Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
831 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2023, 1014VG Meiningen, Urteil vom 22.02.2023 - 5 K 1279/20
1. Mit der Zahlung der durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an den Pfändungsgläubiger ist die Forderung eingezogen, der Pfandgegenstand verwertet und die Vollstreckung beendet.*)
2. Dagegen eingelegte Rechtsbehelfe werden unzulässig, weil sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit ihrer Verwirklichung erledigt hat; eine Anfechtungsklage gegen die Pfändung kann nicht mehr zulässigerweise erhoben werden. Vielmehr ist Rechtsschutz im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage zu suchen *)
3. Richtet sich die Folgenbeseitigung in diesen Fällen allein auf die Rückgängigmachung der durch die Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung, ist bei der Beurteilung des Feststellungsinteresses zu berücksichtigen, dass aus einer Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht zwangsläufig gefolgert werden kann, dass die Vollstreckungsbehörde die erlangten Beträge zu erstatten oder zurückzuzahlen habe.*)
4. Den Vollstreckungsgläubiger trifft nur eine Verpflichtung, vereinnahmte Beträge zu erstatten, die ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger nicht die bloße Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung geltend macht, sondern sich auf ein Pfändungs- und Vollstreckungsverbot beruft.*)
5. Hat der Vollstreckungsgläubiger zur Sicherung einer Zwangsgeldfestsetzung eine Sicherungshypothek eintragen lassen, muss die Befriedigung aus der Sicherungshypothek an dem Grundstück den dafür geltenden Regeln folgen.*)
6. Deshalb darf die nach diesen Regeln durchgeführte Vollstreckung in das Grundstück nicht durch eine erneute Beitreibung und Vollstreckung in den Auskehrerlös gegenüber vorrangigen Grundschuldgläubigern durchbrochen werden.*)
VolltextIMRRS 2023, 1004
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.02.2023 - 7 Ws 248/22
1. Die Vollziehung einer Einziehungsmaßnahme durch Zwangsversteigerung eines der Einziehungsbeteiligten gehörenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück hat nicht deshalb nach § 765a ZPO zu unterbleiben, weil aufgrund vorrangiger Grundstücksbelastungen kein Versteigerungserlös zur Befriedigung der Einziehungsforderung zu erwarten ist.*)
2. Bei der Beurteilung der Frage nach § 73e Abs. 2 StGB, ob der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung im Vermögen des Betroffenen noch vorhanden ist, kommt es nicht darauf an, ob das noch vorhandene Vermögen einen konkreten oder unmittelbaren Bezug zur Straftat hat (Anschluss an BGH BeckRS 2000, 30105364).
VolltextIMRRS 2023, 1002
BVerfG, Beschluss vom 03.05.2023 - 2 BvQ 52/23
Die Verzögerung des Versteigerungstermins um wenige Monate wiegt insgesamt weniger schwer als die der Antragstellerin durch die Versteigerung drohenden Nachteile für ihre Gesundheit (Verstärkung der depressiven Symptomatik bis hin zu akuter Suizidalität).
VolltextIMRRS 2023, 0596
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2021 - 11 U 7/21
1. Dem formellen Anspruch auf jederzeitige Auseinandersetzung einer Grundstückgemeinschaft kann bei materiell-rechtlichen Einwendungen mit einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO begegnet werden.
2. Dem Kläger (= Antragsgegner beim Vollstreckungsgericht) kann über das Prozessgericht die Einstellung des Verfahrens nach § 769 ZPO eingeräumt werden.
3. Eine Einstellung nach § 769 ZPO kann ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung angeordnet werden.
4. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung, auch bei fehlender Zustimmung des Beklagten, ergehen.
VolltextIMRRS 2023, 0989
BGH, Urteil vom 25.05.2023 - IX ZR 116/21
Im Rahmen des echten Factorings muss sich der Factor die Kenntnis des Forderungsverkäufers von der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners oder den die Zahlungsunfähigkeit begründenden Umständen regelmäßig nicht allein wegen der den Forderungsverkäufer treffenden Pflichten zur Unterstützung des Factors bei der Forderungsdurchsetzung und zur Information des Factors über eine Zahlungsunfähigkeit begründende Umstände zurechnen lassen.*)
VolltextIMRRS 2023, 0988
BGH, Urteil vom 29.06.2023 - IX ZR 56/22
1. Die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des zwischen Rechtsberater und Mandant geschlossenen Mandatsvertrags ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil dem Berater im Verhältnis zum Mandanten nur eine Schutz- oder Fürsorgepflichtverletzung zur Last fällt.*)
2. Die Hinweis- und Warnpflicht des Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund kann Drittschutz für den Geschäftsleiter der juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit entfalten; Voraussetzung ist ein Näheverhältnis zu der nach dem Mandatsvertrag geschuldeten Hauptleistung.*)
3. In den Schutzbereich des Vertrags bei Verletzung der Hinweis- und Warnpflicht bei möglichem Insolvenzgrund kann auch ein faktischer Geschäftsleiter einbezogen sein.*)
VolltextIMRRS 2023, 1655
BGH, Beschluss vom 01.06.2023 - I ZB 108/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2023, 0932
BGH, Beschluss vom 05.07.2023 - VII ZB 35/21
§ 753a Satz 1 ZPO ist dahin auszulegen, dass Bevollmächtigte im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO (in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassounternehmer) bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zum Empfang des vom Gerichtsvollzieher gepfändeten oder seitens des Schuldners an den Gerichtsvollzieher freiwillig gezahlten Geldbetrags (sog. Geldempfangsvollmacht) versichern können; des Nachweises einer Geldempfangsvollmacht durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde bedarf es in diesen Fällen nicht.*)
VolltextIMRRS 2023, 0927
BGH, Beschluss vom 01.06.2023 - I ZB 69/22
Bei der Vollstreckung einer kommunalen Gebührenforderung bedarf der elektronisch einzureichende Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Abnahme der Vermögensauskunft nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen keines Dienstsiegels.*)
VolltextIMRRS 2023, 0922
BGH, Beschluss vom 05.07.2023 - VII ZB 3/20
1. Ansprüche gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich wie Arbeitseinkommen in den Grenzen von §§ 850c ff. ZPO pfändbar (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25.08.2004 - IXa ZB 271/03, IBRRS 2004, 3706 = BGHZ 160, 197; Beschluss vom 28.03.2007 - VII ZB 43/06, IBRRS 2007, 2586 = MDR 2007, 907).*)
2. Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne Weiteres auf alle Nebenrechte, die im Fall einer Abtretung oder eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach §§ 401, 412 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen.*)
3. Mit der Pfändung der Ansprüche auf Zahlung des Altersruhegelds gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Satzung Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (Satzung AK BW) für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wird das Recht, einen Leistungsantrag nach § 24 Abs. 5 Satzung AK BW - auch rückwirkend - zu stellen, umfasst. Dem steht der sozialrechtlich gebotene Schutz des unpfändbaren Stammrechts eines berufsständischen Altersruhegelds nicht entgegen.*)
VolltextIMRRS 2023, 0898
OLG Rostock, Urteil vom 21.01.2022 - 5 U 121/18
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2023, 0911
BGH, Beschluss vom 24.05.2023 - VII ZB 69/21
Die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger ist eine allgemeinkundige Tatsache i.S.v. § 727 Abs. 1 und 2 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2023, 0998
BGH, Beschluss vom 11.05.2023 - V ZR 203/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2023, 0706
LG Duisburg, Beschluss vom 03.01.2023 - 7 T 109/22
Wird dem Mieter die "Beherbergung" von Hunden gerichtlich untersagt, so ist dieser Titel unbestimmt, wenn aus dem Urteil nicht hervorgeht, was unter "Beherbergung" zu verstehen sein soll.
VolltextIMRRS 2023, 0807
BGH, Beschluss vom 31.01.2023 - VIII ZA 27/22
1. Einen Vollstreckungsschutzantrag beim BGH kann nur ein dort zugelassener Rechtsanwalt stellen, dies gilt auch, wenn der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt.
2. Ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragsteller in der Instanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn das Berufungsgericht fälschlich die Voraussetzungen des § 713 ZPO angenommen hat und eine Abwendungsbefugnis nicht angeordnet hat.
VolltextIMRRS 2023, 0778
BGH, Urteil vom 27.04.2023 - IX ZR 99/22
1. Der Insolvenzverwalter kann nach seiner Wahl die Rücknahme des Widerspruchs gegenüber dem anmeldenden Gläubiger oder aber gegenüber dem Insolvenzgericht erklären.*)
2. Der Insolvenzverwalter muss nach der Rücknahme eines zuvor durch ihn erhobenen Widerspruchs, jedenfalls bei einem vorläufigen Bestreiten, auf eine Berichtigung der Insolvenztabelle hinwirken.*)
VolltextIMRRS 2023, 0777
BGH, Beschluss vom 16.03.2023 - IX ZB 28/22
1. Die von oder gegenüber einem Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverwalter vorgenommenen Rechtshandlungen bleiben nach seiner Abberufung auch gegenüber dem neu bestellten Verwalter wirksam. Das gilt namentlich für gerichtliche Zustellungen und damit in Lauf gesetzte Fristen.*)
2. Lehnt das Gericht es ab, einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss von Amts wegen zu ändern, eröffnet dies kein Rechtsmittel zugunsten eines Beteiligten, für den die Beschwerdefrist gegen diesen Beschluss bereits abgelaufen ist.*)
VolltextIMRRS 2023, 0997
BGH, Beschluss vom 10.05.2023 - VIII ZR 23/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2023, 0169
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2023 - 13 U 83/22
Der Verzicht auf einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist eine bestimmende Prozesshandlung, die weder widerruflich noch wegen Willensmängel anfechtbar ist. Dies gilt auch, wenn der Verzicht nicht gegenüber dem Gericht, sondern dem Gegner erklärt wurde und der Gegner sich im Prozess auf den Verzicht beruft.
VolltextIMRRS 2023, 0620
LG Lübeck, Beschluss vom 27.03.2023 - 6 Qs 33/22
1. Die Beurkundung durch einen Notar stellt eine berufstypische Handlung dar, was ihrer Qualifizierung als objektive Beihilfehandlung nicht entgegensteht. Die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile auf einen Dritten, wiederholte Wechsel in der Person des Geschäftsführers und Sitzverlegungen sind auf die Vorbereitung einer "Firmenbestattung" hindeutende Indizien, die durch die Beurkundung ermöglicht werden. Die Beurkundung eines Geschäftsanteilskaufvertrags über u. a. die Abtretung von Gesellschaftsanteilen fördert eine zu begehende Insolvenzverschleppung, da ohne die Beurkundung kein faktischer Geschäftsführer bestellt werden kann.
2. Die Kenntnis des beurkundenden Notars von der Vorbereitung einer "Firmenbestattung" der Gesellschaft begründet den hinreichenden Verdacht, dass dieser Kenntnis von einer bevorstehenden Insolvenzverschleppung hatte, da in diesem Rahmen die Begehung von Straftaten gem. § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 InsO vorhersehbar ist. Das Hilfeleisten zu einer vorbereitenden Handlung ist ausreichend; der Notar muss keine bestimmte Vorstellung von den Einzelheiten der zu begehenden Insolvenzverschleppung haben.
VolltextIMRRS 2023, 0583
LG München I, Beschluss vom 03.02.2022 - 16 T 1095/22
(Ohne)
VolltextIMRRS 2023, 0617
BGH, Beschluss vom 03.04.2023 - IX ZR 91/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2023, 0539
BGH, Urteil vom 09.03.2023 - IX ZR 90/22
Eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Insolvenzverwalter über eine Insolvenzforderung kann nur dann eine Masseverbindlichkeit begründen, wenn es sich um eine schuldumschaffende Vereinbarung handelt oder die Vereinbarung zweifelsfrei einen Anspruch auf eine Vorwegbefriedigung aus der Insolvenzmasse begründet.*)
VolltextIMRRS 2023, 0536
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.03.2023 - 26 W 1/23
Bei dem von einer Schuldnerin vorzunehmenden Rückschnitt einer Bepflanzung handelt es sich um eine vertretbare Handlung, die grundsätzlich der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO unterliegt.*)
VolltextIMRRS 2023, 0486
BGH, Urteil vom 16.02.2023 - IX ZR 21/22
Tritt ein Insolvenzgläubiger eine zur Tabelle angemeldete und bestrittene Forderung, über die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit anhängig war, nach der Anmeldung ab, so kann der Zessionar den Rechtsstreit auch ohne Zustimmung des Prozessgegners aufnehmen, wenn die Rechtsnachfolge zwischen Zessionar, Prozessgegner und dem Zedenten unstreitig ist und gegenüber dem Insolvenzgericht nachgewiesen, in der Tabelle vermerkt und dem Prozessgegner angezeigt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2023, 0473
BGH, Beschluss vom 02.03.2023 - V ZB 64/21
1. Die Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück ist zulässig.*)
2. Sind Grundstückseigentümer und Wohnungsberechtigter personenidentisch, sei es durch eine anfängliche Bestellung des Wohnungsrechts als Eigentümerrecht, sei es durch eine nachträgliche (Wieder-)Vereinigung von Wohnungsrecht und Eigentum in einer Person (§ 889 BGB), muss sich der Wohnungsberechtigte für die Pfändung so behandeln lassen, als habe er es gestattet, die Ausübung des Wohnungsrechts einem anderen zu überlassen; infolgedessen ist ein Eigentümerwohnungsrecht stets pfändbar (Fortführung von Senat, Urteil vom 11.03.1964 - V ZR 78/62, NJW 1964, 1226, insoweit in BGHZ 41, 209 nicht abgedruckt).*)
3. Aufgrund der Pfändbarkeit fällt das Eigentümerwohnungsrecht bei Insolvenz des wohnungsberechtigten Grundstückseigentümers in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter ist befugt, im Rahmen der Verwertung die Löschung des Wohnungsrechts zu bewilligen.*)
VolltextIMRRS 2023, 0388
BGH, Beschluss vom 12.01.2023 - IX ZR 71/22
Für die gesetzliche Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss der Anfechtungsgegner nicht wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können.*)
VolltextIMRRS 2023, 0315
LG Dresden, Beschluss vom 22.06.2022 - 5 T 722/21
1. Das Insolvenzgericht hat den Vergütungsantrag selbstständig zu prüfen. Es kann sich aber eines Gutachtens bedienen, um sich über die Entscheidung von Zu- oder Abschlägen eine Meinung zu bilden.
2. In der Regelvergütung ist die Verwaltung von Immobilien grundsätzlich nicht enthalten. Zuschläge sind möglich.
VolltextIMRRS 2023, 0187
OLG München, Urteil vom 28.09.2022 - 7 U 3238/20
Schließt ein nach § 181 BGB Befreiter mit sich selbst oder einem von ihm vertretenen Dritten ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen ab, wäre Rechtsfolge des nach an sich die Nichtigkeit des Vertretergeschäftes wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Interessengerechter erscheint aber die Annahme einer schwebenden Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts in analoger Anwendung des § 177 BGB.
VolltextIMRRS 2023, 0219
BVerfG, Beschluss vom 17.11.2022 - 2 BvR 2013/22
Die aus der Zwangsvollstreckung möglicherweise entstehenden Nachteile für die Gesundheit des dementen und nicht transportfähigen Beschwerdeführers erscheinen mit Blick jedenfalls auf einen mittlerweile vorgelegten Vertrag über die Anmietung einer Ersatzwohnung unverhältnismäßig.
VolltextIMRRS 2023, 0283
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2022 - 3 U 45/21
1. Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll.
2. Eine objektiv unentgeltliche Leistung liegt insbesondere auch bei Auszahlungen von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen vor.
VolltextIMRRS 2023, 0282
LG Münster, Beschluss vom 22.07.2022 - 5 T 1570/21
Auch bei Bauinsolvenzen hat der Insolvenzverwalter bei Geltendmachung eines Zuschlags wegen "Bauinsolvenz" seine besonders intensive Inanspruchnahme im Einzelfall konkret darzulegen und zu begründen.*)
VolltextIMRRS 2023, 0184
LG München I, Beschluss vom 11.05.2022 - 16 T 1095/22
Ein offensichtlicher Fehler des Rechtspflegers liegt nicht vor, wenn er im Versteigerungsverfahren auf die Grundbucheintragung hinweist, aber nicht darauf, dass ein im Versteigerungsgutachten erwähntes Nutzungsrecht an einem Stellplatz von der WEG bestritten wird.
VolltextIMRRS 2023, 1000
BGH, Beschluss vom 09.02.2023 - V ZA 3/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2023, 0231
LG Berlin, Beschluss vom 17.12.2022 - 67 S 278/22
Ein Antrag nach § 718 Abs. 1 ZPO mit dem Ziel, das erstinstanzliche Urteil "nicht vorläufig vollstreckbar" erklären zu lassen, ist nur begründet, wenn der Vollstreckungsschuldner bereits im ersten Rechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gem. § 712 Abs. 1, § 714 Abs. 2 ZPO gestellt hat, den das erstinstanzliche Gericht entweder übergangen oder anderweitig fehlerhaft behandelt hat.*)
VolltextIMRRS 2023, 0237
BGH, Beschluss vom 11.01.2023 - V ZB 23/22
Führt der Zwangsverwalter auf dem beschlagnahmten Grundstück einen Gewerbetrieb fort, bemisst sich seine Vergütung gemäß § 19 Abs. 1 ZwVwV nach Zeitaufwand. Eine Abrechnung auf der Grundlage eines Prozentsatzes der erzielten Einnahmen und der nicht eingezogenen Forderungen scheidet demgegenüber aus. § 18 Abs. 1 ZwVwV gilt nur bei der Nutzung des Grundstücks durch Vermieten und Verpachten und findet bei der Fortführung eines Gewerbebetriebs keine entsprechende Anwendung.*)
VolltextIMRRS 2023, 0217
BGH, Beschluss vom 22.09.2022 - V ZB 8/22
1. In dem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück sind die Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile nicht schon wegen ihrer Stellung als Miteigentümer als Beteiligte i.S.v. § 9 Nr. 1 ZVG anzusehen.*)
2. Die übrigen Miteigentümer sind aber nach § 9 Nr. 1 ZVG Beteiligte, wenn für sie oder ihren jeweiligen Miteigentumsanteil ein Recht an dem zu versteigernden Miteigentumsanteil im Grundbuch eingetragen ist (etwa ein Grundpfandrecht, ein Vorkaufsrecht oder eine Regelung nach § 1010 BGB), oder wenn ihre aus dem Grundbuch ersichtlichen rechtlichen Interessen ausnahmsweise ihre Beteiligung gebieten; das ist etwa dann der Fall, wenn eine Gesamtgrundschuld auf allen Miteigentumsanteilen lastet (Fortführung von Senat, IVR 2018, 144).*)
VolltextIMRRS 2023, 0216
LG München I, Urteil vom 19.01.2023 - 31 S 2971/22
1. Ein Arrestbefehl und die Eintragung einer Arresthypothek als Sicherungshypothek auf dem Grundeigentum des Arrestbeklagten setzen gem. § 917 Abs. 1 ZPO einen Arrestgrund voraus. Es muss zu besorgen sein, dass - nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen - ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
2. Es besteht regelmäßig kein Arrestgrund, wenn das dem Arrestanspruch zu Grunde liegende Verhalten eine vorsätzliche strafbare Handlung darstellt, die sich gegen das Vermögen des Arrestgläubigers richtet (Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2006 - 20 U 84/06, NJW-RR 2007, 388; entgegen OLG München, Urteil vom 27.09.2021 - 3 U 3242/21, BeckRS 2021, 28915).
VolltextIMRRS 2023, 0210
AG Wuppertal, Beschluss vom 19.09.2022 - 43 M 2411/22
Die Ausnahmevorschrift des § 765a ZPO ist eng auszulegen. Eine drohende Obdachlosigkeit muss der Schuldner hinnehmen. Der Einwand, einen Vermieter zu finden, der auch den Hund des Schuldners akzeptiert, ist unbeachtlich. Notfalls muss das Tier vorübergehend oder dauerhaft in einem Tierheim untergebracht werden.
VolltextIMRRS 2023, 0218
LG Verden, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 T 88/22
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2023, 0180
LG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2022 - 27 O 56/22
1. Vereinigen sich Grundstückseigentum und Inhaberschaft an einer Grundschuld in einer Person, so erlöschen Ansprüche auf rückständige Zinsen und Nebenleistungen auch dann, wenn über das Vermögen des Eigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.*)
2. Der Eigentümer kann Zinsansprüche aus einer Eigentümergrundschuld für den Zeitraum einer angeordneten Zwangsverwaltung auch in einem späteren Zwangsversteigerungsverfahren geltend machen, soweit die Zinsansprüche nicht aus der Teilungsmasse des Zwangsverwaltungsverfahrens erfüllt sind (entgegen RG, Urteil vom 5. April 1905 - V 454/04, RGZ 60, 359, 362).*)
VolltextIMRRS 2023, 0170
LG Traunstein, Beschluss vom 16.05.2022 - 4 T 1275/21
1. Die Einstellung der Räumungsvollstreckung scheidet aus, wenn der Gesundheitsgefahr durch ärztliche Maßnahmen begegnet werden kann.
2. Auch eine Unterrichtung der zuständigen Sicherheitsbehörden (Landratsamt) über die Zurückweisung/Nichteinstellung kann genügen.
3. Zum (geringen) Schutzbedürfnis des verschwiegenen Mitbesitzers.
VolltextIMRRS 2023, 0582
BGH, Beschluss vom 13.12.2022 - VIII ZR 96/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2023, 0581
BGH, Beschluss vom 16.11.2022 - XII ZB 100/22
1. Der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe und der grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung gebieten es nicht, eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen generell als unzulässig anzusehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. März 1962 - IV ZR 253/61, BGHZ 37, 38 = NJW 1962, 1244). (Rn. 28)*)
2. Die schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten werden durch ein Schrankensystem aus materiell-rechtlichen Einwendungen nach §§ 1365, 1353 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB, die im Drittwiderspruchsverfahren geltend zu machen sind, und vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG, § 765 a ZPO gewahrt. (Rn. 29)*)
VolltextIMRRS 2023, 0032
BGH, Urteil vom 27.10.2022 - IX ZR 145/21
Das Recht des Insolvenzverwalters, bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, und zur Sicherheit abgetretene Forderungen des Schuldners zu verwerten, erstreckt sich nicht auf sonstige Rechte.*)
VolltextIMRRS 2023, 0030
BGH, Beschluss vom 24.11.2022 - IX ZB 11/22
Ein anwaltlicher Insolvenzverwalter ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel im Insolvenzverfahren einlegt.*)
VolltextIMRRS 2022, 1677
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2022 - 11 U 7/21
1. Eine testamentarische Verfügung, nach welcher ein in den Nachlass fallendes Grundstück nur bei Einstimmigkeit aller Miterben verkauft werden darf, ist als Teilungsverbot auszulegen.
2. Dieses Teilungsverbot steht einer Aufhebung der Erbengemeinschaft durch die von einem Miterben beantragte Teilungsversteigerung entgegen.
VolltextOnline seit 2022
IMRRS 2022, 1652OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2022 - 8 U 130/21
1. Auf Geschäftsraummietverhältnisse findet § 940a Abs. 2 ZPO keine (analoge) Anwendung.*)
2. Räumungstitel i.S.v. § 940 Abs. 2 ZPO ist auch ein Vergleich, der in einem Gerichtsverfahren zu Stande gekommen ist, in welchem der Kläger die Räumung und Herausgabe der Mieträume beantragt hat.*)
3. Die Räumung von Gewerberaum gegen einen im Räumungstitel nicht genannten Dritten durch einstweilige Verfügung kommt in Betracht, wenn der Mieter die Vollstreckung mithilfe von missbräuchlich eingesetzten Untermietern verhindern oder verzögern will und die besondere Eilbedürftigkeit nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO glaubhaft gemacht wird.*)
VolltextIMRRS 2022, 1612
AG Lörrach, Beschluss vom 25.08.2022 - 1 M 300/22
Der schriftsätzlich eingereichte Auftrag stellt kein "Nullum" dar, der keine Kosten auslöst. Zwar konnte er, da er nicht auf dem vorgeschriebenen elektronischen Wege erteilt worden war, nicht beachtet werden und damit insoweit keine Wirkung entfalten. Dies bedeutet jedoch nicht dass es sich hierbei um ein unbeachtliches "Nullum" handelt und hierdurch keine Kosten entstehen. Vielmehr handelt es sich um eine Prozesshandlung, über die mangels Einhaltung der Formvorschriften zu entscheiden ist.
VolltextIMRRS 2022, 1599
OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2022 - 3 W 13/22
1. Auch die Staatsanwaltschaft selbst hat - wie andere Gläubiger - wegen § 111h Abs. 2 S.1 StPO kein Recht auf die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek in das Grundbuch, wenn das Grundstück bereits durch eine Sicherungshypothek aufgrund einer Arrestvollziehung durch die Staatsanwaltschaft gesichert ist.*)
2. § 111h Abs. 2 S.1 StPO dient der Sicherung des grundsätzlichen Vorrangs der Verletzten vor anderen Gläubigern und der Gleichbehandlung der Tatgeschädigten.*)
3. Die Vorschrift soll darüber hinaus, im Hinblick auf das Erlöschen des Sicherungsrechts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (gem. § 111i Abs. 1 S.1 StPO), verhindern, dass durch Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zwischen der Arrestvollziehung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Absonderungsrechte einzelner Gläubiger entstehen, die die Vermögensmasse zu Lasten der Verletzten schmälern.*)
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