Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5245 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2003, 1136
BayObLG, Beschluss vom 13.05.2003 - 2 Z BR 57/03
Wird die Eintragung einer Eigentumsvormerkung beantragt, muß das Grundbuchamt nicht prüfen, ob eine Auflassung gegen das Schenkungsverbot des § 1804 BGB verstößt.*)

IMRRS 2003, 1128

BGH, Urteil vom 17.09.2003 - VIII ZR 321/02
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energie- oder Wasserlieferungsvertrag ist der Ort der Abnahme.*)

IMRRS 2003, 1120

OLG Naumburg, Urteil vom 23.01.2003 - 7 U (Hs) 18/02
Die Duldungspflicht des Eigentümers hinsichtlich der Errichtung, des Betriebs und der Erneuerung von Telekommunikationslinien gemäß § 57 Abs. 1 TKG besteht nur für das Grundstück als solches (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.11.2001 - V ZR 419/00), nicht aber für darauf errichtete Gebäude.

IMRRS 2003, 1103

BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 11/03
Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist dem Mieter gegenüber, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, zur Herausgabe einer von diesem geleisteten Kaution verpflichtet, selbst wenn der Vermieter dem Zwangsverwalter die Kaution nicht ausgefolgt hat. Dies gilt auch dann, wenn für die Verpflichtungen des Zwangsverwalters die Vorschriften des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni 2001 noch nicht heranzuziehen sind.*)

IMRRS 2003, 1100

OLG Dresden, Urteil vom 26.03.2003 - 11 U 524/02
Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu den Mindestabständen zwischen Gebäuden schützen den Nachbarn nur insoweit, als der Abstand zum Haus des Nachbarn geregelt ist. Wird der notwendige Abstand zwischen zwei Gebäuden auf demselben Grundstück nicht eingehalten, kann sich der Nachbar darauf nicht berufen.*)

IMRRS 2003, 1094

BGH, Urteil vom 18.07.2003 - V ZR 305/02
Soweit es nicht um innere Tatsachen geht, können Angaben darüber, wie ein Zeuge die unter Beweis gestellte Tatsache erfahren hat, regelmäßig nicht verlangt werden.

IMRRS 2003, 1093

BGH, Urteil vom 25.07.2003 - V ZR 124/02
Wird bereits vor dem Erwerb durch einen Kunden der für ein Grundstück geltende Flächennutzungsplan zu ändern erwägt und letztendlich nach dem Kauf auch geändert, und wird bis zum Kauf der Käufer über diese Änderungen nicht informiert, ist dies unzulässig und bewirkt Rückübereignungsansprüche des Grundstückskunden.

IMRRS 2003, 1089

BGH, Urteil vom 26.09.2003 - V ZR 41/03
Von einem Rockkonzert ausgehende Lärmimmissionen, die die Richtwerte der sog. LAI-Hinweise überschreiten, können unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB sein, wenn es sich um eine Veranstaltung von kommunaler Bedeutung handelt, die an nur einem Tag des Jahres stattfindet und weitgehend die einzige in der Umgebung bleibt. Dies gilt in aller Regel aber nur bis Mitternacht.*)

IMRRS 2003, 1080

OLG Rostock, Urteil vom 16.01.2003 - 1 U 78/01
1. Gemäß § 90 Abs. 2 ZVG erwirbt der Ersteher eines Grundstücks zugleich die Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt hat. Dazu gehört auch Zubehör nach Maßgabe des § 55 ZVG, wenn es von der Beschlagnahme erfasst ist.
2. Auf das Eigentum eines Dritten erstreckt sich die Versteigerung nur, wenn es sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eintretenden Eigentümers befindet und der Dritte eine Freigabe nach § 37 Nr. 5 ZVG nicht erwirkt hat.

IMRRS 2003, 1078

OLG Rostock, Beschluss vom 13.02.2003 - 3 W 5/03
Die Abtretung einer Forderung aus einem Grundstückskaufvertrag wird ungeachtet der Hinterlegung des Kaufpreises auf Notaranderkonto und dessen späterer Auszahlung an den Verkäufer mit Fälligkeit der zedierten Forderung und nicht mit Eintritt der Auszahlungsvoraussetzungen wirksam.*)

IMRRS 2003, 1072

BGH, Urteil vom 25.07.2000 - 1 StR 162/00
Zur Garantenpflicht bei Verkauf eines Grundstücks als Bauland.*)

IMRRS 2003, 1065

BGH, Urteil vom 25.07.2003 - V ZR 2/03
Der Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB steht dem Eigentümer auch gegen denjenigen Nutzer zu, der ein Besitzrecht aufgrund nach Art. 233 § 3 EGBGB fortgeltenden Nutzungsrechts hat, das nach §§ 291 ff. ZGB begründet wurde.*)

IMRRS 2003, 1059

OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.04.2003 - 7 W 29/02
1. Ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Häuser ist auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen erörtert worden ist.
2. Ist in einem selbstständigen Garantievertrag geregelt, dass Rechte aus diesem Vertrag innerhalb einer 5-Jahresfrist notfalls gerichtlich geltend zu machen sind und dass sich der Käufer zur Vermeidung von Rechtsnachteilen umgehend Klarheit über die Beschaffenheit des Werkes verschaffen muss, so handelt es sich bei dieser vereinbarten Frist um eine Ausschlussfrist.
3. Auf einen selbstständigen Garantievertrag sind die Gewährleistungsvorschriften gemäß §§ 633 ff BGB a.F. nicht anwendbar. Deshalb ist die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht einer Klaqgeerhebung gleichzusetzen, so dass dieses Verfahren keinerlei Einfluss auf den Ablauf der 5-Jahresfrist hat.

IMRRS 2003, 1052

BGH, Urteil vom 18.07.2003 - V ZR 297/02
a) Die Bundesrepublik Deutschland hat eine Liegenschaft, die eine NATO-Truppe gegenüber dem Eigentümer unberechtigt besitzt, nur herauszugeben, wenn sie die Inbesitznahme der Liegenschaft durch die Truppe oder die Nichtnutzung von Möglichkeiten zu vertreten hat, die Truppe zur freiwilligen Räumung zu veranlassen.*)
b) Die Nichtausnutzung von Möglichkeiten, eine NATO-Truppe zur freiwilligen Räumung eines solchen Grundstücks zu bewegen, hat die Bundesrepublik Deutschland nur zu vertreten, wenn sie ihr Ermessen fehlerhaft ausübt.*)
c) Auch im Rahmen eines Herausgabeanspruchs ist die Bundesrepublik Deutschland an die Einschätzung der NATO-Truppe gebunden, ob das Grundstück noch für militärische Zwecke benötigt wird.*)

IMRRS 2003, 1048

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.06.2003 - 3 W 79/03
Zu den Voraussetzungen der Begründung einer Wegerechtsdienstbarkeit nach dem pfälzischen Zivilrecht des 19. Jahrhunderts (code civil von 1804) und zum Nachweis des (Fort-) Bestehens eines solchen Rechts.*)

IMRRS 2003, 1047

OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2003 - 21 U 93/02
1. § 22 NachbG-NW gilt entsprechend, wenn der Bauherr eine Wand neben einer auf der Grenze stehenden Nachbarwand errichten will.*)
2. Das Verlangen des Nachbarn nach Sicherheit für den voraussichtlichen Schadensbetrag ist nicht deshalb unbeachtlich, weil er keine Maßnahmen zu seiner Bezifferung ergriffen hat. Vielmehr muss der Bauherr die Höhe der zu stellenden Sicherheit ermitteln.*)
3. Die Pflicht zur Sicherheitsleistung kann der Bauherr nur dadurch gemäß § 17 S. 4 NachbG-NW ablösen, dass er dem Nachbarn den Abschluss und den hinreichenden Inhalt einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung konkret nachweist.*)

IMRRS 2003, 1031

OLG München, Urteil vom 13.08.2003 - 21 U 5348/02
1. Grundsätzlich trifft jeden der an einer Grundstücksvertiefung mitwirkenden Beteiligten eine eigenverantwortliche Prüfungspflicht mit der Folge, dass er bei einer Verletzung dieser Pflicht auf Schadensersatz haftet.*)
2. Zur Frage der Anforderungen an eine solche Sorgfaltspflicht bei Arbeiten an einem Hanggrundstück und zum Ausschluss der Haftung, wenn sich ein Bauunternehmer auf den Gründungsvorschlag des vom Bauherrn bestellten Sachverständigen verlässt.*)

IMRRS 2003, 1008

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.07.2003 - 12 U 53/00
Das Verbot der Änderung einer Grenzeinrichtung nach § 922 Satz 3 BGB richtet sich nicht nur gegen den Nachbarn, sondern gegen jeden, der an solchen Maßnahmen mitwirkt.*)
Die ohne Zustimmung des Nachbarn durchgeführte Änderung oder Beseitigung einer Grenzeinrichtung verstößt solange gegen das Verbot des § 922 Satz 3 BGB, als nicht von vornherein diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die zur Verhinderung oder schnellst möglichen Beseitigung von Auswirkungen im Nutzungsinteresse des Nachbarn geboten sind. Ist dies nicht der Fall, besteht auch keine Duldungspflicht, die einem Rückgriff auf Hilfspersonen entgegen stehen könnte.*)

IMRRS 2003, 0999

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.06.2003 - 4 U 26/02
1. Der Eigentümer, von dessen Grundstück Wurzeleinwachsungen in die Abwasserkanalisation ausgegangen sind, ist der Gemeinde als Eigentümerin des Abwasserkanals zur Erstattung der Beseitigungskosten verpflichtet. Gegenüber dem Beseitigungsanspruch muss die Gemeinde sich in entsprechender Anwendung des § 254 BGB Ursachenbeiträge aus ihrem Verantwortungsbereich als Mitverschulden zurechnen lassen.*)
2. Ein solches Mitverschulden liegt nicht darin, dass der Stand der Technik zur Zeit der Errichtung des Abwasserkanals Wurzeleinwachsungen nicht vollständig auszuschließen vermochte.*)
3. Der Mitverschuldenseinwand kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Gemeinde ihrer Pflicht zur Eigenüberwachung von Abwasseranlagen gemäß §§ 57 LWG Rhld.-Pfalz i.V.m. § 4 Abs. 1 der Landesverordnung über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen - EÜVOA Rhld.-Pfalz nicht nachgekommen ist. Der Zweck dieser Überwachungspflicht liegt im Schutz von Boden und Grundwasser. Er dient nicht der Bewahrung des Grundstückseigentümers vor Beseitigungsansprüchen wegen Wurzeleinwuchses.*)
4. Die Gemeinde ist auch nicht verpflichtet, regelmäßige Inspektionen der Grundstücke sämtlicher Straßenanlieger vorzunehmen, um auf drohende Gefahren hinzuweisen, die sich aus dem dort vorhandenen Pflanzenbewuchs für ihren Abwasserkanal ergeben könnten.*)

IMRRS 2003, 0986

BGH, Urteil vom 09.07.2003 - IV ZR 453/02
Allein das Auseinanderfallen der Inhaberschaft an einer Grundschuld und an der gesicherten Forderung rechtfertigt es nicht, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld für unzulässig zu erklären.

IMRRS 2003, 0982

BGH, Urteil vom 22.05.2003 - III ZR 32/02
Hat ein Grundstückseigentümer in einem Umlegungsverfahren für ein bebaubares Grundstück ein - wie sich später herausstellt - Altlastengrundstück erhalten, für dessen Unbebaubarkeit die Gemeinde aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung haftet, so stellt es keinen Verstoß gegen amtshaftungsrechtliche Grundsätze dar, wenn dem Eigentümer als Schadensersatz nicht lediglich die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert des ihm zuzuteilenden Grundstücks und dem tatsächlichen Restwert des belasteten Grundstücks, sondern der volle Wert Zug um Zug gegen Übertragung des Altlastengrundstücks zugesprochen wird.

IMRRS 2003, 0976

OLG Köln, Urteil vom 09.04.2003 - 2 U 5/01
1. Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet der zwischen einem Anlageinteressenten und einem Anlagevermittler zustande gekommene Auskunftsvertrag den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu bedarf es grundsätzlich vorab der eigenen Information des Anlagevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden. Liegen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügt der Anlagevermittler mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, so muss er dies dem anderen Teil zumindest offen legen.
2. Der Grundsatz, dass ein über der Unterschrift stehender Text die Vermutung der Echtheit für sich hat (§ 440 Abs. 2 ZPO), gilt nach allgemeiner Meinung nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Urkunde keine äußeren Mängel im Sinne des § 419 ZPO aufweist. Ein äußerer Mangel in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn das äußere Erscheinungsbild eine Änderung der Urkunde nach Unterzeichnung als möglich erscheinen lässt, sie muss nicht feststehen.

IMRRS 2003, 0970

BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 30/03
Zur ergänzenden Vertragsauslegung eines Wärmelieferungsvertrags zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und einem Grundstückseigentümer hinsichtlich des Grundkostenanteils für leerstehende Mietwohnungen.*)

IMRRS 2003, 0968

BGH, Urteil vom 11.07.2003 - V ZR 83/02
Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz ist nicht anzuwenden, wenn das private Grundstück bereits vor dem 9. Mai 1945 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe in Anspruch genommen worden ist.*)

IMRRS 2003, 0967

BGH, Urteil vom 11.07.2003 - V ZR 56/02
Die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs zur Beschreibung der Voraussetzungen, bei deren Eintritt der Heimfall des Rechts verlangt werden kann, ist wirksam.*)

IMRRS 2003, 0965

BGH, Urteil vom 18.07.2003 - V ZR 435/02
Die Zuteilung mehrerer Grundstücke aus der Bodenreform als Kleinstfläche an einen Begünstigten ist nicht deshalb nichtig, weil die Fläche der Grundstücke insgesamt mehr als 5000 qm beträgt.*)

IMRRS 2003, 0964

BGH, Urteil vom 18.07.2003 - V ZR 431/02
a) Wird in der Niederschrift auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen, die nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen errichtet worden ist, so liegt, wenn diese Niederschrift nicht verlesen worden ist, eine wirksame Beurkundung nur vor, wenn die Beteiligten erklärt haben, daß ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist und daß sie auf das Verlesen verzichten. Fehlt entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG in der Niederschrift die Feststellung, daß diese Erklärungen abgegeben wurden, so steht dies der Wirksamkeit nicht entgegen.*)
b) Fehlt in der Niederschrift die Feststellung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG, so hat dies auf die allgemeinen Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast in einem Rechtsstreit zwischen den beteiligten Vertragsparteien keinen Einfluß.*)

IMRRS 2003, 0961

BGH, Urteil vom 18.07.2003 - V ZR 275/02
a) Der Anspruch aus § 988 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB a.F.*)
b) Nach § 988 BGB herauszugebende Gebrauchsvorteile stellen auch dann keine wiederkehrenden Leistungen i.S.d. § 197 BGB a.F. dar, wenn sie nach dem objektiven Mietzins zu berechnen sind.*)
c) Der Begriff der wiederkehrenden Leistungen in § 258 ZPO einerseits und § 197 BGB a.F. andererseits ist wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen beider Vorschriften nicht deckungsgleich.*)

IMRRS 2003, 0937

BGH, Urteil vom 24.07.2003 - III ZR 203/02
a) Sind in einer Anlage nicht nur vereinzelt, sondern gehäuft Eigenheime im Sinne des DDR-Rechts bzw. des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes anzutreffen, so kann dies den Gesamtcharakter der Anlage so stark beeinflussen, daß die ansonsten auf den Parzellen noch festzustellende kleingärtnerische Nutzung nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt.*)
b) Sind in einer Anlage mehr als 50 v.H. der Parzellen mit derartigen Eigenheimen oder diesen nahekommenden Baulichkeiten - Gebäude, die den größeren Teil des Jahres (April bis Oktober) durchgehend zu Wohnzwecken genutzt werden - bebaut, so kann die Gesamtanlage nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden.*)

IMRRS 2003, 0933

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2002 - 9 W 7/02
Zum nachehelichen Ausgleich von Kreditverbindlichkeiten für im Miteigentum der geschiedenen Eheleute stehenden Grundstücksbesitz.

IMRRS 2003, 0928

OLG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2003 - 15 U 31/03
Keine kaufrechtliche Offenbarungspflicht für Feuchtigkeitsschäden im Keller des verkauften Hauses, die mit bloßem Auge deutlich zu erkennen sind.*)

IMRRS 2003, 0923

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.08.2002 - 1 U 208/02
Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass der Verkäufer eines Hauses einen Mangel der Kaufsache arglistig verschwiegen hat.
Feuchtigkeitsschäden an einem Haus stellen einen offenbarungspflichtigen Mangel dar, den der Verkäufer redlicherweise nicht verschweigen darf (BGHNJW-RR 1992, 333 f.; BGHNJW 1993, 1703).

IMRRS 2003, 0922

OLG Köln, Urteil vom 06.09.2002 - 19 U 251/01
Wurde ein Auflassungsanspruch an die Bedingung der vollständigen Zahlung von Kaufpreis nebst etwaiger Zinsen und Kosten geknüpft, so erfolgt die Auflassung erst nach Erfüllung der Bedingungen und der Mitteilung dieser an den Notar.

IMRRS 2003, 0919

OLG Köln, Urteil vom 08.10.2002 - 3 U 11/02
Obligatorische Rechte stellen nur dann einen Rechtsmangel dar, wenn sie einem Dritten berechtigten Besitz verschaffen und den Käufer in seiner Verfügungsbefugnis beeinträchtigen können.

IMRRS 2003, 0917

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2002 - 9 U 69/02
Auf einen vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer eines Grundstücks im Mängelfall nicht berufen, wenn der Mangel den Wert und die Tauglichkeit des Grundstücks zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht unerheblich mindert. Der Gewährleistungsausschluss ist gem. §§ 459 Abs. 1, 462, 472 BGB a.F. unwirksam.

IMRRS 2003, 0911

BGH, Urteil vom 10.07.2003 - III ZR 379/02
Inhaber des Anspruchs auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen ist der jeweilige Eigentümer der betroffenen Anlage, der die Schallschutzmaßnahmen vornimmt; dies kann auch derjenige sein, der den betroffenen Grundbesitz im Wege der Zwangsversteigerung zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die (sonstigen) gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen bereits gegeben waren.*)

IMRRS 2003, 0909

BGH, Urteil vom 06.06.2003 - V ZR 320/02
Die auf ein gesetzliches Notprozeßführungsrecht gestützte Grundbuchberichtigungsklage einzelner Separationsinteressenten wahrt die Frist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht, wenn die Interessenten bereits von der Gemeinde zur Geltendmachung des Eigentums der Interessentengesamtheit ermächtigt sind, dies aber nicht offenlegen.*)

IMRRS 2003, 0908

BGH, Urteil vom 30.05.2003 - V ZR 421/02
a) Ein aufgrund des Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 geschlossener Kaufvertrag über ein volkseigenes Grundstück, zu dessen wesentlichen Bestandteilen zwei (oder mehr) Einfamilienhäuser zählten, ist kein wirksamer Kaufvertrag im Sinne von § 121 Abs. 2 lit. b SachenRBerG.*)
b) Ein solcher Kaufvertrag kann aber unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 Satz 1 ZGB mit dem Inhalt wirksam sein, daß der Erwerb des Gebäudeeigentums an dem vom Käufer genutzten Eigenheim erfolgen soll.*)

IMRRS 2003, 0893

BVerwG, Urteil vom 23.01.1998 - 8 C 12.96
Die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen gewerblicher Nutzung eines im qualifiziert beplanten Wohngebiet gelegenen, doppelt erschlossenen Grundstücks ist ausnahmsweise dann unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende, sondern ausschließlich über die andere Anbaustraße abgewickelt wird und ohne Veränderung der für die Gemeinde eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nur abgewickelt werden kann.*)

IMRRS 2003, 0892

BVerwG, Urteil vom 02.09.1998 - 11 C 4.97
1. Eine Zusammenführung von Boden- und Sondereigentum gemäß § 64 LwAnpG ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Sondereigentum nach der Vorschrift des § 459 Abs. 1 ZGB entstanden ist, sofern der zugrunde liegende sachenrechtliche Konflikt gerade in Zusammenhang mit der Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR steht und es sich bei dem Sondereigentum nicht um Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Einigungsvertrag handelt.*)
2. Die Entscheidungsbefugnis des Präsidenten der Oberfinanzdirektion nach Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB steht der selbständigen Feststellung von Sondereigentum durch die Flurneuordnungsbehörde im Verfahren nach § 64 LwAnpG nicht entgegen.*)
3. Die Entstehung von Sondereigentum nach § 459 Abs. 1 ZGB setzte nicht die Zustimmung des Eigentümers voraus.*)

IMRRS 2003, 0840

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.06.2003 - 23 U 137/02
Bei einer Mobilfunkanlage und den von ihr ausgehenden elektromagnetischen Feldern handelt es sich lediglich um eine unwesentliche Beeinträchtigung, die auf dem Nachbargrundstück grundsätzlich hingenommen werden muss, wenn die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden.

IMRRS 2003, 0830

BVerfG, Beschluss vom 08.05.2002 - 1 BvR 485/01
Die Rechtsauffassung, dass der Zinsanspruch des Eigentümers nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 Satz 3 BauGB gegeben sei und voraussetze, dass die Anfechtung des Umlegungsplans lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung erfolgt sei und dass ein Härtefall vorliege, ist nicht nachvollziehbar. Sie ist unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar und daher willkürlich.

IMRRS 2003, 0813

BGH, Urteil vom 11.07.2003 - V ZR 199/02
Wird ein einheitlich (hier: mit einer Burganlage) bebautes Grundstück so geteilt, daß auf jedem der beiden neu entstandenen Grundstücke ein Gebäude steht, kann der Erwerber des einen Grundstücks nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet sein, bauliche Änderungen an seinem Gebäude in einer die Belange des anderen (teilenden) Grundstückseigentümers möglichst wenig beeinträchtigenden Weise zu verwirklichen.*)

IMRRS 2003, 0802

BGH, Urteil vom 06.06.2003 - V ZR 318/02
Wird ein auf dem herrschenden Grundstück unterhaltener Betrieb durch Hinzupachten von Flächen erweitert, so erlaubt eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts grundsätzlich keine Nutzung, die dem Betrieb auf den Pachtflächen dient. Nur soweit der durch die Erweiterung des Betriebs erhöhte Bedarf auch bei einer an sich möglich gewesenen Erweiterung auf dem herrschenden Grundstück entstanden wäre und dies auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung vorhersehbare Bedarfssteigerung, in der Sache aber gleichbleibenden Nutzung zurückzuführen ist, kann eine andere Betrachtung geboten sein.*)

IMRRS 2003, 0794

OLG Rostock, Urteil vom 30.01.2003 - 1 U 41/01
1. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Haftung desjenigen, der den späteren Vertragsschluss als sicher hinstellt, dann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, gelten grundsätzlich nicht bei formbedürftigen Rechtsgeschäften, weil dies auf einen dem Formerfordernis zuwiderlaufenden indirekten Zwang zum Vertragsschluss hinausliefe.*)
2. Voraussetzung für eine Haftung aus culpa in contrahendo ist in diesen Fällen regelmäßig eine vorsätzliche Treuepflichtverletzung, die darin zu sehen ist, dass der Partner eine tatsächlich nicht vorhandene Abschlussbereitschaft vorspiegelt oder von einer geäußerten Abschlussbereitschaft abrückt, ohne dies zu offenbaren.*)
3. Das gilt jedoch nur, wenn die Formvorschrift gerade den Schutz desjenigen bezweckt, der die Vertragsverhandlungen abbricht. Auf § 313 Satz 1 BGB a.F. und § 2 GmbHG trifft das in jedem Fall zu, weil diese Bestimmungen alle am Vertrag Beteiligten schützen wollen. Dagegen schützt § 4 VerbrKrG nur den Verbraucher. Verweigert die Bank den als sicher hingestellten Vertragsschluss, verbleibt es deshalb bei der erweiterten Haftung, die bei formfreien Rechtsgeschäften greift.*)

IMRRS 2003, 0792

OLG Hamm, Urteil vom 01.10.2002 - 21 U 165/01
1. Ein notariell beurkundeter Bauträgervertrag, für dessen Finanzierung Kreditverträge abgeschlossen worden sind, kann nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen werden.
2. Realkreditvertrag und finanziertes Grundstücksgeschäft stellen kein zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundenes Geschäft dar; es liegt auch kein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG vor.
3. Ein Ausnahmefall, in dem der Darlehensgeber sich nicht mit seiner Finanzierungsrolle begnügt, sondern die Funktion des Verkäufers übernimmt, kann nicht allein in dem Umstand gesehen werden, dass der Erwerber mit dem aufgenommenen Darlehen die Eigentumswohnung finanzieren möchte.

IMRRS 2003, 0786

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2003 - 5 U 245/01
1. Zur Ortsüblichkeit von Viehhaltung in einer Umgebung, die zu einem Allgemeinen Wohngebiet erklärt worden.
2. Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit, für die von einem Vergleich des beeinträchtigenden Grundstücks mit anderen Grundstücken des Bezirks entsprechend dem Gepräge dieser Gegend auszugehen ist, muß auf die gesamte Ortschaft als Beobachtungsgebiet abgestellt werden (BGH, NJW 1976,1204; OLG Braunschweig, Niedersächs. Rechtspfleger 1987, 185).

IMRRS 2003, 0769

OLG Koblenz, Urteil vom 24.04.2003 - 5 U 1566/00
Zur Berechnung der wechselseitigen Ansprüche bei Rückabwicklung eines auf arglistiger Täuschung beruhenden Immobilienkaufvertrages.*)

IMRRS 2003, 0768

OLG Koblenz, Urteil vom 17.07.2003 - 5 U 18/03
1. Eine deliktische Haftung des Bauherrn für baubedingte Schäden am Nachbargebäude scheidet aus, wenn er die Arbeiten von Fachleuten hat durchführen lassen, deren Sachkunde er vertrauen durfte. Architekt und Bauunternehmer sind keine Verrichtungsgehilfen des Bauherrn.*)
2. Für derartige Schäden schuldet der Bauherr jedoch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen angemessenen Ausgleich, wenn der Geschädigte die Beeinträchtigung nicht abwehren konnte.*)
3. Der Ausgleichsanspruch verjährt auch dann nach 30 Jahren, wenn daneben ein Anspruch aus unerlaubter Handlung in Betracht kommt, für den die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB gilt.*)
4. Hat der Kläger erstinstanzlich keinen Anlass, zu seiner Aktivlegitimation ergänzend vorzutragen, muss neues Vorbringen in zweiter Instanz jedenfalls mangels Nachlässigkeit berücksichtigt werden.*)
IMRRS 2003, 0765

OLG Köln, Urteil vom 06.09.2002 - 19 U 87/02
Gemäß § 27 NachbG-NW sind bauliche Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück geleitet wird. Der Eigentümer eines Grundstückes wird hierdurch aber nicht verpflichtet, den Ablauf des Niederschlagswassers aufgrund der natürlichen Gestaltung des Bodens auf das Nachbargrundstück zu verhindern.
