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Sachgebiet: Gewerberaummiete

1787 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2006

IMRRS 2006, 1237
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerberaummietrecht - Fälligkeit der Schönheitsreparaturen, AGB

OLG Koblenz, Urteil vom 11.03.1999 - 5 U 930/98

(Fälligkeit der Schönheitsreparaturen bei Massagepraxis - Festlegung von festen Zeiten - Vereinbarkeit mit AGBG)*)

1.) Nutzt ein Mieter Räume zum Betrieb einer Massagepraxis, so ist für die Zeitabfolge von Schönheitsreparaturen diese Nutzung dem Gebrauch von Küchen, Bädern und Duschen (Renovierungsfrist im Vertrag 3 Jahre - "Mustermietvertrag des Bundesministers der Justiz") gleichzuachten.*)

2.) Die in diesem Mustermietvertrag vorgesehene Regelung: Küchen/Bäder/Duschen 3 Jahre, Wohn-/Schlafräume, Fluren Dielen, Toiletten 5 Jahre verstößt weder gegen § 3 noch § 5 noch § 9 AGBG (Anschluss an BGH Urteil v. 3.6.1998, MDR 98, 1155).*)

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IMRRS 2006, 1236
GewerberaummieteGewerberaummiete

BGH, Urteil vom 17.03.1999 - XII ZR 101/97

Ob der Mieter oder Pächter eines auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Hausgrundstücks bauliche Veränderungen, die er vor dem Beitritt vorgenommen hat, bei einer Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses nach dem Beitritt beseitigen muß, richtet sich nach den Regelungen des ZGB-DDR und des EGZGB-DDR, und zwar auch dann, wenn die Baumaßnahmen vor dem Inkrafttreten des ZGB im Jahre 1976 durchgeführt worden sind (Fortführung von BGHZ 134, 170, 175).*)

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IMRRS 2006, 1233
MietrechtMietrecht
Berechnung des Streitwerts bei gestaffeltem Mietentgelt

BGH, Beschluss vom 21.09.2005 - XII ZR 256/03

1. Zur Wertberechnung nach § 41 GKG bei gestaffeltem Mietentgelt in der streitigen Zeit.*)

2. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mietpreisvereinbarung gerichtete Antrag fällt in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass die behauptete Unwirksamkeit der Entgeltvereinbarung voraussichtlich die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge haben würde (hier: wucherische Überhöhung einer Geschäftsraummiete).*)

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IMRRS 2006, 1232
MietrechtMietrecht
Streitwert bei einstweiligem Rechtsschutz auf Konkurrenzschutz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2005 - 24 W 33/05

Der Streitwert für die Durchsetzung von Konkurrenzschutz im Wege der einstweiligen Verfügung ist nach dem Erfüllungsinteresse des Mieters unter Berücksichtigung einer möglichen ordentlichen Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter sowie der Mietminderung und des Schadensersatzes auf Grund der Konkurrenz festzusetzen.*)

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IMRRS 2006, 1224
SteuerrechtSteuerrecht
Unentgeltliche nichtunternehmerische Tätigkeit

BFH, Urteil vom 07.07.2005 - V R 78/03

1. Wenn der Erwerber einer verpachteten Gewerbe-Immobilie, der anstelle des Veräußerers in den Pachtvertrag eingetreten ist, anschließend wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Pächters auf Pachtzinszahlungen verzichtet und mit dem Pächter vereinbart, dass die Zahlungen wieder aufzunehmen sind, wenn sich die finanzielle Situation des Pächters deutlich verbessert, kann in der Regel nicht bereits eine unentgeltliche nichtunternehmerische Tätigkeit angenommen werden.*)

2. Auch eine derartige Übertragung einer verpachteten Gewerbe-Immobilie kann eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1 a UStG sein.*)

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IMRRS 2006, 1216
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerberaummietrecht - Verstößt Ausschluss d. § 545 BGB gegen Transparenzgebot?

OLG Rostock, Urteil vom 29.05.2006 - 3 U 167/05

1. § 568 a.F. BGB ebenso wie § 545 n.F. BGB ist dispositives Recht. Die Abbedingung des § 568 a.F./§ 545 n.F. BGB ist nicht nur durch eine Individualvereinbarung möglich. Sie kann auch durch eine Formularklausel erfolgen (BGH Urt. vom 15.05.1991 - VIII ZR 38/90).

2. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Bezugnahme auf § 568 a.F./ § 545 n.F. BGB gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB verstößt.

Das OLG Rostock schließt sich der Auffassung an, dass die bloße Bezugnahme auf § 568 a.F./§ 545 n.F. BGB nicht gegen das Transparenzgebot verstößt. Wenn Mieter und Vermieter in der Lage sein sollen, anhand der gesetzlichen Vorschriften ihre Verhältnisse zu regeln, so muss es ihnen zugemutet werden, sich auch mit diesem Gesetz zu befassen, wenn sie auf einen darin enthaltenen Paragraphen in der vertraglichen Regelung Bezug nehmen. Eine Klausel, die sich auf einen für jedermann einsehbaren Gesetzestext bezieht, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot, denn das Gesetz ist für jedermann ohne weiteres wahrnehmbar.

3. Bedingen die Parteien die der Vertragsklarheit dienende Norm des § 545 BGB ab, gleichgültig ob wirksam oder unwirksam, kann ihnen der mutmaßliche Wille, der ihnen vom Gesetzgeber zugedacht worden ist, nicht mehr unterstellt werden. Vielmehr sind gerade dann, wenn die Parteien eine entsprechende gesetzlich fixierte Folge ihres Handelns ausschalten wollen, erhöhte Anforderungen an die Annahme eines konkludenten Neuabschlusses eines Vertrages zu stellen. Dem genügt es nicht, wenn der Kläger im Lastschriftverfahren drei Monatsmieten in zwei Abbuchungen einzieht.

4. Ist der Mieter wegen des beendeten Mietverhältnisses gem. § 546 BGB zur Rückgabe der Mieträume verpflichtet, begründet die Nichterfüllung dieser Vertragspflicht gem. § 280 BGB einen Schadensersatzanspruch des Vermieters, wenn dieser durch die verspätete Rückgabe einen Schaden erleidet (Palandt-Weidenkaff, § 546 Rn. 7). Ein solcher Schadensersatz wird durch die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung gem. § 546a Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen.

5. Die Vernehmung der einen Partei zwingt nicht schon aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zur Vernehmung auch der anderen Partei (LG Mönchengladbach Urt. v. 11.7.1997 - 2 S 49/97 - NJW-RR 1998, 501). Sie ist nach § 448 ZPO vielmehr nur geboten, wenn bereits nach erfolgter Beweisaufnahme ein gewisser Beweis erbracht ist und noch restliche Zweifel auszuräumen sind.

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IMRRS 2006, 1205
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerberaummietrecht - Beweislastumkehr für Schäden zu Lasten des Vermieters?

BGH, Urteil vom 07.06.2006 - XII ZR 47/04

Treten infolge eines Mangels der Mietsache Schäden an Sachen des Mieters ein, muss dieser die Schäden nach Grund und Höhe auch dann beweisen, wenn der Vermieter behauptet, diese seien bereits aufgrund eines früheren Schadensereignisses eingetreten. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Vermieters findet nicht statt.*)

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IMRRS 2006, 1203
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerberaummietrecht - Haftung der Mit-Gesellschafter einer GmbH i. Gr.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2005 - 10 U 50/05

1. War die GmbH bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht gegründet und wird in ihrem Namen ein Mietvertrag geschlossen, wird der wahre Rechtsträger aus dem betriebsbezogenen Geschäft berechtigt und verpflichtet.*)

2. Haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR analog § 128 HGB neben der Gesellschaft als Gesamtschuldner unbegrenzt, kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zum Teil fordern. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber einem (Mit-)Gesellschafter aus einem Drittgeschäft mit der Gesellschaft.*)

3. Ist der Gläubiger des Mietzinsanspruchs zugleich Gesellschafter der die Gaststätte betreibenden BGB-Gesellschaft, muss er sich, wenn er seine Mitgesellschafter in Anspruch nimmt, seinen eigenen Verlustanteil auf die geltend gemachte Forderung anrechnen lassen. Der in Anspruch genommene Mitgesellschafter kann deshalb nach § 404 BGB auch dem Zessionar gegenüber einwenden, zur Begleichung der Forderung nur unter Berücksichtigung des Verlustanteiles des Gesellschafter-Gläubigers verpflichtet zu sein.*)

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IMRRS 2006, 1201
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerberaummietrecht - Erfolglose "Kündigungs-Kette" gegen Gastronomiebetrieb

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2005 - 10 U 20/05

1. Haben Eheleute eine Gaststätte (Pizzeria) gemietet oder gepachtet, kann die Kündigung wirksam nur gegenüber allen Vertragspartnern gekündigt werden kann, es sei denn einer von ihnen ist bereits vor Ausspruch der Kündigung aus dem Miet-/Pachtvertrag ausgeschieden. Dass der Ehemann seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Hausverbot erteilt und dies der Geschäftsführung der Vermieterin/Verpächterin mitgeteilt haben soll, rechtfertigt ebenso wenig eine Entlassung der Ehefrau aus dem Miet-/Pachtvertrag, wie der Umstand, dass diese schon seit mehr als zwei Monaten nicht mehr in dem Ladenlokal gesehen worden sein soll.*)

2. Ist dem Vermieter die Anschrift eines der Mieter/Pächter nicht bekannt, muss er die Kündigung ggf. öffentlich zustellen lassen.*)

3. Setzt eine Kündigung aus wichtigem Grund nach den vertraglichen Vereinbarungen einen nachhaltigen Verstoß gegen die Interessen und Unternehmensziele des Vermieters/Verpächters voraus, ist hierfür ein sich über einen längeren Zeitraum hinziehender erheblicher Vertragsverstoß erforderlich.*)

4. Ein Mangel der Miet-/Pachtsache i.S. des § 536 BGB liegt vor, wenn der Vermieter/Verpächter*)

- dem Mieter/Pächter den Schlüssel des für die Warenanlieferung bestimmten Nebeneingangs entzieht,*)

- die Stromzufuhr unterbricht,*)

- die Auswechselung der an die Gastronomieräume angrenzenden Schwingtür zur Küche gegen eine fest verschlossene Tür vornimmt, so dass dem Mieter/Pächter eine Nutzung der Pizzeria im Gastronomie- und Thekenbereich nicht mehr möglich ist*)

- seinem für die Bedienung der Gäste zuständigen Personal untersagt, die Speisen des Mieter/Pächters zu servieren,*)

- es duldet, dass sein Personal potentiellen Kunden mitteilt, die Pizzeria existiere nicht mehr.*)

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IMRRS 2006, 1192
GewerberaummieteGewerberaummiete
Vermögensrecht - Miet-Rückzahlungsanspruch, wenn Mieter Eigentümer wird?

KG, Urteil vom 11.05.2006 - 8 U 220/05

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückzahlung von Miete nach §§ 988, 818, 99 Abs. 3, 100 BGB, wenn der Mieter im Wege der Vermögenszuordnung Eigentümer des gemieteten Grundstücks wird.*)

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IMRRS 2006, 1189
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerberaummietrecht - Darlegungslast für vertragl. Sonderkündigungsrecht

KG, Urteil vom 22.05.2006 - 8 U 143/05

Zur den Anforderungen an die Darlegungslast für die Inanspruchnahme eines vertraglich vereinbarten Sonderkündigungsrechtes ("...wenn bei Fortsetzung des Mietverhältnisses ...eine wirtschaftliche Situation entsteht, die als wirtschaftlich bedrohlich oder existenzbedrohend anzusehen ist...")*)

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IMRRS 2006, 1154
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerberaummietrecht - Ungenügend vermauerte Wandöffnung ein Mangel?

BGH, Urteil vom 07.06.2006 - XII ZR 34/04

1. Eine unzureichend vermauerte Wandöffnung, die den Einbruch in ein vermietetes Ladenlokal erleichtert, kann einen Mangel der vermieteten Räume darstellen.*)

2. Zu den Voraussetzungen der Anzeigepflicht des Mieters nach § 536 c Abs. 1 BGB.*)

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IMRRS 2006, 1140
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit einer Grundstücksrestitution

LG Dresden, Urteil vom 30.05.2006 - 4 S 391/05

Die privatrechtsgestaltende Wirkung eines Rückübertragungsbescheides beginnt bei Rücknahme einer Anfechtungsklage gegen die Restitution ex nunc und wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides zurück.

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IMRRS 2006, 1066
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerberaummietrecht - Vermieterhaftung bei Gefahr durch Elektro-Zähleranlage?

BGH, Urteil vom 10.05.2006 - XII ZR 23/04

Zur Verantwortlichkeit des Vermieters für Schäden an Sachen des Mieters, wenn die Schadensursache von einer Gefahrenquelle ausgeht, die sich zwar im Mietgebäude befindet, aber nicht mitvermietet ist und nicht dem Verantwortungsbereich des Vermieters unterliegt (hier: verplombte Zähleranlage des E-Werks).*)

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IMRRS 2006, 1004
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerberaummietrecht - Doppelvermietung: Anspruch d. Erstmieters auf Mieterlös?

BGH, Urteil vom 10.05.2006 - XII ZR 124/02

Bei einer Doppelvermietung von Gewerberaum kommt ein Anspruch des nichtbesitzenden (Erst-)Mieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der durch die weitere Vermietung erzielten Miete nach § 281 BGB a.F. jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der (nichtbesitzende) Mieter die Mietsache nicht in der Weise hätte nutzen dürfen wie der Zweitmieter. Insoweit fehlt es an der gemäß § 281 BGB a.F. erforderlichen Identität zwischen geschuldetem Gegenstand und dem, für den Ersatz erlangt worden ist.*)

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IMRRS 2006, 0954
GewerberaummieteGewerberaummiete
Verfahrensrecht - "Rechtliches Gehör": Nichtberücksichtigung des Vortrages

BGH, Beschluss vom 26.04.2006 - XII ZR 60/05

1. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.

2. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist bereits dann auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte.

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IMRRS 2006, 0937
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mangel der Mietsache bei weniger als 10% der Nutzfläche?

KG, Beschluss vom 30.09.2005 - 12 U 213/04

Ein Mangel der Mietsache liegt nicht bereits allein deshalb vor, weil die tatsächlich nutzbare Fläche (208,95 qm) nach zutreffender Berechnung um weniger als 10% von der mit 228,75 qm vereinbarten Fläche abweicht.*)

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IMRRS 2006, 0514
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Abrechnung Betriebskosten und Einsichtnahme in Abrechnungsbelege

BGH, Urteil vom 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

1. Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten ab, ist - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben - ein Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten für alle oder einzelne Betriebskostenarten jedenfalls dann nicht geboten, wenn diese Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen.*)

2. Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung.*)




IMRRS 2006, 0448
MietrechtMietrecht
Vertretungsberechtigung bei qualifizierter Schriftformklausel

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.09.2005 - 8 U 57/05

1. Dem Schriftformerfordernis (hier: § 550 BGB) wird genügt, wenn ein Gesamtvertreter einen Vertrag im Einverständnis des weiteren Gesamtvertreters für seine Vertragspartei mit einem Vertretungszusatz wie " ppa." unterschreibt. Es bedarf daneben keines weiteren Vertretungszusatzes, um kenntlich zu machen, dass er auch für den weiteren Gesamtvertreter unterzeichnet.*)

2. Die Vereinbarung der Schriftform für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags durch eine sog. doppelte oder qualifizierte Schriftformklausel ist nicht gem. §§ 4, 9 AGBG (nunmehr: §§ 305b, 307 BGB) unwirksam, wenn sie Bestandteil eines langfristigen Immobilienmietvertrags ist und beide Seiten im Hinblick auf das Schriftformerfordernis des § 550 BGB daran interessiert sind, die lange Bindung zu erhalten (im Anschluss an OLG Rostock, OLGR 2003, 78 und KG, MDR 200,1241).*)

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IMRRS 2006, 0060
MietrechtMietrecht
Recht auf fristlose Kündigung trotz Zahlung des Mietzinses

BGH, Urteil vom 31.05.2000 - XII ZR 41/98

1) Zur Verwirkung eines Rechts zur fristlosen Kündigung nach § 542 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung des § 539 BGB.*)

2) Der Annahmeverzug kann nicht Gegenstand einer isolierten Feststellungsklage sein (im Anschluß an das Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen).*)

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Online seit 2005

IMRRS 2005, 1951
GewerberaummieteGewerberaummiete

BGH, Beschluss vom 01.06.2005 - XII ZR 275/02

ohne amtlichen Leitsatz

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Online seit 2004

IMRRS 2004, 2255
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Treuwidrige Kündigung bei Nichteinhaltung der gesetzl. Schriftform

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2004 - 24 U 264/03

1. Sinn und Zweck des § 566 BGB a.F. ist es, einen nach § 571 BGB a.F. in den Mietvertrag eintretenden Grundstückserwerber zu schützen, indem ihm die Möglichkeit verschafft wird, sich über den Umfang der auf ihn übergehenden Bindungen zu unterrichten. Nachrangig soll das Schriftformerfordernis die Beweisbarkeit langfristiger Abreden und eine gewisse Warnfunktion sicherstellen.

2. Denn trotz des Grundsatzes, dass die Berufung auf einen Formverstoß in der Regel nicht treuwidrig ist, sind im Einzelfall Ausnahmen möglich. Nicht dürfen jedoch im Interesse der Rechtssicherheit allein aus Billigkeitserwägungen Formvorschriften außer Acht gelassen werden.

3. Eine Ausnahme darf erst und nur dann gelten, wenn nach den gesamten Umständen die Rechtsfolgen des formunwirksamen Vertrages mit Treu und Glauben nicht vereinbar wären. An das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Es ist weder ausreichend, dass die gesetzliche Rechtsfolge des Formmangels einen Vertragsteil hart trifft, noch ist der Beweggrund für die Berufung auf den Formverstoß in der Regel erheblich.

4. Regelmäßig treuwidrig sind danach die Berufung auf einen Formmangel und eine Kündigung nach § 566 BGB a.F., solange der Vertragspartner die Nachholung der Form verlangen kann.

5. Das ist der Fall, wenn die Parteien eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung getroffen haben, der mündlich bereits fest geschlossene Vertrag solle noch schriftlich niedergelegt werden. Jede Partei ist dann berechtigt, gegen die andere auf Abschluss eines schriftlichen Vertrages zu klagen. Ein solcher Anspruch auf den Abschluss eines formgültigen Vertrages macht zugleich die auf den bisher vorliegenden Formmangel gestützte Kündigung des Gegners treuwidrig.

6. Der Einwand der Treuwidrigkeit wirkt allerdings grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien, im Regelfall nicht gegenüber einem Grundstückserwerber, der nach § 571 BGB a.F. in den Mietvertrag eintritt. Der Erwerber kann sich deshalb grundsätzlich auch dann auf den Formmangel berufen, wenn dies dem Vermieter nach § 242 BGB verwehrt wäre.

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IMRRS 2004, 1918
GewerberaummieteGewerberaummiete
Verfahrensrecht - Arrest: Zuständigkeit bei Widerspruchsverfahren

KG, Urteil vom 08.07.2004 - 12 W 21/04

Hat das Beschwerdegericht den Arrest oder die einstweilige Verfügung erlassen, so ist es auch für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zuständig.

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Online seit 2002

IMRRS 2002, 0160
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerberaummietrecht - Außerordentliche Kündigung nach § 242 BGB

BGH, Urteil vom 10.04.2002 - XII ZR 37/00

1. Nach neuem Recht besteht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters das Mietverhältnis fort (§ 108 InsO). Ein Sonderkündigungsrecht für den Mieter gibt es nicht.

2. Die Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit nach § 2 LöschG (seit 1. Januar 1999: § 141 a FGG, § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG) hat keine rechtsgestaltende Wirkung in dem Sinne, daß sie die GmbH endgültig erlöschen läßt. Stellt sich nach der Löschung heraus, daß die GmbH doch noch Vermögen hat, wird nunmehr eine Abwicklung durchgeführt. Die GmbH kann in diesem Stadium weiter am Rechtsverkehr teilnehmen. Erfüllt sie ihre mietvertraglichen Verpflichtungen, so ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Mieter nicht unzumutbar. Erfüllt sie ihre Verpflichtungen nicht mehr, so kann der Mieter sein gesetzliches Kündigungsrecht aus § 542 BGB a.F. ausüben und ist auf ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 242 BGB nicht angewiesen.

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Online seit 2000

IMRRS 2000, 0421
GewerberaummieteGewerberaummiete

BGH, Beschluss vom 29.05.2000 - XII ZR 35/00

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2000, 0417
GewerberaummieteGewerberaummiete

BGH, Urteil vom 01.03.2000 - XII ZR 272/97

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2000, 0268
MietrechtMietrecht
Unbefriedigende Geschäftsentwicklung bei Mieter eines Ladenlokals

BGH, Urteil vom 16.02.2000 - XII ZR 279/97

Zur Rechtsposition eines Mieters, der ein Ladenlokal in einem erst zu erstellenden Einkaufszentrum gemietet hat, wenn dieses nach der Eröffnung nicht in der erwarteten Weise von den Kunden angenommen wird.*)

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Online seit 1999

IMRRS 1999, 0004
GewerberaummieteGewerberaummiete

BGH, Urteil vom 29.09.1999 - XII ZR 313/98

BGB §§ 566, 126a) Zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages, wenn der schriftliche Vertrag auf eine Anlage (hier: Inventarverzeichnis) verweist, deren nachträgliche Erstellung beabsichtigt war, aber unterblieben ist.b) Zur Urkundeneinheit zwischen Hauptvertrag und von den Vertragsparteien paraphierten Anlagen (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - MDR 1999, 473).BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe*)

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IMRRS 1999, 0005
GewerberaummieteGewerberaummiete
Bewachungskosten als umlagefähige Betriebskosten

OLG Celle,, Urteil vom 16.12.1998 - 2 U 23/98

1. In Mietverträgen über Geschäftsräume genügt die Verweisung auf § 27 II. BV zur bestimmten Bezeichnung der von dem Mieter zu tragenden Nebenkosten auch dann, wenn dem Mietvertrag nicht der Text der Anlage 3 zu § 27 II. BV beigefügt ist.*)

2. „Sonstige Betriebskosten“ i.S.v. Nr. 17 Anlage 3 zu § 27 II. BV können auch bei Vermietung von Geschäftsräumen nur solche Betriebskosten sein, die bei der Vermietung von Wohnräumen ebenfalls umlagefähig sind.*)

3. Bewachungskosten können im Einzelfall als „sonstige Betriebskosten“ i.S.v. Nr. 17 Anlage 3 zu § 27 II. BV umlagefähig sein (Abweichung von OLG Düsseldorf, MDR 1991, 964).*)

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Online seit 1997

IMRRS 1997, 0002
GewerberaummieteGewerberaummiete

BGH, Urteil vom 18.06.1997 - XII ZR 192/95

1. Die mietrechtlichen Gewährleistungsregeln wegen eines Sachmangels sind grundsätzlich erst anwendbar, wenn die Mietsache übergeben worden ist (Bestätigung von BGHZ 85, 267 (270) = NJW 1983, 446 = LM § 535 BGB Nr. 79). Das gilt auch in Fällen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit (Abgrenzung von BGHZ 93, 142 (144) = NJW 1984, 1025 = LM § 306 BGB Nr. 8).*)

2. Hat der Vermieter bei den Vertragsverhandlungen unrichtige Angaben über die Beschaffenheit der Mietsache gemacht, schließen die Gewährleistungsregeln des Mietrechts Schadensersatzansprüche des Mieters aus culpa in contrahendo aus, wenn der Vermieter lediglich fahrlässig gehandelt hat. Gegen den mit Arglist handelnden Vermieter kann der Mieter dagegen aus culpa in contrahendo Ersatz des - nicht auf das Erfüllungsinteresse beschränkten - Vertrauensschadens geltend machen (Fortführung von BGH, NJW 1980, 777 (780) = LM § 537 BGB Nr. 26).*)

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Online seit 1995

IMRRS 1995, 0005
GewerberaummieteGewerberaummiete

BGH, Urteil vom 13.12.1995 - XII ZR 185/93

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 1995, 0003
GewerberaummieteGewerberaummiete

BGH, Urteil vom 08.02.1995 - XII ZR 42/93

Ein Optionsrecht in einem Mietvertrag erlischt, sobald es ausgeübt und damit verbraucht worden ist. In einem Vertrag über die Verlängerung eines Mietvertrags, dessen Option bereits ausgeübt worden ist, ist eine unmißverständliche Vereinbarung der Parteien erforderlich, wenn das Optionsrecht wieder aufleben soll. (Leitsatz der Redaktion)*)

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Online seit 1994

IMRRS 1994, 0003
GewerberaummieteGewerberaummiete
Wer muss Mietmangel beweisen?

BGH, Urteil vom 18.05.1994 - XII ZR 188/92

Ist streitig, ob vermietete Räume infolge des Mietgebrauchs beschädigt worden sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt; eine in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallende Schadensursache muß der Vermieter ausräumen.*)

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Online seit 1985

IMRRS 1985, 0002
GewerberaummieteGewerberaummiete

BGH, Urteil vom 03.12.1985 - VI ZR 185/84

Der Benutzer einer technischen Sicherungsanlage (hier: elektromagnetisches Wasserabsperrventil), die über einen längeren Zeitraum bei ständiger Benutzung einwandfrei funktioniert hat, braucht grundsätzlich nicht damit zu rechnen, daß die Anlage wegen verborgener Mängel versagt, obwohl die Kontrollanzeige das Funktionieren der Anlage signalisiert.*)

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IMRRS 2001, 0090
MietrechtMietrecht
Vereinbarung eines "Sonder"kündigungsrechts

BGH, Urteil vom 30.05.2001 - XII ZR 273/98

a) Die in einem langfristigen gewerblichen Mietvertrag enthaltene Vereinbarung eines vorzeitigen "Sonder"kündigungsrechts für den Mieter mit der Folge unterschiedlich langer Bindung der beiden Vertragsparteien an das Mietverhältnis verstößt nicht gegen wesentliche Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts.

b) Zur Annahme eines Verstoßes gegen die richterliche Aufklärungs- und Hinweispflicht als wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO.

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IMRRS 2001, 0058
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerberaummietrecht

BGH, Urteil vom 25.04.2001 - XII ZR 263/98

Zur Kündigung eines Mietvertrages

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IMRRS 2001, 0057
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerberaummietrecht

BGH, Urteil vom 25.04.2001 - XII ZR 43/99

Der Eintritt eines Gesellschafters in den Betrieb eines Einzelkaufmanns und die Fortführung des Geschäfts durch die neugegründete Gesellschaft führen nicht kraft Gesetzes dazu, daß die Gesellschaft Vertragspartei eines zuvor von dem Einzelkaufmann abgeschlossenen Mietvertrages über die weiter genutzten Geschäftsräume wird. Zu einem solchen Vertragsübergang ist die Mitwirkung des Vermieters erforderlich.

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