Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5246 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IMRRS 2005, 0071
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.07.1994 - 6 M 3522/94
Kann ein genehmigtes Bauvorhaben zur unzumutbaren Behinderung des Niederschlagswasserabflusses von einem höheren Nachbargrundstück führen, steht dem betroffenen Nachbarn ein bauordnungsrecht1icher Abwehranspruch zu.*)

IMRRS 2005, 0070

OLG München, Urteil vom 07.10.1997 - 9 U 3322/97
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2005, 0069

LG München II, Urteil vom 10.08.1982 - 9 O 3872/81
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2005, 0062

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.04.1992 - 7 A 1521/90
1. Der Senat schließt sich auch für auf Landesrecht beruhende nachbarliche Abwehrrechte der Rechtsauffassung des BVerwG (Urteil vom 16.05.91 - 4 C 4.89 -; NVwZ 91, 1182) an, daß der für die Verwirkung eines materiellen Rechts maßgebliche Zeitraum der Untätigkeit des berechtigten Nachbarn deutlich länger zu bemessen ist als die Zeit, die dem Berechtigten im Regelfall gemäß den geltenden verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfsfristen für die Geltendmachung seines Rechts eingeräumt ist, und daß auch eine längere Untätigkeit dann nicht zum Verlust des Abwehrrechtes führt, wenn die Baugenehmigung im wesentlichen Umfang sofort ausgenutzt worden ist, ohne daß der Bauherr dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlaßt worden ist.*)
2. Gestattet ein Nachbar in Kenntnis des Vorhabens des Bauherrn, für die Durchführung von Arbeiten zur Herstellung des Vorhabens sein Grundstück in Anspruch zu nehmen (hier: Pumpen von Fertigbeton über das Grundstück), so handelt er wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig (venire contra factum proprium), wenn er später Nachbarwiderspruch gegen das Vorhaben einlegt.*)
3. Bei im Bebauungsplan zwingend festgesetzter Doppelhausbauweise muß ein rückwärtiger Anbau auch dann nicht im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2 lit a BauO NW nach Planungsrecht an die Grenze gebaut werden, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte rückwärtige Baugrenze für eine Errichtung des Anbaus mit Grenzabstand keinen Raum läßt.*)
4. Eine für ein Abwehrrecht wegen Verletzung von Abstandflächenbestimmungen ausreichende faktische Beeinträchtigung des Nachbarn ist bereits dann gegeben, wenn sich das rechtswidrige Vorhaben spürbar negativ auf die künftigen Nutzungsmöglichkeiten des Nachbargrundstückes auswirkt, auch wenn die im Zeitpunkt der Errichtung des Vorhabens tatsächlich ausgeübte Nutzung noch nicht beeinträchtigt ist.*)

IMRRS 2005, 0060

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2004 - 10 W 75/04
1. Für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mit Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der durch eine Mobilfunksendeanlage verursachten Strahlenbelastung besteht ein rechtliches Interesse, wenn der Antragsteller kaufvertragliche Ansprüche geltend macht, weil ihm bei Abschluss des Vertrags über den Kauf einer Eigentumswohnung in dem Gebäude, auf dem nunmehr eine Antenne montiert ist, der seinerzeit bereits erfolgte Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Mobilfunkunternehmen nicht mitgeteilt worden war. Der gegenwärtige Stand der Rechtsprechung zu Unterlassungsansprüchen gegen den Betrieb solcher Anlagen rechtfertigt es nicht, ein Gutachten als ungeeignetes Beweismittel zu erachten, da eine ganz offensichtliche Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rechtsschutzbegehrens nicht festgestellt werden kann.*)
2. Die Behauptung des Antragsgegners, er sei nicht verhandlungs- und vergleichsbereit, schließt die Bejahung eines rechtlichen Interesses an einem selbständigen Beweisverfahren nicht aus.*)

IMRRS 2005, 0059

OLG Celle, Urteil vom 14.12.2004 - 16 U 60/04
§ 11 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen (für Gebäude) ist nicht eindeutig formuliert. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird nicht unmissverständlich deutlich, dass er bei einem unbewohnten Gebäude den Versicherungsschutz selbst dann verliert, wenn er es heizt und in angemessenen Abständen kontrolliert.*)

IMRRS 2005, 0055

BGH, Urteil vom 26.11.2004 - V ZR 83/04
1. Bei der Abwehr von Immissionen sind Anträge mit dem Gebot, allgemein Störungen bestimmter Art zu unterlassen, zulässig. Aus der Natur des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB folgt, dass es dem Beklagten überlassen ist, wie er die Störung beseitigen will; der Kläger hat keinen Anspruch auf die Vornahme einer bestimmten Maßnahme.
2. Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn haben insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Daneben kommt eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur dann zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Ist das der Fall, kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werden.
3. Naturschutzrechtliche Verbote stellen die Störereigenschaft eines Grundstückseigentümers jedenfalls solange nicht in Frage, wie er mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Störungsquelle beantragen kann.
4. Wenn der durch herüberragende Zweige eines Baumes oder Strauches beeinträchtigte Grundstückseigentümer nicht nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgeht, sondern den selbstständig danebenstehenden Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB geltend macht, trägt der Nachbar - wie im Anwendungsbereich des § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB - die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von den herüberragenden Zweigen keine Beeinträchtigung ausgeht.

IMRRS 2005, 0054

BGH, Urteil vom 26.11.2004 - V ZR 119/04
1. Die Klausel "Der Kaufpreis ist binnen zehn Tagen nach Absendung der vorgenannten Mitteilung, die einer Zahlungsaufforderung des Verkäufers gleichsteht, zur Zahlung fällig." stellt lediglich eine Angabe zur Fristberechnung dar, die mit Absendung beginnt.
2. Für den Eintrittt der Fälligkeit selbst genügt die Absendung der Anzeige allein hingegen nicht. Dies lässt sich dem Wort "Mitteilung" entnehmen. Es bedarf dafür vielmehr auch des Zugangs der Anzeige beim Käufer, denn durch die Absendung alleine wird dem Käufer noch nichts mitgeteilt.

IMRRS 2005, 0052

BGH, Urteil vom 22.10.2004 - V ZR 7/04
1. Zu den Erschließungsanlagen im Sinne von § 123 BauGB gehören nicht nur die Anlagen zur verkehrsmäßigen Erschließung und zum Schutz des Baugebiets vor Immissionen, sondern auch die Anlagen zur Versorgung der Grundstücke mit Elektrizität, Wärme und Gas, die Anlagen zur Be- und Entwässerung und die Anlagen zur Abfallentsorgung.
2. Soweit eine Maßnahme zur Erschließung eines Baugebiets nicht zu den in § 127 Abs. 2 BauGB aufgezählten Maßnahmen gehört, bedeutet dies nicht, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine Erschließungsmaßnahme handelt, sondern dass die Kosten hierfür nicht bundesrechtlich nach §§ 128 ff BauGB sondern nach den Kommunalabgabengesetzen und damit landesrechtlich umzulegen sind.

IMRRS 2005, 0051

OLG Hamm, Urteil vom 02.11.2004 - 34 U 152/03
Die Vertragsklausel, dass wesentliche verborgene Sachmängel nicht bekannt sind, stellt keine Eigenschaftszusicherung als Garantieübernahme nach § 444 BGB dar, sondern lediglich eine einfache Wissenserklärung.

IMRRS 2005, 0050

OLG Hamburg, Urteil vom 19.10.2004 - 4 U 155/02
Der Verkäufer kann grundsätzlich nicht erfolgreich behaupten, von Schallmängeln der von ihm ehemals selbst genutzten Eigentumswohnung keine Kenntnis zu haben, wenn in dieser baukonstruktionsbedingte Geräusche bei Benutzung des Treppenhauses durch Mitbewohner deutlich zu hören sind.

IMRRS 2005, 0049

LG Magdeburg, Urteil vom 03.04.2004 - 10 O 819/03 (142)
Verkauft der Bauträger an die Erwerber einen sanierten Altbau unter Aufzählung der Sanierungsmaßnahmen in einer notariellen Baubeschreibung, schuldet er keine - fehlende - Kellerisolierung, wenn diese laut Baubeschreibung nicht geschuldet ist.

IMRRS 2005, 0048

OLG Dresden, Urteil vom 06.10.2004 - 12 U 1387/04
Der Kaufvertrag über ein Fertighaus bedarf der notariellen Beurkundung, wenn er mit dem Grundstückserwerb eine rechtliche Einheit bildet. Das ist dann der Fall, wenn die beiden Verträge nach dem Willen der Parteien miteinander "stehen und fallen" sollen.

IMRRS 2005, 0043

BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 202/03
Wird vom Zwangsverwalter im Verlauf des Kalenderjahres eine Mietwohnung zwangsgeräumt, berechnet sich die Vergütung in der Zeit des Leerstandes nach dem Umfang der Verwaltertätigkeit (§ 26 ZwVerwVO).*)
Wählt der Zwangsverwalter die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsrecht, so kann er für eine Geschäftstätigkeit, die mit den gewährten Gebühren durch Anrechnung abgegolten ist, keine Vergütung nach anderen Tatbeständen mehr beanspruchen.*)

IMRRS 2005, 0041

OLG Bamberg, Urteil vom 23.05.2002 - 1 U 174/01
Der Eigentümer muss sein unbewohntes Anwesen frostsicher machen, ansonsten hat er keinen Versicherungsschutz für durch Frost verursachte Schäden.

IMRRS 2005, 0027

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2004 - 6 A 10530/04
1. Zu dem im Anwendungsbereich des § 154 Abs. 1 und 6 BauGB maßgeblichen Grundstücksbegriff.*)
2. Zu den rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen der allgemein anerkannten Grundsätze der Wertermittlung an die Feststellung der sanierungsbedingten Wertsteigerung eines in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstückes.*)

IMRRS 2005, 0022

OVG Sachsen, Beschluss vom 15.06.2004 - 5 BS 406/03
1. Eine innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgetragene Änderung der Sach- und Rechtslage ist im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig.*)
2. Für die hinreichende Bestimmtheit eines Beitragsbescheides bedarf es der Zuordnung des Beitrages in dem Bescheid zu einem konkreten Grundstück.*)

IMRRS 2005, 0020

VGH Hessen, Beschluss vom 08.06.2004 - 5 UZ 169/04
Die Vorschrift des § 11 Abs. 10 HessKAG, nach der Vorausleistungen auf die Beitragsschuld zur Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen verlangt werden können, ist nicht (in entsprechender Anwendung, § 12 Satz 2 HessKAG) auf die Erstattung der Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse anwendbar.*)

IMRRS 2005, 0017

OLG München, Urteil vom 07.06.1994 - 25 U 2311/94
1. Rohrleitungen jeder Art werden Bestandteil des Grundstücks, in das sie verlegt werden, sobald der Rohrgraben verfüllt und das Erdreich verdichtet ist.
2. Wird eine Rohrleitung im Zuge eines darüber zu errichtenden Lärmschutzwalles beschädigt und wurde die Rohrverlegung und die Wallerrichtung im Zuge eines einheitlichen Werkvertrages ausgeführt, so stellt die Beschädigung der Rohrleitung einen Sachmangel dar, der nach Gewährleistungsregeln zu behandeln ist.

IMRRS 2005, 0002

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.1997 - 22 U 95/96
Bereits ein konkreter Altlastenverdacht ist bei dem Verkauf eines Grundstücks vom Verkäufer zu offenbaren.

IMRRS 2005, 0001

VGH Hessen, Beschluss vom 14.01.1993 - 14 TH 2465/92
1. Ein durch Aufteilung eines Altstandortes i.S.d. § 16 Abs. 2 Nr. 2 HAbfAG (hier: Betriebsgrundstück einer stillgelegten Lederfabrik) entstandenes verkehrsfähiges (Teil-)Grundstück kann nur dann gemäß § 18 Satz 1 HAbfAG zur Altlast erklärt werden, wenn feststeht, daß gerade von ihm wesentliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ausgehen.*)
2. Ein Altlastenfeststellungsbescheid darf nur erlassen werden, soweit von dem Grundstück tatsächlich wesentliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ausgehen. Ein bloßer Verdacht ist nicht ausreichend.
3. Erst der Nachweis der Sanierungsbedürftigkeit rechtfertigt die jeweilige Erklärung zur Altlast.

Online seit 2004
IMRRS 2004, 2353
OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2004 - 1 U 47/04
1. Die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache i.S.v. § 443 BGB kann – wie die Zusicherung einer Eigenschaft i.S.v. §§ 459 Abs. 2, 463 S. 2 BGB a.F. – auch konkludent vereinbart werden. Eine solche konkludente Garantieübernahme ist anzunehmen, wenn ein Mehrfamilienhaus "bestehend aus drei abgeschlossenen Wohnungen" verkauft wird, der Kaufpreis auf Wunsch des Käufers in Beträge für die verschiedenen Wohnungen aufgeteilt worden ist und die bestehenden Mietverhältnisse vom Käufer im Verhältnis zum Verkäufer mit allen Rechten und Pflichten übernommen werden. Gegenüber einer solchen konkludent übernommenen Garantie der selbständigen Vermietbarkeit der Wohnungen geht ein Haftungsausschluss wegen Sachmängeln des Kaufgegenstandes ins Leere.*)
2. Stellt der erstinstanzliche obsiegende Kläger seinen Feststellungsantrag im Berufungsrechtszug teilweise auf Zahlung um, so ist darin eine Anschlussberufung zu sehen, die, da in dieser Antragsstellung gem. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung liegt, nicht den für die Klageänderung im Berufungsverfahren in § 533 ZPO aufgestellten besonderen Erfordernissen unterliegt.*)

IMRRS 2004, 2340

BGH, Urteil vom 04.11.2004 - III ZR 372/03
Besteht der begründete Verdacht, daß - enteignungsrechtlich zu entschädigende - Baulichkeiten und Anlagen mit Altlasten befallen sind, so kann sich daraus eine Wertminderung (Reduzierung der Entschädigung) nach der Höhe der Sanierungskosten (einschließlich Untersuchungs- und Sicherungskosten) ergeben.*)
Zur Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO im baulandgerichtlichen Berufungsverfahren.*)

IMRRS 2004, 2338

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.1997 - 22 U 261/96
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 2336

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2004 - 4 U 84/04
Nimmt eine Gewährleistungsausschlussklausel auf individuelle Merkmale des streitgegenständlichen Kaufvertrags Bezug, ist nicht von einer formularmäßig vorformulierten Abrede auszugehen. Vielmehr liegt eine Individualabrede vor.

IMRRS 2004, 2331

BGH, Urteil vom 12.11.2004 - V ZR 42/04
a) Der Berechtigte ist auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und Instandsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet, wenn der Eigentümer die Anlage mitnutzen darf.*)
b) Das Interesse des Eigentümers erfordert bei seiner Berechtigung zur Mitnutzung nicht, daß der Berechtigte die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage allein trägt. Der Berechtigte ist vielmehr nur anteilig verpflichtet, und zwar in entsprechender Anwendung von §§ 748, 742 BGB im Zweifel zur Hälfte.*)
c) Weigert sich der Berechtigte eine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme durchzuführen, die das Interesse des Eigentümers erfordert, kann der Eigentümer die Maßnahme durchführen lassen und von dem Berechtigten im Umfang seiner Kostenbeteiligung Erstattung der Kosten als Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2 BGB verlangen.*)

IMRRS 2004, 2325

OLG Köln, Urteil vom 23.11.2004 - 22 U 77/04
1. Beim Absperren der Wasserzufuhr zum Mietobjekt ist von einer Besitzstörung i.S.v. § 862 BGB auszugehen.
2. Gleiches gilt für einen Aufenthalt des Vermieters in den Ladenräumen des Mieters, welcher genutzt wird um sich abfällig über den Mieter zu äußern.

IMRRS 2004, 2323

OLG Dresden, Urteil vom 17.12.1998 - 16 U 1914/98
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 2322

LG Darmstadt, Urteil vom 22.10.1987 - 3 O 588/86
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 2321

LG Darmstadt, Urteil vom 25.04.1991 - 3 O 44/91
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 2320

LG Darmstadt, Urteil vom 11.11.1982 - 3 O 145/79
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 2318

VG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.1999 - 18 K 5731/97
Die Kosten der Kampfmittelsuche trägt der Eigentümer.

IMRRS 2004, 2316

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.1998 - 22 U 119/97
1. Der Grundstückseigentümer begeht keine Pflichtverletzung und ist nicht schadenersatzpflichtig wenn er die Ausübung des sogenannten Hammerschlags- und Leiterrechts des Nachbarn davon abhängig macht, daß dieser seine Grenzwand entsprechend § 21 Abs. 1 NachbG NRW gründet.
2. § 24 Abs. 1 NachbG NRW ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

IMRRS 2004, 2312

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2004 - 5 U 74/04
Lassen sich Schädlinge (hier: Dickmaulrüssler) auf einem Komposthaufen nieder und befallen sie von dort aus das Nachbargrundstück und zerstören dort eine Plantage, so haftet der Eigentümer des Komposthaufens nur dann, wenn durch diesen eine konkrete Gefahrenquelle geschaffen wurde und der Schädlingsbefall begünstigt worden ist.*)

IMRRS 2004, 2311

OLG Schleswig, Urteil vom 10.08.2004 - 11 U 45/03
Zur doppelten Belehrungspflicht eines Notars bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages mit teilweise ungesicherter Vorleistung.*)

IMRRS 2004, 2308

BGH, Urteil vom 21.10.2004 - III ZR 323/03
Zur Verzinsungspflicht bei einem Schadensersatzanspruch, der inhaltlich auf Zahlung Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung gerichtet ist.*)

IMRRS 2004, 2307

BGH, Urteil vom 22.10.2004 - V ZR 70/04
Für einen Bereinigungsanspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist entscheidend, daß der Mitbenutzung zu Zeiten der DDR ein zumindest faktischer Schutz zukam, weil sie nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde (Fortführung von Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, WM 2003, 1961; Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, WM 2004, 1348).*)

IMRRS 2004, 2306

BGH, Urteil vom 15.10.2004 - V ZR 100/04
a) Läßt der Erbe die Insolvenzforderung gegen den Nachlaß unbestritten, kann der unterbrochene Rechtsstreit gegen ihn nicht aufgenommen werden.*)
b) Veräußert der Schuldner nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Übereignung das Grundstück an einen Dritten, so kann der Gläubiger den Erlös (jedenfalls) dann herausfordern, wenn der Schuldner zum Veräußerungszeitpunkt die ihm obliegenden Erfüllungshandlungen (Auflassung, Bewilligung der Grundbuchumschreibung) bereits vorgenommen hatte.*)

IMRRS 2004, 2291

BFH, Urteil vom 20.10.2004 - II R 27/03
1. Bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 GrEStG (i.d.F. bis 30. Dezember 2001) erfolgt die Feststellung der als Bemessungsgrundlage anzusetzenden Werte nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 2 und 3 BewG in einem verselbständigten Feststellungsverfahren. Innerhalb dieses zweistufigen Feststellungsverfahrens entfaltet der den Grundbesitz- oder Grundstückswert feststellende Bescheid im Umfang des ihm zugewiesenen Regelungsbereichs Bindungswirkung für den Bescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG.*)
2. § 17 Abs. 3 GrEStG lässt die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Lagefinanzamts für die gesonderte Feststellung des Grundbesitz- oder Grundstückswerts unberührt.*)

IMRRS 2004, 2290

BFH, Urteil vom 07.10.2004 - IV R 27/03
Das Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze indiziert nicht die Nachhaltigkeit. Auch wenn mehr als drei Objekte mit einem einzigen Verkaufsgeschäft veräußert werden, ist das Kriterium der Nachhaltigkeit in der Regel nur dann erfüllt, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass noch andere derartige Grundstücksgeschäfte geplant waren.*)

IMRRS 2004, 2289

BFH, Urteil vom 20.10.2004 - II R 74/00
Die rückwirkende Anwendung des ErbStG i.d.F. des JStG 1997 auf Erwerbsvorgänge ab 1. Januar 1996 ist nicht verfassungswidrig.*)

IMRRS 2004, 2276

OLG Celle, Urteil vom 19.12.1997 - 4 U 178/96
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 2275

OLG Celle, Beschluss vom 16.06.1995 - 4 U 21/94
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 2269

VGH Bayern, Beschluss vom 29.11.2004 - 22 CS 04.2701
Der nach § 128 HGB haftende Gesellschafter einer OHG, die eine Altlast verursacht hat, kann wegen der insoweit abschließenden Regelung im Bundes-Bodenschutzgesetz nicht unmittelbar zu Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden.*)

IMRRS 2004, 2267

BGH, Urteil vom 08.01.1986 - VIII ZR 292/84
(ohne amtlichen Leitsatz)

BGH, vom 18.09.1987 - V ZR 219/85
(Leitsatz: siehe Volltext)
IMRRS 2004, 2260

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004 - 17 U 7/04
1. Die unzureichende Isolierung der Wände des Kellergeschosses gegen Feuchtigkeit und der darauf beruhende, einer Besichtigung nicht ohne weiteres zugängliche Eintritt von Feuchtigkeit stellt regelmäßig einen für den Kaufentschluss maßgeblichen Mangel eines Gebäudes dar, den der Verkäufer redlicherweise insbesondere dann nicht verschweigen darf, wenn ihm die ausdrückliche Erklärung abverlangt worden war, verdeckte Mängel seien ihm nicht bekannt.*)
2. Die Grunderwerbsteuer können die geschädigten Käufer, die aus Rechtsgründen die Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs erzwingen, regelmäßig im Wege der Vorteilsausgleichung analog § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung der Erstattungsansprüche an den Fiskus geltend machen.*)

IMRRS 2004, 2259

BGH, Urteil vom 08.10.2004 - V ZR 84/04
1. Die Beschränkung der Revisionszulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Sie muss dann jedoch eindeutig daraus hervorgehen.
2. Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht; der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist.
3. Danach ist der Eigentümer nicht nur verpflichtet, den Baum in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu überwachen, sondern auch solche Pflegemaßnahmen vorzunehmen, welche für das Beibehalten der Standfestigkeit notwendig sind.
4. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert ist, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden.
5. Dies ist etwa der Fall, wenn eine vom Baum ausgehende Gefahr der Beeinträchtigung seines Grundstücks, die ein Einschreiten erfordert, für den betroffenen Eigentümer nicht erkennbar ist.

IMRRS 2004, 2239

BayObLG, Urteil vom 15.11.1999 - 1Z RR 187/98
Die Vorschrift des Art. 13 BayBO über die Standsicherheit von baulichen Anlagen ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

IMRRS 2004, 2238

BayObLG, Beschluss vom 20.10.2004 - 2Z BR 176/04
1. Eine inhaltliche Änderung des einzutragenden Rechts kann mit einer Zwischenverfügung nicht aufgegeben werden.*)
2. Der Eigentümer eines Grundstücks kann einen von ihm hinzu erworbenen ideellen Bruchteil des Grundstücks rechtsgeschäftlich dann mit einer Auflassungsvormerkung belasten, wenn der restliche, ihm bereits zustehende Miteigentumsanteil ebenfalls mit einer Vormerkung belastet ist (Abweichung von OLG Düsseldorf MittBayNot 1976, 137).*)
