Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5248 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 2446
BFH, Urteil vom 20.10.2004 - II R 49/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2441

KG, Urteil vom 02.11.2004 - 4 U 20/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2435

BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 322/03
a) Der ungerechtfertigte Antrag auf Löschung eines Rechts durch Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches löst grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch des Betroffenen infolge gutgläubigen Erwerbs eines Dritten aus. Eine Ausnahme gilt auch dann nicht, wenn dem Antragsteller grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, er sich aber nicht in einer vorsatznahen Weise der Einsicht in die wahre Rechtslage verschlossen hat.*)
b) Zu dem Antrag auf Löschung eines Vorkaufsrechts wegen des Todes des Berechtigten ist dessen Erbe vom Grundbuchamt zu hören, wenn eine Vererblichkeit des Rechts in Frage kommt.*)

IMRRS 2006, 2428

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.11.2004 - 5 U 1711/04
Der Vorkaufsverpflichtete haftet dem Vorkaufsberechtigten gegenüber nur dann für Mängel der Kaufsache, wenn er auch dem Drittkäufer gegenüber haften würde. Auf Fehler der Sache, die der Drittkäufer kannte, kann sich auch der Vorkaufsberechtigte nicht berufen.*)

IMRRS 2006, 2427

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2004 - 5 U 47/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2424

BayObLG, Beschluss vom 01.12.2004 - 2Z BR 179/04
Einem Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Offen bleibt, ob dies auf einer entsprechenden Anwendung von § 251 Abs. 2, § 635 Abs. 3 BGB oder auf § 242 BGB beruht.*)

IMRRS 2006, 2390

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.03.2003 - 15 AR 55/02
1. Der Erfüllungsort für Verpflichtungen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist der Ort ihres Sitzes.*)
2. Der Erfüllungsort für die Verpflichtungen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist zugleich der Erfüllungsort für die entsprechenden Verpflichtungen der Gesellschafter.*)

IMRRS 2006, 2374

LG Essen, Urteil vom 27.10.2005 - 18 O 420/03
1. In der Vertiefung eines Grundstücks liegt keine Pflichtverletzung im Sinne von § 909 BGB des Grundstückseigentümers, wenn er als Bauherr seiner grundsätzlichen Verpflichtung, eigenverantwortlich zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme die Standfestigkeit des Nachbargrundstücks betrifft, genügt, indem er mit entsprechender Sorgfalt fachkundiges Personal mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und der sachgemäßen Durchführung beauftragt.
2. Führen Architekten oder Bauunternehmer Vertiefungsarbeiten durch, so handeln sie eigenständig.
3. Ein Bauunternehmer haftet bereits dann nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 909 BGB, wenn er übersehen hat, dass das Nachbargrundstück durch die Baumaßnahme die erforderliche Stützung verlieren könnte.

IMRRS 2006, 2365

OLG Bamberg, Urteil vom 07.04.2003 - 4 U 240/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2364

KG, Beschluss vom 08.04.2003 - 1 W 401/02
Soll eine inhaltliche Änderung des Wohnungseigentumsrechts im Grundbuch eingetragen werden, ist der Berechtigte einer Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB nicht antrags- und beschwerdeberechtigt (§§ 13 Abs. 1 S.2, 71 GBO), weil er nur mittelbar betroffen ist und die Eintragung nicht zu seinen Gunsten erfolgen soll. Der nur mittelbar Betroffene ist auch dann nicht antragsberechtigt, wenn die Eintragung gemäß § 19 GBO nicht ohne seine Bewilligung erfolgen darf. Die Frage, zu wessen Gunsten eine Eintragung erfolgen soll, ist abstrakt nach dem Inhalt der beantragten Eintragung zu beantworten; mittelbare Vorteile oder das Interesse an der Erfüllung schuldrechtlicher Ansprüche sind nicht zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2006, 2362

BGH, Urteil vom 07.07.2006 - V ZR 156/05
Ist ein Zugang zu einem nicht anders zugänglichen Grundstück durch eine Dienstbarkeit gesichert, so wird das Maß der Unterhaltung des Weges im Verhältnis der Parteien zueinander von dem Umfang und der Intensität der beiderseitigen Nutzung des Weges bestimmt. Ist in der Grunddienstbarkeit zur Unterhaltung des Weges nichts bestimmt, haben gemäß §§ 748, 742 BGB beide Parteien im selben Umfang zur Unterhaltung des Weges und damit zum Winterdienst beizutragen.

IMRRS 2006, 2323

OLG Hamburg, Urteil vom 19.05.2003 - 4 U 201/02
Das dingliche Wohnungsrecht (§ 1093) begründet bei Vorenthaltung der Wohnung einen Herausgabeanspruch sowohl gegen den Eigentümer als auch gegen jeden besitzenden Dritten.*)

IMRRS 2006, 2318

BayObLG, Beschluss vom 27.05.2003 - 2Z BR 104/03
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die schenkweise Übertragung eines Grundstücks nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.*)

IMRRS 2006, 2309

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.02.2006 - 11 K 11002/03
Sanierungsaufwendungen, die ein Steuerpflichtiger an einem denkmalgeschützten, vom Wohnhaus räumlich getrennten Nebengebäude leistet, sind auch dann nach § 10f EStG steuerbegünstigt, wenn das Nebengebäude als Abstellraum für Gartenmöbel, Hobbywerkstatt, Stall für Kleintiere der Kinder, Lagerplatz für Futtermittel und als Sattelkammer genutzt wird. Auch diese mittelbaren Wohnzwecke werden vom Förderzweck des § 10f EStG erfasst.

IMRRS 2006, 2308

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.11.2005 - 13 K 464/03
Zur Abzugsfähigkeit von Abbruchkosten und der restlichen Anschaffungskosten eines zu Vermietungszwecken genutzten Wohnhauses als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn anschließend auf dem Grundstück ein selbstgenutztes Wohnhaus errichtet wird.*)

IMRRS 2006, 2306

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.12.2004 - 3 W 130/04
Die Belastung eines Grundstückes eines Betreuten mit einer Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung durch den Käufer bedarf auch dann der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die im Kaufvertrag enthaltene Belastungsvollmacht bereits genehmigt worden ist.*)

IMRRS 2006, 2302

BFH, Urteil vom 20.08.1997 - X R 127/94
Die Begünstigung der Anschaffungskosten (zur Hälfte) für den zur Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 EStG gehörenden Grund und Boden erstreckt sich nicht auf ein an das Wohngrundstück angrenzendes, nachträglich hinzuerworbenes Wiesengrundstück, das der Eigentümer als Garten nutzt, wenn es als selbständiges, verkehrsfähiges Grundstück bestehen bleibt und das Wohngrundstück mit 784 qm der für ein Wohngebäude erforderlichen und üblichen Größe entspricht (vgl. auch das zu § 52 Abs. 15 Satz 8 EStG ergangene BFH-Urteil vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50).*)

IMRRS 2006, 2301

BFH, Urteil vom 27.08.1997 - X R 26/95
Nach der Anschaffung vorgenommene Herstellungsmaßnahmen schließen die Annahme eines Spekulationsgeschäftes nur aus, wenn dadurch das angeschaffte Wirtschaftsgut bei wirtschaftlicher Betrachtung in ein anderes ("aliud") umgestaltet wird. Baut der Käufer einer Eigentumswohnung, die beim Erwerb lediglich aus einem "Dachboden im absoluten Rohzustand" besteht, diese zu einer Dachgeschoßwohnung aus, um sie anschließend zu veräußern, kommt ein Spekulationsgeschäft nicht hinsichtlich der Dachgeschoßwohnung, sondern nur hinsichtlich des Miteigentumsanteils am Grund und Boden in Betracht (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 29. März 1989 X R 4/84, BFHE 156, 465, BStBl II 1989, 652).*)

IMRRS 2006, 2298

BGH, Urteil vom 25.09.1997 - II ZR 113/96
a) Das deutsche internationale Privatrecht ist von Amts wegen zu beachten, wenn bei der Beurteilung eines Rechtsverhältnisses (hier: Übertragung eines Miteigentumsanteils und Ansprüche aus Miteigentum an einem ausländischen Grundstück) die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.*)
b) Zur kollisionsrechtlichen Behandlung des Rechtsverhältnisses zwischen Miteigentümern einer in Spanien belegenen Eigentumswohnung.*)

IMRRS 2006, 2297

BFH, Urteil vom 01.10.1997 - X R 149/94
Hohe Renovierungsaufwendungen im Anschluß an den teilentgeltlichen Erwerb einer eigengenutzten Wohnung sind nur insoweit als sog. anschaffungsnahe Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG einzubeziehen, als sie auf den entgeltlichen Teil des Erwerbs entfallen, und zwar unabhängig davon, ob sie teils als Herstellungskosten teils als Erhaltungsaufwendungen oder insgesamt als nachträgliche Herstellungskosten zu beurteilen sind.*)

IMRRS 2006, 2289

BFH, Urteil vom 16.12.1997 - IX R 11/94
Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist mit steuerrechtlicher Wirkung grundsätzlich auch unter Fremden möglich.*)

IMRRS 2006, 2288

BFH, Urteil vom 16.12.1997 - IX R 69/95
Eine Schwimmhalle, die für sich allein bei der Ermittlung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung (§ 21 Abs. 2 EStG) den Ansatz der Kostenmiete als Rohmietwert rechtfertigt, liegt erst dann vor, wenn die Oberfläche des Beckens mehr als 50 qm beträgt.*)

IMRRS 2006, 2287

OLG Dresden, Urteil vom 07.01.1999 - 21 U 3045/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2286

BFH, Urteil vom 17.12.1997 - X R 88/95
Scheitert der zum ideell hälftigen Erwerb durch Ehegatten (am 13. Februar 1979) abgeschlossene Grundstückskaufvertrag (Vertrag I), in dem § 139 BGB durch eine salvatorische Klausel abbedungen wurde, am insoweit vollmachtlosen Vertreterhandeln für die Ehefrau und wird nach Entdeckung dieses Mangels am 14. Oktober 1983 ein Ergänzungsvertrag (Vertrag II) geschlossen, wonach der Ehemann alleiniger Erwerber des ganzen Grundstücks sein soll, so können Anschaffungsgeschäfte i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG durch den Ehemann zum einen hinsichtlich des von Anfang an für ihn bestimmten Miteigentumsanteils im Vertrag I und zum anderen hinsichtlich des ursprünglich für die Ehefrau bestimmten Miteigentumsanteils im Vertrag II vorliegen. Veräußert der Ehemann sodann --am 17. August 1984-- das ganze Grundstück, kommt hinsichtlich des am 14. Oktober 1983 hinzuerworbenen Miteigentumsanteils ein Spekulationsgeschäft in Betracht.*)

IMRRS 2006, 2285

OLG Köln, Urteil vom 31.08.2000 - 12 U 173/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2279

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2000 - 9 U 119/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2276

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2000 - 3 W 288/00
Wird nach rechtskräftiger Festsetzung des Verkehrswertes für eine zur Zwangsversteigerung stehende Eigentumswohnung ein Sondernutzungsrecht an einem ihr zugeordneten Pkw-Stellplatz eingetragen, so erfordert dieses nach der Verkehrsanschauung mit Blick auf das gesamte Versteigerungsobjekt wesentliche Bewertungsmerkmal eine Wertanpassung vom Amts wegen auch in dem nach Zuschlagsverweigerung wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze anberaumten weiteren Versteigerungstermin.*)

IMRRS 2006, 2274

BGH, Urteil vom 11.09.2000 - II ZR 324/98
1. Die Aufhebung einer Gemeinschaft an mehreren Gegenständen/Forderungen erfolgt nicht im Wege eines einheitlichen Gesamtauseinandersetzungsverfahrens, sondern in bezug auf die einzelnen Vermögensgegenstände gesondert nach Maßgabe der §§ 752 ff. BGB.*)
2. Mietzinsansprüche einer Miteigentümergemeinschaft gegen einen ihrer Teilhaber unterliegen als im Rechtssinne unteilbar grundsätzlich der gemeinschaftlichen Einziehung nach § 754 Satz 2 BGB. Jedoch ist ein Teilhaber der Gemeinschaft berechtigt, eine solche gemeinschaftliche Geldforderung gemäß § 432 Abs. 1 BGB auch allein zur Leistung an alle gerichtlich geltend zu machen.*)

IMRRS 2006, 2273

BGH, Urteil vom 14.09.2000 - III ZR 211/99
1. Tritt der Berechtigte infolge des mit Bestandskraft des Rückgabebescheids vollzogenen Wechsels im Grundstückseigentum nach §§ 16 Abs. 2, 17 Satz 1 VermG in bestehende Mietverhältnisse ein, so bleibt der Verfügungsberechtigte als früherer Eigentümer den Mietern gegenüber bezüglich der zu diesem Zeitpunkt abgelaufenen Abrechnungsperioden zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt. Hinsichtlich der laufenden Abrechnungsperiode trifft die Abrechnungspflicht den Berechtigten; dieser wird auch Gläubiger etwaiger Nachzahlungsansprüche.*)
2. Bei der Abrechnung der laufenden Abrechnungsperiode haben der Berechtigte und der Verfügungsberechtigte zusammenzuwirken.*)

IMRRS 2006, 2269

OLG Naumburg, Urteil vom 21.09.2000 - 4 U 121/00
1. Aus § 27 LPGG kann nicht abgeleitet werden, dass an im Rahmen der Kooperation errichteten Gebäuden automatisch Bruchteilseigentum aller Kooperationspartner entstand.*)
2. Welcher Partner oder zu welchen Anteilen mehrere Partner der Gemeinschaft Eigentum erwarben, ergab sich allein aus der Kooperationsvereinbarung oder dem Statut.*)

IMRRS 2006, 2267

BayObLG, Beschluss vom 18.04.2001 - 3Z BR 115/01
Die Bewertung der Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft über ein Grundstück hängt davon ab, ob über das Grundstück im ganzen oder nur über einzelne Miteigentumsanteile verfügt wird.*)

IMRRS 2006, 2265

OLG Köln, Urteil vom 25.09.2000 - 16 U 46/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2263

OLG Köln, Urteil vom 25.09.2000 - 16 U 47/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2250

BayObLG, Beschluss vom 27.09.2000 - 3Z BR 186/00
Die unterlassene Belehrung, dass Kaufvertrag und Auflassung auch gemeinsam beurkundet werden können, stellt jedenfalls dann keine unrichtige Sachbehandlung dar, wenn dem Sicherungsbedürfnis des Verkäufers eine Bedeutung zukommt, die über das Sicherungsbedürfnis bei einem einfachen Grundstückskaufvertrag hinausgeht.*)

IMRRS 2006, 2238

BGH, Urteil vom 05.10.2000 - I ZR 224/98
Die Abmahnung von Wettbewerbsverstößen kann einem Gewerbetreibenden nicht schon deshalb allgemein als wettbewerbswidrige Behinderung der abgemahnten Mitbewerber untersagt werden, weil die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zum Umfang seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit steht.*)
Ein Rechtsanwalt, der gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO verstößt, handelt damit nicht zugleich wettbewerbswidrig, auch wenn diese Vorschrift eine sog. wertbezogene Norm ist.*)

IMRRS 2006, 2228

OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.2000 - 15 W 350/00
Wird zum Zwecke der Kapitalerhöhung ein Grundstück übertragen, so bestimmt sich der Wert für die Gebühren der Eigentumsumschreibung nach dem Grundstückswert. Die EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie findet keine Anwendung.*)

IMRRS 2006, 2224

BayObLG, Beschluss vom 12.10.2000 - 3Z BR 171/00
1. Der Notar ist nicht nur zur richtigen, sondern auch zur kostensparenden und damit grundsätzlich zur billigsten Sachbehandlung verpflichtet.*)
2. Verletzt der Notar diese Pflicht, dann sind die durch die unrichtige Vorgehensweise verursachten Mehrkosten gemäß §§ 141, 16 Abs. 1 KostO nicht zu erheben bzw. zurückzuerstatten. Es werden lediglich solche Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Kosten, die auch bei richtiger Behandlung angefallen wären, müssen erhoben werden, da die Beteiligten durch die unrichtige Sachbehandlung keinen Vorteil haben sollen.*)

IMRRS 2006, 2218

BGH, Urteil vom 18.10.2000 - IV ZR 100/99
Zur Versicherung fremden Interesses in der Gebäudeversicherung.*)

IMRRS 2006, 2195

BGH, Urteil vom 09.11.2000 - III ZR 18/00
1. § 8 Abs. 3 NdsEnteigG ist dahin auszulegen, daß bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ausdehnung der Enteignung auf den Restbesitz geboten ist, - ebenso wie nach § 92 Abs. 3 BauGB - nicht nur auf die bisherige Bestimmung, etwa in Gestalt der ausgeübten Nutzung, sondern auch auf die nach der "Situation" des Grundstücks objektiv sich anbietende zulässige Nutzbarkeit abgestellt werden kann.*)
2. Zur Frage der - von der nach § 14 NdsEnteigG zu gewährenden Entschädigung "für andere Vermögensnachteile" umfaßten - Wertminderung des Restbesitzes, wenn ein Teil eines Grundstücks oder eines wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes enteignet wird.*)

IMRRS 2006, 2189

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2006 - 3 S 771/06
Gerüche, die von einer ausschließlich mit Festmist bzw. Gülle aus Rinderhaltung sowie nachwachsenden Rohstoffen betriebenen, im Außenbereich liegenden Biogasanlage ausgehen, stellen dorfgebietstypische Emissionen dar, denn es handelt sich um Gerüche, die ihrer Art nach auch schon bei der landwirtschaftlichen Nutzung selbst (hier: bei Rinderhaltung) erzeugt werden. Bei der Bewertung dieser Gerüche im Rahmen des Rücksichtnahmegebots (hier: Verhältnis zu Wohnbebauung im Dorfgebiet) kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Biogasanlage rechtlich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO i.V.m. § 201 BauGB handelt.*)

IMRRS 2006, 2168

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2003 - 23 U 185/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2150

BGH, Beschluss vom 20.07.2006 - V ZB 30/06
Gegen Entscheidungen des Gerichts der weiteren Beschwerde (§ 79 Abs. 1 GBO) ist in Grundbuchsachen ein Rechtsmittel, über das der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte, gesetzlich nicht vorgesehen.

IMRRS 2006, 2149

OVG Saarland, Beschluss vom 21.07.2006 - 1 Q 9/06
1. Bei in Hanglage anfallendem und als Oberflächenwasser ins Tal fließendem Niederschlagswasser handelt es sich nach saarländischem Wasserrecht nicht um "abzuführendes Wasser" im Sinne der Rechtsprechung zur Notwendigkeit gemeindlicher Überschwemmungsschutzmaßnahmen, weil dieses Oberflächenwasser nach den §§ 50, 50a und 49 Abs. 1 SWG nicht der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht unterliegt.*)
2. Verändert die Gemeinde den natürlichen Wasserabfluss des in Hanglage anfallenden Oberflächenwassers, so muss sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass hieraus keine nachhaltigen Betroffenheiten privater Grundstückseigentümer entstehen.*)

IMRRS 2006, 2117

OLG München, Urteil vom 04.12.2003 - U (K) 2018/03
Der Erwerb und Betrieb von Arealinstallationen einschließlich Umspannanlagen auf einem städtischen Grundstück stellt einen Markt im Sinne von § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB dar, der dem Stromnetz in der betreffenden Stadt nachgelagert ist.*)

IMRRS 2006, 2111

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2003 - 7 U 226/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2096

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2001 - 6 U 128/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 2095

BFH, Urteil vom 17.05.2006 - II R 46/04
Bestellt eine Kirchengemeinde einer kirchlichen Einrichtung mit karitativer Zielsetzung ein Erbbaurecht an einem Grundstück mit aufstehendem Alten- und Pflegeheim und hat diese Einrichtung den vereinbarten Erbbauzins so lange nicht zu zahlen, wie sie den Heimbetrieb fortführt, liegt eine von der Grunderwerbsteuer befreite Schenkung unter Lebenden vor.*)

IMRRS 2006, 2084

OVG Thüringen, Beschluss vom 22.02.2006 - 1 EO 708/05
1. Ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde ist im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung jedenfalls dann nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Eilverfahren, wenn die Behörde in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen gegen das Vorhaben die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93 -, ThürVBl. 1995, 64).*)
2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist für die Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage drittschützend und vermittelt diesen daher die nach § 42 Abs. 2 VwGO (in entsprechender Anwendung) für einen Eilantrag erforderliche Antragsbefugnis. Als "Nachbarn" sind diejenigen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, ist als Einwirkungsbereich der Anlage die Fläche anzusehen, die sich vollständig innerhalb eines Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht.*)
3. Ruft eine geplante Müllverbrennungsanlage für die Nachbarn keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG hervor, können diese die Zulassung nicht mit dem Einwand anfechten, die Anlage sei überdimensioniert (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.1996 - 10 S 2509/93 -, NVwZ 1996, 297). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es alternative und gleich geeignete Möglichkeiten der Abfallbehandlung gibt.*)
4. Die Eigentümer eines in einem (faktischen) reinen Wohngebiet gelegenen Hausgrundstücks, das sich an der Grenze zu einem weniger schutzwürdigen Gebiet oder zum Außenbereich befindet, können gegenüber einer in einem weniger schutzwürdigen Gebiet oder im Außenbereich gelegenen Lärmquelle nicht die Einhaltung des für reine Wohngebiete nach der TA Lärm vorgesehen nächtlichen Immissionswertes von 35 dB (A) beanspruchen.*)
5. Der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kommt (anders als der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu (wie BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 229).*)
6. Wird dem Betreiber einer Müllverbrennungsanlage die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV aufgegeben, die in genereller Weise den vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung konkretisieren, ist regelmäßig davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Dementsprechend kommen Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte vorschreiben, nur im Einzelfall bei atypischen Sachlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (wie BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181).*)
7. Zur Frage, wann ein derartiger atypischer Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (Einzelfall).*)

IMRRS 2006, 2079

OVG Saarland, Beschluss vom 20.12.2005 - 2 W 33/05
1. Lassen sich die Erfolgsaussichten eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt.*)
2. Die Interpretation, dass eine so genannte "Familienheimklausel" in einem Bebauungsplan nur die Errichtung eines (einzigen) entsprechenden Gebäudes je Grundstück zulässt, ist im Hinblick auf die sich aus der insoweit überwiegend als abschließende Konkretisierung der Festsetzungsmöglichkeit für "Familienheime" in § 9 Abs. 1 Nr. 1g) BBauG beziehungsweise - seit der Novelle 1976 entsprechend - in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BBauG angesehene Befugnis der Gemeinden zur Beschränkung der Zahl der Wohnungen je Wohngebäude in § 3 Abs. 4 BauNVO 1962/68, die weitergehende planerische Anordnungen bezogen also auf die Errichtung auf nur einem Grundstück jedenfalls nicht zuließ, zumindest bedenklich (hier mit Blick auf eine beabsichtigte und im Beschwerdeverfahren eingeleitete Teilung des Grundstücks durch den Bauherrn letztlich offen gelassen).*)
3. Alleiniger Beurteilungsgegenstand des Nachbarrechtsbehelfs ist das in der Baugenehmigung beziehungsweise in den diese inhaltlich konkretisierenden genehmigten Bauvorlagen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung darin enthaltender Grüneintragungen der Bauaufsichtsbehörde, dargestellte Bauvorhaben. Das gilt auch für die sich aus dem Lageplan ergebenden Grenzverläufe (§§ 3 Abs. 3 Nr. 3 BauVorlVO 1996/2004). Eine inhaltliche Änderung der Genehmigungsentscheidung durch so genannte Tekturgenehmigungen im Verlaufe des Nachbarrechtsbehelfsverfahrens ist in diesem und daher auch im Beschwerdeverfahren gegen stattgebende Aussetzungsentscheidungen des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen.*)
4. Betrifft eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans, hier über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen), so kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch allenfalls über das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB ergeben. Eine rechtliche "Aufwertung" der Nachbarposition lässt sich daher über diesen "Umweg" nicht über die objektiven Dispensvoraussetzungen begründen.*)
5. Auch wenn mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots grundsätzlich unter den Gesichtspunkten des "Einmauerns" beziehungsweise der "erdrückenden Wirkung" mit Blick auf den Umfang eines Bauvorhabens selbst dann rechtlich nicht generell ausgeschlossen ist, wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände, die eine ausreichende Belichtung von Nachbargrundstücken sicherstellen und der Wahrung des Nachbarfriedens dienen sollen, eingehalten sind, so kann dies jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.*)
6. Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Wahrung der ausreichenden Belichtung eines Grundstücks fällt grundsätzlich in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Eigentümers. Dem Eigentümer eines Grundstücks in der Ortslage steht auch unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots kein Anspruch auf eine "unverbaute" Aussicht oder auf eine generelle Vermeidung der Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück zu. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstückes als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden.*)
7. Es gehört nicht zu den Aufgaben eines privaten Nachbarn, allgemein über die Einhaltung des öffentlichen Baurechts zu "wachen" und jegliche Realisierung rechtswidriger Bauvorhaben in der Nachbarschaft zu verhindern.*)

IMRRS 2006, 2078

OLG Dresden, Urteil vom 11.07.2001 - 6 U 254/01
1. Die Amtspflicht der Kommunalaufsichtsbehörde im Freistaat Sachsen, eine rechtswidrige aufsichtsrechtliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft der Gemeinde nicht zu erteilen, entfaltet zugunsten dieser drittschützende Wirkung i. S. v. § 839 BGB.*)
2. Ein - auch verdeckter - Leasingvertrag ist gemäß § 82 Abs. 5 SächsGemO genehmigungspflichtig.*)
3. § 82 Abs. 5 SächsGemO ist kein verfassungswidriger Inhalt beizumessen, da diese Regelung innerhalb der Grenzen des Gesetzesvorbehaltes gemäß Art. 89 Abs. 2 SächsVerf in die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie eingreift.*)
