Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5248 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 3084
OLG München, Urteil vom 16.10.2003 - 28 U 2351/03
1. Der Wert des Gebrauchs einer erworbenen Sache ist, wenn der Rechtsgrund für den Erwerb später wieder weggefallen oder von vorneherein nicht eingetreten ist, nach dem Wertverzehr und nicht nach dem üblichen oder fiktiven Mietzins für eine gleichartige Sache zu berechnen (BGHZ 115, 47, 54).
2. Der Wertverzehr einer Sache ist nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln, wobei regelmäßig als Ausgangswert der tatsächliche Wert der Kaufsache zugrunde zu legen ist.
3. Wird nach den §§ 635, 249 BGB a.F. der große Schadensersatz gefordert, umfasst dies alle Kosten, die nicht sowieso angefallen wären, ungeachtet der anspruchsauslösenden Handlung. Gezahlte Grundsteuer ist dann nicht erstattungsfähig, wenn sie auch angefallen wäre, wenn eine andere Wohnung gekauft worden wäre. Die Grundsteuer ist eine zwangsläufige Abgabe, die jeder Eigentümer bezahlen muss.
4. Schallschutzmängel in einer Wohnung, in der für den Luftschallschutz zur Nachbarwohnung ein Schallschutzdämmwert von 53 dB geschuldet ist, liegen auch bei einer Abweichung von 4dB zum geschuldeten Wert, in diesem Falle also bei erreichten 49 dB, unstreitig vor.
5. Ein Gewährleistungsausschluss nur für Wandelung gebietet keine Gleichbehandlung von Schadensersatzansprüchen. Der Schadensersatzanspruch setzt Verschulden voraus und ist daher vom Wandelungsanspruch auch hinsichtlich eines Ausschlusses eines der beiden Ansprüche zu differenzieren.
6. Ein Ausschluss der Wandelung nach § 635 BGB a.F. in den AGB einer Partei ist nach § 11 Nr. 10b AGB-Gesetz unwirksam.

IMRRS 2006, 3082

LG Trier, Beschluss vom 02.11.2005 - 1 T 60 / 05
Der Begriff der “Wohnfläche" ist auslegungsbedürftig und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht eindeutig. Eine örtliche Verkehrssitte muss von den Parteien vorgetragen werden. Existiert sie nicht, sind die Vorstellungen der Parteien maßgeblich, so dass nach §§ 133,157 BGB im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln ist, wie die Vertragspartner den Begriff „Wohnfläche" verstanden haben.

IMRRS 2006, 3080

LG Saarbrücken, Beschluss vom 07.12.2005 - 1 WEG II 47/05
1. Eine objektive optische Beeinträchtigung eines Objekts im Miteigentums, die die Grenze des Hinzunehmenden überschreitet, ist nicht schon dann gegeben, wenn durch eine Begrünung eine optische Veränderung herbeigeführt wird. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung, die Grünflächen gerade auch innerhalb von Siedlungsräumen beigemessen werden (vgl. etwa § 2 Nr. 2 Saarländisches Naturschutzgesetz und die Grünordnungen der Kommunen), ist die Anlage von Grünflächen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine optisch nachteilige Maßnahme.
2. Ein Wohnungseigentümer kann sich nicht gegen jede bauliche Veränderung wehren. Maßnahmen, die zu keinem Nachteil führen, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht, müssen gemäß § 14 Nr. 1 WEG hingenommen werden.
3. Die Vermietung von Stellplätzen auf einem Garagendeck ist nicht an § 22 WEG zu messen, da dieser nur Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung regelt. Vielmehr ist mit § 139 BGB die allgmeine Regelung heranzuziehen.
4. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann einen Anspruch auf Unterlassung unzulässiger Nutzung und baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums selbst geltend machen, ohne dass es einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer bedarf.
5. Einer Antragserweiterung oder Antragsänderung auch noch im Beschwerdeverfahren ist unter den Voraussetzungen der §§ 263, 533 ZPO zulässig, also wenn die Sachdienlichkeit hierfür spricht oder der Gegner dem zustimmt. Sachdienlichkeit ist gegeben, wenn dadurch ein weiterer Streit der Beteiligten in einem neuen Verfahren in Wohnungseigentumssachen aufgrund eines verwandten Sachverhalts vermieden wird.

IMRRS 2006, 3079

LG Osnabrück, Urteil vom 03.11.2006 - 12 O 556/06
Bei Vermietung von Gewerberaum in einem noch zu errichtenden Objekt (hier: Einkaufszentrum) kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters wirksam vereinbart werden, dass die Mietzahlungspflicht mit der Übergabe beginnt, selbst wenn Übergabe der Gewerberäume einerseits und Eröffnung des Einkaufszentrums und Zugänglichkeit der Gewerberäume andererseits zeitlich auseinanderfallen.
IMRRS 2006, 3077

VG Neustadt, Urteil vom 21.09.2006 - 4 K 181/06
1. Ein Baugenehmigungsverfahren in Verbindung mit einem naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und ein Verfahren auf Befreiung gemäß § 48 Abs. 1 LNatSchG können nebeneinander betrieben werden.*)
2. Zur "Erforderlichkeit" im Sinne von § 48 Abs. 1 Ziffer 2 LNatSchG.*)

IMRRS 2006, 3075

BGH, Urteil vom 11.10.2006 - VIII ZR 148/05
1. Im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG (2000) müssen die dort genannten Energieversorgungsunternehmen bereits am 31. Dezember 1999 als solche der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern tätig gewesen sein.*)
2. Im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG (2000) ist über den Wortlaut der Vorschrift hinaus erforderlich, dass der Strom bereits vor dem 1. Januar 2000 für die allgemeine Versorgung bestimmt gewesen ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 10. März 2004 - VIII ZR 213/02, WM 2004, 2264). Dafür reicht es nicht aus, dass das Energieversorgungsunternehmen bereits vor dem genannten Zeitpunkt bereit war, künftig alle Abnehmer, die dies wünschen, zu beliefern. Vielmehr muss dies auch tatsächlich möglich gewesen sein (Ergänzung des vorbezeichneten Senatsurteils).*)

IMRRS 2006, 3067

OLG Schleswig, Beschluss vom 30.03.2006 - 2 W 5/06
Die Voreintragung des Berechtigten ist - abgesehen von dem in § 40 GBO ausdrücklich geregelten Fall des Erben - auch bei anderen erbgangsähnlichen Formen der Gesamtrechtsnachfolge unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift entbehrlich. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich auch beim Eigentumsübergang nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG).*)

IMRRS 2006, 3066

OLG Schleswig, Beschluss vom 11.04.2006 - 2 W 249/05
Die Eintragung eines Amtswiderspruchs im Beschwerdewege nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO kann nur verlangt werden, wenn die beanstandete Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften i. S. des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO erfolgt ist. Hingegen genügt es nicht, dass die Eintragung objektiv der Rechtsordnung widerspricht und das Grundbuch insoweit unrichtig ist. Das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) verlangt keine von der des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO abweichende Auslegung des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO (Abweichung von OLG Celle, 4 W 279/89 - Rpfleger 1990, 112; Vorlage an den BGH)*)

IMRRS 2006, 3058

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.07.2006 - 20 W 269/06
1. Auch die berichtigende Löschung eines Grundpfandrechts bedarf gemäß § 27 Satz 1 GBO der Zustimmung des im Zeitpunkt der Löschung eingetragenen Grundstückseigentümers.*)
2. Trotz Erteilung einer Löschungsbewilligung ist auch der frühere Eigentümer, der die Grundschuld bestellt hat, nicht antragsberechtigt nach § 13 GBO für eine Löschung, wenn vereinbarungsgemäß nur auf die persönliche Schuld geleistet worden ist.*)

IMRRS 2006, 3052

BFH, Urteil vom 12.07.2006 - IX R 62/04
Miteigentumsanteile von Ehegatten an der von ihnen selbst genutzten Wohnung bilden auch dann ein Objekt i.S. von § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG und können zudem zusammen Erstobjekt i.S. von § 6 Abs. 1 EigZulG sein, wenn ein Ehegatte Eigenheimzulage für seinen Miteigentumsanteil als Folgeobjekt in Anspruch nimmt.*)

IMRRS 2006, 3050

BGH, Beschluss vom 20.07.2006 - V ZB 168/05
Eine Zuschlagsbeschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn feststeht, dass sich der gerügte Verfahrensverstoß auf das Recht des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hat.*)

IMRRS 2006, 3049

BFH, Urteil vom 07.06.2006 - IX R 45/05
Leistet der Käufer eines Mietobjekts an den Verkäufer infolge einer Vertragsaufhebung Schadensersatz, um sich von seiner gescheiterten Investition zu lösen, so kann er seine Aufwendungen als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten absetzen (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 15. November 2005 - IX R 3/04, BStBl II 2006, 258).*)

IMRRS 2006, 3048

BFH, Urteil vom 12.07.2006 - II R 1/04
Der auf der Grundlage des Bodenrichtwerts festzustellende Wert eines unbebauten Grundstücks ist entsprechend der Geschossflächenzahl unter Zugrundelegung des maßgeblichen Umrechnungskoeffizienten anzupassen, wenn der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert und die dazugehörige Geschossflächenzahl bestimmt hat.*)

IMRRS 2006, 3042

KG, Urteil vom 19.06.2006 - 8 U 263/05
Ein Anspruch aus § 1004 BGB gegen den Zustandsstörer entfällt mit der wirksamen Aufgabe des Eigentums.

IMRRS 2006, 3040

BFH, Urteil vom 28.09.2006 - V R 43/03
1. Für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und steuerfreie Verwendungsumsätze vorgesehen ist, ist vorgreiflich zu entscheiden, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen nur um Erhaltungsaufwand am Gebäude oder um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung handelt oder ob insgesamt die Herstellung eines neuen Gebäudes anzunehmen ist.*)
2. Vorsteuerbeträge, die den Gegenstand selbst (Gebäude) oder die Erhaltung, Nutzung oder Gebrauch des Gegenstandes betreffen, sind gesondert zu beurteilen.*)
3. Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude selbst, kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab in Betracht (§ 15 Abs. 4 UStG 1991). Dieser kann ein Flächenschlüssel oder ein Umsatzschlüssel sein. Ein sog. Investitionsschlüssel ist nicht zulässig.*)
4. Der Umfang der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf sog. Erhaltungsaufwendungen an dem Gebäude kann sich danach richten, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gebäudes die Aufwendungen vorgenommen werden.*)
5. Ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab i.S. des § 15 Abs. 4 UStG 1991 für die Vorsteuerbeträge auf den Erwerb (bzw. die Herstellung) eines gemischt genutzten Gegenstands, der einem bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheid für den entsprechenden Besteuerungszeitraum zugrunde liegt, ist -auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume- bindend und der Besteuerung zugrunde zu legen. Das gilt auch dann, wenn ggf. noch andere "sachgerechte" Ermittlungsmethoden in Betracht kommen, wie z.B. die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der mit dem Gegenstand ausgeführten Umsätze (gegenstandsbezogener Umsatzschlüssel).*)
6. Der gewählte (sachgerechte) Aufteilungsmaßstab ist auch maßgebend für eine mögliche Vorsteuerberichtung nach § 15a UStG 1991; die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Erstjahr gestaltet die für das Erstjahr "maßgebende" Rechtslage für die Verwendungsumsätze.*)
IMRRS 2006, 3039

BFH, Urteil vom 20.04.2006 - III R 1/05
1. Durchgehandelte und erschlossene Objekte sind gleichermaßen Zählobjekte für die Bestimmung des gewerblichen Grundstückshandels; hinsichtlich der sog. Drei-Objekt-Grenze sind sie zu addieren.*)
2. Gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn auf die Veräußerung des ersten Objektes eine mehr als zweijährige inaktive Phase folgt, in der die späteren Grundstücksgeschäfte noch nicht konkret absehbar sind und während der keine Grundstücke im Umlaufvermögen gehalten werden.*)
3. Eine Erklärung über den Gewerbesteuermessbetrag ist -bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist- auch dann abzugeben, wenn sich die Gewerblichkeit der ersten Veräußerung erst rückblickend aus dem Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften in späteren Jahren ergibt.*)

IMRRS 2006, 3036

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2006 - 20 W 450/05
1. Enthält die Bewilligungserklärung weder die Worte "unter Ausschluss des Eigentümers" noch die Bezeichnung als "Wohnungsrecht" entsprechend der Gesetzesüberschrift des § 1093 BGB, sondern wurde nur ein "lebenslängliches Wohnrecht" bestellt, muss sich für die Auslegung als Bestellung eines Wohnungsrechts im Sinn von § 1093 BGB der Ausschluss des Eigentümers von der Benutzung aus dem sonstigen Inhalt der Urkunde ergeben.*)
2. Dies ist nicht der Fall, wenn sich aus den Angaben zu den Personalien der Beteiligten in der Urkunde ergibt, dass ein Ehegatte während bestehender Ehe für den anderen ein Wohnrecht an der gemeinsamen Ehewohnung bestellt.*)

IMRRS 2006, 3019

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.11.2006 - 3 W 188/06
1. Eine weitergehende Prüfungskompetenz, als das formelle Konsensprinzip (§ 19 GBO) vorsieht, hat das Grundbuchamt bei einem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung grundsätzlich nicht. Das Grundbuchamt darf die Eintragung nur ablehnen, wenn es aus den vorgelegten Urkunden und aus ihm sonst bekannten Umständen mit Sicherheit erkennt, dass der zu sichernde Anspruch nicht entstanden ist und auch künftig nicht mehr entstehen kann.*)
2. Ob dem Testamentsvollstrecker nach § 2205 Satz 3 BGB die Rechtsmacht zur Veräußerung eines Nachlassgrundstücks fehlt, ist bei einem Antrag auf Eintragung einer Eigentumsvormerkung für das Grundbuchamt ohne Bedeutung.*)

IMRRS 2006, 3010

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2006 - 5 U 134/05
1. Erfolgt die Dachentwässerung eines Reihenhauses über eine Dachrinne, von der das Oberflächenwasser über ein an dem Haus des Nachbarn angebrachtes Fallrohr in die gemeinsame Grundleitung und von dort in die Kanalisation abgeleitet wird, so bildet die für die Dachentwässerung der Reihenhäuser vorgehaltene durchgehende Dachrinne eine funktionale Einheit mit dem für die Entwässerung der angeschlossenen Reihenhäuser bestimmten Rohrleitungssystem. Sie ist als solche jedenfalls als eine ihr zugeordnete Nebeneinrichtung Bestandteil der Anlage.
2. Diese funktionale Zusammengehörigkeit des Rohleitungssystems führt in rechtlicher Konsequenz dazu, dass zwischen den angeschlossenen Hauseigentümern eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741ff BGB besteht, welche ihre Mitglieder in gleicher Weise zum Besitz und zur Nutzung der Entwässerungsleitungen berechtigt.
3. Ergibt sich aus dem Vorgesagten demnach, dass die Gemeinschaftsmitglieder gemäß § 744 BGB gemeinsam über die Nutzung und Instandhaltung des funktional zusammengehörenden Rohrleitungssystems zu befinden haben, so folgt daraus für § 2 HpflG, dass ein jeder von ihnen als Mitinhaber der gesamten Rohrleitungsanlage anzusehen ist.

IMRRS 2006, 3009

VG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2006 - 2 A 180/05
Zu der Frage, wann eine Solaranlage auf dem Dach eines Kulturdenkmales zu genehmigen ist.

IMRRS 2006, 3001

BVerwG, Beschluss vom 24.07.2006 - 4 B 53.06
Ob es einen Eigentümer unangemessen belastet, wenn er, nachdem er, um einen geduldeten Schwarzbau besser nutzen zu können, erheblich in dessen Bausubstanz eingegriffen und dadurch auch das äußere Erscheinungsbild und die Funktion der Anlage nachhaltig verändert hat, nicht nur die funktionsverbessernden Maßnahmen rückgängig machen, sondern auch einen Teil des Schwarzbaus selbst beseitigen muss, hängt maßgebend von den Umständen des jeweiligen Falles ab.

IMRRS 2006, 3000

OLG Köln, Urteil vom 10.01.2006 - 9 U 92/05
1. Bei der Wiederherstellung muss es sich nicht um die Errichtung eines mit dem zerstörten Gebäude vollständig identischen handeln. Auf technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Änderungen beruhende Modernisierungen stehen der Bejahung einer Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung nicht entgegen.
2. Wird das Gebäude in seiner Gesamtheit nicht unwesentlich vergrößert, so geht das in der Regel über Modernisierungsmaßnahmen hinaus. Deshalb kann eine Wiederherstellung nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe wie das zerstörte aufweist und gleichartigen Zwecken dient.

IMRRS 2006, 2999

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 21.06.2005 - 518 C 219/04
1. Wird in einem Schreiben des Vermieters an den Mieter der Beendigungszeitpunkt für ein Mietverhältnis fälschlicherweise mit einem Jahr zu spät angegeben, der Schreibfehler ist jedoch klar erkennbar, da bereits mit einem voran gegangenen Schriftsatz die Räumung gerichtlich geltend gemacht wurde, hat die Falschangabe keine Auswirkungen.
2. Eine analoge Anwendung des § 573b Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn der neu zu schaffende Wohnraum nicht vermietet werden soll, ist aus dem Zweck der Vorschrift, neuen Wohnraum zu Gunsten der Mieter auf den Markt zu bringen, gerechtfertigt, wenn die alte Wohnung dem Mietwohnungsmarkt zur Verfügung gestellt wird.
3. Die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, wie der Nachweis, dass eine beabsichtigte bauliche Maßnahme rechtlich zulässig ist, müssen grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachweisbar gegeben sein.

IMRRS 2006, 2982

BGH, Urteil vom 25.09.2006 - II ZR 218/05
Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, kommt es dabei nicht an.*)

IMRRS 2006, 2978

BFH, Urteil vom 24.08.2006 - IX R 32/04
Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.*)

IMRRS 2006, 2974

EuGH, Urteil vom 15.06.2006 - Rs. C-264/04
Eine Gebühr, die für durch die Verschmelzung zweier juristischer Personen notwendig gewordene Berichtigung des Grundbuchs erhoben wird, fällt grundsätzlich unter das Verbot des Art. 10 lit. c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital.

IMRRS 2006, 2970

BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 26/04
Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter (BGHZ 145, 393) kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden.*)

IMRRS 2006, 2967

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2002 - 17 U 25/02
Wird als Hauptleistungspflicht die Herstellung eines der Landesbauordnung entsprechenden Zustandes geschuldet, wird diese nicht dadurch unmöglich, dass ein Miteigentümer seine Zustimmung zum Herstellung eines Lichthofs verweigert, sofern ein Sondernutzungsrecht die Stellung des Schuldners gegenüber dem Miteigentümer verbessert.

IMRRS 2006, 2942

BGH, Urteil vom 13.06.2006 - XI ZR 94/05
Die durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 eingeführten Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind nur anwendbar auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. Art. 229 § 9 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002) ist lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001).*)

IMRRS 2006, 2911

BFH, Urteil vom 17.01.2006 - VIII R 60/02
1. Die auf Grundstücke bezogene unentgeltliche Bestellung von Sicherheiten wahrt die Grenzen der grundstücksbezogenen Vermögensverwaltung i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.*)
2. Die Grundschuldbestellung zur Kreditsicherung erfüllt nicht die Voraussetzungen eines "Dienens" i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG.*)

IMRRS 2006, 2909

BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).*)
2. Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu; einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann er nicht verlangen.*)

IMRRS 2006, 2907

BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 116/05
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).*)
2. Ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist auch bei einem auf Dauer angelegten unentgeltlichen Nutzungsverhältnis anzunehmen.*)
IMRRS 2006, 2906

BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 378/02
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).*)
2. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war; § 278 BGB ist nicht anwendbar.*)
IMRRS 2006, 2904

BFH, Beschluss vom 30.11.2005 - IX B 172/04
Je kürzer der Abstand zwischen Anschaffung oder Errichtung eines Objekts und der Veräußerung ist, desto mehr spricht das gegen eine auf Dauer angelegte Vermietertätigkeit.

IMRRS 2006, 2901

LG Dresden, Beschluss vom 28.06.2006 - 13 T 0324/06
1. Dem Schuldner sind die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen, wenn er zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück wohnt.
2. Nur wenn der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes sein Grundstück oder die Verwaltung gefährdet, was durch die Nichtzahlung des Haushaltes der Fall sein kann, ist die Räumung aufzugeben.

IMRRS 2006, 2897

BGH, Urteil vom 07.04.2000 - V ZR 39/99
a) Der Betreiber eines Drogenhilfezentrums und der Vermieter des Grundstücks, auf dem der Betrieb stattfindet, können als mittelbare Störer für die Behinderung des Zugangs zu dem Nachbargrundstück durch die Drogenszene verantwortlich sein, die sich auf der öffentlichen Straße vor den benachbarten Grundstücken bildet.*)
b) Der Anspruch des Nachbarn auf Einstellung des Betriebes eines Drogenhilfezentrums wegen Behinderung des Zugangs zu seinem Grundstück kann wegen des Allgemeininteresses an der Aufrechterhaltung des Betriebes ausgeschlossen sein; in diesem Falle steht dem Nachbarn ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, der sich an den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung ausrichtet.*)

IMRRS 2006, 2894

OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2000 - 29 U 114/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2886

BGH, Urteil vom 22.09.2006 - V ZR 239/05
Dass zur Feststellung der Baulandqualität eines Grundstücks kein Augenschein eingenommen worden ist, bildet grundsätzlich keinen hinreichenden Grund zur Aufhebung des Urteils und des Verfahrens und Zurückverweisung des Rechtsstreits.*)

IMRRS 2006, 2885

BFH, Urteil vom 28.06.2006 - III R 19/05
Investitionszulage für die Herstellung eines Gebäudes i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 setzt nicht voraus, dass der Hersteller bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes wird.

IMRRS 2006, 2880

BayObLG, Beschluss vom 28.04.2000 - 4Z AR 41/00
Ansprüche aus Mietgarantien sind am Ort des Gerichtes einzuklagen, bei dem der Immobilienverkäufer seinen Firmensitz hat.*)

IMRRS 2006, 2877

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.05.2000 - 4 U 14/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2876

BGH, Urteil vom 04.05.2000 - IX ZR 142/99
Zur Verantwortlichkeit eines steuerlichen Beraters, der im Rahmen eines allgemeinen Beratungsauftrags ein Vorhaben "begleiten" soll, zu dem der Mandant das Gutachten eines Steuerspezialisten eingeholt hat.*)
Will der Mandant ein Betriebsgrundstück mit Räumlichkeiten bebauen, die später von einem Angehörigen privat genutzt werden sollen, und hierbei die Steuervergünstigung gemäß § 52 Abs. 15 Satz 11 EStG a.F. in Anspruch nehmen, muß der Steuerberater ihn über die Risiken aufklären, die sich daraus ergeben können, daß eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen schon vor Abschluß der Bauarbeiten angenommen werden kann.*)

IMRRS 2006, 2875

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2000 - 12 U 41/00
Treten zu dem bisherigen Miteigentümer eines Hausgrundstücks nach Abschluß eines Rechtsschutzversicherungsvertrages gem. § 29 ARB 75 weitere Miteigentümer hinzu (z.B. durch Aufteilung des Anwesens in Wohnungseigentum), so ist davon auszugehen, daß auch die neu hinzugekommenen Miteigentümer als Mitversicherte Versicherungsschutz genießen.*)

IMRRS 2006, 2872

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2000 - 10 W 25/00
Zu der Frage, welcher Rechtsweg für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer sog. Überlassungsvereinbarung eröffnet ist, die der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (hier: Tätigkeit des Bundesgrenzschutzes auf einem Flughafengelände) zu dienen bestimmt ist.*)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 10. Zivilsenat Beschluß vom 11.5.2000 (10 W 25/00)*)

IMRRS 2006, 2871

BGH, Urteil vom 17.05.2000 - XII ZR 344/97
Vereinbart der Veräußerer eines Grundstücks, der dieses zugleich zur Fortführung seines Betriebs vom Erwerber pachtet, einen Nachlaß auf den ursprünglich vorgesehenen Kaufpreis mit der Maßgabe, daß sich zum Ausgleich hierfür der Pachtzins für einen bestimmten Zeitraum ermäßigt, so liegt in Höhe der Kaufpreisdifferenz eine Pachtvorauszahlung vor, die bei vorzeitiger Beendigung des Pachtverhältnisses nach §§ 581 Abs. 2, 557 a Abs. 1 BGB zu erstatten sein kann.*)

IMRRS 2006, 2866

OLG Jena, Beschluss vom 22.05.2000 - 6 W 331/00
22.05.2000*)
6 W 331/00*)
Rechtliche Grundlage:*)
GG Art. 1 ZPO § 765a ZPO § 850c*)
1. Die Vollstreckunggseinstellung wegen Selbstmordgefahr nach § 765a ZPO mit der Auflage angeordnet werden, dass der Vollstreckunggschuldner eine erfolgversprechende Behandlungsmöglichkeit wahrnimmt und dass er die Notwendigkeit weiterer Behandlung in halbjährlichem Abstand durch eine Bescheinigung des Sozialpsychiatrischen Dienstes nachweist.*)
2. Nach allgemeiner Auffassung kann die Vollstreckungseinstellung auch mit Zahlungsauflagen an den Schuldner verbunden werden. Die Vorschrift des § 850c BGB ist dabei allenfalls entsprechend anwendbar.*)

IMRRS 2006, 2865

BayObLG, Beschluss vom 22.05.2000 - 2Z BR 43/00
Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, wonach letztlich der Staat bestimmt, wer eine Wohnung nutzen darf, darf zeitlich unbegrenzt sein.*)

IMRRS 2006, 2864

BayObLG, Beschluss vom 23.05.2000 - 3Z BR 61/00
Es besteht jedenfalls in kostenrechtlicher Hinsicht ein Mietvertrag von unbestimmter Dauer, wenn eine der Parteien bis zum Beginn der Mietzeit ohne Angabe von Gründen zurücktreten kann.*)

IMRRS 2006, 2849

OVG Sachsen, Urteil vom 23.08.2006 - 5 B 709/05
1. Je kleiner die durch eine Straße verbundenen Ortsteile und je größer die zwischen ihnen liegenden Freiflächen sind, desto sicherer ist die Feststellung, dass die Straße dem überörtlichen Verkehr dient. Auf die Verkehrsbelastung und die Straßenbreite kommt es insoweit grundsätzlich nicht an.*)
2. Kreisstraßen sind typischerweise Hauptverkehrsstraßen.*)

IMRRS 2006, 2848

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.09.2006 - 9 LA 2/06
Grundstückseigentümer, die gemäß § 149 Abs. 3 NWG zur Eigenentsorgung von Niederschlagswasser auf ihrem Grundstück verpflichtet sind, werden durch die betriebsfertige Herstellung eines Niederschlagswasserkanals keine besonderen wirtschaftlichen Vorteile im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG geboten, weil sie sich nicht zwecks Ableitung von Niederschlagswasser an den Kanal anschließen dürfen.
