Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5245 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 0186
BGH, Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 98/03
Ein Störer kann nicht nur dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet, sondern auch, wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können.*)

IMRRS 2004, 0173

BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 429/02
a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).
b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).

IMRRS 2004, 0172

BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 428/02
a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).
b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).

IMRRS 2004, 0169

OLG Rostock, Urteil vom 15.09.2003 - 3 U 58/03
1. Werden Teile eines Messezeltes mit den Abmessungen 50 m x 20 m und einer Firsthöhe von 6 m durch eine Sturmböe der Stärke 11 erfasst und gegen ein benachbartes Gebäude geweht, so haftet der Zeltbesitzer als Gebäudebesitzer gem. §§ 836, 837 BGB dem Eigentümer des beschädigten Nachbargebäudes.*)
2. Ein Land kann als Schadensersatz nicht den Besoldungsschaden, d.h. die für die Zeit der Räumung eines Finanzamtsgebäudes geleisteten anteiligen Aufwendungen für Gehälter der Bediensteten geltend machen.*)

IMRRS 2004, 0160

OLG Celle, Urteil vom 08.01.2004 - 4 U 134/03
1. Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist auch dann nach § 296a ZPO ausgeschlossen, wenn darauf ein Teilurteil ergeht und der durch das Teilurteil beschiedene Streitgegenstand nicht Gegenstand der anschließenden Verhandlung ist.*)
2. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB i.V.m. § 23 NdsNachbarG resultiert aus der rechtswidrigen Beeinträchtigung des Nachbareigentums durch eine in allzu großer Grenznähe angebrachte Einrichtung. Wenn nur ein Teil der Einrichtung einen zu geringen Grenzabstand aufweist, reicht es aus, diesen Teil zu beseitigen.

IMRRS 2004, 0158

OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2003 - 13 U 49/03
1. Für Hausbesitzer besteht keine grundsätzliche Pflicht, vor möglichen Dachlawinen zu warnen. Sie müssten nur dann Warnhinweise anbringen, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutze Dritter gebieten. Dazu zählten etwa die allgemeine Schneelage des Ortes, die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, die konkreten Schneeverhältnisse sowie Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs.
2. Hausbesitzer müssten aber dann Vorkehrungen treffen und Warnhinweise am Haus anbringen, wenn in dem Gemeindegebiet eine entsprechende ordnungsbehördliche Vorschrift erlassen wurde

IMRRS 2004, 0155

LG Köln, Urteil vom 28.01.2004 - 28 O 330/03
1. § 839a BGB ist auf Gutachten, die vor dem 01.08.2002 erstattet worden sind, nicht anwendbar.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendbarkeit des § 839a BGB im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 8 EGBGB ist hinsichtlich des schädigenden Ereignisses nicht die Entscheidung des Gerichts, sondern die Erstellung und Abgabe des Gutachtens.
3. Der Begriff des "schädigenden Ereignisses" im Sinne von Art. 229 § 8 EGBGB muss für jede der geänderten Vorschriften konkret bestimmt werden.
4. Unter dem "schädigenden Ereignis" im Sinne von Art. 229 § 8 EGBGB ist nur die schädigende Handlung des verantwortlichen Sachverständigen in Form der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens zu sehen, die dann abgeschlossen ist, wenn der Sachverständige das Gutachten erstellt hat und aus seinen Händen gibt.

IMRRS 2004, 0151

BGH, Urteil vom 09.12.2003 - XI ZR 372/02
Zur Auslegung einer individualvertraglichen Haftungsbegrenzung.*)

IMRRS 2004, 0146

BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 421/02
a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).*)
b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).*)

IMRRS 2004, 0139

BGH, Urteil vom 17.10.2003 - V ZR 84/02
1. Macht ein geschädigter Investor Schadensersatz geltend, muss er sich Steuervorteile anrechnen lassen, die er durch den zusätzlichen Finanzierungsaufwand erlangt hat.
2. Der Schädiger hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass anrechenbare Steuervorteile beim Geschädigten entstanden sind.
3. Die Anrechnung eines Steuervorteils kann in Höhe der Steuerbelastung ausgeglichen werden, die durch die Besteuerung des zugesprochenen Schadensersatzbetrages entsteht.

IMRRS 2004, 0129

AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.02.2003 - 65 UR II 216/01
Die Frage, ob der Beschluss einer Miteigentümerversammlung als Mehrheitsbeschluss gefasst werden kann oder ob es sich um eine Einstimmigkeit erfordernde bauliche Veränderung handelt, ist eng mit der Frage verknüpft, ob die Sanierung erforderlich ist.

IMRRS 2004, 0122

BGH, Urteil vom 05.12.2003 - V ZR 341/02
Der Einwand des Schuldners, die Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung sei nicht eindeutig genug bestimmt und daher unwirksam, ist kein materiellrechtlicher Einwand gegen den titulierten Anspruch und kann daher nicht nach § 767 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden.*)
Die Möglichkeit des Käufers eines Grundstücks, seinen Anspruch auf lastenfreie Übertragung (§ 434 BGB a.F.) im Falle einer vormerkungswidrigen Belastung mit Hilfe der Zustimmungsverpflichtung des begünstigten Dritten nach § 888 Abs. 1 BGB durchzusetzen, nimmt ihm nicht das Recht, dem Zahlungsanspruch die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) entgegenzuhalten.*)
Die Einrede des § 320 BGB entsteht mit Vertragsschluß und kann einem Zessionar unabhängig davon entgegengehalten werden, ob die Umstände, die die Einrede bedeutsam werden lassen, vor oder nach der Abtretung eingetreten sind.*)

IMRRS 2004, 0120

BGH, Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 180/03
Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken, berechtigen den Mieter der von den Beeinträchtigungen betroffenen Wohnung nicht zu einem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den Mieter der anderen Wohnung.*)

IMRRS 2004, 0112

OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2003 - 19 U 120/03
1. Baumschutzsatzungen begründen eine Schutzwirkung zu Gunsten des Eigentümers nicht lediglich im Sinne einer Reflexwirkung. Die Regelungen wirken sich vielmehr auch auf das private Nachbarrechtsverhältnis aus.
2. So wird zu Lasten des betroffenen Nachbarn eine Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB) hinsichtlich des Überwuchses und des Wurzelwerks begründet, sein Selbsthilferecht gem. § 910 Abs. BGB ist insoweit ausgeschlossen, gegebenenfalls entfällt sogar sein Entschädigungsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

IMRRS 2004, 0111

KG, Urteil vom 24.10.2002 - 10 U 2166/99
1. Der Erwerb der Anteile an einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts ist kein Grundstückserwerb im Sinne von Art. 10 § 3 MRVG.
2. Die Erstattung der vom Verkäufer bereits bezahlten grundstücksbezogenen Architektenkosten verstößt nicht gegen Art. 10 § 3 MRVG.

IMRRS 2004, 0104

BGH, Urteil vom 03.12.2003 - VIII ZR 168/03
Nach einem Eigentumswechsel ist nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer gegenüber dem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt; es kommt nicht darauf an, wann der Zahlungsanspruch fällig geworden ist.*)

IMRRS 2004, 0103

BGH, Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 346/02
Der Käufer, der als Rechtsnachfolger in die Rechte des Verkäufers aus einer Baugenehmigung eingetreten ist, kann die Stellplatzablösesumme, die diesem wegen Erlöschens der Baugenehmigung erstattet worden ist, nicht herausverlangen.*)

IMRRS 2004, 0089

LG Berlin, Urteil vom 30.10.2003 - 5 O 92/03
1. Der Bauträger ist verpflichtet, Vermögenswerte der Auftraggeber nur entsprechend dem Bauablauf entgegenzunehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen zu lassen.
2. Eine vertragliche Regelung, die die Fälligkeit des Kaufpreises davon abhängig macht, dass der Bauherr durch den Architekten oder Bauleiter schriftlich mitteilt, dass die Arbeiten erbracht wurden, verstößt gegen §§ 3, 12 der Makler- und Bauträgerverordnung und ist daher gemäß § 134 BGB nichtig. Aufgrund der Klausel könnte etwa im Wege des Urkundenprozesses auf die Vermögenswerte des Auftraggebers zugegriffen werden, ohne dass die in § 3 MaBV geregelten Fälligkeitsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen; denn an die Stelle des tatsächlichen Bautenstandes tritt die bloße Mitteilung über den Bautenstand.

IMRRS 2004, 0083

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.10.2002 - 12 U 182/01
1. Soweit eine Bank sich auf ihre Tätigkeit als kontoführende Bank eines Bauträgers beschränkt, ist sie nicht Empfängerin des Baugeldes. Die kontoführende Bank ist nur Adressat, der nach dem Willen des Verkäufers das von den Käufern zur Verfügung gestellte Geld verwahren soll.
2. Die der Überweisung zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen der Beteiligten hat die Bank grundsätzlich nicht zu prüfen. Sie hatte sich daher auch nicht für die Angaben über den Verwendungszweck auf den Überweisungsträgern zu interessieren.
3. Für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrags ist maßgeblich, dass die Bank einem Kunden eine ggf. auch für einen Dritten bestimmte Auskunft in konkreter Form erteilt und der Bank oder Sparkasse hierbei bewusst ist, dass sie für den Empfänger von erheblicher Bedeutung sein kann und er sie unter Umständen zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen werde.

IMRRS 2004, 0082

OLG Rostock, Urteil vom 13.11.2003 - 7 U 75/02
Der planende Architekt kann dem Grundstücksnachbarn trotz Beauftragung von Sonderfachleuten für durch Gründungsarbeiten am Nachbarhaus entstandene Schäden wegen berufsspezifischer Sorgfaltspflichtverletzung haften.

IMRRS 2004, 0066

BayObLG, Beschluss vom 04.09.2003 - 2 Z BR 171/03
1. Die Bestimmung des § 878 BGB ist auf die Vormerkung entsprechend anwendbar; sie verhilft zur Wirksamkeit der Vormerkung, wenn diese rechtzeitig im Sinn von § 878 BGB beantragt war und der Betroffene vor Eintragung in der Verfügung beschränkt worden ist.*)
2. Eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt eines Veräußerungsverbots wird, wenn dieses durch Beschluss angeordnet wird, mit der Zustellung des Beschlusses im Parteibetrieb gemäß § 922 Abs. 2 ZPO an den Antragsgegner wirksam; erst damit entsteht die Verfügungsbeschränkung.*)
3. Bei der Grundbucheintragung eines Veräußerungsverbots handelt es sich nicht um die Vollziehung der einstweiligen Verfügung im eigentlichen Sinn des § 929 Abs. 3 ZPO.*)
4. Bei der Eintragung eines Veräußerungsverbots kommt eine entsprechende Anwendung des § 929 Abs. 3 ZPO in Betracht; damit wird aber nur sichergestellt, dass die Zustellung, wenn die Grundbucheintragung ohne deren Nachweis vorgenommen wird und die Vollziehungsfrist wahrt, jedenfalls innerhalb bestimmter Fristen nachgeholt werden muss. Der Antrag auf Grundbucheintragung des Veräußerungsverbots ersetzt aber nicht die für dessen Wirksamwerden erforderliche Zustellung.*)
5. Statthaft ist die Eintragung eines Vermerks in das Grundbuch, aus dem sich ergibt, dass eine eingetragene Eigentumsvormerkung gegenüber einem eingetragenen Veräußerungsverbot wirksam ist.*)

IMRRS 2004, 0065

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2003 - 20 W 45/03
Die Auflassungserklärung enthält nicht schon die Bewilligung einer entsprechenden Auflassungsvormerkung. Als Ermächtigung zur nachträglichen Bewilligung einer Auflassungsvormerkung kann aber eine Vollmacht in der Kaufvertragsurkunde ausgelegt werden, die den Notar zu Bewilligungen und Stellung von Anträgen jeder Art ermächtigt. Dem steht nicht entgegen, dass die Urkundsbeteiligten trotz Belehrung bei Vertragsabschluss keine Anträge hinsichtlich einer Auflassungsvormerkung gestellt haben.*)

IMRRS 2004, 0064

OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2003 - 15 W 398/02
1. Es ist rechtlich unbedenklich, wenn der Tatrichter die in einer notariellen Urkunde von den Beteiligten dem Notar erteilten Weisung, die Eigentumsumschreibung erst nach "Zahlung des gesamten Kaufpreises" zu veranlassen, dahin auslegt, daß die Eigentumsumschreibung über den Nachweis der - verspätet erfolgten - Zahlung des Kaufpreises hinaus nicht zusätzlich vom Ausgleich entstandener Verzugszinsen abhängig sein soll.*)
2. Der Verkäufer ist in einem solchen Fall grundsätzlich nicht zum einseitigen Widerruf der Weisung berechtigt:*)

IMRRS 2004, 0058

BGH, Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 99/03
a) Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ 60, 235, 241 f. und 97, 231, 234).*)
b) Der Eigentümer eines Baums muß dafür Sorge tragen, daß dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks "Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.*)
c) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, BGHZ 97, 231, 234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76).*)

IMRRS 2004, 0057

BGH, Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 123/03
Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Grundstückserwerbs durch den Sozialversicherungsträger.*)
Einem Teilurteil über einen von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen steht es nicht entgegen, daß die Entscheidung über den weiteren Anspruch von derselben Rechtsfrage abhängt.*)

IMRRS 2004, 0050

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2003 - 1 U 62/03
1. Fußgängerwege sind innerorts grundsätzlich zu räumen und zu streuen, wenn sie nicht nur eine Freizeit-, sondern auch eine Erschließungsfunktion haben (vgl. OLG Hamm OLGR 2001, 244, 245; OLG Düsseldorf OLGR 1993, 257; entgegen OLG Frankfurt am Main OLGR 1992, 38, 39 und 91, 93); in der Regel sollen innerorts alle Anwesen zu Fuß sicher zu erreichen sein (OLG Düsseldorf OLGR 1998, 284, 285).*)
2. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer die Streupflicht auf die Anlieger delegierten Satzungsregelung.*)

IMRRS 2004, 0048

VGH Bayern, Beschluss vom 09.12.2003 - 22 ZB 03.3011
Die Zumutbarkeit der von einem gemeindlich betriebenen Läutwerk ausgehenden Geräuschbelastung bestimmt sich nach den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Maßstäben; auf eine religiöse Bedeutung des Zeitschlagens kann sich die Kommune nicht berufen.*)

IMRRS 2004, 0042

OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2003 - 3 W 63/03
a) Beim finanzierten Immobilienerwerb sind Grundstückskaufvertrag und Darlehensvertrag im Regelfall keine verbundenen Geschäfte im Sinne von § 9 VerbrKG a.F..*)
b) Die den Immobilienkauf finanzierende Bank ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verpflichtet, den Erwerber über die (mangelnde) wirtschaftliche Rentabilität seiner Kaufentscheidung aufzuklären.*)

IMRRS 2004, 0038

OLG Celle, Urteil vom 22.12.2003 - 9 U 192/03
Die Pflicht des Eigentümers zur ausreichenden Beleuchtung des Zugangs zu seinem Grundstück beginnt als Ausprägung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht wie diese regelmäßig dann, wenn mit dem Einsetzen des „allgemeinen Verkehrs“ - also grundsätzlich nicht vor 07:00h morgens - gerechnet werden kann. Dies gilt auch im Verhältnis zu Zeitungszustellern in den frühen Morgenstunden, sofern nicht der Zeitungsverlag und der Eigentümer als sein Kunde insofern bestimmte Sonderregelungen getroffen haben.*)

IMRRS 2004, 0034

OLG Koblenz, Urteil vom 09.10.2003 - 7 U 378/02
Wird eine streitgegenständliche Forderung nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz abgetreten, kann der Rechtsnachfolger durch Berufungseinlegung den Rechtsstreit nach § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO übernehmen. Diese Übernahme ist wirksam, wenn der Gegner sich rügelos hierauf einlässt.*)
Weil der Rechtsnachfolger das klageabweisende Urteil erster Instanz gemäß § 325 ZPO gegen sich gelten lassen müsste, ist er durch dieses Urteil in gleicher Weise beschwert, als wenn es von vorneherein gegen ihn ergangen wäre. Ihm fehlt daher nicht die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwer (Weiterentwicklung von BGH NJW 2003, 2172).*)
Nach italienischem Recht können Grundstückskaufverträge auch privatschriftlich wirksam abgeschlossen werden (Art. 1350 Nr. 1 c.c.). Eine notarielle Beurkundung ist nur für den Vollzug des Geschäfts von Bedeutung, weil eine für die Drittwirkung erforderliche Eintragung (Art. 2644 c.c.) des (nach Art. 1376 c.c. durch bloße Einigung erfolgenden) Eigentumswechsels in das Immobilienregister gemäß Art. 2659 c.c. nur auf der Grundlage einer notariellen Urkunde erfolgt.*)
Einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des § 326 BGB a.F. bedarf es dann nicht, wenn der Schuldner hierauf verzichtet. Der Gläubiger kann dann sofort zur Vertragsliquidierung nach Maßgabe des § 326 Abs. 1 BGB a.F. schreiten. Ein solcher Verzicht ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner im Hinblick auf ausstehende Zahlungen dem Drängen des Gläubigers auf Vertragsaufhebung nachkommt.*)

IMRRS 2004, 0019

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2003 - 5 W 17/03
Kündigt der Bauherr den Bauvertrag, dann kann der Bauunternehmer gemäß § 649 Satz 2 BGB die vereinbarte Vergütung verlangen. Das lässt den Anspruch des Bauunternehmers auf Sicherheit gemäß § 648 Abs. 1 BGB unberührt. Der Auftragnehmer kann auf für die nach § 649 BGB zu berechnende Vergütung eine Bauhandwerkersicherungshypothek verlangen.

IMRRS 2004, 0018

OLG Schleswig, Urteil vom 16.05.2003 - 4 U 84/97
1. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn zu Lasten einer Partei ein Informationsgefälle besteht und ausdrücklich nach bestimmten Umständen gefragt wird, dabei müssen die Fragen des anderen Teils vollständig und richtig beantwortet werden. Wird bei einem Hauskauf anlässlich einer Hausbesichtigung über Geruchsbelästigungen gesprochen worden und erklärt der Verkäufer, "dass es 2 - 3 x im Jahr dann stinke, wenn Gülle gefahren werde" stellt dies keine arglistig falsche Auskunft dar.*)
2. Im Hinblick darauf, dass Geruchsbelästigungen ohnehin nur sehr schwer messbar sind und das Ausmaß der Beeinträchtigung - je nach subjektiver Empfindlichkeit - unterschiedlich ausfallen kann, sieht der Senat als unterste Schwelle für eine Aufklärungspflicht ein Überschreiten der Duldungspflicht gem. § 906 Abs. 1 und 2 BGB an.*)
3. Eine erhebliche Geruchsbeeinträchtigung i.S. der Geruchsimmissions-Richtlinie vom 13.5.1998 (GIRL) liegt bei Immissionshäufigkeitswerten von 10,6 bzw. 11,1 % der Jahresstunden in einem Dorf mit 160 Einwohnern und drei landwirtschaftlichen Betrieben nicht vor. Aufgrund des besonderen Gebietscharakters ist - wie es die GIRL in solchen Fällen vorsieht - neben der "Grobrasterung" gem. Ziff. 3 der GIRL eine sogenannte Einzelfallbewertung gem. Ziff. 5 der GIRL vorzunehmen.*)

IMRRS 2004, 0014

BGH, Urteil vom 28.10.2003 - X ZR 118/02
Auf einen Schenkungsvertrag, der vor dem 3. Oktober 1990 in der damaligen DDR geschlossen und vollzogen worden ist, ist § 528 BGB nicht anwendbar.*)

Online seit 2003
IMRRS 2003, 1429
BGH, Urteil vom 28.10.2003 - XI ZR 263/02
Die einer Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Sicherungsabrede des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers, die formlos und konkludent getroffen werden kann und die den Entschluß zum Abschluß des zu sichernden Vertrages entscheidend fördert, erfaßt bei einem wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrages auch ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a.F.. Etwas anderes kann nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender - Gründe gelten, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung sprechen.*)

IMRRS 2003, 1428

KG, Urteil vom 09.12.2002 - 24 U 1059/00
1. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt nicht vor, wenn der Veräußerer des Grundstücks den Architekten bereits rechtsverbindlich beauftragt hat und das Architektenhonorar lediglich einen Kalkulationsposten für den Kaufpreis darstellt, ohne dass der Erwerb des Grundstücks von der Übernahme der Planung abhängig ist.
2. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt nicht vor, wenn Erwerber des beplanten Grundstücks eine Bauträgergesellschaft ist.

IMRRS 2003, 1427

BVerwG, Urteil vom 08.05.2003 - 7 C 15.02
Die Bundesrepublik Deutschland ist Besitzerin von Abfällen, die auf dem Gelände ihrer Schifffahrtsanlagen an den Bundeswasserstraßen abgelegt werden.*)

IMRRS 2003, 1417

BGH, Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 72/03
a) Ihre Bereinigungsfähigkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verliert eine nach § 1 SachenRBerG bereinigungsfähige Erschließungsanlage nicht dadurch, daß sie von dem Grundstückseigentümer in seinem Interesse verlegt wird (Fortführung von BGHZ 144, 25).*)
b) Der Begriff der Nutzung in § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG ist grundstücksbezogen in dem Sinne zu verstehen, daß das zu belastende Grundstück am 2. Oktober 1990 in dem bei Geltendmachung des Anspruchs abzusichernden Umfang dem herrschenden Grundstück gedient haben muß. Eine solche Nutzung kommt auch dem Rechtsnachfolger des Nutzers zugute.*)
c) Ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB kann auch konkludent vereinbart sein, wenn der Eigentümer zweier Grundstücke das faktisch herrschende davon verkauft, dafür aber eine Anlage auf dem ihm verbleibenden Grundstück unentbehrlich ist. Das ist aber bei ehemals volkseigenen Grundstücken jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn das dienende Grundstück von einem Rechtsträger von Volkseigentum genutzt wurde (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489).*)

IMRRS 2003, 1416

BGH, Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 28/03
Die Ausschlußregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gilt nicht für den Anspruch aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.*)

IMRRS 2003, 1415

BGH, Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 144/03
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der bei einem investiven Verkauf eines Grundstücks der Käufer nicht nur den fest vereinbarten Kaufpreis zu zahlen hat, sondern den Verkäufer auch von weitergehenden Entschädigungsansprüchen eines Restitutionsberechtigten freistellen muß, unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG.*)

IMRRS 2003, 1413

BGH, Beschluss vom 10.10.2003 - IXa ZB 128/03
a) Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags, den rechtskräftig festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) abzuändern, wird mit der Zuschlagserteilung infolge prozessualer Überholung unzulässig.*)
b) Erreicht im ersten Versteigerungstermin das Meistgebot nicht 7/10 des rechtskräftig festgesetzten Grundstückswertes und wird deshalb der Zuschlag gemäß § 74 a Abs. 1 Satz 1 ZVG versagt, fehlt im weiteren Zwangsversteigerungsverfahren das Rechtsschutzinteresse für eine Anpassung des festgesetzten Grundstückswertes an veränderte Umstände.*)

IMRRS 2003, 1409

BGH, Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 102/03
a) Der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NRG vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, muß sie auf Verlangen des Nachbarn nach dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NRG weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden.*)
b) § 910 Abs. 2 BGB gilt auch für den Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Nachbarn auf Beseitigung herüberragender Zweige nach § 1004 Abs. 1 BGB.*)
c) Das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen gehört zu den "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)
d) Der Eigentümer eines Baumes ist für die von diesem ausgehenden natürlichen Immissionen (Laub, Nadeln, Blüten, Zapfen) auf benachbarte Grundstücke jedenfalls dann verantwortlich und damit "Störer" im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sie unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhält.*)
e) Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlußfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Nadeln und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen.*)

IMRRS 2003, 1395

BGH, Urteil vom 31.10.2003 - V ZR 246/02
Stehen die Angabe des Erwerbsgrunds in Abteilung I des Grundbuchs und die in Abteilung II eingetragene Verfügungsbeschränkung miteinander in Widerspruch, obliegt es dem Besserberechtigten, die Unrichtigkeit des eingetragenen Erwerbsgrunds zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, genügt die Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs für die Feststellung, daß es sich bei dem Grundstück um ein Grundstück aus der Bodenreform handelt.

IMRRS 2003, 1393

OLG Schleswig, Urteil vom 30.10.2003 - 7 U 215/99
1. Auf einen Vertrag, der zum Gegenstand den Erwerb eines Grundstücks mit einem darauf vom Verkäufer zu errichtenden Bauwerk hat, findet, auch wenn dieser als "Kaufvertrag" bezeichnet wird, bei Mängeln des Bauwerks Werkvertragsrecht Anwendung.
2. Bei einer AGB-Klausel, die eine Minderung des Kaufpreises erst nach einer fehlgeschlagener Nachbesserung durch den Verwender zulässt, bedarf es zum Wiederaufleben der allgemeinen werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche - neben dem Vorliegen eines Mangels - im Falle der nicht fristgerechten Erfüllung der Nachbesserung einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung in analoger Anwendung von § 634 Abs. 1 S. 1 BGB a.F..

IMRRS 2003, 1390

OLG Hamm, Urteil vom 05.08.2003 - 21 U 46/03
1. Dem Erwerber einer Eigentumswohnung stehen regelmäßig keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen den vom Veräußerer (Bauträger) beauftragten Unternehmer zu, weil er in den Schutzbereich dieses Werkvertrages grundsätzlich nicht einbezogen ist.*)
2. In derartigen Fällen hat der Unternehmer auch keine Organisations- und Überwachungspflichten, die seine deliktsrechtliche Haftung gegenüber dem Wohnungserwerber begründen.*)

IMRRS 2003, 1384

BGH, Beschluss vom 31.10.2003 - IXa ZB 197/03
Die vom Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Erfolgsaussicht läßt sich nur beurteilen, wenn der Schuldner darlegt, gegen welche vollstreckungsgerichtliche Maßnahme er sich im einzelnen wenden oder wie er sich sonst konkret am Verfahren beteiligen möchte; die pauschale Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren insgesamt kommt bei der Immobiliarvollstreckung nicht in Betracht.*)

IMRRS 2003, 1378

BGH, Urteil vom 06.10.2003 - II ZR 63/02
Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Immobilie als Altersruhesitz gemeinsam erworben und gleichzeitig das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer ausgeschlossen, ist ihnen bei einem Scheitern der Lebensgemeinschaft der Einwand des Fortfalls der Geschäftsgrundlage entzogen.*)

IMRRS 2003, 1376

BGH, Urteil vom 17.10.2003 - V ZR 91/03
Die gesetzliche Regelung, nach der bei Eintragung von Volkseigentum in das Grundbuch der wirkliche Eigentümer sein Eigentum nach Ablauf einer Ausschlußfrist verliert, ist nicht verfassungswidrig.*)

IMRRS 2003, 1375

BGH, Urteil vom 21.10.2003 - X ZR 218/01
Streiten die Parteien, ob die Schuld fällig ist, nachdem der Gläubiger die Leistung verlangt hat, ist es Sache des Schuldners darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, daß aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu leisten ist. Dies trifft auch bei Streit zu, wann im konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich abgelaufen und deshalb Fälligkeit eingetreten ist.*)

IMRRS 2003, 1371

BGH, Urteil vom 07.11.2003 - V ZR 65/03
Mangels landesgesetzlicher Regelung bestimmt sich der Inhalt des einzutragenden dinglichen Rechts nach dem, was im konkreten Fall als Inhalt des Mitbenutzungsrechts nach § 321 Abs. 1 ZGB vereinbart wurde.*)
Widersprechen sich hinsichtlich der Zulassung der Revision der Tenor und die Begründung des Berufungsurteils und ist für den Revisionskläger nicht ersichtlich, ob dem Berufungsgericht ein Fehler bei der Tenorierung oder bei der Begründung unterlaufen ist, so beginnt für ihn - zumindest bei Nichtüberschreiten der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO - eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, mit dem die Zulassung der Revision klargestellt wird.*)

IMRRS 2003, 1370

BGH, Urteil vom 07.11.2003 - V ZR 141/03
Nach Maßgabe des Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist die Anwendung des § 892 BGB auch dann ausgeschlossen, wenn ein Wege- und Überfahrtrecht bereits zu Zeiten der DDR in das Grundbuch eingetragen war, dann aber - vor oder nach dem Beitritt - versehentlich gelöscht oder nicht auf ein anderes Grundbuchblatt mitübertragen wurde.*)
Macht das Berufungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch, anstelle eines eigenen Tatbestandes auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug zu nehmen und diesem nur eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen beizufügen, so dürfen sich bei einer Zusammenschau seiner eigenen Darstellungen und der tatsächlichen Feststellungen aus dem Urteil der Vorinstanz keine Widersprüche ergeben. Ist wegen eines solchen Widerspruchs eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht möglich, so ist das Berufungsurteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.*)
