Immobilien- und Mietrecht.
Aktuelle Urteile zum Immobilienrecht
Online seit 20. April
IMRRS 2026, 0473
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.11.2025 - V ZR 229/24
Der Streitwert bei einer beantragten Auflassung bemisst sich nach dem Verkehrswert der Grundstücke ohne Abzug der darauf ruhenden Belastungen und ohne Berücksichtigung der Zug-um-Zug-Leistung. Liegen zwei Verkehrswertgutachten vor und trifft das Gericht keine Feststellungen zum tatsächlichen Wert kann im Wege der Schätzung nur vom Mittelweg der beiden Gutachten ausgegangen werden.
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Online seit 15. April
IMRRS 2026, 0438
Immobilien
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.02.2026 - 2 U 1333/24
1. Im Rahmen der Privatautonomie hat jede Partei bis zum Vertragsabschluss das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertrag Abstand zu nehmen. Aufwendungen, die in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht werden, erfolgen daher grundsätzlich auf eigene Gefahr.
2. Die Aufnahme von Vertragsverhandlungen kann die Vertragsparteien jedoch bereits verpflichten, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu nehmen.
3. So besteht auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise erwarten darf (hier: Vorhandensein von Altlasten).
4. Dies gilt vor allem für solche Umstände, die allein dem anderen Teil bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Verhandlungspartner von besonderer Bedeutung für den Vertragsentschluss sind. Nicht aufzuklären ist daher in der Regel über Umstände, die der andere Teil bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann
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IMRRS 2026, 0453
Immobilien
LG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2025 - 5 O 2252/22
1. Holzwurmbefall stellt einen offenbarungspflichtigen Sachmangel des erworbenen Anwesens dar.
2. Eine Pflicht zur Offenbarung scheidet aus, wenn es sich um einen der Besichtigung zugänglichen und damit ohne Weiteres erkennbaren Mangel handelt.
3. Die Erheblichkeitsschwelle beim Rücktritt, die bei Kaufverträgen in der Regel erst überschritten ist, wenn der Beseitigungsaufwand mehr als 5% des Kaufpreises beträgt, kommt im Rahmen der Arglistanfechtung nicht zum Tragen.
4. Auch wenn der Holzwurmbefall infolge der zahlreich vorhandenen Auswurflöcher in den Balken und der auf dem Boden liegenden Bohrmehlresten und -häufchen wahrnehmbar ist, handelt es sich dabei nicht um einen offensichtlichen, ohne Weiteres erkennbaren Schädlingsbefall der Balken, weil die Aufmerksamkeit eines potentiellen Kaufinteressenten nicht wie selbstverständlich auf den Zustand der Holzbalken und den Boden der Dachstühle gerichtet ist. Dies gilt erst recht bei diffusem Licht im Dachstuhl.
5. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ein Laie die Symptome des Holzwurmbefalls bei einer Besichtigung wahrnimmt, bleibt es bei einem offenbarungspflichtigen Mangel. Denn Mängel, von denen bei einer Besichtigung Symptome hervortreten - wie hier: Fraßmehlhäufchen auf dem Boden; Auswurflöcher in den Balken -, diese aber keinen tragfähigen Rückschluss auf Art und/oder Umfang des Mangels erlauben, sind nicht ohne Weiteres erkennbar. In den Fällen muss der Verkäufer seinem Kenntnisstand gemäß aufklären und darf sein konkretes Wissen nicht zurückhalten.
6. Das Erkennen eines nicht aktiven, älteren Holzwurmbefalls im alten Eichenholz durch einen Kaufinteressenten bedeutet nicht, dass damit auch am weichen, neueren Holz aktiver Holzwurmbefall erkannt wird.
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Online seit 30. März
IMRRS 2026, 0396
Grundbuchrecht
OLG Naumburg, Beschluss vom 15.12.2025 - 12 Wx 41/25
Das Grundbuchamt hat bei dem Vollzug einer Auflassung im Grundbuch eine im Rahmen des Kaufvertrages zugesicherte Lastenfreiheit nicht zu prüfen.*)
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