Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5245 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IMRRS 2003, 0759
BGH, Urteil vom 06.06.2003 - V ZR 392/02
Auch für das Revisionsverfahren nach dem Zivilprozeßreformgesetz müssen die Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstellungen enthalten, die für eine revisionsrechtliche Nachprüfung ausreichen. Insbesondere müssen die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts zweifelsfrei zu erkennen sein.*)
Ein Nießbrauch kann in zulässiger Weise dahin eingeschränkt werden, daß der Nießbraucher von den Nutzungen eines Grundstücks lediglich eine Quote erhalten soll (Quotennießbrauch). In diesem Fall findet im Verhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer § 748 BGB nur insoweit Anwendung, als Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen Berechtigung zu Nutzungsziehungen betroffen sind.*)
Zu der gewöhnlichen, dem Nießbraucher obliegenden Unterhaltung der Sache zählen nur solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind.*)

IMRRS 2003, 0758

BGH, Urteil vom 30.05.2003 - V ZR 370/02
Ist eine Genossenschaft mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand zwar nicht formell als Investitionsauftraggeberin aufgetreten, oblag ihr aber von Anfang an gegenüber der bauausführenden Stelle die Finanzierung des Bauprojekts und erhielt sie nach Bauausführung die Nutzung ohne die Einschränkungen der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 übertragen, so kann sie in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG als Rechtsnachfolgerin des Nutzers angesehen werden.*)

IMRRS 2003, 0756

BGH, Urteil vom 30.05.2003 - V ZR 216/02
Auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Drittbegünstigten (§ 328 Abs. 1 BGB) finden die Regeln zur Leistungsbestimmung durch eine Partei (§ 315 BGB), und nicht die Vorschriften zur Leistungsbestimmung durch einen Dritten (§§ 317 ff. BGB) Anwendung.*)

IMRRS 2003, 0742

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2003 - 9 U 204/02
1. Eine Verpflichtung zur Bewilligung einer Baulast kann sich aus einer Grunddienstbarkeit ergeben, und zwar als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis, wenn die Bewilligung der Baulast für den Berechtigten notwendig ist, um den Zweck der Grunddienstbarkeit zu verwirklichen.
2. Zu den Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung.

IMRRS 2003, 0685

OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2003 - 15 W 461/02
1) Wird ein mit einer Grunddienstbarkeit belastetes Grundstück mit anderen Grundstücken vereinigt (§ 890 Abs. 1 BGB), so erstreckt sich die bestehende Belastung nicht auf die anderen Teile des neuen Grundstücks.*)
2) Wird bei der Anlegung des Loseblattgrundbuchs die Beschränkung der Belastung auf die dem früheren Grundstück entsprechende Teilfläche nicht übernommen, so wird das Grundbuch unrichtig; an die Veräußerung der herrschenden Grundstücke kann sich ein gutgläubiger Erwerb in Ansehung der Grunddienstbarkeit anschließen.*)
3) Weist das Rechtsbeschwerdegericht die Sache zur abschließenden Entscheidung über die Eintragung eines Amtswiderspruchs an das Grundbuchamt zurück, so kann es gleichzeitig gem. § 76 GBO das Grundbuchamt zur Eintragung eines vorläufigen Amtswiderspruchs anweisen.*)

IMRRS 2003, 0682

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2002 - 4 U 10/02
Ist für die Eigentümer eines Bürohauses ohne eigene Zufahrt zu den Einstellplätzen im Untergeschoss vor mehr als 30 Jahren im Zuge des Neubaus eines benachbarten Laden- und Bürokomplexes eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf eine - nie bestellte - Grunddienstbarkeit betreffend die Mitbenutzung der Tiefgaragenzufahrt sowie der unterirdischen Fahrstraßen des Neubaukomplexes eingetragen worden und ist diese Mitbenutzung seitdem toleriert worden, so können sich die Eigentümer des Bürohauses gegenüber dem Begehren der heutigen Eigentümer des Neubaukomplexes, die Mitbenutzung der Zufahrt zu den Einstellplätzen zu unterlassen, in zumindest entsprechender Anwendung von § 917 Abs. 1 BGB auf ein entgeltliches Notwegrecht berufen, um zu den Einstellplätzen des Bürohauses zu gelangen.*)

IMRRS 2003, 0659

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2002 - 2 Z BR 114/02
Räumen sich die Miteigentümer eines Grundstücks gegenseitig für den Fall der Insolvenz ein Ankaufsrecht oder Vorkausfsrecht ein, so genügt jeweils eine Vormerkung zugunsten jeden Miteigentümers.*)

IMRRS 2003, 0656

BayObLG, Urteil vom 10.12.2002 - 1 Z RR 614/00
Zur Feststellung des "Verkehrswerts" eines zur Vermeidung einer Enteignung abgetretenen Grundstücks.*)

IMRRS 2003, 0654

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.12.2002 - 11 W 306/02
1. Ist ein Grundstückskaufvertrag formnichtig und droht die Heilung des Formmangels über § 313 Satz 2 BGB a.F., kann der Grundstückseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung des Käufers durch ein Erwerbsverbot selbst dann verhindern, wenn der Eintragungsantrag bereits beim Grundbuchamt gestellt ist.*)
2. Das Erwerbsverbot dient dem Zweck, den mit der Formnichtigkeit einhergehenden Kondiktionsanspruch vor der Vereitelung durch Vollzug der Eintragung des zur Herausgabe der Auflassung verpflichteten Grundstückserwerbers im Grundbuch zu bewahren. Es kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Kondiktionsanspruch über § 814 BGB ausgeschlossen ist, weil den Parteien aufgrund der Belehrung durch den Notar über die Folgen unrichtiger bzw. unvollständiger Beurkundung die Nichtigkeit des Grundstückskaufs positiv bekann war.*)
3. Einer vor diesem Hintergrund erbrachten Leistung liegt regelmäßig nicht der Wille zur Erfüllung des Grundgeschäfts zugrunde. Es geht vielmehr um Herbeiführung der Heilung und des dann vereinbarten Leistungsaustauschs. Wird dieser Zweck verfehlt, ist dem sich hieraus ergebenden Kondiktionsanspruch § 814 BGB nicht entgegen zu halten. Von Zweckverfehlung kann allerdings dann kein Rede sein, wenn der "Kaufpreis" ganz oder überwiegend entrichtet ist und zur Verwirklichung des Gewollten allein die Grundbucheintragung aussteht. Das beantragte Erwerbsverbot soll in diesem Fall die Zweckverfehlung und damit den Kondiktionsanspruch erst herbeiführen. Einem solchen Vorgehen steht zumindest § 815 BGB entgegen.*)

IMRRS 2003, 0653

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2002 - 4 U 111/02
1. Die Berufungseinlegung ist wirksam, wenn der Rechtsanwalt zwar bei Abfassung noch nicht, aber bei Eingang der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht zugelassen ist.*)
2. Auch im Werkrecht trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass er von dem Unternehmer über den Standort von Müllcontainern vor dem Haus nicht aufgeklärt worden ist, wenn der Unternehmer eine erfolgte Aufklärung substantiiert behauptet hat.*)

IMRRS 2003, 0645

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2002 - 4 U 105/02
1. Die Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz ergreift auch eine in der gleichen Urkunde dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht.*)
2. In der Regel besteht kein Anspruch der finanzierenden Bank auf erneute Erteilung einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung in der ursprünglichen Form bei - unterstellt - wirksamen Darlehensvertrag unter dem Gesichtspunkt des dolo-agit-Einwandes.*)

IMRRS 2003, 0637

BGH, Urteil vom 30.05.2003 - V ZR 37/02
a) Wird durch den Bruch einer von den Stadtwerken privatrechtlich betriebenen Wasserversorgungsleitung das benachbarte Grundstück überschwemmt, so haben die Stadtwerke für die Schäden des Eigentümers oder Grundstücksnutzers einen angemessenen Ausgleich in Geld zu leisten (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).*)
b) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch wird durch die Anlagenhaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG nicht ausgeschlossen.*)

IMRRS 2003, 0635

OLG Schleswig, Urteil vom 13.03.2003 - 16 U 100/02
Wer aufgrund eines Erschließungsvertrages nach § 124 BauGB die Erschließung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt, kann von einem begünstigten Grundstückseigentümer Erstattung der anteiligen Erschließungskosten ausschließlich aufgrund einer mit diesem getroffenen vertraglichen Vereinbarung verlangen.

IMRRS 2003, 0634

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2002 - 10 W 98/02
1. Eine durch den Käufer übernommene Bauverpflichtung ist regelmäßig als eine zusätzliche Leistung für die Überlassung des Grundstücks im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 2. Halbs. KostO anzusehen und daher wertmäßig dem Kaufpreis hinzuzurechnen.*)
2. Für die Bewertung einer in einem Grundstückskaufvertrag vereinbarten Bauverpflichtung ist das Interesse des Berechtigten an der Errichtung des Gebäudes maßgebend. Dieses kann wirtschaftlicher oder ideeller Art sein.*)
3. Die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses erfolgt nach § 30 Abs. 1 KostO, die des ideellen Interesses nach § 30 Abs. 2, 3 KostO. Ist das Interesse zugleich wirtschaftlicher und ideeller Art, so sind die Werte beider Interessen zu ermitteln und zusammenzurechnen.*)
4. Erstreckt sich das wirtschaftliche Interesse lediglich auf die Übertragung von Unterhaltungs- und Sanierungspflichten und der damit verbundenen Kosten, bemisst sich dieses Interesse nach einem Bruchteil von ca. 20 - 30 % der ersparten voraussichtlichen Sanierungskosten.*)

IMRRS 2003, 0633

OLG Dresden, Beschluss vom 02.04.2003 - 11 U 1901/02
Ein mit 100 m³ Fäkalabwasser gefüllter selbständiger Keller ist ein Umstand, den der Verkäufer eines Grundstücks ungefragt dem Käufer offenbaren muss, auch wenn der Käufer weiß, dass auf dem Grundstück ein selbständiges Kellergewölbe existiert.*)

IMRRS 2003, 0629

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.02.2003 - 21 U 37/02
Die vertraglich vereinbarte Änderung des für ein Gewerbegrundstück geschuldeten Erbbauzinses, wenn sich Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einer "nach Recht und Billigkeit" angemessenen Weise entsprechen, richtet sich nicht zwingend nach dem geänderten Grundstückswert. Die Wertsteigerung des Grundstücks, die im Wesentlichen auf einer nicht absehbaren Änderung der planungsrechtlichen Situation beruht, führt jedenfalls dann nicht zu einer auszugleichenden Äquivalenzverschiebung, wenn der Erbbauberechtigte die Möglichkeit einer gesteigerten Nutzung des Grundstücks nicht realisiert.*)

IMRRS 2003, 0628

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.02.2003 - 11 Wx 19/02
Zum gutgläubigen Eigentumserwerb an einem Grundstück in Erfüllung eines Vermächtnisses.*)

IMRRS 2003, 0627

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2003 - 1 U 67/02
1. Mangels konkreter anderer vertraglicher Regelung ist auch in Verträgen, die im Jahre 1998 geschlossen wurden, der Begriff "Altlast" so zu verstehen, wie er seit 01.03.1999 in § 2 Abs. 5 BBodSchG definiert wird.*)
2. Eine mit einer zu hohen PAK-Konzentration (polycyclische Kohlenwasserstoffe) behaftete Teer- bzw. Asphaltdecke stellt weder eine schädliche Bodenveränderung (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) noch eine Altlast (§ 2 Abs. 5 BBodSchG) dar, wenn ausgeschlossen ist, dass Regenwasserdurchsickerungen und damit verbundene vertikale Schadstoffverlagerungen in den darunter liegenden Boden bzw. in Grundwasserleiter möglich sind.*)

IMRRS 2003, 0626

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2003 - 3 Wx 162/02
Übereignet der nicht befreite Vorerbe in Erfüllung eines angeordneten Vermächtnisses ein Nachlassgrundstück an den Vermächtnisnehmer, so ist zur Löschung des im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks die Zustimmung des (der) Nacherben nicht erforderlich.*)

IMRRS 2003, 0625

OLG Celle, Urteil vom 27.03.2003 - 6 U 198/02
1. Veräußern Eltern an ihr Kind und dessen Ehegatten in einer ausschließlich als Kaufvertrag bezeichneten Vereinbarung ein Erbbaurecht zu einem Preis, der nur etwa der Hälfte des Verkehrswertes entspricht, so liegt darin auch dann keine (gemischte) Schenkung, wenn den Parteien die Wertdifferenz bei Vertragsschluss bewusst war. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbare Begünstigung.*)
2. Ein Anspruch wegen Rückforderung dieser anteiligen unentgeltlichen Zuwendung gegenüber dem Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe ist grundsätzlich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage möglich.*)
3. An der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der geschaffenen Vermögenslage fehlt es indessen, wenn im Rahmen des Scheidungsverfahrens ein Zugewinnausgleich zwischen dem Kind der Kläger und dem Schwiegerkind herbeigeführt werde, durch den dem Kind die Hälfte des dem Schwiegerkind über den Kaufpreis unentgeltlich zugewandten Mehrwertes zugeflossen ist. Anderenfalls bestünde die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schwiegerkindes.*)

IMRRS 2003, 0619

OLG Dresden, Urteil vom 16.04.2003 - 11 U 1340/02
1. Die Klageerweiterung ist wirksam erhoben, wenn sie den Gegner nachweislich erreicht, auf eine förmliche Zustellung kommt es nicht an.*)
2. Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur den Antrag aus dem Klageschriftsatz, nicht aber aus dem Schriftsatz mit der Klageerweiterung stellt, hat er den Antrag aus der Klageerweiterung stillschweigend zurückgenommen.*)
3. Der Verkäufer sichert die Bebaubarkeit eines Grundstücks nicht zu, wenn er im Kaufvertrag nur erklärt: es gebe eine positive Bauvoranfrage, welche nach der mündlichen Erklärung der Sachbearbeiterin noch wirksam sei; 6000 qm könnten als Bauland genutzt werden, die Baubehörde habe vorab mündlich erklärt, es könnten 8 Eigenheime gebaut werden; jedenfalls dann nicht, wenn zuvor der Käufer im Vertrag erklärt haben wollte, 6000 qm seien als Bauland genehmigt worden und 10 Eigenheimstandorte würden genehmigt werden.*)

IMRRS 2003, 0618

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2003 - I-9 U 204/02
1. Eine Verpflichtung zur Bewilligung einer Baulast kann sich aus einer Grunddienstbarkeit ergeben, und zwar als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis, wenn die Bewilligung der Baulast für den Berechtigten notwendig ist, um den Zweck der Grunddienstbarkeit zu verwirklichen.
2. Zu den Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung.

IMRRS 2003, 0616

OLG Naumburg, Urteil vom 13.05.2003 - 11 U 82/02
Kauft eine Gemeinde Agrarflächen mit der fehlerhaften Vorstellung, es handelt sich bereits um Bauerwartungsland, und wird die Sachmängelgewährleistung hierbei ausgeschlossen, so kann sie sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vom Vertrag lösen, selbst wenn der geschuldete Kaufpreis den Grundstückswert um ein Vielfaches übersteigt.*)

IMRRS 2003, 0612

OLG Naumburg, Urteil vom 21.01.2003 - 11 U 2/02
1. Der Kauf eines Planungspakets kann so mit dem Erwerb des zu bebauenden Grundstücks verbunden sein, dass ein einheitliches, insgesamt zu beurkundendes Geschäft vorliegt.*)
2. Schließt sich an den formnichtigen Grundstückskauf mit Auflassung der formnichtige Kauf der Planungen an, können Auflassung und Grundbucheintragung die Nichtigkeit des Gesamtgeschäfts nicht heilen.*)

IMRRS 2003, 0607

BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 - 8 C 10.02
Der Rechtserwerb an einem Grundstück ist nicht deshalb unredlich, weil der zugrunde liegende Kaufvertrag unter gleichzeitiger Vereinbarung von "Schwarzgeld" abgeschlossen worden ist. Ein mit einer Schwarzgeldabrede verbundener Kaufvertrag stellte unter den besonderen Gegebenheiten in der DDR keine sittlich anstößige, moralisch verwerfliche Manipulation im Sinne des Vermögensrechtes dar. Für die Beurteilung der sittlichen Anstößigkeit des Erwerbsvorganges ist es unerheblich, ob der an der Schwarzgeldabrede beteiligte Veräußerer selbst Restitutionsansprüche geltend macht oder ein früherer Inhaber des Vermögenswertes.*)

IMRRS 2003, 0592

OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2003 - 7 U 128/02
1. Eine Duldungspflicht des neuen Eigentümers bzgl. einer Überbauung allein aufgrund einer zwischen seinem Rechtsvorgänger und dem überbauenden Nachbarn möglicherweise zu Stande gekommenen schuldrechtlichen Vereinbarung besteht nicht. Denn eine schuldrechtliche Vereinbarung ohne dingliche Sicherung bindet den Rechtsnachfolger nicht.
2. Nachträgliche Veränderungen und Erweiterungen eines Gebäudes sind kein Überbau im Rechtssinne, den der Nachbar zu dulden hat. Nachträgliche Grenzüberschreitungen führen also lediglich dann zur Anwendung des § 912 BGB, wenn der nachträgliche Anbau selbst ein Gebäude darstellt.

IMRRS 2003, 0590

OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2003 - 15 W 297/01
1) Übernimmt der Erwerber in einem Grundstückskaufvertrag mit einem Vorhabenträger im Sinne des § 7 BauGBMaßnG eine Bauverpflichtung, so kann die Bewertung sich nicht an dem öffentlichen Interesse der Gemeinde an einer zügigen und geschlossenen Entwicklung des neuen Baugebietes (entsprechend dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO) orientieren, sondern muß das erwerbswirtschaftliche Interesse des Vorhabenträgers angemessen berücksichtigen.*)
2) Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträger eine erwerbswirtschaftlich tätige Landesentwicklungsgesellschaft ist, deren Kapitalanteile mittelbar überwiegend von dem Land Nordrhein-Westfalen gehalten werden.*)

IMRRS 2003, 0589

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.04.2003 - 9 U 47/02
Zur Anpassung des Erbauzinses für ein gewerblich genutztes Grundstück, wenn diese nach dem Vertrag über das Erbbaurecht bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Verschlechterung der Kaufkraft um mindestens 20% zu erfolgen hat (Mitberücksichtigung der Wertentwicklung vergleichbarer Grundstücke).*)

IMRRS 2003, 0588

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2003 - 20 W 76/03
Die Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO gilt nicht für die Eintragung von (Mit-)erben als Eigentümer im Grundbuch auf Grund vorausgegangener Erbauseinandersetzung (Aufrechterhaltung der bisherigen Senatsrechtsprechung).*)

IMRRS 2003, 0583

AG Trier, Urteil vom 15.01.2003 - 5 C 395/01
An eine überbaute Grenzwand dürfen Nachbarn eine Gasleitung nur mit Einwilligung der Eigentümer der Wand anbringen.

IMRRS 2003, 0579

LG Trier, Beschluss vom 24.04.2003 - 1 S 16/03
An eine überbaute Grenzwand dürfen Nachbarn eine Gasleitung nur mit Einwilligung der Eigentümer der Wand anbringen.

IMRRS 2003, 0573

OVG Thüringen, Beschluss vom 10.02.2003 - 4 ZEO 1139/98
Ein Anliegergrundstück, das von der Verkehrsfläche der ausgebauten Straße durch einen bepflanzten Grünstreifen getrennt wird, unterliegt nicht der Beitragspflicht, wenn der Grünstreifen seinerseits Bestandteil der Straße ist und er auf Grund seiner straßenrechtlichen Widmung (Verkehrsübergabe) nicht dazu bestimmt ist, als wegemäßiger Zugang zum Anliegergrundstück genutzt zu werden.*)

IMRRS 2003, 0545

BGH, Urteil vom 30.04.2003 - VIII ZR 279/02
a) Zum Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages durch konkludentes Handeln.*)
b) Im Zahlungsprozeß gegen den Kunden trifft das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts; das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens durch den Kunden wird durch die Regelung des § 30 Abs. 1 AVBWasserV nicht ausgeschlossen.*)
c) Das Wasserversorgungsunternehmen ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Versorgungsverträge mit den Mietern unter gleichzeitiger Entlassung des Grundstückseigentümers als Vermieter aus seinem Vertragsverhältnis abzuschließen.*)

IMRRS 2003, 0544

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2002 - 4 U 20/02
Der Berechtigte, dem durch eine Grunddienstbarkeit das Recht eingeräumt ist, über das Nachbargrundstück zur nächsten Straße zu gehen und zu fahren, hat es hinzunehmen, dass der Nachbar zur erforderlichen Absicherung seines Betriebs sein Grundstück einzäunt, sofern der Nachbar dem Berechtigten Schlüssel für die nachts geschlossenen Tore zur Straße und zum Grundstück des Berechtigten aushändigt und solange der Berechtigte auch nachts über ein anderes Grundstück ungehinderten Zugang zu einer Straße hat.*)

IMRRS 2003, 0539

BGH, Urteil vom 30.04.2003 - V ZR 100/02
Die in den Kaufvertrag aufgenommene Erklärung des Verkäufers, ihm sei "vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt", rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, daß den Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, daß der Verkäufer ihn über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufgeklärt hat.*)

IMRRS 2003, 0538

BGH, Urteil vom 08.05.2003 - IX ZR 385/00
Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren wegen Antragsrücknahme aufgehoben, kann der Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluß von ihm eingeleitete Zahlungsprozesse wegen beschlagnahmter Ansprüche nicht mehr fortführen.*)

IMRRS 2003, 0533

BGH, Urteil vom 09.05.2003 - V ZR 240/02
Ist in einem Grundstückskaufvertrag vorgesehen, dass das Grundstück wieder dem Verkäufer zufällt, wenn der Käufer seine Tätigkeit, für die er das betreffende Grundstück erworben hat, aufgibt, ohne durch behördliche Maßnahmen hierzu genötigt zu werden, so wird der Käufer bei - erfüllbaren - immissionsschutzrechtlichen Auflagen nicht durch eine Behörde zur Aufgabe genötigt, sondern gibt den Betrieb freiwillig aufgrund Rentabilitätsgründen auf und muss das Grundstück dementsprechend wieder rückauflassen.

IMRRS 2003, 0532

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2003 - 1 A 10036/03
1. Auch wenn dies in Art. 49 LV-RP nicht ausdrücklich geregelt ist, wird dort doch die prinzipielle Zulässigkeit von Eingriffen in das kommunale Selbstverwaltungsrecht im Rahmen der Gesetze vorausgesetzt.
2. Die Zuerkennung einer speziellen Rechtsaufsichtsbefugnis an die obere Wasserbehörde im Bereich der Abwasserbeseitigungspflicht verletzt die kommunale Selbstverwaltung nicht.
3. Die Anordnungsmöglichkeiten nach § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG-RP beschränken sich von vornherein auf erforderliche Fälle der Errichtung, Erweiterung oder Anpassung notwendiger Abwasseranlagen, die gemeindlicherseits nicht vorgesehen sind, unangemessen lange hinausgeschoben oder ohne zwingenden Grund verzögert werden.
4. Die gesetzliche Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes geht von einem Vorrang zentraler Abwasseranlagen aus.
5. Nur wenn eine Kanalisation keinen Nutzen für die Umwelt bringt oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, sind gemäß § 4 Abs. 2 KomAbwVO individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau wie eine Kanalisation gewähren.

IMRRS 2003, 0529

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2003 - 9 U 204/02
Der Inhalt der Verwendungsbefugnis abgetretener Ansprüche auf Rückgewähr der vorrangig eingetragenen Grundschuld muss in einer Sicherungszweckerklärung der Parteien vereinbart werden. Wenn eine Abrede wie der abgetretene Rückgewähranspruch verwendet werden darf, gänzlich fehlt, ist die Gläubigerin lediglich befugt, die an sie abgetretene vorrangige Grundschuld löschen zu lassen, oder auf sie zu verzichten. Eine Ausnutzung des besseren Ranges kommt nicht in Betracht.*)

IMRRS 2003, 0526

BGH, Beschluss vom 09.05.2003 - IXa ZB 25/03
Versteigert der Rechtspfleger in demselben Verfahren mehrere Grundstücksbruchteile nach Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten, so verstößt er gegen § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG, wenn er das jeweils abgegebene höchste Gesamt- oder Gruppenausgebot durch dreimaligen Aufruf verkündet und nach Eintrag der genauen Uhrzeit im Protokoll insoweit die Versteigerung schließt. Wegen eines solchen Verfahrensfehlers ist der Zuschlag zu versagen.*)

IMRRS 2003, 0522

BGH, Urteil vom 08.05.2003 - III ZR 68/02
Hat gegen die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung durch die Enteignungsbehörde nur der Enteignungsbetroffene im baulandgerichtlichen Verfahren fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer Erhöhung eingereicht, so kann der entschädigungspflichtige Enteignungsbegünstigte nicht nach Ablauf der Antragsfrist "Widerklage" auf Herabsetzung der festgesetzten Entschädigung erheben (Abgrenzung zu BGHZ 35, 227).*)
Zur Frage des Bestandsschutzes eines im Außenbereich stehenden sog. Kottens, wenn die Baugenehmigungsbehörde dessen (möglicherweise illegale) Instandsetzung für Wohnzwecke aufsichtsbehördlich "begleitet" hat.*)

IMRRS 2003, 0516

BGH, Urteil vom 09.05.2003 - V ZR 388/02
a) § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt, z.B. durch die Mitbenutzung eines, auch unbefestigten, Weges.*)
b) Voraussetzung des § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist, daß die Mitbenutzung eines Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde.*)
c) Eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG liegt nur vor, wenn sie in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache hat, nicht wenn sie sich aus dem Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung ergibt; solche Beeinträchtigungen kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks, weil von der Grunddienstbarkeit nicht mehr gedeckt, nach § 1004 BGB abwenden.*)

IMRRS 2003, 0515

OLG Bamberg, Urteil vom 16.10.2002 - 3 U 128/01
1. Wenn ein Haus mit mehreren Wohnungen im städtischen Bereich nicht ordnungsgemäß an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist, stellt dies einen Fehler im Sinn von §§ 459 Abs. 1, 460 BGB a.F. dar, der den Wert und die Tauglichkeit des Anwesens zu dem gewöhnlichen und auch nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht nur unerheblich mindert.
2. Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

IMRRS 2003, 0513

EuGH, Urteil vom 15.05.2003 - Rs. C-300/01
Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 Absatz 1 EG) steht einem Verfahren der vorherigen behördlichen Genehmigung für den Erwerb von Grundstücken, wie es nach dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz vom 23. September 1993 in der im LGBl. Nr. 85/ 1997 veröffentlichten geänderten Fassung vorgesehen ist, entgegen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob eine solche Regelung unter die Ausnahme des Artikels 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge fallen kann.*)

IMRRS 2003, 0507

BGH, Urteil vom 08.05.2003 - III ZR 294/02
Weist die den Kauf eines Erbbaurechts finanzierende Bank den Urkundsnotar an, die auf ein Anderkonto des Notars überwiesene Darlehensvaluta erst auszuzahlen, wenn die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch "sichergestellt" ist, so verletzt der Notar den mit der Bank bestehenden Treuhandauftrag, wenn er die Darlehenssumme auszahlt, obwohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nicht vorliegt. Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn in dem vom Notar beurkundeten Kaufvertrag ausdrücklich bestimmt ist, daß die Fälligkeit des Kaufpreiszahlungsanspruchs nicht von der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängen soll.*)

IMRRS 2003, 0495

BGH, Urteil vom 10.04.2003 - IX ZR 106/02
a) Ausgaben der Zwangsverwaltung genießen nur dann den Vorrang vor Grundpfandrechten, wenn von ihnen im Einzelfall eine objekterhaltende oder - verbessernde Wirkung ausgeht; hierfür reicht es weder aus, daß die Zwangsverwaltung mit Recht angeordnet ist, noch, daß die Ausgaben bei vorhandenen Nutzungen aus diesen zu bestreiten gewesen wären.*)
b) Die Vergütung des Zwangsverwalters kann nur berücksichtigt werden, wenn die Zwangsverwaltung notwendig war, um das Grundstück für die Zwangsversteigerung zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Falle der Versteigerung eines Wohnungseigentums muß regelmäßig hinzukommen, daß sich die Tätigkeit des Zwangsverwalters gerade auf das Sondereigentum und nicht auf das Gemeinschaftseigentum bezog.*)
c) Wird ein Wohnungs- oder Teileigentum versteigert, sind erbrachte Wohngeldzahlungen des Zwangsverwalters nur insoweit zu berücksichtigen, als sie objekterhaltend oder - verbessernd verwandt worden sind; dies muß der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger darlegen und beweisen.*)

IMRRS 2003, 0493

BGH, Urteil vom 28.03.2003 - V ZR 271/02
a) § 8 GBBerG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.*)
b) Zu den sonstigen nicht im Grundbuch eingetragenen beschränkten dinglichen Rechten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gehören auch Grunddienstbarkeiten nach dem sächs. BGB vom 2. Januar 1863.*)
c) Zur Wahrung der Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG genügt eine Klage auf Einräumung eines Notwegrechts nicht.*)

IMRRS 2003, 0491

BGH, Urteil vom 25.03.2003 - XI ZR 227/02
a) Ist ein umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag auf eine unzulässige Rechtsberatung gerichtet und daher wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig, so ist davon nach dem Schutzzweck grundsätzlich auch die vom Auftraggeber dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht betroffen.*)
b) § 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht kommen auch dann zur Anwendung, wenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers gemäß Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig ist.*)

IMRRS 2003, 0486

BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - V ZB 1/03
a) Eine juristische Person kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihrem Recht an einem Grundstück, das sich seit mehr als 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen befindet, nicht ausgeschlossen werden, wenn sie nicht aufgelöst ist und ihre Organe festzustellen sind.*)
b) Eine erweiternde Auslegung, nach der ein Aufgebot auch ohne Einhaltung dieser Voraussetzungen bei Grundstücken im Beitrittgebiet möglich ist, kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn es sich um ein ehemals volkseigenes Grundstück handelt, dessen wahrer Eigentümer enteignet worden ist.*)

IMRRS 2003, 0483

BGH, Urteil vom 11.04.2003 - V ZR 323/02
a) Eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) des Inhalts, das dienende Grundstück zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überqueren, berechtigt den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht zu Fahrten von und zu den Gewächshäusern und einem Wohnhaus, die er später für einen Gartenbaubetrieb errichtet hat.*)
b) Die Verpflichtung, bestimmte Fahrten zu unterlassen, beinhaltet auch die Pflicht, solche Fahrten durch Dritte zu verhindern; bleibt der Eigentümer insoweit untätig, kann er zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden.*)
