Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1721 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IMRRS 2017, 0854
Steuerrecht
VGH Hessen, Beschluss vom 31.01.2017 - 7 B 2828/16
Eine Umsatzsteuerpflicht besteht auch in Bezug auf die Gebühren des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für eine Feuerstättenschau und die Ausstellung eines Feuerstättenbescheides.*)
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IMRRS 2017, 0845
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14
1. Für den Fall, dass die als Kaufpreis bezeichnete Gegenleistung teilweise auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers erbracht worden ist (hier: Verzicht auf Schadensersatzansprüche, Rücknahme von Klagen), die nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 EStG erfüllen, ist der vereinbarte Kaufpreis insoweit aufzuteilen.*)
2. Für Zwecke der Aufteilung ist das veräußerte Wirtschaftsgut zu bewerten; übersteigt die Gegenleistung den Wert des veräußerten Wirtschaftsguts, spricht dies dafür, dass der übersteigende Teil der Gegenleistung nicht zum Veräußerungspreis gehört, sondern dass insoweit eine andere Verpflichtung entgolten oder ein Teil der Gegenleistung unentgeltlich zugewendet werden soll.*)
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IMRRS 2017, 0826
Steuerrecht
LG Kassel, Urteil vom 09.03.2017 - 11 O 4079/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2017, 0816
Prozessuales
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.05.2017 - 1 S 204/16
Erteilt die Denkmalbehörde der Wohnungseigentümergemeinschaft die von ihrem Verwalter beantragte Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG mit dem Inhalt, dass die Aufwendungen für bauliche Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Kulturdenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren, ist ein einzelner Wohnungseigentümer regelmäßig für eine Anfechtungsklage gegen diese Bescheinigung nicht klagebefugt, wenn er von der Denkmalbehörde auch eine Einzelbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG erhalten kann.*)
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IMRRS 2017, 0828
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 08.03.2017 - II R 38/14
1. Beruht der Vertrag zur Bebauung eines Grundstücks auf einem Angebot der Veräußererseite, das nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags geändert wurde, ist ein Indiz für eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Angebot und damit zugleich gegen das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands, dass sich dadurch die Flächengrößen und/oder die Baukosten um mehr als 10 % verändern.*)
2. Die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes kann ebenfalls als Indiz für eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Angebot zu werten sein. Ist das zusätzliche Bauwerk derart prägend oder maßgebend für das gesamte Bauvorhaben, dass sich dadurch der Charakter der Baumaßnahme ändert, kann allein aufgrund des zusätzlichen Bauwerks eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Angebots vorliegen, selbst wenn durch das zusätzliche Gebäude die 10 %-Grenze für die Flächen und die Baukosten nicht überschritten wird.*)
3. Ändert sich die ursprünglich angebotene Baumaßnahme nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags durch zusätzliche Bauten wesentlich, ist insgesamt ein einheitlicher Erwerbsgegenstand zu verneinen, und zwar unabhängig davon, ob daneben die weiteren, im ursprünglichen Angebot bereits enthaltenen Gebäude im Wesentlichen wie geplant errichtet werden.*)
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IMRRS 2017, 0724
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 25.01.2017 - II R 19/15
1. Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des "Ob" und "Wie" der Bebauung gebunden, wird das erworbene Grundstück erst dann im bebauten Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn der Bauerrichtungsvertrag geschlossen wird.*)
2. Der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags ist ein nachträgliches Ereignis, welches die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs dahingehend verändert, dass zu den Kosten des Grundstückserwerbs nunmehr auch die Baukosten hinzutreten.*)
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IMRRS 2017, 0722
Steuerrecht
BFH, Beschluss vom 14.02.2017 - V B 154/16
1. Ist ein Gegenstand sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet. Insoweit hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht.
2. Die Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmensvermögen bei beabsichtigter oder tatsächlicher unternehmerischer Nutzung kann nicht unterstellt werden.
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IMRRS 2017, 0717
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 04.10.2016 - IX R 26/15
1. Die Regelung des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV ist auch im Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden.*)
2. Wird dem Steuerpflichtigen eine der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienende Eigentumswohnung (einschließlich Inventar) im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung zugewendet, kann er mithin nach § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV AfA auf die vom Schenker getragenen Anschaffungskosten vornehmen.*)
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IMRRS 2017, 0721
Steuerrecht
BFH, Beschluss vom 02.03.2017 - II B 33/16
1. Ein Klageverfahren, in dem der Kläger den Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung begehrt, ist nicht deshalb nach § 74 FGO auszusetzen, weil der BFH dem BVerfG die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung ab 2008 vorgelegt hat.*)
2. Die beim BVerfG anhängigen Verfahren rechtfertigen keine AdV von Einheitswertbescheiden und damit auch keinen Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer.*)
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IMRRS 2017, 0689
Steuerrecht
BFH, Beschluss vom 06.10.2016 - IX B 81/16
1. Die Aussetzung des Verfahrens kommt nicht mehr in Betracht, wenn das Verwaltungsverfahren, von dessen Ausgang die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, abgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn die zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren, in dem das vorgreifliche Rechtsverhältnis festzustellen ist, durch bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossen hat.*)
2. Remonstriert das FA gegen die Bescheinigung der zuständigen Behörde über das Vorliegen von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG, führt dies weder zur Fortsetzung des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens noch wird dadurch ein neues Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, über welches die zuständige Behörde förmlich zu entscheiden hat.*)
3. Bei Überprüfung der Ermessensentscheidung des FG hat der BFH sein eigenes Ermessen auszuüben.*)
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IMRRS 2017, 0661
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 02.03.2016 - II R 29/15
Beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.
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IMRRS 2017, 0639
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 16.11.2016 - V R 35/16
1. Ein Mieter, auf eigene Kosten Baumaßnahmen an der Mietsache vornimmt (hier: Sanierung des Daches und Installation einer Photovoltaikanlage), führt grundsätzlich eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 UStG) aus, denn er verschafft dem Vermieter Eigentum an den An-/Einbauteilen.
2. Hat das für die Nutzung des Daches zu zahlende Entgelt nur symbolischen Charakter (hier 1 Euro pro Monat), kommt ein tauschähnlicher Umsatz in Betracht. Es ist zu prüfen, ob es sich um eine kostenlose Überlassung handelt oder ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Dachsanierung besteht.
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IMRRS 2017, 0638
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 31.01.2017 - IX R 17/16
Kann ein Steuerpflichtiger eine in seinem Eigentum stehende Wohnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauerhaft nicht in einen betriebsbereiten Zustand versetzen und zur Vermietung bereitstellen, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht nach einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen vom Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht ausgeht.*)
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IMRRS 2017, 0594
Steuerrecht
FG Hamburg, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 142/15
1. Ein ehemals landwirtschaftliches Grundstück kann in 2011 steuerfrei veräußert werden, wenn es im Zusammenhang mit der Beendigung der Nutzungswertbesteuerung Privatvermögen geworden ist.*)
2. Die Teilungserklärung nach § 8 WEG und Aufteilung in Miteigentumsanteile führt zu einer Entnahme im Sinne des § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1 EStG a. F.*)
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IMRRS 2017, 0570
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 06.12.2016 - IX R 18/16
Bei zeitlich gestreckter Zahlung des Veräußerungserlöses in verschiedenen Veranlagungszeiträumen fällt der Veräußerungsverlust anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zu dem Gesamtveräußerungserlös in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen der Zahlungszuflüsse an.*)
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IMRRS 2017, 0514
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 21.07.2016 - X R 56/14
1. Wer auf dem Grundstücksmarkt selbständig und mit Gewinnerzielungsabsicht auftritt, überschreitet die Grenze der privaten Vermögensverwaltung, wenn er die Drei-Objekt-Grenze überschreitet.
2. Werden vier Objekte innerhalb von fünf Jahren und drei Monaten nach Erwerb veräußert, ist von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen. Wird am Tag der Veräußerung eines Objekts zusätzlich die Aufteilung der Wohnungen dieses Objekts in Sondereigentum vereinbart, ist entgegen des sonst strengen Objektbegriffs ein solcher Vorgang als Veräußerung von vier Objekten zu werten.
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IMRRS 2017, 0513
Steuerrecht
BFH, Beschluss vom 09.02.2017 - II B 38/15
1. Eine Schenkung unter einer Auflage unterliegt der Grunderwerbssteuer.
2. Die Festsetzung von Schenkungsteuer einerseits und von Grunderwerbsteuer andererseits erfolgen verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich grundsätzlich unabhängig voneinander.
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IMRRS 2017, 0056
Steuerrecht
OLG Köln, Urteil vom 04.08.2016 - 7 U 177/15
Gehen die Parteien bei Vertragsschluss - unzutreffend - von einer Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers aus, wird eine hierauf beruhende Vereinbarung zur Umsatzsteuer nachträglich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB angepasst.
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IMRRS 2017, 0503
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 23.02.2017 - V R 24/16
1. Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.*)
2. Das FA hat eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG auch dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an.*)
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IMRRS 2017, 0502
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 23.02.2017 - V R 16/16
1. Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.*)
2. Das Finanzamt hat eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG auch dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an.*)
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IMRRS 2017, 0401
Steuerrecht
BVerwG, Beschluss vom 13.02.2017 - 9 B 37.16
Ob und gegebenenfalls in welchen Internetformaten leerstehende Mieträume beworben werden müssen, damit der Steuerschuldner sich nachhaltig um die Vermietung der Räume bemüht und deshalb die auf dem Leerstand beruhende Ertragsminderung nicht im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG zu vertreten hat, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls.*)
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IMRRS 2017, 0382
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 08.12.2016 - IV R 14/13
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht in die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen.*)
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IMRRS 2017, 0341
Steuerrecht
FG München, Urteil vom 12.10.2016 - 4 K 3006/15
1. Erben Kinder (Mit-)Eigentum an einem im Inland bebauten Grundstück, ist dieser Eigentumserwerb erbschaftssteuerfrei, wenn die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt und der Erblasser bis zum Erbfall die Wohnung selbst genutzt hat oder er wegen Familiennutzung die Wohnung nicht selbst nutzen konnte.
2. Eine Steuerbegünstigung des Erben scheidet aus, wenn nicht ausreichend nachgewiesen wird, dass der Erblasser unmittelbar vor Umzug in ein Pflegeheim das Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
3. War die Erblasserin zuletzt mit Hauptwohnsitz in einer behindertengerecht ausgebauten Mietwohnung gemeldet, spricht dies gegen die Selbstnutzung des Wohneigentums und damit gegen Steuerbegünstigung.
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IMRRS 2017, 0354
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 15.12.2016 - VI R 86/13
1. Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Auf den jeweiligen Nutzungsumfang kommt es nicht an.*)
2. Der Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist personenbezogen zu verstehen. Er kann daher von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in seiner Person vorliegen.*)
3. Macht der Steuerpflichtige Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend, hat das FG grundsätzlich Art und Umfang der Nutzung des Zimmers aufzuklären. Denn nur auf diese Weise kann es beurteilen, ob dort überhaupt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfaltet wird und wenn ja ob der Umfang der im Zimmer verrichteten Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen es glaubhaft erscheinen lässt, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.*)
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IMRRS 2017, 0309
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 08.03.2016 - IX R 38/14
1. Ein Disagio ist der Unterschiedsbetrag zwischen Nenn- und Verfügungsbetrag einer Schuld. Die Besonderheit einer Vereinbarung eines Disagios (hier: 10 %) besteht darin, dass es wirtschaftlich Entgelt für eine Überlassung ist, aber bereits im Zeitpunkt der Zahlung den Nutzungsvorteil vermindert, weil sich die ausgezahlte Darlehenssumme um die Höhe des Disagios vermindert.
2. Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit.*)
3. Die Vermutung der Marktüblichkeit kann widerlegt werden, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass der Rahmen des am Kreditmarkt Üblichen verlassen wird. Solche Umstände können besondere Kreditunwürdigkeit des Darlehensnehmers, besondere persönliche Beziehungen der Beteiligten untereinander oder ganz atypische Vertragsgestaltungen sein.
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IMRRS 2017, 0221
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 25.10.2016 - I R 57/15
Die Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) setzt voraus, dass sich jene Entgelte auf die Benutzung solcher unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beziehen, die im Eigentum eines anderen stehen. Die aus diesem Gesetzeswortlaut abzuleitende fiktionale Annahme von Anlagevermögen als Tatbestandsvoraussetzung muss den konkreten Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (Senatsurteile vom 29.11.1972 - I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148; vom 30.03.1994 - I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810; vom 04.06.2014 - I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289). Eine Geschäftstätigkeit als sog. Durchführungsgesellschaft schließt die Annahme von (fiktionalem) Anlagevermögen an den angemieteten Messeflächen aus.*)
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IMRRS 2017, 0220
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 09.11.2016 - II R 12/15
Der Verkauf von Grundstücken durch eine GmbH an einen Landkreis ist nicht nach § 4 Nr. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.*)
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IMRRS 2017, 0123
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 12.07.2016 - IX R 56/13
Ist die Rückzahlungsverpflichtung vom Eintritt einer Bedingung dergestalt abhängig, dass nicht nur der Zeitpunkt der Rückzahlung ungewiss ist, sondern auch, ob die Verpflichtung zur Rückgewähr unbedingt entsteht, und trägt hierfür der Darlehensgeber das wirtschaftliche Risiko, führt die Hingabe des Geldes beim Empfänger zu einer Einnahme.*)
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IMRRS 2017, 0091
Steuerrecht
EuGH, Urteil vom 15.09.2016 - Rs. C-518/14
Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 Richtlinie 2006/112/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe, nämlich die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde.*)
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IMRRS 2017, 0051
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 05.10.2016 - II R 32/15
Der Erwerb von Wohnungseigentum von Todes wegen durch ein Kind ist nicht steuerbefreit, wenn das Kind die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung überlässt. Das gilt auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an nahe Angehörige.*)
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IMRRS 2017, 0048
Steuerrecht
BFH, Beschluss vom 21.07.2016 - IV R 26/14
Dem Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann nicht zu gewähren, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist?*)
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IMRRS 2017, 0029
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 04.10.2016 - IX R 8/16
Ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen entspricht nicht den Kriterien des Fremdvergleichs, wenn es in zahlreichen Punkten von den zwischen fremden Dritten üblichen Vertragsinhalten abweicht.*')
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Online seit 2016
IMRRS 2016, 1930
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 24.11.2016 - IX ZR 278/14
Die formularmäßige Erweiterung des Sicherungszwecks einer zwei Jahre zuvor zur Sicherung einer bestimmten Drittverbindlichkeit bestellten Grundschuld auf bestehende und künftige Verbindlichkeiten mehrerer Dritter ist nicht schon deshalb überraschend, weil sie nicht durch eine konkrete Darlehensgewährung veranlasst ist.
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IMRRS 2016, 1897
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 20.10.2016 - V R 26/15
1. Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde (Änderung der Rechtsprechung).*)
2. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.*)
3. Die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.*)
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IMRRS 2016, 1834
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 39/15
Der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung und der vereinbarten Stundungszinsen aufgrund Insolvenz des Käufers führt nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Grundstückskauf.*)
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IMRRS 2016, 1801
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 01.12.2015 - IX R 42/14
1. Sog. "nachträgliche Schuldzinsen" können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie grundsätzlich weiter als Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Darlehensverbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.*)
2. Die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht unter dem Vorbehalt der vorrangigen Schuldentilgung.*)
3. Für die Berücksichtigung von nachträglichem Zinsaufwand als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist es nicht von Bedeutung, dass dieser nicht aufgrund der ursprünglichen darlehensvertraglichen Verpflichtung (oder einer damit einhergehenden vertraglichen Haftung), sondern aufgrund einer gesetzlich geregelten Gesellschafterhaftung geleistet wurde.*)
4. Die Entscheidung des Steuerpflichtigen, seine Beteiligung an einer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Personengesellschaft zu veräußern, beinhaltet grundsätzlich den Entschluss, die Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung aufzugeben. Unbeschadet dessen führt eine Inanspruchnahme im Zuge der Nachhaftung (§ 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB) bei einem Steuerpflichtigen, der seine Beteiligung an der GbR gerade zur Vermeidung einer solchen persönlichen Haftung weiterveräußert hat, zu berücksichtigungsfähigem Aufwand, soweit er diesen endgültig selbst trägt.*)
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IMRRS 2016, 1788
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 09.03.2016 - X R 46/14
1. Errichtet der Unternehmer-Ehegatte mit eigenen Mitteln ein Gebäude auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte -sofern keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen werden- sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Dieser Gebäudeteil gehört zu seinem Privatvermögen.*)
2. Die vom Unternehmer-Ehegatten für die typisierte Verteilung seines eigenen Aufwands gebildete Bilanzposition kann nicht Sitz stiller Reserven sein. Daraus folgt zum einen, dass dem Unternehmer-Ehegatten Wertsteigerungen, die bei dem im Privatvermögen des Nichtunternehmer-Ehegatten befindlichen Gebäudeteil eingetreten sind, ertragsteuerrechtlich nicht zugerechnet werden können. Auf der anderen Seite kann der Unternehmer-Ehegatte in dieser Bilanzposition nicht dadurch stille Reserven bilden, dass er hierauf ertragsteuerrechtliche Subventionsvorschriften anwendet, die der Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, nicht aber für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens vorgesehen hat (Fortführung des BFH-Urteils vom 19. Dezember 2012 IV R 29/09, BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387).*)
3. Übertragen in derartigen Fällen sowohl der Unternehmer-Ehegatte den Betrieb als auch beide Eheleute ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück samt Gebäude unentgeltlich auf einen Dritten, kann dieser den Miteigentumsanteil des Nichtunternehmer-Ehegatten zum Teilwert in seinen Betrieb einlegen und von diesem Wert AfA vornehmen.*)
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IMRRS 2016, 1806
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 03.08.2016 - IX R 14/15
1. Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht --als sog. Erhaltungsaufwand-- sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Änderung der Rechtsprechung).*)
2. Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist (Änderung der Rechtsprechung).*)
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IMRRS 2016, 1792
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 14.06.2016 - IX R 15/15
1. Unter Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.*)
2. Zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind. Hierzu zählen auch Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft.*)
3. Von einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes kann im Regelfall ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.*)
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IMRRS 2016, 1791
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 14.06.2016 - IX R 22/15
1. Unter Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.*)
2. Zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind. Hierzu gehören auch Kosten für Schönheitsreparaturen.*)
3. Von einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes kann im Regelfall ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden. Aufwendungen, die mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nicht im Zusammenhang stehen, können als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen sein.*)
Volltext
IMRRS 2016, 1796
Steuerrecht
FG Sachsen, Urteil vom 12.11.2015 - 8 K 194/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2016, 1758
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 14.07.2016 - IX R 25/14
1. Unter Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.*)
2. Zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind.*)
3. Von einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes kann im Regelfall ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.*)
4. Werden Aufwendungen für Material und Fertigungsleistungen von dritter Seite erstattet, sind die Aufwendungen grundsätzlich nur in Höhe des Saldobetrags zwischen dem vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwand und dem von dritter Seite erstatteten Aufwand in die Ermittlung der anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen.*)
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IMRRS 2016, 1749
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 06.07.2016 - XI R 1/15
Überträgt ein Veräußerer ein verpachtetes Geschäftshaus und setzt der Erwerber die Verpachtung nur hinsichtlich eines Teils des Gebäudes fort, liegt hinsichtlich dieses Grundstücksteils eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vor. Dies gilt unabhängig davon, ob der verpachtete Gebäudeteil "zivilrechtlich selbständig" ist oder nicht.*)
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IMRRS 2016, 1750
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 06.04.2016 - X R 29/14
1. Kosten für den Anschluss eines bebauten Wohngrundstücks an die zentrale Abwasserversorgung sind Erhaltungsaufwand. Dies gilt auch, wenn der Anschluss vorsorglich erfolgt, weil zu erwarten ist, dass eine Nutzungserlaubnis für die bisher genutzte Abwassergrube entzogen wird.
2. Zur "Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung" vorgesehenes Kapital im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages umfasst neben der selbst genutzten Wohnung auch den dieser Wohnung zuzurechnenden Grund- und Bodenanteil, sofern das Grundstück durch die Maßnahme nicht in seiner Substanz oder dem Wesen verändert wird.
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IMRRS 2016, 1730
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 39/14
Der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung und der vereinbarten Stundungszinsen aufgrund Insolvenz des Käufers führt nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Grundstückskauf.*)
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IMRRS 2016, 1712
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 22.03.2016 - VIII R 10/12
1. Kein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist (Anknüpfung an den Beschluss des BFH vom 27.07.2015 - GrS 1/14).*)
2. Es liegt ebenfalls kein häusliches Arbeitszimmer vor, wenn der Arbeitsbereich vom angrenzenden Wohnraum aus durch einen offenen Durchgang ohne Türabschluss betreten werden kann oder auf einer Empore oder offenen Galerie eingerichtet ist.
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IMRRS 2016, 1711
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 22.03.2016 - VIII R 24/12
1. Die nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums schließt den Abzug von Betriebsausgaben für diesen Raum auch dann aus, wenn es sich um einen nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechend eingerichteten Raum handelt (Anschluss an den Beschluss des BFH vom 27.07.2015 - 1/14).*)
2. Ein "häusliches Arbeitszimmer" (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Er ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist.
3. Nur ein ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer führt dem Grunde nach zu beruflich veranlasstem Aufwand, der als typischer Erwerbsaufwand von der Bemessungsgrundlage abzuziehen ist und nicht dem Abzugsverbot unterliegt.
4. Für Räume im privaten Wohnbereich des Steuerpflichtigen, die aufgrund des Erscheinungsbilds nicht dem Typus des Arbeitszimmers entsprechen, aber erkennbar eine private Mitbenutzung ausschließen (z.B. wegen seiner Ausstattung und Zugänglichkeit durch dritte Personen), gilt keine Abzugsbegrenzung.
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IMRRS 2016, 1694
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 10.05.2016 - IX R 44/15
Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete - d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten - zu verstehen.*)
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IMRRS 2016, 1693
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 17.02.2016 - X R 26/13
Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können auch dann nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert.*)
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IMRRS 2016, 1690
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 14.07.2016 - IV R 34/13
Die Vermietung eines Einkaufszentrums ist nicht deshalb als Gewerbebetrieb anzusehen, weil der Vermieter die für ein Einkaufszentrum üblichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt oder werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das Gesamtobjekt durchführt.*)
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