Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5248 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 0356
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.09.2005 - 5 W 595/05
1. Langjährige Vertragsverhandlungen um den Kauf eines Grundstücks können einen notariell beglaubigten Kaufvertrag nicht ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Verkäufer den möglichen Käufer bewusst hingehalten und dieser auf dem Grundstück bereits erhebliche Investitionen vorgenommen hat.
2. Die gesetzlich vorgeschriebene notarielle Form ist nur dann ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die fehlende Anerkennung des formungültigen Vertrages zu einem untragbaren Ergebnis führt.

IMRRS 2006, 0355

OLG München, Urteil vom 12.01.2006 - 6 U 2659/05
1. Wird in einem Grundstückskaufvertrag mit einer Gemeinde auf Erwerberseite der Erlass des gesamten Kaufpreises für den Fall einer im Vertrag näher bestimmten rechtskräftigen Überplanung von Grundstücken des Veräußerers bis zu einem genau bestimmten Zeitpunkt vereinbart, so ist die Frage nach der Wirksamkeit dieser Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Koppelungsverbots oder des Verbots der unangemessenen Leistung jedenfalls dann rechtlich unbeachtlich, wenn die Überplanung nicht bis zu dem im Vertrag bestimmten Zeitpunkt rechtskräftig erfolgt ist.*)
2. Wird der Kaufpreisanspruch jedoch erst nach 25 Jahren geltend gemacht, kann ihm der Einwand der Verwirkung entgegenstehen.*)

IMRRS 2006, 0354

BGH, Urteil vom 20.10.2005 - IX ZR 276/02
1. Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung der Gläubiger zur Folge haben, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt.*)
2. Den Anfechtungsgegner, der sich auf eine wertausschöpfende Belastung des ihm übertragenen Grundstücks beruft, trifft eine sekundäre Darlegungslast dazu, in welcher Höhe im Zeitpunkt seines Erwerbs Belastungen bestanden und valutierten.*)
3. Hat der Anfechtungskläger den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages mit einer nahestehenden Person sowie die dadurch verursachte unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger dargelegt und bewiesen, werden sowohl der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gesetzlich vermutet.*)

IMRRS 2006, 0345

OLG Hamm, Urteil vom 04.07.2005 - 17 U 94/04
1. Kommt es als Folge von Rohrvortriebsarbeiten zu Schäden am Nachbargebäude, haben die Eigentümer dieses Gebäudes den zeitweiligen Nutzungsausfall des Kellers, der Terrasse, des Gartens sowie sonstige Beeinträchtigungen (Lärm und Dreck) entschädigungslos hinzunehmen.
2. Der merkantile Minderwert einer durch Tiefbauarbeiten auf dem Nachbargrundstück beschädigten Wohnung ist um 25% zu kürzen, wenn bereits rechtskräftig festgestellt ist, dass der Verursacher auch künftig eintretende Schäden zu ersetzen hat.

IMRRS 2006, 0337

BGH, Urteil vom 20.12.2005 - XI ZR 119/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0325

VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2006 - 25 CS 05.2994
Vortretende Bauteile einer Dachfläche (z. B. Dachgauben) können bei Ermittlung der Abstandsfläche tendenziell umso weniger als untergeordnet außer Betracht bleiben, je mehr sich die übrige Dachfläche der 75-Grad-Grenze nähert.*)

IMRRS 2006, 0318

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2005 - 9 U 141/04
1. Zwar bedarf eine Aufhebungsvereinbarung, bei der der Käufer sich verpflichtet, sein durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung entstandenes Anwartschaftsrecht aufzugeben, grundsätzlich der notariellen Form. Die Formvorschrift des § 313 BGB a.F. findet jedoch dann keine Anwendung, wenn die Rückgängigmachung des Kaufvertrags Folge der Geltendmachung eines Gewährleistungsrechts ist.
2. Die Einigung über die Wandlung bzw. über den großen Schadensersatz, auf den § 465 BGB a.F. analog anzuwenden ist, hat keine dingliche Wirkung, sondern lediglich eine schuldrechtliche Wirkung dahingehend, dass ein gesetzlich geregeltes Rückgewährschuldverhältnis entsteht.
3. Es ist eine Frage der Auslegung, ob sich das vereinbarte Formerfordernis auch auf den Vorvertrag erstreckt oder auf den Hauptvertrag beschränkt sein soll.

IMRRS 2006, 0311

OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.12.2005 - 8 U 588/04
1. Die Absprache der Kaufvertragsparteien, "als was" die Sache veräußert werden solle, legt i. d. R. nur die Sollbeschaffenheit i. S. von § 459 BGB fest, drückt aber nicht ohne weiteres den Willen der Beteiligten aus, es solle der Verkäufer für diese Beschaffenheit auch garantieren.*)
2. Die Vermutung verwerflicher Gesinnung bei besonders grobem Äquivalenzmissverhältnis ist erschüttert, wenn der Leistungsbemessung gutachterliche Feststellungen zugrundeliegen.*)

IMRRS 2006, 0305

OLG Koblenz, Urteil vom 05.01.2006 - 5 U 1172/05
1. Die formale Eigentümerstellung macht den Immobilienverkäufer nicht zum Handlungs- oder Zustandsstörer, wenn die Beeinträchtigung vom Erwerber verursacht ist und nach den vertraglichen Absprachen keinerlei Einwirkungsmöglichkeit des derzeitigen Eigentümers mehr besteht.*)
2. Ob es sich bei einer Freifläche im Grenzbereich um eine Terrasse i.S.v. § 34 Abs. 4 NachbarG-RP handelt, hängt nicht von der konkreten Zweckbestimmung ab. Maßgeblich ist die Eignung zum Aufenthalt von Menschen.*)
3. Die Vorschrift zum Grenzabstand einer Terrasse ist jedoch nicht anzuwenden, wenn deren Nutzung keinen relevanten Blickkontakt zum Nachbargrundstück ermöglicht.*)

IMRRS 2006, 0296

BGH, Urteil vom 02.12.2005 - V ZR 35/05
Eine in einem Straßengrundstück verlegte Versorgungsleitung kann nach denselben Grundsätzen zum Scheinbestandteil bestimmt und auf den neuen Versorgungsträger übereignet werden, nach denen ein Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks werden kann. Auch hier erfolgt die sachenrechtliche Umwandlung von einem ehemals wesentlichen Bestandteil zu einer selbständigen Sache durch eine Übereignung entsprechend § 929 Satz 2 BGB, ohne dass es dazu einer Trennung der Leitung vom Straßengrundstück bedarf (Fortführung von BGHZ 37, 353, 359).*)

IMRRS 2006, 0287

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2006 - 1 A 10845/05
1. Für die Entscheidung, ob bei Windkraftanlagen gemäß § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO eine – geringere – Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,25 H zugelassen werden kann, kommt es auf eine von der geplanten Windkraftanlage eventuell ausgehende Eiswurfgefahr nicht an, weil die Abstandsflächenregelungen des § 8 LBauO nicht geeignet sind, einer derartigen Gefahr zu begegnen, und deshalb eine entsprechende – nachbarschützende – Zielsetzung nicht verfolgen.*)
2. Einer im konkreten Einzelfall anzunehmenden Gefährdung ist vielmehr durch Schutzeinrichtungen oder –maßnahmen regelnde Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 LBauO Rechnung zu tragen (vgl. VV des Ministeriums der Finanzen vom 15. Oktober 2004 „Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen“, MinBl. 2004, 374 ff., 396).*)

IMRRS 2006, 0280

BFH, Urteil vom 03.08.2005 - I R 36/04
Für die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend. Vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen (hier: Anliegerbeiträge für erschlossenes Betriebsgrundstück) an.*)

IMRRS 2006, 0277

BFH, Urteil vom 21.09.2005 - II R 49/04
1. Die durch die Annahme eines einheitlichen - sowohl den Verkauf eines bestimmten Grundstücks als auch die Errichtung eines bestimmten Gebäudes umfassenden - Angebots ausgelöste Indizwirkung für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Kauf- und Bauvertrag im Sinne der Grundsätze zum einheitlichen Leistungsgegenstand gilt auch dann, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen auftreten.*)
2. Ein einheitliches Angebot im vorbezeichneten Sinne kann auch dann gegeben sein, wenn die bis (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung inhaltlich maßgebend von der Erwerberseite mit beeinflusst oder gar veranlasst worden ist (Änderung der Rechtsprechung).*)

IMRRS 2006, 0275

OLG Koblenz, Urteil vom 09.02.2006 - 5 U 1111/05
1. Arglist i.S.v. § 444 BGB erfordert keine Betrugsabsicht des Verkäufers. Ausreichend ist ein von bedingtem Vorsatz getragenes Fürmöglichhalten und Inkaufnehmen.
2. Zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Arglisthaftung des Hausverkäufers für Kellerfeuchtigkeit.

IMRRS 2006, 0249

BGH, Urteil vom 29.09.2005 - III ZR 27/05
Erfordert die neue Trassenführung einer Straße im Beitrittsgebiet die Änderung von Versorgungsleitungen, die durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert sind, hat grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast die Kosten zu tragen und nicht das Versorgungsunternehmen, dessen Berechtigung zur Nutzung der alten Trasse auf Sondernutzungsgenehmigungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StraßenVO-DDR beruht (Fortführung des Senatsurteils vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 - WM 2002, 2113).*)

IMRRS 2006, 0233

BFH, Urteil vom 27.10.2005 - IX R 76/03
Wird bei dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zwischen Angehörigen zugleich die (Rück-)Schenkung des Kaufpreises vereinbart, kann eine missbräuchliche Gestaltung i.S. von § 42 AO 1977 zur Erlangung der Eigenheimzulage vorliegen.*)

IMRRS 2006, 0230

BVerwG, Beschluss vom 20.09.2005 - 4 BN 46.05
1. Der Eigentümer eines Grundstücks, für das ein Bebauungsplan Festsetzungen trifft, ist grundsätzlich - also vorbehaltlich eines Ausnahmefalls - antragsbefugt. Seine Antragsbefugnis hängt mithin in der Regel nicht von der zusätzlichen Voraussetzung ab, dass er sich auch konkret und ausdrücklich gegen die Festsetzung wendet, die der Bebauungsplan für sein Grundstück trifft.
2. Wenn er sich jedoch mit der Festsetzung für das eigene Grundstück einverstanden erklärt und sich nur gegen Festsetzungen für benachbarte Grundstücke wendet, genügt es nicht in jedem Fall, sich auf die Überplanung auch des eigenen Grundstücks zu berufen, um eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots darzutun.

IMRRS 2006, 0229

BGH, Urteil vom 12.12.2005 - II ZR 283/03
Der Neugesellschafter ist in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der vor der Publikation des Senatsurteils vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370 ff.) bestehenden Rechtslage nicht geschützt, sondern haftet analog § 130 HGB, wenn er die Altverbindlichkeit, für die er in Anspruch genommen wird, bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Letzteres ist bei einer BGB-Gesellschaft hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus Versorgungsverträgen (Gas, Strom, Wasser) für in ihrem Eigentum stehende Mietshäuser der Fall.*)

IMRRS 2006, 0228

BGH, Beschluss vom 24.11.2005 - V ZB 23/05
1. Verliert ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen Grundstück die Selbständigkeit, so ruhen die Belastungen auf dem Teil des neuen Grundstücks, der vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war.*)
2. In einem solchen Fall ist der Gläubiger des Rechts, das auf dem früheren selbständigen Grundstück gelastet hat, nicht gehindert, einem Zwangsversteigerungsverfahren beizutreten, das das vereinigte neue Grundstück betrifft. Dabei ist es unerheblich, ob das frühere Grundstück, weil katastermäßig nicht verschmolzen, als Flurstück fortbesteht oder ob es auch als Flurstück nicht mehr existiert, da auch im letzteren Fall anhand der Genese der Flächenabschnitt ermittelt werden kann, auf den sich die Belastung mit welcher Rangfolge erstreckt.*)

IMRRS 2006, 0226

VGH Hessen, Beschluss vom 18.08.2005 - 5 TG 3657/04
1. Bei "Zwischenwegen", die die Zufahrt zu Grundstücken im inneren Hintergelände einer ringförmigen Straßenanlage ermöglichen, kann es sich trotz einer Länge von jeweils über 100 m lediglich um unselbständige Verzweigungen des Hauptstraßenzugs der Ringstraße handeln, sofern auf Grund fester Absperrungen auf etwa halber Strecke ein durchgängiges Befahren ausgeschlossen ist und der Weg deshalb von der jeweiligen Seite des Hauptstraßenzugs aus als bloße Zufahrt zu angrenzenden "Innengrundstücken" in Erscheinung tritt.*)
2. In die Verteilung des umlagefähigen Aufwands für die Erneuerung der Straßenanlage sind in einem solchen Fall auch die an die Zwischenwege angrenzenden "Innengrundstücke" einzubeziehen, auch wenn an den Wegen selbst keine Erneuerungsarbeiten vorgenommen werden. Eine das Abrechnungsgebiet im Wege der Abschnittsbildung auf die Grundstücke des Hauptstraßenzugs beschränkende gesonderte Abrechnung scheidet in diesem Fall aus.*)

IMRRS 2006, 0225

VGH Bayern, Urteil vom 15.12.2005 - 4 B 04.1948
Nach Auslauf eines Mietvertrags begründet auch der länger andauernde Leerstand eines mit einer Halle (Hochregallager) bebauten Grundstücks, für dessen Anmietung nur ein begrenzter Interessentenkreis infrage kommt, keinen atypischen Umstand, der einen Grundsteuererlass rechtfertigt.*)

IMRRS 2006, 0220

BGH, Beschluss vom 05.10.2005 - VIII ZR 127/05
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eigenbedarfskündigung ist der Entschluss des Vermieters, seine Wohnung selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, im Hinblick auf sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentum grundsätzlich zu achten und einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen.
2. Auch in dem Falle, dass der Vermieter seine Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für eigene berufliche Zwecke (Einrichtung eines Architekturbüros) nutzen möchte, kann nichts anderes gelten.

IMRRS 2006, 0204

BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 79/05
Wird ein Vergleich geschlossen, der einen Anspruch des Grundstückseigentümers aus § 1004 BGB begründet, und ist zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bereits beiden Parteien bekannt, dass der Eigentümer sein Grundstück verkaufen möchte, so geht der in dem Vergleich geregelte schuldrechtliche Anspruch nicht mit Verkauf des Grundstücks unter, sondern geht vielmehr auf die Erwerber über.

IMRRS 2006, 0203

BVerwG, Urteil vom 07.07.2005 - 3 C 34.04
Auch ein Wohngebäude in der Rechtsträgerschaft eines vormaligen VEB Wohnungswirtschaft, das am 3. Oktober 1990 leer stand, weil es unbewohnbar war, ist nach § 1a Abs. 4 Satz 3 VZOG der Gemeinde zuzuordnen, wenn es der Wohnnutzung wieder zugeführt werden sollte. Hierzu ist eine konkrete Absicht nicht erforderlich. Es genügt, dass es im Bestand des VEB als Wohngebäude geführt wurde, sofern nicht die Umnutzung oder der Abriss beschlossen war.*)

IMRRS 2006, 0199

BFH, Urteil vom 01.12.2005 - IV R 65/04
1. Eine GbR, die ein zuvor erworbenes Grundstück mit einer noch von ihr zu errichtenden Einkaufspassage veräußert, verlässt nicht nur den Bereich der privaten Vermögensverwaltung, sondern kann unter weiteren Umständen auch das in § 15 Abs. 2 EStG geforderte Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllen.*)
2. Sie ist jedenfalls dann nachhaltig tätig, wenn sie (kumulativ) in unbedingter Veräußerungsabsicht eine Bauplanung für das Grundstück hat erstellen lassen, im Interesse der potentiellen Erwerber Mietverträge abgeschlossen, bei Gesamtbaukosten von rd. 12 Mio. DM und einem Gewinn von fast 4 Mio. DM mehrere Bauunternehmer beauftragt und sich zur Gewährleistung für Baumängel sowie zur Zahlung von Schadensersatz für Mietausfälle bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung verpflichtet hat.*)
3. Unter diesen Umständen ist auch das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben.*)

IMRRS 2006, 0198

BFH, Urteil vom 12.10.2005 - VIII R 66/03
1. Wird ein Grundstück im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe veräußert und zu einem späteren Zeitpunkt der Kaufpreis aus Gründen, die im Kaufvertrag angelegt waren, gemindert, so ist nach ständiger Rechtsprechung nur der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös in das Betriebsaufgabeergebnis einzustellen. Gleiches kann dann gelten, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben und das Grundstück zu einem geringeren Preis an neue Erwerber veräußert wird.*)
2. Zur Selbständigkeit der einzelnen Regelungen eines Gewinnfeststellungsbescheids (hier: Betriebsaufgabetatbestand; Höhe des Betriebsaufgabegewinns) und deren Bindungswirkung.*)

IMRRS 2006, 0183

BGH, Urteil vom 16.11.2005 - IV ZR 307/04
1. Hat der Versicherungsnehmer nach den zwischen den Parteien des Versicherungsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen (hier: § 20 Nr. 1d VGB 88) Auskunft erst auf Verlangen des Versicherers zu erteilen, bestimmt sich nach Art, Reichweite und Sinn der ihm gestellten Fragen, in welchem Umfang er Angaben zur Feststellung des Versicherungsfalles und zur Leistungspflicht des Versicherers zu machen hat.*)
2. Haben mehrere Versicherungsnehmer in der Sachversicherung (hier: Wohngebäude-Versicherung) ein einheitliches Risiko versichert, besteht ein einziger, unteilbarer Versicherungsanspruch zur gesamten Hand. Obliegenheitsverletzungen, die einer der Versicherungsnehmer begeht, muss sich daher auch der andere Versicherungsnehmer zurechnen lassen.*)

IMRRS 2006, 0164

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2005 - 17 U 55/03
1. Der zum Ersatz des positiven Interesses verpflichtete Bauträger kann nicht verlangen, dass die dem Käufer einer Eigentumswohnung in Gestalt von Mieteinnahmen zugeflossenen Gebrauchsvorteile auf den Schadensersatz angerechnet werden.
2. Ein entsprechender Vorteilsausgleich steht nur im Rahmen des negativen Interesses und allgemein bei Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses in Rede, nicht beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

IMRRS 2006, 0154

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.01.2006 - 9 ME 69/05
Erschließungsbeitragspflicht für neu angelegte Planstraße besteht auch dann, wenn ein Grundstück schon vor Aufstellung des Bebauungsplans und Bau der Planstraße ausreichend erschlossen war und die frühere Erschließung entfällt.*)

IMRRS 2006, 0153

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.01.2006 - 7 ME 288/04
1. Die Rüge der fehlerhaften Klassifizierung und der dadurch bedingten sachlichen Unzuständigkeit der Planfeststellungsbehörde unterliegt nicht dem Ausschluss nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, wenn sie neben der geltend gemachten materiellen Betroffenheit nicht bereits in Einwendungsverfahren vorgebracht worden sind.*)
2. Der durch Rechtsänderung begründete nachträgliche Eintritt der Zuständigkeit der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch sachlich unzuständigen Behörde lässt den Aufhebungsanspruch des von der Planung Betroffenen regelmäßig nicht entfallen.*)

IMRRS 2006, 0152

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.01.2006 - 9 ME 245/05
1. Eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG endet bzw. beginnt immer dort, wo sie in den Außenbereich eintritt bzw. zur Innerortsstraße wird.*)
2. Der Ausbau einer Straße im Außenbereich vermittelt den zwischen dieser und einer Innerortsstraße gelegenen Grundstücken einen ausbaubeitragsrechtlich relevanten Vorteil regelmäßig nur für deren an die Außenbereichsstraße angrenzenden Außenbereichsflächen.*)

IMRRS 2006, 0146

BGH, Urteil vom 20.12.2005 - XI ZR 66/05
1. Ein Grundurteil beschwert eine Partei, soweit es für sie negative Bindungswirkung hat. Der bloße Anschein einer Bindungswirkung, der von einem in unzulässiger Weise die Höhe des Schadens behandelnden Grundurteil ausgeht, rechtfertigt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht.*)
2. Der Anspruch des Darlehensgebers auf Nichtabnahmeentschädigung unterlag der 30-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F., nicht der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB a.F.*)

IMRRS 2006, 3212

BGH, Urteil vom 27.01.2006 - V ZR 46/05
1. Auch unter Berücksichtigung von Art. 20a GG und § 16 I UmwHG ist bei der Beschädigung eines nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck angepflanzten Gehölzes nicht ein Minderwert des Gehölzes selbst, sondern nur eine durch seine Beschädigung bewirkte Wertminderung des Grundstücks ersatzfähig (Bestätigung von Senat, BGHZ 143, 1 [6] = NJW 2000, 512, und BGH, NJW 1975, 2061). (amtlicher Leitsatz)*)
2. Die beschädigungsbedingt geringere Restlebensdauer eines Gehölzes führt für sich genommen nicht zu einer Wertminderung des Grundstücks. Die Folgen seines vorzeitigen Absterbens stellen einen Zukunftsschaden dar, der erst nach seinem Eintritt ersatzfähig ist. (amtlicher Leitsatz)*)

IMRRS 2006, 0129

BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - V ZR 257/04
1. § 9 Abs. 2 VerkFlBerG ist unmittelbar anwendbar, wenn die Nutzung des Grundstücks der Klägerin für eine öffentliche Verwaltungsaufgabe bis zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Nachsorgepflicht aus § 36 KrW/AbfG noch fortdauert.
2. § 9 Abs. 2 VerkFlBerG schließt die Ansprüche auf Beseitigung der Ablagerungen bzw. auf Schadensersatz auch dann aus, wenn die öffentliche Nutzung als Deponiegelände bereits vor dem In-Kraft-Treten des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 2001 aufgegeben wurde.

IMRRS 2006, 0111

BGH, Urteil vom 14.12.2005 - XII ZR 236/03
Zur Anwendung des § 5 AGBG, wenn unklar bleibt, ob eine automatische Verlängerungsklausel erst nach Ausübung aller Verlängerungsoptionen des Mieters oder auch schon zuvor Anwendung findet.*)

IMRRS 2006, 0084

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.07.2005 - 14 U 139/04
Der Eigentümer eines Grundstücks, durch das Abwasserleitungen des Nachbargrundstücks geführt werden, kann von dem Nachbarn Beseitigung der Leitungen verlangen, wenn sie nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen.*)

IMRRS 2006, 0082

OLG Naumburg, Urteil vom 21.06.2005 - 11 U 40/05
1. Ein privatrechtlicher, auf Veräußerung/Erwerb eines Grundstücks gerichteter Vertrag mit der Gemeinde begründet keine Amtspflichten, selbst wenn er öffentlich-rechtliche Bestandteile enthält.*)
2. Ist eine im Grundstückskaufvertrag enthaltene Ablösungsvereinbarung i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB nach § 134 BGB nichtig, weil es an einer wirksamen Ablösungsbestimmung mangelt, haftet die Gemeinde dem Erwerber aufgrund eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) auf Schadensersatz.*)
3. Dem Käufer sind unter diesem Gesichtspunkt Finanzierungszinsen auf den die Ablösung betreffenden Kaufpreisanteil zu erstatten.*)

IMRRS 2006, 0063

BGH, Urteil vom 07.11.2001 - VIII ZR 104/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0056

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2005 - 7 B 1411/05
1. Gemäß § 6 Abs. 16 BauO-NW können in bebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange rechtfertigen und wenn Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen.
2. Besondere städtebauliche Gründe rechtfertigen geringere Tiefen der Abstandflächen nicht schon, wenn das Vorhaben sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. § 6 Abs. 16 BauO-NW verlangt als Ausnahmetatbestand besondere städtebauliche Verhältnisse für eine Unterschreitung der Abstandfläche. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Gebäude, das die Abstandflächen einhält, störend aus dem Rahmen eines sonst durch im Wesentlichen einheitliche Bebauung geprägten Straßen- oder Umgebungsbildes fallen würde.
3. Liegt das Grundstück in "zweiter Reihe" etwa 20 m von der Straße entfernt, vermag es das Straßenbild nicht zu prägen und eine Unterschreitung der Abstandsfläche ist nicht gerechtfertigt.
4. Liegt keiner der ausdrücklich in § 6 BauO-NW geregelten "Abweichungsfälle" vor, kommt die Erteilung einer Abweichung auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO-NW nur dann in Betracht, wenn eine atypische Grundstücksituation vorliegt, die von dem Normalfall, der den gesetzlichen Regelungen in § 6 BauO-NW zu Grunde liegt, so deutlich abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen.
5. Zwar kann es treuwidrig sein, wenn sich der Nachbar gegen die Baugenehmigung für ein Vorhaben wendet, das auf dem Nachbargrundstück unter Verstoß gegen die abstandflächenrechtlichen Vorschriften verwirklicht werden soll, obwohl ein Gebäude auf seinem eigenen Grundstück die Abstandflächenvorschriften nicht einhält. Der Nachbar muss jedoch nicht hinnehmen, dass die Nachbarbebauung stärker beeinträchtigend an sein Grundstück herantritt als er selbst mit seiner Bebauung an das andere Grundstück herangetreten ist; er muss sich auch nicht damit abfinden, dass die Beeinträchtigung durch das Bauwerk des anderen schwerwiegender auf die nachbarschaftliche Situation einwirkt als die eigene Unterschreitung des Grenzabstandes. Denn das nachbarliche Gleichgewicht kann im Rahmen der Wechselbezüglichkeit des aus § 6 BauO-NW folgenden Nachbarschutzes auch dann gestört sein, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandregelungen durch das Bauwerk des Nachbarn schwerer wiegt als die eigene rechtswidrige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch eigenen baulichen Anlagen zuzuordnende Abstandflächen.

IMRRS 2006, 0055

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2005 - 7 U 135/05
1. Die Grundsätze des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog) sind auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander anzuwenden.*)
2. Ein undichter Sanitäranschluss begründet im Schadensfall in der Regel eine Haftung des Wohnungseigentümers als Störer.*)

IMRRS 2006, 0053

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.06.2005 - 14 Wx 35/04
1. Solange die gesicherte Forderung noch nicht entstanden ist, steht die Höchstbetragshypothek dem Eigentümer als durch Valutierung auflösend bedingte und damit vorläufige Eigentümergrundschuld zu, die sich im Umfang des Entstehens der Forderung in eine Fremdhypothek umwandelt; diese wird im Umfang des Erlöschens der Forderung wieder zu einer durch Neuvalutierung auflösend bedingten Eigentümergrundschuld.*)
2. Die ursprüngliche bzw. die durch das Erlöschen der Forderung entstandene vorläufige Eigentümergrundschuld wird zur endgültigen erst dann, wenn und soweit feststeht, daß eine Valutierung nicht bzw. nicht mehr erfolgen wird.*)
3. Die Pfändung einer vorläufigen Eigentümergrundschuld darf nicht im Grundbuch eingetragen werden und kann daher auch nicht wirksam werden.*)
4. Der Nachweis der Umwandlung einer vorläufigen in eine endgültige Grundschuld kann gegenüber dem Grundbuchamt u.a. durch grundbuchmäßiger Form entsprechende Erklärung des Gläubigers mit dem Inhalt erfolgen, daß die Forderung nicht entstanden bzw. erloschen ist und auch nicht entstehen wird, oder daß er die Sicherungshypothek nicht in Anspruch nehmen werde.*)
5. Der Formulierung, es werde bestätigt, „daß die der Höchstbetragshypothek zugrunde liegende Zugewinnausgleichsforderung nicht bzw. nicht in voller Höhe entstehen wird, fehlt die für Grundbucherklärungen erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit.*)

IMRRS 2006, 0052

BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - IX ZR 296/01
Auch für Vereinbarungen über ein Grundstücksgeschäft, die wirtschaftlich einer Veräußerungspflicht gleichkommen, besteht nach dem Normzweck des § 313 BGB a.F. der Formzwang. Für eine unwiderruflich erteilte Veräußerungsvollmacht gilt nichts anderes.

IMRRS 2006, 0045

BGH, Urteil vom 21.09.2005 - VIII ZR 8/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 0043

BVerwG, Beschluss vom 16.08.2005 - 10 B 43.05
Die Vorschrift des § 57 LwAnpG stellt für das Bodenordnungsverfahren klar, dass der Untersuchungsgrundsatz keine weiteren Ermittlungen zur Eigentumsfrage erfordert, wenn sich der Antragsteller zum Nachweis der Antragsbefugnis nach § 64 LwAnpG auf eine Grundbucheintragung berufen kann.*)

IMRRS 2006, 0042

OVG Thüringen, Urteil vom 10.08.2005 - 1 KO 714/02
1. Ein Steinmetzbetrieb ist in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig.*)
2. Zum Vorliegen eines atypischen Falls (hier verneint).*)

IMRRS 2006, 0028

OLG Schleswig, Urteil vom 02.06.2005 - 7 U 199/01
1. Das Vorhandensein einer sog. "Altlast" auf einem gemeinsam mit einem Hausgrundstück verkauften, benachbarten Flurgrundstück stellt einen aufklärungsbedürftigen Mangel auch des Hausgrundstücks dar.*)
2. Für die Bemessung des Minderwerts des Hausgrundstückes kommt es allenfalls im Hinblick auf §§ 254, 242 BGB auf die Höhe der Beseitigungskosten der "Altlast" an.*)

IMRRS 2006, 0027

BGH, Urteil vom 09.11.2005 - IV ZR 224/03
Anders als der Erfüllungsanspruch auf die Versicherungsleistung fällt ein an seine Stelle tretender Schadensersatzanspruch gegen den Gebäudeversicherer wegen eines Brandes aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht unter die Hypothekenhaftung; er geht daher auch nicht gemäß §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG auf den Ersteher in der Zwangsversteigerung über.*)

IMRRS 2006, 0025

BGH, Urteil vom 22.11.2005 - XI ZR 226/04
Zur Frage, ob eine die Abgabe eines persönlichen Schuldanerkenntnisses nebst Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen regelnde Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Rücksicht auf ihre formale und systematische Gestaltung überraschend im Sinne des § 3 AGBG ist.*)

IMRRS 2006, 0024

BFH, Urteil vom 22.09.2005 - IX R 26/04
Anders als Garagen von Ein- oder Zweifamilienhäusern sind Garagen, die auf dem Gelände eines großen Mietwohnungskomplexes nachträglich errichtet werden, jedenfalls dann als selbständige Wirtschaftsgüter gesondert abzuschreiben, wenn ihre Errichtung nicht Bestandteil der Baugenehmigung für das Mietwohngebäude war und kein enger Zusammenhang zwischen der Nutzung der Wohnungen und der Garagen besteht, weil die Zahl der Garagen hinter der Zahl der Wohnungen deutlich zurückbleibt und die Garagen zum Teil an Dritte vermietet sind.*)

IMRRS 2006, 0003

BGH, Beschluss vom 24.11.2005 - V ZB 103/05
1. Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Leistungen des Käufers; ist der Verkehrswert des verkauften Grundstücks höher, ist dieser maßgebend.*)
2. Die Übernahme einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung in einem Grundstückskaufvertrag ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 1 KostO, auch wenn der Verkäufer kein wirtschaftliches, sondern ein ideelles Interesse an der Erfüllung der Verpflichtung hat.*)
3. Gewährt der Grundstücksverkäufer dem Käufer für die Übernahme einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung einen Preisnachlass, ist mangels anderer Anhaltspunkte die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert des Grundstücks als Wert der übernommenen Verpflichtung anzusetzen; entspricht der Kaufpreis dem Verkehrswert, ist der Wert der Verpflichtung grundsätzlich mit einem prozentualen Anteil des Kaufpreises unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.*)
