Immobilien- und Mietrecht.
IBR 5/2026 - Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
im Bauvertragsrecht verbreitet seit einiger Zeit das „Geschäftsmodell Verbraucherwiderruf“ Angst und Schrecken unter Bauunternehmern. Wird der Verbraucher nicht (ordnungsgemäß) über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage. Erklärt er fristgemäß den Widerruf, erhält er die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Bauleistungen „umsonst“, weil der Verbraucher von jeder Vergütungspflicht befreit wird und dem Unternehmer im Gegenzug auch keinerlei Wertersatzansprüche zustehen (statt aller: OLG Stuttgart,
IBR 2025, 588). Doch es gibt Hoffnung: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass in derartigen Fällen eine missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts vorliegen kann, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass zum einen die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht den mit der Richtlinie verfolgten Zielen in Bezug auf die Information des Verbrauchers und die Sicherheit bei Geschäften mit einem Unternehmer entspricht und zum anderen der Verbraucher mit seinem Verhalten darauf abzielt, sich auf Kosten des Unternehmers missbräuchlich einen Vorteil zu verschaffen (
S. 228).
Auch auf dem Gebiet der Mängelrechte gibt es Neues zu berichten: Nachdem der Bundesgerichtshof das Kündigungsrecht wegen Mängeln vor Abnahme gem. § 8 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 7 VOB/B mit einem Paukenschlag „kassiert“ hat (
IBR 2023, 179), rätseln Auftraggeber landauf und landab, wie mit derartigen Mängeln (rechtssicher) umzugehen ist. Das Kammergericht in Berlin hat nunmehr entschieden, dass der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags jedenfalls dann vor Abnahme aus wichtigem Grund kündigen (§ 648a BGB) kann, wenn ein Mangel vorliegt und der Auftragnehmer das Vorliegen dieses Mangels bestreitet sowie die Mängelbeseitigung von einer zusätzlichen Vergütung abhängig macht (
S. 232).
Im Bauträgerrecht hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung nunmehr geklärt, wann Mängelansprüche der Erwerber verjähren, wenn die Abnahme auf Grundlage einer AGB-rechtswidrigen Klausel erfolgt ist und sich deshalb als unwirksam erweist: In diesem Fall gilt eine zeitliche Obergrenze von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der infolge der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel fehlgeschlagenen Abnahme (
S. 238). Damit haben die Karlsruher Richter den in der Rechtsprechung unternommenen Versuchen (so etwa die Vorinstanz: OLG Stuttgart,
IBR 2024, 301), die Verjährung früher eintreten zu lassen, einen Riegel vorgeschoben.
Im Recht der Architekten und Ingenieure stellt sich häufig die Frage, inwieweit bei der Festlegung der Honorarzone im Anwendungsbereich des zwingenden HOAI-Preisrechts eine Parteivereinbarung möglich und bindend ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (
IBR 2004, 78) können die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone treffen. Ein solcher Beurteilungsspielraum besteht jedoch nur in begrenztem Maße, soweit nach Auslegung der Preisvorschriften im Einzelfall zweifelhaft sein kann, welcher Honorarzone das Objekt zuzuordnen ist (BGH, Urteil vom 24.04.2014 – VII ZR 164/13, Rz. 20, IBRRS 2014, 1406). Das OLG Stuttgart hat diese Rechtsprechung nunmehr fortgeführt und dahingehend konkretisiert, dass im Fall einer notwendigen Feinbewertung nach § 35 Abs. 4 und 6 HOAI 2013 die Vereinbarung einer Honorarzone durch die Parteien dann vertretbar und vom Gericht zu berücksichtigen ist, wenn sie mindestens von einer in Baurechtskreisen anerkannten Bewertungsmethode oder -tabelle bei deren richtiger Anwendung gedeckt ist (
S. 242).
Das Vergaberecht „endet“ nicht mit der Zuschlagserteilung. Wesentliche Änderungen des öffentlichen Auftrags nach Zuschlagserteilung können nach § 132 GWB eine Pflicht zur Neuausschreibung begründen – eine Gesetzesregelung, die vor unbestimmten Rechtsbegriffen nur so strotzt. In der Praxis stellt sich daher regelmäßig die schwierige Frage, ob Leistungsänderungen oder -erweiterungen als wesentliche Änderungen in diesem Sinne anzusehen sind. Neue Erkenntnisse liefert eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf: Betrifft die Änderung des Auftrags wesentliche Vertragsbestandteile (sog. essentialia negotii) wie Art und Umfang der Leistung, Preis und Laufzeit, ist grundsätzlich von einer wesentlichen Änderung auszugehen (
S. 250).
Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.
Mit den besten Grüßen
Ihr
Thomas Ryll
Rechtsanwalt
Schriftleiter der IBR



