Immobilien- und Mietrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit heute
IMRRS 2025, 0809
OLG München, Urteil vom 26.03.2024 - 28 W 7458/22 Bau
1. Ein außergerichtlich geschlossener Vergleich entfaltet nur dann prozessbeendigende Wirkung, wenn er dem Gericht unter wörtlicher Wiedergabe zumindest der Vereinbarungen zur Prozessbeendigung von beiden Parteien übereinstimmend in der für Prozesshandlungen vorgeschriebenen Form (bestimmender Schriftsatz oder mündlich in der Verhandlung) mitgeteilt wird.
2. Die unzutreffende Protokollierung eines Vergleichs (hier: vertauschte Parteien infolge Vertippens) kann ausnahmsweise einer Berichtigung nach § 164 ZPO zugänglich sein.
3. Die Berichtigung kann ausnahmsweise durch das übergeordnete Rechtsmittelgericht erfolgen.
4. Wird die Anfechtung eines (Prozess-)Vergleichs in einem Schriftsatz erklärt, kommt es für die Wahrung der Anfechtungsfrist, die höchstens zwei Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund beträgt, auf den Zugang des Schriftsatzes nicht beim Gericht, sondern beim Anfechtungsgegner an.

IMRRS 2025, 0520

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.04.2025 - 3 U 82/23
1. Auf den anrechenbaren Baukostenzuschuss ist nicht nur § 547 BGB, sondern - jedenfalls nach der Aufhebung des § 57c ZVG mit Wirkung zum 01.02.2007 - auch § 566c Satz 1 BGB anwendbar.
2. Im Einzelfall können unbillige Ergebnisse für den Mieter nach § 242 BGB korrigiert werden.

IMRRS 2025, 0828

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2025 - 10 U 146/24
Eine Preisanpassungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag ist auch einer AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen und im Falle eines Verstoßes von Anfang an unwirksam. Nur Verstöße gegen die Vorschriften des Preisklauselgesetzes (PrKG) führen zu der in § 8 PrKG angeordneten Rechtsfolge.*)

IMRRS 2025, 0810

LG Bamberg, Beschluss vom 07.05.2025 - 31 T 19/25
1. Kommt es aufgrund einer übereinstimmenden Erledigterklärung nicht mehr zu einer Beweisaufnahme und ist aus diesem oder aus sonstigem Grund offen, wie das Verfahren ohne die Erledigung geendet hätte, sind die Kosten in der Regel aufzuheben.
2. Diese Grundsätze sind analog auf die Beendigung des Verfahrens durch Vergleichsschluss und dem Gericht insoweit vorbehaltener Kostenentscheidung zu übertragen.
3. Lediglich in engen Grenzen ist eine Antizipation des Ergebnisses einer noch durchzuführenden Beweiserhebung zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der beweisbelasteten Partei der Beweis gelungen oder misslungen wäre.

Online seit gestern
IMRRS 2025, 0823
BGH, Beschluss vom 08.04.2025 - VIII ZR 245/22
1. Eine Staffelmietvereinbarung ist unwirksam, wenn sie die zulässige Höchstmiete gemäß § 556d Abs. 1 BGB überschreitet und die im Vormietverhältnis vereinbarte Miete nicht berücksichtigt.
2. Allein der Umstand, dass der Vermieter dem Mieter die Wahlmöglichkeit zwischen der Übernahme der Schönheitsreparaturen und der Zahlung einer niedrigeren Miete einerseits sowie einer höheren Mietzahlung bei Nichtausführung von Schönheitsreparaturen andererseits eingeräumt hat, genügt nicht ohne Weiteres für ein Aushandeln und damit für das Vorliegen einer wirksamen (individualvertraglichen) Quotenabgeltungsklausel.
3. Die Vornahme von Änderungen in einem Vertragsentwurf jenseits der kontrollgegenständlichen Klausel genügt ebenso wenig für die Annahme, der Vertragstext sei insgesamt oder hinsichtlich der kontrollgegenständlichen Klausel individuell ausgehandelt, wie der Umstand, dass Verwendungsgegner die von der Verwenderin eingeräumte Möglichkeit einer Besprechung zu dem geänderten Vertragstext nicht genutzt, sondern diesen ohne Äußerung von Änderungswünschen unterzeichnet hat.
4. Dass die Vertragspartner bei Verhandlungen jeweils für sich ihre wirtschaftliche Position als einheitliches Paket beurteilt haben, rechtfertigt nicht, eine vom Verwender gestellte, konkret nicht verhandelte und unverändert in den Vertrag übernommene Vertragsbedingung als ausgehandelt anzusehen.

IMRRS 2025, 0825

OLG Hamburg, Urteil vom 29.04.2025 - 4 W 105/24
Verstößt ein Heimbewohner nachhaltig gegen das Selbstbestimmungs- oder Persönlichkeitsrecht anderer Bewohner, insbesondere durch wiederholte sexuelle Übergriffe, stellt dies regelmäßig eine gröbliche Pflichtverletzung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG dar.*)

IMRRS 2025, 0820

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.06.2025 - 7 U 123/24
Ein Sicherheitsunternehmen, das auf dienstvertraglicher Basis mit Leistungen der Baustellenüberwachung unterbeauftragt wird, hat (hier) keinen Anspruch auf Vergütung für vorgehaltenes Personal, wenn sich der Leistungsbeginn zunächst verzögert und die Leistungen schließlich überhaupt nicht mehr zur Ausführung kommen, weil der Hauptauftrag zwischen dem Hauptauftragnehmer und dessen Auftraggeber nicht zustande kommt.

IMRRS 2025, 0819

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2025 - 30 W 34/25
1. Die Hinweispflicht nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO soll den Parteien die Möglichkeit geben, angesichts unverhältnismäßiger Kosten auf die Beweisaufnahme zu verzichten, sich gegebenenfalls gütlich zu einigen oder ein weniger aufwändiges Verfahren zu wählen.*)
2. Der bloße, wenn auch vor Überschreitung des Kostenvorschusses erteilte Hinweis des Sachverständigen auf eine Vorschussüberschreitung reicht allein noch nicht aus, damit der Sachverständige seine weiteren Kosten i. S. des § 8a Abs. 4 JVEG in jedem Fall erstattet bekommt. Indes führt auch das Weiterarbeiten nach erteiltem Hinweis ohne das Abwarten einer Reaktion des Gerichts beziehungsweise einer vom Gericht an den Sachverständigen übermittelten Reaktion der Parteien noch nicht ohne Weiteres zu einem Entfallen dieses Anspruchs. Vielmehr entsteht nach dem Hinweis und bis zu einer Reaktion hierauf eine Schwebezeit, in der den Sachverständigen das Kostenrisiko trifft.*)
3. Nehmen die Parteien nach dem Hinweis von der weiteren Begutachtung Abstand, so ist der Vergütungsanspruch des Sachverständigen nach § 8a Abs. 4 JVEG auf den zuvor eingezahlten Vorschuss beschränkt. Machen insbesondere die Parteien jedoch auf den Hinweis hin ausdrücklich oder konkludent deutlich, dass sie eine Fortsetzung der Begutachtung wünschen, so kann der Sachverständige die Vergütung für die in der Schwebezeit geleistete Arbeit verlangen.*)

IMRRS 2025, 0813

BGH, Beschluss vom 22.05.2025 - V ZB 28/24
In einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO bemisst sich die bei dem Landgericht entstehende Verfahrensgebühr auch nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.08.2013 nach RVG VV Nr. 3500 (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 07.10.2010 - V ZB 147/09, IMRRS 2010, 3190 = NJW-RR 2011, 286).*)

IMRRS 2025, 0807

BayObLG, Beschluss vom 23.06.2025 - 102 AR 55/25
1. Ist ein gemeinsamer Gerichtsstand eröffnet, an dem der Kläger gegen alle Streitgenossen gemeinsam Klage führen kann, bedarf er zur Erreichung dieses Ziels keiner Gerichtsstandsbestimmung.
2. Bei Klagen des Bauherrn gegen den Bauunternehmer ist regelmäßig der Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Ort des Bauvorhabens begründet, was auch Sekundäransprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Haupt- und Nebenpflichten aus dem Bauvertrag erfasst. Nichts anderes gilt für Ansprüche, die auf die Versicherung übergegangen sind.
3. Auch für Ausgleichsansprüche im Gesamtschuldnerinnenverhältnis ist der Gerichtsstand am Ort des Bauvorhabens eröffnet.

IMRRS 2025, 0749

LG Berlin II, Beschluss vom 10.02.2025 - 63 T 18/25
Für die Klage auf Zustimmung zur Auswechslung eines Teils der Mieter bei einer Mietermehrheit ist ein Streitwert in Höhe der Jahresnettomiete anzusetzen.

Online seit 27. Juni
IMRRS 2025, 0817
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2025 - 24 U 227/23
1. Der Rücktritt von einem Dauerschuldverhältnis (hier: Miete) ist zulässig, wenn aufgrund einer gegenwärtigen Tatsachengrundlage objektiv und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, dass eine Vertragsverletzung (hier: Erfüllungsgefährdung) gem. § 323 Abs. 1 BGB eintreten wird.*)
2. Der Befall einer Wohnung mit Bettwanzen stellt einen Mangel der Mietsache gem. § 536 BGB dar, welcher vor Mietbeginn einen Rücktritt begründen kann.*)
3. Ein aufgetretener Bettwanzenbefall und die damit einhergehende Notwendigkeit des wiederholten Einsatzes hochwirksamer Insektizide begründet eine Unzumutbarkeit der Nutzung für den Mieter.*)
4. Da ein Bettwanzenbefall regelmäßig durch ein übliches und sozialadäquates Nutzungsverhalten hervorgerufen wird, begründet dies keine Überschreitung des Mietgebrauchs gem. § 538 BGB. Demgemäß begründet das Einbringen von Bettwanzen auch kein Verschulden gem. § 276 BGB.*)

IMRRS 2025, 0783

LG Lüneburg, Urteil vom 04.03.2025 - 9 S 28/24
Zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Falle der Einberufung durch Nichtberechtigte.*)

IMRRS 2025, 0816

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2024 - 25 U 157/23
1. Eine Partei hat die Berufungsfrist versäumt, wenn die Berufungsschrift an das unzuständige Landgericht adressiert war und bei dem Berufungsgericht, bei dem sie hätte eingereicht werden müssen, erst nach Fristablauf eingegangen ist.
2. Ein Rechtsanwalt handelt schuldhaft, wenn er eine Rechtsmittel- bzw. Rechtmittelbegründungsschrift unterschreibt, ohne sie zuvor auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn ein Schriftsatz zum zweiten Mal vorgelegt wird.
3. Eine Falschadressierung wird für die Fristversäumung kausal, wenn sie nicht so rechtzeitig beim unzuständigen Gericht eingegangen ist, dass eine noch fristwahrende Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte.

IMRRS 2025, 0814

BGH, Beschluss vom 06.06.2025 - VIII ZR 265/24
1. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden.
2. Die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren wird mit Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig und nach Rücknahme der Revision gemäß Nr. 1232 Nr. 1a des Kostenverzeichnisses auf eine 3,0-Gebühr ermäßigt.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IMRRS 2025, 0735

BayObLG, Beschluss vom 06.06.2025 - 101 AR 18/25
Das für den Rechtsstreit insgesamt sachlich zuständige Landgericht bleibt nach dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig, auch wenn es den Rechtsstreit durch Abtrennung in mehrere Verfahren mit Einzelstreitwerten unterhalb der Zuständigkeitsgrenze aufspaltet.*)

Online seit 26. Juni
IMRRS 2025, 0796
OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.06.2025 - 8 U 29/24
1. Eine vertragliche Zahlungsvereinbarung, die eine vollständige "Kaufpreiszahlung" bereits dann vorsieht, wenn die Außenanlagen und das Gemeinschaftseigentum noch nicht (vollständig) fertiggestellt sind, den Erwerber - bei Vollstreckungsunterwerfung - aber gleichwohl zur Abnahme verpflichtet, ist unwirksam.
2. Eine erklärte Abnahme bleibt wirksam, auch wenn der Erwerber keine Überprüfung vorgenommen hat oder sich hierzu nicht in der Lage sah. Das gilt auch bei fehlender Abnahmereife.
3. Nicht jede unwirksame Abnahmeklausel führt zur Unwirksamkeit der Abnahme selbst.
4. Mit der Abnahme wird die Fertigstellungsrate von 3,5% auch dann fällig, wenn noch wesentliche Restleistungen oder Mängel vorhanden sind.
5. Bei (hier: Wohnungs-)Abnahmeprotokollen handelt es sich nicht um Vertragsbedingungen, sondern um Willenserklärungen bzw. geschäftsähnliche Handlungen, die keine vertragsgestaltende Wirkung haben.
6. Der erwerbende Verbraucher kann nach Abnahme keine Vertragserfüllungssicherheit mehr verlangen. Sofern er keine Vertragserfüllungssicherheit erhalten und auch keinen Einbehalt vorgenommen hat, hat er gegen den Bauträger keinen Rückzahlungsanspruch.

IMRRS 2025, 0750

AG Charlottenburg, Urteil vom 11.03.2025 - 203 C 239/24
1. Eine Abweichung von der Orientierungshilfe durch Hinzufügen von wohnwerterhöhenden oder -mindernden Merkmalen kommt allenfalls in engen Grenzen in Betracht.
2. Weder ein Merkmal "gute Anbindung an den ÖPNV" noch ein Merkmal "gute Nahversorgung" können als weitere wohnwerterhöhende Merkmale berücksichtigt werden.

IMRRS 2025, 0652

LG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2025 - 9 S 41/24
1. Um auf den Verkäufer keinen indirekten Zwang zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrags auszuüben, kommt ein Anspruch auf vorvertraglichen Schadensersatz nur bei besonders schwer wiegenden, in der Regel vorsätzlichen Treuepflichtverletzungen infrage (in Anlehnung an BGH, IMR 2018, 68).
2. Einer wesentlichen Bedeutung kommen dabei Ablauf und Inhalt der zwischen den Parteien geführten Vertragsverhandlungen zu: Veranlasst der Verkäufer den potenziellen Erwerber beispielsweise zur Beauftragung eines Notarvertragsentwurfs mit der Aussage: "Sie sind der Käufer!", so ist aufgrund des dadurch begründeten besonderen Vertrauensverhältnisses dem Erwerber im Einzelfall auch bei Vorliegen eines späteren, besseren Angebots eines Drittinteressenten Gelegenheit zu geben, mit dem Angebot "gleichzuziehen".

IMRRS 2025, 0500

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.04.2025 - 2-04 O 66/24
Ein Amtshaftungsanspruch ist begründet, wenn die Bauaufsicht widerrechtlich die Nutzungsaufnahme eines Bauvorhabens vor dessen Fertigstellung untersagt.

IMRRS 2025, 0812

OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2025 - 14 U 226/24
1. Die Störung des Intermediärs der Justiz stellt eine dem Verantwortungsbereich des Gerichts zuzuordnende Verhinderung des fristgerechten Zugangs von Schriftsätzen, die über das beA eingereicht werden müssen, dar.*)
2. Ist wegen einer technischen Störung auf Seiten der Justiz keine Kommunikation mit dem Gericht möglich, besteht wegen einer darauf beruhenden Fristversäumnis ein Wiedereinsetzungsgrund. Der Absender muss dann auch keine andere Art der Einreichung wählen.*)
3. Eine gesetzliche Pflicht zur fristgemäßen Ersatzeinreichung bei Vorliegen einer vorübergehenden technischen Störung lässt sich aus § 130d Satz 2 ZPO jedenfalls dann nicht ableiten, wenn die Störung - wie hier - nicht der Partei des Rechtsstreits, sondern dem Gericht zuzurechnen ist.*)

IMRRS 2025, 0801

BGH, Urteil vom 03.04.2025 - III ZR 70/24
1. Ein rechtskräftiges Strafurteil ist im Zivilprozess nicht bindend, wenn die Beklagte den Inhalt des Strafurteils und die Richtigkeit ihres Geständnisses schlüssig bestreitet.
2. Die isolierte Würdigung einzelner Beweisindizien ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft der Beklagten sprechenden Umstände ist rechtsfehlerhaft.

IMRRS 2025, 0699

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.04.2025 - 2-13 T 21/25
1. Über die Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungs- oder Anfechtungsbegründungsfrist ist im Urteil zu entscheiden, nicht durch gesonderten Beschluss.*)
2. Zu den Anforderungen an die Übersendung einer fristrelevanten Kostenanforderung durch einen Rechtsanwalt an den Mandanten per E-Mail.*)

Online seit 25. Juni
IMRRS 2025, 0762
LG Lübeck, Urteil vom 26.11.2024 - 17 O 49/24
1. Die Mietkaution sichert Ansprüche des Vermieters und wird erst fällig, wenn dieses Sicherungsbedürfnis entfallen ist, der Vermieter also keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr hat. Bis zum Eintritt der Fälligkeit hat der Mieter keinen Zugriff auf die Kaution, insbesondere nicht durch Aufrechnung.
2. Endet das Mietverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Vermieter sämtliche Forderungen aus dem Mietvertrag unabhängig vom Entstehungszeitpunkt gegen den nach Vertragsende fälligen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution ver- bzw. aufrechnen.
3. Die Kautionsforderung kann nicht als Insolvenzforderung qualifiziert werden. Masseforderung ist sie andererseits auch nicht, da sie als Sicherheitsleistung keine Gegenleistung für die Zeit des eröffneten Verfahrens darstellt und vor Insolvenzeröffnung fällig geworden ist.
4. Der Vermieter kann sich nach Beendigung des Insolvenzverfahrens aus der Kaution befriedigen.

IMRRS 2025, 0785

LG Hamburg, Urteil vom 06.11.2024 - 318 S 49/23
1. Wesentliche Bestandteile des Gebäudes können nicht Gegenstand von Sondereigentum sein, wenn sie nicht verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne die äußere Gestaltung des Gebäudes zu verändern.
2. Dies ist bei Rollläden jedenfalls dann anzunehmen, wenn sie von außen angebracht und sichtbar sind.
3. Dabei ist unerheblich, wenn nicht sämtliche Fenster des Gebäudes mit Rollläden ausgestattet sind, da die Einheitlichkeit der Außenfassade nicht Voraussetzung für eine erhebliche Beeinträchtigung der äußeren Gestaltung durch die Beseitigung des wesentlichen Bestandteils ist.

IMRRS 2025, 0806

VGH Bayern, Beschluss vom 02.05.2025 - 4 ZB 24.704
1. Der örtliche Normgeber darf beim Erlass einer Zweitwohnungssteuersatzung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen.
2. Da das Innehaben einer Wohnung auch für Zwecke der privaten Lebensführung bereits dann anzunehmen ist, wenn sich der Eigentümer der betreffenden Räumlichkeiten die Möglichkeit der Eigennutzung offenhält, kann die steuererhebende Gemeinde in einem solchen Fall grds. vom Vorliegen einer Zweitwohnung ausgehen, solange keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern.
3. Wegen des Grundsatzes "keine Gleichheit im Unrecht" können sich aus einem etwaigen satzungswidrigen Vollzugsmangel keine subjektiven Rechte eines Steuerpflichtigen in Bezug auf seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer ergeben.
4. Da es bei der Prüfung, ob eine zeitweise nicht genutzte Wohnung eine reine Kapitalanlage darstellt, auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls ankommt, kann auch die Frage, "wie ein sehr lange vorliegender Leerstand definiert wird und wann ausweislich dieser Definition das Hauptkriterium bei der Frage der Kapitalanlage als erfüllt anzusehen ist", keiner allgemeingültigen Klärung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugeführt werden.

IMRRS 2025, 0776

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.05.2025 - 5 W 25/25
Die Einholung einer rechtzeitig beantragten Gutachtenergänzung im selbständigen Beweisverfahren - hier: gegen den Wohngebäudeversicherer - kann auch nach Klageerhebung und Beiziehung der Akten durch das Prozessgericht nicht mit dem Hinweis auf die "Beendigung" des Beweisverfahrens abgelehnt werden, wenn die zur Hauptsache getroffenen Anordnungen (noch) nicht erkennbar darauf abzielen, die unerledigten Fragen des Antragstellers aus dem selbständigen Beweisverfahren erschöpfend zu beantworten.*)

IMRRS 2025, 0786

LG Hamburg, Beschluss vom 04.11.2024 - 318 S 37/22
Gestattet die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Überdachungskonstruktion unter dem Vorbehalt einer Baugenehmigung und wird die Baugenehmigung erst im laufenden Beschlussmängelstreit eingeholt, entspricht es im Rahmen von § 91a ZPO der Billigkeit, der Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Online seit 24. Juni
IMRRS 2025, 0748
LG Kiel, Urteil vom 24.01.2024 - 10 O 90/23
1. Eine unangemessene Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist.
2. Eine sachliche Rechtfertigung der Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters ist nicht gegeben. Denn der Vermieter wird mit Rückgabe der Mietsache in die Lage versetzt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, inwieweit ihm Ansprüche wegen Veränderung bzw. Verschlechterung der Mietsache zustehen.
3. Darüber hinaus betrifft die Regelung in § 548 BGB auch die berechtigten Interessen des Mieters, da dieser nach Rückgabe der Sache keinen Einfluss mehr auf die Mietsache hat und keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen kann.
4. Zudem spricht auch der Regelungszweck einer zeitnahen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gegen die Zulässigkeit einer formularvertraglichen Verlängerung der Verjährungsfrist, so dass nach alledem die Verjährungsverlängerung unzulässig ist.

IMRRS 2025, 0799

BGH, Beschluss vom 28.05.2025 - AnwZ (Brfg) 7/25
1. Ein Rechtsanwalt ist gem. § 43f Abs. 2 BRAO von der Pflicht zur Teilnahme an einer Lehrveranstaltung über das anwaltliche Berufsrecht befreit, wenn er innerhalb von sieben Jahren vor seiner erstmaligen Zulassung eine solche Veranstaltung absolviert hat, auch während des Referendariats.
2. Ein Feststellungsinteresse gem. § 43 Abs. 1 VwGO besteht nicht, wenn die Pflicht zur Teilnahme an einer Lehrveranstaltung über das anwaltliche Berufsrecht bereits durch eine frühere Teilnahme entfällt und dies durch ein Teilnahmezertifikat nachgewiesen werden kann.
3. Die Einleitung eines Rügeverfahrens gem. § 74 Abs. 1 BRAO wegen angeblich nicht erfüllter Teilnahmeverpflichtung kann durch Vorlage eines Teilnahmezertifikats über eine bereits absolvierte Lehrveranstaltung verhindert oder beendet werden.

IMRRS 2025, 0800

BGH, Beschluss vom 20.05.2025 - VIII ZR 24/24
1. Eine Anhörungsrüge gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof dargelegt wird.
2. Die Darlegung einer Gehörsverletzung muss konkrete Umstände aufzeigen, aus denen sich ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen wurde; bloße Wiederholungen oder Behauptungen genügen nicht.
3. Eine Gehörsverletzung liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ohne nähere Begründung zurückweist.

IMRRS 2025, 0756

OLG München, Beschluss vom 05.06.2025 - 7 W 661/25
1. Der Wert der Hauptsache ist maßgebend für die Gebühren der Nebenintervention, wenn die Nebenintervenienten sich uneingeschränkt den Anträgen der unterstützten Partei anschließen.
2. Das wirtschaftliche Interesse der Nebenintervenienten ist für die Wertbestimmung irrelevant, sofern kein selbstständiges Rechtsmittel eingelegt wird. Nur für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof offengelassen, ob es dann auf das wirtschaftliche Interesse des Nebenintervenienten ankommt. Für alle anderen Fälle, kommt es jedenfalls ausdrücklich nicht darauf an, ob das wirtschaftliche Interesse des Nebenintervenienten dem der unterstützten Hauptpartei gleichkommt oder ob es geringer oder gar höher ist. Solche Aspekte betreffen nämlich das Innenverhältnis des Nebenintervenienten zur unterstützten Partei und sind deshalb für den Rechtsstreit zwischen den Hauptparteien weder relevant noch in diesem aufzuklären.
3. Der Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist unbegründet, wenn die Gebühren der Nebenintervention sich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten.

Online seit 23. Juni
IMRRS 2025, 0744
KG, Urteil vom 25.06.2024 - 21 U 98/23
1. Eine Vertragsstrafenklausel begegnet auch als Allgemeine Geschäftsbedingung keinen Bedenken, wenn sie einen angemessenen Tagessatz bestimmt (hier 0,01% des Kaufpreises pro Werktag) und insgesamt auf 5% der Kaufpreissumme gedeckelt ist.*)
2. Derjenige, der zu einer Bauleistung verpflichtet ist und sich von der Nichteinhaltung eines Termins entlasten will (§ 286 Abs. 4 BGB), hat konkret darzulegen, wie sich die Umstände, auf die er sich beruft, auf den Ablauf des Bauvorhabens ausgewirkt haben ("bauablaufbezogene Darstellung").*)
3. Durch einen Rücktritt erlischt der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe grundsätzlich nicht.*)
4. Tritt ein Besteller aufgrund eines ihm in einem Bauträgervertrag vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts wegen nicht termingerechter Fertigstellung eines abnahmereifen Bauwerks von dem Vertrag zurück, erlischt hierdurch nicht der Anspruch auf Zahlung einer vereinbarten und bereits verwirkten Vertragsstrafe wegen des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.*)
5. Stellt die erstinstanzlich obsiegende Partei ihren Feststellungsantrag im Berufungsrechtszug teilweise auf Zahlung um, so kann dies eine Anschlussberufung darstellen, die nicht den für die Klageänderung im Berufungsverfahren in § 533 ZPO aufgestellten besonderen Erfordernissen unterliegt.*)

IMRRS 2025, 0782

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 05.12.2024 - 303c C 10/23
Die in der Teilungserklärung getroffene Regelung, wonach jeder Eigentümer die Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die in seinem Sondereigentum stehen, ihm zur Sondernutzung überlassen sind oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden und ausschließlich diesem zu dienen bestimmt sind, auf seine Kosten ordnungsgemäß in Stand zu halten und in Stand zu setzen hat, ist dahin auszulegen, dass sie die Instandsetzung auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Balkone betrifft.*)

IMRRS 2025, 0778

BGH, Beschluss vom 27.02.2025 - III ZB 27/24
1. Bei der Beurteilung, ob eine Fristversäumnis des Rechtsanwalts unverschuldet ist, sind nur diejenigen Angaben maßgeblich, die die Partei in ihrem Wiedereinsetzungsantrag mitgeteilt hat.
2. Soweit dies im Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgetragen wurde, muss sich das Berufungsgericht deshalb nicht von sich aus mit gesundheitlichen Gründen befassen, die zu einer unverschuldeten Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt haben sollen.

IMRRS 2025, 0794

BGH, Beschluss vom 20.05.2025 - VIII ZR 137/24
Zur Gehörsverletzung bei vom Berufungsgericht angenommener Bindung an widersprüchliche Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.03.2015 - I ZR 139/14, Rz. 7 ff., IBRRS 2015, 3589).*)

IMRRS 2025, 0777

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.03.2025 - 1 OB 12/2
1. Der Senat lässt offen, ob der Grundstücksnachbar zu einem Hauptsacheverfahren des Bauherrn gegen eine auf Verletzung drittschützender Vorschriften gestützte bauaufsichtliche Verfügung gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen ist.*)
2. Auch wenn in der vorgenannten Konstellation nur die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung vorlägen, wäre diese jedenfalls in der Regel angezeigt, wenn das bauaufsichtliche Einschreiten auf Veranlassung des Nachbarn zurückgeht und auf diesen schützende Normen gestützt wird (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 06.09.2017 - 1 OB 115/17 -, IBRRS 2017, 4475).*)

Online seit 22. Juni
IMRRS 2025, 0791
AG Hanau, Urteil vom 11.04.2025 - 32 C 37/24
1. Der Inhalt eines von den Parteien unterzeichneten Über- oder Rückgabeprotokolls ist, so keine abweichenden Abreden getroffen werden, sowohl hinsichtlich positiv aufgeführter Verschlechterungen der Mietsache als auch Fehlens nicht aufgeführter bindend, es sei denn, solche können im Zug einer üblichen Prüfung nicht erkannt werden.*)
2. Unterzeichnet der Mieter das Protokoll behauptetermaßen nur, um nicht selbst für Schäden verantwortlich gemacht zu werden, steht das der vereinbarten Protokollwirkung nicht entgegen.*)
3. Behauptet der Mieter entgegen einem den mangelfreien Zustand der Mietsache bei Rückgabe bestätigenden unterzeichneten Protokoll, es hätten bis zu Ende Mängel vorgelegen, ist er mit diesem Vortrag insgesamt ausgeschlossen, da bzw. wenn er nicht vorträgt, wann zuvor bestehende Mängel behoben worden seien.*)
4. Einrichtungen, welche der Mieter in die Wohnung einbringt (hier: Laminat), sind spätestens bei Mietende wieder zu entfernen. Ein Anspruch des Mieters auf Kostenerstattung besteht nur, wenn dieses vereinbart wurde oder der Vermieter der Entfernung widerspricht.*)

Online seit 20. Juni
IMRRS 2025, 0746
LG Berlin II, Beschluss vom 19.02.2025 - 67 S 213/24
1. Ein in der Wohnung des Mieters abgeschlossener Mietaufhebungsvertrag ist nicht nach § 355 BGB widerruflich, weil er nicht die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Preises nach § 312 Abs. 1 BGB enthält.
2. Die Verpflichtung des Mieters zur Räumung der Wohnung stellt keine Verpflichtung zur Zahlung eines Preises i.S.v. § 312 BGB dar.

IMRRS 2025, 0788

LG München I, Urteil vom 23.10.2024 - 1 S 4107/24 WEG
1. Hat die Gemeinschaft ein Ermessen, kann die Anfechtung des Negativbeschlusses keinen Erfolg haben.
2. Will ein Eigentümer eine Beschlussersetzung über eine Auftragsvergabe erreichen, muss er dem Gericht die erforderlichen Tatsachen - unter anderem Angebote - vortragen.
3. Die Wohnungseigentümer haben einen Anspruch auf Wiederinbetriebnahme eines defekten Aufzugs.

IMRRS 2025, 0760

BGH, Beschluss vom 09.05.2025 - AnwZ (Brfg) 10/25
1. Als öffentliche Urkunde erbringt die Postzustellungsurkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
2. Für den Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist der volle Beweis des Gegenteils anzutreten. Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde muss vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen sein (hier verneint).
3. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die lediglich eine dringende Bitte zur Beifügung von Abschriften enthält, ist nicht geeignet, die Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung zu beeinflussen.

IMRRS 2025, 0755

BGH, Beschluss vom 15.01.2025 - IX ZB 33/24
1. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung völlig ungeeignet ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist.
2. Völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, mithin für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist.
3. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen.
4. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters.

Online seit 18. Juni
IMRRS 2025, 0688
KG, Beschluss vom 27.05.2025 - 21 W 8/25
1. Der Begriff der "vollständigen Fertigstellung" im Sinne der MaBV ist mit der Herstellung der Abnahmereife gleichzusetzen. Das Vertragsobjekt des Bauträgervertrags ist deshalb "vollständig fertig gestellt", wenn es insgesamt abgenommen oder die in das Sonder- und Gemeinschaftseigentum fallenden Bereiche abnahmereif hergestellt sind (vgl. Senat, Urteil vom 27.05.2025 - 21 U 44/22, IBRRS 2025, 1437).*)
2. Die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel, die sog. Protokollmängel, hindern die Fälligkeit der Schlussrate nicht, sondern begründen zu Gunsten des Erwerbers eine Mängeleinrede mit der Folge einer Zug-um-Zug-Verurteilung (vgl. Senat, Urteil vom 27.05.2025 - 21 U 44/22, IBRRS 2025, 1437).*)
3. Zahlt der Erwerber die nach dem Bauträgervertrag vorgesehene Schlussrate von 3,5% nicht und beruft sich auf Mängel am Gemeinschaftseigentum, hat er bis zum Abschluss der Beweisaufnahme über diese Mängel keinen Anspruch auf Zustimmung des Bauträgers zur Eigentumsübertragung.*)
4. Gegebenenfalls ist die vom Erwerber begehrte Eigentumsumschreibung Zug-um-Zug gegen Zahlung der restlichen Kaufpreisforderung auszusprechen, wobei letzteres wiederum erst Zug-um-Zug gegen Beseitigung der Mängel zu erfolgen hat. Für eine solche Konstellation kann eine "doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung" sachgerecht sein.*)
5. Die folgende Bestimmung zur Regelung von Flächenabweichungen des Vertragsobjekts ist als Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauträgers wirksam (vgl. Senat, Urteil vom 27.05.2025 - 21 U 44/22, IBRRS 2025, 1437): "Verändert sich die ca.-Fläche des Kaufgegenstands um mehr als 3%, so verändert sich der Kaufpreis entsprechend für die 3% überschreitende Abweichung. Maßgeblich für die Flächenberechnung ist die Wohnflächenverordnung, wobei bei der Berechnung die Rohbaumaße zu Grunde gelegt und die Flächen ohne Putzabzug ermittelt sowie nicht tragende Zwischenwände, Vorwandinstallationen und Treppen übermessen wurden."*)

IMRRS 2025, 0769

LG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2024 - 10 S 33/22
Nach § 28 Abs. 1 WEG ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, abzurechnen und ein Zahlenwerk zu erstellen. Soweit es in § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG heißt, dass die Jahresabrechnung durch den Verwalter aufzustellen ist, meint dies nur die Organzuständigkeit. Schuldner der Abrechnungserstellung nach § 28 Abs. 1 WEG ist dagegen di Geeinsftt.

IMRRS 2025, 0771

AG Hannover, Urteil vom 28.08.2024 - 544 C 4784/24
1. Nach Beendigung des Verwaltervertrags hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Herausgabe von allen, was der Verwalter zur Ausführung seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat, insbesondere alle Verwaltungsunterlagen in Bezug auf das Verwaltungsobjekt.
2. Die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht durch den Verwalter.
3. Demzufolge richtet sich ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Herausgabe von Unterlagen an die Gemeinschaft und nicht an den Verwalter.

IMRRS 2025, 0758

BGH, Beschluss vom 15.05.2025 - IX ZB 1/24
1. Zur Wahrung des Schriftlichkeitserfordernisses für bestimmende Schriftsätze durch Zeichnung im Rubrum des Schriftsatzes durch einen österreichischen Rechtsanwalt.*)
2. Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat im Grundsatz in einem Verfahren vor den Zivilgerichten vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.*)

IMRRS 2025, 0759

BGH, Beschluss vom 29.04.2025 - AnwZ (Brfg) 42/24
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offenbleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen oder das Rechtsmittelgericht formell rechtskräftig abschließend auf die Unbegründetheit der Berufung erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interessen der Parteien entgegenstehen.

IMRRS 2025, 0753

VGH Bayern, Beschluss vom 02.06.2025 - 13a ZB 25.426
1. Der Vertretungszwang erfordert, dass ein Bevollmächtigter den Streitstoff eigenverantwortlich gesichtet, geprüft und durchdrungen hat. Es genügt deshalb nicht, wenn ein Bevollmächtigter sich die Ausführungen eines Dritten lediglich zu eigen macht, auf Ausführungen eines Dritten ohne erkennbare eigenständige Würdigung Bezug nimmt, Vorbringen des Dritten unverändert an das Gericht weiterreicht oder dieses lediglich übernimmt.
2. Das Vorbringen in einem anwaltlichen Schriftsatz, mit dem eine „auf Wunsch des Klägers die durch den Kläger verfasste Stellungnahme“ eingereicht wurde, ist prozessual unbeachtlich.

Online seit 17. Juni
IMRRS 2025, 0721
LG Paderborn, Urteil vom 20.11.2024 - 51 C 172/24
1. Der Vermieter muss den Mieter gegen Störungen im Gebrauch, insbesondere auch durch andere Mieter, im möglichen und zumutbaren Umfang schützen.
2. Der Vermieter muss nicht einschreiten, wenn der Gebrauch der Mietsache nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist.
3. Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist.
4. Deutlich (intensiv) wahrnehmbarer Rauch ist grundsätzlich als eine wesentliche Beeinträchtigung anzusehen; das gilt auch dann, wenn sie nur eine Zigarettenlänge andauert.
5. Allerdings besteht ein Unterlassungsanspruch gegenüber als wesentlich anzusehenden Beeinträchtigungen durch Tabakrauch nicht uneingeschränkt, weil der gestörte Mieter auf das Recht des anderen Mieters Rücksicht nehmen muss, seine Wohnung vertragsgemäß zu nutzen, wozu grundsätzlich auch das Rauchen in der Wohnung und auf dem Balkon gehört.
6. Bei Beeinträchtigungen durch Tabakrauch führt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme - wenn eine Verständigung der Parteien untereinander nicht möglich ist - im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind.

IMRRS 2025, 0736

OLG Düssedorf, Urteil vom 05.06.2025 - 10 U 146/24
1. Eine Preisanpassungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag ist auch einer AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen und im Falle eines Verstoßes von Anfang an unwirksam. Nur Verstöße gegen die Vorschriften des Preisklauselgesetzes (PrKG) führen zu der in § 8 PrKG angeordneten Rechtsfolge.*)
2. Salvatorische Klauseln, nach denen der Vertragspartner verpflichtet ist, an einer ersetzenden Regelung mitzuwirken, die der kassierten in der Wirkung am nächsten kommt, sind unwirksam.
