Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5248 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2013, 1416
FG Sachsen, Urteil vom 23.03.2012 - 3 K 1388/10
1. Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hängt nicht davon ab, ob die handwerkliche Maßnahme der Erhaltung eines vorhandenen Gegenstands dient, oder einen neuen Gegenstand herstellt, indem sie etwas Neues schafft. Der Begriff der "Modernisierung" verlangt auch nicht, dass nach Abschluss einer Modernisierung eine fortschrittlichere handwerklichen Gestaltung als zuvor vorliegen müsste.*)
2. Der nachträgliche Einbau eines Kachelofens sowie eines Edelstahlschornsteins in ein mit einer Gas-Zentralheizung ausgestattetes Einfamilienhaus stellt eine "Modernisierung" i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG 2009 dar.*)

IMRRS 2013, 1392

BGH, Urteil vom 05.06.2013 - VIII ZR 131/12
Die von einem Energieversorger in Gaslieferungsverträgen mit Sonderkunden verwendete Formularklausel:*)
"Sämtliche Rechnungsbeträge sind (...) ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder von Jahreszahlern mittels Überweisung zu zahlen"*)
ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie dem wesentlichen Grundgedanken des § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 EnWG widerspricht.*)

IMRRS 2013, 1388

OLG Celle, Urteil vom 12.12.2012 - 4 U 70/12
1. Der Interessenverband der Eigentümer benachbarter Häuser an der gemeinschaftlich genutzten Heizungsanlage ist eine Bruchteilsgemeinschaft und keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, weil der Zweck des Verbandes in dem Betrieb und der Benutzung der Heizungsanlage besteht und nicht in der Verpflichtung zur Förderung eines über das bloße Innehaben hinausgehenden Zwecks.
2. Diese Gemeinschaft kann aufgehoben werden, selbst wenn es durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen ist, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund kommt eine angestrebte Modernisierung der Heizungsanlage und die beschlossene Umstellung vom vorhandenen Öl- auf Gasbetrieb in Betracht

IMRRS 2013, 1352

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.2013 - 3 U 117/13
1. Steht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils fest, dass dem Hauseigentümer eines Hinterliegergrundstücks ein Notwegerecht an der auf dem Grundstück des Nachbarn gelegenen Einfahrt zusteht, steht der Geltendmachung einer Notwegerente nicht entgegen, dass auf dem Grundstück des Nachbarn eine öffentlich-rechtliche Baulast im Grundbuch eingetragen ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12. Dezember 2008, V ZR 106/07, ZfIR 2009, 151 (LS) = NJW-RR 2009, 515 = MDR 2009, 374; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. März 2009, 2 U 715/08, NJOZ 2010, 153; OLG Koblenz, Urteil vom 11. Juli 1991, 5 U 1808/90, OLGZ 1992, 347 = DWW 1992, 77).*)
2. Die öffentlich-rechtliche Baulast begründet kein privatrechtliches Nutzungsrecht des durch die Baulast Begünstigten. Die Baulast verfolgt in erster Linie eine öffentlich-rechtliche Zielsetzung. Sie ermöglicht der Baubehörde bei der Erteilung von Genehmigungen, Ausnahmen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu gestatten (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Urteil vom 11. Juli 1991, 5 U 1808/90, OLGZ 1992, 347 = DWW 1992, 77).
3. Selbst bei einer zu Gunsten des Hauseigentümers bestehenden Baulast wäre er verpflichtet, den Vermögensvorteil, den er durch die Möglichkeit der Zufahrt zu seinem Grundstück hat, dem Grundstücksnachbarn aus ungerechtfertigter Bereicherung - Eingriffskondiktion - zu ersetzen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 19. April 1985, V ZR 153/83, BGHZ 94, 160 = NJW 1985, 1952 = WM 1985, 893 = MDR 1985, 832).*)
IMRRS 2013, 1330

OLG Hamm, Urteil vom 18.04.2013 - 24 U 113/12
1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB setzt ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift die Störereigenschaft des Anspruchsgegners voraus.*)
2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Störereigenschaft trägt grundsätzlich der geschädigte Anspruchsteller, dessen Eigentum durch übergreifende Flammen vom Nachbargrundstück beeinträchtigt worden ist. Eine Verlagerung der Beweislast kann nicht bereits auf unzumutbare Anforderungen an einen Negativbeweis oder fehlende Sachnähe zu den Gegebenheiten auf dem Nachbargrundstück gestützt werden.*)
3. Die Darlegungs- und Beweislast bezieht sich allerdings auf einen an die Besonderheiten des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses angepassten Störerbegriff. Danach ist entscheidend, ob die Einwirkung im Einzelfall wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers des Nachbargrundstücks zurückgeht und Sachgründe vorliegen, die eine Schädigung seinem Verantwortungsbereich zuordnen und ihm eine Pflicht zur Verhinderung auferlegen (Anschluss an BGH, Urt. vom 01.04.2011, V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739; Urt. vom 18.09.2009, V ZR 75/08, NJW 2009, 3787; Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604; Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 102/03, BGHZ 155, 33, 42; Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036).*)
4. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO muss nicht jede gegen die Überzeugung des Tatrichters sprechende theoretische Möglichkeit der Verursachung ausgeschlossen werden. Verbleiben nach durchgeführter Beweiswürdigung zur Überzeugung des Gerichts nur Möglichkeiten, die zu einer Störereigenschaft führen, kann die Haftung darauf gestützt werden, ohne dass geklärt werden muss, welche der verbleibenden Ursachen die Emission hervorgerufen hat.*)

IMRRS 2013, 1325

BFH, Urteil vom 27.09.2012 - III R 31/09
Die Zulagenberechtigung für nachträgliche Herstellungsarbeiten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 setzt nicht voraus, dass der Investor zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist. Erforderlich und genügend ist vielmehr, dass der Betreffende die Sanierung als Bauherr auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt. Dies ist der Fall, wenn er das Baugeschehen beherrscht und das Bauherrenrisiko trägt.*)

IMRRS 2013, 1324

BVerwG, Urteil vom 15.05.2013 - 9 C 3.12
§ 132 Nr. 4 BauGB, nach dem die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage durch Satzung zu regeln sind, ermächtigt die Gemeinde nicht zu einer pauschalen Bezugnahme auf in technischen Regelwerken vorgegebene Ausbaustandards.*)

IMRRS 2013, 1316

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2013 - 10 U 121/12
1. Einem Gläubiger ist grundsätzlich gestattet, den entstandenen Teil des Schadens zum Zeitpunkt der Klagerhebung zu beziffern und mit einer Leistungsklage geltend zu machen sowie daneben im Übrigen im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Klagerhebung noch nicht bezifferbaren weiteren Schäden auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Schuldners zu klagen. Macht der Schuldner geltend, der Gesamtschaden des Klägers unterschreite bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz den mit der Teilleistungsklage geltend gemachten Mindestschaden, hat der Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass zu diesem Zeitpunkt der geltend gemachte Mindestschaden jedenfalls erreicht wird.*)
2. Lässt sich der Käufer an seiner Investitionsentscheidung nicht festhalten und verlangt er im Rahmen des großen Schadensersatzes Erstattung der von ihm während seiner Nutzungsdauer für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Immobilie aufgewandten Kosten, muss er sich als kongruenten Vorteil anrechnen lassen, die Immobilie ohne entsprechende Belastungen, also wie ein Mieter, genutzt zu haben. Bei der Eigennutzung der Eigentumswohnung hat sich ein Käufer nicht nur den Mietzins erspart, sondern auch die vom Mieter üblicherweise zu tragenden Nebenkosten wie hier die Grundsteuer.*)
3. Bei der Vorteilsausgleichung muss sich der Gläubiger eines Schadensersatzanspruches diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihm tatsächlich entstanden sind, da die Vorteilsausgleichung der Abschöpfung tatsächlich erzielter Vorteile dient. Bleibt die zurückzugebende Eigentumswohnung (zeitweise) leer, unterliegt dies nicht einer Vorteilsausgleichung, sondern kann zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruches wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB führen.*)
4. Ist eine Vermietung der Zug um Zug zurückzugebenden Wohnung erfolgt und reduziert sich dadurch der von der Verkäuferin zu ersetzenden Schaden, handelt sie widersprüchlich und damit treuwidrig, wenn sie sich im Rahmen des Annahmeverzugs und der Verzinsung darauf beruft, eine sofortige Verschaffung des unmittelbaren, mietfreien Besitzes an der Sache sei der Käuferin nicht möglich gewesen.*)

IMRRS 2013, 1290

VGH Bayern, Urteil vom 25.10.2012 - 6 B 10.132
1. Ein gefangenes Hinterliegergrundstück, das nur über ein in fremdem Eigentum stehendes Anliegergrundstück an die ausgebaute Straße angebunden ist und sonst über keine andere Anbindung an das öffentliche Wegenetz verfügt, unterliegt der Straßenausbaubeitragspflicht (Art. 5 I 1 und 3 BayKAG), wenn der Zugang oder die Zufahrt über das Anliegergrundstück hinreichend rechtlich gesichert ist. Dazu genügt, anders als im Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5 a I BayKAG, §§ 127 ff. BauGB), bereits ein Notwegerecht (§ 917 BGB) oder ein schuldrechtliches Nutzungsrecht.*)
2. Ein anderes (nicht gefangenes) Hinterliegergrundstück unterliegt der Straßenausbaubeitragspflicht nur, wenn Anhaltspunkte den Schluss auf eine (wahrscheinliche) tatsächliche Inanspruchnahme der ausgebauten Straße rechtfertigen. Eine einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück reicht hierzu auch im Fall der Eigentümeridentität nicht aus, wenn von dem Hinterlieger- über das Anliegergrundstück weder ein Zugang noch eine Zufahrt zur ausgebauten Straße angelegt sind.*)

IMRRS 2013, 1273

OLG Celle, Beschluss vom 14.05.2013 - 4 W 23/13
Wird eine GbR bei Verkauf von Wohnungseigentum durch einen alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter vertreten, muss dieser seine Vertretungsbefugnis in der Form des § 29 GBO nachweisen. Die Vorlage des Gesellschaftsvertrags und eines diesen abändernden Beschlusses, aus dem die Alleinvertretungsbefugnis hervorgeht, sind nicht ausreichend.*)

IMRRS 2013, 1271

KG, Urteil vom 12.04.2013 - 6 U 132/11
1. Der Notar verletzt seine Amtspflicht, wenn er den Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung vollzieht und den Treuhandauftrag der teilfinanzierenden Bank ausführt, ohne diese darüber zu unterrichten, dass die Verkäuferin selbst eine Einzahlung in Höhe des nicht finanzierten Kaufpreisteils auf das Notaranderkonto eingezahlt hat. In einem solchen Fall liegen hinreichende Anhaltspunkte für ihn vor, dass er an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke zulasten der Bank mitwirken würde. Die Auszahlung der hinterlegten Summe an die Verkäuferin stellt eine Verletzung der Treuhandauflage dar, da die Voraussetzung der vollständigen Hinterlegung des Kaufpreises nicht erfüllt ist.*)
2. Mit der Erteilung einer Bestätigung über den Eingang eines "Teilkaufpreises" auf dem Notaranderkonto verletzt er außerdem seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Bezeugung und zur Vermeidung eines falschen Anscheins.*)

IMRRS 2013, 1263

LSG Bayern, Beschluss vom 19.12.2012 - L 7 AS 432/11
1. Ein Haus oder eine Eigentumswohnung sind verwertbares Vermögen nach § 12 Abs. 1 SGB II, wenn eine Prognose ergibt, dass die Immobilie innerhalb von sechs Monaten "versilbert" werden kann und ein Ertrag für den Lebensunterhalt erzielbar ist. Für die Verwertbarkeit genügt bereits die Möglichkeit, dass das Objekt tatsächlich verwertet werden kann. Nicht entscheidend ist daher, ob die Immobilie tatsächlich binnen sechs Monaten verwertet wird.*)
2. Ob eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre, wird erst im Rahmen von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II geprüft. Dazu wird der Verkaufspreis mit dem tatsächlichen Substanzwert verglichen. Für Immobilien gibt es dafür aber keine festen Grenzwerte. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit besteht erst bei einem wirtschaftlichen Ausverkauf mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten.*)
3. Da vom Vermögensinhaber nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II erwartet wird, dass er eine Verwertung akzeptiert, die einen niedrigen Verkaufspreis knapp über der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit erbringt, kann die Prognose von einem niedrigen Verkaufspreis ausgehen.*)

IMRRS 2013, 1256

AG Lichtenberg, Urteil vom 19.03.2013 - 18 C 170/12
1. Ein Auftragnehmer, der aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs des Grundstückseigentümers eine Monopolstellung innehat, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Leistungsentgelts gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
2. § 30 AVBWasserV erfasst nur die Zahlungsverweigerung aufgrund von Rechen- und Ablesefehlern und nicht die Preisbestimmung des Versorgungsunternehmers.
3. Eine Kostenpauschalisierung bei dem Anschluss von Grundstücken an die Wasserversorgung ist grundsätzlich hinnehmbar (§ 10 Abs. 4 AVBWasserV), gibt es jedoch zwei unterschiedliche Methoden zur Leitungsverlegung (offene und geschlossene Bauweise) mit sich erheblich unterscheidenden Kosten, muss die Leistungsbestimmung dahingehend differenziert werden.

IMRRS 2013, 1252

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2013 - 15 W 494/13
Wird der einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung zu Grunde liegende Anspruch verpfändet, bedarf es bei einem in einem Sanierungsgebiet gelegenen Grundstück zur Eintragung des Pfändungsvermerks nach § 144 Abs. 2 Nr. 2, 3 BauGB der Zustimmung der Gemeinde.*)

IMRRS 2013, 1250

BGH, Urteil vom 15.05.2013 - XII ZR 115/11
Durch die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung endet die vom Grundstückseigentümer an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesellschafterbeitrag gewährte Nutzungsüberlassung.*)

IMRRS 2013, 1238

LG Köln, Urteil vom 01.06.2012 - 4 O 286/07
Der Anspruch eines Nachbarn aus einem im Grundbuch eingetragenen Wegerecht ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband gelten zu machen, weil die sich hieraus ergebenden Pflichten von der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG gemeinschaftlich zu erfüllen sind.

IMRRS 2013, 1232

BGH, Urteil vom 17.04.2013 - VIII ZR 225/12
Zur Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in einem Stromlieferungsvertrag über die Gewährung eines sogenannten "Aktionsbonus" für Neukunden.*)

IMRRS 2013, 1230

BGH, Urteil vom 19.04.2013 - V ZR 47/12
a) Der Sicherungsnehmer ist nach Maßgabe des allgemeinen Schuldrechts zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld nach Bedingungseintritt schuldhaft nicht erfüllt; ist der Rückgewähranspruch - etwa an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger - abgetreten worden, steht der Anspruch auf Schadensersatz dem Zessionar zu.*)
b) Ob der Sicherungszweck endgültig weggefallen ist, richtet sich nach der Sicherungsvereinbarung; auch wenn diese eine Revalutierung der Grundschuld erlaubt, tritt die aufschiebende Bedingung jedenfalls mit dem endgültigen Ende der Geschäftsbeziehung ein.*)
c) Nach einer dem Sicherungsnehmer angezeigten Abtretung kann die Sicherungsvereinbarung nur unter Mitwirkung des Zessionars inhaltlich geändert werden, soweit die Änderung den Rückgewähranspruch einschließlich der aufschiebenden Bedingung betrifft, unter der dieser steht.*)

IMRRS 2013, 1218

BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - V ZB 109/12
Die Löschung eines durch Zeitablauf erloschenen Erbbaurechts im Grundbuch kann auf Antrag des Grundstückseigentümers im Wege der Grundbuchberichtigung nur dann erfolgen, wenn gleichzeitig ebenfalls auf Antrag des Eigentümers die Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten für den Eigentumsverlust an dem Bauwerk in das Grundbuch eingetragen wird.*)

IMRRS 2013, 1209

BGH, Urteil vom 25.04.2013 - IX ZR 30/11
1. Vollstreckt ein absonderungsberechtigter Gläubiger im Wege der Zwangsverwaltung nach Titelumschreibung gegen den Insolvenzverwalter in weiterhin selbstgenutztes Wohneigentum eines Insolvenzschuldners, kann der Besitzergreifung des Zwangsverwalters das Recht des Schuldners entgegengehalten werden, ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume unentgeltlich zu belassen.*)
2. Ist der weitere Gebrauch des selbst genutzten Wohneigentums dem Insolvenzschuldner von der Gläubigerversammlung oder dem Insolvenzverwalter nicht gestattet worden, obliegt allein dem Insolvenzverwalter, die Inbesitznahme des Wohneigentums für die Insolvenzmasse gegenüber dem Insolvenzschuldner durchzusetzen. Der Insolvenzverwalter als Verfahrensschuldner hat dann dem Zwangsverwalter auf Verlangen den Besitz an dem Wohneigentum zu verschaffen.*)

IMRRS 2013, 1202

BGH, Beschluss vom 18.04.2013 - V ZB 77/12
1. Wird in einem zwischen einem Elternteil und einem seiner Kinder geschlossenen Grundstückübertragungsvertrag ein Pflichtteilsverzicht der Geschwister mitbeurkundet, handelt es sich um verschiedene Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO, so dass der Verzicht neben dem Übertragungsvertrag gesondert zu bewerten ist.*)
2. Ein mit der Zahlung einer Abfindung verbundener Pflichtteilsverzicht stellt einen Austauschvertrag im Sinne des § 39 Abs. 2 KostO zwischen dem Elternteil und den weichenden Geschwistern dar. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Geschwister den Abfindungsbetrag direkt vom Übernehmer des Grundstücks erhalten sollen.*)

IMRRS 2013, 1199

BGH, Urteil vom 12.04.2013 - V ZR 203/11
Durch Restitutionsbescheid bestandskräftig festgestellte Ansprüche nach § 6 Abs. 6a Sätze 4 und 5 VermG aF (= § 6 Abs. 6a Sätze 3 und 4 VermG) verjähren entsprechend § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren.*)

IMRRS 2013, 1197

LG Verden, Urteil vom 04.12.2012 - 4 O 163/12
Wird in einem Verkaufsexposé ein Raum als "Mansardenzimmer" bezeichnet, kann der Käufer erwarten, dass dieser Raum im Dachgeschoss dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden kann.

IMRRS 2013, 1188

OLG Celle, Beschluss vom 30.08.2012 - 4 W 156/12
Ist nach dem Inhalt des Übertragungsvertrags die Eigentümerin zur Instandhaltung und Instandsetzung einer Wohnung verpflichtet und ergeben sich hieraus - aus welchen Gründen auch immer - Ansprüche der Erblasserin, der ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt war, die auf den oder die Erben übergegangen sein könnten, kann die Löschung des Wohnrechts gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 GBO nur erfolgen, wenn ein Jahr nach dem Todesfall vergangen ist oder die Erben die Löschung unter dem Nachweis ihrer Erbenstellung bewilligen.*)

IMRRS 2013, 1175

KG, Beschluss vom 12.03.2013 - 1 W 33-50/13
Berechtigter einer Grunddienstbarkeit kann immer nur der Eigentümer eines anderen als des dienenden Grundstücks sein. Die wechselseitige Bestellung einer Gesamtgrunddienstbarkeit zugunsten der Eigentümer mehrerer Grundstücke ist damit nicht vereinbar.*)

IMRRS 2013, 1164

BGH, Urteil vom 12.04.2013 - V ZR 266/11
BGB §§ 434, 444
1. Eine fehlende Baugenehmigung stellt regelmäßig einen Sachmangel des veräußerten Wohnungseigentums dar; die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit haben die Zivilgerichte in eigener Verantwortung - ohne Bindung an einen erst nach Gefahrübergang ergangenen baubehördlichen Bescheid - zu beantworten.*)
2. Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz voraus; dem steht es nicht gleich, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen hätte aufdrängen müssen, die einen Mangel des Kaufobjekts begründen.*)

IMRRS 2013, 1155

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2013 - 3 U 46/13
Aufgrund der verhältnismäßig geringen Beeinträchtigung im Frühjahr und Herbst für jeweils ca. 4-6 Wochen zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr durch eine maximale tägliche Blendung von ca. 1 Stunde bei einer Sonnenwahrscheinlichkeit im Frühjahr von ca. 1/3 der aufgeführten Zeiten und im Herbst von ca. der Hälfte der Zeiten sind die zu erwartenden Kosten von ca. 16.000,00 Euro für den Einbau von neuen Anti-Reflektions-Modulen, ohne dass dadurch eine zukünftige Blendung des klagenden oder anderer Nachbarn ausgeschlossen werden kann, jedenfalls nicht zumutbar im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB.*)

IMRRS 2013, 1135

BGH, Urteil vom 17.04.2013 - VIII ZR 246/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2013, 1129

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.02.2013 - 15 W 97/13
Zum grundbuchrechtlichen Vollzug der Löschung einer nach §§ 1181 II, 1192 I GBO erloschenen Grundschuld ist keine Zustimmung des Eigentümers des mithaftenden Grundstücks nach § 27 GBO erforderlich.*)

IMRRS 2013, 1128

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2013 - 3 W 47/12
Es ist mit dem grundgesetzlich gewährten Recht der Presse auf Informationsfreiheit unvereinbar, wenn das Grundbuchamt den Grundstückseigentümer über eine der Presse gewährte Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten benachrichtigt. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Benachrichtigung besteht nicht.*)

IMRRS 2013, 1125

BGH, Beschluss vom 20.03.2013 - XII ZB 81/11
1. Wurde ein unterhaltspflichtiges Kind rechtskräftig dazu verurteilt, Ansprüche auf Elternunterhalt, die der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht geltend macht, durch die Annahme eines Darlehensangebotes des Sozialhilfeträgers zu erfüllen, und beruht das Urteil auf einer Rechtsanwendung, die vom Bundesverfassungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Fall als verfassungswidrig beanstandet wurde, kann dem Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Rückzahlung des Darlehens der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegengesetzt werden.*)
2. Deshalb kann von dem Sozialhilfeträger die Bewilligung der Löschung einer zur Sicherung der Darlehensforderung bestellten Grundschuld verlangt werden.*)
3. Zur Reichweite des Konterkarierungsverbots aus § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG.*)

IMRRS 2013, 1118

KG, Urteil vom 26.03.2013 - 21 U 131/08
1. Für einen Rechtsstreit zwischen Grundstücksnachbarn betreffend die Unterlassung immissionsauslösender Handlungen gemäß den §§ 1004, 906 BGB ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, § 13 GVG.*)
2. Zivilrechtliche Ansprüche betreffend die Unterlassung immissionsauslösender Handlungen kann auch der Besitzer entsprechend den §§ 1004, 906 BGB geltend machen.*)
3. Die Anwendung der §§ 1004, 906 BGB wird durch § 14 BImschG nur ausgeschlossen, wenn für die immissionsauslösende Anlage ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 4 BImschG in Verbindung mit § 10 BImschG/4.BImschV oder ein vergleichbares Verfahren durchgeführt wurde.*)
4. Die Häufigkeit und Intensität der Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne von § 1004 BGB kann bei Rauchimmissionen auch durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden, wenn sich die immissionsauslösende Situation nicht zuverlässig nachstellen lässt. Bei der Würdigung der Zeugenaussage hat das Gericht auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen und darauf, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist.*)
5. Hat der betroffene Nachbar die Beeinträchtigung und die Ursächlichkeit nachgewiesen, muss der Einwirkende darlegen und beweisen, dass die Beeinträchtigung unwesentlich, bzw. die Benutzung ortsüblich war.*)
6. Eine unwesentliche Beeinträchtigung durch den Betrieb eines offenen Kamins liegt in der Regel vor, wenn dieser sich auf 8 Tage im Monat mit jeweils 5 Stunden am Tag beschränkt. Für den Fall, dass sich auf einem Grundstück mehrere Kamine befinden, findet eine Addition dieser Werte nicht statt.*)
7. Der Tenor eines Unterlassungsurteils hinsichtlich Rauchimmissionen kann sich auf ein allgemeines, an dem Gesetzeswortlaut angelehntes Unterlassungsgebot beschränken.*)

IMRRS 2013, 1111

BVerfG, Beschluss vom 31.03.2013 - 1 BvR 1314/11
Die Zivilgerichte haben bei Streitigkeiten über die Anbringung von Parabolantennen durch Mieter eine fallbezogene Abwägung vorzunehmen, in die die Eigentümerinteressen des Vermieters an der - auch optisch - ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen einzustellen sind. Zu berücksichtigen ist auch das Interesse ausländischer Mieter am Empfang von Rundfunkprogrammen aus ihrer Heimat, einschließlich der besonderen Situation sprachlicher und kultureller Minderheiten.

IMRRS 2013, 1085

BFH, Urteil vom 27.09.2012 - III R 19/11
1. Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich. Dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge wie z.B. die Ankündigung von Zwangsmaßnahmen durch einen Grundpfandgläubiger.*)
2. Die Drei-Objekt-Grenze hat die Bedeutung eines Anscheinsbeweises, der - ohne dass es dafür weiterer Indizien bedarf - den Schluss auf die innere Tatsache des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks in bedingter Veräußerungsabsicht zulässt. Ihre Geltungskraft kann im Einzelfall durch den Nachweis eines atypischen Sachverhaltsverlaufs erschüttert werden. Dafür kommen indes grundsätzlich weder die Gründe der Veräußerung noch Absichtserklärungen in Betracht, sondern vornehmlich Gestaltungen des Steuerpflichtigen in zeitlicher Nähe zum Erwerb, die eine Veräußerung innerhalb eines Zeitrahmens von etwa fünf Jahren erschweren oder unwirtschaftlicher machen.*)

IMRRS 2013, 1082

BGH, Urteil vom 01.03.2013 - V ZR 14/12
Der Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2010 V ZR 45/10, NJW 2011, 749).*)

IMRRS 2013, 1078

BGH, Urteil vom 05.03.2013 - II ZR 252/11
Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist (hier: Reihenfolge der Haftung des Gesellschaftsgrundstücks und der quotal haftenden Gesellschafter eines Immobilienfonds), ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild des Prospekts abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt.*)

IMRRS 2013, 1021

BGH, Beschluss vom 07.03.2013 - V ZB 83/12
Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch kann bei fehlender Bewilligung des Buchberechtigten in entsprechender Anwendung von § 899 Abs. 2 BGB (i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO) nur im Wege der einstweiligen Verfügung erzwungen werden.*)

IMRRS 2013, 1014

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.2013 - 18 U 1/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2013, 1009

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2013 - 2 U 117/13
1. Steht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils fest, dass dem Hauseigentümer eines Hinterliegergrundstücks ein Notwegerecht an der auf dem Grundstück des Nachbarn gelegenen Einfahrt zusteht, steht der Geltendmachung einer Notwegerente nicht entgegen, dass auf dem Grundstück des Nachbarn eine öffentlich-rechtliche Baulast im Grundbuch eingetragen ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12.12.2008 - V ZR 106/07 - NJW-RR 2009, 515 ff . = MDR 2009, 374 ff. ; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.03.2009 - 2 U 715/08 - NJOZ 2010, 153 f; Urteil vom 11.07.1991 - 5 U 1808/90 - OLGZ 1992, 347 ff. = DWW 1992, 77 f..).*)
2. Die öffentlich-rechtliche Baulast begründet kein privatrechtliches Nutzungsrecht des durch die Baulast Begünstigten. Die Baulast verfolgt in erster Linie eine öffentlich-rechtliche Zielsetzung. Sie ermöglicht der Baubehörde bei der Erteilung von Genehmigungen, Ausnahmen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu gestatten (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Urteil vom 11.07.1991 - 5 U 1808/90 - OLGZ 1992, 347 ff. = DWW 1992, 77 f.).*)
3. Selbst bei einer zugunsten des Hauseigentümers bestehenden Baulast wäre er verpflichtet, den Vermögensvorteil, den er durch die Möglichkeit der Zufahrt zu seinem Grundstück hat, dem Grundstücksnachbarn aus ungerechtfertigter Bereicherung -Eingriffskondiktion - zu ersetzen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 19.04.1985 - V ZR 153/83 - BGHZ 94, 160 ff. = NJW 1985, 1952 f. = WM 1985, 893 f. = MDR 1985, 832 f.).*)

IMRRS 2013, 1008

OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2013 - 15 W 107/13
Zwangsmaßnahmen im Grundbuchberichtigungsverfahren nach § 82 GBO dürfen nur gegenüber dem Eigentümer angewandt werden, der zur Überzeugung des Grundbuchamtes als neuer Eigentümer feststeht.*)

IMRRS 2013, 0998

LG Augsburg, Urteil vom 23.01.2013 - 11 O 1404/10
1. Der Verkäufer kann bei ohne weiteres erkennbaren Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich sind, erwarten, dass der Käufer sie selbst wahrnimmt. Eine Aufklärungspflicht besteht nur für versteckte Mängel, die sich etwa in der Bausubstanz befinden, und für den Käufer nicht erkennbar sind.
2. Ein Verkäufer muss bei versteckten Mängeln, "gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und darf sein konkretes Wissen nicht zurückhalten", wobei mögliche Schlussfolgerungen auf Mängel durch ein eingeholtes Gutachten von einem redlichen Verkäufer mitzuteilen sind.
3. Ein Verkäufer, der dem Käufer die Existenz eines Gutachtens verschweigt, wonach es in der zu verkaufenden Eigentumswohnung zur Schimmelbildung kommt, die auf eine fehlerhafte Abdichtung des Sockels zurückzuführen ist, handelt arglistig. Ein Gewährleistungsausschluss ist daher unwirksam: dem Käufer steht ein Minderungsrecht zu.

IMRRS 2013, 0997

BVerfG, Beschluss vom 17.04.2013 - 1 BvR 2614/12
Der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) verbietet es, trotz Rechtskraft eines Urteils über die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, eine Enteignung zur Verwirklichung des mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens anzuordnen, wenn feststeht, dass diese Enteignung aufgrund nachträglich eingetretener Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde.

IMRRS 2013, 0991

BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - V ZB 15/12
Hat ein im gesetzlichen Güterstand lebender Grundstückseigentümer über ein ihm gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Ehegatten verfügt, darf das Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis nur anzweifeln, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB bestehen (Bestätigung von BGHZ 35, 135).*)

IMRRS 2013, 0988

OLG München, Beschluss vom 12.04.2013 - 34 Wx 124/13
Zur Eintragungsfähigkeit eines Sondernutzungsrechts mit der Befugnis, die maßgebliche Fläche in beliebiger Form zu bebauen, wenn sich der Ausübungsbereich von zugleich am Gesamtgrundstück bestellten Grunddienstbarkeiten (Überbaurechte) hierauf flächengleich erstreckt.*)

IMRRS 2013, 0987

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2013 - 101 U 7/12
Ist die Verpflichtung des Pächters landwirtschaftlicher Flächen, dem Zahlungsansprüche aus der EG-Verordnung Nr. 1782/2003 förmlich übertragen wurden, einen Teil der gezahlten Betriebsprämien (sogenannte Top-up's) an den Verpächter auszukehren, nach Auslegung des Vertrags als Teil der Pacht anzusehen, liegt kein Verstoß gegen die Bestimmungen der EG-Verordnung Nr. 1782/2003 vor.*)

IMRRS 2013, 0974

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.01.2013 - 3 W 101/12
Auch für den Nachweis, dass die für eine Gemeinde gegenüber dem Grundbuchamt handelnde Person tatsächlich deren Ortsbürgermeister (und deshalb nach §§ 49, 50 GemO-RP vertretungsbefugt) ist, gilt das Formerfordernis des § 29 GBO. Diese Tatsache ist dem Grundbuchamt grundsätzlich weder amtsbekannt noch ist sie offenkundig. Nachforschungen in allgemein zugänglichen Quellen muss das Grundbuchamt von Amts wegen nicht anstellen, insbesondere dann nicht, wenn solche Quellen nicht ausreichend zuverlässig sind.*)

IMRRS 2013, 0965

BSG, Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 158/11 R
Die Belastung eines (Haus-)Grundstücks mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht schließt dessen Verwertung als Vermögen nicht aus; vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob es eine Verwertungsmöglichkeit gibt.*)

IMRRS 2013, 0941

VG Gießen, Urteil vom 21.02.2013 - 8 K 4088/11
Für die Behauptung, der Grundstückseigentümer habe die Annahme einer Restabfalltonne rechtsgrundlos verweigert, obliegt der Behörde die Beweislast.*)

IMRRS 2013, 0929

OLG Koblenz, Urteil vom 27.07.2012 - 10 U 103/12
VN behält Rechtsschutzdeckung als Eigentümer seiner selbstgenutzten Wohnung, auch wenn er diese nur noch ab und zu benutzt und überwiegend bei seiner Lebensgefährtin wohnt. Auf den "Lebensmittelpunkt" kommt es nicht an.*)

IMRRS 2013, 0911

BGH, Urteil vom 14.03.2013 - III ZR 253/12
1. Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.*)
2. Ein dem Anspruch aus enteignendem Eingriff zugrunde liegendes gleichheitswidriges Sonderopfer kann allerdings dann zu verneinen sein, wenn der Vermieter weiß beziehungsweise davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.*)
