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Online seit heute

IMRRS 2026, 0572
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wohnung: Völlige Verwahrlosung/Verschmutzung sind zu viel!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.04.2026 - 2-11 S 194/25

1. Völlige Verwahrlosung, Vermüllung und Verschmutzung einer Wohnung sind ein wichtiger Kündigungsgrund (Prozesskündigung genügt).

2. "Den Zustand völliger Verwahrlosung und Verschmutzung fristgerecht zu beseitigen!" genügt für eine konkrete Abmahnung.

3. Ein Rügerecht bezüglich unzulässiger Beweismittel wird durch rügeloses Verhandeln "geheilt", § 295 Abs. 1 ZPO.

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IMRRS 2026, 0555
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer dürfen Zugang zur Heizung regeln

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.12.2025 - 2-09 S 28/25

1. Die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft ist nur wirksam, wenn die Klage innerhalb der Anfechtungsfrist an einen nicht vom Vertretungsverbot betroffenen Eigentümer zugestellt wird; eine Zustellung an einen Bruchteilseigentümer, der zugleich Kläger ist, ist unwirksam.

2. Die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer umfasst die Gewährung des Zugangs zu gemeinschaftlichen Einrichtungen wie dem Heizungsraum. Die konkrete Ausgestaltung des Zugangs ist durch Beschluss zu regeln.

3. Wohnungseigentümer haben grundsätzlich Anspruch auf die Überprüfung und Eichung der Wasseruhren sowie auf die Installation von Messgeräten zur Verbrauchsermittlung. Die konkrete Beauftragung bleibt einer späteren Beschlussfassung vorbehalten.

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IMRRS 2026, 0600
RechtsanwälteRechtsanwälte
Verschlechterung der Erfolgsaussichten löst anwaltliche Hinweispflicht aus!

BGH, Urteil vom 30.04.2026 - IX ZR 154/24

1. Die Pflicht des rechtlichen Beraters, den Mandanten über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung infolge einer veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage zu belehren, besteht nicht erst dann, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist.*)

2. Die Pflicht des rechtlichen Beraters, den Mandanten über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung infolge einer veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage zu belehren, besteht auch gegenüber dem rechtsschutzversicherten Mandanten; sie wird nicht dadurch erfüllt, dass der Berater auf ein fehlendes Kostenrisiko für den Mandanten hinweist, das der Rechtsschutzversicherung geschuldet ist.*)

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IMRRS 2026, 0596
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Vorbringen verspätet? Zurückweisung erst nach gerichtlichem Hinweis!

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2026 - 10 U 58/25

1. Alleine aus dem Nichterscheinen eines Zeugen darf nicht darauf geschlossen werden, er werde ungeachtet der dem Gericht für diesen Fall offenstehenden prozessualen Mittel zukünftig nicht erscheinen.

2. Die eine grobe Nachlässigkeit und damit eine Zurückweisung als verspätet begründenden Tatsachen muss das Gericht in seinem Urteil feststellen. Ebenso muss die Ermessensausübung muss aus der Entscheidung hervorgehen.

3. Eine Zurückweisung als verspätet darf erst nach einem Hinweis des Gerichts erfolgen.

4. Eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme ist jedenfalls dann notwendig, wenn ein neues oder ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.

5. Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme ist auf wenige Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu noch größeren Nachteilen führen würde als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht (hier bejaht).

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Online seit gestern

IMRRS 2026, 0569
WohnungseigentumWohnungseigentum
DG-Eigentümer für Dach zuständig: Umfang der Schadensbehebungspflicht?

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 21.08.2025 - 29 C 69/24 WEG

Trifft die Gemeinschaftsordnung eine Regelung, wonach die Erhaltungsverpflichtung für die gesamte Dachanlage einschließlich des gemeinschaftlichen Eigentums in den Zuständigkeitsbereich der DG-Eigentümer, nicht hingegen in denjenigen der Eigentümergemeinschaft fällt, erfasst der Zuständigkeitsbereich der DG-Eigentümer die gesamte Schadensbehebung, beginnend vom Sanierungskonzept über die Erstellung des Leistungsverzeichnisses, die Ausschreibung und die Einholung von Angeboten bis hin zur Umsetzung auf deren Kosten.

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IMRRS 2026, 0554
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anforderungen an einen sog. Absenkungsbeschluss

AG München, Beschluss vom 23.09.2024 - 1293 C 16497/23 WEG

1. Dem sog. Absenkungsbeschluss, der eine Mehrheitsentscheidung im nachfolgenden Umlaufverfahren eröffnet, muss hinreichend deutlich entnommen werden können, dass für das zeitlich auf die Versammlung folgende Umlaufverfahren - abweichend vom Allstimmigkeitserfordernis gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG - die einfache Stimmenmehrheit genügt. Dies ist im Einzelfall durch Auslegung des jeweiligen Beschlusses zu ermitteln.

2. Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind nach den für eine Grundbucheintragung geltenden Regeln objektiv-normativ auszulegen. Auf die subjektiven Vorstellungen der Abstimmenden kommt es nicht an. Im Hinblick auf die Geltung von Beschlüssen für Sondernachfolger können bei der Auslegung nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die für jedermann ohne weiteres erkennbar sind und sich insbes. aus der Versammlungsniederschrift ergeben.

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IMRRS 2026, 0590
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Falschüberweisung infolge manipulierter E-Mail: Käufer hat "Pech"!

LG Karlsruhe, Urteil vom 20.05.2026 - 8 O 266/25

1. Bei einer manipulierten E-Mail mit geänderter Zahlungsanweisung führt die Überweisung auf ein fremdes Konto nicht zur Erfüllung der Kaufpreisforderung, wenn die Bankverbindung nicht vom Verkäufer stammt und diesem auch nicht zuzurechnen ist.*)

2. Eine Pflicht zur Verwendung von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im geschäftlichen E-Mail-Verkehr besteht weder nach der DSGVO noch nach allgemeinen zivilrechtlichen Nebenpflichten, sofern keine besonderen Sicherheitsanforderungen vereinbart wurden.*)

3. Ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO scheidet aus, wenn nicht die personenbezogenen Daten des Betroffenen selbst, sondern lediglich die Bankverbindungsdaten des Vertragspartners manipuliert werden und damit bereits der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet ist.*)

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IMRRS 2026, 0593
ProzessualesProzessuales
Kosten für unbrauchbares Privatgutachten werden nicht erstattet!

BGH, Urteil vom 28.04.2026 - XI ZR 61/25

1. Einem Kläger, der aus einem Prämiensparvertrag weitere Vertragszinsen beanspruchen kann, kann ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, sondern auch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zustehen.*)

2. Die Kosten für ein Privatgutachten zur Berechnung von Zinsansprüchen aus Prämiensparverträgen sind nicht ersatzfähig, wenn das Gutachten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung gänzlich unbrauchbar ist.*)

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IMRRS 2026, 0578
ProzessualesProzessuales
Zustellung Mahnbescheid = Klageerhebung?

LG Freiburg, Beschluss vom 06.05.2026 - 9 T 13/26

Ein vom Antragsteller eingeleitetes und betriebenes Mahnverfahren steht der Erhebung der Klage im Sinne von § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO gleich. Ob der Antragsteller bereits auf Abgabe an das Streitgericht beantragt hat, ist mit Blick auf den Zweck von § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 696 Abs. 1 ZPO unerheblich.

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Online seit 22. Mai

IMRRS 2026, 0585
BauvertragBauvertrag
Unternehmer muss vereinbarte Leistungen und Vergütung beweisen!

LG Köln, Urteil vom 25.03.2026 - 40 O 232/24

1. Der Unternehmer trägt die Beweis- und Darlegungslast für den Inhalt der Vergütungsvereinbarung und den Umfang beauftragten Leistungen. Insbesondere dann, wenn der Besteller den Umfang und die Vergütung der Vertragsabrede bestreitet, genügt die bloße Behauptung einer Beauftragung mit Angabe eines vermeintlichen Rechnungsbetrages nicht mehr; vielmehr sind dann die Umstände und der Inhalt der Vereinbarung substantiiert darzulegen.

2. Wird kein inhaltlich tragfähiger Sachvortrag zu den vertraglichen Abreden (Umstände der Beauftragung, Art und Höhe der Vergütung) gehalten und soll ein Zeuge ersichtlich erst die Grundlage für einen substantiierten Tatsachenvortrag schaffen, liegt ein unzulässiger Ausforschungsbeweisantritt vor.

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IMRRS 2026, 0592
Beitrag in Kürze
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Mie­ter-Mak­ler haf­tet dem Ei­gen­tü­mer nicht aus GoA

BGH, Urteil vom 30.04.2026 - III ZR 164/25

1. Die Frage, ob einem Grundstückseigentümer gegen einen Immobilienmakler wegen der Vermarktung einer Immobilie ein Unterlassungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 Satz 1 BGB) und bei dessen Geltendmachung ein Schadensersatzanspruch (§ 678 BGB) zusteht, ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Mieter der Immobilie den Makler mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter beauftragt hat.*)

2. Einem Grundstückseigentümer kann gegenüber einem Immobilienmakler ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB zustehen, wenn dieser unter Verwendung von Fotografien der Innenräume der Immobilie diese öffentlich vermarktet (Fortführung von BGH, Urteile vom 20.09.1974 - I ZR 99/73, JZ 1975, 491; IMR 2011, 249; IMR 2013, 382, und vom 19.12.2014 - V ZR 324/13, IMRRS 2015, 1564 = NJW 2015, 2037).*)

3. Besteht ein solcher Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB und mahnt der Eigentümer den Makler in einer Weise ab, die diesem einen Weg weist, ihn ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen, kann der Eigentümer die Rechtsanwaltskosten, die er den Umständen nach für die Verfolgung seines Anspruchs für erforderlich halten darf, vom Makler nach den §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB ersetzt verlangen (Fortführung von BGH, Urteile vom 15.10.1969 - I ZR 3/68, BGHZ 52, 393; vom 02.03.1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901; vom 19.12.2014 - V ZR 324/13, IMRRS 2015, 1564 = NJW 2015, 2037; vom 11.06.2015 - I ZR 7/14, IMRRS 2015, 1565 = VersR 2016, 1255 und vom 17.12.2020 - I ZR 228/19, NJW 2021, 2023).*)

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IMRRS 2026, 0591
Beitrag in Kürze
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Konkludenter Vertragsschluss auch bei gesetzlicher Textform!

BGH, Urteil vom 11.03.2026 - I ZR 202/25

1. Die Vorschrift des § 126b Satz 1 BGB ist mit Blick auf § 656a BGB dahin auszulegen, dass - wenn ein Maklervertrag die Textform wahren muss - die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien nicht in einem Dokument enthalten sein müssen, sondern auch jeweils auf getrennten dauerhaften Datenträgern vorhanden sein können mit der Folge, dass durch den Austausch von E-Mails ein nach § 656a BGB formwirksamer Maklervertrag zustande kommen kann.*)

2. Die in § 656a BGB genannten Maklerverträge, die den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand haben, können wirksam nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent abgeschlossen werden, wenn die wesentlichen Bestandteile des Maklervertrags - insbesondere die Parteien des Maklervertrags, die Höhe der Provision und der Gegenstand des in Aussicht genommenen Hauptvertrags - sich aus den die Textform des § 126b BGB wahrenden Vertragserklärungen bestimmbar ergeben, wobei für die Bestimmbarkeit auch auf außerhalb der Vertragserklärungen liegende Umstände zurückgegriffen werden darf, sofern für den Willen in dem erforderlichen Umfang ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde besteht.*)

3. Auch wenn in der seit dem 13.06.2014 geltenden Fassung des § 126b BGB nicht mehr vorgesehen ist, dass der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss, muss der Erklärende weiterhin auf geeignete Weise deutlich machen, wo seine Erklärung endet, damit die Textform gewahrt wird.*)

4. Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Maklers gegen den Maklerkunden scheiden aus, wenn der Maklervertrag die nach § 656a BGB erforderliche Textform nicht wahrt.*)

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IMRRS 2026, 0589
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Verzug beginnt mit Zugang der (befristeten) Mahnung!

LG Stralsund, Urteil vom 15.05.2026 - 2 O 63/26

Wird in einem Mahnschreiben eine Frist gesetzt, ist damit regelmäßig nicht verbunden, dass Verzug erst mit Fristablauf eintritt. Vielmehr tritt Verzug auch hier regelmäßig schon mit Zugang der Mahnung beim Schuldner ein.*)

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IMRRS 2026, 0588
ProzessualesProzessuales
Gesamtschuldnerausgleich = Vergleichsmehrwert?

OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2026 - 30 U 37/25

1. Bei einem Vergleich, bei dem zugleich auf Beklagtenseite mehrere Beteiligte den vergleichsweise zu zahlenden Betrag verbindlich zwischen sich aufteilen, liegt insoweit ein Mehrvergleich vor, der zu einer Erhöhung des Vergleichswertes führt.*)

2. (Gebührenmäßig) Beteiligt sind an diesem Mehrvergleich aber nur die Beteiligten, zwischen denen die Ausgleichsansprüche in Rede stehen würden und hinsichtlich derer die Beteiligung an der Zahlung oder dessen Umfangs Streit besteht.*)

3. Die Höhe des Vergleichsmehrwerts bemisst sich nach den im jeweiligen Verhältnis erledigten Ansprüchen, wobei die Obergrenze durch den Zahlbetrag bestimmt wird, zu dem eine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger im Vergleich vereinbart wurde.*)

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Online seit 21. Mai

IMRRS 2026, 0559
WohnraummieteWohnraummiete
Vertragsverletzung durch unpünktliche Mietzahlungen: Kündigung!

LG Berlin II, Urteil vom 28.02.2025 - 65 O 30/23

1. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ist grundsätzlich nicht mehr zumutbar und eine fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Mieter nach Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlung erneut (wenn auch nur um einen Tag) unpünktlich zahlt.

2. Jedenfalls liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vor, wenn der Mieter verstorben ist und die Person, die mit ihm einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führte, dies jahrelang unredlich verschweigt.

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IMRRS 2026, 0557
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Was ist ein Garten?

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 18.07.2025 - 531 C 69/25

1. Wird im Mietvertrag lediglich ein "Garten" genannt, ist zur Bestimmung des Mietgegenstands auf die objektive Zuordnung der Gartenflächen anhand der örtlichen Gegebenheiten und Abgrenzungen abzustellen.

2. Ein Besitzrecht an einer Gartenfläche besteht nicht, wenn diese nicht ausdrücklich mitvermietet wurde und die optische Zuordnung eindeutig einer anderen Einheit zugeordnet ist.

3. Angaben von Vormietern oder nachträgliche Erklärungen sind zur Bestimmung des Mietgegenstands zwischen den aktuellen Vertragsparteien unbeachtlich.

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IMRRS 2026, 0586
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Insolvenzverfahren aufgehoben: Kann Gläubiger (wieder) Erfüllung verlangen?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.04.2026 - 3 U 117/25

Vertragliche Primäransprüche von Gläubigern, die sich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt haben, sind nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich wieder durchsetzbar. Allerdings sind davon abweichende Regelungen in einem Insolvenzplan statthaft und können zu einem Durchsetzungshindernis führen.*)

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IMRRS 2026, 0581
ProzessualesProzessuales
Kein § 91a ZPO-Kostenbeschluss bei beschränkter Erledigungserklärung!

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.04.2026 - 5 W 9/26

1. Ein auf § 91a ZPO gestützter Kostenbeschluss darf nur ergehen, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache - d.h.: vollumfänglich - für erledigt erklärt wurde.*)

2. Eine vollständige Erledigung der Hauptsache liegt nicht vor, wenn der Kläger eines Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO seinen Antrag auf das - durch Endurteil zu bescheidende - alleinige Rechtsschutzziel beschränkt hat, die Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens zu korrigieren.*)

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Online seit 20. Mai

IMRRS 2026, 0538
BauträgerBauträger
Nutzungsausfallentschädigung bei verspäteter Übergabe?

LG Wiesbaden, Urteil vom 18.09.2025 - 14 O 169/22

Die verzögerte Übergabe einer zum Eigengebrauch vom Bauträger erworbenen Eigentumswohnung kann einen Vermögensschaden begründen.*)

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IMRRS 2026, 0580
RechtsanwälteRechtsanwälte
"Heilung" eines formunwirksam eingereichten Schriftsatzes?

BFH, Beschluss vom 29.04.2026 - VIII B 71/25

Die Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung des zunächst formunwirksam eingereichten und später formwirksam nachgereichten elektronischen Dokuments ist unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung für eine Heilung nach § 52a Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung. Diese fehlt jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die zunächst im falschen Format eingereichte Begründungsschrift im zulässigen PDF-Format ohne jegliche ergänzende Erklärung nachreicht.*)

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IMRRS 2026, 0582
ProzessualesProzessuales
NZB zurückgewiesen: Anhörungsrüge nur bei "neuem" Gehörsverstoß!

BGH, Beschluss vom 17.04.2026 - I ZR 124/25

1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll.

2. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision.

3. Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss.

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IMRRS 2026, 0579
ProzessualesProzessuales
Weitere Beschwerde gegen (abgeänderte) Streitwertfestsetzung zulässig?

KG, Beschluss vom 12.05.2026 - 10 W 34/26

1. Eine Beschwerde gegen eine bereits durch das Landgericht als Berufungsgericht geprüfte und dann abgeänderte Streitwertfestsetzung ist analog § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nur zulässig, wenn das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat.*)

2. Der Gebührenstreitwert bei einer Teilanfechtung ist nach § 49 Satz 2 GKG nicht nach dem Nennbetrag, mit dem die angefochtene Kostenposition in der Einzelabrechnung angesetzt ist, sondern nach der angegriffenen Kostenposition zu berechnen.*)

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Online seit 19. Mai

IMRRS 2026, 0575
BauträgerBauträger
WEG verlangt Vorschuss wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum: Rechte des Erwerbers?

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2026 - 10 U 39/25

1. Eine Ratenzahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag ist nichtig, soweit sie nicht den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 MaBV genügt.

2. Erweist sich die Ratenzahlungsvereinbarung hiernach als nichtig, setzt die Fälligkeit der Bauträgervergütung neben einer prüfbaren Abrechnung grundsätzlich die Abnahme der Leistungen des Bauträgers voraus, und zwar sowohl des Sonder- wie auch des Gemeinschaftseigentums (hier verneint).

3. Wenn und solange ein Bauträger Mängel am Gemeinschaftseigentum nicht beseitigen kann, weil eine WEG ihn nach Vergemeinschaftung der Herstellungs- und Mängelrechte ihrer Mitglieder auf Kostenvorschusszahlung zur Mängelbeseitigung in Anspruch nimmt und Nachbesserungsarbeiten durch ihn nicht mehr zulässt, wäre es treuwidrig, wenn der einzelne Erwerber sich gegenüber dem Bauträger darauf berufen könnte, die Vergütung sei nicht fällig, solange der Bauträger diese Mängel am Gemeinschaftseigentum nicht beseitigt hat.

4. Der einzelne Erwerber kann den von der WEG geltend gemachten Vorschussanspruch gegenüber dem Zahlungsverlangen des Bauträgers im Wege der Zurückbehaltung geltend machen mit der Folge, dass die von ihm geschuldete Vergütung Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kostenvorschusses für die Beseitigung der gerügten Mängel am Gemeinschaftseigentum durch den Bauträger an die WEG zu zahlen ist.

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IMRRS 2026, 0577
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Fördermittelverlust wegen "formaler" Fehler bei der Eignungsprüfung?

VG Braunschweig, Urteil vom 28.05.2025 - 8 A 417/24

1. Auflagen i.S.d. Sanktionsnorm des Art. 35 Abs. 2 Buchst. b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 sind nicht als Auflagen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu verstehen. Vielmehr fallen darunter Anforderungen, die der Betriebsinhaber durch sein Verhalten zu erfüllen hat, die aber nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu dem Förderzweck stehen.*)

2. Die Sanktionierungsvorschrift des Art. 35 Abs. 2 Buchst. b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 verlangt einen Verstoß gegen Bestimmungen des Vergaberechts.*)

3. Der Katalog des § 6a Abs. 2 VOB/A 2016 ist nicht zwingend anzuwenden. Der Auftraggeber soll einzelfallbezogen entscheiden, welche Informationen und Belege er tatsächlich für die Eignungsprüfung benötigt.*)

4. Etwaige Mängel in der Eignungsprüfung (z.B. nicht aktuelle Eignungsnachweise) können ausnahmsweise keine Auswirkungen haben bzw. keinen zu sanktionierenden Vergaberechtsverstoß begründen, wenn der Auftraggeber keine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Angeboten zu treffen hatte, weil nur ein fachkundiges Unternehmen ein Angebot abgegeben hat.*)

5. Ein hilfsweiser Einbezug eines etwaigen Vergaberechtsverstoßes, z.B. für den Fall, dass andere Vergaberechtsverstöße nach gerichtlicher Einschätzung nicht vorliegen, stellt einen Austausch der Begründung dar und ist im Hinblick auf die dann zu treffenden anderweitigen Ermessenserwägungen (andere Nummern der Finanzkorrekturleitlinie, Sanktionshöhe) und damit einhergehender Wesensveränderung des Bescheids unzulässig.*)

6. Ist bereits ein Sanierungskonzept über die vorzunehmenden Arbeiten erstellt worden, ist hierauf im Rahmen der Leistungsbeschreibung bei der Ausschreibung zurückzugreifen. Eine Freihändige Vergabe ist damit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VOB/A 2016 unzulässig.*)

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IMRRS 2026, 0548
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anfechtung des Jahresabrechnung muss auf tauglichen Berechnungsgrundlagen beruhen

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 01.08.2025 - 980b C 32/24 WEG

1. Ein Klageantrag auf Erstellung und Vorlage einer Jahresabrechnung ist mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, wenn die zu genehmigenden Beträge in der Gesamt- und Einzelabrechnung sowie die maßgeblichen Verteilungsschlüssel nicht konkret benannt werden.

2. Die Anfechtung von Beschlüssen über Jahresabrechnungen ist unbegründet, wenn die Abrechnungen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und die Einwendungen der anfechtenden Eigentümers auf nicht tauglichen Berechnungsgrundlagen beruhen.

3. Ein Anspruch auf Vorlage eines weiteren Vermögensberichts besteht nicht, wenn die Gemeinschaft den Anspruch aus § 28 Abs. 4 WEG bereits erfüllt hat und der vorgelegte Bericht nicht fehlerhaft ist. Ein Anspruch auf Rechnungslegung nach § 259 Abs. 2 BGB besteht in diesem Fall ebenfalls nicht.

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IMRRS 2026, 0561
Beitrag in Kürze
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Unwirksamkeit einer konstitutiven Maklerklausel

KG, Urteil vom 05.02.2026 - 10 U 52/24

Der Konflikt zwischen dem Verbraucherschutz nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz und den Regelungen zum Vorkaufsfall ist zu Gunsten des Verbraucherschutzes aufzulösen.*)

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IMRRS 2026, 0576
RechtsanwälteRechtsanwälte
Versand durch Kollegen? Kein sicherer Übermittlungsweg!

BGH, Beschluss vom 06.05.2026 - VII ZB 9/25

1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt, also die signierende und damit verantwortende Person den Versand selbst vornimmt

2. Vor Verwerfung einer Berufung wegen Fristversäumung ist dem Rechtsmittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren. Stellt ein gerichtlicher Hinweis ausschließlich auf das Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur ab, dann erweist sich die spätere Verwerfung der Berufung (allein) wegen fehlender einfacher Signatur, weil die Einreichung nicht durch den verantwortlichen Rechtsanwalt erfolgt sei, als rechtswidrige Überraschungsentscheidung.

3. Fehlt im Prüfvermerk der Eintrag "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach", ohne dass dies allein auf einen technischen Fehler zurückzuführen wäre, lässt dies darauf schließen, dass das einfach signierte Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers - und damit als bloße EGVP-Nachricht - oder durch eine andere Person versandt wurde.

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IMRRS 2026, 0566
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Wer muss die Handwerker für eine Bauteilöffnung beistellen?

OLG Celle, Gerichtlicher Hinweis vom 28.05.2025 - 14 U 29/23

1. Der Beweisgegner, der im Besitz des Augenscheins- oder Begutachtungsobjekts ist, hat im Falle erforderlicher Bauteilöffnungen nur die Durchführung der Begutachtung und aller hierzu erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu dulden. Er ist aber nicht verpflichtet, seinerseits entsprechende vorbereitende Maßnahmen (etwa die Beistellung der für die Bauteilöffnung erforderlichen Handwerker) für den Beweisführer zu erbringen.

2. Hieraus folgt umgekehrt, dass die Vorbereitung des Beweisobjekts für die Begutachtung durch den Sachverständigen, also die Veranlassung der Bauteileröffnung und die Tragung aller aus ihr resultierenden Risiken, der beweisbelasteten Partei obliegt.

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IMRRS 2026, 0546
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Verwalter handelt pflichtwidrig: Klage richtet sich gegen die WEG

AG Passau, Urteil vom 15.01.2026 - 25 C 526/25 WEG

1. Nach Inkrafttreten des WEMoG bestehen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer wegen Pflichtverletzungen des Verwalters ausschließlich gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine drittschützende Wirkung des Verwaltervertrags zu Gunsten einzelner Wohnungseigentümer ist ausgeschlossen.

2. Ein unmittelbarer Leistungsanspruch einzelner Wohnungseigentümer gegen den Verwalter besteht nicht, eine Klage ist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten.

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Online seit 18. Mai

IMRRS 2026, 0574
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Verband bleibt immer für Balkonsanierungen zuständig!

BGH, Urteil vom 24.04.2026 - V ZR 102/24

1. Eine Vereinbarung, durch die die Erhaltung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Balkone) auf einzelne Wohnungseigentümer übertragen wird, ändert nichts an der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für Erhaltungsmaßnahmen an solchen Gebäudeteilen.*)

2. Wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast für bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums selbst tätig, verbleibt es bei der zugleich vereinbarten Kostenlast der einzelnen Wohnungseigentümer.*)

3. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast auf einzelne Wohnungseigentümer jedenfalls dann verpflichtet, ihrerseits Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Bereich von Balkonen zu ergreifen, wenn mehrere Balkone zwingend saniert werden müssen.*)

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IMRRS 2026, 0549
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WohnraummieteWohnraummiete
Erhebliche Erhöhung des Verbrauchs: Vermieter ist erklärungspflichtig

AG Heidelberg, Urteil vom 12.08.2025 - 26 C 174/24

1. Eine Zustellung ist unwirksam, wenn der Zustellungsadressat mit einer tatsächlich existierenden Person verwechselt werden kann, die in der Wohnung wohnt oder einen engen Bezug dazu hat. Eine Heilung nach § 189 ZPO setzt den tatsächlichen Zugang beim richtigen Empfänger voraus.

2. Bei einer nicht plausiblen erheblichen Erhöhung des Heizverbrauchs im Abrechnungszeitraum obliegt es dem Vermieter, die Verbrauchsabweichungen nachvollziehbar zu erklären. Andernfalls besteht keine Nachzahlungspflicht des Mieters.

3. Die formelle Ordnungsmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einzelne Rechenschritte oder Erläuterungen sich aus beigefügten Anlagen ergeben oder der Mieter bestimmte Korrekturwerte beanstandet, die in der Abrechnung nicht enthalten sind.

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IMRRS 2026, 0547
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fassadenkunstwerk: Beschlusskompetenz und Bestimmtheitsanforderungen

LG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2025 - 25 S 2/25

1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 20 Abs. 1 WEG beschlusskompetent, über die Anbringung eines Kunstwerks auf einer Gebäudefassade als bauliche Veränderung zu entscheiden. § 20 Abs. 4 WEG beschränkt lediglich das Ermessen, nicht die Beschlusskompetenz.

2. Ein Beschluss über die Anbringung eines Fassadenkunstwerks ist hinreichend bestimmt, wenn Stil und Art der Ausführung durch Bezugnahme auf den Künstler und dessen Werke sowie durch weitere Vorgaben (z.B. Ausschluss diskriminierender Inhalte, Lage und Größe) ausreichend konkretisiert sind.

3. Die Anbringung eines künstlerisch gestalteten Fassadenbildes auf einer Gebäudeseite stellt regelmäßig keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage i.S.v. § 20 Abs. 4 WEG dar und begründet keine unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

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IMRRS 2026, 0570
ImmobilienImmobilien
50 Jahre nichts unternommen: Abwehranspruch verwirkt

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2026 - 1 LA 47/25

Wird eine möglicherweise zu hohe Nachbargarage mehr als 50 Jahre lang nicht beanstandet, sind mögliche Abwehransprüche verwirkt.

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IMRRS 2026, 0568
Beitrag in Kürze
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwalt legt AU-Bescheinigung vor: Terminverlegungsgrund glaubhaft gemacht?

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.03.2026 - 4 LB 349/25

1. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Rechtsanwalt kann zur Glaubhaftmachung des erheblichen Grunds für die Terminsverlegung ausreichen.*)

2. Ein Antrag auf Terminsverlegung kann unsubstantiiert sein, wenn er keine Äußerung gemäß § 227 Abs. 4 ZPO enthält.*)

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IMRRS 2026, 0567
ProzessualesProzessuales
Wann ist das Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt?

BVerfG, Beschluss vom 14.04.2026 - 1 BvR 2490/24

1. Im Zivilprozess gewährleistet das Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Den Prozessparteien ist im Rahmen der Prozessordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungsmittel selbstständig geltend zu machen.*)

2. Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ beruht.*)

3. Eine fachgerichtliche Entscheidung beruht dann auf der Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte.*)

4. Der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfende Rechtsweg im Hinblick auf im Wege fachgerichtlicher Eilverfahren ergangene Entscheidungen umfasst grundsätzlich die innerhalb der fachrechtlichen Verfahrensordnung für das jeweilige Eilverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe. Dies gilt jedenfalls in den Bereichen des Lauterkeitsrechts und des Markenrechts auch für im Wege des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes ohne fachgerichtliche mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügungen.*)

5. Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung nicht oder nicht mehr vor oder entfaltet die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung für den Beschwerdeführer mehr, kann ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletze, hinreichen. Wird ein solches fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet, muss sich diese zumindest auch individuell auf den Beschwerdeführer beziehen.*)

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IMRRS 2026, 0544
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Gesamtanfechtung von Abrechnungsbeschlüssen: Streitwert?

LG München I, Beschluss vom 23.07.2025 - 36 T 3453/25

1. Wird ein nach Inkrafttreten des WEMoG gefasster Abrechnungsbeschluss gem. § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert nicht nur nach dem Betrag der angegriffenen Position(en), sondern grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung.*)

2. Im Hinblick auf den gerügten falschen Verteilerschlüssel scheidet eine bloße Teilanfechtung in der Regel aus.*)

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Online seit 15. Mai

IMRRS 2026, 0330
WohnraummieteWohnraummiete
Auslegung des Berliner Mietspiegels

LG Berlin II, Beschluss vom 26.02.2026 - 67 S 351/25

1. Das zusätzliche wohnwertmindernde Merkmal eines WC-Raums ohne Lüftungsmöglichkeit und Entlüftung liegt nur dann vor, wenn das WC sich nicht im Badezimmer befindet, es sich nicht um ein Gäste-WC handelt und es über keine Lüftungsmöglichkeit oder Entlüftung verfügt.

2. Ein Fahrradabstellraum muss abschließbar sein, absoluter Einbruchsicherheit bedarf es dabei nicht.

3. Ein Fahrradabstellraum ist grundsätzlich zum Abstellen von Fahrrädern vorgesehen, nicht zum Abstellen von Kinderwagen.

4. Entschließt sich ein Mieter, sein Fahrrad mit weiteren Transportflächen auszustatten, mit einem Anhänger zu versehen oder sich ein besonders schweres E-Bike anzuschaffen, hat er keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter dem durch eine bauliche Veränderung der für normale Fahrräder gut nutzbaren Rampe Rechnung trägt, um sich auf das wohnwerterhöhende Merkmal eines leicht zugänglichen Fahrradabstellraums berufen zu können.

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IMRRS 2026, 0302
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Was auf die Tagesordnung soll, muss genau dargelegt werden

LG Dortmund, Beschluss vom 20.08.2025 - 17 T 28/25

1. Ein auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen gerichteter Klageantrag ist unzulässig, wenn die begehrten Unterlagen nicht hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Die Unkenntnis der Kläger über den Bestand der Unterlagen entbindet nicht von der Konkretisierungspflicht.

2. Wohnungseigentümer müssen substanziiert darlegen, dass die begehrten Beschlussgegenstände ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, um einen Anspruch auf Aufnahme in die Tagesordnung zu begründen.

3. Ein sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren genügt für die Anwendung des § 93 ZPO auch dann, wenn zuvor eine Verteidigungsanzeige abgegeben wurde. Ein bloßes Schweigen auf vorgerichtliche Aufforderungen begründet keinen Klageanlass, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Verwaltung vorliegen.

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IMRRS 2026, 0550
ProzessualesProzessuales
Parteierweiterung auf Beklagtenseite (erst) in der Berufung zulässig?

OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2026 - 10 U 73/25

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer erst in der Berufungsinstanz erfolgten Parteierweiterung auf Beklagtenseite ist grundsätzlich die Zustimmung der bisher am Prozess nicht beteiligten Partei, es sei denn, diese wird rechtsmissbräuchlich verweigert. Allein der Umstand, dass eine neue Partei ausreichende Informationen über den Streitstoff hat, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Zustimmung nicht begründen. Das Erfordernis der Zustimmung soll Nachteile verhindern, die dadurch entstehen, dass der neue Beklagte auf den bisherigen Verlauf des Prozesses keinen Einfluss hatte und ihn in der Lage weiterführen müsste, in der er sich nunmehr befindet (BGH, Urteil vom 29.11.1961 - V ZR 181/60, NJW 1962, 633). Eine Zurückverweisung allein zur Nachholung der Parteierweiterung sieht das Gesetz nicht vor, auch wenn dadurch eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig werden sollte.*)

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Online seit 13. Mai

IMRRS 2026, 0551
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann widerspricht Änderung des Verteilungsschlüssels für Erhaltungsmaßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung?

BGH, Urteil vom 24.04.2026 - V ZR 50/25

1. Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss widerspricht im Allgemeinen dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die neue Kostenverteilung den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer nicht angemessen ist und insbesondere zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt; die richterliche Kontrolle ist nicht auf eine bloße Willkürprüfung beschränkt.*)

2. Ist in einer Wohnungseigentumsanlage mit unterschiedlich großen Einheiten vereinbart, die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen zu verteilen, widerspricht es regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, die Kosten für eine Erhaltungsmaßnahme (hier: Heizungserneuerung) durch Mehrheitsbeschluss nach Einheiten zu verteilen.*)




IMRRS 2026, 0501
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Käufer kennt mündliche Absprachen: § 550 BGB anwendbar?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.03.2026 - 14 W 456/26

Erlangt ein Erwerber einer vermieteten Immobilie Kenntnis von einer nur mündlich vereinbarten Vertragsänderung des Mietvertrags, ist ihm die spätere Berufung auf einen Schriftformverstoß nach § 550 BGB jedenfalls gem. § 242 BGB verwehrt.

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IMRRS 2026, 0542
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ImmobilienImmobilien
Drohne darf zur Planung einer Photovoltaikanlage Nachbargrundstück überfliegen

LG Hamburg, Urteil vom 29.10.2025 - 315 O 151/25

1. Eine Beeinträchtigung durch den unangekündigten (Über-)Flug des Nachbargrundstücks mit einer kamerabestückten Drohne ist nicht rechtswidrig, weil das grundrechtlich geschützte Interesse der betroffenen Nachbarn an der Achtung ihrer Privatsphäre nicht das geschützte Interesse des störenden Nachbarn an einer wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks durch Installation einer Photovoltaikanlage auf seinem Haus überwiegt. Wenn der Nachbar zur Installation einer Photovoltaikanlage das Nachbargrundstück an einem einzelnen Tag mit einer Drohne überfliegen lässt, um Luftbildaufnahmen für die Planung der Anlage anfertigen zu lassen, tritt eine damit einhergehende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurück, weil es sich allenfalls um eine kurzfristige und abstrakte Beeinträchtigung handelt.*)

2. Bei Beeinträchtigungen durch Laub und Totholz sind Nachbarn dann nur als Störer anzusehen, wenn ihnen die nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Grundstücks vorzuwerfen ist (vgl. BGH, IMR 2019, 511). Darin, dass die Nachbarn nicht in dem von den Klägern gewünschten Umfang Kronenrückschnitte haben vornehmen lassen, sind keine außergewöhnlichen Umstände zu erblicken.*)

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IMRRS 2026, 0545
ProzessualesProzessuales
Was in der Rechtsprechung vertreten wird, kann nicht willkürlich sein!

BayObLG, Beschluss vom 30.04.2026 - 102 AR 36/26

1. Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist. Als willkürlich zu werten ist es insbesondere, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, etwa weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder nicht zur Kenntnis nimmt.

2. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (hier verneint wegen Zugrundelegung einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung).

3. § 23 Nr. 2 Buchst. a) GVG ist weit zu verstehen und erfasst alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wohnraummietverhältnissen. Die Zuständigkeitsnorm erstreckt sich damit auch auf sachenrechtliche Herausgabeansprüche, die mit Wohnraummietverhältnissen in Zusammenhang stehen.

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Online seit 12. Mai

IMRRS 2026, 0523
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Überlassung von Wohnraum als Leasingvertrag?

AG Kreuzberg, Urteil vom 04.12.2025 - 23 C 97/25

1. Der übereinstimmende Wille der Parteien hinsichtlich der Wahl des Vertragstypus geht dem Wortlaut nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vor.

2. Zu der Frage, wann die Überlassung von Wohnraum gegen Entgelt ein Miet- und wann ein Leasingvertrag sein kann.

3. die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB sind auch dann anzuwenden, wenn man einen Leasingvertrag annehmen wollte.

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IMRRS 2026, 0385
Beitrag in Kürze
ImmobilienImmobilien
Arglistige Täuschung über Beschluss der WEG ist Anfechtungsgrund

OLG Schleswig, Urteil vom 06.02.2026 - 10 U 81/25

1. Täuscht der Verkäufer einer Immobilie den Käufer arglistig über das Zustandekommen eines für die Nutzung wesentlichen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, ist der Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags nach § 123 Abs. 1 BGB berechtigt. Der Vertrag ist dann gem. § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig.

2. Die Kausalität der Täuschung für den Abschluss des Kaufvertrags ist zu bejahen, wenn der getäuschte Käufer den Vertrag ohne die Täuschung zumindest nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen hätte. Auf die objektive rechtliche Relevanz des getäuschten Umstands kommt es nicht an.

3. Ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB besteht, wird jedoch durch dem Käufer zugeflossene Nutzungsvorteile im Wege der Vorteilsausgleichung gemindert.

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IMRRS 2026, 0537
ProzessualesProzessuales
Äußerste Zurückhaltung bei Zurückweisung einer Zeugenvernehmung!

BGH, Beschluss vom 01.04.2026 - XII ZR 66/25

1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet.

2. Bei der Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels ist äußerste Zurückhaltung geboten. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann.

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Online seit 11. Mai

IMRRS 2026, 0539
BausicherheitenBausicherheiten
Kein Vergütungsanspruch, keine Sicherungshypothek!

OLG München, Urteil vom 27.04.2026 - 17 U 2866/25

1. Die Sicherungshypothek des Bauunternehmers nach § 650e BGB ist streng akzessorisch. Der Unternehmer hat die vom Besteller geleistete Sicherheit zurückzugeben, sobald der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Forderung des Unternehmers erloschen oder wegen eingetretener Verjährung undurchsetzbar geworden ist.

2. Besteht die Forderung nicht mehr, ist das Grundbuch im Hinblick auf die Sicherungshypothek (und damit auch im Hinblick auf eine diese sichernde Vormerkung) unrichtig.

3. Erfolgt eine Abtretung vor der Eintragung der für den Zedenten bereits bewilligten Vormerkung, kann die Vormerkung nicht auf den Zessionar übergehen, da sie im Zeitpunkt der Abtretung mangels Eintragung noch nicht entstanden ist. Sie kann aber auch nicht in der Person des Zedenten entstehen, weil dieser im Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr Rechtsinhaber des gesicherten Anspruchs ist; aus diesem Grund kommt nur eine Entstehung in Person des Zessionars in Betracht.

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IMRRS 2026, 0524
WohnraummieteWohnraummiete
Information über Wegfall des Eigenbedarfs genügt

AG Kirchheim, Urteil vom 29.10.2025 - 1 C 214/25

Es stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn der Vermieter - nachdem der Mieter selbst gekündigt hat - nach Wegfall des Eigenbedarfs nicht darauf hingewiesen hat, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nun möglich sei. Er durfte an den Bestand vom Mieter erklärten Kündigung glauben.

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IMRRS 2026, 0403
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bodentiefe Duschwanne ist privilegiert

LG Berlin II, Urteil vom 25.07.2025 - 56 S 40/24 WEG

1. Bei der Vergrößerung des Badezimmers unter teilweiser Entfernung/Versetzung einer tragenden Wand und dem Einbau einer bodentiefen Duschtasse kann es sich um privilegierte Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG handeln; die Vorschrift strebt keine vollständige Barrierefreiheit i.S.v. § 4 BGG an.

2. Bei Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt es nicht auf die Untergemeinschaft, sondern die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft an.

3. Die fehlende öffentlich-rechtliche Genehmigung steht einem Anspruch auf Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG grundsätzlich nicht entgegen, solange ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht bereits bei der Entscheidung über das "Ob" der Maßnahme feststeht.

4. Bei der Beurteilung, ob eine Klimaanlage einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligt und deshalb nicht gestattet werden darf, sind im Grundsatz nur die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen, nicht aber Auswirkungen des späteren Gebrauchs (hier: tieffrequenter Schall) zu berücksichtigen.

5. Die Kostenentscheidung muss in Bezug auf § 44 WEG klar sein und darf nur im Ausnahmefall die Kosten der Nebenintervenienten enthalten.

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IMRRS 2026, 0533
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Was ist ein (versicherter) "Erdrutsch"?

OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2026 - 20 U 116/25

Ist der bedingungsgemäß versicherte Erdrutsch definiert als "Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen", verlangt die Klausel in beiden Varianten einen mit den menschlichen Sinnesorganen erfassbaren Vorgang und schließt daher solche Erdbewegungen aus, die sich für einen Beobachter unmerklich über einen längeren Zeitraum vollziehen.

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