Immobilien- und Mietrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
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IMRRS 2026, 0720
Wohnraummiete
AG Zeitz, Urteil vom 08.04.2026 - 4 C 106/25
1. Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat ein Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten, wofür der Mieter den vereinbarten Mietzins zu leisten hat (§ 535 Abs. 2 BGB). Ein Anspruch kann sich sogar dann ergeben, wenn die konkrete Ursache für den Mangel ggf. nicht direkt in den Mieträumlichkeiten, sondern in nicht mitvermieteten Bereichen des Mietobjektes (Fassade, Fundament, Gemeinschaftsräume etc.) liegt. Maßgeblich ist allein, dass die Ursache des Mangels sich auf die Mieträumlichkeiten auswirkt.*)
2. Der Anspruch aus § 535 BGB kann aber nicht derart weit ausgelegt werden, dass ohne spürbare Einwirkung auf die eigentliche Mietsache, für die eine Mietzahlung erfolgt, einem Mängelanspruch stattgegeben wird.*)
3. Allein der Vortrag, dass eine Dachlattung einen besorgniserregenden Zustand aufweist sowie erhebliche Probleme befürchtet werden, die mit dieser Dachlattung einhergehen könnten, genügt hierfür nicht. Auch wenn im Weiteren auf einen sichtbaren Reparaturstau bei dem Haus hingewiesen wird, ist damit gerade aber keine Einwirkung auf die Wohnung verbunden. Es erfolgte weder ein Vortrag zu sichtbaren Feuchtigkeitseintritten im Dachbereich noch zu Zugerscheinungen, die auf eine undichte Dachkonstruktion hinweisen könnten. Auch anderweitige sichtbare Spuren, etwa Risse in dem Dachbereich - mit dem Auge sichtbar in ihrer Wohnung - wurden nicht vorgetragen. Einem Mieter kann zwar nicht zugemutet werden, erst einen Zustand abwarten zu müssen, der eine spürbare und wertmäßig bezifferbare Beschädigung der Mietsache bzw. gar des persönlich eingebrachten Eigentums des Mieters zur Folge hat; es kann aber auch nicht genügen, wenn sich dem Vorbringen keine konkrete Einwirkung auf die Mietsache entnehmen lässt.*)
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IMRRS 2026, 0642
Wohnungseigentum
LG Köln, Urteil vom 30.03.2026 - 15 S 6/25
1. Die Anfechtung eines Beschlusses wegen Unterschreitung der Ladungsfrist setzt voraus, dass der Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist konkret darlegt, welche weiteren Vorbereitungsmaßnahmen bei ordnungsgemäßer Ladung möglich gewesen wären und wie sich der Mangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben könnte.
2. Die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf Grundbesitzabgaben nur berücksichtigen, soweit diese im Abrechnungsjahr tatsächlich gezahlt wurden; eine bloße Buchung oder Rücklastschrift genügt nicht.
3. Die dauerhafte Übertragung der Entscheidung über Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage auf den Verwalter ist auch ohne ausdrückliche inhaltliche Vorgaben zulässig, sofern der Verwalter bei der Ausübung der Kompetenz die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung beachtet.
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IMRRS 2026, 0731
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.05.2026 - XII ZR 93/24
1. Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens zur Echtheit einer Privaturkunde ohne vollständige Beweisaufnahme verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör.
2. Bestreitet eine Partei die Echtheit einer Privaturkunde mit Nichtwissen, ist das Gericht verpflichtet, alle angebotenen Beweise zur Echtheit zu erheben. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist unzulässig.
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IMRRS 2026, 0733
Prozessuales
LG Stuttgart, Beschluss vom 26.06.2026 - 7 O 93/26
1. Einer Entscheidung in Anwendung der sich aus § 91a ZPO ergebenden Grundsätze steht zumindest in Fällen, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz im Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen bereits beim Gericht eingegangen und damit Anhängigkeit der Streitsache gegeben ist, der Wortlaut des § 91a ZPO nicht entgegen.
2. Überdies liegt, wenn die Klage nicht förmlich zugestellt worden ist, die Parteien aber übereinstimmend die Erledigung erklären (etwa weil der Beklagte von der Anhängigkeit der Klage auf andere Weise als durch Klagezustellung erfahren hat) in der Zustimmungserklärung des Beklagten gemäß § 91a ZPO zugleich ein Verzicht auf die förmliche Klagezustellung mit heilender Wirkung.
3. Ein anhängiger Erkenntnisprozess über die Reichweite oder wirtschaftliche Einordnung eines Vergleichs beseitigt weder den titulierten Zahlungsanspruch noch dessen Vollstreckbarkeit.
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Online seit gestern
IMRRS 2026, 0723
Wohnraummiete
AG Wedding, Urteil vom 05.03.2026 - 13 C 319/25
1. Die Regelungen der §§ 556d ff. BGB zur Mietpreisbremse finden auf einen Mieterwechsel im Wege der Vertragsübernahme durch Nachtragsvereinbarung keine Anwendung, wenn das bestehende Mietverhältnis lediglich mit neuen Mietern fortgesetzt wird.*)
2. Ein unzulässiges Umgehungsgeschäft i.S.d. §§ 556d ff. BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn die Parteien anstelle eines Neuabschlusses den Eintritt neuer Mieter in ein bestehendes Mietverhältnis vereinbaren, sofern keine Umgehungsabsicht erkennbar ist.*)
3. Die Vereinbarung einer erhöhten Nettokaltmiete im Rahmen eines Mieterwechsels durch Nachtragsvereinbarung ist nicht nach § 556g Abs. 1 BGB unwirksam, wenn kein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird.*)
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IMRRS 2025, 1633
Wohnungseigentum
LG Dortmund, Urteil vom 04.02.2025 - 1 S 97/24
1. Die Durchsetzung von Mängelrechten (hier: den Schallschutz betreffend), die die Wohnungseigentümergemeinschaft an sich gezogen hat, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Prozessführung ein möglicher Erfolg nicht abgesprochen werden kann.
2. Es bleibt offen, ob auf den Maßstab des § 114 ZPO abzustellen ist, oder sogar geringere Anforderungen zu stellen sind.
3. Solange ein primär haftender Bauträger in Anspruch genommen werden kann, entspricht es - bei hier prognostizierter ausreichender Erfolgsaussicht - grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung, diesen in Anspruch zu nehmen bevor die Gemeinschaft mit diesen Kosten belastet wird.
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IMRRS 2026, 0730
Rechtsanwälte
VGH Bayern, Beschluss vom 22.05.2026 - 22 ZB 25.880
1. Der Anwalt muss Angaben dazu machen, ob es sich bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung um ein in der Kanzlei übliches, häufig vorkommendes Rechtsmittel und damit bei der Eintragung der Frist um eine Routineangelegenheit handelt, denn nur dann ist es zulässig, die Bearbeitung des Schriftstücks und die Eintragung der Fristen eigenverantwortlich dem Büropersonal zu übertragen.
2. Nicht übliche Fristen muss der Prozessbevollmächtigte hingegen selbst berechnen und ihre Wahrung eigenverantwortlich überwachen.
3. Zu der erforderlichen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Wiedereinsetzungsantrag gehört der Vortrag zur bisherigen Zuverlässigkeit der Kanzleiangestellten, die mit der Eintragung der Rechtsmittelfristen betraut ist, da anderenfalls ein Vertrauen des Rechtsanwalts auf die Befolgung diesbezüglicher Weisungen nicht gerechtfertigt wäre.
4. Die Notierung, Berechnung und Kontrolle in der Kanzlei üblicher und häufig vorkommender Rechtsmittelfristen darf nur gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen werden. Die Gründe, aus denen die Zuverlässigkeit geschlossen wird, sind darzustellen; floskelhafte Bemerkungen genügen den Anforderungen nicht.
5. Bei einer elektronischen Kalenderführung bedarf es einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können.
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IMRRS 2026, 0729
Prozessuales
BGH, Urteil vom 12.06.2026 - V ZR 205/24
Eine Untätigkeit der Parteien führt nicht zum Stillstand des Verfahrens i.S.d. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn die Verfahrensleitung bei dem Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat. *)
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Online seit 26. Juni
IMRRS 2026, 0709
Immobilien
OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.01.2026 - 4 U 51/24
Zum Nachweis des arglistigen Verschweigens von Mängeln eines erworbenen Hausanwesens (hier: Feuchtigkeit/Nässeschäden im Keller bei vorangegangenen Sanierungsversuchen des Verkäufers).*)
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IMRRS 2026, 0359
Immobilienanlagen
OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2026 - 34 U 103/24
1. Die Vermittlung einer Anlageimmobilie (hier: denkmalgeschützte Wohnung mit Steuervorteilen) ist nicht nur nach einfachem Maklerrecht zu beurteilen ist, sondern kann auch einen Anlageberatungsvertrag begründen.
2. Der Vermittler/Berater muss über wesentliche Risiken aufklären - dazu zählt explizit auch die mangelnde Erfahrung des Bauträgers, wenn Wohnungen als Kapitalanlage vermittelt werden.
3. Vermittler dürfen sich nicht blind darauf verlassen, dass die Risiken einer Anlage in einem Verkaufsprospekt ausreichend dargestellt sind, wenn wesentliche Faktoren wie die Unerfahrenheit des Bauträgers verschwiegen werden.
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IMRRS 2026, 0712
Prozessuales
KG, Beschluss vom 24.02.2026 - 7 W 2/26
Zur Frage, ob und wann die Ablehnung von weiteren Beweisfragen bzw. Ergänzungsfragen im selbständigen Beweisverfahren im Wege der sofortigen Beschwerde überprüft werden kann.*)
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Online seit 25. Juni
IMRRS 2026, 0690
Wohnungseigentum
LG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2025 - 10 S 11/24 WEG
Legt eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Jahresabrechnung vor, die einen der Teilungserklärung widersprechenden Verteilerschlüssel zu Grunde legt, tritt keine Erfüllung i.S.d. § 362 BGB ein. Erfüllung setzt voraus, dass ein ordnungsgemäßer Entwurf vorgelegt wird und die Jahresabrechnung zumindest weitgehend mangelfrei ist. Fehler der Jahresabrechnung perpetuieren sich im Vermögensbericht.
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IMRRS 2026, 0714
Immobilien
OLG Bremen, Beschluss vom 21.08.2025 - 2 U 114/24
1. Der Käufer einer zu Wohnzwecken veräußerten Immobilie kann erwarten, dass ein vorhandener Anschluss an Versorgungsleitungen rechtlich gesichert ist und nicht von der freiwilligen Duldung eines Nachbarn abhängig ist. Fehlt es daran, liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. vor.*)
2. Ein solcher Sachmangel wird von einem in dem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vereinbarten Ausschluss der Haftung für Sachmängel erfasst.*)
3. Für eine Arglist des Verkäufers kommt es allein darauf an, ob er die den Fehler begründenden Umstände kannte. Diese Kenntnis muss festgestellt werden und kann nicht durch wertende Überlegungen dahingehend ersetzt werden, dass der Verkäufer sich einer Kenntnis bewusst verschlossen habe, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde (Anschluss an BGH, IBR 2005, 1010 - nur online; IMR 2013, 1159 - nur online).*)
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IMRRS 2026, 0705
Versicherungsrecht
OLG Köln, Urteil vom 10.02.2026 - 9 U 19/23
1. Eine Schwamm-Ausschlussklausel ist wegen Vertragszweckgefährdung unwirksam, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht.
2. Dies ist dann der Fall, wenn Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser wären, so dass sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung vorwiegend vor solchen Schwammschäden schützen, der Versicherer sich jedoch mit der Ausschlussklausel von einer Kardinalpflicht des Versicherungsvertrages, Leitungswasserschäden zu entschädigen, freizeichnen wollte (hier verneint).
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IMRRS 2026, 0706
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 04.06.2025 - II R 18/23
1. Überträgt ein Ehegatte unentgeltlich das Familienheim auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims schenkungssteuerrechtlich bereichert.*)
2. Auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim wird von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erfasst.*)
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IMRRS 2026, 0221
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 10.11.2025 - 14 W 1459/25
Die Zulässigkeit isolierter selbständiger Beweisverfahren beurteilt sich insbesondere danach, ob der Katalog des § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO die antragstellerseits formulierten Sachverständigenfragen abdeckt; dass die zu erwartenden Sachverständigenantworten gemäß der vorausschauenden richterlichen Einschätzung in einem sich abzeichnenden Hauptsacheverfahren möglicherweise unbehelflich sein werden, hat außen vor zu bleiben.
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Online seit 24. Juni
IMRRS 2026, 0708
Wohnraummiete
LG Gießen, Urteil vom 23.12.2025 - 1 S 29/25
Nur in Ausnahmefällen kann im Rahmen des Verschuldens eine nachträgliche Zahlung des Mieters zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann, weil sie ein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lässt. Das bedeutet aber nicht, dass jede nachträgliche Zahlung automatisch zu einem Kündigungsausschluss führt, auch dann nicht, wenn sie zeitnah nach der Kündigung erfolgt.*)
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IMRRS 2026, 0719
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 12.06.2026 - V ZR 68/25
1. Der aus § 20 Abs. 1 WEG folgende Beschlusszwang für bauliche Veränderungen gilt grundsätzlich auch für eine aus zwei Mitgliedern bestehende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (hier: Doppelhaushälften). Das Beschlusserfordernis kann allerdings in der Gemeinschaftsordnung abbedungen werden, etwa durch Formulierungen dahin, dass die Einheiten so behandelt werden sollen, als ob es sich um real geteilte Grundstücke handeln würde.*)
2. Eine rechtlich relevante Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung, die zu einer erheblichen optischen Veränderung der Gesamtanlage führt, wird nicht dadurch beseitigt, dass die bauliche Veränderung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch eine Anpflanzung verdeckt ist.*)
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IMRRS 2026, 0693
Steuerrecht
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2026 - 11 K 11216/24
Zahlt der Mieter für die Überlassung der Mietsache vom Vermieter zu tragende Kosten, führt dies zu Einnahmen des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung, die im Zeitpunkt der Zahlung durch den Mieter zugeflossen sind.*)
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IMRRS 2026, 0710
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 08.06.2026 - RiSt (B) 1/25
1. Ein Kollegialitätsverhältnis kann nur dann eine Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist, die tatsächlich vorliegt (hier verneint).
2. Die Besorgnis der Befangenheit liegt nahe, wenn der erkennende Richter und eine Partei demselben Spruchkörper als Richter angehören oder noch vor einigermaßen kurzer Zeit angehört haben. Diese Besorgnis besteht regelmäßig nicht mehr, wenn die gemeinsame Mitgliedschaft im selben Spruchkörper endgültig beendet ist und geraume Zeit zurückliegt. Etwas anderes kann gelten, wenn aus der beendeten Zusammenarbeit für die Zukunft fortwirkende Umstände resultieren, etwa eine Freundschaft oder Feindschaft.
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Online seit 23. Juni
IMRRS 2026, 0583
Wohnraummiete
AG Dresden, Urteil vom 21.11.2025 - 146 C 5420/24
1. Fällig wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution nicht bereits im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses. Vielmehr ist dem Vermieter nach Beendigung des Mietvertrags eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb deren er sich zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will. Erst danach wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution fällig.
2. Zu den Ansprüchen des Vermieters, die durch die Kaution gesichert werden, gehören grundsätzlich auch solche Nachforderungen auf die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten.
3. Sofern der Mieter sein Belegeinsichtsrecht geltend macht, resultiert daraus für ihn ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Gewährung der Belegeinsicht.
4. Soweit der Mieter einen Anspruch auf Vorlage von Zahlungsbelegen hat, geht dieser mit einem Anspruch auf Vorlage von solchen Belegen einher, die eine Zahlung des Vermieters an den Dritten derart erkennen lassen, dass der Mieter sein Kontrollrecht ausüben kann.
5. Dieser Anspruch wird nicht durch die Vorlage von Eigenbelegen erfüllt.
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IMRRS 2026, 0707
Immobilienmakler
BGH, Urteil vom 21.05.2026 - I ZR 224/25
Einem Wohnungsvermittler steht weder gegen den Mieter noch gegen den Vermieter eine Provision zu, wenn ein Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen wird, deren Verwalter er ist.*)
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IMRRS 2026, 0688
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 12.11.2025 - II R 3/25
1. Das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 - GrStRefG (BGBl. 2019 I 1794) - ist formell verfassungsgemäß. Insbesondere stand dem Bund die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 II 1 GG zu. Selbst wenn er die ihm durch Art. 105 II 1 GG eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft haben sollte, lässt dies seine Gesetzgebungskompetenz nach dieser Vorschrift nicht entfallen.*)
2. Die Regelungen der §§ 252-257 BewG in der Fassung des GrStRefG zur Bewertung von Wohnungseigentum für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2022 sind materiell verfassungsgemäß.*)
3. Belastungsgrund der Grundsteuer im sogenannten Bundesmodell ist die durch den Grundbesitz vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und eine objektive Leistungsfähigkeit vermittelt.*)
4. Der Ansatz von typisierten Nettokaltmieten pro Quadratmeter Wohnfläche gem. § 254 BewG in Verbindung mit Anlage 39 zum BewG verstößt nicht wegen einer unzureichenden Differenzierung nach der Lage der wirtschaftlichen Einheiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG.*)
5. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast im Hinblick darauf vor, dass die genaue Höhe der zu zahlenden Grundsteuer regelmäßig erst feststeht, wenn die Grundsteuer festgesetzt wurde.*)
6. Das FG als Tatsachengericht kann die von den Gutachterausschüssen nach § 247 II BewG ermittelten Bodenrichtwerte grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen, ohne dabei gegen seine Amtsaufklärungspflicht aus § 76 I 1 FGO zu verstoßen.*)
7. Anlass für eine (eingeschränkte) gerichtliche Überprüfung der Bodenrichtwerte besteht nur dann, wenn Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte substanziiert geltend gemacht werden oder im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für solche Verstöße vorliegen.*)
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IMRRS 2026, 0704
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2026 - 2 U 92/24
1. Für eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ist im Falle eines Rubrumsfehlers nicht erforderlich, dass die unrichtige Fassung eine ungewollte Abweichung des Erklärten von dem Gewollten darstellt. Vielmehr ist eine objektiv unrichtige Bezeichnung einer Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters jederzeit - ggf. auch von Amts wegen - so zu berichtigen, wie es objektiv der richtigen Sachlage entspricht, soweit die Identität der Partei feststeht und durch die Berichtigung gewahrt bleibt.
2. Die unrichtige Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters der Partei im Rubrum des Urteil ist eine berichtigungsfähige offenbare Unrichtigkeit, wenn sich die Unrichtigkeit aus dem Handelsregister ergibt, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Unrichtigkeit verursacht hat.
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Online seit 22. Juni
IMRRS 2026, 0699
Bauträger
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.12.2024 - 3 U 184/23
1. Fällt der Sicherungszweck wegen Erlöschens der Hauptschuld weg, hat der Erwerber kein vernünftiges Interesse mehr am Behalten der Bürgschaftsurkunde. Der Bauträger kann aus eigenem Recht verlangen, dass der Erwerber die Bürgschaftsurkunde an den Bürgen oder - bei Wegfall des Sicherungszwecks - auch an ihn selbst herausgibt, um der Verpflichtung zur Zahlung von Avalzinsen zu entgehen.
2. Der Bürge kann grundsätzlich die Verjährung oder Verwirkung der Hauptschuld einwenden (hier: Verwirkung von Herstellungs- und Gewährleistungsansprüchen des Erwerbers gegen den Bauträger bejaht).
3. Die (Vorauszahlungs-)Bürgschaft nach § 7 Abs. 1 MaBV sichert sowohl Ansprüche auf Rückgewähr der Vorauszahlung aufgrund Rücktritts oder Minderung wegen mangelhafter Ausführung als auch den Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln, die vor Abnahme festgestellt sind. Nicht gedeckt sind Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln, die erst nach Abnahme auftreten und nicht im Abnahmeprotokoll festgehalten sind.
4. Die MaBV-Bürgschaft umfasst Rückgewähransprüche vom Zeitpunkt der Vorauszahlungen bis zur Erfüllung der in § 3 Abs. 1 MaBV genannten Voraussetzungen und der vollständigen Fertigstellung des Bauwerks.
5. Ein rechtskräftiges Urteil zwischen Bauträger und Erwerber wirkt zugunsten des Bürgen (nicht aber zu seinen Lasten). Der Bürge kann daher dem Erwerber die rechtskräftige Aberkennung der Hauptforderung im Prozess gegen den Bauträger entgegenhalten.
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IMRRS 2026, 0702
Wohnraummiete
LG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2026 - 23 S 78/25
1. Eine ordentliche Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Störung des Hausfriedens erfordert im Kündigungsschreiben die hinreichend konkrete Angabe von Zeit, Ort und Art der Pflichtverletzung. Pauschale oder wertende Angaben genügen nicht.
2. Das Anbieten sexueller Dienstleistungen in der Mietwohnung rechtfertigt eine Kündigung nur bei substanziiertem Vortrag zu konkreten Umständen und Beeinträchtigungen. Bloßer Verweis auf häufig wechselnden Besuch genügt nicht.
3. Eine außerordentliche Kündigung wegen Fehlverhaltens von Besuchern des Mieters setzt substanziierten Vortrag zu deren Identität, Verhalten und Zurechenbarkeit voraus. Unkonkrete Behauptungen sind nicht ausreichend.
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IMRRS 2026, 0691
Wohnungseigentum
AG Stuttgart Bad Cannstatt, Urteil vom 02.04.2026 - 5 C 321/25
1. Allgemein sind Aufwendungen des Gläubigers durch seine eigenen Mitarbeiter zur Bearbeitung und Abwicklung einer Mängelbeseitigung nicht erstattungsfähig (st. Rspr. des BGH, z.B. Urteil vom 31.05.1976 - II ZR 133/74), solange nicht feststeht, dass dem Gläubiger hierdurch zusätzlicher, andernfalls nicht angefallener Personalaufwand entstanden ist.
2. Der Verwalter hat bereits im Rahmen seiner originären Pflichten Erhaltungsarbeiten zu überwachen und die zugehörigen Nachbesserungsarbeiten erforderlichenfalls zu begleiten.
3. Eine Vertragsregelung, wonach über die normale Verwaltertätigkeit hinausgehende Leistungen gesondert honoriert werden sollen, die aber nicht erkennen lässt, für welche konkrete Leistung eine Vergütung verlangt werden kann, noch die Höhe der zusätzlichen Vergütung bestimmt, ist wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam.
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IMRRS 2026, 0703
Öffentliches Recht
OLG Koblenz, Urteil vom 02.06.2026 - 9 U 1015/25
Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, sind als wesentliche Tätigkeiten des Dachdecker- beziehungsweise des Elektrotechniker-Handwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO zu qualifizieren. Sie unterfallen daher der Eintragungspflicht des § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO.*)
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IMRRS 2026, 0700
Prozessuales
KG, Beschluss vom 17.06.2026 - 10 W 38/26
Eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem es ein Gericht abgelehnt hat, sein Sitzungsprotokoll zu berichtigen, ist grundsätzlich unstatthaft.*)
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Online seit 19. Juni
IMRRS 2026, 0683
Wohnraummiete
LG München I, Urteil vom 24.04.2025 - 43 O 10149/24
1. Eine fristlose Kündigung des Mietvertrags wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache setzt eine vorherige Abmahnung voraus, sofern diese nicht entbehrlich ist.
2. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietzahlungen besteht nicht, wenn der Mieter die unterbliebene Übergabe der Mietsache zu verantworten hat und die Zahlungen in Kenntnis der Nichtschuld geleistet wurden.
3. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution ist erst nach einer angemessenen Abrechnungsfrist nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig, wenn der Vermieter noch ein Sicherungsinteresse hat.
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IMRRS 2026, 0692
Wohnraummiete
AG Berlin-Köpenick, Urteil vom 03.02.2026 - 3 C 233/25
Ein dem Mieter vor Vertragsschluss in Textform überlassenes Exposé, das einen deutlichen Hinweis auf das Baujahr enthält, ermöglicht dem Mieter, sich über die Geltung bzw. Nichtgeltung der Mietpreisbremse hinreichend zu informieren.
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IMRRS 2026, 0664
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2026 - 28 U 26/26
Legt eine Partei Berufung ein und gibt das Berufungsgericht das Berufungsverfahren aufgrund einer Zuständigkeitskonzentration an das für die Durchführung des Berufungsverfahrens an sich zuständige Gericht ab, tritt hierdurch keine Bindungswirkung ein. Beharrt der Berufungsführer trotz des Hinweises beider mit der Berufung befasster Berufungsgerichte auf die Zuständigkeitskonzentration auf einer Durchführung des Berufungsverfahrens bei dem seiner Auffassung nach zuständigem Berufungsgericht, ist diesem Antrag zu entsprechen und die Sache an das zunächst angerufene Berufungsgericht zurückzugeben.*)
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Online seit 18. Juni
IMRRS 2026, 0685
Öffentliches Recht
VG Berlin, Beschluss vom 23.02.2026 - 19 L 554/25
1. Zu den gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit vorzusehenden Maßnahmen gehört die ordnungsgemäße Eindeckung der Dächer und die Abführung des Niederschlagwassers durch Dachrinnen und Fallrohre.*)
2. In dem nach § 3 oder nach § 8 WEG geteilten Grundstück ist die Verantwortung für das gemeinschaftliche Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen. Insbesondere Fundament, die Fassade und das Dach, tragende Wände und die Geschossdecken sind notwendiger Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums.*)
3. Es stellt im konkreten Fall keinen Ermessensfehler dar, wenn die Behörde die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Zustandsverantwortliche zu Abdichtungsmaßnahmen verpflichtet und nicht die Sondereigentümerin der Dachgeschosseinheiten.*)
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IMRRS 2026, 0660
Wohnraummiete
AG Hannover, Beschluss vom 11.06.2025 - 407 C 11056/24
1. Zum Anspruch auf Belegeinsicht und Untergang desselben.
2. Zum Beginn der Verjährung bei einer formell wirksamen Abrechnung.
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IMRRS 2026, 0644
Wohnraummiete
AG Kreuzberg, Urteil vom 08.04.2026 - 10 C 253/25
1. § 556d Abs. 1 BGB findet dem Wortlaut nach nur Anwendung, wenn ein Mietvertrag (neu) abgeschlossen wird.
2. Insbesondere bei einem Austausch des Mieters hängt es von der konkreten vertraglichen Gestaltung ab, ob der Vertrag als Eintritt des neuen Mieters in den alten Mietvertrag oder als Neuabschluss anzusehen ist.
3. Von einer Novation darf nur ausnahmsweise ausgegangen werden, sofern die Parteien einen solchen Willen unzweifelhaft zum Ausdruck bringen; im Zweifel ist nur von einer Vertragsänderung auszugehen.
4. Bei einem Austausch eines Mieters durch einen neuen Mieter im Wege der dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Vermieter, dem bisherigen Mieter und dem neuen Mieter wird regelmäßig kein neuer Mietvertrag i.S.d. § 556d Abs. 1 BGB abgeschlossen, selbst wenn die dreiseitige Vereinbarung mit einer Mieterhöhung verbunden wird.
5. Es ist aber jeweils zu prüfen, ob ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vorliegt, das formal als Vertragsänderung gestaltet wurde, rechtlich hingegen als Neuabschluss zu behandeln ist.
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IMRRS 2026, 0698
Prozessuales
BAG, Beschluss vom 28.01.2026 - 7 ABR 40/24
1. Tritt als Bevollmächtigter nicht ein Rechtsanwalt vor Gericht auf, muss es von Amts wegen die Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde verlangen, wenn es die Überzeugung vom Bestand der Vollmacht auf andere Weise nicht ordnungsgemäß gewinnen kann. Diese ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen.
3. Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde - gegebenenfalls in beglaubigter Form - geführt werden. Die Vorlage von Kopien oder ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügen nicht.
3. Ein Vollmachtsmangel liegt nicht nur vor, wenn überhaupt keine Vollmacht erteilt wurde, sondern auch dann, wenn die Vollmacht zwar besteht, aber nicht beigebracht wird.
4. ...
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IMRRS 2026, 0687
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 22.05.2026 - 7 A 9.25
1. Eine enge Freundschaft zwischen Richter und Beteiligtem kann ein Umstand sein, der Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen kann (hier bejaht).
2. An die Qualität und Intensität eines als Ablehnungsgrund in Betracht kommenden Freundschaftsverhältnisses zu dem Prozessvertreter eines Beteiligten sind höhere Anforderungen zu stellen als an ein solches Näheverhältnis zu einem Beteiligten bzw. einem seiner Mitarbeiter selbst.
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Online seit 17. Juni
IMRRS 2026, 0689
Wohnraummiete
LG Flensburg, Urteil vom 17.04.2026 - 1 S 64/25
1. Ist dem Vermieter aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Ausnahmesituation bekannt, dass es in der Hausgemeinschaft zu Hausfriedensstörungen mehrerer Mitparteien kommt, die jeweils für sich genommen eine außerordentliche Kündigung nach § 569 Abs. 2 BGB begründen, und diese Störungen sich gegenseitig bedingen, so hat der Vermieter bei der Auswahl des Kündigungsempfängers nach seinen Möglichkeiten niedrigschwellige Bemühungen hinsichtlich des Initiators der Störung anzustellen.*)
2. Unterlässt der Vermieter solche Bemühungen, so führt dies zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung.*)
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IMRRS 2026, 0679
Wohnungseigentum
AG München, Urteil vom 20.01.2025 - 1291 C 23974/23 WEG
1. Die Bezugnahme in einem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft auf ein außerhalb des Protokolls befindliches Dokument ist zulässig, wenn dieses zweifelsfrei bestimmt ist.
2. Der Beschluss über die Beauftragung eines Planungsbüros widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nur zwei Vergleichsangebote eingeholt wurden, obwohl zwei weitere Bieter vorhanden waren.
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IMRRS 2026, 0675
Rechtsanwälte
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.04.2026 - 4 LB 325/25
1. Anforderungen an die anwaltliche Fristenkontrolle für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist.*)
2. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Dabei kann er zwar die Feststellung, Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen. Das gilt jedoch nicht für Rechtsmittelbegründungsfristen.
3. Ein (elektronisches) Empfangsbekenntnis über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen wie den Beschluss über die Zulassung der Berufung darf erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden, wenn in den Handakten des Prozessbevollmächtigten die Frist festgehalten und dort vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.
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IMRRS 2026, 0673
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.04.2026 - 2 U 127/24
1. Erklärt ein Richter, dass er sich bei seinen Entscheidungen am christlichen Menschenbild orientiere, ist darin kein Befangenheitsgrund zu erblicken.
2. Es kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn ein Richter eine verfahrensrechtlich nicht gedeckte, auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufende Beweiserhebung anordnet und trotz Rüge auf der Ausführung des unzulässigen Beweisbeschlusses beharrt (hier verneint).
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Online seit 16. Juni
IMRRS 2026, 0686
Wohnraummiete
BGH, Beschluss vom 21.04.2026 - VIII ZR 221/25
1. Die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet sich nach der im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung geltenden Rechtslage; spätere Gesetzesänderungen wie das MoPeG entfalten keine Rückwirkung.
2. Eine personalistisch geprägte Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann auch nach Inkrafttreten des MoPeG grundsätzlich weiterhin eine Eigenbedarfskündigung zugunsten ihrer Gesellschafter aussprechen.
3. Der Wegfall des Eigenbedarfs nach Zugang der Kündigung ist nur bei tatsächlichem Wegfall relevant; eine gesetzliche Rückwirkung durch das MoPeG ist hierfür nicht vorgesehen.
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IMRRS 2026, 0666
Wohnungseigentum
AG Rastatt, Urteil vom 22.05.2025 - 1 C 96/24 WEG
In der an einen Verwalter zu zahlenden einmaligen Digitalisierungspauschale ist eine Sondervergütung zu sehen. Eine solche Aufspaltung der Verwaltervergütung und damit eine zusätzlich geschuldete einmalige Pauschale zu der ansonsten vereinbarten Vergütung erfordert eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen - gesetzlich geschuldeten oder im Einzelfall vereinbarten - Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen die gesondert zu vergüten sind.
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IMRRS 2026, 0669
Rechtsanwälte
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2026 - 19 A 1545/25
1. Zur Einhaltung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überwachen. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erteilt wurde (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16.05.2025 - 5 B 8.25, Rn. 3 m.w.N., IBRRS 2025, 3333).*)
2. Ein von einem Rechtsanwalt als Eingangsbestätigung vorgelegtes Dokument, das lediglich eine Datumsangabe enthält, ohne Bestätigung, dass die beabsichtigte Übermittlung ausgeführt und erfolgreich abgeschlossen wurde, genügt diesen Anforderungen nicht.*)
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IMRRS 2026, 0676
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 02.06.2026 - VI ZB 14/25
Eine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn es der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels versäumt hat, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (materielle Subsidiarität).*)
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IMRRS 2026, 0672
Prozessuales
LG Stralsund, Beschluss vom 09.06.2026 - 2 O 99/26
Zur fehlenden Parteifähigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.*)
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Online seit 15. Juni
IMRRS 2026, 0663
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 25.02.2026 - 1 S 631/25 WEG
1. Wird ein Beschluss über die Bestellung eines Verwalters wegen eines materiellen Mangels rechtskräftig für ungültig erklärt, besteht eine tatsächliche Vermutung, dass ein im Kern inhaltsgleicher Zweitbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, sofern nicht besondere Umstände die erneute Beschlussfassung rechtfertigen.
2. Das Fehlen alternativer Verwalterangebote oder die drohende Verwalterlosigkeit stellen grundsätzlich keine besonderen Umstände dar, die die erneute Bestellung eines zuvor als ungeeignet angesehenen Verwalters rechtfertigen können.
3. Die nachträgliche Aufnahme zuvor verweigerter Tagesordnungspunkte in eine spätere Eigentümerversammlung genügt nicht, um die Besorgnis der fehlenden Neutralität des Verwalters zu entkräften, wenn dies unter dem Eindruck eines laufenden Anfechtungsverfahrens geschieht.
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IMRRS 2026, 0662
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 31.03.2026 - VI ZR 100/25
Da für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob die Sache später erneut beschädigt wird.*)
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IMRRS 2026, 0667
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 21.05.2026 - V ZB 90/25
1. In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen (zu "schwärzen") sind. *)
2. Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, dürfen die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.*)
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IMRRS 2026, 0668
Rechtsanwälte
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.05.2026 - 29 U 31/26
Soweit die Akte dem Anwalt rechtzeitig zur Bearbeitung der versäumten Prozesshandlung vorgelegt wird, kann ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht auf eine von der Bürofachkraft falsch in der Handakte notierte Berufungsbegründungsfrist gestützt werden.*)
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