Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5246 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 2035
OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2003 - 7 U 126/03
1. Eine Verrsicherung des Verkäufers eines Hausanwesens, "dass ihm keine wesentlichen oder versteckten Mängel bekannt sind", stellt keine Zusicherung von Eigenschaften dar.
2. Der Verkäufer muss Feuchtigkeitsschäden, die an seinem Hausanwesen aufgetreten sind, ungefragt offenbaren, und zwar auch dann, wenn ein bereits erfolgter Sanierungsversuch zweifelhaft erscheint oder der Verkäufer zumindest mit dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden rechnet, also einen bloßen Verdacht hat.
3. Durch die Einführung des neuen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2002 (BGBl. I S. 1887) ist das Berufungsgericht an die vom Erstgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen gebunden.

IMRRS 2004, 2033

OLG Köln, Beschluss vom 02.02.2004 - 16 Wx 18/04
1. Zwischen dem teilenden ursprünglichen Grundstückseigentümer und den Erwerbern von Wohnungseigentum nach der Teilung entsteht eine sogenannte "faktische" oder "werdende" Wohnungseigentümergemeinschaft, sobald für die Erwerber eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Eigentumserwerbs in das Grundbuch eingetragen ist und Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren auf die Erwerber übergegangen sind.
2. Innerhalb der bestehenden "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" ergibt sich die Pflicht zur Lastentragung in entsprechender Anwendung des § 16 WEG.

IMRRS 2004, 2032

OLG Köln, Beschluss vom 02.02.2004 - 16 Wx 244/04
1. Zwischen dem teilenden ursprünglichen Grundstückseigentümer und den Erwerbern von Wohnungseigentum nach der Teilung entsteht eine sogenannte "faktische" oder "werdende" Wohnungseigentümergemeinschaft, sobald für die Erwerber eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Eigentumserwerbs in das Grundbuch eingetragen ist und Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren auf die Erwerber übergegangen sind.
2. Innerhalb der bestehenden "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" ergibt sich die Pflicht zur Lastentragung in entsprechender Anwendung des § 16 WEG.

IMRRS 2004, 2031

OLG Köln, Beschluss vom 02.02.2004 - 16 Wx 17/04
1. Zwischen dem teilenden ursprünglichen Grundstückseigentümer und den Erwerbern von Wohnungseigentum nach der Teilung entsteht eine sogenannte "faktische" oder "werdende" Wohnungseigentümergemeinschaft, sobald für die Erwerber eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Eigentumserwerbs in das Grundbuch eingetragen ist und Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren auf die Erwerber übergegangen sind.
2. Innerhalb der bestehenden "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" ergibt sich die Pflicht zur Lastentragung in entsprechender Anwendung des § 16 WEG.

IMRRS 2004, 2030

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.04.2004 - 5 W 208/03
1. Grundbucherklärungen sind ausschließlich objektiv auszulegen, wobei es allein auf den Wortlaut und Sinn Eintragungsbewilligung ankommt.
2. Umstände außerhalb der Urkunde dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstücksrechts nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.
3. Dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz ist Genüge getan, wenn die Fläche, für die ein Sondernutzungsrecht bestehen soll, auf einem Lageplan auftaucht, obwohl dieser nicht Teil des Aufteilungsplanes ist.

IMRRS 2004, 2018

OLG Celle, Beschluss vom 07.08.2002 - 4 W 158/02
1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Prozessgericht ist grundsätzlich nicht statthaft.*)
2. Die Rechtsauffassung, dass der Sicherungszweck einer Grundschuld, die für einen durch Haustürgeschäft aufgenommenen Immobiliarkredit auch bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche erfasst, die der Bank nach dem Widerruf des Darlehens zustehen, ist nicht greifbar gesetzwidrig.*)

IMRRS 2004, 2014

OLG Celle, Urteil vom 25.09.2000 - 4 U 80/00
Nebenabreden anlässlich eines Grundstückskaufvertrages (hier: Übernahme von Zubehör durch den Käufer gegen zusätzliches Entgelt) sind jedenfalls auch in Fällen sog. einseitiger Abhängigkeit dann formlos wirksam, wenn nach dem Parteiwillen der Grundstückskaufvertrag auch ohne die Nebenabrede geschlossen worden wäre (Anschluss an BGH NJW 2000, 951).*)

IMRRS 2004, 2011

KG, Urteil vom 16.09.2004 - 16 U 28/04
Zur Verantwortlichkeit für die Reparatur eines Abwasserkanals eines wohnungsbaugenossenschaftlichen Grundstücks bei einer Schadstelle zwischen Außenkante/Gebäude und grundstücksgrenznahem Revisionsschacht.*)

IMRRS 2004, 2003

BGH, Urteil vom 11.05.2001 - V ZR 491/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 1974

BFH, Urteil vom 14.07.2004 - IX R 56/01
1. Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen entstanden sind, können dann als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird.
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.

IMRRS 2004, 1969

BayObLG, Beschluss vom 21.07.2004 - 2Z BR 134/04
1. Mit einer Zwischenverfügung kann nicht aufgegeben werden, zur beantragten Löschung einer Eigentumsvormerkung die Bewilligung des Vormerkungsberechtigten beizubringen.*)
2. An einen Unrichtigkeitsnachweis zur Berichtigung des Grundbuchs sind strenge Anforderungen zu stellen.*)

IMRRS 2004, 1964

BayObLG, Beschluss vom 11.09.2003 - 2 Z BR 138/03
Ein Klarstellungsvermerk kann im Grundbuch eingetragen werden, wenn der Grundbucheintrag Umfang und Inhalt eines eingetragenen Rechts nicht in einer Weise verlautbart, die Zweifel ausschließt; der Vermerk muss geeignet sein, eine Klarstellung herbeizuführen. Gegenstand eines Klarstellungsvermerks kann somit nie eine sachliche Änderung oder Berichtigung der Eintragung sein.*)

IMRRS 2004, 1961

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2004 - 8 Wx 28/04
1. Ist als Vertreter des übergebenden Grundstückseigentümers eine juristische Person des öffentlichen Rechts bestellt, greift die Vorschrift des § 7 GBBerG ein. Die Wirksamkeit des von einem solchen Vertreter geschlossenen Geschäfts ist von der Genehmigung abhängig, wobei diese nicht verwaltungsintern erteilt werden kann, sondern für die Erteilung das Vormundschaftsgericht zuständig ist. Dies folgt aus dem Gewaltenteilungsprinzip.
2. Die Vorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO lässt Beschwerden mit dem Ziel eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung zu (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO).

IMRRS 2004, 1960

BayObLG, Beschluss vom 11.08.2004 - 2Z BR 122/04
Im Antragsverfahren auf Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 GBO ist demjenigen rechtliches Gehör zu gewähren, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die berichtigende Eintragung beeinträchtigt werden kann.*)

IMRRS 2004, 1947

BayObLG, Beschluss vom 09.09.2004 - 2 Z BR 107/04
Werden Pfandfreigaben vor Erstellung des Veränderungsnachweises eingeholt, muss sich aus der Freigabebewilligung ergeben, dass sie sich auch auf die aufgrund des Veränderungsnachweises ergebende Teilfläche bezieht; hinsichtlich der Beschreibung dieser Teilfläche genügt eine Bezugnahme auf den Kaufvertrag. Zulässig ist aber auch eine Freigabe der aufgrund des aufzustellenden Veränderungsnachweises sich ergebenden Teilfläche.

IMRRS 2004, 1944

OVG Saarland, Beschluss vom 09.07.2004 - 1 W 11/04
Die Festlegung des Standorts von Bushaltestellen ist Sache der Verkehrsbehörden. Dabei geht die Rechtsordnung davon aus, dass die Anwohner sich nicht gegen die mit dem Betrieb von Bushaltestellen zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigungen zur Wehr setzen können.

IMRRS 2004, 1943

BFH, Urteil vom 24.06.2004 - III R 50/01
1. Ein auf die Lebenszeit des Nießbrauchers bestellter Nießbrauch an einem im Eigentum eines Dritten stehenden bebauten Grundstück führt regelmäßig nicht zu wirtschaftlichem Eigentum des Nießbrauchers an Grundstück und Gebäude.*)
2. Beteiligt sich der Nießbraucher an den Anschaffungskosten des Grundstücks und den Herstellungskosten des Gebäudes, kann er wirtschaftlicher Eigentümer nur in Höhe seiner Beteiligung an den auf das Gebäude entfallenden Gesamtaufwendungen sein. Bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Nießbraucher daher den Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage nur entsprechend seinem wirtschaftlichen Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen.*)

IMRRS 2004, 1942

BFH, Urteil vom 15.07.2004 - III R 19/03
1. Ein nach dem EigZulG begünstigtes Objekt, das sich im Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft befindet, ist für die Förderung nach dem EigZulG den Miterben anteilig entsprechend ihrem jeweiligen Erbanteil zuzurechnen, so dass sie die Eigenheimzulage nach den für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen können.*)
2. Der hinterbliebene Ehegatte, der vom verstorbenen Ehegatten einen Miteigentumsanteil an der eigengenutzten Wohnung unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge hinzu erwirbt, kann den darauf entfallenden Fördergrundbetrag nur dann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG "weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen", wenn der Anspruch auf Eigenheimzulage in der Person des Erblassers bereits entstanden war. Als Ausnahmeregelung ist § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nicht über seinen Wortlaut hinaus anwendbar.*)

IMRRS 2004, 1941

BFH, Urteil vom 02.07.2004 - II R 9/02
1. Der Grundstückswert für Grundstücke, auf denen sich Gebäude auf fremdem Grund und Boden befinden, ist gemäß § 148 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BewG zu ermitteln.*)
2. Verstößt der nach § 148 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BewG ermittelte Wert solch eines Grundstücks, das mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden bebaut ist, im Einzelfall gegen das Übermaßverbot, ist er im Wege verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift auf den Verkehrswert des Grundstücks herabzusetzen.*)
3. Die Rechtsprechung, wonach die aus reinen Grundstücksvermächtnissen sich ergebenden Sachleistungsverpflichtungen der Erben und Sachleistungsansprüche der Vermächtnisnehmer ausnahmsweise mit den Steuerwerten der Grundstücke zu bewerten sind, bedarf unter der Geltung der §§ 138 ff. BewG einer Überprüfung.*)

IMRRS 2004, 1940

BFH, Urteil vom 18.08.2004 - II R 22/04
Werden zur gleichen Zeit Miteigentumsanteile an einem Grundstück auf mehrere Bedachte schenkweise übertragen, ist keine einheitliche gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für das ganze Grundstück mit anschließender Verteilung durchzuführen; vielmehr bilden die zugewendeten Miteigentumsanteile jeweils den Gegenstand einer lediglich gesonderten Feststellung nach § 138 Abs. 5 BewG.*)

IMRRS 2004, 1939

BFH, Urteil vom 14.01.2004 - X R 7/02
1. Die Vermietung einer Ferienwohnung erfolgt im Regelfall dann gewerbsmäßig, wenn sie in einem Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnungsanlage liegt, für eine kurzfristige und spontane Vermietung an wechselnde Mieter geworben wird sowie zudem ständig Personal in der Wohnanlage anwesend oder zumindest ohne großen Zeitaufwand erreichbar ist, um das Mietverhältnis mit nicht vorangemeldeten Interessenten zu schließen. Ein gewerblicher Charakter der Vermietung kann sich aber auch aus erbrachten Zusatzleistungen ergeben, die eine unternehmerische Organisation erfordern.
2. Eine erwerbsmäßige Vermietung einer Ferienwohnung ist nicht deshalb auszuschließen, weil die Rezeption der Wohnungsanlage nicht ständig besetzt ist.
3. Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers zur Vornahme der für die Vermietung erforderlichen Maßnahmen führt nicht zwangsläufig dazu, dass deshalb auch der Vermieter eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

IMRRS 2004, 1933

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.09.2004 - 1 W 64/04
Eine Sicherungsabrede kann als solche formfrei abgeschlossen werden. Für den Inhalt des Sicherungsvertrages ist nicht mehr notwendig als die Bestimmung, dass die Grundschuld von einer bestimmten Forderung abhängig sein soll.

IMRRS 2004, 1930

BFH, Beschluss vom 28.11.2003 - II B 143/02
Zur Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG ist nicht nur die zivilrechtlich wirksame Aufhebung der Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks erforderlich, sondern auch die tatsächliche Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs.

IMRRS 2004, 1870

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2003 - 8 A 3991/02
1. Eine denkmalrechtliche Instandsetzungs- und Erhaltungsanordnung nach § 7 Abs. 2 DSchG-NW muss nicht auf die Beseitigung derjenigen Schäden beschränkt werden, die erst nach der Unterschutzstellung des Denkmals entstanden sind. Die den Denkmaleigentümer treffende Instandsetzungs- und Obhutspflicht erstreckt sich im Rahmen des Zumutbaren auch auf die Beseitigung von Schäden, die bei Unterschutzstellung schon bestanden haben und eine fortdauernde Gefährdung des Denkmals zur Folge haben.*)
2. Eine Instandsetzungs- und Erhaltungsanordnung nach § 7 Abs. 2 DSchG setzt nicht voraus, dass die Denkmalbehörde im Rahmen ihrer Sachaufklärungspflicht den exakten Umfang der erforderlichen Reparaturen und die genaue Position jeder Schadensstelle einschließlich etwaiger verdeckter Schäden ermittelt. Vielmehr kann der Denkmaleigentümer jedenfalls dann, wenn das Vorhandensein substanzgefährdender Mängel offenkundig ist, dazu verpflichtet werden, im Zuge ihrer Beseitigung eine Überprüfung auf das Vorhandensein weiterer Mängel gleicher Art an den betroffenen Bau- oder Gebäudeteilen vorzunehmen.*)

IMRRS 2004, 1865

OLG Köln, Urteil vom 03.03.2004 - 13 U 18/03
Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger- oder Bauherrenmodells für den Erwerber besorgt, bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nach § 134 BGB unwirksam.

IMRRS 2004, 1855

OLG Rostock, Urteil vom 06.05.2004 - 1 U 183/02
1. Der Besitz an beweglichen Sachen begründet nicht in jedem Fall ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.v. § 771 Abs. 1 ZPO. Hierzu bedarf es grundsätzlich noch eines Rechts zum Besitz.*)
2. Rein schuldrechtliche Ansprüche auf Verschaffung oder Belassung des Besitzes stellen ein die Veräußerung hinderndes Recht nur dar, wenn das obligatorische Recht geeignet ist, die Nichtzugehörigkeit der betreffenden Sache zum Vermögen des Schuldners zu begründen.*)
3. Daran fehlt es, wenn der Schuldner die von ihm betriebene Hotelanlage einem Dritten zwar auf der Grundlage eines "Pachtvertrages" überläßt, dieser Vertrag jedoch als sog. Management-Vertrag ausgestaltet ist, bei dem zur Bewahrung erhaltener öffentlicher Zuschüsse das volle unternehmerische Risiko bei dem Schuldner verbleibt.*)
4. Ein Sicherungsübereignungsvertrag mit einer Übersicherung von 500 % ist sittenwidrig und damit nichtig.*)

IMRRS 2004, 1854

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.02.2004 - 14 K 858/00
Keine Anfechtung der bestandskräftig gewählten linearen Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG) wegen eines Willensmangels.*)

IMRRS 2004, 1847

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.07.2004 - 26 U 78/03
Empfangsvollmacht des den Kaufvertrag beurkundenden Notar für die Ausübungserklärung des Vorkaufsberechtigten.*)

IMRRS 2004, 1844

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2003 - 13 K 288/99
Kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, wenn der Verkäufer einer Wohnung dem Käufer den gezahlten Kaufpreis als Darlehen zur Verfügung stellt, das Darlehen innerhalb der statistischen Lebenserwartung des Verkäufers nur anteilig getilgt wird und der Käufer gleichzeitig Erbe des Verkäufers ist.*)

IMRRS 2004, 1827

OLG Frankfurt, Urteil vom 02.07.2004 - 24 U 205/03
1. Bei einer falsa demonstratio gilt auch im Bereich beurkundungsbedürftiger Rechtsgeschäfte nicht das objektiv Erklärte, sondern das wirklich Gewollte, soweit das wirklich Gewollte im beurkundeten Vertrag wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist und der Kaufgegenstand nach dem Inhalt des beurkundeten Vertrages zuverlässig zu identifizieren ist.*)
2. Besteht das nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien verkaufte Grundstück grundbuchmäßig so nicht, so leidet der Kaufgegenstand unter einem Rechtsmangel.*)

IMRRS 2004, 1816

FG Münster, Urteil vom 29.01.2004 - 12 K 484/01
Ein im Umlegungsverfahren erworbenes Grundstück ist dem gewerblichen Grundstückshandel zuzurechnen, soweit es mit dem Einwurfsgrundstück nicht identisch ist.
Im Umlegungsverfahren ist von einer Identität zwischen dem eingeworfenen und dem zugeteilten Grundstück insoweit auszugehen, als das Zuteilungsgrundstück mit dem Einwurfsgrundstück identisch, d.h. flächen- und deckungsgleich ist.

IMRRS 2004, 1809

BGH, Urteil vom 11.05.2001 - V ZR 492/99
Der Tatrichter ist rechtlich nicht gehalten, daraus, daß die offengelegte Preiskalkulation die Umsatzsteuer nicht einbezieht, zu schließen, der Käufer habe die Vorstellung des Verkäufers geteilt, der Verkauf von Bergwerkseigentum sei steuerfrei (im Anschluß an Senatsurt. v. 14. Januar 2000, V ZR 416/97, WM 2000, 915).*)

IMRRS 2004, 1808

BGH, Urteil vom 19.01.2001 - V ZR 437/99
1. Ist bei einem auf entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks gerichteten Rechtsgeschäft das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so ist der Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten auch dann zulässig, wenn er keine Kenntnis von dem Wertverhältnis hat.*)
2. Die damit begründete tatsächliche Vermutung hat der Tatrichter bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Sie kann nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist.*)
3. Auch wenn für den Begünstigten die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind, findet die Saldotheorie zum Nachteil der durch ein wucherähnliches und nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidriges Geschäft benachteiligten Partei keine Anwendung.*)
4. Wird auf Rechtsmittel einer Klage im Hauptantrag stattgegeben, so ist die in der Vorinstanz auf einen Hilfsantrag ergangene Verurteilung auch dann von Amts wegen aufzuheben, wenn diese mit einer unselbständigen Anschlußberufung angefochten wurde. Die unselbständige Anschlußberufung ist aber so zu verstehen, daß sie nur unter der Bedingung eingelegt ist, daß die gegen die Abweisung des Hauptantrages gerichtete Hauptberufung ohne Erfolg bleibt.*)

IMRRS 2004, 1804

BayObLG, Urteil vom 25.05.2004 - 1Z RR 2/03
1. Das jedermann zustehende Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur ist nur gewährleistet, soweit es der Erholung dient; es erfasst nicht die gewerbliche Nutzung zur Vermittlung von Naturgenuss.*)
2. Der Eigentümer ungewidmeter Waldwege ist nicht verpflichtet, gewerblich angebotene, begleitete Geländeausritte einschränkungslos und unentgeltlich zu dulden.*)

IMRRS 2004, 1788

BGH, Urteil vom 21.10.1999 - III ZR 319/98
1. Ein nach den Bewirtschaftungsvorschriften der ehemaligen DDR in die sog. Sicherungsverwaltung überführtes Privatgrundstück unterfiel nicht dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (Bestätigung von BGHZ 128, 173).*)
2. Hat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein solches Grundstück im "treuhänderischen Auftrag" der Kommune in der Annahme verwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch des Wohnungsunternehmens gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.*)
3. Dieser Kostenerstattungsanspruch, der der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 BGB unterliegt, wurde sofort fällig.*)

IMRRS 2004, 1787

BGH, Urteil vom 25.06.1999 - V ZR 190/98
Der Verkäufer eines Grundstücks kann seinen Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB nicht in der Weise berechnen, daß er dem Käufer die Grundstücksübereignung anbietet, um als Mindestschaden den Kaufpreis zu liquidieren. Dies gilt auch, wenn im Kaufvertrag schon die Auflassung erklärt worden ist, der Käufer aber bisher (entspr. der Regelung im Vertrag) noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.*)

IMRRS 2004, 1785

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.07.2004 - 10 U 845/03
Ein in einem Lavagrubenpachtvertrag enthaltenes und dem Pächter auferlegtes Verbot, für den Lavaabbau geeignete Grundstücke in einer Gemeinde zu erwerben, verstößt nicht gegen § 137 BGB. Dadurch wird weder die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt. Ein solches Erwerbsverbot ist jedenfalls dann nicht wegen Knebelungscharakters sittenwidrig, wenn der von der Gemeinde verlangte Pachtzins nicht überhöht ist, die Gemeinde mit dem Erwerbsverbot die Absicht verbindet, den Einfluss auf die gemeindliche Entwicklung zu erhalten und die Belange des Landschaftsschutzes, der Dorfentwicklung, des Tourismus und der Landwirtschaft zu wahren. Für die Frage der Sittenwidrigkeit des Vertrages ist es unerheblich, ob es aus kommunal- und öffentlichrechtlicher Sicht Aufgabe der Gemeinde ist, derartige öffentliche Belange mittels eines privatrechtlichen Pachtvertrages zu verfolgen.*)

IMRRS 2004, 1773

BFH, Urteil vom 27.07.2004 - IX R 32/01
Schuldzinsen, die der Erwerber eines zum Vermieten bestimmten Grundstücks vereinbarungsgemäß für den Zeitraum nach dem Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren bis zur später eintretenden Fälligkeit des Kaufpreises an den Veräußerer erstattet, sind als Werbungskosten abziehbar.*)

IMRRS 2004, 1770

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2004 - 8 A 10380/04
Liegt ein Grundstück in einem Gebiet, für das ein Umlegungsbeschluss gefasst und bekannt gemacht worden ist, so entsteht auch bei Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgung eine Beitragspflicht grundsätzlich erst dann, wenn entweder der Umlegungsbeschluss unanfechtbar aufgehoben oder die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes bekannt gemacht wird.*)

IMRRS 2004, 1767

BFH, Urteil vom 04.02.2004 - X R 24/02
Wird ein bebautes Grundstück gekauft und das Gebäude innerhalb von drei Jahren abgerissen, um ein neues zu errichten, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass diese Absicht schon beim Kauf bestanden hat. Die Abbruchkosten können deshalb nicht sofort als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden.

IMRRS 2004, 1761

OLG Oldenburg, Urteil vom 13.09.2004 - 15 U 36/04
Wird ein Gebäude unter nicht aufklärbaren Umständen von mehreren Kindern in Brand gesetzt, so kommt eine Haftung - auch unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Beihilfe sowie nach § 830 BGB - jedenfalls desjenigen Kindes und seiner Eltern nicht in Betracht, von dem nicht mehr als seine bloße Anwesenheit bei der Brandlegung festgestellt werden kann.*)

IMRRS 2004, 1760

OLG Celle, Urteil vom 25.08.2004 - 9 U 95/04
1. Den Grundstückseigentümer trifft hinsichtlich seines befriedeten Besitztums eine Verkehrssicherungspflicht nur insofern, als er für dieses den Verkehr eröffnet hat. Davon ist regelmäßig der Innenbereich nicht erfasst, sofern das Grundstück durch einen zur Straße gelegenen Eingang zu betreten ist, Dritte - etwa Briefträger, Handwerker etc. - also den Hof generell nicht aufsuchen müssen.*)
2. Sofern andere Personen mit Zustimmung des Verkehrssicherungspflichtigen auch über den Hof in das Gebäudeinnere gelangen, ist es ausreichend, wenn dieser zum Überqueren gedachte Bereich gesichert ist - etwa bei Dunkelheit durch Bewegungsmelder ; für eine Außenkellertreppe, die nicht zum Betreten des Gebäudes vorgesehen ist und außerhalb des Grundstückteiles liegt, den Besucher auf ihrem Weg zum Haus betreten müssen, besteht keine Verkehrssicherungspflicht.´*)

IMRRS 2004, 1758

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2004 - 1 C 10264/04
1. Eigentümer von Grundflächen, die für die planfestgestellte Straßenausbaumaßnahme unmittelbar in Anspruch genommen werden, sind nicht darauf beschränkt, eine Verletzung eigener Rechte oder Belange durch den Planfeststellungsbeschluss zu rügen, sondern können grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägung in einem umfassenden Sinne zur gerichtlichen Überprüfung stellen.
2. Bei der Überprüfung von Variantenentscheidungen der Planfeststellungsbehörde haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich dabei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen.
3. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind vielmehr erst dann in einer vom Gericht zu beanstandenden Weise überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Linienführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung darstellt, so dass sie sich der Planfeststellungsbehörde hätte aufdrängen müssen.
4. Bei der planerischen Abwägung und bei der Entscheidung zwischen Planungsvarianten sind auch Kostengesichtspunkte als öffentlicher Belang zu berücksichtigen und können sogar den Ausschlag geben.
5. Da das private Eigentum in der planerischen Abwägung keinen absoluten Schutz genießt, ist die Planfeststellungsbehörde nicht gehindert, den für das Straßenbauvorhaben streitenden Gemeinwohlbelangen in der Abwägung den Vorrang vor dem Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Substanz seines Grundeigentums einzuräumen.

IMRRS 2004, 1757

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2004 - 1 C 10382/04
1. Eigentümer von Grundflächen, die für die planfestgestellte Straßenausbaumaßnahme unmittelbar in Anspruch genommen werden, sind nicht darauf beschränkt, eine Verletzung eigener Rechte oder Belange durch den Planfeststellungsbeschluss zu rügen, sondern können grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der planerischen Abwägung in einem umfassenden Sinne zur gerichtlichen Überprüfung stellen.
2. Bei der Überprüfung von Variantenentscheidungen der Planfeststellungsbehörde haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich dabei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen.
3. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind vielmehr erst dann in einer vom Gericht zu beanstandenden Weise überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Linienführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung darstellt, so dass sie sich der Planfeststellungsbehörde hätte aufdrängen müssen.
4. Bei der planerischen Abwägung und bei der Entscheidung zwischen Planungsvarianten sind auch Kostengesichtspunkte als öffentlicher Belang zu berücksichtigen und können sogar den Ausschlag geben.
5. Da das private Eigentum in der planerischen Abwägung keinen absoluten Schutz genießt, ist die Planfeststellungsbehörde nicht gehindert, den für das Straßenbauvorhaben streitenden Gemeinwohlbelangen in der Abwägung den Vorrang vor dem Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Substanz seines Grundeigentums einzuräumen.

IMRRS 2004, 1750

OLG Celle, Beschluss vom 03.09.2004 - 4 W 123/04
1. Die zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft entwickelten Grundsätze sind auf die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld grundsätzlich nicht übertragbar (im Anschluss an BGH NJW 2002, 2633).*)
2. Das gilt i. d. R. auch insoweit, als sich der Sicherungsgeber hinsichtlich der Haftung für den Grundschuldbetrag der Vollstreckung in sein persönliches Vermögen unterwirft.*)

IMRRS 2004, 1748

BGH, Urteil vom 17.09.2004 - V ZR 339/03
a) Sog. Komplettierungsverkäufe konnten auf Grund von § 8 VZOG abgeschlossen werden (Abgrenzung zu BVerwG VIZ 1999, 534).*)
b) Kaufverträge und Auflassungen auf Grund von § 8 VZOG unterliegen weder der Genehmigungspflicht nach § 90 SächsGO und den entsprechenden Vorschriften der anderen neuen Länder noch dem darin enthaltenen Gebot, kommunales Vermögen in der Regel nur zum vollem Wert zu veräußern (Fortführung von Senat BGHZ 141, 184).*)
c) Kaufverträge und Auflassungen auf Grund von § 8 VZOG sind nichtig, wenn der Preis einer Schenkung nahe kommt, die unter keinem Gesichtspunkt als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt angesehen werden kann (Anschluß an BGHZ 47, 30).*)
d) Die Bestimmung der legitimen öffentlichen Aufgabe ist bei Komplettierungsverkäufen im Beitrittsgebiet nicht an dem für die Kommune jeweils geltenden Landesrecht, sondern an den gemeinsamen Grundsätzen auszurichten, die den Landesrechten aller neuen Länder zugrunde liegen (Fortführung von BGHZ 47, 30).*)
e) Zur Orientierung an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit gehört auch ein demokratisch legitimiertes Verfahren, bei einer Kommune die Einbindung der kommunalen Vertretungskörperschaft (Fortführung von BGHZ 47, 30 und Senat, BGHZ 36, 395, 398).*)
f) Komplettierungskäufe im Beitrittsgebiet dienen einer legitimen öffentlichen Aufgabe, wenn der Erwerber einen Kaufantrag vor dem 30. Juni 1990 gestellt hat, Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts war und ein Verkauf vor dem 1. Oktober 1994 an vermögensrechtlichen Ansprüchen oder einer fehlenden Vermessung scheiterte. Dies gilt jedenfalls bis Ende 1996; ob und unter welchen Voraussetzungen dies für danach abgeschlossene Kaufverträge gilt, bleibt offen.*)

IMRRS 2004, 1698

BGH, Urteil vom 28.07.2004 - XII ZR 163/03
Zum Ausschluß eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG durch mietvertragliche Vereinbarungen.*)

IMRRS 2004, 1644

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.03.2004 - 2 Wx 2/03
Durch die rechtliche Vereinigung von bereits bestehenden Miteigentumsanteilen wird das mit dem Miteigentum verbundene Sondereigentum an bestimmten Räumen und die Beschränkung des Miteigentums durch die Einräumung der zu den anderen Anteilen gehörenden Sondereigentumsrechte sowie die Veränderung dieser Rechte im Inhalt nicht verändert oder berührt, so dass kein Anlass für die Beibringung einer neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung besteht.

IMRRS 2004, 1587

BFH, Urteil vom 30.09.2003 - III R 52/00
Ein Bauantrag ist i.S. von § 19 Abs. 4 EigZulG i.d.F. vom 26. März 1997 (BStBl I 1997, 364) gestellt, wenn der Antrag auf Baugenehmigung bei der Gemeinde oder, wenn diese nicht Baugenehmigungsbehörde ist, bei der Baugenehmigungsbehörde eingereicht wird.*)

IMRRS 2004, 1580

BFH, Urteil vom 06.05.2004 - V R 73/03
Bezieht ein Unternehmer im Inland Leistungen, die er im Ausland für eine Grundstücksvermietung verwendet, ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu prüfen, ob die Grundstücksvermietung steuerfrei (vorsteuerabzugschädlich) wäre, wenn sie im Inland ausgeführt würde. Dies bestimmt sich nach den Vorschriften des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG und des § 9 UStG. Die Grundstücksvermietung wäre im Inland nicht steuerfrei gewesen, wenn der Grundstücksvermieter die Grundstücksvermietung im Ausland tatsächlich als steuerpflichtig behandelt hat und die Voraussetzungen des § 9 UStG für den Verzicht auf die Steuerbefreiung einer Grundstücksvermietung vorlagen (entgegen Abschn. 205 Abs. 1 UStR).*)
