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BFH bezweifelt Verfassungsmäßigkeit des Nachzahlungszinssatzes von sechs Prozent
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Der Bundesfinanzhof zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von sechs Prozent auf nachzuzahlende Steuern (§ 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat deshalb in einem Eilverfahren die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids gewährt. Der Zinssatz sei angesichts eines strukturellen und verfestigten Niedrigzinsniveaus realitätsfern und gleichheitswidrig. Er wirke wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung (Beschluss vom 25.04.2018, Az.: IX B 21/18).
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