Immobilien- und Mietrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
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IMRRS 2026, 0384
Wohnraummiete
AG Bonn, Urteil vom 21.11.2025 - 206 C 24/25
1. Das Merkmal "zeitgemäße Elektroinstallation" des Bonner Mietspiegels liegt nur dann vor, wenn die Voraussetzungen des Mietspiegels kumulativ erfüllt sind.
2. Nach dem Mietspiegel ist das Merkmal "zeitgemäße Elektroinstallation" erfüllt, wenn die einzelnen Zimmer/Stromkreise jeweils mit Automatensicherungen abgesichert sind und mindestens ein Fehlerstromschutzschalter vorhanden ist.
3. Ein Boiler ist auch ein Untertischgerät im Sinne des Mietspiegels.
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IMRRS 2026, 0430
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 24.02.2026 - VI ZR 149/25
Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten "A-Modell".*)
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IMRRS 2026, 0429
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 31.03.2026 - VII ZR 165/20
1. Die Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt eine unrichtige Sachbehandlung voraus, die nur bei einem offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, etwa bei einem schweren Verfahrensfehler, vorliegt.
2. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind auch dann zu erheben, wenn die Klägerin das Verfahren trotz möglicher Zweifel an ihrer Aktivlegitimation fortgeführt hat. Das Kostenrisiko trägt allein die Klägerin.
3. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet keine Überprüfung des Zurückweisungsbeschlusses im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren statt.
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IMRRS 2026, 0343
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 04.03.2026 - 101 Va 11/26
1. Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht in ein Parallelverfahren kann sich aus abweichendem bzw. widersprüchlichem Sachvortrag der Gegenpartei in verschiedenen Gerichtsverfahren ergeben.
2. Der Antragsteller muss hierfür glaubhaft machen, dass die Gegenpartei zu einem tatsächlichen gemeinsamen Rahmengeschehen im Vergleich zwischen dem Verfahren, an dem er beteiligt ist, und einem weiteren Verfahren, an dem er nicht beteiligt ist und in dessen Akten er Einsicht begehrt, zu relevanten Fragen divergierenden Sachvortrag hält.
3. Dafür muss der Antragsteller hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass solche (möglichen) Widersprüche zwischen "seinem" und dem konkreten Verfahren, in dessen Akten er Einsicht begehrt, bestehen.
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IMRRS 2026, 0379
Wohnraummiete
AG Bochum, Urteil vom 05.01.2026 - 70 C 79/24
1. Bei einer Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume entsprechend ihrem Zustand bei Übernahme durch den Mieter zurückzugeben, handelt es sich um eine jedenfalls formularvertraglich unwirksame Endrenovierungsverpflichtung. Aus ihr folgt ausdrücklich, dass der Mieter alle Verschlechterungen und damit auch solche im Zuge vertragsgemäßer Nutzung beseitigen müsste.
2. Die Zulässigkeit auch einer zwischen den Parteien individuell ausgehandelten Endrenovierungspflicht ist jedenfalls in der Wohnraummiete fraglich, da sie eine von § 536 Abs. 4 BGB nicht erlaubte Abweichung zu Lasten des Mieters darstellt.
3. Lässt sich nicht feststellen, wer für die Feuchtigkeitsschäden verantwortlich ist, muss der Mieter dem Vermieter die Kosten für ein "Feuchtigkeitsgutachten" nicht ersetzen.
4. Lässt sich der Vermieter nach Auszug des Mieters ohne Not monatelang Zeit mit der Renovierung, kann er diese Zeit nicht als Mietausfall geltend machen.
5. Wohnt der Vermieter im selben Haus, kann er für die Wohnungsabnahme keine Kosten einer hiermit beauftragten Drittfirma verlangen.
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IMRRS 2026, 0391
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 19.01.2026 - 25 U 1959/24
1. Die - von Amts wegen zu berücksichtigende - Interventionswirkung erstreckt sich nicht nur auf die im Tenor der Entscheidung ausgesprochenen Rechtsfolgen, sondern auch auf die Richtigkeit der Entscheidung und damit die Feststellung und rechtliche Beurteilung der Tatsachen einschließlich der präjudiziellen Rechtsverhältnisse ("tragende Feststellungen").
2. Der Richter des Hauptprozesses ist an die Beurteilung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen das erste Urteil beruht, gebunden. Er darf neue Behauptungen und Beweismittel, die zu einer anderen Beurteilung führen sollen (und bereits im Vorprozess hätten geltend gemacht werden können), nicht berücksichtigen. Die Bindung erstreckt sich auf alle die Vorentscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen.
3. Die Interventionswirkung ist zu unterscheiden von der aus dem Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers abgeleiteten Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit.
4. Da die Interventionswirkung auch nicht streitgegenständliche Vorfragen umfasst, ist unerheblich, dass ein geltend gemachter Deckungsanspruch nicht Streitgegenstand im Haftpflichtprozess (Vorprozess) war.
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Online seit 8. April
IMRRS 2026, 0426
Bauträger
BGH, Urteil vom 26.03.2026 - VII ZR 68/24
1. Die Verjährung eines Kostenvorschussanspruchs des Bestellers gem. § 633 Abs. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 242 BGB beginnt erst mit Abnahme der Werkleistung zu laufen (Bestätigung von BGH, IBR 2010, 577).*)
2. Eine von einem Bauträger gestellte Vertragsklausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgen soll, ohne dass dem Erwerber das Recht vorbehalten wird, das hergestellte Werk auf seine Abnahmefähigkeit zu überprüfen und die Abnahme selbst zu erklären, ist gem. § 9 Abs. 1 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung der Erwerber unwirksam.*)
3. Für die Durchsetzbarkeit des Kostenvorschussanspruchs gem. § 633 Abs. 3 BGB a.F. i.V.m. § 242 BGB wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums gilt in diesem Fall eine zeitliche Obergrenze von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der infolge der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel fehlgeschlagenen Abnahme.*)
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IMRRS 2026, 0420
Wohnungseigentum
AG Krefeld, Urteil vom 29.08.2025 - 13 C 15/25
1. Zahlt der Eigentümer zunächst eine Sonderumlage und ficht dann den zu Grunde liegenden Beschluss erfolgreich an, so hat er einen direkten Rückzahlungsanspruch bzgl. dieser Sonderumlage. Dem steht ein Vorrang des Innenausgleichs innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entgegen.
2. Dies gilt erst recht, wenn der Eigentümer zwischenzeitlich sein Wohnungseigentum veräußert hat. Mangels Mitgliedschaft kann den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer eine Rückzahlungssperre nicht treffen.
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IMRRS 2026, 0373
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 18.02.2026 - 16 W 12/26
Die mögliche gelegentliche Tätigkeit in einem Spruchkörper aufgrund einer Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan begründet kein derart enges Kollegialitätsverhältnis zwischen dem Vertreter und den Kammermitgliedern, aus dem sich ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Besorgnis der Befangenheit ableiten ließe (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 06.02.2023 - 16 W 8/23, IBRRS 2023, 1129 = IMRRS 2023, 0512 = IVRRS 2023, 0183).*)
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Online seit 7. April
IMRRS 2026, 0417
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 11.03.2026 - XII ZR 51/25
1. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerberaummietvertrags enthaltene Indexierungsklausel unterliegt neben den Beschränkungen durch das Preisklauselgesetz auch der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.*)
2. Hält eine solche Klausel der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand, beurteilen sich die Rechtsfolgen nicht nach § 8 PrKG, sondern die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB ex tunc unwirksam (Abgrenzung zu Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, IBRRS 2014, 3949 = IMRRS 2014, 1742BGHZ 201, 230 = NJW 2014, 2708).*)
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IMRRS 2026, 0419
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 27.02.2026 - V ZR 18/25
1. Verletzt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihre Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und erleidet ein Wohnungseigentümer dadurch einen Schaden an seinem Sondereigentum, kann er von der Gemeinschaft Schadensersatz unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB verlangen.*)
2. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat nicht im Sinne einer Erfolgs- oder Garantiehaftung für jeden Mangel des Gemeinschaftseigentums sofort einzustehen; ihre Haftung kommt vielmehr erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem die Maßnahme bei pflichtgemäßem Handeln beschlossen und durchgeführt worden wäre.*)
3. Der Ersatz von Miet- und Pachtausfallschäden wegen fehlender Nutzbarkeit des Sondereigentums setzt voraus, dass die entgangene Nutzung den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung entsprochen hätte.*)
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IMRRS 2026, 0418
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 26.03.2026 - IX ZR 52/24
1. Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid darf nicht durch zweites Versäumnisurteil verworfen werden, wenn der Antragsgegner bereits vor Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hatte.*)
2. Auf eine zulässige Berufung gegen ein nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids ergangenes zweites Versäumnisurteil hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob dem Erlass des Vollstreckungsbescheids ein rechtzeitig erhobener Widerspruch entgegenstand.*)
3. Ein Vollstreckungsbescheid ist auf einen Einspruch nicht allein deshalb aufzuheben, weil der Vollstreckungsbescheid im Hinblick auf einen rechtzeitig erhobenen Widerspruch verfahrensfehlerhaft erlassen worden ist.*)
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IMRRS 2026, 0422
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.2026 - 21 W 24/25
1. Im Verhältnis eines Richters zu einem Sachverständigen sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit im Vergleich zum Verhältnis zwischen Richter und einem Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten (die bereits deutlich höher sind als im Verhältnis zwischen Richter und Partei) nochmals erheblich gesteigert. Die Grundsätze, die für die Beurteilung eines früheren Anstellungsverhältnis des Richters in der Rechtsanwaltskanzlei eines Prozessbevollmächtigten gelten, sind nicht ohne weiteres auf das Verhältnis zwischen Richter und gerichtlich bestelltem Sachverständigen übertragbar.*)
2. Ein Näheverhältnis des Richters zum Sachverständigen bildet grundsätzlich keinen eine Ablehnung rechtfertigenden Grund zur Besorgnis der Befangenheit. Dies gilt ungeachtet dessen, dass - und auch dann, wenn - ein Richter, der in einem Näheverhältnis zu einem Sachverständigen steht, über ein gegen den Sachverständigen gerichtetes Befangenheitsgesuch zu befinden oder über die Entlohnung des Sachverständigen zu entscheiden hat.*)
3. Einen Richter trifft die Amtspflicht, Umstände schriftlich und unverzüglich anzuzeigen, die seinen Ausschluss nach § 41 ZPO oder seine Ablehnung nach § 42 Abs. 2 ZPO jedenfalls ernsthaft für möglich erscheinen lassen. Umgekehrt hat er eine Selbstanzeige zu unterlassen, sofern er seinen Ausschluss oder seine Ablehnung aufgrund der erkannten Umstände gerade nicht für (ernsthaft) möglich erachtet.*)
4. Eine unnötige und insofern unter Umständen sogar pflichtwidrige Selbstanzeige begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.*)
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Online seit 2. April
IMRRS 2026, 0378
Wohnraummiete
AG Rheine, Urteil vom 04.12.2025 - 14 C 194/24
Durch Bohrungen in der Terrassentür schafft der Mieter eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung und verursacht damit einen Schaden.
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IMRRS 2026, 0410
Sachverständige
OLG München, Beschluss vom 27.03.2026 - 31 W 428/26
1. Die Befangenheit eines Sachverständigen kann zu besorgen sein, wenn der Sachverständige in näherer Beziehung zu einer der Parteien steht, so insbesondere bei wirtschaftlichen Abhängigkeiten oder engeren wirtschaftliche Beziehungen zu einer Partei oder bei engeren und dauerhaften beruflichen Beziehungen.
2. Der Umstand, dass ein Sachverständiger auf dem Gebiet des Ofenbauhandwerks über mehrere Jahre hinweg drei Ersatzteile bei einer Prozesspartei, die ein Unternehmen auf dem Bestellungsgebiet des Sachverständigen betreibt, erworben hat, begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
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IMRRS 2026, 0416
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 18.03.2026 - IV ZB 28/25
1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per beA entsprechen denen bei Telefax. Verzögerungen im elektronischen Rechtsverkehr sind einzukalkulieren und erfordern gegebenenfalls eine zeitnahe Ersatzeinreichung.
2. Eine technische Störung des beA begründet für sich allein keinen Wiedereinsetzungsgrund. Der Rechtsanwalt muss substantiiert darlegen, dass eine Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 2 ZPO im Einzelfall nicht möglich, zumutbar oder geboten war.
3. Untätigkeit nach Bekanntwerden einer beA-Störung bis kurz vor Fristablauf schließt eine Wiedereinsetzung wegen fehlenden Verschuldens aus, wenn alternative Übermittlungswege nicht genutzt werden.
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IMRRS 2026, 0393
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.03.2026 - 14 W 94/25
1. In einer einseitig erklärten Erledigung eines Rechtsmittels durch den Rechtsmittelführer ist ein Antrag auf Feststellung der Erledigung zu erblicken, der zulässig ist, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht.*)
2. Es begründet keine Besorgnis der Befangenheit eines Richters, wenn der Richter gegenüber dem Prozessbevollmächtigen einer Partei die von diesem erbetene telefonische Erörterung eines Fristverlängerungs- und Terminverlegungsantrags ablehnt, wenn er dies aus Rechtsgründen für nicht sachgerecht hält.*)
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IMRRS 2026, 0415
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 24.02.2026 - 4 BN 24.25
1. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind.
2. Aktenwidrigkeit bedeutet einen offensichtlichen Widerspruch zwischen den tatsächlichen Feststellungen, die in der angegriffenen Entscheidung getroffen worden sind, und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt.
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Online seit 1. April
IMRRS 2026, 0377
Wohnraummiete
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 03.12.2025 - 9 C 5083/25
1. So wenig ein Eigentümer als Vermieter einen Anspruch darauf hat, aus der Mietwohnung die höchstmögliche Rendite zu erzielen, so wenig hat er bei jedwedem wirtschaftlichen Nachteil einen Anspruch auf Räumung.
2. Bei der Abwägung zwischen dem Bestandinteresse des Mieters und dem Verwertungsinteresse des Vermieters ist mit ganz erheblichem Gewicht zu berücksichtigen, dass der Vermieter das Objekt in Kenntnis der abgeschlossenen Mietverträge sowie der eingeschränkten Möglichkeiten zur Änderung oder gar Beendigung der bestehenden Mietverhältnisse erworben hat.
3. Dem Vermieter hätte es oblegen, sich vor dem Erwerb - wie marktüblich - im Rahmen einer sachgerechten Due Diligence ein hinreichendes Bild von den baulichen Verhältnissen zu machen. Auch hätte es ihm oblegen, die nicht fernliegende Möglichkeit des Fortbestands der Mietverhältnisse wirtschaftlich sinnvoll zu kalkulieren. Dass sich der Erwerb nunmehr als Fehlkalkulation herausstellt, kann nicht zu Lasten der Mieter gehen.
4. Der Vermieter genügt seiner Pflicht zur ausreichenden Beheizung der Wohnung nicht, wenn er bei Ausfall der zentralen Heizungsanlage (gleich aus welchem Grund) lediglich Elektroheizkörper aufstellt, anstatt die Heizanlage fachgerecht zu reparieren oder zu ersetzen.
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IMRRS 2026, 0404
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.03.2026 - 2-13 S 80/25
Es besteht eine Beschlusskompetenz dafür, nach der Vergemeinschaftung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche einen Übergang ins Abrechnungsverhältnis herbeizuführen.*)
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IMRRS 2026, 0409
Sachverständige
OLG München, Beschluss vom 28.03.2026 - 31 W 1439/25
1. Die Befangenheit eines Sachverständigen kann insbesondere dann zu besorgen sein, wenn er in näherer Beziehung zu einer der Parteien steht. Ein über übliche berufliche Kontakte hinausgehendes Näheverhältnis des Sachverständigen zu einer mit einer Partei verbundenen Gesellschaft, das aus der Sicht der Parteien Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen wecken kann, kann dafür ausreichend sein
2. Sachverständige sind - anders als Richter - gesetzlich nicht dazu verpflichtet, zu gegen sie gerichteten Ablehnungsanträgen Stellung zu nehmen. Gleichwohl ist es regelmäßig tunlich, den Sachverständigen gerichtlich aufzufordern, sich zu den behaupteten tatsächlichen Umständen zu äußern, soweit dies zur sachlichen Prüfung des Ablehnungsgrunds erforderlich ist.
3. Ein Gehörsverstoß kann darin liegen, dass das Gericht das Ablehnungsgesuch zurückweist, ohne zuvor auf die Substanziierung des Sachvortrags und damit auf die Aufklärung der ablehnungsrelevanten Umstände hinzuwirken (hier bejaht).
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IMRRS 2026, 0414
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.03.2026 - IX ZB 5/25
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig ist statthaft.*)
2. Das Rechtsschutzinteresse für eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit entfällt, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft ist. Der Ablehnungsgrund ist dann in der Berufungsinstanz als Verfahrensfehler geltend zu machen (Anschluss BGH, Beschluss vom 18.10.2006 - XII ZB 244/04, IBRRS 2007, 0176 = IMRRS 2007, 0101).*)
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IMRRS 2026, 0412
Prozessuales
LG Darmstadt, Beschluss vom 03.11.2025 - 19 OH 2/25
Aus der Nichteinzahlung des Kostenvorschusses, ohne dass der Antragsteller hierfür zureichende Gründe geltend macht, folgt die konkludente Erklärung an einer Beweiserhebung kein Interesse mehr zu haben, sodass er analog § 269 Abs. 3 ZPO so zu stellen ist, als hätte er den Antrag unmittelbar selbst zurückgenommen.*)
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Online seit 31. März
IMRRS 2026, 0392
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 13.02.2026 - 63 S 205/25
1. Die formularvertragliche Vereinbarung einer Abbedingung von § 545 BGB im Mietvertrag ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
2. Wird § 545 BGB in einem Mietaufhebungsvertrag erneut abbedungen, so wird diese Regelung regelmäßig lediglich aus Klarstellungsgründen in den Mietaufhebungsvertrag übernommen.
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IMRRS 2026, 0406
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.2026 - 2-13 S 107/24
1. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltungsbefugnis für das gemeinschaftliche Eigentum hat, kann ein Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Bedarf es für die angestrebte Maßnahme einer Beschlussfassung der Eigentümer, ist jedoch die Beschlussersetzungsklage vorrangig.*)
2. Setzt der Verwalter einen gefassten Beschluss nicht um, kann jeder Eigentümer Leistungsklage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Beschlussumsetzung erheben.*)
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IMRRS 2026, 0375
Öffentliches Recht
VG Berlin, Urteil vom 09.03.2026 - 8 K 620/25
Kinder, für die keine Personensorgeberechtigung besteht, können Haushaltsangehörige im Sinne von § 18 WoFG sein.*)
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IMRRS 2026, 0363
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2025 - 14 W 149/25
1. Eine Vorgreiflichkeit i. S. des § 148 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn in einem anderen Verfahren zwischen den Parteien über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, bei der es sich (nur) um eine nicht in Rechtskraft erwachsende Vorfrage handelt, die keine Gestaltungs- oder Interventionswirkung entfaltet (sog. Urteilselement).*)
2. Allein die Gefahr sich insoweit widersprechender Entscheidungen genügt angesichts des Justizgewährleistungsanspruchs der Parteien für eine Aussetzung nicht.*)
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IMRRS 2026, 0405
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2026 - 10 W 13/26
1. Für den auf Schadensersatz gerichteten Anspruch wegen des Ausfalls von Betreuungszeiten gegen den Träger der Kindertagesstätte, der als privatrechtlicher Verein organisiert ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.*)
2. Ein Bauvertrag zwischen einem Bauherrn und einem Bauunternehmer wird nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, weil er auf der Grundlage der geltenden Bauordnung geschlossen wird.
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Online seit 30. März
IMRRS 2026, 0400
Bauträger
BGH, Urteil vom 23.01.2026 - V ZR 91/25
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags, die einen Verbraucher als Erwerber verpflichtet, nachträglichen Änderungen der Teilungserklärung durch den Verwender zuzustimmen, ist unwirksam, wenn sie nicht erkennen lässt, dass eine Zustimmung nur bei Vorliegen im Einzelnen benannter triftiger Gründe verlangt werden kann (im Anschluss an BGH, IBR 2005, 491).*)
2. Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung des Vertragspartners, einer von dem Verwender gewünschten nachträglichen Vertragsänderung zuzustimmen, gem. § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, kann sich eine Zustimmungspflicht des Vertragspartners im Regelfall nicht aus § 242 BGB ergeben.*)
3. Die Verwaltung des eigenen Vermögens stellt grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit dar, sondern ist dem privaten Bereich zuzuordnen. Ausschlaggebende Kriterien für die Abgrenzung der privaten von der berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung sind der Umfang, die Komplexität und die Anzahl der damit verbundenen Vorgänge. Nur wenn diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordern - wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation -, liegt eine gewerbliche Betätigung vor.
4. Der Einzelrichter ist im Berufungsverfahren der für die Entscheidung gesetzlich zuständige Richter, wenn das vollbesetzte Berufungsgericht ihm die Sache zur Entscheidung übertragen hat und kein Rückübertragungsgrund nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt. Er kann dann ohne Verfahrensverstoß die Revision zulassen.
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IMRRS 2026, 0364
Wohnraummiete
AG Passau, Urteil vom 20.01.2026 - 13 C 244/24
1. Vermietet ein Eigentümer an einen anderen Eigentümer Räume, so handelt es sich um einen rein zivilrechtlichen Sachverhalt, so dass das Wohnungseigentumsgericht nicht zuständig ist.
2. Für die Annahme von Verhandlungen i.S.d. § 203 Satz 1 BGB genügen Erklärungen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt, was wiederum bei jedem ernsthaften Meinungsaustausch der Fall ist.
3. Die bloße wiederholte Geltendmachung einer Mietforderung gegenüber dem Mieter erfüllt den Tatbestand der "Verhandlungen" i.S.v. § 203 BGB nicht, wenn der Mieter hierauf nicht reagiert.
4. Die doppelte Rechtshängigkeit führt zur Abweisung der zweiten Klage als unzulässig, wobei allein maßgeblich ist, welche der beiden Klagen zuerst rechtshängig geworden ist, mag die andere auch früher anhängig gewesen sein.
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IMRRS 2026, 0357
Wohnungseigentum
LG Köln, Urteil vom 19.02.2026 - 15 S 88/25
1. Allein die Verletzung des Einsichtsrechts begründet den Erfolg der Anfechtungsklage nicht, wenn der anfechtende Eigentümer nicht nachvollziehbar darlegt, dass sich dieser Mangel auch kausal auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat oder dass die Nichtursächlichkeit des Mangels jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.
2. Für die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen kann zuvor keine Zahlung an den Verwalter verlangt werden, denn ein etwaiges Sonderhonorar kann nur im Verwaltervertrag vereinbart, also von der Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verwalter geschuldet sein.
3. Auch die Beanstandung der Nichteinhaltung der Ladungsfrist von drei Wochen muss darlegen, wie sich das auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat.
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IMRRS 2026, 0396
Grundbuchrecht
OLG Naumburg, Beschluss vom 15.12.2025 - 12 Wx 41/25
Das Grundbuchamt hat bei dem Vollzug einer Auflassung im Grundbuch eine im Rahmen des Kaufvertrages zugesicherte Lastenfreiheit nicht zu prüfen.*)
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IMRRS 2026, 0399
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 04.03.2026 - XII ZB 244/24
1. Erteilt der Rechtsanwalt einer mit dem Fristenwesen betrauten Kanzleikraft mündlich eine konkrete Einzelanweisung zur Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, muss diese klar und präzise sein und beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18.10.2023 - XII ZB 31/23, IBRRS 2023, 3435 = IMRRS 2023, 1578 = NJW-RR 2024, 197).*)
2. Wird einer zunächst klaren fristbezogenen Einzelanweisung an eine Kanzleiangestellte durch nachfolgendes Handeln des Rechtsanwalts die Eindeutigkeit genommen, ist der Rechtsanwalt erneut gehalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch eine konkrete Einzelanweisung sicherzustellen, dass die Frist zuverlässig festgehalten und kontrolliert wird.*)
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IMRRS 2026, 0389
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.03.2026 - 12 W 11/26
1. Eine sofortige Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss ist nur statthaft, wenn bereits der Beweisbeschluss einen für den Beschwerdeführer bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe.*)
2. Allein die Belastung mit den Kosten der Beweisaufnahme führt nicht zu einer Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde.*)
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Online seit 27. März
IMRRS 2026, 0398
Immobilien
BGH, Beschluss vom 26.02.2026 - V ZR 83/25
Ein bloßer Mangelverdacht stellt nur in Sonderfällen einen Sachmangel dar, nämlich dann, wenn er sich auf einen schwer wiegenden Fehler der Kaufsache bezieht und nach der Verkehrsanschauung, selbst wenn er in Wahrheit unbegründet ist, den Wert des Kaufgegenstands mindert; so verhält es sich etwa bei einem altlastenverdächtigen Grundstück, einem möglicherweise mit Hausschwamm befallenen Gebäude oder dem Verdacht einer Kontamination von Lebensmitteln.*)
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IMRRS 2026, 0382
Wohnraummiete
AG Esslingen, Urteil vom 28.11.2025 - 8 C 1379/24
Eine Aufklärungspflicht des Vermieters über eine Verkaufsabsicht besteht vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags jedenfalls dann nicht, wenn diese noch nicht auf einen konkreten Kaufinteressenten konkretisiert ist.
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IMRRS 2026, 0380
Wohnraummiete
AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 09.12.2025 - 10 C 25/25
1. Die formularmäßig vereinbarte Schönheitsreparaturenklausel mit dem Wortlaut "(...) das Streichen (...) der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen" regelt nicht hinreichend deutlich, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet wird, und führt daher zur Unwirksamkeit der Klausel.
2. Formularvertragliche Bestimmungen (AGB) müssen sich an einem anderen Maßstab messen als Verordnungstexte und auch der Auslegungsmaßstab ist ein anderer.
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IMRRS 2026, 0394
Immobilien
OLG Rostock, Entscheidung vom 25.02.2026 - 3 U 51/25
1. Verteilt sich die Haftung für Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge in einem Grundstückskaufvertrag danach, ob eine Erschließungsanlage "endgültig hergestellt" ist, ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage von Käufer und Verkäufer grundsätzlich davon auszugehen, dass dies nicht im öffentlichen-rechtlichen Sinne projektbezogen gemeint ist, sondern damit auf das betroffene Grundstück abgestellt wird.*)
2. Sind bereits Beitragsbescheide gegen den Käufer ergangen, fehlt es wegen des Vorrangs der Leistungsklage an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO für eine Klage auf Feststellung der Freistellungpflicht des Verkäufers; es kann auf Leistung geklagt werden unabhängig davon, ob sich die Höhe der Verbindlichkeit aufgrund eingelegter Rechtsbehelfe eventuell noch verändert.*)
3. Während der Käufer gegebenenfalls einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Ersatz von ihm aufgewandter Rechtsverfolgungskosten für ein Vorgehen gegenüber dem Erschließungs-träger aus Geschäftsführung ohne Auftrag haben kann, deckt die Freistellungsverpflichtung kein zweigleisiges Vorgehen des Befreiungsberechtigten dergestalt ab, dass er zur eigenen Absicherung gegen eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit des Freistellungsschuldners (auch) eine möglicherweise erfolglose Rechtsverteidigung betreibt, um diesen am Ende sowohl auf die dadurch entstandenen Aufwendungen als auch die Befreiung von der eigentlichen Verbindlichkeit in Anspruch zu nehmen.*)
Volltext
IMRRS 2026, 0395
Rechtsanwälte
OLG Rostock, Beschluss vom 22.01.2026 - 3 U 89/25
1. Ist ein Schriftsatz zur Versendung an das Gericht zunächst mit der einfachen Signatur eines Rechtsanwaltes der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten vorbereitet worden, sollte aber im Hinblick auf die Übermittelung aus dem Postfach eines anderen Anwaltes eine diesbezügliche Korrektur erfolgen, besteht für letzteren Veranlassung, eine dahingehende Prüfung der vorhandenen Signatur vorzunehmen, bevor er den Schriftsatz versendet.*)
2. Dies folgt auch daraus, dass das Geschehen noch nicht mit einer Überlassung an die Büroangestellten aus der Hand gegeben war, sondern noch im Kontroll- und Verantwortungsbereich der Prozessbevollmächtigten lag; in der Variante des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO einer Einreichung des elektronischen Dokumentes mit einer Signatur der verantwortenden Person auf einem sicheren Übermittlungsweg statt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur sind nämlich beide Schritte erst in ihrer Kombination der im Falle bestimmender Schriftsätze notwendigen Unterzeichnung gleichzusetzen.*)
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IMRRS 2026, 0311
Prozessuales
LG Cottbus, Beschluss vom 10.12.2025 - 6 O 279/25
Auch wenn der Kläger den Rechtsstreit von der bei dem Landgericht zuständigen Zivilkammer als Baukammer verhandeln wollte oder gar eine Bausache i.S. des § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG vorliegt, ist die Klage auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen, wenn es sich um eine Handelssache i.S.v. § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG handelt.
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IMRRS 2026, 0315
Prozessuales
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2026 - 7 E 645/25
1. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.
2. Bei Verträgen ist für die Zuordnung zum öffentlichen oder bürgerlichen Recht der Gegenstand des Vertrages maßgeblich. Gehören die durch Vertrag begründeten, geänderten oder aufgehobenen Rechte und Pflichten dem öffentlichen Recht an, so ist auch der Vertrag öffentlich-rechtlicher Natur (hier bejaht für eine Vereinbarung über bauordnungsrechtliche Anforderungen des Brandschutzes).
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Online seit 26. März
IMRRS 2026, 0350
Bauträger
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.01.2026 - 2-01 S 2/25
1. Eine etwaige Verzögerung der Besitzübertragung durch den Erwerber hat nicht automatisch zur Folge, dass dieser die laufenden Bewirtschaftungskosten der vom Bauträger erworbenen Wohnung zu tragen hat.
2. Eine Aufrechnung, die unter der Bedingung (u.a.) des Bestehens der mit einer Klage geltend gemacht Forderung aus dem Bauträgervertrag erklärt wird, ist unwirksam.
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IMRRS 2026, 0313
Wohnungseigentum
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2026 - 19 W 77/25 (Wx)
1. Der Beschluss über die Bestellung eines WEG-Verwalters kann im schriftlichen Verfahren gefasst werden.*)
2. Das Verbot der Insichvertretung nach § 181 BGB greift nicht ein, wenn der für eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestellte Verwalter die Veräußerung von Wohneigentum durch ihn nach § 12 WEG genehmigt.*)
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IMRRS 2026, 0387
Wohnungseigentum
AG Eckernförde, Urteil vom 26.09.2025 - 6 C 7/23 WEG
1. Sinn und Zweck der Jahresabrechnung ist es, den Wohnungseigentümern eine lückenlose Darstellung und schlüssige Kontrolle über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben zu ermöglichen. Sie ist eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung, die die tatsächlichen und nicht die geschuldeten Beträge einander gegenüberzustellen hat.
2. In die Jahresabrechnung sind daher auch Geldflüsse einzustellen, die der Verwalter getätigt hat, obwohl er hierzu nicht berechtigt war.
3. Ob Zahlungen an den Verwaltungsbeirat gerechtfertigt waren, kann für die Frage, ob der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, dahinstehen.
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IMRRS 2026, 0339
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2026 - 8 W 3/26
1. Die Anordnung einer sachverständigen Begutachtung in einem selbständigen Beweisverfahren setzt ein rechtliches Interesse des Antragstellers an den begehrten Feststellungen voraus.
2. Es bedarf der Darlegung hinreichender Anknüpfungstatsachen, die der zu beauftragende Sachverständige seiner Begutachtung zugrunde legen kann.
3. Die reine Ausforschung, bei der eine nicht bestimmte Tatsachenbehauptung aufgestellt und durch den Antrag und das anschließende Beweisverfahren erst die Grundlagen für einen beweiserheblichen Vortrag gewonnen werden sollen, ist unzulässig.
4. Beweisbeschlüsse dürfen auch im selbstständigen Beweisverfahren nicht derart weit gefasst sein, dass der Sachverständige sich die Anknüpfungstatsachen für seine Begutachtung selbst zusammensuchen muss.
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IMRRS 2026, 0310
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2026 - 19 W 61/25
Nach einem von einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen eines Mangels am Gemeinschaftseigentums betriebenen selbständigen Beweisverfahren kommt eine Fristsetzung zur Klageerhebung nach § 494a ZPO nicht in Betracht, wenn nachfolgend mindestens ein Mitglied der Gemeinschaft nach Ermächtigung durch diese Klage erhebt.*)
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Online seit 25. März
IMRRS 2026, 0390
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 27.02.2026 - V ZR 98/25
1. Auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer das Bestehen konkreter Rechte und Pflichten, die sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben (hier: Kostentragung), gerichtlich feststellen lassen. Für eine solche Feststellungsklage ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer passivlegitimiert.*)
2. Das auf die Feststellungsklage ergehende Urteil wirkt in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 3 WEG für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.*)
3. Besteht in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Uneinigkeit über die zutreffende Auslegung oder die Wirksamkeit von Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, kann eine gerichtliche Entscheidung über die gegenseitigen Rechte und Pflichten nicht nur mit der Feststellungsklage, sondern auch mit der Beschlussersetzungsklage herbeigeführt werden (im Anschluss an Senat, Urteil vom 16.09.2022 - V ZR 69/21, Rz. 15, IMR 2022, 500 = NJW 2023, 63).*)
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IMRRS 2026, 0361
Wohnraummiete
LG Berlin II, Beschluss vom 08.01.2026 - 63 S 250/25
1. Die Nichterteilung der Auskunft nach § 556g Abs. 1a BGB durch den Vermieter hindert nicht die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen des Mieters nach § 556g Abs. 3 BGB.
2. Zum Einwand der Sittenwidrigkeit der Höhe der Vergütung, die sich ein Rechtsdienstleister für die Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 556d ff. BGB ("Mietpreisbremse") versprechen lässt.
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IMRRS 2026, 0366
Wohnungseigentum
AG Wiesbaden, Urteil vom 08.12.2025 - 922 C 3010/24
Seit dem 01.12.2023 (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WEG) entspricht nur die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gem. § 26a WEG ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Gemäß § 8 ZertVerwV dürfen sich juristische Personen als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigen, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind. Dabei sind auch solche Mitarbeiter unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut, die die Vor- und Nachschüsse durch Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vorbereiten, in Kontakt mit den Wohnungseigentümern oder Verwaltungsbeiräten stehen und dabei Entscheidungen treffen oder die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Seiten der Verwaltung repräsentieren.
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IMRRS 2026, 0298
Allgemeines Zivilrecht
OLG Köln, Beschluss vom 19.08.2024 - 7 U 12/24
Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben muss sich auf eine getroffene Absprache beziehen, also das Ergebnis der vorausgegangenen Vertragsverhandlungen verbindlich festlegen, und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zugegangen sein.
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