Immobilien- und Mietrecht.
Aktuelle Urteile zum Versicherungsrecht
Online seit heute
IMRRS 2026, 0391
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 19.01.2026 - 25 U 1959/24
1. Die - von Amts wegen zu berücksichtigende - Interventionswirkung erstreckt sich nicht nur auf die im Tenor der Entscheidung ausgesprochenen Rechtsfolgen, sondern auch auf die Richtigkeit der Entscheidung und damit die Feststellung und rechtliche Beurteilung der Tatsachen einschließlich der präjudiziellen Rechtsverhältnisse ("tragende Feststellungen").
2. Der Richter des Hauptprozesses ist an die Beurteilung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen das erste Urteil beruht, gebunden. Er darf neue Behauptungen und Beweismittel, die zu einer anderen Beurteilung führen sollen (und bereits im Vorprozess hätten geltend gemacht werden können), nicht berücksichtigen. Die Bindung erstreckt sich auf alle die Vorentscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen.
3. Die Interventionswirkung ist zu unterscheiden von der aus dem Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers abgeleiteten Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit.
4. Da die Interventionswirkung auch nicht streitgegenständliche Vorfragen umfasst, ist unerheblich, dass ein geltend gemachter Deckungsanspruch nicht Streitgegenstand im Haftpflichtprozess (Vorprozess) war.
Volltext
Online seit 19. März
IMRRS 2026, 0338
Versicherungsrecht
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2026 - 11 U 47/25
1. In einem leerstehenden oder auch nur zeitweise bewohnten Gebäude ist insbesondere während der Frostperioden eine engmaschige (hier: halbwöchentliche) Kontrolle des Funktionierens der Heizung angezeigt, um einen unerwarteten, aber jederzeit möglichen Ausfall der Heizung rechtzeitig festzustellen und daraus resultierende Frostschäden zu vermeiden.
2. Die unterlassene Kontrolle während einer dreimonatigen Urlaubsabwesenheit in den Wintermonaten stellt eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung dar, die hinsichtlich kausaler Schäden (hier: Wasserschaden im Keller) zur Leistungsfreiheit der Wohngebäudeversicherung führt.
Volltext




