Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1221 Entscheidungen insgesamt
IMRRS 2000, 0298
Versicherungen
BGH, Urteil vom 08.11.2000 - IV ZR 298/99
In der Gebäudefeuerversicherung ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.
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IMRRS 2000, 0276
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 03.05.2000 - IV ZR 172/99
Der Risikoausschluß in AHB § 4 I 6 b 2. Halbsatz greift nur ein, wenn der beschädigte Grundstücks- bzw. Gebäudebestandteil der Auftragsgegenstand gewesen ist; eine Benutzung im Rahmen der Auftragsarbeiten, z.B. als Materialablagefläche, genügt nicht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. September 1961 - II ZR 121/59 - VersR 1961, 974).
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IMRRS 2000, 0263
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 29.02.2000 - VI ZR 47/99
1. Wird ein als Vorschuß auf eine etwaige Leistungspflicht gezahlter Geldbetrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Empfängers (Leistungskondiktion) zurückverlangt, so hat dieser zu beweisen, daß ihm ein Anspruch auf das Geleistete zusteht.*)
2. Hat der Haftpflichtversicherer des vermeintlich Leistungspflichtigen die Zahlung erbracht, so entsteht der Bereicherungsanspruch nicht in der Person des Versicherungsnehmers, sondern beim Versicherer.*)
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IMRRS 2000, 0259
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 08.12.1999 - IV ZR 40/99
Der Versicherungsnehmer wird auch dann im Sinne von § 1 Nr. 1 AHB auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wenn und soweit er einem Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB ausgesetzt ist, der dieselbe wiederherstellende Wirkung hat wie ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch.*)
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IMRRS 2000, 0248
Versicherungen
BGH, Urteil vom 11.06.1999 - V ZR 377/98
Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen Leitungen oder Geräten; Anspruch des Grundstücksnachbarn aufgrund eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs analog § 906 BGB; Eintrittspflicht einer Haftpflichtversicherung
a) Störer ist auch der Eigentümer eines Hauses, das infolge eines technischen Defektes an elektrischen Leitungen oder Geräten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt.
b) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB steht jedenfalls dann einem Schadensersatzanspruch im Sinne des § 1 AHB gleich, wenn die Einwirkung zu einer Substanzschädigung geführt hat.
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IMRRS 2000, 0226
Versicherungen
BGH, Urteil vom 25.03.1998 - IV ZR 137/97
Ableitungsrohre der Wasserversorgung, die unterhalb des Kellerbodens zwischen den Fundamentmauern verlaufen, befinden sich "innerhalb des Gebäudes" im Sinne von § 4 Abs. 2a VGB 62.
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IMRRS 2000, 0208
Versicherungen
BGH, Urteil vom 05.11.1997 - IV ZR 1/97
Begriff des Unfallschadens
1. Schäden, die nach dem Umkippen eines LKW durch das Aufschlagen auf den Boden entstehen, sind Unfallschäden und keine Betriebsschäden.
2. Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs gehören zu den erforderlichen Kosten der Wiederherstellung nach § 13 Abs. 5 AKB, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt.
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IMRRS 2000, 0207
Versicherungen
BGH, Urteil vom 12.11.1997 - IV ZR 338/96
Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an oder mit fremden Sachen
Unter der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an oder mit fremden Sachen ist nicht die schadenstiftende Handlung selbst, sondern die vom Versicherungsnehmer an oder mit dieser Sache vorzunehmende Tätigkeit insgesamt zu verstehen. Nicht versichert sind damit alle vom Zweck des Risikoausschlusses umfaßten Gefahren, die sich im Rahmen dieser Tätigkeit verwirklichen.
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IMRRS 2000, 0151
Versicherungen
BGH, Urteil vom 19.10.1994 - IV ZR 159/93
Die Klauseln in § 9 und § 8 VGB 62 erzeugen Unklarheit über den geltenden Verschuldensmaßstab, so daß die Verletzung von Sicherheitsvorschriften auch im Fall einer damit verbundenen Gefahrerhöhung bei leichter Fahrlässigkeit nicht zur Leistungsfreiheit führt.*)
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IMRRS 2000, 0132
Versicherungen
BGH, Urteil vom 29.06.1994 - IV ZR 129/93
1. § 2 (2) ABN enthält ein auf den strafrechtlichen Tatbestand des Diebstahls eingeschränktes.Leistungsversprechen.*)
Beweist der Versicherungsnehmer ein Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild der Wegnahme einer versicherten Sache ergibt, so gibt dieses äußere Bild zugleich die Grundlage, von der aus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen mit Diebstahlsabsicht handelnden Täter geschlossen werden kann.*)
2. Fensterflügel und Türblätter können durch ihre Verbindung mit eingebauten Rahmen und Zargen zu mit dem Gebäude fest verbundenen Bestandteilen im Sinne des § 2 (2) ABN werden.
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IMRRS 2000, 0112
Versicherungen
BGH, Urteil vom 16.06.1993 - IV ZR 226/92
Leitungswasserschaden durch Rohrbruch im Heizkessel
In der Leitungswasserversicherung fällt auch die Beschädigung des Heizkessels, die durch das Platzen eines im Heizkessel befindlichen Wasserrohrs verursacht worden ist, unter das versicherte Risiko.
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IMRRS 2000, 0023
Versicherungen
BGH, Urteil vom 09.05.1990 - IV ZR 289/88
Leitsatz redakt.:
Kein Ausschluß des Versicherungsschutzes für
Allmählichkeitsschäden
(§ 4 Nr. I. 5 AHB) im Falle eines durch Temperatureinwirkung über zwei Wochen hinweg entstandenen Schadens.
* * *
Amtlicher Leitsatz:
Zum Begriff des "Allmählichkeitsschadens" bei einem Wasserrohrbruch durch Frosteinwirkung.
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IMRRS 2000, 0020
Versicherungen
BGH, Urteil vom 21.02.1990 - IV ZR 328/88
Der Anspruch auf die Neuwertentschädigung entfällt nicht deshalb, weil bei der Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Für Wohn- und Wirtschaftsteil können zwei getrennte Gebäude auch anstatt zweistöckig auf nur einer Ebene errichtet werden.
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IMRRS 2000, 0012
Versicherungen
BGH, Urteil vom 21.02.1990 - IV ZR 298/88
Anspruchsumfang bei Widerherstellung eines Gebäudes nach der Neuwertversicherung
1. § 7 Abs. 3a VGB trägt dem Bereicherungsverbot (§ 55 VVG) Rechnung. Mit der Neuwertversicherung soll lediglich der etwaige Schaden ausgeglichen werden, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, daß er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muß, wenn er das abgebrannte Gebäude wieder aufbaut. Auf diesen tatsächlichen Schaden ist der Umfang des Ersatzanspruchs beschränkt. Die Neuwertversicherung soll grundsätzlich nicht auch solche Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung verursacht werden. Eine derartige Bereicherung des Versicherungsnehmers aus Anlaß des Schadensfalls ist zu vermeiden, auch um das Interesse am Abbrennen des versicherten Gebäudes nicht zu fördern.
2. Das Bereicherungsverbot geht aber nicht so weit, daß jede mit der Wiederherstellung verbundene Besserstellung des Versicherungsnehmers ausgeschlossen bleiben müßte.
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Online seit 1999
IMRRS 1999, 0002
Versicherungsrecht
OLG Koblenz, Urteil vom 29.10.1999 - 10 U 1052/98
1. In der Haftpflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe, außer, wenn der Anspruch sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (im Anschluss an BGH VersR 84, 252; Senat, Urt. v. 12.04.1996 - 10 U 1169/95 - VersR 97, 1390 = r+s 96, 481).*)
2. Der grundsätzliche Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Versicherungsnehmer die Haftpflichtforderung des geschädigten Dritten befugtermaßen durch Naturalrestitution befriedigt hat. Dazu ist der Versicherungsnehmer u. a. dann befugt, wenn der Haftpflichtversicherer eine Eintrittspflicht endgültig und ohne rechtlichen Grund verneint hat.*)
3. *Die Risikoausschlüsse des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB („Erfüllungsklausel”) und des § 4 II Nr. 5 AHB („Herstellungsklausel”) greifen in der Regel nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund von mehreren rechtlich selbständigen Aufträgen tätig wird und er bei Ausführung eines späteren Auftrags das aufgrund eines früheren Auftrags fertiggestellte - von dem Vertragsgläubiger bereits abgenommene - andere Werk beschädigt hat. Eine andere rechtliche Beurteilung kann dann geboten sein, wenn die Aufspaltung in mehrere Aufträge nur aus formellen Gründen erfolgt ist.*)
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Online seit 1994
IMRRS 1994, 0001
Versicherungsrecht
LG Köln, Urteil vom 10.10.1994 - 24 O 56/94
1. "Unmittelbar" wirkt ein Sturm, und entsprechend ein Hagel, ein, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Schaden ist (vgl. OLG Düsseldorf VersR 84, 1035; Martin, SVR, 3. Aufl., E II 29).
2. Wenn man unterstellt, daß sich bei einem Hagel- und Regenunwetter nur Hagel im Lichtschacht des vers. Gebäudes angesammelt, der auf Grund seines Gewichts den Fensterrahmen aus seinen Beschlägen gedrückt und so das Fenster beschädigt hat, ist "Unmittelbarkeit" i.S.d. § 5 Nr. 2 a VGB 62 zu verneinen. Erst recht fehlt es an der Unmittelbarkeit, wenn zeitlich nach dem Hagel Wasser in den Lichtschacht geflossen ist und der Schaden an dem Fenster erst daraufhin entstanden ist; in diesem Fall könnte auch - in einer weiten Auslegung - an eine Ersatzpflicht nach § 5 Nr. 2 b VGB 62 gedacht werden, die aber zu verneinen ist.
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Online seit 1982
IMRRS 1982, 0002
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 13.01.1982 - IVa ZR 197/80
a) Zur Frage der Erhöhung der Brandgefahr bei einem leerstehenden Wohngebäude.*)
b) Bei einem Eigentumswechsel wird das Versicherungsverhältnis von dem Erwerber in der Lage übernommen, in der es sich zum Zeitpunkt des Eigentumswechsels befindet.*)
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IMRRS 2001, 0068
Versicherungen
BGH, Urteil vom 18.07.2001 - IV ZR 24/00
Der Haftpflichtversicherer, der die Führung des Haftpflichtprozesses übernommen hat, verletzt seine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers, wenn er einen dem Versicherungsnehmer günstigen Vergleich widerruft, obwohl er beabsichtigt, Deckung zu verweigern.
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IMRRS 2001, 0056
Versicherungen
BGH, Urteil vom 25.04.2001 - IV ZR 305/00
1. Der Versicherungsnehmer kann ein Bezugsrecht schon bei der Begründung so ausgestalten, daß es von vornherein im Rang hinter die Rechte eines Sicherungsnehmers aus einer bereits erfolgten oder noch vorzunehmenden Abtretung zurücktritt.
2. Die Abtretungsanzeige an den Versicherer kann der Abtretung auch vorausgehen. Wirksam wird die Abtretung in jedem Falle erst in dem Zeitpunkt, in dem beide Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen.
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IMRRS 2001, 0035
Versicherungen
BGH, Urteil vom 28.03.2001 - IV ZR 163/99
Bei einem Gebäudeversicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine Miteigentümergemeinschaft ist und der das gesamte Gebäude betrifft, ist das Sachersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert. Der Miteigentümer ist deshalb nicht "Dritter" im Sinne des § 67 Abs. 1 VVG.
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IMRRS 2001, 0029
Versicherungen
BGH, Urteil vom 04.04.2001 - IV ZR 63/00
Eine Haftpflichtversicherung braucht nicht zu zahlen, wenn ihr der Versicherungsnehmer den Schadensfall nicht unverzüglich anzeigt. Die Leistungsbefreiung tritt nicht ein, wenn die verspätete Anzeige keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder dessen Umfang gehabt hat.
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OLG Köln, Urteil vom 02.07.1996 - 9 U 14/96
(Leitsatz: siehe Volltext)
 BauR 1997, 343
OLG Hamm, Urteil vom 04.05.1995 - 17 U 25/94
//1. Der Grundsatz, daß ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig ein Sachmangel darstellt, ist bei der Veräußerung sanierter und modernisierter Altbauten nicht ohne weiteres anwendbar. Es kommt darauf an, inwieweit sich aus dem Vertrag und den ihm zugrunde liegenden Umständen ergibt, daß das beanstandete Gewerk nach den aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen ist./<\/p>/ /
/2. Ist Gegenstand der
Leistungsverpflichtung die Erneuerung der Treppenstufen, weil der alte Belag mangelhaft
war, so schuldet der Unternehmer auch eine Nivellierung der Treppe, die die
Stufenhöhen dem aktuellen Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik anpaßt
und die von der Treppe ausgehende Gefährdung
beseitigt./<\/p>/
 BauR 1995, 846




