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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Steuerrecht

1679 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2016

IMRRS 2016, 0566
SteuerrechtSteuerrecht
Vermietung über 17 Monate = Geschäftsveräußerung!

BFH, Urteil vom 25.11.2015 - V R 66/14

1. Die für eine Geschäftsveräußerung oder für eine Teilgeschäftsveräußerung in Bezug auf ein Vermietungsunternehmen erforderliche Nachhaltigkeit der Vermietung liegt bei einer Vermietung über insgesamt 17 Monate vor.*)

2. Die für die Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nur dem Grunde nach, nicht aber auch höchstpersönlich beim jeweiligen Erwerber vorliegen.*)

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IMRRS 2016, 0516
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Umsatzsteuerliche Auswirkungen einer Ersatzfahrzeugbeschaffung auf den Schadensersatz?

LG Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2015 - 13 S 47/15

Der Geschädigte, der ein Ersatzfahrzeug erwirbt, muss sich, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, im Wege des Vorteilsausgleichs lediglich die im Brutto-Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs enthaltene Differenzsteuer anrechnen lassen, wenn vergleichbare Fahrzeuge überwiegend differenzbesteuert angeboten werden.*)

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IMRRS 2016, 0469
SteuerrechtSteuerrecht
BMF soll zur Steuerbefreiung bei Verschmelzung Stellung nehmen!

BFH, Beschluss vom 25.11.2015 - II R 62/14

Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten und zum Verhältnis von § 6a Sätze 3 und 4 GrEStG, nach deren Wortlaut § 6a GrEStG auf Umwandlungsvorgänge, bei denen ein Rechtsträger untergeht oder neu entsteht (Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung oder Vermögensausgliederung zur Neugründung), nicht anwendbar ist, zu § 6a Satz 1 GrEStG, der durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UmwG auch diese Umwandlungsvorgänge in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezieht, sowie zum möglichen Beihilfecharakter des § 6a GrEStG Stellung zu nehmen.*)

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IMRRS 2016, 0473
SteuerrechtSteuerrecht
Trotz Änderung der BFH-Rechtsprechung: Vertrag ist Vertrag!

LG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2016 - 33 O 86/15

Wird zwischen einem Bauträger und einem Bauunternehmer in 2012 vereinbart, dass der Bauträger die Umsatzsteuer abführt, führt die Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in 2013, wonach - entgegen der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung - die Umsatzsteuer auch bei der Erbringung von Bauleistungen vom Bauunternehmer geschuldet wird, wenn der Leistungsempfänger Bauträger ist (IBR 2014, 49), nicht dazu, dass dem Bauunternehmer gegen den Bauträger ein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer zusteht.

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IMRRS 2016, 0451
SteuerrechtSteuerrecht
Nicht steuerbarer Immobilienverkauf: Schuldzinsen weiter als Werbungskosten abziehbar!

BFH, Urteil vom 16.09.2015 - IX R 40/14

1. Schuldzinsen, die durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Auch auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen können im Einzelfall durch die (frühere) Einkünfteerzielung veranlasst sein.*)

2. Nachträgliche Aufwendungen in Form von Schuldzinsen, die Ehegatten nach der Veräußerung einer der Einkünfteerzielung dienenden Immobilie, welche im Eigentum nur eines Ehegatten stand, gemeinsam "aus einem Topf" finanzieren, können als (nachträgliche) Werbungskosten des früheren "Eigentümer-Ehegatten" abgezogen werden.*)

3. Der Steuerpflichtige muss den aus der Veräußerung einer bislang vermieteten Immobilie erzielten Erlös - soweit nicht Tilgungshindernisse entgegenstehen - stets und in vollem Umfang zur Ablösung eines im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung aufgenommenen Darlehens verwenden (sog. Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung). Zu dem aus einer Veräußerung erzielten "Erlös" zählt grundsätzlich auch eine vom Steuerpflichtigen vereinnahmte Versicherungssumme aus einer Kapitallebensversicherung, wenn diese in die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie einbezogen und damit wesentlicher Bestandteil der Darlehensvereinbarung geworden ist.*)

4. Der Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung verpflichtet den Steuerpflichtigen allerdings nicht, die Beendigung des Versicherungsvertrages von sich aus herbeizuführen, wenn die Versicherung weiterhin die Rückführung des verbliebenen Darlehensrestbetrages absichert.*)

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IMRRS 2016, 0422
SteuerrechtSteuerrecht
Wann ist ein Steuerpflichtiger als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen?

BFH, Urteil vom 28.10.2015 - X R 22/13

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen ist, sind diesem ebenfalls die Grundstücksgeschäfte zuzurechnen, die von einer Personalgesellschaft, an der er beteiligt ist, getätigt wurden (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 22.08.2012 - X R 24/11, BFHE 238, 180 = BStBl II 2012, 865 = IBRRS 2013, 0601 = IMRRS 2013, 0425). Auch die Einbringung von Grundstücken in diese Personengesellschaft ist als Veräußerung durch den Steuerpflichtigen anzusehen.*)

2. Bei der Prüfung des Umfangs des gewerblichen Grundstückshandels ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die dem FG als Tatsachengericht obliegt.*)

3. Gewerbesteuerrechtlich führt die Veräußerung von Grundstücken eines gewerblichen Grundstückshändlers anlässlich der Betriebsaufgabe zu einem laufenden Gewinn und nicht zu einem Aufgabegewinn. Dies gilt auch bei einer Einbringung von Grundstücken zum Teilwert gegen Übernahme von Verbindlichkeiten und Einräumung einer Darlehensforderung.*)

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IMRRS 2016, 0381
SteuerrechtSteuerrecht
Grundstückskauf: Verzicht auf Umsatzsteuer nur im notariellen Vertrag möglich!

BFH, Urteil vom 21.10.2015 - XI R 40/13

1. Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks (außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens) kann nur in dem dieser Grundstückslieferung zugrunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.*)

2. Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wird.*)

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IMRRS 2016, 0350
SteuerrechtSteuerrecht
Instandhaltungsrücklage mindert Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer!

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2015 - 15 K 4320/10

Wird Wohnungseigentum durch Zwangsversteigerung erworben, so ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um den auf die erworbenen Wohnungen entfallenden Anteil an der Instandhaltungsrückstellung zu mindern.

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IMRRS 2016, 0329
SteuerrechtSteuerrecht
10 Jahre Leerstand sprechen gegen eine Vermietungsabsicht!

BFH, Urteil vom 16.06.2015 - IX R 27/14

1. Die wegen fehlender Anknüpfungstatsachen bestehende Ungewissheit hinsichtlich der behaupteten Vermietungsabsicht ist nicht im Sinne von § 171 Abs. 8 AO beseitigt, solange eine zukünftige Vermietung nicht ausgeschlossen ist und der Steuerpflichtige Maßnahmen ergreift, die darauf gerichtet sind, die Vermietung zu ermöglichen oder zu fördern.*)

2. Das Finanzamt ist bei ungewisser Vermietungsabsicht zur Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO auch dann befugt, wenn sich eine neue Tatsachenlage allein durch Zeitablauf ergeben hat. Kommt es über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht zu der angeblich beabsichtigten Vermietung, ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Vermietungsabsicht verneint wird.*)

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IMRRS 2016, 0328
SteuerrechtSteuerrecht
Vermittlungsleistungen eines atypischen Maklers sind nicht steuerfrei!

BFH, Urteil vom 10.09.2015 - V R 41/14

Vermittlungsleistungen eines atypischen Maklers mit Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 GrEStG sind nicht gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei.*)

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IMRRS 2016, 0307
SteuerrechtSteuerrecht
Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2015 - 1 BvL 14/11

1. Hat das BVerfG die Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 I GG festgestellt und deren Weitergeltung für einen bestimmten Zeitraum angeordnet, steht dies einer Vorlage der Norm durch ein Gericht nach Art. 100 I GG auch im Hinblick auf den Weitergeltungszeitraum nicht entgegen, sofern die Norm in einem anderen Regelungszusammenhang steht.*)

2. Eine gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen verlangt, dass für die von einer Steuer erfassten Wirtschaftsgüter eine Bemessungsgrundlage gefunden wird, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbildet.*)

3. Bringt der Gesetzgeber zur Bemessung der Steuer neben einem Regelbemessungsmaßstab einen Ersatzmaßstab zur Anwendung, muss dieser, um dem Grundsatz der Lastengleichheit (Art. 3 I GG) zu genügen, Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert sind. Dem genügt die Ersatzbemessungsgrundlage des § 8 II GrEStG in Verbindung mit §§ 138 ff. BewG nicht.*)

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IMRRS 2016, 0306
SteuerrechtSteuerrecht
Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht ist verfassungswidrig!

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

1. Hat das BVerfG die Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt und deren Weitergeltung für einen bestimmten Zeitraum angeordnet, steht dies einer Vorlage der Norm durch ein Gericht nach Art. 100 Abs. 1 GG auch im Hinblick auf den Weitergeltungszeitraum nicht entgegen, sofern die Norm in einem anderen Regelungszusammenhang steht.*)

2. Eine gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen verlangt, dass für die von einer Steuer erfassten Wirtschaftsgüter eine Bemessungsgrundlage gefunden wird, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbildet.*)

3. Bringt der Gesetzgeber zur Bemessung der Steuer neben einem Regelbemessungsmaßstab einen Ersatzmaßstab zur Anwendung, muss dieser, um dem Grundsatz der Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 2 GG) zu genügen, Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert sind. Dem genügt die Ersatzbemessungsgrundlage des § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit §§ 138 ff. BewG nicht.*)

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IMRRS 2016, 0265
SteuerrechtSteuerrecht
Verschiedene Verkäufer: Wann liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor?

BFH, Urteil vom 04.02.2015 - XI R 14/14

Beim Verkauf verpachteter Altenheime von einer Unternehmensgruppe an eine andere Unternehmensgruppe liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn die Fortführung der Verpachtungstätigkeit die Übertragung von Grundbesitz, Inventar und Gesellschaftsanteilen erfordert und diese Übertragungen von verschiedenen (selbständigen) Veräußerern an verschiedene (selbständige) Erwerber erfolgen.*)

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IMRRS 2016, 0264
SteuerrechtSteuerrecht
Wann sind Ausbaukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen?

BFH, Urteil vom 03.03.2015 - II R 22/14

1. Hat der Grundstückskäufer den Grundstücksverkäufer mit der Errichtung des Rohbaus und nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags Dritte mit dem weiteren Ausbau des Gebäudes beauftragt, sind die Ausbaukosten in diesem Fall in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, soweit die vom Erwerber mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen bereits beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags zur Veräußererseite gehörten und dem Erwerber vor diesem Zeitpunkt die Ausbauarbeiten konkret benannt und zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatten und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen angenommen hat.

2. Aufwendungen für Ausbaumaßnahmen, bei denen es an einem derartigen in personeller, inhaltlicher und finanzieller Hinsicht konkreten Angebot vor Abschluss des Kaufvertrags fehlt, können ebenso wie Eigenleistungen nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden.

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IMRRS 2016, 0271
SteuerrechtSteuerrecht
Wie wird der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beim Immobilienverkauf ermittelt?

BFH, Urteil vom 06.05.2014 - IX R 27/13

1. Wird eine Immobilie nach Ablauf der ursprünglichen Spekulationsfrist von zwei Jahren und vor Ablauf der neuen Spekulationsfrist von zehn Jahren steuerbar veräußert, sind Sonderabschreibungen und AfA-Beträge, die in der Zeit bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 zum 1. April 1999 in Anspruch genommen worden sind, dem nicht steuerbaren Zeitraum zuzuordnen.*)

2. Die in Ziff. II.1. des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 2010 (BStBl I 2011, 14) vorgesehene Vereinfachungsregel, wonach bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Umfang des steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31. März 1999 im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit linear (monatsweise) zu ermitteln ist, entspricht insoweit nicht der Rechtsprechung des BVerfG, als dadurch Wertsteigerungen, die im Fall einer Veräußerung vor dem 1. April 1999 nicht steuerverhaftet waren, nachträglich in die Besteuerung einbezogen werden (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76).*)

3. Veräußerungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht aufzuteilen, sondern als Werbungskosten in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungsgewinn abzuziehen (Anschluss an die frühere Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 14, unter II.1.; entgegen der späteren Auffassung in der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern S 2256.1.1 4/8 St 32 vom 20. April 2011).*)

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IMRRS 2016, 0243
SteuerrechtSteuerrecht
Pachtvertrag: Bei wem und wann ist der Instandhaltungsanspruch zu aktivieren?

BFH, Urteil vom 12.02.2015 - IV R 29/12

1. Übernimmt der Pächter vertraglich die nach der gesetzlichen Regelung dem Verpächter obliegende Pflicht zur Instandhaltung der verpachteten Sache, ist der Instandhaltungsanspruch des Verpächters auch dann nicht zu aktivieren, wenn sich der Pächter mit der Instandhaltung im Rückstand befindet.*)

2. Ist Pächter eine Personengesellschaft, wird der Instandhaltungsanspruch des verpachtenden Gesellschafters auch dann nicht nach den Grundsätzen der korrespondierenden Bilanzierung in dessen Sonderbilanz aktiviert, wenn die Gesellschaft in der Gesamthandsbilanz eine Rückstellung für rückständige Instandhaltungsverpflichtungen gebildet hat.*)

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IMRRS 2016, 0208
SteuerrechtSteuerrecht
Kein Vorsteuerabzug nach steuerfreier Zwangsversteigerung!

FG Münster, Urteil vom 16.04.2015 - 5 K 2317/12

Der Zwangsverwalter hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Reparaturleistungen an einem steuerpflichtig vermieteten Grundstück, welche nach der steuerfreien Zwangsversteigerung ausgeführt werden.

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IMRRS 2016, 0207
SteuerrechtSteuerrecht
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das vereinbarte Entgelt

BFH, Beschluss vom 09.09.2015 - XI B 87/14

1. § 114a Satz 1 ZVG bewirkt, dass die Forderung des zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigten Gläubigers gegenüber dem Zwangsvollstreckungsschuldner auch insoweit erlischt, als sein bares Meistgebot (ohne Meistgebotszinsen nach § 49 Abs. 2 ZVG) zzgl. bestehenbleibender Rechte hinter 7/10 des Grundstückswerts zurückbleibt.

2. Der berechtigte Gläubiger und der Vollstreckungsschuldner werden rechtlich so gestellt, als ob der Gläubiger ein Gebot abgegeben hätte, das 7/10 des Grundstückswerts erreicht; soweit dadurch sein Anspruch gedeckt ist, ihm also der Erlös im Verteilungsverfahren zuzuteilen gewesen wäre, gilt er mit dem Zuschlag als befriedigt. In Höhe des fiktiven Befriedigungsbetrags tritt beim Schuldner zwangsläufig kraft Gesetzes eine Schuldbefreiung ein (vgl. BFHE 241, 424 = BStBl II 2013, 926 Rn. 13 m.w.N).

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IMRRS 2016, 0205
SteuerrechtSteuerrecht
Zuzahlungsbetrag ist für Festsetzung der Grunderwerbsteuer maßgebend!

BFH, Beschluss vom 15.07.2015 - II R 11/14

1. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 ZVG hat der Ersteher, soweit ein bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigtes Recht nicht besteht, außer dem Bargebot auch einen Betrag zu zahlen, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht. Dieser soll gemäß § 51 Abs. 2 ZVG vom Vollstreckungsgericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden. Durch diesen Zuzahlungsbetrag wird der Wert des bestehen - bleibenden Rechts für das Zwangsversteigerungsverfahren festgelegt. Er ist deshalb auch für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer maßgebend.

2. Der Wert der Gegenleistung iSd § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG wird nicht dadurch beeinflusst, dass das bestehenbleibende Recht demjenigen zusteht, der das Grundstück ersteigert (vgl. BFHE 143, 158; BFH/NV 2001, 482).

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IMRRS 2016, 0162
SteuerrechtSteuerrecht
Haushaltsnahe Dienstleistung: Katze kann Steuern sparen!

BFH, Urteil vom 03.09.2015 - VI R 13/15

Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10.01.2014, BStBl I 2014, 75, Anlage 1, ersetzt BMF-Schreiben vom 15.02.2010, BStBl I 2010, 140, Anlage 1).*)

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IMRRS 2016, 0120
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Mindestpreis übersteigender Mehrerlös unterliegt der Umsatzsteuer!

BFH, Beschluss vom 28.05.2015 - V B 15/15

Vereinbart der Vermittler von Grundstücksverkäufen mit dem Eigentümer und Verkäufer, dass ihm der vorgegebene Mindestpreise übersteigende Mehrerlös als Vermittlungsprovision zukommen soll, so unterliegt diese Vermittlungsleistung auch der Umsatzsteuer.

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IMRRS 2016, 0124
SteuerrechtSteuerrecht
Grundstück im Privat- und Unternehmensvermögen: Verkauf umsatzsteuerpflichtig?

EuGH, Urteil vom 09.07.2015 - Rs. C-331/14

Die Art. 2 Nr. 1 und 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, unter denen ein Steuerpflichtiger Grundstücke erwarb, von denen einige seinem Privatvermögen und andere seinem Unternehmensvermögen zugeordnet wurden, und auf diesen Grundstücken als Steuerpflichtiger ein Einkaufszentrum errichten ließ, das er anschließend zusammen mit den Grundstücken, auf denen dieser Bau errichtet worden war, verkaufte, der Verkauf der Grundstücke, die seinem Privatvermögen zugeordnet waren, der Mehrwertsteuer zu unterwerfen ist, weil der Steuerpflichtige bei diesem Umsatz als solcher handelte.*)

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IMRRS 2016, 0062
SteuerrechtSteuerrecht
Erbe kann Wohnung nicht nutzen: Keine Steuerbefreiung für Familienheim!

BFH, Urteil vom 23.06.2015 - II R 13/13

Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für ein Familienheim scheidet aus, wenn der Erwerber von vornherein gehindert ist, die Wohnung in dem von Todes wegen erworbenen Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke zu nutzen und deshalb auch tatsächlich nicht einzieht.*)

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IMRRS 2016, 0064
SteuerrechtSteuerrecht
Grundstückserwerb auf abgekürztem Weg: Befreiung von der Grunderwerbsteuer!

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2015 - 7 K 1256/14 GE

Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als abgekürzter Weg darstellt und die unterbliebene Zwischenerwerbe, wären sie durchgeführt worden, ebenfalls steuerfrei wären. Unter dieses Prinzip fällt auch die Übernahme von Nießbrauchvorbehalt.

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IMRRS 2016, 0061
SteuerrechtSteuerrecht
Befreiung von der Erbschaftsteuer: Familienheim muss unverzüglich genutzt werden!

BFH, Urteil vom 23.06.2015 - II R 39/13

1. Ein Familienheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG setzt u.a. voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die in einem bebauten Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG befindliche Wohnung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Dazu muss der Erwerber innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung der Wohnung fassen und durch den Einzug in die Wohnung tatsächlich umsetzen.*)

2. Erwirbt ein Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses das Alleineigentum an einem Familienheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG oder an einem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück i.S. des § 13c Abs. 3 ErbStG, erhöht sich sein begünstigtes Vermögen unabhängig davon, ob die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung zeitnah, d.h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt.*)

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Online seit 2015

IMRRS 2015, 1440
SteuerrechtSteuerrecht
Immobilienleasing: Wonach berechnet sich die Umsatzsteuer?

EuGH, Urteil vom 02.07.2015 - Rs. C-209/14

1. Art. 2 Abs. 1, Art. 14 und Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass, wenn ein Leasingvertrag über eine Immobilie vorsieht, dass das Eigentum an der Immobilie am Ende der Vertragslaufzeit auf den Leasingnehmer übertragen wird oder dass der Leasingnehmer über wesentliche Elemente des Eigentums an dieser Immobilie verfügt, insbesondere, dass die mit dem rechtlichen Eigentum an der Immobilie verbundenen Chancen und Risiken zum überwiegenden Teil auf ihn übertragen werden und die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem Verkehrswert des Gegenstands entspricht, der aus einem solchen Vertrag resultierende Umsatz mit dem Erwerb eines Investitionsguts gleichzusetzen ist.*)

2. Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er es einem Steuerpflichtigen nicht erlaubt, seine Besteuerungsgrundlage zu vermindern, wenn er alle Zahlungen für die von ihm erbrachte Leistung tatsächlich erhalten hat oder wenn der Vertragspartner, ohne dass der Vertrag aufgelöst oder annulliert worden wäre, ihm den vereinbarten Preis nicht mehr schuldet.*)

3. Der Grundsatz der Steuerneutralität ist dahin auszulegen, dass es mit ihm vereinbar ist, dass zum einen eine Leasingleistung, die sich auf Immobilien bezieht, und zum anderen der Verkauf dieser Immobilien an einen am Leasingvertrag nicht beteiligten Dritten im Hinblick auf die Mehrwertsteuer einer getrennten Besteuerung unterliegen, sofern diese Umsätze nicht als eine einheitliche Leistung angesehen werden können, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist.*)

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IMRRS 2015, 1421
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Wonach richtet sich der Vorsteuerabzug des Generalmieters aus seinen Mietaufwendungen?

BFH, Urteil vom 15.04.2015 - V R 46/13

1. Der Vorsteuerabzug eines Generalmieters aus seinen Mietaufwendungen richtet sich nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 9 UStG und ist damit nur insoweit zulässig, als der Vermieter wirksam zur Umsatzsteuer optiert hat. Wird darüber hinausgehend Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, liegt ein unrichtiger Steuerausweis vor, der kein Recht zum Vorsteuerabzug begründet.*)

2. Der umsatzsteuerbare Verzicht auf eine Mietgarantie ist steuerfrei, wenn die Einräumung der Mietgarantie nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei ist oder - bei Entgeltlichkeit - steuerfrei wäre.*)

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IMRRS 2015, 1397
SteuerrechtSteuerrecht
Vermietete Grundstücke beschlagnahmt: Zwangsverwalter muss Einkommensteuer zahlen!

BFH, Urteil vom 10.02.2015 - IX R 23/14

1. Der Zwangsverwalter hat auch die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt (Änderung der Rechtsprechung).

2. An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert sich nichts, wenn während der Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.

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IMRRS 2015, 0430
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Keine Steuererklärung durch Hausverwalter?

FG Thüringen, Urteil vom 27.11.2013 - 3 K 649/12

1. Der rechtsgeschäftlich verpflichtete Hausverwalter eines Mehrfamilienhauses ist nicht nach § 4 Abs. 4 StBerG zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt.

2. Der Hausverwalter darf die Eigentümer der verwalteten Häuser beispielsweise nur über Abschreibungsmöglichkeiten beraten, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mitwirken und beim Ausfüllen der entsprechenden Anlagen zur Einkommensteuererklärung helfen.

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IMRRS 2015, 1378
SteuerrechtSteuerrecht
Grunderwerbsteuer nachträglich aufgehoben: Einziehen von Säumniszuschlägen unbillig!

BFH, Beschluss vom 09.09.2015 - II B 28/15

1. Der Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 AO ist auch in Fällen, in denen die Grunderwerbsteuer später nach § 16 Abs. 1 GrEStG aufgehoben, möglich.

2. Sobald der Steuerpflichtige in so einem Fall wirksam vom Kaufvertrag zurücktritt, hat er einen Anspruch auf Aufhebung der festgesetzten Grunderwerbsteuer; die Einziehung der verwirkten Säumniszuschläge ist damit unbillig.

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IMRRS 2015, 1304
SteuerrechtSteuerrecht
Auch ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft ist bindend!

BFH, Urteil vom 10.02.2015 - IX R 23/13

1. Eine Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn die rechtsgeschäftlichen Erklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind.*)

2. Ein nach § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft ist für die Parteien bindend. Der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung ist insoweit für die Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unerheblich.*)

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IMRRS 2015, 1259
SteuerrechtSteuerrecht
Einnahmen aus Finanztermingeschäften = Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?

BFH, Urteil vom 13.01.2015 - IX R 13/14

Einnahmen aus außerhalb der Veräußerungsfrist getätigten Finanztermingeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. sind einkommensteuerrechtlich mit Blick auf § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht schon deshalb den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, weil die den Einnahmen zu Grunde liegenden Geschäfte ursprünglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten fremdvermieteter Immobilienobjekte dienten.*)

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IMRRS 2015, 1260
SteuerrechtSteuerrecht
Ungleichbehandlung von amtlicher und freiwiliger Umlegung ist verfassungswidrig!

BVerfG, Beschluss vom 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11

Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass der Erwerb von Grundeigentum anlässlich einer amtlichen Umlegung nach den §§ 45 ff BauGB von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, der Übergang von Grundeigentum im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung hingegen grunderwerbsteuerpflichtig ist.*)

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IMRRS 2015, 1187
SteuerrechtSteuerrecht
Bruchteilsgemeinschaft: Zwischenerwerb der Gemeinschaft bei unentgeltlichem Überlassen?

BFH, Urteil vom 28.08.2014 - V R 49/13

1. Die unentgeltliche Überlassung eines in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands (Mähdrescher) an einen der Gemeinschafter begründet weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft, sodass die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen sind (entgegen Abschn. 15.2 Abs. 16 Sätze 6 und 7 UStAE).*)

2. Sind die Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen, können sie über ihren Anteil am Gegenstand (Mähdrescher) ohne Zwischenerwerb durch die Gemeinschaft verfügen.*)

3. Wird der Steuerbetrag für eine steuerpflichtige Leistung zu niedrig ausgewiesen, ist der ausgewiesene Betrag als Vorsteuer abzugsfähig.*)

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IMRRS 2015, 1127
SteuerrechtSteuerrecht
Kauf von erbbaurechtsbelastetem Grundstück: Borrutau'sche Formel nicht mehr anwendbar!

BFH, Urteil vom 06.05.2015 - II R 8/14

Beim Kauf eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks durch den Erbbauberechtigten oder einen Dritten unterliegt lediglich der nach Abzug des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruchs vom Kaufpreis verbleibende Unterschiedsbetrag der Grunderwerbsteuer. Der Kaufpreis ist nicht nach der sog. Boruttau'schen Formel aufzuteilen (Änderung der Rechtsprechung).*)

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IMRRS 2015, 1128
SteuerrechtSteuerrecht
Nach welchen Grundsätzen sind Pächtereinbauten abzuschreiben?

BFH, Beschluss vom 19.06.2015 - III B 2/14

1. Herstellungskosten können für ein Gebäude mit den für dieses Gebäude maßgebenden AfA-Sätzen und nicht nach der mutmaßlichen kürzeren Dauer des Pachtverhältnisses abgesetzt werden.

2. Ein Pächter kann sich auf eine die technische Nutzungsdauer unterschreitende wirtschaftliche Nutzungsdauer nur berufen, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht ist.

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IMRRS 2015, 1130
SteuerrechtSteuerrecht
Veräußerung eines Erbbaurechts als steuerbarer Vorgang?

FG Köln, Urteil vom 25.03.2015 - 3 K 1265/12

Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn ein Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück unentgeltlich durch erstmalige Bestellung erworben wird und der Erbbaurechtsberechtigte das bebaute Erbbaurecht in einem Zeitraum von 10 Jahren veräußert.

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IMRRS 2015, 1069
SteuerrechtSteuerrecht
Wegfall der Mietpreisbindung = Änderung der tatsächlichen Verhältnisse!

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2014 - 3 K 3138/14

1. Eine 1968 und damit verspätet abgegebene Hauptfeststellungserklärung verschiebt auch noch 2006 die Feststellungsfrist für eine Fortschreibung um drei Jahre (sog. Billardeffekt).*)

2. Der Wegfall der Mietpreisbindung für ein konkretes Haus ist eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.*)

3. Das Unterlassen einer bereits früher gebotenen Änderung (Wertfortschreibung) führt nicht zur nachträglichen Entstehung eines Fehlers. Die Nachholung einer Fortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist keine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung.*)

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IMRRS 2015, 1041
SteuerrechtSteuerrecht
Nachträglicher Forderungsausfall ist kein rückwirkendes Ereignis!

FG Köln, Urteil vom 14.05.2014 - 5 K 1515/11

Ein nachträglicher Ausfall einer Kaufpreisforderung wegen Insolvenz stellt kein rückwirkendes Ereignis dar.

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IMRRS 2015, 1042
SteuerrechtSteuerrecht
Erbbaugrundstück geerbt: Kein verminderter Wertansatz!

BFH, Urteil vom 11.12.2014 - II R 25/14

Wird ein bebautes Erbbaugrundstück, das der Erbbauberechtigte zu Wohnzwecken vermietet, von Todes wegen erworben, ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs des neuen Grundstückseigentümers ein verminderter Wertansatz nach § 13c Abs. 1 ErbStG nicht zu gewährleisten.*)

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IMRRS 2015, 1043
SteuerrechtSteuerrecht
Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkiet bei einem Pensionär

BFH, Urteil vom 11.11.2014 - VIII R 3/12

1. Einkünfte i. S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die nach Erreichen der Altersgrenze aufgrund einer früheren Tätigkeit gezahlt werden, sind in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Hinblick auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mit einzubeziehen. Vielmehr sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern.*)

2. Entspricht ein im Keller belegenes häusliches Arbeitszimmer nach seiner Funktion, baulichen Beschaffenheit, Lage und Ausstattung dem Standard eines Wohnraumes, gehört es zu den Haupträumen der Wohnung, so dass der Anteil der auf dieses Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Fläche der reinen Wohnfläche zuzüglich des Arbeitszimmers zu ermitteln ist. Die Fläche der übrigen im Keller belegenen (Neben-) Räume bleibt bei der Kostenaufteilung unberücksichtigt.*)

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IMRRS 2015, 0992
SteuerrechtSteuerrecht
Grunderwerbsteuer: Anzeigepflichtverletzung verlängert Festsetzungsfrist nicht!

BFH, Urteil vom 03.03.2015 - II R 30/13

1. Die leichtfertige Verletzung der einem Notar nach § 18 GrEStG obliegenden Anzeigepflicht führt nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen auf fünf Jahre.

2. Der Notar ist weder Steuerpflichtiger im Sinne des § 378 Abs. 1 Satz 1 AO noch nimmt er im Hinblick auf die Anzeigepflicht Angelegenheiten des Steuerpflichtigen wahr.

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IMRRS 2015, 0993
SteuerrechtSteuerrecht
Keine erweiterte grunderwerbsteuerliche Kürzung bei Betriebsaufspaltung!

BFH, Urteil vom 28.01.2015 - I R 20/14

Nimmt ein Grundstücksunternehmer Teil an gewerblicher Tätigkeit gibt es keine erweiterte grunderwerbsteurliche Kürzung infolge Betriebsaufspaltung.

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IMRRS 2015, 0878
SteuerrechtSteuerrecht
Rückwirkende Festsetzung der Umsatzsteuer: Bauunternehmen genießen Vertrauensschutz

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 - 5 V 5026/15

An der Regelung gemäß § 27 Abs. 19 UStG, die den Vertrauensschutz des Bauunternehmers ausschließt, wenn er und der Auftraggeber fälschlicherweise von der Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen sind, bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel. Ein Bauunternehmen darf nicht rückwirkend zur Zahlung der Umsatzsteuer herangezogen werden, wenn es im Jahr 2009 einem Bauträger eine "Netto"-Rechnung ausgestellt hat und diese Praxis nicht beanstandet wurde. Liegt ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, genießt das Bauunternehmen Vertrauensschutz.

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IMRRS 2015, 0752
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Entrichtung der ESt auf Vermietungsergebnis durch Zwangsverwalter?

BFH, Urteil vom 09.12.2014 - X R 12/12

1. Masseverbindlichkeiten liegen hinsichtlich der Einkommensteuerverbindlichkeiten vor, die sich aus "echten" Gewinnen bzw. Überschüssen von Personengesellschaften bzw. Gemeinschaften, die der Insolvenzmasse unmittelbar zugutekommen, ergeben. Dies betrifft sowohl die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft als auch den gegen eine Erbengemeinschaft gerichteten Anspruch am Überschuss.

2. Der Zwangsverwalter hat nicht die Einkommensteuer der Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach § 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO zu entrichten; hierzu ist bereits die Erbengemeinschaft selbst schon nicht verpflichtet.

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IMRRS 2015, 0750
SteuerrechtSteuerrecht
Keine Abgeltungssteuer für Ehegattendarlehen

BFH, Urteil vom 28.01.2015 - VIII R 8/14

1. Gewährt der Steuerpflichtige seinem Ehegatten ein Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie und erzielt er hieraus Kapitalerträge, ist die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige auf den von ihm finanziell abhängigen Ehegatten bei der Gewährung des Darlehens einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.*)

2. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, da er nicht an das persönliche Näheverhältnis der Ehegatten anknüpft, sondern auf der finanziellen Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom Darlehensgeber beruht.*)

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IMRRS 2015, 0760
SteuerrechtSteuerrecht
Ist ein Zimmer in einem Studentenwohnheim eine Wohnung?

BFH, Urteil vom 04.12.2014 - II R 20/14

Eine Wohnung im Sinne des § 5 Abs. 2 GrStG ist in einem Studentenwohnheim in Gestalt eines Appartementhauses gegeben, wenn eine Wohneinheit aus einem Wohn-Schlafraum mit einer vollständig eingerichteten Küchenkombination oder zumindest einer Kochgelegenheit mit den für eine Kleinkücheneinrichtung üblichen Anschlüssen, einem Bad/WC und einem Flur besteht und eine Gesamtwohnfläche von mindestens 20 m 2 hat.*)

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IMRRS 2015, 0755
SteuerrechtSteuerrecht
Erwerber beauftragt Ausbauarbeiten: Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer?

BFH, Urteil vom 03.03.2015 - II R 9/14

Verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer lediglich zur Errichtung des Rohbaus und beauftragt der Erwerber Dritte mit den Ausbauarbeiten, setzt die Einbeziehung der hierfür aufgewendeten Kosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer voraus, dass die später mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von Abreden zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirken und die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten.*)

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IMRRS 2015, 0751
SteuerrechtSteuerrecht
Antrag auf Zwangsversteigerung = Rückabwicklung eines Erwerbsvorgangs?

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2015 - 7 K 3097/14

1. Die Rückabwicklung eines Erwerbsvorgangs aufgrund eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG ist nicht erfolgt, sofern von dem Gläubiger des Erwerbers die Zwangsversteigerung beantragt und durchgeführt worden, bevor eine Rückabwicklung des Vertrags zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber erfolgt ist.

2. Der als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer geltende Wert der Gegenleistung bestimmt sich bei der Zwangsversteigerung nach dem Meistgebot, zu dem auch bestehen bleibende Rechte gehören.

3. Unerheblich ist, ob die bestehen bleibenden Rechte dem Erwerber selbst zustehen. Bei dinglichen Rechten (vorliegend: Dienstbarkeit zugunsten der Verkäuferin) kommt eine Konsolidation durch Zusammentreffen von Berechtigung und Verpflichtung gerade nicht in Betracht.

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IMRRS 2015, 0759
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Müssen Zahlungen der Gebäudefeuerversicherung als Einnahmen versteuert werden?

BFH, Urteil vom 02.12.2014 - IX R 1/14

1. Brennt das vermietete Gebäude ab und nimmt der Vermieter deshalb eine AfaA in Anspruch, so führen Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung aufgrund desselben Schadensereignisses bei ihm bis zum Betrag der AfaA zu einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung, soweit ihm die Zahlungen steuerlich zurechenbar sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum gleitenden Neuwert entschädigt.*)

2. Entschädigungszahlungen einer Gebäudefeuerversicherung sind im Grundsatz demjenigen steuerlich zuzurechnen, der sie nach dem Versicherungsvertrag beanspruchen kann.*)

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