis, aufgrund dessen jemand als Vertreter für einen anderen handeln soll. Auch das unter Verletzung der im Innenverhältnis bestehenden Pflichten vorgenommene Rechtsgeschäft ist wirksam, wenn es durch die Vertretungsmacht (im Außenverhältnis) gedeckt ist.*)

IMRRS 2013, 1600

OLG Schleswig, Urteil vom 21.05.2013 - 3 U 77/12
1. Eine Transformatorenstation mit den Ausmaßen einer PKW-Garage, 2 Türen und einem Gewicht von ca. 10 t ist ein Gebäude im Sinne des § 94 BGB und allein schon durch ihr Eigengewicht mit dem Grund und Boden fest verbunden. Ist sie auch dem äußeren Erscheinungsbild nach dem Betriebsgebäude zugeordnet, stellt sie sich insgesamt als wesentlicher Grundstücksbestandteil i.S.d. Norm dar.*)
2. Eine solche Transformatorenstation ist kein Scheinbestandteil i.S.d. § 95 BGB, wenn sie nach dem im Zeitpunkt der Verbindung vorliegenden und auch nach außen in Erscheinung tretenden Willen des Erbauers nicht zu einem nur vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden wird. Das liegt auch bei einem Mietkaufvertrag vor, wenn die Vertragsparteien vereinbart haben, dass die Station sowohl bei regulärem Ablauf der Mietzeit als auch bei deren vorzeitiger Beendigung und dann vorgesehener sofortiger Restzahlung Eigentum des Käufers/Grundstückseigentümers werden soll.*)

IMRRS 2013, 1596

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2013 - 24 U 49/12
1. Wenn ein Kind durch Um- und Anbauarbeiten eine Familienwohnung auf dem elterlichen Hausgrundstück schafft und die Eltern das Kind und seine Familie dort in der Folgezeit unentgeltlich wohnen lassen, ist regelmäßig nicht von einem Gefälligkeitsverhältnis, sondern von einem stillschweigend begründeten Leihverhältnis auszugehen.*)
2. Endet in einem solchen Fall das Nutzungsverhältnis wider Erwarten vorzeitig, weil die Beteiligten sich zerstreiten, steht dem Kind und seinem Ehepartner im Zweifel kein Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder wegen Zweckverfehlung zu. In Betracht kommt aber ein Bereicherungsausgleich nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB.*)
3. In einem solchen Fall ist die Ertragswertsteigerung der Immobilie zu ersetzen, wobei von dem Ertragswert der Räume im jetzigen Zustand derjenige vor den Investitionen abzusetzen ist. Der zugewachsene Vermögensvorteil ist durch Zahlung einer entsprechenden Geldrente auszugleichen .War das Leihverhältnis unbefristet und der Zeitpunkt, bis zu dem der Entleiher seine Investitionen abwohnen sollte, nicht bestimmt, muss im Wege der Auslegung ermittelt werden, wann der Zuschuss abgewohnt sein soll.*)
4. Die Verjährung des Bereicherungsanspruchs beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Leihverhältnisses wirksam beendet worden ist.*)

IMRRS 2013, 1588

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.07.2013 - 4 U 1571/12
Die vereinbarungsgemäß unentgeltliche Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts löst im Falle der Verarmung auch dann einen Rückforderungsanspruch aus, wenn der Wohnrechtsinhaber an der Ausübung kein Interesse mehr hat, er aber objektiv die Möglichkeit hätte, sein Recht weiter zu nutzen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25.01.2012, XII ZB 479/11, NJW 2012,1956).*)

IMRRS 2013, 1578

OLG München, Beschluss vom 04.06.2013 - 34 Wx 28/13
Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 SpkO, wonach Sparkassen zur Weiterveräußerung Immobilen nur erwerben, erschließen und bebauen dürfen, wenn dazu unter Berücksichtigung ihrer Aufgabe die Genehmigung erteilt wurde, bildet keinen grundbuchrechtlich erheblichen Genehmigungsvorbehalt.*)

IMRRS 2013, 1573

KG, Beschluss vom 30.05.2013 - 1 W 86/13
1. Wird bei einer durch vollmachtlose Vertreter erklärten Auflassung die Rückwirkung der erforderlichen Genehmigungen ausgeschlossen, fällt der Zeitpunkt der Einigung und derjenige, zu dem die darauf gerichteten Erklärungen wirksam werden auseinander. Es kann offen bleiben, ob die Auflassung deshalb unwirksam ist.*)
2. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist nicht veranlasst, wenn die Auslegung des Grundbuchamts bei Eintragung eines Eigentümerwechsels, der Ausschluss der Rückwirkung erforderlicher Genehmigungen beziehe sich nicht auf die mit dem schuldrechtlichen Vertrag zugleich beurkundete Auflassung, rechtlich vertretbar ist.*)

IMRRS 2013, 1549

BGH, Urteil vom 08.05.2013 - XII ZR 132/12
Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Darlehensraten) des einen Partners für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wäre.*)

IMRRS 2013, 1546

BGH, Urteil vom 06.06.2013 - VII ZR 355/12
1. Verpflichtet sich der Unternehmer, eine bestimmte Fläche von Schnee- und Eisglätte freizuhalten, ist Werkvertragsrecht anwendbar.*)
2. Eine solche Leistung ist grundsätzlich nicht abnahmebedürftig, so dass es gerechtfertigt ist, das Mängelrecht der §§ 634 ff. BGB anzuwenden, wenn der Unternehmer die Leistung in Erfüllung seiner gesamten Verbindlichkeit erbracht hat.*)
3. Eine Formularbestimmung, wonach der Vertragspartner des Verwenders diesem eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss, auch wenn eine Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2, § 326 Abs. 5, § 636 BGB entbehrlich ist, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht.*)

IMRRS 2013, 1537

BGH, Urteil vom 06.06.2013 - III ZR 196/12
Die unterbliebene Beachtung der Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste (VwV-Kulturdenkmallisten; Fassung: 2. Juli 1993) mit der darin vorgesehenen Unterrichtung der Eigentümer der betroffenen Objekte begründet mangels Verletzung drittbezogener Amtspflichten keine Amtshaftungsansprüche späterer Erwerber gegen die Träger der Denkmalschutzbehörden.*)

IMRRS 2013, 1530

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2013 - 3 Wx 219/12
1. Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht aber die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, wie z.B. Erbvertrag, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden. Das Grundbuchamt kann jedoch die Vorlegung des Erbscheins verlangen, wenn es die Erbfolge durch diese Urkunden nicht als nachgewiesen erachtet.
2. Dem Grundbuchamt obliegt es, die in der öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen sowohl nach ihrer äußeren Form, als auch nach ihrem Inhalt zu prüfen.
3. Die inhaltliche Überprüfung der letztwilligen Verfügung muss zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Nicht nachgewiesen ist die Erbfolge, wenn tatsächliche Ermittlungen über Umstände, die sich außerhalb dieser oder anderer öffentlicher Urkunden befinden, angestellt werden müssen .Das Grundbuchamt darf die jedoch Eintragung nur versagen, wenn sich nach erschöpfender rechtlicher Würdigung konkrete Zweifel ergeben. Abstrakte Zweifel oder bloße Vermutungen genügen nicht.
4. Im Falle eines Erbvertrages mit vorgesehenem Rücktritt bedarf es für die Grundbucheintragung nicht der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Inhalts, dass ein Rücktritt vom Erbvertrag nicht erfolgt sei, da ein Rücktritt einer notariellen Beurkundung bedurft hätte und dieser dem Zentralen Testamentsregister mitzuteilen wäre.

IMRRS 2013, 1514

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2013 - 20 W 413/12
1. Der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt erfolgt grundsätzlich durch einen Erbschein. Beruht die Erbfolge jedoch auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, ist ausreichend, wenn anstelle des Erbscheins diese Urkunde und die Eröffnungsniederschrift vorgelegt werden, wobei die Vorlegung durch die Verweisung auf die diese Urkunden enthaltenden Nachlassakten desselben Amtsgerichtes ersetzt werden kann.
2. Zum Nachweis der Erbfolge können - neben der notariellen Verfügung von Todes wegen - auch andere öffentliche Urkunden, insbesondere Personenstandsurkunden, herangezogen werden.
3. Liegt eine in öffentlicher Urkunde errichtete Verfügung von Todes wegen in Gestalt eines Testamentes oder Erbvertrages vor, kann das Grundbuchamt einen Erbschein nur verlangen, wenn sich bei der Prüfung des Erbrechts begründete konkrete Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können.
4. Im Falle einer Pflichtteilsstrafklausel reicht es aus, wenn das Nichtverlangen des Pflichtteils durch die Vorlage von gegenüber dem Notar und damit in öffentlicher Urkunde abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen sämtlicher Schlusserben nachgewiesen werden kann, soweit im Übrigen keine Zweifel an der Erbfolge bestehen.

IMRRS 2013, 1505

VG Gießen, Beschluss vom 26.06.2013 - 8 L 807/13
1. Ein Widerspruchsbescheid, der durch den Magistrat erging, ist rechtswidrig, wenn die Aufgabe der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung dem Eigenbetrieb der Stadt übertragen wurde.*)
2. Es besteht die Vermutung für die Richtigkeit der verbrauchten Wassermenge, wenn der Verbrauch durch eine geeichte Messeinrichtung ermittelt wurde.*)

IMRRS 2013, 1492

OLG Dresden, Urteil vom 19.03.2013 - 9 U 1265/12
Hält sich die Belastung durch elektromagnetische Felder aus einer Mobilfunksendeanlage auf dem Nachbargrundstück im Rahmen der in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgestellten Grenz- oder Richtwerte, so liegt in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung vor, die zu dulden ist. Der Nachbar hat somit keine Schadensersatz-, Schmerzensgeld- oder Unterlassungsansprüche gegen den Betreiber.

IMRRS 2013, 1487

OLG Bremen, Urteil vom 17.06.2013 - 3 U 36/11
1. Beeinträchtigt die auf Grund zeitweiliger Sondernutzung der Straße vor dem Nachbargrundstück verursachte Einwirkung auf ein Grundstück dessen ortsübliche Benutzung als Restaurant durch nachhaltige Behinderung des "Kontakts nach außen" (hier: fast durchgängige Sperrung der Straße für ca. 20 Monate wegen Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück), kann dies einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch auslösen.*)
2. Der Ausgleich in Geld ist für die erlittene Einbuße insoweit zu leisten, als die Beeinträchtigung über das zumutbare Maß hinausgeht. Dabei ist es Aufgabe des Tatrichters, diese Zumutbarkeitsgrenze unter Abwägung aller Umstände des Falles zu bestimmen.*)
3. Ist der Ertrag aus einer gewerblichen Nutzung - hier als Restaurantbetrieb - beeinträchtigt, so ist dem Ausgleichsanspruch der Ertrag zu Grunde zu legen, der vor der Beeinträchtigung erzielt wurde.*)
IMRRS 2013, 1441

OLG Rostock, Beschluss vom 17.09.2012 - 3 W 48/12
Bei einem Verstoß gegen das Preisklauselverbot tritt eine Unwirksamkeit der Klausel grundsätzlich erst ab deren rechtskräftiger Feststellung ein.*)

IMRRS 2013, 1427

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2013 - 3 Wx 85/12
War eine wegen Rangrücktritts nicht in das geringste Gebot fallende Erbbauzinslast infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung erloschen, so kann der Ersteher, der das Erbbaurecht später an einen Dritten veräußert, vom Grundstückseigentümer die Zustimmung zu dieser Veräußerung auch dann verlangen, wenn der Erwerber die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht übernimmt, es sei denn, der Ersteher hätte sich gegenüber dem Eigentümer zur Zahlung des Erbbauzinses schuldrechtlich verpflichtet und es wäre weiterhin eine Verpflichtung des Erstehers begründet worden, späteren Erwerbern des Erbbaurechts die schuldrechtliche Zinsverpflichtung "weiterzugeben".*)

IMRRS 2013, 1421

OLG Koblenz, Urteil vom 02.07.2013 - 3 U 1442/12
1. Der Anspruch auf Verlegung der Ausübung der Dienstbarkeit gemäß § 1023 BGB ist Ausfluss des Gebots der schonenden Dienstbarkeitsausübung wie auch des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Berechtigte ist danach verpflichtet, seine Dienstbarkeit auf der vom Verpflichteten bezeichneten Grundfläche auszuüben und die übrigen Teile des dienenden Grundstücks von der Benutzung freizuhalten.*)
2. Für Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit ist die Grundbucheintragung maßgebend. Bei dessen Auslegung ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus der Eintragung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung bei objektiver Betrachtungsweise für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Aus diesen Urkunden nicht hervorgehende Umstände sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres ersichtlich sind (in Anknüpfung an BGHZ 37, 147, 149 = NJW 1962, 1344; BGH, Urteil vom 17.01.1969 - V ZR 162/65 - NJW 1969, 502 = MDR 1969, 469 = WM 1969, 271-273; Urteil vom 28.11.1975 - V ZR 9/74 - NJW 1976, 417 = MDR 1976, 303 = WM 1976, 126 ff.; Urteil vom 24.09.1982 - V ZR 96/81 - NJW 1983, 115 f; Urteil vom 12.10.1990 - V ZR 149/89 - WM 1991, 143-146 = NJW-RR 1991, 457-459 = MDR 1991, 421; BGHZ 90, 181, 184 = BGH, Urteil vom 16.02.1984 - V ZB 8/83 - WM 1984, 537 f. = MDR 1984, 564 f. = NJW 1984, 2210 ff.).*)
3. Gewährt die Grunddienstbarkeit über das Betretungsrecht hinaus auch ein Lagerrecht, können die Eigentümer des dienenden Grundstücks eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks nicht eine Beschränkung der Ausübung der Grunddienstbarkeit auf eine Fläche von 208 m² verlangen, um das dienende Grundstück der Bebauung zuführen zu können, insbesondere wenn neben dem Beklagten die Eigentümer weiterer 10 Grundstücke das Recht haben, das dienende Grundstück zum Zwecke der Ausübung der an der Seeparzelle bestehenden Grunddienstbarkeit zu betreten und auf diesem Grundstück sich zu lagern.*)
4. Das in der Grunddienstbarkeit eingeräumte Recht, sich auf dem Grundstück zu lagern, beschränkt sich nicht darauf, einen Teil des Grundstücks lediglich als Liegefläche zu benutzen. "Sich lagern" hat bei objektiver Betrachtungsweise für den unbefangenen Betrachter die Bedeutung, sein Lager haben, eine Fläche ggf. als Rast- und Ruheplatz zu nutzen oder ein Lager aufzuschlagen.*)
5. Nehmen die Eigentümer des dienenden, mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks, einen von mehreren aus dieser Grunddienstbarkeit Berechtigten auf Änderung der Ausübung der Grunddienstbarkeit in Anspruch, richtet sich der Streitwert für das Berufungsverfahren ausgehend von dem objektiven Interesse der Kläger gemäß § 3 ZPO auf einen Bruchteil des Betrages des Gesamtinteresses an der begehrten Änderung des Ausübungsrechts. Der Streitwert muss nicht numerisch der Beteiligungsquote entsprechen. Bei der Bemessung des Streitwerts ist die streitbeendende Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung der Klage im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen zu den anderen aus der Grunddienstbarkeit berechtigten Eigentümer zu berücksichtigen (in Anknüpfung an OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 19.03.2009 - 1 W 14/09 - zitiert nach Juris Rn. 5).*)
