Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5246 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 2237
BayObLG, Beschluss vom 11.10.2004 - 2Z BR 149/04
Zur Auslegung von Vollmachten im Grundbuchverfahren.*)

IMRRS 2004, 2236

OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2004 - 10 U 1190/02
1. Der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit (hier in Form eines Geh- und Fahrrechts sowie eines Rechts zur Erschließung mit Versorgungsleitungen) hat bei der Ausübung derselben das Interesse des Eigentümers des belastenden Grundstücks tunlichst schonend zu behandeln. Bei Verstoß gegen diese Pflicht besteht nicht nur ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog, sondern ein Schadensersatzanspruch. Die Grunddienstbarkeit begründet eine schuldrechtliche Sonderverbindung, so dass im Haftungsfall, der Anspruch nicht nur auf eine "billige Entschädigung", gerichtet auf den Eingriff in die Substanz des Grundstücks, sondern auf Schadensersatz zielt.*)
2. Auch wenn der Anspruch auf Naturalrestitution mit der Veräußerung des beschädigten Hausgrundstücks untergeht, sofern der Schadensersatzanspruch zuvor nicht abgetreten wurde, und der Geschädigte nur den schadensbedingten Mindererlös als Wertminderungsschaden geltend machen kann, kann im Einzelfall durchaus der Mindererlös dem Betrag entsprechen, der zur Schadensbeseitigung erforderlich ist (in Anknüpfung an Senatsurteil vom 5.3.1999 - 10 U 1502/97).*)

IMRRS 2004, 2231

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2004 - 24 U 186/03
1. Öffentlichrechtliche Gebrauchshindernisse begründen einen Sachmangel nicht, solange für ein drohendes Einschreiten der Verwaltungsbehörde nichts ersichtlich ist.*)
2. Verwirkung von Gewährleistungsrechten bei jahrelanger, nicht beanstandeter Nutzung des Mietobjekts.*)

IMRRS 2004, 2230

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2003 - 24 U 113/01
1. Die Nichtigkeit eines Treuhandvertrages wegen unzulässiger Rechtsberatung erstreckt sich regelmäßig auch auf vom Treuhänder erteilte Vollmachten.*)
2. Dies gilt nicht, wenn eine Vollmacht von einem weiteren Treuhänder erteilt wird, der seinerseits auf Grund eines gemäß § 139 BGB von der Nichtigkeit miterfassten Treuhandauftrages handelt.*)
3. Umsatzerwartungen des Mieters gehören regelmäßig nicht zur Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages.*)

IMRRS 2004, 2229

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.1994 - 10 S 1415/92
1. Ein Grundstückserwerber kann von der Behörde nicht verlangen, dem Verursacher aufzuerlegen, verunreinigtes Erdreich unter seinem Wohnhaus zu entsorgen, wenn er beim Erwerb die Tatsachen kannte, die Ursache der Bodenverunreinigungen sind.
2. Der Erwerber hat keinen Anspruch auf die behördliche Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen, wenn unklar geblieben ist, ob ihm Gesundheitsgefahren drohen.

IMRRS 2004, 2226

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2004 - 3 A 2592/01
Härten, die sich bei der Abrechnung einer einseitig anbaubaren Erschließungsstraße durch Beitragserhebung von den Anliegern ergeben, werden durch die Anwendung des aus § 127 BauGB hergeleiteten Halbteilungsgrundsatzes gemildert. Danach noch verbleibende Härten sind vom Gesetzgeber des Baugesetzbuchs in Kauf genommen worden und können deswegen einen teilweisen Erlass des Erschließungsbeitrags wegen unbilliger Härte nicht rechtfertigen.*)

IMRRS 2004, 2221

BGH, Urteil vom 22.10.2004 - V ZR 310/03
Bei der Frage, ob ein Architekt wegen Mitwirkens an einer Vertiefung nach §§ 823 Abs. 2, 909 BGB haftet, kommt es nicht darauf an, ob er vertragliche Pflichten gegenüber seinem Vertragspartner, z.B. gegenüber dem Bauherrn, verletzt hat, sondern darauf, ob er gegen die durch § 909 BGB konkretisierten allgemeinen Verhaltenspflichten verstoßen hat, die im Interesse des Eigentümers des von der Vertiefung betroffenen Grundstücks zu beachten sind.*)

IMRRS 2004, 2216

BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZR 25/04
Das Vorliegen einer "Vertrauensgrundlage" für Vorbereitungen des Eigentümers zur Verwirklichung von im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten setzt nicht voraus, daß für das beabsichtigte Vorhaben die Erschließung bereits vorhanden bzw. im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB "gesichert" ist. Es reicht aus, wenn mit der Erschließung in absehbarer Zeit - etwa auch durch den Eigentümer selbst in Verwirklichung seines Vorhabens - gerechnet werden kann.*)

IMRRS 2004, 2206

BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 BvR 955/00
Der Staat des Grundgesetzes ist grundsätzlich verpflichtet, auf seinem Territorium die Unversehrtheit der elementaren Grundsätze des Völkerrechts zu garantieren und bei Völkerrechtsverletzungen nach Maßgabe seiner Verantwortung und im Rahmen seiner Handlungsmöglichkeiten einen Zustand näher am Völkerrecht herbeizuführen. Daraus folgt jedoch keine Pflicht zur Rückgabe des in dem Zeitraum von 1945 bis 1949 außerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs entschädigungslos entzogenen Eigentums.*)

IMRRS 2004, 2205

BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 BvR 1038/01
Der Staat des Grundgesetzes ist grundsätzlich verpflichtet, auf seinem Territorium die Unversehrtheit der elementaren Grundsätze des Völkerrechts zu garantieren und bei Völkerrechtsverletzungen nach Maßgabe seiner Verantwortung und im Rahmen seiner Handlungsmöglichkeiten einen Zustand näher am Völkerrecht herbeizuführen. Daraus folgt jedoch keine Pflicht zur Rückgabe des in dem Zeitraum von 1945 bis 1949 außerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs entschädigungslos entzogenen Eigentums.*)

IMRRS 2004, 2191

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2004 - 4 u 73/04
1. Vertragliche Zusagen einer Gemeinde, einen inhaltlich näher bestimmten Bebauungsplan aufzustellen oder doch zumindest die Aufstellung in Übereinstimmung mit dem Vertragspartner zu fördern, entbehren der Wirksamkeit.
2. Entschließt sich ein Käufer zum Kauf nur dann, wenn der Verkäufer die künftige Verwendungsmöglichkeit verbindlich zusagt, so kann die Risikoabwälzung grundsätzlich in der Weise erfolgen, dass die Gemeinde als Verkäuferin das Risiko des Ausbleibens der beiderseits zu Grunde gelegten Planverwirklichung vertraglich übernimmt.
3. Die Haftung einer Gemeinde nach den § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn die Gemeinde im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung die Verpflichtung übernimmt, die für die Erschließung eines Grundstücks notwendigen Voraussetzungen zur Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens zu erbringen. Bei einer derartigen Zusage hat die Gemeinde die dem anderen Teil gegenüber obliegende Amtspflicht zu erfüllen, sich bei der Ausübung ihrer Hoheitstätigkeit innerhalb von Gesetz und Recht zu halten.
4. Sofern die Gemeinde in pflichtwidriger Weise von einem Vertragspartner Leistungen verlangt, die nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen nicht geschuldet sind und davon die weitere Fortsetzung ihrer Bauleitplanung abhängig macht, verstößt sie gegen ihre Amtspflicht zu konsequentem Handeln und kann sich dadurch schadensersatzpflichtig machen.
5. Zu der Frage, wann öffentliche Äußerungen von Amtsträgern die Entscheidungsfindung der entscheidenden Gremien beeinflussen und damit eine Amtspflichtverletzung darstellen können.
6. Die Rechtsprechung lässt eine Beweislastumkehr grundsätzlich nur in solchen typischen Fällen zu, bei welchen eine darlegungs- und beweisbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufes steht und den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während die Gegenpartei die erforderlichen Informationen besitzt oder sich diese leicht beschaffen kann.

IMRRS 2004, 2181

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.09.2004 - 19 U 137/04
Der Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 k ARB 75 erfasst nicht Nachbarklagen gegenüber Geruchsbelästigungen durch die Umstellung eines landwirtschaftlichen Betriebs vom Festmistverfahren auf Flüssigmistverfahren.*)

IMRRS 2004, 2148

BGH, Urteil vom 29.09.2004 - IV ZR 189/03
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an.
2. Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden.
3. Nach den ARB 94 wird bei missglückten Immobilien-Kapitalanlagen für Auseinandersetzungen, die sich auf den Vorwurf fehlerhafter Finanzierungsberatung durch das Kreditinstitut gründen, Rechtsschutz nicht gewährt. Das schließt vor allem auch dann Versicherungsschutz aus, wenn die Aufklärung des Finanzierungsinstituts über mögliche Risiken bei den zu realisierenden Renditen fehlerhaft gewesen sein soll.

IMRRS 2004, 2145

BFH, Beschluss vom 31.03.2004 - II R 62/01
Ein bebautes Grundstück i.S.d. Grundsteuergesetzes wird auch dann erworben, wenn zwischen den Grundstücksverkäufern und dem Projektanbieter unmittelbar keine Absprachen über den Abschluss von Grundstückskaufvertrag, Baubetreuungsvertrag und Bauvertrag getroffen wurden, sondern lediglich über einen von ihnen als Mittelsperson eingeschalteten Dritten.

IMRRS 2004, 2144

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2004 - 16 U 109/00
Eine Zusicherung i.S.d. § 459 Abs. 2 BGB a.F. setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit die Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaften einzustehen.

IMRRS 2004, 2143

OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2004 - 19 U 214/02
Der Streitwert einer auf die Eigentumsverschaffung gerichteten Auflassungsklage ist gem. § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen. Diese Vorschrift regelt zwar unmittelbar nur den Streit um den Besitz an einer Sache, geht es dem Kläger aber wie hier letztlich um das umfassendere Eigentum, so ist § 6 ZPO erst recht anzuwenden.

IMRRS 2004, 2140

BFH, Urteil vom 24.06.2004 - III R 69/03
1. Objekte, die sich im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft befinden, sind für die Eigenheimzulagenförderung den Gesellschaftern nach den für Bruchteilseigentum geltenden Regeln anteilig zuzurechnen, so dass die Gesellschafter, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Eigenheimzulage nach den für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen können.*)
2. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Miteigentümer einer Wohnung, steht einem Miteigentümer der Fördergrundbetrag nur anteilig zu, unabhängig davon, ob die anderen Miteigentümer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Eigenheimzulage erfüllen. Dagegen hat er Anspruch auf den ungekürzten Fördergrundbetrag, wenn die anderen Miteigentümer nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und deshalb keine Anspruchsberechtigten i.S. des § 1 EigZulG sind.*)

IMRRS 2004, 2139

BFH, Urteil vom 29.09.2004 - II R 57/02
Verstoßen die Belastungsfolgen einer schematisierenden Bedarfsbewertung eines Erbbaurechts gemäß § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG gegen das Übermaßverbot, ist in verfassungskonformer Auslegung der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes durch den Steuerpflichtigen zuzulassen.*)

IMRRS 2004, 2136

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.06.2004 - 4 K 38/02
1. Der Bürgerschaft (Gemeindevertretung) muss - neben der Beschlussvorlage über die Satzung - eine (Global-)Kalkulation bei der Beschlussfassung über die Abgabensatzung vorliegen. Wird dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge. Weitergehende Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen sind aber nicht zu stellen.*)
2. Die gerichtliche Überprüfung einer Abgabenkalkulation bezieht sich nicht nur auf eine bloße rechnerische "Ergebniskontrolle"; es ist der so genannten Ergebnisrichtigkeitstheorie zu folgen.*)
3. Die Ungültigkeit einer Abgabensatzung ist dann anzunehmen, wenn erstens in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder zweitens, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht.*)
4. Bei einer - in ihrer Methodik fehlerfreien - Kalkulation ist dem Ortsgesetzgeber ein Spielraum einzuräumen, innerhalb dessen Schreibfehler, die auch den Deckungsgrad beeinflussen, in gewissem Umfang noch als unbeachtlich angesehen werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Auswirkungen auf den Deckungsgrad nur "gering" sind und der beschlossene Beitrag noch weit von dem höchstzulässigen Beitrag entfernt ist.*)
5. An der ständigen Rechtsprechung des OVG Greifswald zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG M-V, wonach es für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auf das In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung ankommt, ist festzuhalten.*)
6. Die Verwendung unterschiedlicher Beitragssätze für "altangeschlossene11 bzw. "neu anschließbare" Grundstücke ist im Grundsatz willkürlich und somit mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Es ist daher rechtlich geboten, so genannte altangeschlossene Grundstücke mit Herstellungsbeiträgen zu belasten.*)
7. Ein Beitragsmaßstab (Schmutzwasser), nach welchem in überplanten Gebieten auf die festgesetzte Geschossfläche abgestellt wird und im unbeplanten Innenbereich in einer Tabelle eine gebietsbezogene Geschossflächenzahl festgelegt wird, ist dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden.*)
Die konkret im vorliegenden Fall gewählten Maßstabsregelungen für den Schmutzwasserkanalbaubeitrag verstoßen aber gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil - wird auf die durchschnittliche Bebauung abgestellt - die Auswertung der örtlichen Verhältnisse ergibt, dass die Grundstücke im unbeplanten Innenbereich durchschnittlich ohne sachlichen Grund stärker belastet werden als die in überplanten Gebieten.*)
8. Bei der technischen Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung (z.B. der Dimensionierung einer Kläranlage) besteht für den Betreiber ein weiter Ermessensspielraum.*)
9. Zur gerichtlichen Überprüfung von Prognoseentscheidungen des Satzungsgebers.*)
10. Ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern auch der objektiven Rechtskontrolle. Daher prüft der Senat im Wege der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) wichtige Eckpunkte der Beitragskalkulation, wenn sich ihm hierfür - ohne gezielte "Fehlersuche" - Anhaltspunkte bieten.*)

IMRRS 2004, 2133

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.10.2004 - 7 U 143/03
1. Die Vermeidung von Gefahren, die sich aus Schnee- oder Eisglätte ergeben, ist dem Schutzbereich der Räum- und Streupflicht zuzuordnen. Der für öffentliche Wege und Plätze Unterhaltspflichtige ist in der Regel nicht verpflichtet, durch zusätzlich bauliche Maßnahmen zu verhindern, dass sich Eisglätte bilden kann.*)
2. Einigt sich der Geschädigte in einem Vergleich mit dem Schädiger endgültig über die ihm aufgrund der Verletzung der Räum- und Streupflicht zustehenden Ansprüche, kann er nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld auch von dem ihm wegen der Verletzung der Pflicht zur Überwachung des Schädigers grundsätzlich Haftenden keinen weitergehenden Schadensersatz fordern.*)

IMRRS 2004, 2132

KG, Urteil vom 14.09.2004 - 7 U 304/03
Der Grundpfandrechtsgläubiger wird gemäß § 1123 Abs. 2 S. 1 BGB erst dann Inhaber der Forderung, wenn zu seinen Gunsten die Beschlagnahme erfolgt ist.*)

IMRRS 2004, 2131

BayObLG, Beschluss vom 08.09.2004 - 2 Z BR 139/04
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht grundbuchfähig; sie kann nicht unter ihrem Namen als Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt auch dann, wenn der in einem Vollstreckungstitel ausgewiesene Vollstreckungsgläubiger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist (Ergänzung zu BayObLGZ 2002, 330/334).*)

IMRRS 2004, 2123

OLG Koblenz, Urteil vom 05.11.2004 - 5 U 926/04
Ein Kaufvertrag über eine Grundstücksteilfläche muss diese so bezeichnen, dass die Parzelle nach Größe und Lage eindeutig identifiziert werden kann. Ein inhaltlich unbestimmter Anspruch auf Erwerb des Eigentums ist nicht vormerkungsfähig.

IMRRS 2004, 2118

OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.07.2004 - 20 W 232/04
Die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Veräußerung eines Hausgrundstückes durch den Betreuer gegen den erklärten Willen des Betreuten ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gebäude bereits so erhebliche Schäden aufweist, dass es nicht mehr bewohnbar ist, ein weiterer Verfall sowie Schadensersatz- und Instandsetzungsforderungen der unmittelbaren Nachbarn drohen und weder der Betreute noch ein Miteigentümer in der Lage sind, die hohen Kosten der Sanierung zu tragen.*)

IMRRS 2004, 2116

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2004 - 20 W 62/04
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass der Geschäftswert für die Grundbucheintragung des Erstehers eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung sich grundsätzlich nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert des Grundbesitzes bemisst und ein niedrigeres Meistgebot als solches keine Abweichung rechtfertigt.*)
2. Einwände des Erstehers gegen das der Wertfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren zu Grunde liegende Sachverständigengutachten sind im Rechtsmittelverfahren gegen den Kostenansatz der Eintragungskosten wegen des Verbots einer förmlichen Beweiserhebung über den Wert von Grundbesitz nach § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO unbeachtlich, soweit sie in einem förmlichen Beweisverfahren durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müssen.*)

IMRRS 2004, 2114

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2004 - 4 U 26/04
1. Ein Beseitigungsanspruch des Nachbarn lässt sich nicht bereits aus einer formellen und materiellen Baurechtswidrigkeit eines Neubaus ableiten.
2. Vielmehr müssten hierfür die verletzten öffentlich-rechtlichen Bauordnungsvorschriften zusätzlich gerade dem Schutz der privaten Interessen des Nachbarn dienen.
3. Der Nachbar kann Beseitigung nur soweit verlangen, wie er in seinem Eigentum gestört wird. Er kann nur den Beseitigungserfolg beanspruchen, während die Wahl der Maßnahme grundsätzlich dem Störers selbst obliegt.
4. Muss der Eigentümer eines Nachbargrundstücks unter bestimmten Voraussetzungen dessen Überbauung mit einem Gebäude dulden, so hat er keine weitergehenden Rechte, wenn unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB gar nicht in sein Grundstück eingegriffen, sondern lediglich gegen eine den Bauabstand von der Grundstücksgrenze regelnde Vorschrift verstoßen wurde.

IMRRS 2004, 2111

LG Coburg, Urteil vom 09.12.2003 - 22 O 558/03
1. Die Mangelhaftigkeit einer Immobilie kann u.U. durch die Existenz einer in der Nähe einer Immobilie befindlichen Lärmquelle, von der Emissionen in einer Erheblichkeit ausgehen, dass das gesundheitliche Wohlbefinden und das Recht auf ungestörte Entfaltung in der Wohnung über das zumutbare und durch vorgegebene Lage und Beschaffenheit hinnehmbare Maß hinaus beeinträchtigt wird, begründet werden.
2. Eine Offenbarungsverpflichtung für der Immobilie anhaftende Mängel trifft den Verkäufer nur bei verborgenen, wesentlichen Mängeln oder bei nicht erkennbaren Umständen, die nach der Lebenserfahrung auf das Entstehen bestimmter Mängel schließen lassen.
3. Ein Käufer kann keine Aufklärung über Mängel, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, erwarten, weil er sie bei der im eigenen Interesse geboten Sorgfalt selbst wahrnehmen kann.
4. Nimmt der Verkäufer an, der Käufer sei aufgrund von Indizien imstande, den Fehler zu erkennen, handelt er nur dann arglistig, wenn er sich bewusst hierum nicht kümmert und in Kauf nimmt, dass der Käufer, weil er die Prüfung unterlässt, einen Vertrag abschließt , den er bei Kenntnis des Mangels nicht abgeschlossen hätte.

IMRRS 2004, 2088

OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.08.2004 - 20 W 162/04
1. Im Beschwerdeverfahren gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist Verfahrensgegenstand allein die Zwischenverfügung, nicht jedoch der Eintragungsantrag.*)
2. Eine Zwischenverfügung, die die Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses nicht konkret und vollständig angibt, ist auf die Beschwerde hin schon aus formellen Gründen aufzuheben.*)

IMRRS 2004, 2083

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2004 - 16 U 211/03
Der Eigentümer, der seine Doppelhaushälfte abreisst, muss diejenigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung oder Beseitigung der Auswirkungen des Abrisses auf das Nutzungsinteresse des Nachbarn geboten sind. Hierzu gehören auch Sicherungsmaßnahmen, wenn das verbleibende Haus durch den Abriss seine Stütze verliert.*)

IMRRS 2004, 2079

OLG Oldenburg, Urteil vom 30.09.2004 - 8 U 152/04
Die Umwandlung von zwei unbeschrankten Bahnübergängen an Privatwegen in Bahnübergänge mit abschließbaren Hecktoren stellt grundsätzlich keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Landwirts, der diese Wege benutzen muss, dar.*)

IMRRS 2004, 2078

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.10.2004 - 4 U 68/04
1. Bei strittigem Grenzverlauf und einer Unmöglichkeit, den Verlauf anhand des Grundbuchs oder Liegenschaftsbuchs zu ermitteln, liegt eine Grenzverwirrung im Sinne des § 920 BGB vor.
2. Lassen sich die richtigen Grenzen zwischen nicht ermitteln, so folgt daraus, dass die Angaben des Grundbuchs über die jeweiligen Grundstücksflächen, die der Liegenschaftskarte entnommen worden sind, keine Aussagekraft für die Grenzen oder auch nur für entsprechende Größen der im Eigentum der Parteien stehenden Flurstücke haben. Somit kann keine Vermutung im Sinne des § 891 BGB begründet werden.
3. Für die Abgrenzung wird der Besitzstand zum Urteilszeitpunkt herangezogen.
4. Wurde der momentane Besitzstand von einer Partei durch verbotene Eigenmacht erlangt, ist der frühere Besitzstand maßgeblich.

IMRRS 2004, 2075

BGH, Urteil vom 08.10.2004 - V ZR 178/03
Die Heilungswirkung des § 313 Satz 2 BGB a.F. (jetzt § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB) setzt voraus, daß Auflassung und Eintragung die Erfüllung des formunwirksam abgeschlossenen Verpflichtungsvertrages darstellen. Entsprechendes gilt für die Heilung eines formunwirksamen Vorvertrages durch formwirksamen Abschluß des Hauptvertrages. An einem solchen Erfüllungszusammenhang fehlt es, wenn der Verkäufer, ohne daß dazu eine Verpflichtung hatte begründet werden sollen, auf Vermittlung des Vertragspartners an einen Dritten verkauft und diesem das verkaufte Grundstück übereignet.*)

IMRRS 2004, 2074

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.10.2004 - 3 W 209/04
Eine Vormerkung, die den Rückübereignungsanspruch des Veräußerers eines Grundstückes für den Fall sichern soll, dass der Erwerber bis zur Bebauung des Grundstückes seiner Verkehrssicherungspflicht (Straßenreinigungs-, Mäh- und Streupflicht) nicht nachkommt, kann im Grundbuch eingetragen werden.*)
Der bei Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vorbehaltene Anspruch auf Rückübertragung für den Fall, dass der Erwerber das Grundstück bis zur Bebauung nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hält, ist mangels Bestimmbarkeit nicht vormerkungsfähig.*)

IMRRS 2004, 2072

OLG Celle, Beschluss vom 15.10.2004 - 4 W 190/04
Eine Dienstbarkeit zur Nutzung eines Grundstücks „nach Belieben unter Ausschluss des Eigentümers“ ist auch dann inhaltlich unzulässig, wenn sie sich auf einen Teil des Grundstücks beschränkt (Anschluss an BayObLG MDR 2003, 684).*)

IMRRS 2004, 2069

BayObLG, Beschluss vom 10.05.2004 - 1 Z BR 23/04
Bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen darf der Notar die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Grundstückskaufvertrags mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel nur verweigern, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der titulierte Anspruch nicht besteht.*)

IMRRS 2004, 2067

BGH, Urteil vom 02.07.2004 - V ZR 33/04
a) Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird.*)
b) Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes, der sich auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum).*)
c) Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil eines Grenzbaumes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum.*)
d) Verletzt jeder Eigentümer die ihm hinsichtlich des ihm gehörenden Teils eines Grenzbaumes obliegende Verkehrssicherungspflicht, ist für den ihnen daraus entstandenen Schaden eine Haftungsverteilung nach § 254 BGB vorzunehmen.*)
IMRRS 2004, 2066

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2004 - 12 A 10507/04
1. Eine Satzungsregelung, nach der ebenso wie für an die Kanalisation angeschlossene Grundstücke auch für Grundstücke, deren Abwasser über eine Hauskläranlage mit Versickerung entsorgt wird, als Schmutzwassermenge die aus der Wasserversorgung bezogene Frisch- und Brauchwassermenge gilt, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG; wesentlich ungleiche Sachverhalte werden gleich behandelt.*)
2. Für die Gleichbehandlung besteht keine sachliche Rechtfertigung. Sie kann insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit sachlich gerechtfertigt werden. Bei den in Rede stehenden Sachverhalten handelt es sich wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung nicht mehr um Fallgruppen eines Sachbereichs, sondern um verschiedene Sachbereiche der Entsorgung.*)

IMRRS 2004, 2063

OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.08.2004 - 4 U 55/04
Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag wegen Nichtleistung von Wohngeld.*)

IMRRS 2004, 2062

KG, Urteil vom 27.09.2004 - 26 U 8/04
Zu den Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs eines Darlehensvertrages nach § 1 HWiG. Keine Zurechnung der Haustürsituation an Erklärungsempfänger über § 123 II BGB erforderlich. Der gemeinsame Vertrieb des Darlehens- und Immobilienkaufvertrages durch einen Dritten rechtfertigt allein nicht die Annahme eines verbundenen Geschäfts.*)

IMRRS 2004, 2061

KG, Urteil vom 28.09.2004 - 14 U 347/02
Zur Wirkung einer Zahlung, die der Notar bei der Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages an den Verkäufer aus Mitteln erbringt, die die vom Käufer beauftragte Bank an den Notar überwiesen hatte, ohne ihm zugleich ihre eigenen Treuhandauflagen mitzuteilen. Zur Auswirkung einer Streitverkündung auf den Folgeprozess.*)

IMRRS 2004, 2058

BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 7 C 22.03
1. Der Insolvenzverwalter kann nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG als Inhaber der tatsächlichen Gewalt für die Sanierung von massezugehörigen Grundstücken herangezogen werden, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kontaminiert waren. Eine solche Verpflichtung ist eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Bestätigung von BVerwGE 108, 269).*)
2. Hat der Insolvenzverwalter die kontaminierten Grundstücke aus der Masse freigegeben, darf er nicht mehr nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG für deren Sanierung in Anspruch genommen werden; ebenso wenig ist § 4 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BBodSchG entsprechend anwendbar.*)

IMRRS 2004, 2054

KG, Beschluss vom 13.01.2004 - 1 W 149/03
1. Eine in einem notariellen Kaufvertrag bestellte Belastungsvollmacht an den Käufer ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn der Kaufvertrag der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung bedarf (und diese später versagt wird).*)
2. Erteilt der Verkäufer die Belastungsvollmacht ausdrücklich bedingungslos, ist die Vollmacht in der Regel nicht gemäß § 139 BGB bis zur Erteilung der GVO-Genehmigung für den Kaufvertrag schwebend unwirksam.*)

IMRRS 2004, 2049

OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2004 - 15 W 312/03
1) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß eine Bauverpflichtung, die in Erwerber als Teil seiner Gegenleistung in einem mit einer Gemeinde geschlossenen Grundstückskaufvertrag zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung übernimmt, im Rahmen des § 20 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 KostO regelmäßig mit dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO zu bewerten ist.*)
2) Davon unberührt bleibt, daß nach § 20 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 1 KostO ein den vereinbarten Kaufpreis übersteigender Verkehrswert des Grundstücks berücksichtigt werden muß, wenn sich dieser aus konkreten Anhaltspunkten (hier dem Verkauf von Grundstücken durch einen Privatmann in demselben Baugebiet zu vergleichbaren Bedingungen) erschließt.*)

IMRRS 2004, 2048

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2004 - 20 W 179/03
1. Die dem Notar im Rahmen eines Grundstücksübertragungsvertrages von den Vertragsbeteiligten erteilte Vollmacht, alle Erklärungen abzugeben, die zum grundbuchlichen Vollzug dieses Vertrages etwa noch erforderlich sein sollten, deckt auch die Änderung der Bewilligung einer Rückauflassungsvormerkung hinsichtlich des zu sichernden Anspruchs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zu sichernde Anspruch als bedingter bzw. künftiger Anspruch in dem Grundstücksübertragungsvertrag bereits begründet worden ist.*)
2. Die von einem Notar auf Grund entsprechender Bevollmächtigung als Eigenurkunde unterschriebene und gesiegelte Änderung der bereits beurkundeten Bewilligungserklärung stellt eine öffentliche Urkunde im Sinn von § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO dar.*)

IMRRS 2004, 2045

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.03.2004 - 4 W(Baul) 284/03-35
Bei der Anfechtung eines Umgebungsplans ist für die Bemessung des Streitwertes das wirtschaftliche Interesse maßgeblich. Wendet sich der Kläger gegen die Einbeziehung seines Grundstücks in den Umgebungsplan, dann ist der Verkehrswert maßgeblich, auch hier wird regelmäßig 20 % des Wertes als Streitwert veranschlagt.

IMRRS 2004, 2044

BGH, Beschluss vom 30.09.2004 - III ZR 81/04
Die Enteignungsbehörde ist an die Höhe einer im Verfahren nach § 112 Abs. 2 BauGB angeordneten Vorauszahlung im späteren Entschädigungsfeststellungsverfahren nicht gebunden.*)

IMRRS 2004, 2042

BVerwG, Urteil vom 22.07.2004 - 7 CN 1.04
Ein Überschwemmungsgebiet nach § 32 WHG kann auch für Flächen festgesetzt werden, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen.*)

IMRRS 2004, 2041

BGH, Urteil vom 08.10.2004 - V ZR 85/04
Beruft sich der Störer darauf, daß die in der TA-Lärm festgelegten Grenz- oder Richtwerte eingehalten seien, so daß nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB von einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sei, so ist von dem ermittelten Lärmpegel kein Meßabschlag zu machen, wie er nach Nr. 6.9 der TA-Lärm für Überwachungsmessungen vorgesehen ist. Nur wenn ohne diesen Abschlag die Immissionen diesen Grenzwert einhalten, besteht eine gesicherte Grundlage dafür, daß dem Störer die sich aus § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ergebende Beweiserleichterung zugebilligt werden kann.*)

IMRRS 2004, 2040

BGH, Urteil vom 17.09.2004 - V ZR 230/03
Hat der Grundstückseigentümer eine Gefahrenlage geschaffen, an deren Beseitigung er durch Rechtsvorschriften (hier: Naturschutz) gehindert ist, kann er, wenn sich die Gefahr in einem Schaden des Nachbarn verwirklicht, diesem zum Ausgleich entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verpflichtet sein (Abgrenzung zu Senat BGHZ 120, 239).*)

IMRRS 2004, 2037

LG München I, Urteil vom 19.05.2004 - 9 O 22055/02
1. Es liegt kein Verstoß gegen das Kopplungsverbot vor, wenn die Gemeinde die Ausweisung von Baugrund davon abhängig macht, dass an sie im Plangebiet gelegene Grundstücksflächen zu einem Bruchteil des Verkehrswerts abgetreten werden.
2. Die Verknüpfung von Grundstückserwerb und Baulandausweisung muss lediglich dem Angemessenheitsgebot genügen. Deshalb kann der Planungsgewinn einer Baulandausweisung des Restbesitzes des Eigentümers den nicht marktgerechter Preis für die verkaufte Fläche kompensiert.
