Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5248 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IMRRS 2005, 0550
OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.02.2005 - 4 U 19/04
Zur Auslegung einer notariellen Urkunde, mit der Ehegatten bei der Auseinandersetzung ihres Grundvermögens bestimmen, dass Steuern, öffentliche Lasten und Abgaben, sowie Erschließungs- und Anliegerbeiträge vom jeweiligen Eigentümer ab sofort für diejenigen Vermögenswerte getragen werden sollen, die er bei der Auseinandersetzung übernimmt.*)

IMRRS 2005, 0543

BayObLG, Beschluss vom 30.11.2004 - 3Z BR 125/04
1. Erlässt der Rechtspfleger einen Vorbescheid, mit dem er die Genehmigung eines von den Eltern für den Minderjährigen abgeschlossenen Grundstückskaufs ankündigt (vgl. BVerfGE 101, 397 ff.), ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Minderjährigen ein Verfahrenspfleger zu bestellen.*)
2. Hat die Staatskasse Aufwendungsersatz oder Vergütung des Verfahrenspflegers gezahlt, kann sie bei dem Minderjährigen auch durch Kostenansatz Regress nehmen. In diesem Verfahren ist die Höhe des Aufwendungsersatzes oder der Vergütung eigenständig zu überprüfen.*)
3. Allein der Umstand, dass ein Rechtsanwalt zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger bestellt wurde, berechtigt diesen nicht zur Abrechnung auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung.*)

IMRRS 2005, 0541

BVerfG, Beschluss vom 12.01.2005 - 1 BvR 1092/04
Gerade auch in Zwangsversteigerungsverfahren ist eine Verletzung des Willkürverbots anzunehmen, wenn ein einfachrechtlich gebotener und für den Betroffenen besonders wichtiger Hinweis aus Erwägungen nicht gegeben wurde, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind.

IMRRS 2005, 0540

BVerfG, Beschluss vom 12.01.2005 - 1 BvR 328/04
Gerade auch in Zwangsversteigerungsverfahren ist eine Verletzung des Willkürverbots anzunehmen, wenn ein einfachrechtlich gebotener und für den Betroffenen besonders wichtiger Hinweis aus Erwägungen nicht gegeben wurde, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind.

IMRRS 2005, 0538

BVerfG, Beschluss vom 20.01.2005 - 1 BvR 290/01
Das marktübliche Entgelt, welches Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG als Ausgleich für die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums fordert, hat sich am freien (Grundstücks-)Markt zu orientieren, an dem die Marktteilnehmer ohne Regulierung des Staates agieren und Angebot wie Nachfrage auf einer freien Entschließung ohne erzwungene Einflussnahme aufgebaut sind.

IMRRS 2005, 0525

BVerfG, Beschluss vom 04.02.2005 - 2 BvR 1572/01
1. Wird in einer Verfassungsbeschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Revisionsinstanz gerügt und wird vorgetragen, der Bundesfinanzhof sei entgegen § 118 Abs. 2 FGO von einem anderen Sachverhalt als das Finanzgericht ausgegangen und habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, muss der die geltend gemachte Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt werden.
2. Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen.

IMRRS 2005, 0521

OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2005 - 16 W 11/04
Bei einer Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung nach Wegfall des Sicherungszwecks ist der Streitwert auf 20 % des restlichen Nominalwertes des Grundpfandrechts festzusetzen, sofern der Kläger nicht konkrete weitere Nachteile für ihn vorträgt (Anschluss an Beschl. d. 4. Zivilsenats d. OLG Celle v. 5. September 2000, NJWRR 2001, 712).*)

IMRRS 2005, 0520

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2005 - 3 W 10/05
Zur Frage der Amtspflichtwidrigkeit notarieller Tätigkeit bei der Beantragung des Vollzugs einer Grundstücksauflassung im Grundbuch.*)

IMRRS 2005, 0516

OLG Celle, Urteil vom 02.02.2005 - 4 U 237/04
Der Beseitigungsanspruch einer Eigentumsbeeinträchtigung durch eingedrungenem Überwuchs gemäß § 1004 BGB entfällt nicht schon deswegen, weil der Berechtigte in der Vergangenheit die Beseitigung selbst vorgenommen hat. Die insoweit durchgeführte Selbsthilfe des § 910 BGB führt nicht zu einer gewohnheitsrechtlichen Duldung der Beeinträchtigung nach § 1004 BGB.

IMRRS 2005, 0515

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.09.2004 - 11 Wx 3/04
Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für eine Restkaufgeldsicherungshypothek (hier: Ermittlung des Gläubigers).*)

IMRRS 2005, 0514

FG Berlin, Urteil vom 20.12.2004 - 1 K 1090/02
Wirkt der Erstkäufer eines Grundstücks maßgeblich daran mit, dass der Kaufvertrag erst aufgehoben wird und dann ein neuer Kaufvertrag mit einem vom Erstkäufer benannten Zweitkäufer unter Bezugnahme auf den alten Vertrag geschlossen wird, so liegt darin kein die Grunderwerbssteuer ausschließender Rückerwerb der Verkäufer. Denn der Erstverkäufer hat seine Rechtsstellung nicht derart aufgegeben, dass die ursprünglichen Verkäufer wieder verfügungsbefugt wurden.

IMRRS 2005, 0513

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2004 - 3 Ss OWi 337/04
1. Zum Eintritt der Verfolgungsverjährung bei der Dauerordnungswidrigkeit der unzulässigen Nutzungsänderung von Wohnraum.*)
2. Für die Änderung der Nutzung von Wohnraum ist anerkannt, dass es sich insoweit um eine Dauerordnungswidrigkeit handelt. Dies hat zur Folge, dass erst mit einer längerdauernden Unterbrechung der illegalen Nutzung der betreffenden Wohnräume eine Zäsur mit der Folge eintritt, dass die Dauerordnungswidrigkeit beendet ist und die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird.

IMRRS 2005, 0510

BayObLG, Beschluss vom 15.12.2004 - 2Z BR 206/04
Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt ist nicht gegeben, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung einer Pfändung keine Ermittlungen anstellt, ob die an die Drittschuldner zugestellten Beschlussabschriften mit der vorgelegten Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses übereinstimmen.*)

IMRRS 2005, 0507

BayObLG, Beschluss vom 22.12.2004 - 2Z BR 215/04
1. Die weitere Beschwerde in Grundbuchsachen bedarf keiner Zulassung durch das Beschwerdegericht.*)
2. Die Testamentsvollstreckerstellung wird gegenüber dem Grundbuchamt durch das Testamentsvollstreckerzeugnis nachgewiesen. Hiervon kann das Grundbuchamt nur abweichen, wenn neue, dem Nachlassgericht noch nicht bekannte Tatsachen bekannt werden, die die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erwarten lassen. Hierfür genügt die Annahme einer Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers nicht, solange diese nicht zu seiner Entlassung geführt hat.*)
3. Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit der Auflassung zu prüfen, ist dabei aber auf die im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismittel beschränkt. Kann mit diesen Beweismitteln ein Missbrauch der Testamentsvollstreckerstellung nicht nachgewiesen werden, kann eine Zurückweisung des Eintragungsantrags nicht auf die Unwirksamkeit der Auflassung gestützt werden.*)

IMRRS 2005, 0498

OLG Naumburg, Urteil vom 24.08.2004 - 11 U 8/04
1. Die vorrangige Auflassungsvormerkung ist ein Rechtsmangel.*)
2. Art. 233 § 13 EGBGB i. a. F. vom 21. September 1994 führt zu keinem gesetzlichen Vorrang der Auflassungsvormerkung zugunsten des widersprechenden Landes. Ein anders lautender Rangvermerk ist wirkungslos und führt zur Unrichtigkeit des Grundbuches.*)
3. Sieht der Grundstückskaufvertrag für den Fall der Ausübung gesetzlicher Grunderwerbsrechte ein Rücktrittsrecht vor, so kann der Käufer trotz rechtskräftiger Verurteilung des Verkäufers von Bodenreformland zur Auflassung an das berechtigte Land dann nicht vom Vertrag zurück treten, wenn sein Eigentumsverschaffungsanspruch durch eine vorrangige Vormerkung gesichert ist.*)

IMRRS 2005, 0491

BFH, Urteil vom 14.12.2004 - IX R 34/03
Aufwendungen für die im Rahmen der Veräußerung eines Mietwohngrundstücks vom Verkäufer übernommene Instandsetzung sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den bisherigen Vermietungseinkünften zu berücksichtigen, wenn die betreffenden Arbeiten noch während der Vermietungszeit durchgeführt werden.*)

IMRRS 2005, 0476

BFH, Urteil vom 09.12.1986 - VIII R 317/82
Wird ein Grundstück erworben, mit vier Eigentumswohnungen bebaut und werden drei dieser Eigentumswohnungen veräußert, so liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor.*)

IMRRS 2005, 0459

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2005 - 15 A 548/03
1. Rechtliche Schranken, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage hinter dem Bauprogramm zurück bleibt, ergeben sich aus dem Vorteilsgedanken, insbesondere daraus, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden müssen, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Solche Schranken können durch die unterschiedliche Ausstattung der ausgebauten Straßenteile begründet werden.*)
2. Es ist möglich, dass der vom Bauprogramm bestimmte straßenbaubeitragsrechtliche Anlagenbegriff auch Erschließungseinheiten umfasst. Dies erfordert jedoch eine funktionelle Abhängigkeit der als Einheit zusammengefassten Straßen.*)
3. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 42 Abs. 1 AO liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.*)
4. Führt eine Grundstücksteilung zur Entstehung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten, kann die Teilung im Regelfall nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.*)
5. Es spricht viel dafür, dass ein - auch unbebautes - Hinterliegergrundstück beitragspflichtig ist, wenn es für seine Nutzung auf die ausgebaute Straße angewiesen ist und das Vorderliegergrundstück im Eigentum desselben Eigentümers wie das Hinterliegergrundstück steht.*)
6. Die bloße Eigentümeridentität zwischen einem bereits anderweitig voll erschlossenen Hinterliegergrundstück und einem Vorderliegergrundstück führt nicht zur Beitragspflicht.*)

IMRRS 2005, 0458

KG, Urteil vom 21.02.2005 - 8 U 160/04
Zu den Voraussetzungen des § 288 StGB*)

IMRRS 2005, 0453

OLG Naumburg, Urteil vom 09.12.2004 - 2 U 101/04 (Lw)
Eine Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB stellt kein Veräußerungsgeschäft im Sinne der §§ 593 b, 566 BGB dar, durch das der Eigentümer anstelle des Bucheigentümers in ein von diesem abgeschlossenes Pachtverhältnis eintreten könnte.*)

IMRRS 2005, 0452

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.11.2004 - 20 W 279/04
Die schenkweise Übertragung eines Grundstücks ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn das Grundstück verpachtet ist. Dies gilt auch dann, wenn der Schenker Verpächter ist und sich zugleich mit der Übertragungsverpflichtung einen Nießbrauch vorbehält (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Celle, Beschl. v. 16.02.2001 - 4 W 324/00, MDR 2001, 931).*)

IMRRS 2005, 0451

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.09.2004 - 20 W 251/04
1. Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die vollstreckungsrechtlichen und die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbstständig zu überprüfen.*)
2. Hat ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Weg einer actio pro socio einen auf Zahlung lautenden Titel erstritten, ist er auch vollstreckungsbefugt für die Beantragung einer Zwangssicherungshypothek.*)
3. Ist als Inhalt eines Erbbaurechts vereinbart, dass der Erbbauberechtigte zur Belastung mit einem Grundpfandrecht der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf, ist die Zustimmung auch bei einem Eigentümererbbaurecht zur Eintragung einer Sicherungshypothek im Weg der Zwangsvollstreckung erforderlich.*)

IMRRS 2005, 0444

OLG Naumburg, Urteil vom 05.10.2004 - 11 U 48/04
Erwirbt der Käufer das Grundstück, das ihm der Verkäufer nicht verschaffen kann, von einem Dritten, so bleibt er selbst dann in der Lage, den hierauf entfallenden Kaufpreisanteil im Wege des Schadensersatzes ungekürzt zurück zu verlangen, wenn der mit dem Dritten geschlossene Kaufvertrag einen geringeren Kaufpreis vorsieht.*)

IMRRS 2005, 0442

VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2004 - 5 UE 1297/03
Ein Verteilungsmaßstab, der in beplanten Gebieten auf die nach den Festlegungen des Bebauungsplans zulässige Geschossfläche abstellt und für den unbeplanten Innenbereich in der Beitragssatzung gebietsbezogene Geschossflächenzahlen festlegt, entspricht nur dann den Anforderungen der Abgabengerechtigkeit, wenn diese Geschossflächenzahlen die nach den örtlichen Verhältnissen nach § 34 BauGB zulässige bauliche Ausnutzung widerspiegeln.*)

IMRRS 2005, 0434

BGH, Urteil vom 12.12.1997 - V ZR 81/97
Der Anspruch aus § 988 BGB ist gemäß § 818 Abs. 3 BGB durch Aufwendungen beschränkt, die der Besitzer auf die Sache gemacht hat, solange er das Fehlen seiner Berechtigung zum Besitz nicht gekannt hat. Die Beschränkung hängt nicht davon ab, ob seine Aufwendungen Verwendungen im Sinne der §§ 994 ff BGB bedeuten.*)

IMRRS 2005, 0431

BGH, Urteil vom 19.12.1997 - V ZR 54/97
Das Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB steht auch einer Konsumgenossenschaft zu; es setzt nicht voraus, daß das Gebäude nach Gründung der DDR und mit Eigenmitteln der Genossenschaft errichtet wurde.*)

IMRRS 2005, 0423

BGH, Urteil vom 25.02.1998 - VIII ZR 276/96
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromversorgungsunternehmens in Lieferverträgen mit Sonderkunden verwendete Klausel:*)
"Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung erleidet, haftet das Elektrizitätswerk aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Elektrizitätswerks oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters des Elektrizitätswerks verursacht worden ist.*)
Bei grob fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung des Elektrizitätswerks gegenüber dem einzelnen Kunden auf jeweils 5.000 Deutsche Mark begrenzt."*)
hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.*)

IMRRS 2005, 0415

BGH, Urteil vom 24.04.1998 - V ZR 197/97
Bei einer freiwilligen Grundstücksversteigerung mit Vertragsschluß nach § 156 Satz 1 BGB muß die dementsprechende notarielle Urkunde (auch) dem Auktionator selbst vorgelesen und von diesem genehmigt und unterschrieben werden.*)

IMRRS 2005, 0410

BGH, Urteil vom 15.05.1998 - V ZR 89/97
Ein Vorkaufsberechtigter kann nach Abschluß eines Kaufvertrages über ein landwirtschaftliches Grundstück die Ausübung seines Vorkaufsrechts schon vor der Erteilung der grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung mit Wirkung auf den Genehmigungszeitpunkt erklären.*)

IMRRS 2005, 0403

BGH, Urteil vom 03.07.1998 - V ZR 34/97
Der Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe eines von der früheren Wehrmacht oder der Deutschen Reichsbahn in Besitz genommenen, in den neuen Bundesländern gelegenen Grundstücks ist erloschen (§§ 1, 2 AKG); eine entsprechende Anwendung des in den alten Bundesländern geltenden § 19 AKG ("Aussonderungsrecht im Staatskonkurs") ist ausgeschlossen.*)

IMRRS 2005, 0392

BGH, Urteil vom 06.10.1998 - XI ZR 36/98
a) Grundstücke in der ehemaligen DDR haften aus Grundpfandrechten, die von einem staatlichen Verwalter bestellt worden sind, in dem durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen festgestellten Umfang einer noch bestehenden Bereicherung; eine Haftung für rückständige Zinsen, die während der staatlichen Verwaltung aufgelaufen sind, besteht nicht.*)
b) Funktionsnachfolger der Sparkassen der ehemaligen DDR als Teile der volkseigenen Wirtschaft sind in bezug auf das Verwaltungsvermögen nach Art. 21 des Einigungsvertrages die durch Ländergesetze bestimmten öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute.*)
c) Die Leistung eines Schuldners unter dem Vorbehalt einer Rückforderung ohne Änderung der den Gläubiger treffenden Beweislast ist keine Erfüllung.*)

IMRRS 2005, 0390

BGH, Beschluss vom 23.10.1998 - BLw 16/98
a) Das abfindungsrelevante Eigenkapital ist nicht der betriebswirtschaftlich ermittelte "wahre Unternehmenswert", sondern das Eigenkapital, das sich bei einer an den Bilanzierungsvorschriften des DMBilG orientierten Bewertung aller Vermögensgegenstände und Schulden unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und notwendiger Hinzurechnungen oder Kürzungen ergibt.*)
b) Ist der Erblasser vor dem 1. Januar 1976 gestorben und von einem LPG-Mitglied sowie Nichtmitgliedern beerbt worden, so gilt der Inventarbeitrag als von dem Mitgliedserben eingebracht, sofern jener mit der LPG nicht abgerechnet und über die landwirtschaftliche Nutzfläche ein Kreispachtvertrag nicht abgeschlossen wurde.*)

IMRRS 2005, 0381

BGH, Urteil vom 11.12.1998 - V ZR 377/97
a) § 497 Abs. 1 BGB findet auf das Wiederverkaufsrecht keine Anwendung, wenn die Parteien dieses nicht als Gestaltungsrecht des Käufers, sondern als eine Wiederkaufsverpflichtung des Verkäufers vereinbart haben.*)
b) Auf den Wiederverkauf eines Grundstücks ist weder § 498 Abs. 2 Satz 2 BGB noch § 498 Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechend anwendbar.*)
c) Haben die Parteien das Wiederverkaufsrecht als schuldrechtliche Verpflichtung ausgestaltet, kann der Käufer den Abschluß des Rückkaufvertrages nur Zug um Zug gegen die Beseitigung zwischenzeitlich aufgetretener Mängel verlangen.*)

IMRRS 2005, 0380

BGH, Urteil vom 17.12.1998 - V ZR 200/97
a) Mit dem Tod eines Begünstigten aus der Bodenreform sind seine Erben Eigentümer der dem Begünstigten aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke geworden (Abweichung von BGHZ 132, 71, 73).*)
b) Das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum an Bodenreformland war öffentlich-rechtlich überlagert. Die Überlagerung entfiel mit der Aufhebung der Besitzwechselverordnung durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990. Die hierdurch entstandene Regelungslücke wird durch Art. 233 §§ 11 ff EGBGB geschlossen.*)
Der Verschuldensmaßstab, der die Verantwortlichkeit des Schuldners für den Fall seines Unvermögens gegenüber dem Gläubiger bestimmt, gilt auch für die Frage, ob der Schuldner das Unvermögen zu vertreten hat, dem Gläubiger ein stellvertretendes commodum nicht erstatten zu können. Besteht dieses in Geld, findet § 279 BGB keine Anwendung.*)

IMRRS 2005, 0378

BGH, Urteil vom 14.01.1999 - IX ZR 208/97
a) Gegen Forderungen eines Schuldners, die bereits bei der Stellung eines zulässigen Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung begründet waren, kann mit später begründeten Forderungen eines Gläubigers nicht wirksam aufgerechnet werden.*)
b) Mit dem Freistellungsanspruch des Bürgen gegen den Hauptschuldner, dessen Vermögensverhältnisse sich wesentlich verschlechtert haben, kann gegen einen Zahlungsanspruch nicht aufgerechnet werden.*)
c) Hat die Treuhandanstalt eine Bürgschaft, die sie vor der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse der Hauptschuldnerin übernommen hatte, danach stehengelassen, so entfällt noch nicht deshalb die Privilegierung gemäß § 56e Abs. 1 Satz 1 DMBilG.*)

IMRRS 2005, 0377

BGH, Urteil vom 19.01.1999 - X ZR 42/97
Vermögensmindernde Aufwendungen des Beschenkten vor Zugang der Widerrufserklärung auf das infolge Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks herauszugebende Geschenk sind als Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen. Im übrigen kommt ein eigenständiger Verwendungsersatzanspruch des Beschenkten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwendungskondiktion in Betracht, soweit bei Rückgabe des Geschenks noch eine Wertsteigerung vorhanden ist, die auf den zu ersetzenden Verwendungen beruht.*)

IMRRS 2005, 0368

BGH, Urteil vom 04.03.1999 - IX ZR 63/98
a) Wendet der Gemeinschuldner dem Empfänger etwas durch Leistung an einen Dritten zu, ist für die Frage der Unentgeltlichkeit allein darauf abzustellen, ob der Empfänger eine den Vermögenserwerb ausgleichende Leistung schuldet.*)
b) Hat sich der Gemeinschuldner verpflichtet, die für die Forderung eines Dritten mithaftende Person von ihrer Ausgleichspflicht im Innenverhältnis schenkungshalber freizustellen, so nimmt der Gemeinschuldner mit der Leistung an den Dritten eine unentgeltliche Verfügung vor, obwohl er dadurch zugleich von einer eigenen Verbindlichkeit frei wird.*)
c) Hat der Gemeinschuldner ein Grundstück schenkweise übertragen und sich darüber hinaus verpflichtet, den Erwerber von den auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu befreien, wird die Schenkung insoweit erst mit Befriedigung der dinglichen Gläubiger vollzogen.*)
d) Die von dem Gemeinschuldner zugunsten des Empfängers an einen Dritten erbrachte Leistung kann auch dann eine die Schenkungsanfechtung rechtfertigende unentgeltliche Verfügung darstellen, wenn sie erst nach Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots erfolgt ist.*)
e) Die nach Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots vorgenommene Leistung des Gemeinschuldners hat zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt, wenn die Realisierung eines auf die Unwirksamkeit der Leistung gestützten Bereicherungsanspruchs zweifelhaft erscheint.*)
f) Wer als Anfechtungsgegner eine unentgeltliche Zuwendung zurückgewähren muß, die er nach Erlaß eines allgemeinen Veräußerungsverbots durch Leistung an einen Dritten erhalten hat, kann einredeweise geltend machen, der Verwalter schulde ihm Zug um Zug die Erklärung, daß er die Leistung an den Dritten als gegen die Masse wirksam gelten lasse.*)
BGH, Urt. v. 4. März 1999 - IX ZR 63/98 - OLG Köln LG Köln*)

IMRRS 2005, 0359

BGH, Beschluss vom 25.03.1999 - V ZB 34/98
Bestellt der Verkäufer, dem dies im Kaufvertrag gestattet ist, zu Lasten des Kaufgrundstücks ein Grundpfandrecht, so ist die Eintragung eines Vermerks in das Grundbuch statthaft, aus dem sich ergibt, daß das Grundpfandrecht gegenüber der rangbesseren Auflassungsvormerkung des Käufers wirksam ist; der Vermerk ist sowohl bei der Auflassungsvormerkung als auch bei dem Grundpfandrecht einzutragen.*)

IMRRS 2005, 0358

BGH, Urteil vom 26.03.1999 - V ZR 368/97
a) Einer Verurteilung zur Auflassung steht der Gesichtspunkt der Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung nur dann nicht entgegen, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Grundbuch noch als Eigentümer eingetragen ist.*)
b) Ist das Eigentum im Grundbuch auf einen Dritten umgeschrieben, muß der Gläubiger, der vom nicht mehr berechtigten Schuldner gleichwohl Auflassung verlangt, darlegen und beweisen, daß diese Wirksamkeit erlangen wird.*)

IMRRS 2005, 0350

BGH, Beschluss vom 06.05.1999 - V ZB 15/99
Die Antragsberechtigung muß nicht in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen werden.*)

IMRRS 2005, 0349

BGH, Urteil vom 07.02.2001 - XII ZR 118/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2005, 0337

OLG Bremen, Urteil vom 06.11.2003 - 2 U 69/03
1. Veräußert der von der Beschränkung der Verfügungsbefugnis über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück befreite Vorerbe dieses Grundstück und wird der Kaufpreis auf einem Girokonto gutgeschrieben, das der Vorerbe bereits vor dem Erbfall eingerichtet und auch später für nicht mit dem Erbfall in Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte genutzt hat, so kann nach Eintritt des Nacherbfalls der Nacherbe verlangen, dass Verfügungen des Vorerben oder seiner Erben über das Girokonto solange unterbleiben, bis geklärt ist, in welchem Umfang der auf dem Girokonto vorhandene Haben-Saldo auf aus der Erbschaft stammende Vermögensgegenstände zurückzuführen ist.*)
2. Den unter 1. dargestellten Anspruch kann der Nacherbe im Verfahren der einstweiligen Verfügung verfolgen. Dabei muss in diesem Verfahren nicht der gesamte Kontenverlauf dargestellt und nachvollzogen werden; es genügt, wenn glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich gemacht wird, dass jedenfalls der Kaufpreis für das veräußerte Grundstück dem vom Vorerben genutzten Girokonto gutgebracht worden ist.*)

IMRRS 2005, 0327

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2004 - 2 S 706/04
Der Kostendeckungsgrundsatz in § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG gilt nicht für die in Satz 2 dieser Bestimmung genannten Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde mit der Folge, dass diese auch nicht zu dem in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG festgelegten Ausgleich von Kostenüberdeckungen verpflichtet sind.*)

IMRRS 2005, 0326

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.09.2004 - 11 K 554/00
1. Zu den Voraussetzungen, wann eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten besteht.
2. Zur Frage, wann Rückstellung wegen Altlastensanierung im Fall des Gefahrenverdachts erforderlich sind.

IMRRS 2005, 0321

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.01.2005 - 4 U 189/03
Die Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustands entlang einer tatsächlichen Grundstücksgrenze müssen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Findung der Opfergrenze dann außer Betracht bleiben, wenn lediglich Räumung und Herausgabe innegehaltener unbebauter Teilflächen geschuldet ist.

IMRRS 2005, 0319

BGH, Beschluss vom 25.11.2004 - V ZB 13/04
Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks an einen Minderjährigen bei isolierter Betrachtung lediglich rechtlich vorteilhaft, bedarf seine Auflassungserklärung auch dann nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers, wenn die zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist. Eine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall nicht veranlaßt (Abgrenzung zu BGHZ 78, 28).*)
Die Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ist auch dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld belastet ist. Für die Belastung mit einem Nießbrauch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat.*)
Die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 107 BGB.*)

IMRRS 2005, 0311

BayObLG, Beschluss vom 17.12.2004 - 1 Z BR 96/04
Nach Vollzugsreife der Urkunde über einen Grundstückskaufvertrag darf der Notar von der Einreichung der Urkunde beim Grundbuchamt grundsätzlich nicht auf Weisung nur eines Beteiligten absehen.

IMRRS 2005, 0309

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.06.2004 - 10 U 1252/03
1) Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache allein reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Es braucht nicht noch hinzuzutreten, dass der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat. Übt der Dritte aber aufgrund eines Vertrags- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich aus, kann dies unabhängig von einer Übergabe der versicherten Sache für seine Repräsentantenstellung sprechen (BGHZ 122, 250 [252 ff.] = VersR 1993, 828 [829]; BGH Urteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 287/95 - VersR 1996, 1229,1230 = NJW 1996, 2935,2936; Senatsurteile vom 20. November 1998 - 10 U 1428/97 - NJW-RR 1999, 536 = NVersZ 1999, 482 = VersR 1999, 1231; vom 22. Dezember 2000 - 10 U 508/00 - NVersZ 2001, 325 = OLGR 2001, 353 = VersR 2001, 1507; Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2003 -10 U 1117/02 - OLGR 2004, 251 = VersR 2004, 642).*)
2) Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung kann von einer Übernahme der Risikoverwaltung für ein Hausanwesen nicht ausgegangen werden, wenn die pflegebedürftige und an einer Alzheimer-Erkrankung leidende Versicherungsnehmerin sich zeitweilig im Haushalt ihrer Tochter aufhält, andere Personen sich indes sich um das Hausanwesen der Versicherungsnehmer kümmern.*)
3) Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung setzt eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 10 Ziffer 3 b) VGB 88 voraus, dass sich die Gefahrenlage gegenüber der Situation bei Vertragsschluss nachträglich verschlechtert hat. Das Leerstehenlassen eines Gebäudes begründet für sich allein noch keine Erhöhung der Brandgefahr, wenn nicht weitere Umstände hinzukommen. Eine Gefahrerhöhung kann zu bejahen sein, wenn durch Verwahrlosung des Gebäudes das Leerstehen offenbart wird.*)

IMRRS 2005, 0305

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2004 - 15 W 372/04
Die mit "Quittung und Löschungsbewilligung" überschriebene Erklärung eines Hypothekengläubigers, in der dieser sich wegen seiner Forderung für befriedigt erklärt, die jedoch die Person des Zahlenden nicht erkennen läßt, reicht zur Löschung der Hypothek im Grundbuch nicht aus.*)

IMRRS 2005, 0278

OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2004 - 5 U 136/04
Eine Heizungsanlage ist wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes, das Wohn-, Schul- oder vergleichbaren Zwecken dient, und zwar auch dann,
- wenn sie mehreren Gebäuden dient (Blockheizung)
- später in das bereits hergestellte Gebäude eingefügt wird.
