Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5290 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IMRRS 2013, 0012
Immobilien
OLG Celle, Urteil vom 12.04.2012 - 13 U 105/11
Zum Umfang der Verpflichtung desjenigen, der den Grundstücksteil mit der einzigen Messeinrichtung gemietet hat, für die Kosten der Energielieferungen aufzukommen (zugleich Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Mai 1998 - 15 U 50/97, juris).*)
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IMRRS 2013, 0007
Immobilien
OLG München, Beschluss vom 22.08.2012 - 34 Wx 200/12
1. Zur Umschreibung von Wohnungseigentum an Minderjährige in Erfüllung eines Vermächtnisses, wenn ein Elternteil (Mit-)Erbe ist.*)
2. Der Mitwirkung eines familiengerichtlich bestellten Pflegers bedarf es zur dinglichen Überlassung des vermachten Wohnungseigentums in diesem Fall nicht (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 23.9.2011, 34 Wx 311/11).*)
3. Jedoch bedarf die Auflassung von Bruchteilen eines Wohnungseigentums an Minderjährige der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 10 BGB (siehe KG vom 15.7.2012, 1 W 312/10), und zwar auch dann, wenn zwei minderjährige Kinder gemeinsam zu gleichen Anteilen erwerben.*)
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IMRRS 2013, 0004
Immobilien
LG Koblenz, Urteil vom 15.06.2012 - 8 O 353/06
1. Beim Kauf einer Immobilie besteht eine Offenbarungspflicht des Verkäufers über die bevorstehende Sanierung mangelhafter Gebäudebestandteile, da sie regelmäßig mit erheblichen Kosten verbunden ist. Dagegen muss der Verkäufer den Käufer über regelmäßig bzw. turnusmäßig durchzuführende Anstreicharbeiten nicht aufklären.
2. Die Wohnungsgröße stellt beim Immobilienverkauf einen derart bestimmenden Wertfaktor einer Wohnung dar, dass bereits bei fahrlässig unrichtigen Beschreibungen Arglist angenommen werden kann.
3. Eine Vielzahl anhängiger WEG-Verfahren, die negative Auswirkungen auf das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer hat, könnte ein Mangel der Wohnung darstellen. Anders könnte dies zu beurteilen sein, wenn diese Verfahren fast ausschließlich durch den Verkäufer initiiert worden waren.
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Online seit 2012
IMRRS 2012, 3368
Immobilien
BGH, Beschluss vom 25.10.2012 - V ZB 5/12
1. Eine Erklärung kann neben einer Beanstandung gemäß § 180 Satz 2 BGB auch eine Zurückweisung gemäß § 174 Satz 1 BGB enthalten, sofern aus ihr eindeutig hervorgeht, dass das Bestehen der Vertretungsmacht bemängelt und zugleich das Rechtsgeschäft wegen der fehlenden Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen wird.*)
2. Die Beanstandung führt ebenso wie die Zurückweisung zu der Unwirksamkeit des einseitigen Rechtsgeschäfts, wenn eine wirksame Vertretungsmacht nicht besteht; eine nachträgliche Heilung ist ausgeschlossen.*)
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IMRRS 2012, 3351
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 26.11.2012 - NotSt(Brfg) 2/12
a) Ein Anwaltsnotar, der einen Ehegatten in einem Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten hat, darf als Notar an der Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrags zwischen den vormaligen Ehepartnern nicht mitwirken, wenn in diesem auch geregelt ist, dass mit Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Erwerbers sämtliche wechselseitigen Zugewinnausgleichsansprüche erledigt sind. Das gilt auch, wenn das Anwaltsmandat die Regelung des Zugewinnausgleichs nicht zum Gegenstand und die Vertragsklausel lediglich deklaratorische Bedeutung hatte.*)
b) Zur Bemessung der bei einem Verstoß gegen dieses Mitwirkungsverbot zu verhängenden Disziplinarmaßnahme.*)
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IMRRS 2012, 3345
Mietrecht
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.12.2012 - 2 U 55/12
1. Hat der Nutzungsberechtigte eines Hausanwesens in erster Instanz mit einer konkreten Mietzinsforderung gegen die Hauptforderung die Aufrechnung erklärt, ist es ihm verwehrt, im Berufungsverfahren erfolgreich die hilfsweise Aufrechnung mit Mietzinsforderungen aus anderen Mietverhältnissen zu erklären, wenn weder der Gegner in die Aufrechnungserklärung einwilligt, noch das Prozessgericht diese für sachdienlich erachtet und die Aufrechnungserklärung auch nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht bei seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zu Grunde zu legen hat.*)
2. Ist eine beabsichtigte Nießbrauchsgewährung mangels Eintragung im Grundbuch nicht entstanden, kann der Eigentümer in entsprechender Anwendung mietrechtlicher Vorschriften die Herausgabe der Räumlichkeiten verlangen.*)
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IMRRS 2012, 3344
Mietrecht
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2012 - 2 U 55/12
1. Hat der Nutzungsberechtigte eines Hausanwesens in erster Instanz mit einer konkreten Mietzinsforderung gegen die Hauptforderung die Aufrechnung erklärt, ist es ihm verwehrt, im Berufungsverfahren erfolgreich die hilfsweise Aufrechnung mit Mietzinsforderungen aus anderen Mietverhältnissen zu erklären, wenn weder der Gegner in die Aufrechnungserklärung einwilligt, noch das Prozessgericht diese für sachdienlich erachtet und die Aufrechnungserklärung auch nicht auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht bei seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zu Grunde zu legen hat.*)
2. Ist eine beabsichtigte Nießbrauchsgewährung mangels Eintragung im Grundbuch nicht entstanden, kann der Eigentümer in entsprechender Anwendung mietrechtlicher Vorschriften die Herausgabe der Räumlichkeiten verlangen.*)
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IMRRS 2012, 3339
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2012 - 2 B 1090/12
1. Nachbarrechtliche Abwehransprüche unterliegen auch dann der Verwirkung, wenn es um die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Brandschutzes - hier das sog. Öffnungsverbot - geht.
2. Die Bauaufsichtsbehörde ist hierdurch allerdings nicht an einem Einschreiten aufgrund einer Ermessensentscheidung gehindert.
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IMRRS 2012, 3308
Immobilien
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.11.2012 - 17 U 236/11
1. Eine Mietpoolkalkulation muss sämtliche von der Gemeinschaft der Mietpoolteilnehmer zu tragende Kosten und andere mietpoolrelevante Abschläge nach kaufmännischen Regeln der Wohnungswirtschaft ansetzen und von der Rohmiete in Abzug bringen. Zur ordnungsgemäßen Kalkulation gehören u.a. die Kosten für die von den Mietern oder Dritten nicht beizutreibenden Schönheitsreparaturen, für Anwalts- und Gerichtskosten zur Durchsetzung von Forderungen gegen Mieter sowie für Reparaturen im Sondereigentum (bei Mieterwechsel).
2. Bei einem institutionalisierten Zusammenwirken von Verkäufer, Vermittler und finanzierender Bank (hier: arglistige Täuschung über im Kaufpreis versteckte Provisionen) wird ein Wissensvorsprung der finanzierenden Bank bzgl. dieser Täuschung widerleglich vermutet.
3. Von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Kläger über eine Täuschung ist erst dann auszugehen, wenn diesen sowohl Umstände, die im Bezug auf das finanzierte Geschäft einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Umstände bekannt waren, aus denen sich ergibt, dass auch die finanzierende Bank- obwohl nicht unmittelbar Geschäftspartnerin - als mögliche Haftende in Betracht kommt.
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IMRRS 2012, 3252
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2012 - 5 U 5/11
1. Sind in einem alten Gebäude die Holzbalkendecken in großem Umfang von holzzerstörenden Pilzen und Insekten befallen, eignet sich das Gebäude nicht uneingeschränkt zu Verwendung als Wohngebäude.*)
2. Im Rahmen des Tatbestandsmerkmals "Arglist" muss der Verkäufer nicht nur ihm bekannte (verdeckte) Mängel von sich aus offenbaren, er muss auch einen bereits bestehenden Verdacht auf das Vorhandensein solcher Mängel offenbaren.*)
3. Wird in einem Verkehrswertgutachten festgestellt, dass entsprechend dem Gebäudealter und dem Gebäudezustand für alle Holzteile ein Holzschutzgutachten für erforderlich gehalten wird, muss aus der Sicht eines objektiven Verkäufers der hinreichend konkrete Verdacht entstehen, dass tragende Holzbauteile aufgrund ihres konkret festgestellten Zustandes durch Holzschädlinge oder in anderer Weise beeinträchtigt sein können.*)
4. Über einen derartigen Verdacht muss der Verkäufer den potentiellen Käufer auch ohne konkrete Nachfrage informieren.*)
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IMRRS 2012, 3213
Wohnungseigentum
BGH, Beschluss vom 11.10.2012 - V ZB 2/12
1. Die Zustimmung des Verwalters zu der Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 Abs. 1, 3 WEG bleibt auch dann wirksam, wenn die Bestellung des Verwalters vor dem in § 878 BGB genannten Zeitpunkt endet.*)
2. Im Grundbuchverfahren ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Verwalter, dessen Zustimmung zur Veräußerung nach § 12 WEG in der Form des § 29 Abs. 1 GBO dem Grundbuchamt vorliegt, auch noch in dem Zeitpunkt zum Verwalter bestellt war, in dem der Umschreibungsantrag eingereicht worden ist.*)
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IMRRS 2012, 3192
Zwangsvollstreckung
VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.06.2012 - 5 L 31/12
1. Ist eine sachliche Beitragspflicht für den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, mangels wirksamen Satzungsrechts vor dem 1. Februar 2004 nicht entstanden, so bestimmt sich der für ihre Entstehung maßgebliche Zeitpunkt nach der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG.
2. Ein nicht in das Grundbuch eingetragenes Recht an dem Grundstück bleibt insoweit bestehen, als es im Zwangsversteigerungsverfahren (rechtzeitig, 45 Abs. 1 ZVG) angemeldet wurde und nicht durch Zahlung gedeckt ist. Im Übrigen erlöschen Rechte. Somit wird der Erwerber eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren vor schon bestehenden Forderungen geschützt, die nicht angemeldet wurden.
3. Der Erwerber soll zwar ein lastenfreies Grundstück erwerben. Die Vorschriften des ZVG bezwecken aber keinen Schutz vor Forderungen, die erst aufgrund einer persönlichen Beitragspflicht in der Zukunft - nach Eigentumserwerb und Zuschlag (§ 90 Abs. 1 ZVG) - entstehen.
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IMRRS 2012, 3183
Grundbuchrecht
OLG Celle, Beschluss vom 28.06.2012 - 4 W 93/12
Das Grundbuchamt darf einen neuen Eigentümer auch dann eintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat, die erteilte Genehmigung nach § 2 GrdstVG sei unanfechtbar und ein unbeteiligter Dritter Widerspruch gegen die Genehmigung angekündigt hat.*)
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IMRRS 2012, 3181
Steuerrecht
FG Hamburg, Urteil vom 05.09.2012 - 6 K 169/11
1. Umbaumaßnahmen an einem ursprünglich zu Lagerzwecken errichteten achtgeschossigen Gebäude führen auch dann zur Herstellung eines Neubaus i. S. des § 27 Abs. 2 UStG, wenn zwar die tragenden Bestandteile aus Gründen des Denkmalschutzes erhalten bleiben, sich infolge der Sanierung aber der Nutzungs- und Funktionszusammenhang wesentlich geändert hat.*)
2. Eine derartige Änderung des Nutzungs- und Funktionszusammenhangs liegt vor, wenn mit der Sanierung fünf in sich abgeschlossene Büroeinheiten mit zeitgemäßem Standard geschaffen wurden, während das Gebäude vor der Sanierung als Wohnung oder Büro z. T. überhaupt nicht nutzbar und z. T. nur mit einfachstem Standard (z. B. Ofenheizung) ausgestattet und gegen sehr geringe Mieten genutzt worden war.*)
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IMRRS 2012, 3180
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.11.2012 - 13 LA 92/12
Der Eigentümer eines Grundstücks, das durch die vorhandenen Küstenschutzanlagen bislang nicht umfassend geschützt ist, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erweiterung der Küstenschutzanlagen zugunsten seines Grundstücks.*)
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IMRRS 2012, 3174
Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2012 - 22 U 67/11
Wird in einem notariellen Grundstückskaufvertrag auf ein Bodengutachten Bezug genommen, bedarf es dessen Mitbeurkundung jedenfalls dann nicht, wenn das Bodengutachten nicht die vertragliche Beschaffenheit der Kaufsache bestimmt und damit keinen eigenen rechtsgeschäftlichen Regelungsinhalt aufweist (Anschluss an BGH, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 278/01, DNotZ 2003, 698 = NJW-RR 2003, 1136). In diesem Fall liegt nur eine sog. unechte oder erläuternde Verweisung vor.*)
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IMRRS 2012, 3169
Grundbuchrecht
KG, Beschluss vom 21.08.2012 - 1 W 175/12
Der Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 GBO) kann im Fall der Gesamtrechtsnachfolge durch Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile einer KG auf einen einzigen Erwerber durch Vorlage der notariell beglaubigten Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft und des Erlöschens der Firma durch alle Gesellschafter, aus denen sich die zugrundeliegende Rechtsänderung ergibt, geführt werden.*)
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IMRRS 2012, 3162
Notare
OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2012 - 15 W 224/11
1. Im Fall der Ausübung eines Vorkaufsrechts wird der Erstkäufer von einer eigenen vertraglichen Provisionspflicht gegenüber dem Makler frei. Eine eigene Provisionspflicht des Verkäufers bleibt unberührt.*)
2. Eine von dem Urkundsnotar standardmäßig ohne besondere Belehrung in den Grundstückskaufvertrag aufgenommene Vereinbarung, durch die sich beide Vertragsparteien jeweils gesondert zur Zahlung einer Provision an den Makler verpflichten, kann nicht durch das Interesse der Vertragsparteien gerechtfertigt werden, im Fall der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nicht auf den Maklerkosten sitzen zu bleiben.*)
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IMRRS 2012, 3159
Immobilien
OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.10.2012 - 15 W 1623/12
Die Eltern bedürfen zur Veräußerung eines Grundstücks, das im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht, der auch ihre minderjährigen Kinder angehören, auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsstellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1643 Abs. 1, § 1821 Nrn. 1 und 4 BGB, wenn es sich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handelt, zu deren Geschäftsgegenstand die Veräußerung von Grundstücken nicht gehört.*)
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IMRRS 2012, 3158
Immobilien
LG Regensburg, Urteil vom 10.07.2012 - 2 S 20/11
1. Die Benutzung eines Weges durch die örtliche Gemeinschaft ist Voraussetzung für die Annahme eines über die Anlegung der Grundbücher nach Inkrafttreten des BGB fortdauerndes Gewohnheitsrechts.
2. Die Geltung von Gewohnheitsrecht endet auch durch Bildung von entgegenstehendem Gewohnheitsrecht.
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IMRRS 2012, 3154
Zwangsvollstreckung
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.10.2012 - 3 U 106/11
1. Die bloße Unrichtigkeit eines Titels ohne das Hinzutreten weiterer Umstände reicht noch nicht aus, um das Verhalten des Vollstreckungsgläubigers als sittenwidrig erscheinen zu lassen.
2. Missbrauch des Vollstreckungstitel liegt u.a. dann vor, wenn eine Partei das Urteil oder seine Rechtskraft erschlichen hat, oder darin, dass die Ausnutzung des zwar nicht erschlichenen, aber als (auch nachträglich) unrichtig erkannten Urteils in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich ist.
3. Erhält der Gläubiger mehr, als ihm bei zutreffender Bewertung der Rechtslage zugestanden hätte, liegt noch keine Ausnutzung seiner formalen Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zuungunsten des Schuldners vor. Die Rechtskraft muss nur dann zurücktreten, wenn dies mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar ist.
4. Der Gläubiger kann nicht gleichzeitig Schadensersatz verlangen und das Eigentum an der Sache behalten.
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IMRRS 2012, 3150
Grundbuchrecht
KG, Beschluss vom 18.10.2012 - 1 W 334/12
1. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers einer italienischen GmbH (Società a Responsabilità Limitata, SRL) kann im Grundbuchverfahren durch die Vorlage eines beglaubigten Auszuges aus dem maßgeblichen italienischen Unternehmensregister (registro delle imprese) geführt werden.*)
2. Die im Grundbuchverfahren vorzulegende Übersetzung muss beweissicher durch Schnur und Siegel mit der fremdsprachlichen Urkunde verbunden, die Unterschrift öffentlich beglaubigt sein.*)
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IMRRS 2012, 3136
Immobilien
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.10.2012 - 2 U 1124/11
1. Durch einen Rezess kann eine Dienstbarkeit in Form eines Wegerechts dergestalt begründet werden, dass ein Grundstück belastet und ein Grundstück berechtigt wird, ohne dass es eines Eintrags ins Grundbuch bedarf. Denn ein Rezess ist eine durch Verwaltungsakt begründete Dienstbarkeit, deren Entstehen und Erlöschen öffentlich rechtlicher Natur ist (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2006 - 12 U 186/05 - NJW-RR 2007, 893).*)
2. Ein Wegerecht und eine Grunddienstbarkeit können erlöschen, wenn ihre Ausübung dauernd unmöglich geworden ist oder der Vorteil für das herrschende Grundstück infolge grundlegender Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig weggefallen ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 26.09.2003 - V ZR 70/03 - NJW 2003, 3769; OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2006 - 12 U 186/05 - NJW-RR 2007, 893).*)
3. Ist der Dienstbarkeitsweg ursprünglich allein durch einen öffentlich-rechtlichen Akt entstanden, kann eine Verlegung der durch einen öffentlich-rechtlichen Akt begründeten Dienstbarkeit nur durch einen erneuten öffentlich-rechtlichen Akt erfolgen. Das Einvernehmen der Nachbarn über die Fortsetzung der Wegenutzung vermag nicht die öffentlich-rechtlich begründete Dienstbarkeit in ihrem Inhalt zu ändern und den Dienstbarkeitsweg zu verlegen.*)
4. Hat der Hauseigentümer die Benutzung seines Grundstücks als Zugang zum Grundstücksteil des Nachbarn über eine lange Zeit geduldet, kann daraus ein schuldrechtlicher Gestattungsvertrag hergeleitet werden, der als jederzeit kündbarer Leihvertrag zu qualifizieren ist.*)
5. Voraussetzung eines Notwegerechts ist das Fehlen einer für eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks notwendigen Verbindung zu einem öffentlichen Weg, soweit Ausschlussgründe des § 918 BGB nicht vorliegen. Die Ordnungsmäßigkeit der Benutzung des notleidenden Grundstücks richtet sich nicht nach den persönlichen Bedürfnissen des Grundstückseigentümers, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach Größe, Lage, Kulturart und Umgebung des Grundstücks. Notwendig für die ordnungsgemäße Benutzung ist eine Verbindung, ohne die die ordnungsgemäße Benutzung nicht gewährleistet ist. Eine solche Verbindung fehlt, wenn sie nicht besteht und auch nicht anderweitig auf dem notleidenden Grundstück geschaffen werden kann, ohne dass durch die hierfür aufzuwendenden Kosten die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert ist; bloße Erschwerungen sind dagegen vom Eigentümer des notleidenden Grundstücks hinzunehmen. An alle tatbestandlichen Erfordernisse des § 917 S. 1 BGB ist angesichts des schwerwiegenden Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. auch Oberlandesgericht Koblenz - Hinweisverfügung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 07.01.2009 i.V.m Beschluss vom 26.03.2009 und Beschluss vom 16.06.2009 Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO - 2 U 715/09 - NJOZ 2010, 153).*)
6. Auch wenn sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis und dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme Mitwirkungs- und Handlungsansprüche ergeben, sind hinsichtlich des Rechts auf Mitbenutzung eines Nachbargrundstücks die Pflichten aus diesem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis aber grundsätzlich in § 917 BGB abschließend geregelt.*)
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IMRRS 2012, 3120
Grundbuchrecht
KG, Beschluss vom 28.08.2012 - 1 W 72/12
Für die Buchung der Eröffnung des Sonderinsolvenzverfahrens über das Vermögen einer vollbeendeten Kommanditgesellschaft ("über das dem Kommanditisten ... angewachsene Sondervermögen der ehemaligen ... KG") genügt es, wenn (noch) die untergegangene Kommanditgesellschaft als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist; einer Voreintragung ihres Rechtsnachfolgers bedarf es nicht.*)
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IMRRS 2012, 3117
Grundbuchrecht
VG Neustadt, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 1041/11
1. Das KAG knüpft bei der Frage der Beitragspflicht an das grundbuchrechtliche Grundstück an.*)
2. Sind drei natürliche Personen jeweils zu einem Drittel als Miteigentümer im Grundbuch ohne weiteren Zusatz eingetragen, so sind diese, und nicht eine GbR, als Gesamtschuldner beitragspflichtig. Anderes gilt nur im Falle von Wohnungseigentum.*)
3. § 47 Abs. 1 GBO stellt die Eintragung von Bruchteilseigentum der Eintragung von Eigentum einer GbR in § 47 Abs. 2 GBO gegenüber.*)
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IMRRS 2012, 3083
Immobilien
OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.2012 - 11 U 76/12
Die Anwendbarkeit von § 912 BGB scheidet aus, wenn der Überbau erst nach Errichtung des Hauptgebäudes erstellt worden ist (entgegen BGH, MDR 2009, 24).
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IMRRS 2012, 3082
Immobilien
OLG München, Urteil vom 12.09.2012 - 20 U 1600/12
Wer ein Grundstück bebaut, darf sich als Eigentümer grundsätzlich ohne weiteres für zum Bau berechtigt halten. Das gilt aber nicht, wenn dem Eigentümer bewusst ist, im Bereich der Grenze zu bauen. Dann hat er vor der Bauausführung nochmals festzustellen, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und während der Bauausführung darauf zu achten, dass er die Grenzen seines Grundstücks zum Nachbarn tatsächlich nicht überschreitet. Hierzu hat er gegebenenfalls einen Vermessungsingenieur hinzuziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht begründet grobe Fahrlässigkeit im Sinne vom § 912 Abs. 1 BGB.
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IMRRS 2012, 3081
Immobilien
VerfGH Berlin, Beschluss vom 14.11.2012 - VerfGH 8/11
1. Die Übertragung des Winterdienstes auf die jeweiligen Eigentümer der an die öffentlichen Gehwege grenzenden Grundstücke als ordnungsrechtliche Pflicht, welche weitgehend der Straßenverkehrssicherungspflicht des Baulastträgers entspricht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Die Verantwortlichkeit des Anliegers für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes umfasst grundsätzlich nicht die Pflicht zur höchstpersönlichen Vornahme der notwendigen Arbeiten. Insoweit muss es genügen, wenn der Anlieger alles ihm im Einzelfall billigerweise Zumutbare getan und veranlasst hat, um einen ordnungsgemäßen Winterdienst durch von ihm sorgfältig ausgewählte und angemessen überwachte Dritte sicherzustellen.
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IMRRS 2012, 3061
Immobilien
BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - V ZR 19/12
1. Der Wert des Wegerechts als Grunddienstbarkeit wird durch den Wert des herrschenden Grundstücks und, sofern dieser größer ist, durch den Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks mindert, bestimmt.
2. Dass dieser Wert 20.000 Euro überschreitet, muss der Revisionsführer glaubhaft machen.
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IMRRS 2012, 3060
Immobilien
BGH, Urteil vom 27.07.2012 - V ZR 2/12
1. Wenn der Abriss eines Nachbarhauses die Bestands- und Funktionsfähigkeit einer gemeinsamen Giebelmauer derart beeinträchtigt, dass der andere Nacbar gezwungen wird, sich durch bauliche Maßnahmen erst wieder die Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen, die ihm die Mauer bisher bot, verstößt das gegen die Vorschrift des § 922 S. 3 BGB.
2. Die Vorschrift des § 922 S. 3 BGB beschränkt nicht das Recht des Grundstückseigentümers, sein Haus abzureißen; er muss jedoch diejenigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung oder Beseitigung der Auswirkungen des Abrisses auf das Interesse des Nachbarn an der Nutzung einer gemeinsamen Giebelmauer geboten sind.
Volltext
IMRRS 2012, 3034
Öffentliches Recht
VG Gießen, Urteil vom 27.09.2012 - 8 K 554/11
Kosten für das Vorhalten einer Wasserversorgungsanlage in einem Umfang, der bezogen auf den Betriebszweck der örtlichen Frischwasserversorgung als echte Überkapazität zu qualifizieren ist, sind als sog. Leerkosten im Rahmen der Kalkulation der Gebühren der Wasserversorgung grundsätzlich nicht ansatzfähig.*)
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IMRRS 2012, 3032
Immobilien
FG Köln, Urteil vom 26.01.2012 - 10 K 235/10
1. Übliche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen,etwa die bloße Instandsetzung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung, sind in der Regel sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen - Werbungskosten.
2. Übliche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen können jedoch in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung führen, wenn dadurch der Gebrauchswert (das Nutzungspotential) des Gebäudes gegenüber dem ursprünglichen Zustand, etwa im Zeitpunkt des Erwerbs, deutlich erhöht wird.
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IMRRS 2012, 3029
Notare
OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2012 - 11 U 68/11
1. Weicht eine im Kaufvertrag aufgenommene Regelung von der gesetzlichen Regelung ab liegt es nahe, die Regelungsunterschiede den Urkundsbeteiligten zu erklären und mit ihnen auch zu erörtern, ob die gewählte Formulierung ihrem Willen entspricht.
2. Unterbleibt eine an sich notwendige Belehrung durch den Notar, begründet dies noch keinen Schadenserstazanspruch der betroffenen Partei. Vielmehr muss diese substantiiert nachweisen, dass diese unterbliebene Belehrung kausal für einen etwaigen Schaden ist.
Volltext
IMRRS 2012, 3026
Grundbuchrecht
KG, Urteil vom 09.08.2012 - 1 W 113/11
Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit ist auch bei altrechtlichen Grundstücksbelastungen grundsätzlich in der Form des § 29 GBO zu führen. Ausnahmen hiervon können dann in Betracht kommen, wenn Löschungsbewilligungen der Berechtigten nicht zu erlangen sind und eine Berichtigung des Grundbuchs ansonsten überhaupt nicht vorgenommen werden könnte. Ein solcher Ausnahmefall ist hinsichtlich der in Grundbüchern des sogenannten Kielgan-Viertels in Berlin seit dem 1. März 1869 eingetragenen Baubeschränkungen nicht gegeben, weil die Nachforschung nach den heutigen Berechtigten zwar aufwändig, jedoch nicht von vornherein aussichtslos ist.*)
Volltext
IMRRS 2012, 3021
Notare
OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2012 - 11 U 8/11
1. Ein Notar hat die Beteiligten über die rechtliche Bedeutung ihrer Erklärungen sowie die Voraussetzungen für den Eintritt der bezweckten Rechtsfolge(n) in dem Umfang zu belehren, wie es zur Errichtung einer ihrem wahren Willen entsprechenden rechtsgültigen Urkunde erforderlich ist. Den zutreffend erfassten rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten muss er dann vollständig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Form in der Urkunde zum Ausdruck bringen.
2. Eine Belehrungspflicht des Notars im Bezug auf eine vertragliche Klausel, die nachweislich auch für einen juristischen Laien hinreichend klar und deutlich ist, besteht nur dann, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass die betroffene Partei die Regelung nicht oder falsch versteht.
3. Der Notar ist kein Wirtschaftsberater. Daher braucht er sich in der Regel nicht um die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit des beurkundeten Geschäfts zu kümmern.
4. Zweifel an der Lukrativität des zu beurkundenden Geschäfts begründen keinen Anlass für eine Belehrung.
Volltext
IMRRS 2012, 3018
Immobilien
VGH Bayern, Beschluss vom 08.11.2005 - 14 CS 05.2847
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2012, 3017
Immobilien
VGH Bayern, Beschluss vom 30.11.2006 - 14 CS 06.3015
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext
IMRRS 2012, 3010
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2012 - 1 S 1401/11
1. Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die Gefahr eines Tagesbruchs besteht, ist nicht Zustandsstörer, wenn die Gefahr von instabilen Stollen eines unter dem Grundstück liegenden Altbergwerks ausgeht, die nicht Bestandteil des Grundstücks geworden sind. Er wird bei Betreten seines Grundstücks auch nicht zum Verhaltensstörer, wenn das bloße Betreten die Tagesbruchgefahr nicht erhöht.*)
2. Ist ungewiss, wann sich eine auf Dauer bestehende Tagesbruchgefahr realisieren wird, fehlt es an einer die Inanspruchnahme des Nichtstörers rechtfertigenden unmittelbar bevorstehenden Störung.*)
Volltext
IMRRS 2012, 3006
Immobilien
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2012 - 23 U 108/11
1. Unter Berücksichtigung des städtebaulichen Ziels der sog. Einheimischenförderung führt eine vereinbarte Bindungsdauer von bis zu 30 Jahren, während derer die Verkäuferin zum Wiederkauf bzw. zur Geltendmachung einer Ausgleichszahlung berechtigt ist, nicht zur Annahme einer unangemessenen Vertragsgestaltung und die fristgerechte Geltendmachung des Wiederkaufsrechts bzw. einer entsprechenden Ausgleichszahlung durch die Verkäuferin führt nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Erwerber.*)
2. Dies gilt insbesondere, wenn das Wiederkaufsrecht nach den vertraglichen Regelungen bei einem Verkauf oder einer Übertragung durch die Erwerber an ihre Kinder oder Kindeskinder oder deren Ehegatten nicht eingreift, da den Erwerbern dadurch im Rahmen einer Nutzung des Objekts durch andere Familienmitglieder entsprechend flexible und ggf. auch mehr als eine Generation übergreifende Möglichkeiten offenstehen, die Ausübung des Wiederkaufsrechts bzw. die Geltendmachung einer Ausgleichszahlung durch die Verkäuferin zu vermeiden.*)
3. Erweist sich die vorgesehene Haltedauer des Anwesens aus Gründen aus der alleinigen Sphäre der Erwerber (wie z.B. Arbeitslosigkeit, Scheidung, Krankheit, Tod des Ehegatten) als undurchführbar, verwirklicht sich ein allgemeines Lebensrisiko der Erwerber, dem die Gemeinde als Verkäuferin nicht schon im Rahmen des Grundstückskaufvertrages Rechnung tragen muss.*)
4. Die besonderen persönlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles können jedoch im Rahmen der von der Gemeinde als Verkäuferin zu treffenden Ermessensentscheidung gemäß § 242 BGB dahingehend zu berücksichtigen sein, ob, wie und in welcher Höhe der Anspruch aus dem Wiederkaufsrecht geltend gemacht wird.*)
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IMRRS 2012, 2998
Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2012 - 6 U 16/12
1. Eine Ablösung von Gebäudeteilen i. S. d. § 836 Abs. 1 BGB kann auch dann vorliegen, wenn die Stufe einer auf den Dachboden führenden Treppe beim Betreten bricht.*)
2. Wird eine Treppenstufe im Rahmen ihrer zulässigen Belastbarkeit betreten und bricht sodann, streitet der Anscheinsbeweis für fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung. Der Hausbesitzer kann sich nicht erfolgreich mit dem Hinweis entlasten, weitergehende Maßnahmen als Sichtprüfungen seien nicht zumutbar und bei einer bloßen Sichtprüfung hätte ein Schaden an der Holzstufe nicht erkannt werden können.*)
3. Das Zivilgericht muss einen Rechtsstreit nicht nach § 108 Abs. 2 S. 1 SGB VII aussetzen, um die Entscheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfalls und das Eingreifen der Haftungsbeschränkung nach §§ 104 ff SGB VII herbeizuführen, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte für die Haftungsbeschränkung vorliegen.*)
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IMRRS 2012, 2997
Grundbuchrecht
OLG Celle, Beschluss vom 15.10.2012 - 4 W 161/12
§ 925 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt bei der Auflassung nicht die vollständige Anwesenheit von mehreren auf der gleichen Seite Beteiligten.*)
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IMRRS 2012, 2995
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 27.09.2012 - II R 8/12
Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus zahlreichen verschieden ausgestatteten, zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt vermietbaren Räumlichkeiten und sind die marktgerechten Mieten für die einzelnen Raumeinheiten unterschiedlich hoch, ist für jede nicht vermietete Raumeinheit gesondert zu prüfen, ob der Steuerpflichtige den Leerstand zu vertreten hat.
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IMRRS 2012, 2991
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 27.09.2012 - II R 7/12
1. Ergibt sich aus weiteren Vereinbarungen, die mit einem Grundstückskaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (Festhalten an der ständigen Rechtsprechung).*)
2. Gegen die ständige Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht bestehen keine unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH.*)
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IMRRS 2012, 2989
Immobilien
BGH, Beschluss vom 19.09.2012 - V ZB 86/12
1. An der privatrechtlichen Natur eines Grundstückskaufvertrags ändert sich nicht dadurch etwas, dass auf beiden Seiten Träger öffentlicher Verwaltung beteiligt sind und der Verkäufer mit der Gewährung eines Preisnachlasses einen öffentlichen Zweck verfolgt.*)
2. Für Streitigkeiten aus einem solchen Vertrag ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.*)
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IMRRS 2012, 2976
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2012 - 1 S 3072/11
1. Die in einer Wasserversorgungssatzung einer Gemeinde dem einzelnen Eigentümer auferlegte Pflicht, sein Grundstück, auf dem Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn es an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzt oder seinen unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg hat, setzt die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit voraus, ein Grundstück an eine öffentliche Versorgungsleitung anzuschließen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 30.03.1990 - 1 S 619/87 - NVwZ-RR 1990, 502 und vom 18.03.2004 - 1 S 2121/03 -).*)
2. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen der Wasserversorgung ist die tatsächliche Anschlussmöglichkeit regelmäßig gegeben, wenn das Grundstück unmittelbar an eine kanalisierte Straße angrenzt, in der die Leitungen, an die angeschlossen werden soll, bis in Höhe des anzuschließenden Grundstücks verlegt sind (vgl. Senatsurteil vom 18.03.2004, a.a.O.).*)
3. Ein Grundstück, das weder an eine öffentliche Straße grenzt noch seinen unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg hat, (Hinterliegergrundstück) ist rechtlich nur dann an die öffentliche Wasserversorgungsleitung anschließbar, wenn die Möglichkeit, Wasser durch ein anderes Grundstück zu leiten, dauerhaft gesichert ist. Erforderlich ist dabei eine dingliche Sicherung des Durchleitungsrechts (vgl. Senatsurteil vom 30.03.1990, a.a.O.).*)
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IMRRS 2012, 2930
Immobilien
VGH Hessen, Beschluss vom 28.06.2011 - 5 A 1037/11
Die Gebührenpflicht für die Abfallentsorgung im Holsystem setzt neben der Aufstellung des Abfallgefäßes auf dem anschlusspflichtigen Grundstück einen Zuteilungsakt voraus, der eine Entscheidung über den Bedarf an Gefäßvolumen trifft.*)
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IMRRS 2012, 2929
Bauträger
OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.05.2012 - 8 W 164/11
Zur Rechtmäßigkeit eines Zuweisungsvorbehalts.
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IMRRS 2012, 2922
Immobilien
BGH, Urteil vom 18.10.2012 - III ZR 312/11
Der Beginn der Verjährung des bodenschutzrechlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG setzt die Beendigung der gesamten im Einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten Maßnahmen voraus.*)
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IMRRS 2012, 2902
Immobilien
OLG Celle, Urteil vom 30.08.2012 - 13 U 135/11
1. Der Verbraucher trägt sowohl die Beweislast dafür, dass die fragliche AGB - Klausel für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert worden ist, als auch dass es sich um eine von seinem Vertragspartner vorformulierte Klausel handelt, sowie auch, dass er auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
2. Bei der Beurteilung, ob es sich um ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Rahmen eines Immobilienkaufvertrages handelt, steht bei der Ermittlung des tatsächlichen Wertes von Wohnungseigentum die Vergleichswertmethode im Vordergrund, wenn sich eine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen verlässlich ermitteln lässt.
3. Für die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ist neben dem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auch die verwerfliche Gesinnung des Handelnden(hier der Verkäufer) erforderlich.
IMRRS 2012, 2874
Immobilien
BGH, Urteil vom 17.07.2012 - XI ZR 198/11
1. Dass der Vermittler im Gespräch die Maklerprovision in Höhe von 3 % erwähnt, lässt keinen Rückschluss auf eine nicht in die Baukosten als Teil des Gesamtaufwands eingepreiste Innenprovision und eine diesbezügliche arglistige Täuschung zu.
2. Einem Berechnungsbeispiel, das ausdrücklich für das "1. Vermietungsjahr" erstellt wurde, darf die Garantiemiete zu Grunde gelegt werden. Von einer Täuschung kann dann keine Rede sein, wenn im Prospekt ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die erzielbare Miete nach Ablauf des Garantiemietzeitraums höher, aber auch niedriger liegen kann.
3. Bei der negativen Feststellungsklage muss der Feststellungskläger lediglich beweisen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs auf Grund eines bestimmten Lebenssachverhalts berühmt. Demgegenüber obliegt dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist - wenn auch mit umgekehrten Parteirollen - Streitgegenstand der materielle Anspruch, um dessen Nichtbestehen gestritten wird. Die Beklagte als Anspruchstellerin der vom Kläger negierten Ansprüche trägt folglich auch im Rahmen der negativen Feststellungsklage die Beweislast dafür, dass der Darlehensvertrag zu Stande gekommen ist und dass der Kläger die Darlehensvaluta empfangen hat.
4. Der Darlehensnehmer haftet im Falle der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der Darlehensvaluta, wenn er diese erhalten hat. Ein Darlehen gilt als empfangen, wenn der Darlehensgeber es an den Darlehensnehmer oder auf dessen Weisung an einen Dritten ausgezahlt hat. Für die Zurechenbarkeit der Zahlungsanweisung des Treuhänders kommt es auf die Vorlage der Vollmachtsurkunde im Zeitpunkt der Ausführung der Zahlungsanweisungen an, nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Zahlungsanweisung oder der Einrichtung des Kreditkontos.
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