Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5248 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 1532
BGH, Beschluss vom 29.01.2004 - V ZR 244/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1518

BGH, Urteil vom 21.07.2006 - V ZR 252/05
Verkauft die öffentliche Hand ein Grundstück zum Zwecke der Ansiedlung von Familien zu günstigen Konditionen und vereinbart sie ein Wiederkaufsrecht, um die zweckentsprechende Nutzung des Grundstücks sicherzustellen und Bodenspekulationen zu verhindern, kann das Wiederkaufsrecht mehr als 30 Jahre nach seiner Begründung nicht mehr ausgeübt werden.*)

IMRRS 2006, 1517

OVG Sachsen, Beschluss vom 23.06.2006 - 1 B 227/0
1. Durchgeführte Umbauten stehen der Annahme einer Denkmaleigenschaft nur entgegen, wenn dadurch ihre Identität aufgehoben worden ist.*)
2. Die Erteilung oder Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung (oder Zustimmung) steht im pflichtgemäßen Ermessen der Denkmalschutzbehörde.*)

IMRRS 2006, 1514

OLG Köln, Urteil vom 28.06.2006 - 11 U 229/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1513

OLG Celle, Beschluss vom 20.07.2006 - 4 W 125/06
Im Grundbuch eintragungsfähig ist nur die Pfändung einer tatsächlich entstandenen Eigentümergrundschuld, was in der Form des § 29 GBO zu belegen ist. Die Eintragung der Pfändung einer künftigen Eigentümergrundschuld ist unzulässig.*)

IMRRS 2006, 1512

OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2006 - 4 W 106/06
1. Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 BGB ist auf die Beschränkung des Betroffenen in seiner Geschäftsfähigkeit durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB entsprechend anzuwenden.*)
2. Ein nach Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags mit Auflassungserklärung angeordneter Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB berührt die Wirksamkeit der Einigung nicht und steht der Eigentumsumschreibung nicht entgegen.*)

IMRRS 2006, 1506

FG Hessen, Urteil vom 06.04.2006 - 3 K 1524/04
Zu Frage der Fortdauer der Einkunftserzielungsabsicht trotz vertragswidriger Weiternutzung durch Mieter und gleichzeitiger Veräußerungsabsicht bei Eigentümer.

IMRRS 2006, 1504

LG Coburg, Urteil vom 26.10.2005 - 21 O 375/05
1. Ein Rohrbruch setzt voraus, dass das Material des Rohres durch ein Loch oder einen Riss beschädigt ist.
2. Ein Leitungswasserschaden ist nur dann anzunehmen, wenn aus einem Rohr ausgetretenes Wasser Gegenstände des Versicherten beschädigt (beispielsweise bei Durchnässungsschäden).
3. Senkt sich das Leitungssystem des Versicherten lediglich ab, weil das Anschlussstück des WC zum Grundleitungsrohr nicht fachgerecht verbunden gewesen ist, stellt dies weder einen Rohrbruch noch einen Leitungswasserschaden dar.

IMRRS 2006, 1500

KG, Beschluss vom 30.05.2006 - 4 U 116/05
1. Zum Ausschluss von Ansprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 16 Satz 3 VZOG.*)
2. Die Anwendbarkeit des § 11 VZOG setzt voraus, dass es kein Restitutionsverhältnis zwischen der öffentlichen Körperschaft und einem Dritten, an den der Vermögenswert später restituiert wird, gibt.*)

IMRRS 2006, 1498

LG Coburg, Urteil vom 02.06.2006 - 32 S 13/06
1. Ein Notwegerecht kann nur der beanspruchen, der andernfalls sein von einer öffentlichen Straße abgeschnittenes Grundstück nicht ordnungsgemäß nutzen kann.
2. Die ist nach strengen Maßstäben zu beurteilen; rein persönliche Bedürfnisse und Aspekte der Bequemlichkeit reichen nicht aus.

IMRRS 2006, 1497

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.02.2006 - 1 U 241/05
1. Ein Rohrbruch setzt voraus, dass das Material des Rohres durch ein Loch oder einen Riss beschädigt ist.
2. Ein Leitungswasserschaden ist nur dann anzunehmen, wenn aus einem Rohr ausgetretenes Wasser Gegenstände des Versicherten beschädigt (beispielsweise bei Durchnässungsschäden).
3. Senkt sich das Leitungssystem des Versicherten lediglich ab, weil das Anschlussstück des WC zum Grundleitungsrohr nicht fachgerecht verbunden gewesen ist, stellt dies weder einen Rohrbruch noch einen Leitungswasserschaden dar.

IMRRS 2006, 1493

BGH, Urteil vom 28.03.2006 - XI ZR 239/04
Wer eine wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB unwirksame notarielle Vollmacht erteilt hat, kann an einen vom Bevollmächtigten geschlossenen Darlehensvertrag gebunden sein, wenn dem Darlehensgeber zuvor eine Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde, in der das Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmacht vermerkt ist, zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht zugegangen ist.*)

IMRRS 2006, 1480

LG Aschaffenburg, Urteil vom 09.05.2006 - 1 O 127/05 ER
Setzen die Vertragsparteien eine Bebaubarkeit des verkauften Grundstücks mit einer Flachdachgarage an der Grundstücksgrenze voraus, obwohl dies baurechtlich nicht zulässig ist, greift ein vereinbarter Haftungsausschluss für Sachmängel nicht, wenn der Grundstückseigentümer die ihm bekannte Bebauungsbeschränkungen bewusst verschweigt.

IMRRS 2006, 1474

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2000 - 3 Wx 77/00
Eine in der Teilungserklärung nach dem Wohnungseigentumsgesetz vorgesehene Regelung zur Entziehung des Wohnungseigentums, die als Gründe der Entziehung u.a. nachbarrechtliche Störungen und "schwere persönliche Mißhelligkeiten" nennt, kann wegen mangelnder Bestimmtheit nicht ins Grundbuch eingetragen werden.*)

IMRRS 2006, 1456

OLG Dresden, Urteil vom 21.06.1999 - 17 U 3693/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1449

BayObLG, Beschluss vom 05.08.1999 - 2Z BR 35/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1445

BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - IX ZR 211/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1437

BayObLG, Beschluss vom 02.09.1999 - 2Z BR 116/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1419

OLG Köln, Urteil vom 29.10.1999 - 3 U 156/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1416

BGH, Urteil vom 29.06.2006 - IX ZR 119/04
1. Der Anspruch auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen unterfällt nicht der Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung.*)
2. Die Befugnis des Zwangsverwalters, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben, erlischt, wenn die Zwangsverwaltung nach Erteilung des Zuschlags im Wege der Zwangsversteigerung aufgehoben wird.*)

IMRRS 2006, 1415

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2006 - 3 U 143/05
1. Voraussetzung des Vorliegens eines Überbaus ist es nach § 912 Abs. 1 BGB, dass der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat. Sind Feststellungen über die Absichten und Interessen des Erbauers nicht möglich, muss auf die objektiven Gegebenheiten zurückgegriffen werden, wobei diese auch die Vermutung rechtfertigen können, dass sie den Absichten des Erbauers entsprechen. Als objektive Kriterien kommen die wirtschaftliche Interessenlage, die Zweckbeziehung des überbauten Gebäudes und die räumliche Erschließung durch einen Zugang in Betracht. Maßgeblich sind bei einem älteren historischen Baukörper nach Art. 181 Abs. 1 EGBGB die tatsächlichen Verhältnisse bei Inkrafttreten des BGB.*)
2. Eine feste Verbindung des Überbaus mit dem überbauten Grundstück ist nicht erforderlich; es genügt eine Nutzung des Nachbargrundstücks im Luftraum über der Erdoberfläche. Das Bestehen einer festen Verbindung zum Nachbargrundstück ist aber auch nicht schädlich. Auf die Frage, ob der Baukörper im Sinne eines wesentlichen Bestandteils (§ 94 BGB) mit dem überbauten Grundstück verbunden ist, kommt es nicht an.*)
3. Eine sinngemäße Anwendung der §§ 912 ff. BGB erfolgt auch dann, wenn das Grundstück, das überbaut wurde, sowie das Grundstück, von dem aus der Überbau erfolgt ist, zunächst in einer Hand gewesen sind, also ein sog. Eigengrenzüberbau vorliegt. Beim Eigengrenzüberbau ist der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundstücke nicht an die zuvor bestehende Zuordnung der Gebäudesubstanz zu einem bestimmten Grundstück gebunden. Die Folgen eines Überbaus können abweichend von § 912 BGB und in Abänderung der ursprünglich vorgenommenen Zuordnung des Erbauers bestimmt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuordnung des Überbaus ist deshalb beim Eigengrenzüberbau derjenige, in dem die vom Überbau betroffenen Grundstücke in verschiedene Hände gelangt sind.*)

IMRRS 2006, 1412

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.07.2006 - 4 U 48/04
Zur Herausgabe und Räumung einer Nachbargarage sowie eines Grundstücksteils aufgrund Vereinbarung.

IMRRS 2006, 1395

OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2005 - 26 U 11/05
1. Verpflichtet sich der Veräußerer, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten, richtet sich das Gewährleistungsrecht für eventuelle Mängel nach Werkvertragsrecht, da sich der Veräußerer verpflichtet hat, auf dem Grundstück das Bauwerk zu errichten.
2. Dass der Veräußerer von allen Miteigentümern des im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück in einem anderen Verfahren u.a. auf Minderung in Anspruch genommen haben, führt in der Regel nicht dazu, dass die klagenden Miteigentümer, die nur einen Teil der Eigentumsgemeinschaft ausmachen, die Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 635 BGB a.F. nicht mehr verfolgen dürfen, da sie nicht an die Entscheidung der Eigentümergemeinschaft gebunden sind. Eine solche Bindung ist nur gegeben im Verhältnis der Minderung zum Schadensersatz, der nicht auf Rückgängigmachung des Erwerbsvertrages gerichtet ist.
3. Ist der Schadensersatz jedoch auf Rückgängigmachung des Vertrages gerichtet, ist die Ausübung der Rechte hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums nicht beeinträchtigt, da dieser Anspruch lediglich das individuelle Vertragsverhältnis zwischen den Parteien betrifft. Anstelle des Wohnungseigentümers, der aus der Gemeinschaft ausscheidet, tritt im Falle der Rückabwicklung dann wieder der Veräußerer.

IMRRS 2006, 1392

BGH, Urteil vom 23.06.2006 - V ZR 147/05
1. Ein Mangel an Urteilsvermögen liegt nicht vor, wenn der Betroffene nach seinen Fähigkeiten in der Lage ist, Inhalt und Folgen eines Rechtsgeschäfts sachgerecht einzuschätzen, diese Fähigkeiten aber nicht oder nur unzureichend einsetzt und deshalb ein unwirtschaftliches Rechtsgeschäft abschließt.*)
2. Jeder Prozesspartei steht das Recht zu, den Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich zu befragen und ihm dabei die Fragen vorzulegen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält.

IMRRS 2006, 1372

VG Gießen, Beschluss vom 21.09.2005 - 8 G 2135/05
1. Eine einstweilige Anordnung, mit der sich ein Nachbar als Antragsteller gegen Lärmimmissionen eines Spielplatzes wendet, kann nur dann ergehen, wenn das objektivierte Ausmaß der Lärmimmissionen zureichend geklärt ist und vom Antragsteller im Rahmen des Eilverfahrens entsprechend dargestellt wird.*)
2. Die Nutzungsuntersagung des Betriebes eines Spielplatzes wegen Lärms kommt nur dann in Betracht, wenn Maßnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen ohne Erfolg blieben oder keinen Erfolg versprächen.*)

IMRRS 2006, 1371

BGH, Urteil vom 30.06.2006 - V ZR 148/05
1. Ob mündlich Besprochenes, auf das in einer notariellen Urkunde Bezug genommen wird, beurkundungsbedürftig war, lässt sich grundsätzlich nur beurteilen, wenn sein Inhalt bekannt ist.*)
2. Ein bislang unberücksichtigter Nichtigkeitsgrund - hier: Formunwirksamkeit - stellt auch dann einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt dar, wenn die Wirksamkeit des Vertrages zuvor unter einem anderen Aspekt - hier: Sittenwidrigkeit - in Zweifel gezogen worden ist.*)
3. Zu den neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln, die zuzulassen sind, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen von dem Gericht des ersten Rechtszuges übersehenen oder erkennbar für unerheblich gehaltenen Gesichtspunkt stützt, gehört auch die Geltendmachung neuer Gegenrechte. Ob es der Partei möglich gewesen wäre, das Gegenrecht bereits in erster Instanz vorzubringen, ist unerheblich.*)

IMRRS 2006, 1364

OLG München, Urteil vom 10.11.2005 - 6 U 5164/04
1. Wer die von einem Dritten als Grundschuldgläubiger ausgestellte Löschungsbewilligung an den Eigentümer des Pfandobjekts weitergibt, welcher hierauf die Löschung des Grundpfandrechts erwirkt, ist hinsichtlich der vom Empfänger erlangten Befreiung des Grundstücks von der Belastung nicht Leistender i.S.d. § 812 Abs. 1 Var. 1 BGB. Leistender ist vielmehr der Grundschuldgläubiger.*)
2. Eine Vermögensverschiebung, welche nicht in ein subjektives Recht des Betroffenen eingreift, sondern lediglich seinen schuldrechtlichen Anspruch vereitelt, kann nicht im Wege der Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Var. 2 BGB ausgeglichen werden. In diesem Fall kommt jedoch ein Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB in Betracht.*)

IMRRS 2006, 1360

KG, Urteil vom 21.09.2004 - 4 U 62/03
Verpflichtet sich eine Bank zur Freistellung einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung von der Haftung für eine Globalgrundschuld gegen Zahlung des auf den Grundstücksanteil entfallenden und konkret bezifferten Teilbetrages des Kaufpreises, der nach den Bestimmungen des Kaufvertrages auf ein bei ihr geführtes Konto zu zahlen ist, muss sie sich Zahlungen des Erwerbers, die dieser auf den Baupreis unmittelbar an den Verkäufer erbringt auch dann nicht zurechnen lassen, wenn damit im Verhältnis zum Verkäufer eine vollständige Tilgung des Kaufpreises eingetreten ist. Es ist Sache des Kaufvertrages die Reihenfolge der Zahlungen auf Grundstücks- und Baukostenanteil zweifelsfrei zu regeln. Etwaige Unklarheiten insoweit fallen nicht der finanzierenden Bank zur Last.*)

IMRRS 2006, 1357

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.03.2005 - 20 W 307/04
1. In der Auflassung liegt in der Regel die Ermächtigung zur Weiterveräußerung auch ohne vorherige Eintragung des Auflassungsempfängers.*)
2. Eine stillschweigende Bestimmung im Sinn des § 16 Abs. 2 GBO ist auf Grund des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs anzunehmen zwischen dem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung und einer zur Finanzierung des Erwerbs bewilligten Grundschuld.*)
3. Die Verfügungsbefugnis eines Bewilligenden muss bis zum Vollzug der Eintragung vorliegen, was vom Grundbuchamt ungeachtet des formellen Konsensprinzips zu überprüfen ist.*)
4. Die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, dass die Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, hat die Wirkung eines allgemeinen Verfügungsverbotes.*)
5. Die Schutzwirkung des § 878 BGB setzt voraus, dass alle materiell-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Genehmigungen Dritter, vor Eintritt der Verfügungsbeschränkung bereits vorliegen.*)

IMRRS 2006, 1355

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2005 - 19 U 18/05
1. Beim Bestehen einer Spartenerkundungspflicht ist diese verletzt, wenn die Lage der Leitungen nur äußerst vage mitgeteilt sowie darauf hingewiesen wird, dass keine präzisen Pläne existieren, und der Bauleistungserbringer sich nicht selbst durch Freilegung einen Überblick verschafft, wenn dies ohne große Umstände möglich ist.
2. In einem solchen Falle trifft den Auftraggeber der Bauleistung im Schadensfall nicht einmal ein Mitverschulden nach § 254 BGB.
3. Das Gestatten einer Leitungsdurchführung über das Nachbargrundstück durch den Nachbarn begründet ein vertragliches oder jedenfalls quasivertragliches Schuldverhältnis, das über ein bloßes Nachbarschaftsverhältnis hinausgeht, weshalb § 278 BGB anwendbar sein kann.

IMRRS 2006, 1353

BFH, Urteil vom 26.04.2006 - II R 58/04
Die FÄ sind nicht berechtigt, die für die Bedarfsbewertung von Rohbauland maßgebenden Bodenrichtwerte aus den von den Gutachterausschüssen für erschließungsbeitragsfreies Bauland mitgeteilten Bodenrichtwerten abzuleiten (Abweichung von R 160 Abs. 2 Sätze 1 und 7 ErbStR 2003).*)

IMRRS 2006, 1350

BGH, Urteil vom 23.03.2006 - IX ZR 134/04
1. Hat ein Gläubiger einstweiligen Rechtsschutz durch ein im Grundbuch eingetragenes Verfügungsverbot erwirkt, das sich als von vornherein nicht gerechtfertigt erweist, entfällt die Ursächlichkeit dieses Vorgehens für einen Schaden des Verfügungsbeklagten nicht dadurch, dass ein Notar den Vorrang einer im Grundbuch eingetragenen Vormerkung verkennt.*)
2. Der Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO kann durch Mitverschulden des Verfügungsbeklagten gemindert sein oder ganz entfallen, wenn er dem Verfügungskläger schuldhaft Anlass gegeben hat, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Die Übertragung des letzten nennenswerten Vermögensteils eines illiquiden Schuldners auf einen nahen Angehörigen kann aus der Sicht eines Gläubigers einen solchen Anlass darstellen.*)

IMRRS 2006, 1338

BGH, Urteil vom 29.06.2006 - V ZR 4/06
Die Kosten außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen hat der Berechtigte dem Verfügungsberechtigten analog § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zu erstatten, soweit sie nicht durch Mieteinnahmen gedeckt sind. Ersatzfähige Kosten können allerdings bei außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen nicht entstehen, die aufgrund eines förmlichen Baugebots nach § 177 BauGB oder ohne ein solches Baugebot unter den Bedingungen des § 3 Abs. 3 Satz 5 VermG durchgeführt werden.

IMRRS 2006, 1336

OLG Rostock, Beschluss vom 28.04.2006 - 7 U 48/06
Wird die Auflassung vor dem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile erklärt, so ist sie auch dann materiell-rechtlich wirksam, wenn die Beurkundung formnichtig ist.

IMRRS 2006, 1335

KG, Urteil vom 29.04.2005 - 7 U 136/04
Ist das Eigentum des Klägers ist mit dem Wohnrecht des Beklagten dinglich belastet, hat er die Lasten des Grundstückes als Alleineigentümer auch allein zu tragen. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn die Parteien im Begleitschuldverhältnis eine Übernahme verbrauchabhängiger oder auch nicht verbrauchabhängiger Kosten durch den Berechtigten vereinbaren, was ggf. auch konkludent erfolgen kann.*)

IMRRS 2006, 1333

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2005 - 14 U 104/04
Zur Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers bei einer Obliegenheitspflichtverletzung des Versicherungsnehmers (hier: mangels Kontrolle ausgefallene Heizung).*)

IMRRS 2006, 1329

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.07.2006 - 3 U 220/05
1. Die Einrede der kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung steht dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters nicht zu (Fortführung BGH Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 382/96 = BGHZ 140,147; BGH, Urteil vom 31. 1. 2000 - II ZR 309/98: NZG 2000, 371).
2. Hatte der Schuldner als Vermieter einer Immobilie oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen über die Mietforderung für die spätere Zeit durch eine wie eine rechtsgeschäftliche Stundungsabrede wirkende kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung verfügt, dann ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht, vgl. § 110 I InsO (Fortführung BGH Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 382/96 = BGHZ 140,147; BGH, Urteil vom 31. 1. 2000 - II ZR 309/98: NZG 2000, 371).
3. Ist der Mieter ohne Rücksicht auf den weiteren bestehenden Mietvertrag endgültig, ausgezogen und hat keine Miete mehr gezahlt und vermietet der Vermieter daraufhin das Mietobjekt zu einem niedrigeren Mietzins weiter, der dem erzielbaren Marktpreis entspricht, so bleibt der Mieter verpflichtet, die Mietdifferenz zu zahlen (Anschluss an BGH-Urteil vom 31.03.1993 – XII ZR 198/91 = BGHZ 122, 163; Urteil vom 22.12.1999 – XII ZR 339/97 = NJW 2000, 1105).
4. Der Vermieter muss sich in diesem Fall auf die geltend gemachte vertragliche Miete diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er durch die Weitervermietung der Mietsache erlangt hat (Anschluss an BGH-Urteil vom 31.03.1993 – XII ZR 198/91 = BGHZ 122, 163; Urteil vom 22.12.1999 – XII ZR 339/97 = NJW 2000, 1105).

IMRRS 2006, 1324

OLG München, Urteil vom 23.05.2006 - 18 U 1877/05
Auch bei Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Täuschung handelt der Erklärende nicht vorsätzlich bzw. arglistig im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB, wenn er sich auf die Angaben eines Fachmannes verlässt. Insoweit muss er den Erklärungsempfänger auch nicht aufklären. Wer fahrlässig handelt, handelt nicht arglistig.

IMRRS 2006, 1321

BVerwG, Urteil vom 24.05.2006 - 4 C 9.04
Die sanierungsrechtliche Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen darf nicht von der Einhaltung von Mietobergrenzen abhängig gemacht werden.*)

IMRRS 2006, 1320

BVerwG, Beschluss vom 27.06.2006 - 3 B 190.05
Mit „Einheitswert“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EntschG war auch nach der ursprünglichen Fassung der vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert gemeint.*)

IMRRS 2006, 1317

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.07.2006 - 1 U 20/06
Zur Frage, ob ein Gebäudemiteigentümer vom anderen die Zustimmung zum Abschluss eines Mietvertrages mit einem Mobilfunkanbieter zur Errichtung einer Funkfeststation auf dem Dach verlangen kann.*)

IMRRS 2006, 1316

BGH, Urteil vom 22.06.2006 - III ZR 259/05
1. Für eine, dem Notar typischerweise bei Austauschgeschäften obliegende, "doppelte" Belehrung hinsichtlich ungesicherter Vorleistungen kann nach der Interessenlage auch bei einem notariellen Darlehensvertrag Anlass sein, in dem zugleich die Bestellung einer Grundschuld als Sicherheit vereinbart wird.*)
2. Außerhalb des Anwendungsbereichs derjenigen Vorschriften, die eine Dokumentationspflicht des Notars über bestimmte Belehrungen begründen, trägt für die Behauptung, der Notar habe erforderliche Belehrungen unterlassen, der Geschädigte die Beweislast.*)

IMRRS 2006, 1315

BGH, Urteil vom 29.06.2006 - III ZR 253/05
Auch derjenige, der in der Nähe eines Militärflugplatzes ein Wohnhaus an einer Stelle errichtet hat, die von Anfang an stark vom Fluglärm belastet war und nach den später in Kraft getretenen Vorschriften in die Lärmschutzzone 1 des für den Flugplatz festgesetzten Lärmschutzbereichs gefallen ist, hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff wegen der von dem Flugplatz ausgehenden Fluglärmimmissionen (Anschluss an BGHZ 129, 124).*)

IMRRS 2006, 1304

BFH, Urteil vom 18.05.2006 - III R 25/05
1. Der durch Betriebsvermögensvergleich zu ermittelnde Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks ist mit Übergang des zivilrechtlichen Eigentums auf den Käufer auch dann realisiert, wenn Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr vertragsgemäß erst später übergehen; der Veräußerer bleibt nach dem Eigentumserwerb des Käufers regelmäßig nicht wirtschaftlicher Eigentümer.*)
2. Betreibt eine GmbH eine Gaststätte, so können die bei einer Nachkalkulation festgestellten Fehlbeträge dem Gesellschafter der GmbH nur dann als vGA zugerechnet werden, wenn festgestellt wird, dass dieser oder ihm nahe stehende Personen das Geld erhalten haben.*)

IMRRS 2006, 1301

LG Halle, Urteil vom 29.11.2005 - 12 O 49/05
Wird die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart, scheidet eine Berufung auf § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B aus, da die Regelung des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B einer isolierten Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (§ 307 BGB) nicht standhält.

IMRRS 2006, 1300

LG Freiburg, Urteil vom 06.04.2006 - 3 S 220/05
1. Zwar schuldet der in den Mietvertrag eintretende Erwerber dem Mieter nach § 566a BGB die Auszahlung der an den früheren Vermieter gezahlten Kaution, jedoch gilt für Kautionsrückzahlungsansprüche gegen in den Mietvertrag eingetretene Erwerber altes Recht und damit § 572 BGB a. F., wenn der Erwerb der Immobilie vor dem 1. September 2001 stattgefunden hat.
2. Ist der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters durch eine vom Zwischenvermieter selbst beigebrachte und bezahlte Bürgschaft werthaltig abgesichert, so gilt § 572 Satz 2 BGB auch im Falle eines gewerblichen Zwischenvermieters und ein Anspruch aus §§ 774 Abs. 1, 572 BGB scheitert an der fehlenden Kautionsauskehr oder Verpflichtung zur Kautionsrückzahlung.

IMRRS 2006, 1299

LG Essen, Urteil vom 27.10.2005 - 18 0 420/03
1. In der Vertiefung eines Nachbargrundstücks liegt keine Pflichtverletzung i.S.v. § 909 BGB des Grundstückseigentümers, wenn er als Bauherr seiner grundsätzlichen Verpflichtung, eigenverantwortlich zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme die Standfestigkeit des Nachbargrundstücks betrifft, genügt, indem er mit entsprechender Sorgfalt fachkundiges Personal mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und der sachgemäßen Durchführung beauftragt.
2. Führen Architekten oder Bauunternehmer Vertiefungsarbeiten durch, so handeln sie eigenständig.
3. Ein Bauunternehmer haftet bereits dann nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 909 BGB, wenn er übersehen hat, dass das Nachbargrundstück durch die Baumaßnahme die erforderliche Stützung verlieren könnte.

IMRRS 2006, 1296

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.03.2006 - 1 U 311/05
1. Zwischenräume, die Grundstücke voneinander scheiden, können auch dann "Grenzeinrichtungen" sein, wenn sie keine grenzscheidende Wirkung in dem Sinne haben, dass die Grenze exakt in deren Mitte verläuft. Jede auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken vorhandene "Anlage", die für eines der Grundstücke vorteilhaft ist, ist eine Grenzanlage i.S.v. § 921 BGB darstellt. Ein Durchgang zwischen den Hausanwesen ist dann eine gemeinsame Grenzeinrichtung, wenn es sich um eine Einrichtung handeln, die nach der Art der bisher erfolgten Nutzung objektiv dem Vorteil beider Grundstücke dient. Nutzt hingegen nur einer der Nachbarn die auf beiden Grundstücken befindliche Fläche als Zufahrt, um mit dem PKW zu dem der Straße abgewandten Teil seines Grundstücks zu gelangen, während der andere das nicht, oder jedenfalls nicht in relevantem Umfang tut, dient die Fläche insoweit nur dem Vorteil desjenigen, der sie als als PKW- Zufahrt nutzt, nicht aber dem Vorteil beider Grundstücke.
2. Grundsätzlich ist eine Zufahrt für Kraftfahrzeuge auf ein Wohngrundstück nicht notwendig. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kraftfahrzeug vor dem Grundstück oder in benachbarten Straßen geparkt werden kann.

IMRRS 2006, 1295

OLG Koblenz, Urteil vom 27.03.2006 - 12 U 107/05
1. Da grundsätzlich von der Ernstlichkeit rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen auszugehen ist, trägt für das Vorliegen eines Scheingeschäfts im Sinne des § 117 BGB bei Grundstückskauf durch einen notariell beurkundeten Kaufvertrag derjenige die Beweislast, der sich darauf beruft. Den Beweis hat er nicht geführt, wenn die Behauptung einer Schwarzgeldzahlung durch den hierfür angebotenen Zeugenbeweis weder unmittelbar nocht mittelbar vom Hörensagen bestätigt wird.*)
2. Das Gericht ist zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet, wenn sich aus neuem Vorbringen ergibt, dass die bisherige Verhandlung lückenhaft war und bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte. Darüber hinaus wird eine Pflicht zur Wiedereröffnung angenommen, wenn durch Versäumnisse des Gerichts oder andere Umstände im Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine vollständige und sachgerechte Erklärung der Parteien unterblieb. Dagegen ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten, wenn diese ohne Verfahrensfehler geschlossen wurde. Ein Wiederaufnahmegrund ist nur dann ein zwingender Grund für die Wiedereröffnung, wenn er glaubhaft gemacht worden ist; andernfalls bleibt es dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob es erneut in die mündliche Verhandlung eintritt.*)

IMRRS 2006, 1290

BGH, Urteil vom 19.05.2006 - V ZR 264/05
1. Nach einer Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsverhandlungen steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Anpassung des Vertrags zu. Er hat lediglich das Recht, an dem für ihn ungünstigen Vertrag festzuhalten und den verbliebenen Vertrauensschaden zu liquidieren.*)
2. Zur Berechnung dieses Restvertrauensschadens ist der Geschädigte so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen; ihm ist dann der Betrag zu ersetzen, um den er den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat. Auf den Nachweis, dass die andere Vertragspartei sich darauf eingelassen hätte, kommt es dabei nicht an.*)
3. Als Folge einer Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsschluss kann der Geschädigte auch so zu stellen sein, als habe er mit dem anderen Teil einen für ihn besseren Vertrag geschlossen. Das setzt aber voraus, dass ein solcher Vertrag bei erfolgter Aufklärung zustande gekommen wäre, was der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat.*)
