Immobilien- und Mietrecht.
Hervorzuhebende Urteile zum Versicherungsrecht
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei imr-online eingestellt
Online seit 6. Februar
IMRRS 2026, 0138
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.12.2025 - 5 W 77/25
1. Einem selbständigen Beweisverfahren zur Entschädigungshöhe, das der Versicherungsnehmer während eines laufenden Rechtsstreits über den Bestand des Versicherungsvertrages eingeleitet hat, mangelt es an hinreichender Erfolgsaussicht, wenn der Versicherer nicht zugestimmt und der Versicherungsnehmer bereits angekündigt hat, mit einer Sanierung des schon vor dem Schadensfall unbewohnbaren und in seiner Substanz vollständig zerstörten Gebäudes erst nach Erhalt der Versicherungsleistung zu beginnen.*)
2. Unter solchen Umständen erweist sich das Betreiben des selbständigen Beweisverfahrens auch als mutwillig, weil eine vernünftige Partei in der Lage des Versicherungsnehmers, die die Kosten des Verfahrens selbst aufbringen müsste, davon absehen würde, vor der Entscheidung über den Anspruchsgrund eine gesonderte, hohe Kosten auslösende Beweissicherung zur Anspruchshöhe zu betreiben.*)
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Online seit 28. Januar
IMRRS 2026, 0079
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2025 - 12 U 47/25
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen - ohne dass ein Direktanspruch bestünde - eine Feststellungsklage zulässig ist, mit welcher der geschädigte Dritte die Verpflichtung des Haftpflichtversicherers zur Gewährung von Deckungsschutz aus einer mit dem Schädiger bestehenden Haftpflichtversicherung geltend macht.*)
2. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist zu bejahen, wenn der Deckungsanspruch des Schädigers zu verjähren droht.*)
3. Die Verjährung des Deckungsanspruchs des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schädiger erstmals auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde.*)
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Online seit 27. Januar
IMRRS 2026, 0077
Versicherungsrecht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2025 - 11 U 2/25
1. Eine Klausel, wonach u.a. "Bissschäden durch wild lebende Kleintiere/-nager (nicht jedoch Ratten und Mäuse) an elektrischen Anlagen und Leitungen, Dämmungen und Unterspannbahnen" versichert seien, begegnet keinen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsbedenken.
2. Der Versicherungsnehmer hat das Vorliegen des Versicherungsfalls darzulegen und zu beweisen (hier: Beschädigung eines versicherten Objekts durch einen Marderbiss).
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