Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5290 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2004, 0626
Immobilien
OLG Celle, Urteil vom 13.05.2004 - 4 U 220/03
1. Macht der Kläger mit der Vollstreckungsabwehrklage ein Zurückbehaltungsrecht geltend, darf der Klage nur Zug um Zug gegen die zu bezeichnende Gegenleistung stattgegeben werden (Anschluss an BGH NJW-RR 1997, 1272).*)
2. Ist der Klage in erster Instanz gleichwohl uneingeschränkt stattgegeben worden, ist der Kläger im Verfahren über die Berufung des Beklagten nicht nach §§ 529, 531 ZPO gehindert, sich auf den erst nach Schluss der ersten Instanz erklärten Rücktritt vom Vertrag zu berufen.*)
3. Wird im Grundstückskaufvertrag ein Haus als "massiv gebaut" beschrieben, handelt es sich - entsprechend den zur Eigenschaftszusicherung alten Rechts entwickelten Grundsätzen - um eine garantierte Beschaffenheit i. S. v. §§ 434, 443, 276 BGB n. F., für deren Vorliegen der Verkäufer auch bei einem im Übrigen vereinbarten Ausschluss der Gewähr haftet.*)
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IMRRS 2004, 0625
Immobilien
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.05.2004 - 8 ME 65/04
1. Auch an der Außenfassade eines Einkaufszentrums errichtete Mehlschwalbennester sind "Niststätten der Natur" i.S.v. § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.*)
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Eigentümer eines Einkaufszentrums nach vorhergehender Zerstörung von Mehlschwalbennestern die Anbringung von künstlichen Nisthilfen zu dulden hat.*)
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IMRRS 2004, 0624
Immobilien
OLG Jena, Beschluss vom 24.05.2004 - 9 U 264/01
1. Ob § 15 Abs. 6 BoSoG nach Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass mit der Enteignung zugleich auch über die Entschädigung zu entscheiden ist, bleibt offen. Jedenfalls muss ein Entschädigungsbescheid zeitnah nach dem Sonderungsbescheid ergehen. Geschieht das nicht, kann der Betroffene hiergegen trotz fehlender ausdrücklicher Regelung Untätigkeitsantrag im gerichtlichen Verfahren nach § 18 BoSoG stellen.*)
2. Der Entschädigungsanspruch des durch den Sonderungsbescheid enteigneten Grundstückseigentümers ist ab Bestandskraft der Enteignung mit dem verkehrsüblichen Zinssatz, der sich an den Prozess- und Verzugszinsen des BGB orientiert, zu verzinsen.*)
3. Für Grundstücke, die in der DDR für den komplexen Wohnungsbau in Anspruch genommen wurden, bemisst sich die Enteignungsentschädigung des § 15 Abs. 1 BoSoG unabhängig von der Art ihrer tatsächlichen Bebauung, also auch für Verkehrsflächen und gewerblich genutzte Grundstücke, nach dem durchschnittlichen Bodenrichtwert aller Grundstücke im Plangebiet. Hiervon ist bei gewerblich genutzten Grundstücken (hier Apotheke) ein Betrag zwischen 5,11 € und 12,78 € (§ 19 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 1 SachenRBerG), bei mit Wohnungen, Neben- und Infrastrukturanlagen sowie Versorgungseinrichtungen bebauten Grundstücken hingegen ein Drittel des Bodenwerts (§ 20 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG) abzuziehen.*)
4. Der enteignete Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Aufnahme einer Nachzahlungsverpflichtung nach den §§ 71 ff. SachenRBerG in den Sonderungsbescheid.*)
5. Ehemalige Besitzer von Grundstücken, die in der DDR für Neubaugebiete enteignet wurden, müssen sich nicht mit pauschalen Entschädigungen abfinden. Die Zahlungen an die ehemaligen Eigentümer müssen sich am Bodenrichtwert für Bauland orientieren.
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IMRRS 2004, 0619
Immobilien
BGH, Beschluss vom 16.04.2004 - BLw 27/03
Im Falle der Vor- und Nacherbschaft genügt es für einen Antrag auf Ersuchen um Löschung des Hofvermerks nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO, wenn nur bestimmte Personen als Nacherben in Betracht kommen und diese alle, wie auch der Vorerbe, die Hofaufgabeerklärung abgegeben haben.*)
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IMRRS 2004, 0617
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 11.03.2004 - IX ZR 160/02
Zieht der Gläubiger eine seinem Schuldner von einem Drittschuldner gewährte inkongruente Sicherheit an sich, indem er sich von dem Schuldner dessen gegen den Dritten gerichteten Anspruch nebst Sicherheit abtreten läßt, liegt auch in der Person des Gläubigers eine inkongruente Sicherung vor. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger sich von dem Schuldner den Anspruch abtreten und von dem Drittschuldner die Sicherheit gewähren läßt.*)
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IMRRS 2004, 0614
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 14.01.2004 - X R 19/02
1. § 10f Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EStG schließt eine Doppelförderung derselben Aufwendungen aus. Die Vorschrift hindert jedoch nicht die gleichzeitige Inanspruchnahme unterschiedlicher steuerlicher Fördermöglichkeiten für dieselbe Baumaßnahme.*)
2. Der Grundlagenbescheid i.S. des § 7i Abs. 2 EStG ist nur insoweit bindend, als er den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 EStG erbringt. Über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Ihnen ist auch die Beurteilung, ob ein Gebäude ein Baudenkmal oder ein Neubau ist, vorbehalten (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912).*)
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IMRRS 2004, 0606
Immobilien
OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2004 - 9 W 1014/04
Unter § 16 Abs. 2 GKG fällt nicht die Räumungs- und Herausgabeklage des Grundstücksverkäufers gegen den Käufer.*)
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IMRRS 2004, 0596
Immobilien
OLG Naumburg, Urteil vom 10.02.2004 - 11 U 78/03
Ist in einem investiven Vertrag zur Absicherung der vom Käufer übernommenen Investitionszusage eine Vertragsstrafe vereinbart, die dann verwirkt ist, wenn die Investitionsverpflichtung nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erfüllt wird, so kann der Verkäufer hieraus keine Rechte herleiten, wenn die Investitionspflicht erst nach Ablauf der Frist entsteht, fällig wird oder in zumutbarer Weise getätigt werden kann. Die Vertragsstrafe entfällt ersatzlos; unberührt bleibt der Anspruch auf Erfüllung.*)
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IMRRS 2004, 0595
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 08.10.2003 - II R 27/02
1. Hat ein unentgeltliches Nutzungsrecht, welches im Rahmen der Feststellung der Ertrags- und Mindestwerte nach den Absätzen 2 bis 6 des § 146 BewG unberücksichtigt bliebe, den vom Steuerpflichtigen nach § 146 Abs. 7 BewG nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert (wertmindernd) beeinflusst, kann der nachgewiesene Wert nicht zur Feststellung eines niedrigeren Grundstückswerts führen.*)
2. Bei einer Mehrheit von Erben, denen ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zuzurechnen ist, ist der Grundstückswert gegenüber allen Miterben nach § 138 Abs. 5 Satz 3 BewG i.V.m. § 179 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 gesondert und einheitlich festzustellen.*)
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IMRRS 2004, 0594
Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2003 - 20 W 396/03
Behalten sich Eheleute bei Übertragung von Grundbesitz auf ihre Abkömmlinge für bestimmte Fälle einen Anspruch auf Rückübertragung vor, der zunächst ihnen gemeinsam und nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden allein zustehen soll, so kann dieser Anspruch durch eine einzige Vormerkung gesichert werden. Zumindest zur Klarstellung ist im Grundbucheintrag selbst die Sukzessivberechtigung des längstlebenden Übergebers zu verlautbaren, die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung reicht insoweit nicht aus.*)
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IMRRS 2004, 0592
Immobilien
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2004 - 8 A 11964/03
Stellt ein Grundlagenbescheid die Maßstabsdaten betreffend die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Oberflächenentwässerung von Grundstücken fest, die im Eigentum mehrerer Personen stehen, hat dies nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG, 179 Abs. 2 Satz 2 AO gegenüber den Miteigentümern einheitlich zu erfolgen.*)
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IMRRS 2004, 0591
Öffentliches Recht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.04.2004 - 12 A 11902/03
1. Im Straßenreinigungsgebührenrecht ist ein Gebührenmaßstab, der für Abrechnungsgebiete mit Hinterliegergrundstücken eine Kombination aus Frontmeterlängen- und Grundstücksflächenmaßstab vorsieht, vorteilsgerecht und zulässig.*)
2. Hingegen ist die Bildung einer Abrechnungseinheit aus mehreren Straßen mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässig.*)
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IMRRS 2004, 0585
Immobilien
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.03.2004 - 9 W 27/04
Der Erbbauberechtigte gibt keine Veranlassung zu einer Klage des Grundstückseigentümers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht wegen des dinglichen Erbbauzinses, wenn dieser ihn nicht vergeblich zur Vollstreckungsunterwerfung in notarieller Urkunde aufgefordert hat. Die Einstellung der Zahlung des schuldrechtlichen Erbbauzinses begründet noch nicht die Annahme, ohne Klage den Anspruch aus der Erbbauzinsreallast nicht realisieren zu können.*)
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IMRRS 2004, 0579
Immobilien
OLG Köln, Urteil vom 12.09.2000 - 3 U 16/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 0576
Verkehrssicherungspflicht
OLG Köln, Urteil vom 05.02.2004 - 12 U 112/03
1. Die Ablösung von Gebäudeteilen infolge von Witterungseinwirkung legt grundsätzlich die mangelhafte Errichtung oder Unterhaltung nahe.
2. Selbst wenn der Schaden auf ein Naturereignis zurückzuführen ist, mit dem nach der Erfahrung des Lebens zu rechnen war, muss das Gebäude so beschaffen sein, dass es diesen Windgeschwindigkeiten standhält.
3. Höhere Windstärken im Juli als die vom Deutschen Wetterdienst gemessenen 10 Beaufort sind auch für hiesige Verhältnisse nicht komplett auszuschließen. Dächer und Gebäude müssen daran angepasst sein.
4. Eine feste Regel, in welchen Abständen ein Dach zu überprüfen ist, existiert nicht. Eine einjährige Prüfungspflicht ist jedoch nicht zu beanstanden, da sie auch nicht aus dem üblichen Rahmen fällt.
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IMRRS 2004, 0574
Immobilien
BGH, Urteil vom 22.04.2004 - III ZR 163/03
Das bestandsgeschützte Recht zur Nutzung einer Laube zu Wohnzwecken ist nicht an die Baulichkeit, sondern an die Nutzer gebunden, die aus dem am 1. April 1983 (§ 22 BKleingG) bestehenden Pachtvertrag berechtigt sind.*)
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IMRRS 2004, 0568
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 19.03.2004 - IXa ZB 328/03
a) Bei der Vollstreckung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, Bauwerke und Anpflanzungen beseitigen zu lassen, selbst wenn der Schuldner nach dem Inhalt des Titels zur Beseitigung verpflichtet ist; der Beseitigungsanspruch ist nach § 887 ZPO zu vollstrecken.*)
b) Ist die Beseitigung im Rahmen der Herausgabevollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ohne die erforderliche Ermächtigung des Prozeßgerichts des ersten Rechtszuges erfolgt, können die Kosten der Ersatzvornahme nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden.*)
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IMRRS 2004, 0556
Immobilien
BGH, Urteil vom 22.04.2004 - III ZR 108/03
Führt ein ganz ungewöhnlicher und seltener Starkregen (hier: Wiederkehrzeit von mehr als hundert Jahren) zu einem Rückstau in der Abwasserkanalisation und zu einem Wiederaustritt des Niederschlagswassers, kann sich die Gemeinde gegenüber der Anlagenhaftung aus § 2 HPflG auf höhere Gewalt berufen.*)
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IMRRS 2004, 0555
Immobilien
BFH, Urteil vom 11.02.2004 - II R 31/02
Hat der Veräußerer eines noch nicht erschlossenen Grundstücks einen wirksamen Vertrag über die Ablöse künftig entstehender Erschließungskosten mit der Gebietskörperschaft nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB geschlossen und übernimmt der Erwerber die vom Veräußerer noch nicht erfüllte Verpflichtung aus dem Ablösevertrag, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs regelmäßig das unerschlossene Grundstück. Die Übernahme der Verbindlichkeit stellt keine Gegenleistung dar.*)
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IMRRS 2004, 0541
Immobilien
BGH, Urteil vom 19.03.2004 - V ZR 214/03
a) § 121 Abs. 6 SachenRBerG ist auf den Fall entsprechend anzuwenden, daß ein Kauf nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157) an einer Zuordnung nach der Vierten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz scheiterte.*)
b) Im Sinne von § 121 Abs. 6 SachenRBerG hat eine Kommune den Kaufpreis erhalten, wenn und soweit sie ihn (im Rahmen der Kassenbestände) von dem örtlichen Rat übernommen hat. Ob diese Bestände der Kommune nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts als Kommunalvermögen zuzuordnen gewesen waren, ist ohne Belang.*)
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IMRRS 2004, 0540
Immobilien
BGH, Urteil vom 02.04.2004 - V ZR 107/03
Sind bei einem durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Vertrag mehrere Personen Vertragspartner des Vertretenen, so müssen sie, sofern sich aus ihrem Innenverhältnis nichts anderes ergibt, sämtlich an einer Aufforderung nach § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB mitwirken.*)
Das Berufungsgericht darf auch nach einer Zurückverweisung der Sache neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in den Grenzen des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen. Ist von dem Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO zugelassener Tatsachenvortrag (Ausgangsvortrag) unschlüssig, muß das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung ergänzendes, zur Schlüssigkeit des Ausgangsvortrags führendes Parteivorbringen auch dann unberücksichtigt lassen, wenn die Partei vor der Zurückverweisung keine Gelegenheit erhalten hatte, ihren Ausgangsvortrag zu ergänzen.*)
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IMRRS 2004, 0539
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 19.03.2004 - IXa ZB 190/03
Der Anordnung der Zwangsverwaltung steht nicht entgegen, daß der Eigenbesitz des eingetragenen Eigentümers bestritten wird.*)
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IMRRS 2004, 0535
Immobilien
OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2004 - 7 U 289/03
1. Voraussetzung für die Duldungspflicht gemäß § 917 BGB ist, dass eine Verbindung des Grundstücks der Kläger zu einem öffentlichen Weg fehlt und eine solche Verbindung zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks notwendig ist. Rein persönliche Bedürfnisse des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder ein vorübergehender außergewöhnlicher Bedarf sind nicht maßgebend.
2. Ob eine Nutzung des Verbindungsgrundstücks notwendig ist, ist nach strengen Maßstäben zu beurteilen.
3. Grundsätzlich nicht notwendig ist eine Zufahrt für Kraftfahrzeuge auf ein Wohngrundstück, jedenfalls dann nicht, wenn das Kraftfahrzeug vor dem Grundstück oder in benachbarten Straßen geparkt werden kann.
4. Die Ausübung eines seit langer Zeit praktizierten Notwegrechtes kann nach Treu und Glauben nicht untersagt werden, wenn der Weg weiterhin nur in dem Umfang genutzt wird, der der früheren jahrzehntelangen Nutzung unter Berücksichtigung der fortgeschrittenen Technisierung entspricht.
5. Ob eine "Wegegerechtigkeit" bzw. ein Geh- und Fahrrecht auch das Recht umfasst, mit einem Fahrzeug zu einem Haus zu gelangen, ist durch Auslegung der Dienstbarkeit zu ermitteln. Dabei kann eine längere Zeit geduldete Ausübung, auch wenn mit ihr erst einige Zeit nach Bestellung begonnen worden ist, einen Anhaltspunkt für die ursprüngliche Rechtslage bieten. Im Übrigen kann sich der Inhalt der Grunddienstbarkeit auch ändern, insbesondere wenn die Grunddienstbarkeit zeitlich unbegrenzt ist. Insoweit ist die Grunddienstbarkeit auch den veränderten technischen und wirtschaftlichen Änderungen (Veränderung der Benutzungsmittel) anzupassen, so dass nicht näher bestimmte altrechtliche Wegerechte auch für Kraftfahrzeuge gelten.
6. Eine unentgeltliche Zufahrtsgestattung begründet lediglich ein Leihverhältnis (§§ 598 ff BGB), das mangels entgegenstehender Vereinbarung gemäß § 604 Abs. 3 BGB jederzeit gekündigt werden kann, ohne dass es hierfür eines besonderen Grundes bedarf.
7. Eine konkludente Begründung einer Grunddienstbarkeit kann nur in einem Verhalten gefunden werden, das keine andere Deutung zulässt als die, dass dem Berechtigten gegenüber der Wille zur Belastung des Grundstücks mit einem dinglichen Recht erklärt wird.
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IMRRS 2004, 0532
Immobilien
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2003 - 17 U 183/02
Zum Umfang der Aufklärung des Verkäufers einer Eigentumswohnung, in deren Speicher in der Vergangenheit starker Taubenzeckenbefall festgestellt wurde.*)
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IMRRS 2004, 0530
Versicherungsrecht
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.08.2003 - 12 U 60/03
Der Umstand, dass über eine Abwasserleitung der Überlauf einer Warmwasser- oder Dampfheizung abgeführt wird, macht die Abwasserleitung nicht zu einem Rohr der Heizungsanlage im Sinne von § 7 Nr. 3 VGB 88.*)
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IMRRS 2004, 0523
Immobilien
LG München I, Urteil vom 20.11.2003 - 26 O 12901/02
Arglistig handelt, wer tatsächliche Behauptungen ohne jede sachliche Grundlage abgibt. Arglist liegt dann vor, wenn dem Erklärenden jegliche zur sachgemäßen Beantwortung einer Frage erforderliche Kenntnis fehlt, ihm dies auch bewusst ist, und er gleichwohl diesen Umstand, d.h. die fehlende Sachkunde, dem anderen Teil verschweigt.
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IMRRS 2004, 0520
Immobilien
OLG Naumburg, Urteil vom 26.02.2004 - 7 U 123/03
Zur Sittenwidrigkeit einer Bieterabrede.*)
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IMRRS 2004, 0517
Immobilien
BGH, Urteil vom 02.04.2004 - V ZR 105/03
Der Umstand allein, daß eine Gemeinde durch einen Vertrag eine Verpflichtung eingeht, die teilweise oder ganz erst in späteren Haushaltsjahren zu erfüllen ist, führt nicht zur Genehmigungsbedürftigkeit nach § 44 Abs. 6 DDR-KommVerf. Dasselbe gilt für eine Stundung, die dem Zweck dient, die Zug-um-Zug-Abwicklung der gegenseitigen Pflichten eines Grundstückskaufvertrages sicher zu stellen.*)
Eine Stundungsabrede liegt nicht vor, wenn die Vertragsparteien den Zahlungszeitpunkt so festlegen, daß eine Zug-um-Zug-Abwicklung der beiderseitigen Pflichten gewährleistet ist.*)
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IMRRS 2004, 0514
Immobilien
BGH, Urteil vom 17.03.2004 - VIII ZR 95/03
Ein konkludenter Vertragsschluß durch Entnahme von Energie kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden.*)
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IMRRS 2004, 0510
Immobilien
BGH, Beschluss vom 18.03.2004 - V ZR 222/03
a) Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr können sich auch daraus ergeben, daß das Berufungsgericht bei seiner Begründung erkennbar von einem - nicht formulierten - unrichtigen Obersatz ausgeht (Fortführung von Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, NJW 2003, 754).*)
b) Ergibt sich die Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr auf diese Weise aus der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts oder aus offenkundigen Umständen (§ 291 ZPO), so sind entsprechende Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht erforderlich (Abgrenzung zu BGHZ 152, 182).*)
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IMRRS 2004, 0501
Immobilienmakler
OLG Köln, Beschluss vom 07.10.2003 - 24 U 117/03
1. Die Beweislast für den Abschluss eines Maklervertrages trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Makler.
2. Erst wenn der Abschluss des Maklervertrages (Übertragung der Maklerleistung) feststeht, hat der Maklerkunde, sofern die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten war, die Unentgeltlichkeit zu beweisen.
3. Tritt der Interessent von sich aus an einen gewerblichen Makler mit der Bitte heran, einen geeigneten Vertragsschluss nachzuweisen oder zu vermitteln, ohne dass der Makler von der Gegenseite beauftragt worden ist, so kann ein Maklervertrag selbst ohne ausdrückliches Provisionsverlangen zu Stande kommen.
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IMRRS 2004, 0493
Immobilien
OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.12.2003 - 4 U 36/03
Eine im Jahre 1920 bestellte Grunddienstbarkeit, deren alleiniger Zweck darin bestand, dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks die Vorteile der damals guten Wohnlage in einer "Villengegend" zu sichern, erlischt, wenn der Wohnvorteil mit den Zerstörungen des Zweiten Weltkriegs und dem anschließenden Wiederaufbau entfallen ist.*)
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IMRRS 2004, 0490
Immobilien
BGH, Urteil vom 26.03.2004 - V ZR 90/03
Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich in einem notariell beurkundeten unwiderruflichen Angebot zum Verkauf des Grundstücks vorbehalten, das Angebot mit der Folge zu widerrufen, daß das Angebot befristet ist, und einen erklärten Widerruf zurückzunehmen, solange das Angebot nicht erloschen ist. Die Erklärung, den Widerruf zurückzunehmen, bedarf in diesem Fall nicht der Beurkundung.*)
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IMRRS 2004, 0489
Immobilien
BGH, Beschluss vom 01.04.2004 - III ZR 300/03
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG gehen auf den Berechtigten auch nicht dinglich gesicherte Kreditverbindlichkeiten über, die der Finanzierung von Baumaßnahmen auf dem restituierten Grundstück dienen.*)
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IMRRS 2004, 0488
Immobilien
BGH, Urteil vom 08.03.2004 - II ZR 5/02
Der Miteigentümer eines Grundstücks kann den/die anderen Miteigentümer auf Einräumung einer Baulast in Anspruch nehmen, wenn die Bewilligung der Baulast notwendig ist, um ihm eine bestimmungsgemäße Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks zu ermöglichen, die Grenze des § 745 Abs. 3 BGB gewahrt bleibt und die angestrebte Regelung nach billigem Ermessen dem Interesse aller Teilhaber entspricht (Bestätigung des Sen.Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 107/90, WM 1991, 821, 822 und 823).*)
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IMRRS 2004, 0486
Immobilien
BGH, Urteil vom 11.03.2004 - III ZR 90/03
Der Treuhandanstalt konnten bei ihrer Privatisierungstätigkeit (öffentlich-rechtliche) Amtspflichten gegenüber einer Gemeinde obliegen, sofern diese einen spezifizierten Kommunalisierungs- oder Restitutionsantrag gestellt hatte.*)
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IMRRS 2004, 0480
Immobilien
BGH, Urteil vom 19.03.2004 - V ZR 224/03
Die Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts muß nicht daran scheitern, daß die Leistung, die Gegenstand des anderen Geschäfts ist, im Ungleichgewicht zu dem ursprünglich vorgesehenen Entgelt steht; je nach dem anzunehmenden Parteiwillen kann das Äquivalenzverhältnis verschoben oder durch Veränderung des Entgelts gewahrt sein (Umdeutung des Kaufs nicht existierenden Gebäudeeigentums in den Kauf der Rechte aus der Sachenrechtsbereinigung).*)
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IMRRS 2004, 0478
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2004 - 1 S 2261/02
1. Ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 Abs. 2 GemO ist gegeben, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nach objektiven Maßstäben das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert wird (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).*)
2. Die die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses rechtfertigenden Gründe des öffentlichen Wohls müssen einen hinreichenden örtlichen Bezug aufweisen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Einrichtung der Fernwärmeversorgung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, die örtliche Umweltsituation zu verbessern.*)
3. Auch mit Blick auf die Staatszielbestimmungen des Art. 20a GG bzw. Art. 3a LV ist die sich allein überörtlich auswirkende Umweltverträglichkeit der Fernwärmeversorgung für sich genommen nicht geeignet, den gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen (a.A. OVG Schleswig, Urt. v. 21.8.2002, NordÖR 2003, 21, zu § 17 Abs. 2 GemOSH).*)
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IMRRS 2004, 0476
Immobilien
OLG Naumburg, Urteil vom 24.02.2004 - 11 U 94/03
1. Auch nach dem modernisierten Schuldrecht bedarf es für den Rücktritt vom Vertrag keiner Nacherfüllungsfrist, wenn dies von vornherein sinnlos erscheint, weil der Schuldner bereits zuvor fehlende Erfüllungsbereitschaft zum Ausdruck gebracht hat.*)
2. Sucht der Verkäufer ein offensichtlich mit mehreren Mängeln behaftetes Grundstück zu übergeben und stellt er auf die Rüge eines Mangels durch den Erwerber lediglich die Beteiligung an den Beseitigungskosten in Aussicht, kann der Käufer sogleich vom Vertrag zurücktreten.*)
3. § 464 BGB a.F., wonach der Käufer sich seine Rechte wegen eines Mangels bei der Annahme vorbehalten muss, ist ersatzlos entfallen. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind jetzt nur noch dann ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsabschluss kannte (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB), oder eingeschränkt, wenn ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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IMRRS 2004, 0474
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.09.2003 - 6 U 144/02
Ein nachbarrechtlicher Anspruch wegen Verletzung von bauplanungsrechtlichen Vorschriften kommt nur dann in Betracht, wenn die Vorschriften des Planes Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind. Baurechtliche Normen sind nur dann nachbarschützend, wenn der Kreis der geschützten Personen von der jeweiligen Norm her bestimmt und abgrenzbar ist (etwa Bauwich-Vorschriften oder Bestimmungen über die Bepflanzung der seitlichen Grundstücksgrenzen).
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IMRRS 2004, 0464
Versicherungsrecht
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2004 - 12 U 110/03
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen unzutreffend angegebener Wohnfläche aus einem Immobilienkaufvertrag mit Herstellungs- konkret Ausbauverpflichtung unterfällt dem Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 k ARB 75 (Baurisikoklausel) auch dann, wenn die zugesagte Wohnfläche bautechnisch von Anfang an nicht erzielbar war.*)
Der Risikoausschluss bezieht sich auch auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (Betrug), sofern sich diese auf bewusste Falschangaben zu wesentlichen Planungswerten beziehen.*)
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IMRRS 2004, 0461
Immobilien
OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.12.2003 - 4 U 89/02
1. Entstehen durch den Aushub eines Kanals Rissschäden an einem benachbarten Hausgrundstück, so besteht ein aus dem Rechtsgedanken des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB abgeleiteter nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch.*)
2. Der Inhalt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bestimmt sich grundsätzlich nach den Regeln über die Enteignungsentschädigung und ist auf Beseitigung der durch die unzumutbare Beeinträchtigung hervorgerufenen Vermögenseinbuße gerichtet. Soweit dabei Substanzveränderungen in Rede stehen, unterscheidet sich der Anspruch im Ergebnis allerdings nicht von einem Schadensersatzanspruch. Bei der Bemessung seiner Höhe kann berücksichtigt werden, dass neben den Kanalbaumaßnahmen auch Ursachen aus dem Bereich der natürlichen Bodenbeschaffenheit zum Schaden mit beigetragen haben.*)
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IMRRS 2004, 0456
Immobilien
OLG Celle, Beschluss vom 01.03.2004 - Not 3/04
1. Es stellt einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 BeurkG dar, wenn der Notar Grundstücks-Kaufverträge beurkundet, die von seinem Vater als Makler vermittelt worden sind. Bei der Beurkundung der Verträge wirkt der Notar in der „Angelegenheit“ einer Person mit, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, weil dessen Rechte oder Pflichten durch den Urkundsvorgang unmittelbar betroffen werden: Die Beurkundung des Kaufvertrages ist als der letzte Teil eines mehraktigen Tatbestandes anzusehen, der schließlich zu einem Zahlungsanspruch des Maklers gegenüber seinem Vertragspartner geführt hat. Erst die notarielle Beurkundung bewirkt im Rechtssinne - dann aber auch „unmittelbar“ -, dass die Forderung vom Vater des Notars gegenüber seinem Vertragspartner durchgesetzt werden kann, da dieser Umstand ohne weitere Zwischenschritte zur Provisionspflicht führt.*)
2. Ein solches Verständnis gebietet auch der Schutzzweck der Vorschrift, die die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars gewährleisten soll: Da den Notar vielfältige Belehrungspflichten treffen, aus denen sich erheblicher Erörterungsbedarf hinsichtlich der Ausgestaltung des konkreten zu beurkundenden Vertrages ergibt, besteht das Risiko, dass eine Vertragspartei - aufgrund der Verhandlungen während der Beurkundung - von einem Vertragsschluss Abstand nimmt. Damit besteht die Gefahr, dass der Notar in Widerstreit zu seiner Verpflichtung zur Unabhängigkeit kommt, da er einerseits ein gewisses Interesse am erfolgreichen Abschluss der Beurkundung hat, andererseits aber über Risiken des Abschlusses des zu beurkundenden Vertrages zu belehren hat.*)
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IMRRS 2004, 0448
Amtshaftung
BGH, Urteil vom 11.03.2004 - III ZR 274/03
Zur Haftung der Gemeinde für eine durch den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens entstandene Überschwemmung.*)
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IMRRS 2004, 0444
Immobilien
BGH, Urteil vom 18.03.2004 - III ZR 180/03
Der Kleingartencharakter einer Anlage kann auch dann zu verneinen sein, wenn weniger als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder ihnen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist (Fortführung des Senatsurteils vom 24. Juli 2003 - III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538, für BGHZ vorgesehen).*)
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IMRRS 2004, 0439
Notare
BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 324/01
Die gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechts- und parteifähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts können im Prozeß nur einheitliche Anträge stellen.*)
Ein Kläger, der ausschließlich notarielle Pflichtverletzungen bei dem als selbständiges Betreuungsgeschäft übernommenen Urkundsvollzug geltend macht, unterstellt damit nicht zugleich Pflichtverletzungen bei der Beurkundung der Entscheidung des Gerichts.*)
Vereinbaren die Kaufvertragsparteien, daß der Käufer die auf den Nettokaufpreis zu zahlende Mehrwertsteuer auch durch Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs begleichen kann und der mit dem Vollzug beauftragte Notar erst "nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises" die Eigentumsumschreibung beantragen darf, ist der Antrag frühestens nach Vorliegen einer wirksamen Abtretung zu stellen. Durch eine verfrüht beantragte Umschreibung ist der Verkäufer spätestens dann geschädigt, wenn die Finanzbehörden zu erkennen geben, sie würden auf die Abtretung nicht in voller Höhe zahlen, sowie gegen den Verkäufer einen Haftungsbescheid wegen der danach noch offen stehenden Umsatzsteuer erlassen und wenn die Vollstreckung gegen den wegen des Differenzbetrages verurteilten Käufer aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit scheitert.*)
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IMRRS 2004, 0438
Immobilien
VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.10.2003 - 3 E 220/02(1)
Zur Frage, wann eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Untersuchung der von seinem Grundstück ausgehenden Grundwasserabstromfahne rechtmäßig ist.
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IMRRS 2004, 0436
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 02.03.2004 - IX R 43/03
Erhält ein Eigentümer für die Inanspruchnahme seines Grundstücks im Zuge der Errichtung einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück ein Entgelt, so muss er dieses nach § 21 Abs. 1 EStG versteuern.*)
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IMRRS 2004, 0431
Immobilien
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2003 - 10 S 2619/00
1. Die Worte "zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und Landespflege" in § 26 LLG beinhalten eine normative Zielbestimmung und kein eine weitere Subsumtion erforderndes Tatbestandsmerkmal. Daher erfasst die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach § 26 LLG landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke, ohne dass es noch einer Prüfung bedarf, ob ohne Bewirtschaftung und Pflege Landeskultur oder Landespflege im Einzelfall beeinträchtigt werden.*)
2. Für die Frage der Zumutbarkeit der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht i. S. v. § 27 Abs. 1 LLG kommt es regelmäßig auf einen Kosten-Nutzen-Vergleich hinsichtlich des konkreten Buchgrundstücks an, nicht auf die gesamte wirtschaftliche Vermögenssituation des Eigentümers.*)
3. Umfasst ein Buchgrundstück sowohl land- wie auch forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, so ist der Kosten-Nutzen-Vergleich für das gesamte Grundstück durchzuführen, d. h., den Kosten aus der Erfüllung der Pflicht nach § 26 LLG sind alle Erträge - einschließlich derjenigen aus der forstwirtschaftlichen Nutzung - gegenüber zu stellen.*)
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IMRRS 2004, 0429
Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2004 - 3 Wx 262/03
1. Für die Eintragung einer Reallast genügt, dass die Höhe der Leistung bestimmbar ist.*)
2. Werden als Inhalt einer Reallast angegeben die Kosten des Betriebs, der Wartung und Unterhaltung/Instandhaltung einschließlich Schönheitsreparaturen eines Bauwerks, so lässt sich die höchstmögliche Belastung hinreichend deutlich daran messen, welche Kosten im "ungünstigsten" Fall im Lauf eines Jahres aufgewendet werden müssen.*)
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