Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5246 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 1502
BFH, Urteil vom 16.03.2004 - IX R 46/03
Erhält der Grundstückserwerber vom Vermittler des Kaufvertrags eine Provision, die keine besonderen, über die Anschaffung hinausgehenden Leistungen abgelten soll, so mindert diese Zahlung die Anschaffungskosten der Immobilie i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB.*)

IMRRS 2004, 1478

BayObLG, Beschluss vom 30.06.2004 - 2Z BR 111/04
1. Ein Rechtshängigkeitsvermerk kann in das Grundbuch auf Grund Bewilligung, einstweiliger Verfügung oder Unrichtigkeitsnachweises eingetragen werden.*)
2. Da das Anfechtungsrecht nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr erzeugt (§ 11 AnfG), ist der Gegenstand, in den durch die auf einen Duldungstitel gerichtete Anfechtungsklage die Zwangsvollstreckung ermöglicht werden soll, nicht streitbefangen.*)

IMRRS 2004, 1477

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.05.2004 - 3 W 80/04
Die Kostenprivilegierung des § 24 Abs. 3 KostO findet auch dann keine Anwendung auf die Eintragung einer Grunddienstbarkeit an einem im Eigentum einer (Außen-) Gesellschaft des bürgerlichen Rechts stehenden Grundstück, wenn sämtliche Gesellschafter zu dem Begünstigten in verwandtschaftlicher Beziehung stehen.*)

IMRRS 2004, 1476

BayObLG, Urteil vom 25.05.2004 - 1Z RR 5/03
1. Der Erschließungsvertrag zwischen einer Gemeinde und dem Erschließungsträger ist auch dann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, wenn darin eine Sicherungsabrede für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages aufgenommen ist. Aus einer solchen Sicherungsabrede abgeleitete Ansprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur.*)
2. Die dreijährige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayAGBGB findet auf Zahlungsansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag keine Anwendung. Vielmehr gelten insoweit die Verjährungsvorschriften des BGB entsprechend.*)

IMRRS 2004, 1475

VG Gießen, Urteil vom 28.06.2004 - 1 E 5226/03
Zu der Frage, ob eine Genehmigung für eine Solaranlage auf dem Dach eines denkmalgeschützten Hauses erteilt werden kann.

IMRRS 2004, 1467

OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2004 - 15 W 163/04
Hat das Grundbuchamt - hier durch Beiziehung der Betreuungsakten - sichere Kenntnis davon, daß die Bevollmächtigung, die der von der Eintragung Betroffene erteilt hat, bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Eintragungsbewilligung erloschen war, kann und muß es einen weiteren Vertretungsnachweis auch dann verlangen, wenn die materiell-rechtlichen Erklärungen aufgrund des Rechtsscheintatbestandes des § 172 Abs. 1 und 2 BGB gegenüber dem Vertretenen bindend geworden sind.*)

IMRRS 2004, 1466

OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.07.2004 - 1 LB 48/04
1. Erhebt der Eigentümer des belasteten Grundstücks gegen die Eintragung einer Baulast nicht rechtzeitig Widerspruch, hat er wegen der konstitutiven Wirkungen der Eintragung nur unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 NBauO oder im Falle ihrer Nichtigkeit einen Anspruch auf ihre Löschung.*)
2. Zur Bestimmtheit von Baulasten.*)

IMRRS 2004, 1465

OLG Frankfurt, Urteil vom 02.07.2004 - 24 U 15/96
1. Mit der abschließenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis zur Rechtmäßigkeit eines genehmigten Bauvorhabens steht mit Bindungswirkung unter den Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch für den Zivilprozess fest, dass die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Schutznormen nicht zu Lasten des Nachbarn verletzt wurden.*)
2. Die öffentlich-rechtlichen Grundsätze zum enteignenden Eingriff sind auf das zivilrechtliche Verhältnis unter Nachbarn nicht zu übertragen; aus rechtmäßigem Eingriff in die Belange des Nachbarn kann kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entstehen.*)

IMRRS 2004, 1464

BVerwG, Urteil vom 07.07.2004 - 9 A 21.03
Wird durch einen Planfeststellungsbeschluss der unmittelbare Zugriff auf ein Teilgrundstück ermöglicht, so ist über eine Entschädigung für die Folgewirkungen dieses Zugriffs auf das Restgrundstück - anders als über den Ausgleich für mittelbare planungsbedingte Grundstücksbeeinträchtigungen - nicht im Planfeststellungs-, sondern im nachfolgenden Enteignungsverfahren zu entscheiden. Das gilt namentlich auch für die Frage, ob dem Enteignungsbetroffenen wegen derartiger Folgewirkungen ein Anspruch auf Übernahme des Restgrundstücks zusteht.*)

IMRRS 2004, 1463

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.08.2004 - 9 ME 206/04
Das Schmalseitenprivileg (§ 7a Abs. 1 Satz 1 NBauO) kann nicht mit anderen Grenzabstandsausnahmeregelungen (hier: § 13 Abs. 1 Nr. 6 NBauO) kombiniert werden.*)
Von einem 40,60 m hohen Mobilfunkmast, der am Mastfuß einen Durchmesser von 1,40 m und einen Mastkopf aus zwei miteinander verbundenen Plattformen mit einem Durchmesser von 3,40 m aufweist, gehen Wirkungen wie von Gebäuden aus (§ 12a Abs. 1 Satz 1 NBauO).*)

IMRRS 2004, 1462

BFH, Urteil vom 14.07.2004 - IX R 52/02
Aufwendungen für den Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung eines Wohnhauses stellen Erhaltungsaufwand dar (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 98/00, BFHE 200, 231, BStBl II 2003, 604).*)

IMRRS 2004, 1443

OLG Dresden, Beschluss vom 27.05.2004 - 1 Ss 48/04
1. Zur Frage der Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung bei Graffiti an Bahnwaggon.*)
2. Von einer Sachbeschädigung in Sinne des Strafgesetzbuches durch Graffiti-Schmierereien kann nur ausgegangen werden, wenn die besprühte Oberfläche in ihrer Substanz beschädigt worden ist.

IMRRS 2004, 1398

BGH, Urteil vom 06.05.2004 - III ZR 247/03
1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG hat der Notar den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren.
2. Diese Belehrungspflicht umfasst bei Grundstücksgeschäften, insbesondere bei Grundstückskaufverträgen, die Unterrichtung über das Bestehen von Belastungen. Geht der Wille der Parteien auf Verschaffung lastenfreien Eigentums, gehört das Vorhandensein von Belastungen zur rechtlichen Tragweite; denn der Erfolg des Geschäfts ist ein anderer je nachdem, ob der Erwerber volles oder belastetes Eigentum erwirbt.
3. Ist im Kaufvertrag nirgends klargelegt, welche Grundpfandrechte in welcher Höhe an dem Grundstück bestanden, und kann ein in Fragen des Grundstücksrechts nicht geschulter Laie nicht erkennen, dass der Verkäufer eine erhebliche Grundschuld ablösen muss, um lastenfreies Eigentum verschaffen zu können, so liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Notars vor.

IMRRS 2004, 1390

BGH, Beschluss vom 25.06.2004 - V ZR 282/03
Wer ein Grundstück zum Zwecke der Errichtung eines Pensionshauses kauft, erwirbt es zu einer gewerblichen Nutzung. Der Vertrag unterfällt somit nicht der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

IMRRS 2004, 1331

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2003 - 1 S 190/03
1. Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten (§ 6 S. 1 DSchG). Für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer denkmalschutzrechtlichen Sicherungsanordnung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrundezulegen. Bei einem als Sachgesamtheit eingetragenen Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung (§ 12 Abs. 1 DSchG) darf nicht isoliert auf das Gebäude abgestellt werden, an dem Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen sind; vielmehr muss eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtung der Sachgesamtheit vorgenommen werden. Bei der Ermittlung des zumutbaren Erhaltungsaufwands sind auch staatliche Zuschüsse sowie steuerliche Vergünstigungen zu berücksichtigen.*)
2. Eine denkmalschutzrechtliche Anordnung zur Sicherung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Daches eines Kulturdenkmals kann an jeden Wohnungseigentümer unabhängig von der konkreten Lage seiner Wohnung innerhalb der Sachgesamtheit ergehen. Soweit die Eigentümer oder Besitzer durch zivilrechtliche Regelungen im Innenverhältnis von Instandsetzungsverpflichtungen befreit sind, kann eine derartige Vereinbarung die öffentlich-rechtliche Erhaltungspflicht nach § 6 Satz 1 DSchG grundsätzlich nicht aufheben.*)

IMRRS 2004, 1328

BFH, Urteil vom 19.11.2003 - I R 77/03
1. Hat die zuständige Behörde von einer Schadstoffbelastung und einer dadurch bedingten Sicherungs- und Sanierungsbedürftigkeit eines Grundstücks Kenntnis erlangt, muss der Zustands- oder Handlungsstörer im Regelfall ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme aus der ihn treffenden Sanierungsverpflichtung rechnen (Fortführung der BFH-Urteile in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891; in BFH/NV 2002, 486).*)
2. Eine wegen der Schadstoffbelastung erfolgte Teilwertberichtigung eines Grundstücks hindert nicht die Bewertung einer bestehenden Sanierungsverpflichtung mit dem Erfüllungsbetrag. Dieser ist allerdings um den bei der Erfüllung der Verpflichtung anfallenden und als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivierenden Aufwand zu mindern (BFH-Urteil in BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121).*)

IMRRS 2004, 1327

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2003 - I-3 Wx 167/03
1. Werden einzelne Bruchteile eines Grundstücks mit Zwangssicherungshypotheken belastet, so sind die eingetragenen Hypotheken Gesamthypotheken.*)
2. Eine für einen Insolvenzgläubiger nach Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragene Zwangshypothek wird mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam und zur Eigentümergrundschuld.*)
3. Liegen bei einer Gesamthypothek im Fall von Bruchteilseigentum (oben Ziff. 1) die Voraussetzungen des § 88 InsO nur hinsichtlich eines Grundstückseigentümers vor, so tritt insoweit die Rechtsfolge des § 868 ZPO (Entstehen einer Eigentümergrundschuld) nicht ein.*)

IMRRS 2004, 1323

OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2003 - 11 U 68/00
1. Im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben sind die Mitglieder eines Gutachterausschusses verpflichtet, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und dabei die allgemein anerkannten Regeln der Wertermittlungslehre und insbesondere die Vorschriften des Baugesetzbuches und der Wertermittlungsverordnung zu beachten. Sie müssen bei ihrer Tätigkeit die ihnen zugänglichen Erkenntnisquellen vollständig und sachgerecht auswerten und die Gründe für ihre Wertfestsetzung in nachvollziehbarer Weise darlegen.
2. Diese Pflicht besteht nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern auch gegenüber den Grundstückseigentümern und gegenüber denjenigen, denen das Gutachten nach seinem erkennbaren Zweck für Entscheidungen über Vermögensdispositionen vorgelegt werden soll.

IMRRS 2004, 1319

OLG Köln, Urteil vom 21.08.2003 - 7 U 39/03
Führt ein ganz ungewöhnlicher und seltener Starkregen zu einem Rückstau in der Abwasserkanalisation und zu einem Wiederaustritt des Niederschlagswassers, kann sich die Gemeinde gegenüber der Anlagenhaftung aus § 2 HPflG auf höhere Gewalt berufen.

IMRRS 2004, 1305

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 251/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.

IMRRS 2004, 1287

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 259/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.

IMRRS 2004, 1286

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 257/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.

IMRRS 2004, 1285

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 256/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.

IMRRS 2004, 1284

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 255/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.

IMRRS 2004, 1283

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 254/02
1. Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.*)
2. Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.*)

IMRRS 2004, 1282

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 253/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.

IMRRS 2004, 1281

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 252/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.

IMRRS 2004, 1277

BGH, Urteil vom 15.07.2004 - IX ZR 224/03
Wird dem konzernangehörigen Vertragspartner des Schuldners nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Befugnis eingeräumt, gegen die Hauptforderung des Schuldners mit Gegenforderungen anderer Konzerngesellschaften aufzurechnen, ist die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung unwirksam.*)

IMRRS 2004, 1275

BGH, Urteil vom 22.07.2004 - IX ZR 131/03
Verzichtet der Gläubiger einer durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld erst im Verteilungsverfahren für den nicht valutierten Teil seines Rechts auf den Erlös, so kann ein gleich- oder nachrangiger Hypothekar aus seinem Recht der Zuteilung dieses Erlöses an den Eigentümer nicht widersprechen.*)

IMRRS 2004, 1257

BGH, Beschluss vom 16.07.2004 - IXa ZB 330/03
Vereinigen sich die Bruchteile eines Erbbaurechts in der Hand eines Inhabers, ist die Teilungsversteigerung zulässig, wenn ein Bruchteil dem Inhaber als Vorerben zusteht.*)

IMRRS 2004, 1248

BGH, Urteil vom 16.07.2004 - V ZR 228/03
a) War nach dem Recht der DDR für eine bauliche Investition eine Absicherung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG vorgesehen, scheitert eine Bereinigung des Rechtsverhältnisses nach Satz 2 der Vorschrift (Nachzeichnung) nicht daran, daß die Beteiligten die Absicherung nicht bedacht oder nicht für erforderlich gehalten haben.*)
b) § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG erweitert die Tatbestände des § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG auf den Fall, daß der Gemeinschaft für eine Eigeninvestition kein Nutzungsrecht/keine Rechtsträgerschaft übertragen worden war, und sie das Gebäude auch nicht selbst erstellt, sondern dessen Erstellung einem Dritten (Hauptauftraggeber) überlassen hatte.*)
c) Hatte eine sozialistische Genossenschaft die Finanzierung eines ausschließlich für ihre Zwecke erstellten Bauwerkes übernommen, so wird vermutet, daß sie in der einen Investitionsauftraggeber kennzeichnenden Weise auf die Gebäudeerstellung durch einen Dritten (Hauptauftraggeber) Einfluß genommen hat.*)

IMRRS 2004, 1247

BGH, Urteil vom 04.08.2004 - XII ZR 28/01
a) Die ausschließliche internationale Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen nach Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 22 Nr. 1 EuGVVO) folgt nicht schon daraus, daß ein solches Recht von der Klage berührt wird oder daß die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muß vielmehr auf ein dingliches Recht und - unbeschadet der für Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnahme - nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - C-294/92 - Sammlung der Rechtsprechung des EuGH 1994, S. I-01717).*)
b) Ist die Klage auf Bewilligung der Löschung eines in Spanien eingetragenen Nießbrauchsrechts auf eine schuldhafte Verletzung der bei Einräumung des Nießbrauchs vereinbarten Vertragspflichten gestützt, richtet sich die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) nach dem Wohnsitz des Schuldners.*)

IMRRS 2004, 1199

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2004 - 9 A 201/02
1. Besteht ein Gebäude mit einem einheitlichen baurechtlichen Nutzungszweck aus ein- und mehrgeschossigen Teilen und sind für das betreffende Gebäude in der maßgeblichen Tabelle zu TS 2.1.2 AGT nach Geschossigkeit differenzierende unterschiedliche Rohbauwerte genannt, sind die Rohbausummen für die besagten Gebäudeteile getrennt zu ermitteln; ihre Zusammenrechnung ergibt sodann die - für die Berechnung der Baugenehmigungsgebühr maßgebliche - Gesamtrohbausumme des Gebäudes.*)
2. Die landesgesetzlichen und -verordnungsrechtlichen Bestimmungen zur Erhebung von Baugebühren begegnen unter den Aspekten einer hinreichenden Festlegung des Gebührenzwecks und des Verbots der mehrfachen Abschöpfung eines identischen Vorteils keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.*)
3. Mit der Zugrundelegung der pauschalierten Rohbausumme bei der Bemessung der Baugenehmigungsgebühr wird der Wert bzw. Vorteil der jeweiligen Genehmigung erfasst und konkretisiert; der Verwaltungsaufwand für die konkrete Amtshandlung wird durch die in TS 2.4.1 AGT bestimmten, nach der Art der baulichen Anlage differenzierenden Gebührensätze berücksichtigt.*)
4. Allein aus dem Umstand, dass in einem Einzelfall die nach den Beträgen der maßgeblichen Tabelle zu TS 2.1.2 AGT ermittelte pauschalierte Rohbausumme des Gebäudes dessen tatsächliche Rohbaukosten oder dessen Gesamtherstellungskosten überschreitet, folgt noch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit.*)

IMRRS 2004, 1196

OVG Sachsen, Urteil vom 17.06.2004 - 1 B 854/02
1. Bei der Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwertsteigerungen steht der Behörde hinsichtlich der Ermittlung der wertbildenden Faktoren und hinsichtlich des angewandten Wertermittlungsverfahrens ein Einschätzungsspielraum zu.*)
2. Fehlen hinreichende Vergleichsdaten zur getrennten Ermittlung des Anfangs- und des Endwertes auf der Grundlage eines Verfahrens nach der Wertermittlungsverordnung, ist die Behörde verpflichtet, andere geeignete Wertermittlungsverfahren zur Berechnung des Ausgleichsbetrages heranzuziehen, die eine zuverlässige Ermittlung der Bodenwertsteigerungen gestatten.*)
3. Die Ermittlung des Ausgleichsbetrages durch Multiplikation eines aufgrund des sogenannten Zielbaumverfahrens (Multifaktorenanalyse) ermittelten Faktors mit dem Anfangswert begegnet keinen Bedenken.*)

IMRRS 2004, 1195

OVG Hamburg, Urteil vom 16.06.2004 - 2 Bf 182/02
1. Werden nach § 83 Abs. 3 HBO aus Anlass einer wesentlichen Änderung eines Gebäudes Anpassungen zur Verbesserung der Feuersicherheit in den von der Änderung nicht betroffenen Gebäudeteilen gefordert, die mit einem Aufwand von etwa 10 Prozent der Kosten des Änderungsvorhabens verbunden sind, verursacht dies noch keine unzumutbaren Mehrkosten.*)
2. § 83 Abs. 3 HBO ermöglicht Forderungen der Bauaufsichtsbehörde nur gegenüber der Bauherrin/dem Bauherrn des Änderungsvorhabens. Grundeigentümer oder andere über das Gebäude verfügungsberechtigte Personen (§ 83 Abs. 1 HBO), die nicht zugleich Bauherren sind, trifft eine Duldungspflicht.*)

IMRRS 2004, 1193

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 250/02
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.*)
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wußte oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.*)

IMRRS 2004, 1136

BFH, Urteil vom 18.05.2004 - IX R 63/02
Veräußert ein Steuerpflichtiger sein Grundstück an seinen Nachbarn, der mit dem Eigentumserwerb zugleich erreichen möchte, dass der Steuerpflichtige seine öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte gegen dessen Bauvorhaben nicht (mehr) geltend macht, so ist das Entgelt dem nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbaren Veräußerungsvorgang auch dann zuzuordnen, wenn sich der Steuerpflichtige im Kaufvertrag ausdrücklich zum Verzicht auf seine Nachbarrechte verpflichtet.*)

IMRRS 2004, 1135

BFH, Urteil vom 18.05.2004 - IX R 57/01
Wird ein unbebautes, besetztes Grundstück zwangsweise geräumt, um es anschließend teilweise bebauen und teilweise als Freifläche vermieten zu können, sind die Aufwendungen für die Zwangsräumung, soweit sie die zu bebauende Fläche betreffen, Herstellungskosten der später errichteten Gebäude, und soweit sie die Freifläche betreffen, Anschaffungskosten des Grund und Bodens.*)

IMRRS 2004, 1134

BFH, Urteil vom 15.04.2004 - IV R 54/02
1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein einziges schadstoffbelastetes Grundstück (wirtschaftliche Einheit), das er nach der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen veräußert, so ist die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb nicht überschritten, wenn nicht feststellbar ist, dass die Sanierungsmaßnahmen in unbedingter Veräußerungsabsicht vorgenommen worden sind.*)
2. Ist eine Wiederholungsabsicht nicht feststellbar, fehlt es an der Nachhaltigkeit in der Regel, wenn der Steuerpflichtige (auch) mehrere unbebaute Grundstücke durch einen Vertrag an einen Erwerber weiterveräußert.*)
3. Aus vor dem Verkauf vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen kann sich in einem solchen Fall Nachhaltigkeit nur ergeben, wenn die Maßnahmen mit dem Ziel einer Erhöhung des Kaufpreises vorgenommen wurden.*)

IMRRS 2004, 1133

BFH, Urteil vom 19.05.2004 - III R 12/03
Eine Wohnung, die in der Wohnform des "betreuten Wohnens" genutzt wird, dient regelmäßig Wohnzwecken und ist daher investitionszulagenbegünstigt.*)

IMRRS 2004, 1132

BFH, Urteil vom 07.07.2004 - II R 3/02
1. Der durch die Umwandlung einer PGH in eine e.G. bewirkte Übergang eines Grundstücks ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerbar.*)
2. Die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist jedoch sachlich unbillig, soweit der Umwandlungsbeschluss nach § 3 Abs. 3 PGH-VO nach dem 22. September 1990 erfolgt ist.*)

IMRRS 2004, 1131

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.01.2004 - 12 K 376/00
1. Ist in einem notariellen Kaufvertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung für den Zeitpunkt des Besitzübergangs bzw. des Übergangs von Gefahr, Nutzen und Lasten kein genauer Termin vereinbart worden, ist von einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums im Zeitpunkt der Einräumung des unmittelbaren Besitzes an der Eigentumswohnung auszugehen.
2. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Anschaffung vollzogen mit der Folge, dass auch in diesem Jahr erst der achtjährige Begünstigungszeitraum gemäß § 10e Abs. 1 EStG zu laufen beginnt.

IMRRS 2004, 1124

OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2000 - 22 U 75/99
1. Zur Einschränkung der Vorleistungspflicht aus § 242 BGB.*)
2. Zum Ausschluß von § 326 BGB bei Vertragsuntreue des Gläubigers.*)
3. Die vereinbarte unbeständige Vorleistungspflicht fällt weg, wenn die Gegenleistung fällig ist (im Anschluß an BGH NJW 1986, 1164).*)
4. Die Verflechtung des Maklers mit dem Käufer durch Verwandschaft rechtfertigt dann nicht eine Interessenkollision, wenn das Bestellen des Verwandtschaftsverhältnisses offengelegt wird.*)

IMRRS 2004, 1071

LG Passau, Urteil vom 03.06.2004 - 1 O 267/01
Lässt ein Bauherr ein Hanggrundstück zur besseren Bebau- und Erreichbarkeit durch Erdabtrag tiefer legen, dann muss er dafür Sorge tragen, dass das Nachbargrundstück durch entsprechende Stützung auf dem Baugrundstück weiterhin uneingeschränkt so benutzt werden kann, wie es vor der Abgrabung hätte benutzt werden können.

IMRRS 2004, 1012

BGH, Urteil vom 16.07.2004 - V ZR 222/03
Wird ein Vertrag trotz Verletzung gesetzlicher Formvorschriften über einen längeren Zeitraum hinweg als wirksam behandelt, so verstößt die Berufung auf den Formmangel nicht bereits dann gegen § 242 BGB, wenn die Voraussetzungen der Verwirkung gegeben sind.*)

IMRRS 2004, 0938

VGH Bayern, Urteil vom 04.06.2003 - 26 B 00.3684
Zu der Frage, ob einer Gemeinde ein Erstattungsanspruch gegen den Staat für aufgewendete Grabungskosten in Verbindung mit einem Bodendenkmal zustehen, wenn die Gemeinde die betreffenden Grundstücke „baureif“ machen wollte.

IMRRS 2004, 0931

BFH, Urteil vom 16.06.2004 - X R 22/00
Wird ein Gebäude, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden sollte, vor dem Selbstbezug und innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG wieder veräußert, mindern nur solche Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung des Grundstückserwerbs und andere Grundstücksaufwendungen den Spekulationsgewinn, die auf die Zeit entfallen, in welcher der Steuerpflichtige bereits zum Verkauf des Objekts entschlossen war (Anschluss an das Senatsurteil vom 4. Oktober 1990 X R 150/88, BFH/NV 1991, 237).*)

IMRRS 2004, 0920

BFH, Urteil vom 02.07.2004 - II R 55/01
Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines bebauten Grundstücks durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreis ist auch dann möglich, wenn der Kauf nicht innerhalb eines Jahres vor oder nach dem maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt stattgefunden hat, aber die durch zeitlichen Abstand nachlassende Indizwirkung des Kaufpreises für den gemeinen Wert durch ein Gutachten des Gutachterausschusses, wonach der Bodenwert sich nicht geändert hat, und dadurch ausgeglichen wird, dass auch die für § 146 Abs. 2 BewG maßgebliche erzielte Jahresmiete gleich geblieben ist.*)

IMRRS 2004, 0919

BFH, Urteil vom 05.05.2004 - II R 63/00
Nach § 132 Abs. 2 BewG unterbleibt die gesonderte Feststellung eines Einheitswerts 1935 für Grundstücke im Beitrittsgebiet auch in den Fällen, in denen Mietwohngrundstücke i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 1 RBewDV (entspricht § 75 Abs. 2 BewG) neben steuerbefreiten Wohnungen (§ 43 GrStG) nicht Wohnzwecken dienende Räume aufweisen.*)

IMRRS 2004, 0909

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2004 - 15 B 747/04
Bei einer tatsächlich hergestellten und zum Erreichen des Grundstücks notwendigen Zufahrt von der ausgebauten Straße zu einem bebauten Hinterliegergrundstück besteht regelmäßig eine die Straßenbaubeitragspflicht auslösende gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die dieser Annahme entgegenstehen.*)
