Immobilien- und Mietrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit heute
IMRRS 2026, 0351
Architekten und Ingenieure
OLG München, Urteil vom 22.01.2025 - 20 U 437/24 Bau
1. Der mit der Einmessung eines Gebäudes beauftragte Vermessungsingenieur leistet mangelhaft, wenn die von ihm aufgestellte Einmessungsbescheinigung eine falsche Höhenangabe (fehlerhafte Null-Kote für die Oberkante des Fertigfußbodens) aufweist.
2. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist wegen Unmöglichkeit entbehrlich, wenn sich der Mangel bereits im Bauwerk verkörpert hat.
3. Die Verjährungsfrist für werkvertragliche Vermessungsleistungen beträgt fünf Jahre und beginnt mit der Abnahme zu laufen.
4. Die Umstellung eine Freistellungsantrags auf einen Feststellungsantrag stell keine teilweise Klagerücknahme dar und bedarf deshalb keiner Zustimmung des Beklagten.
5. Das Feststellungsinteresse fehlt nicht wegen des Vorrangs einer auf Freistellung gerichteten Leistungsklage, solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht.
Volltext
IMRRS 2026, 0436
Wohnraummiete
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.09.2025 - 33 C 2122/22
1. Dem Mieter kann das rechtswidrige Verhalten von Dritten nur dann zugerechnet werden, wenn zwischen diesen ein besonderes Näheverhältnis besteht.
2. Fehlt es an einem solchen Näheverhältnis und unterstützt der Mieter auch sonst in keiner Weise aktiv die rechtswidrige Handlung eines Dritten, ist eine Zurechnung dieser Handlung und somit auch verhaltensbedingte Kündigung des Mietverhältnisses nicht möglich.
Volltext
IMRRS 2026, 0434
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 27.03.2026 - V ZR 7/25
1. Die Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgen. Auch wenn sich Vergleichsangebote insoweit als Tatsachengrundlage eignen, gibt es keine allgemeine Pflicht zu deren Einholung, sobald eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten ist.*)
2. Ob eine Beschlussfassung über eine Erhaltungsmaßnahme hinsichtlich der Tatsachengrundlage ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt davon ab, ob die vorhandenen Informationen angesichts der Art der Maßnahme, ihrer Dringlichkeit und der sonstigen Umstände des Einzelfalls vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers für eine Entscheidung ausreichen.*)
3. Selbst bei größeren Erhaltungsmaßnahmen kann etwa die Beratung durch Sonderfachleute wie Architekten oder Bausachverständige als Tatsachengrundlage genügen; auch der Umstand, dass der einzige Anbieter schon in der Vergangenheit zur Zufriedenheit der Wohnungseigentümer tätig war ("bekannt und bewährt"), kann es ggf. rechtfertigen, von der Einholung weiterer Angebote bzw. zusätzlicher Informationen abzusehen.*)
4. Auch wenn ein Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme nicht schon wegen fehlender Vergleichsangebote zu beanstanden ist, kann er deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, weil das vorliegende Angebot objektiv ungeeignet und/oder überteuert ist. Dabei handelt es sich jedoch um einen eigenständigen Beschlussmangel, den der Anfechtungskläger fristgerecht darlegen und ggf. unter Beweis stellen muss.*)
Volltext
IMRRS 2026, 0433
Allgemeines Zivilrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.03.2026 - 9 U 95/25
1. Der Schuldner kommt gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug, wenn er eine fehlerhafte Rechnung erhalten hat und er nicht in der Lage ist, die wirklich geschuldete Forderung selbst auszurechnen.*)
2. Obsiegt ein Kläger zwar mit der Hauptforderung, unterliegt aber mit Nebenforderungen in nicht unerheblichem Umfang, kann dies bei der Kostenverteilung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden.*)
Volltext
IMRRS 2026, 0437
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 04.03.2026 - XII ZB 338/24
1. Ein Rechtsanwalt hat seinen Fristenkalender so zu führen, dass auch gestrichene und geänderte Fristen erkennbar und überprüfbar bleiben (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.11.2024 - I ZB 34/24, IBRRS 2024, 3616 = IMRRS 2024, 1548 = NJW-RR 2025, 188).*)
2. Bei elektronischer Kalenderführung gilt nichts anderes, denn diese darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 01.03.2023 - XII ZB 483/21, IBRRS 2023, 0982 = IMRRS 2023, 0445 = NJW-RR 2023, 698 und vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13, IBRRS 2014, 2153 = IMRRS 2014, 1153 = FamRZ 2014, 1624).*)
Volltext
IMRRS 2026, 0397
Prozessuales
OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2025 - 7 U 23/25
1. In einem gegen ein erstinstanzliches, antragstattgebendes Verfügungsurteil gerichteten Berufungsverfahren kann der berufungsführende Verfügungsbeklagte den Einwand, dass der Verfügungskläger eine Zustellung der Urteilsverfügung im Parteibetrieb innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO unterlassen habe, unter Beachtung der qualifizierten Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 529 Abs. 2, 531 Abs. 2 ZPO und der Präklusionsvorschriften der §§ 530, 296 ZPO auch noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erheben.*)
2. Bei dem Einwand, die Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO sei versäumt, handelt es sich nicht um eine Erweiterung eines ursprünglich beschränkten Berufungsantrages, bei dem die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt sein muss.*)
3. Der von Amts wegen durch das Gericht erfolgten Zustellung der Urteilsverfügung fehlt das notwendige spezielle vollstreckungsrechtliche Element, mit welchem der Gläubiger zu erkennen gibt, die Vollstreckung aus dem erwirkten Titel eigeninitiativ einleiten zu wollen. Nach dem Zweck der kurzen Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist vielmehr eine innerhalb dieser Frist stattfindende aktive Vollziehungshandlung des Gläubigers erforderlich, die zumindest in einer wirksamen Parteizustellung oder einer anderen Handlung bestehen kann, die den Vollziehungswillen des Verfügungsklägers rechtsförmlich zum Ausdruck bringt.*)
4. Der Umstand, dass der Verfügungsbeklagte dem auf einer titulierten Dauerverpflichtung beruhenden fortgesetzten Handlungsgebot aus der Urteilsverfügung innerhalb der Vollziehungsfrist von sich aus Folge geleistet hat, lässt eine zusätzliche aktive Vollziehungshandlung des Gläubigers innerhalb der Vollziehungsfrist in Gestalt einer Parteizustellung des Titels nicht entbehrlich werden.*)
5. Ist der Verfügungsbeklagte der titulierten fortgesetzten Handlungsverpflichtung (hier zur Fernwärmeversorgung einer Wohnungsanlage) erkennbar nur vorläufig "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" und unter Ankündigung, die erstinstanzliche Urteilsverfügung einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht zuführen zu wollen, nachgekommen, so ist es dem Verfügungsbeklagten in zweiter Instanz nicht nach den auch im Prozessrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Versäumung der Vollziehungsfrist aus § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO zu berufen.*)
Volltext
Online seit gestern
IMRRS 2026, 0383
Wohnraummiete
AG Neubrandenburg, Urteil vom 25.11.2025 - 103 C 485/24
Der Vermieter ist an eine Vereinbarung mit dem Mieter über den Umlagemaßstab von Betriebskosten gebunden.*)
Volltext
IMRRS 2026, 0421
Allgemeines Zivilrecht
OLG Naumburg, Urteil vom 23.02.2026 - 12 U 67/25
1. Hat der Garantiegeber nach den Garantiebedingungen im Garantiefall die Wahl, ob er das defekte Bauteil instand setzt oder gegen ein gleichwertiges Ersatzteil austauscht, steht ihm ein Leistungsbestimmungsrecht zu, sodass eine Forderung aus dem Garantievertrag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Garantiegeber das Gestaltungsrecht ausübt, weder durchsetzbar noch erfüllbar ist.
2. Bietet der Garantiegeber dem Garantieberechtigten ausdrücklich den kostenfreien Austausch des gelieferten konventionellen Bauteils gegen ein innovatives Bauteil an, hat er sich gegen die Instandsetzung mit einem konventionellen Bauteil entschieden und schuldet diese deshalb auch nicht.
3. Aus der gesetzlichen Pflicht des Herstellers, von einem fehlerhaften Produkt (hier: Batteriespeicher) ausgehende Gefahren für die Rechtsgüter des Käufers so effektiv wie möglich und zumutbar auszuschalten, kann nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, dem Erwerber ein fehlerfreies, in jeder Hinsicht gebrauchstaugliches Produkt zur Verfügung zu stellen und dadurch dessen Äquivalenzinteresse zu befriedigen (Anschluss an OLG Stuttgart, IBR 2025, 669).
Volltext
IMRRS 2026, 0432
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 19.02.2026 - IX ZR 103/25
Der Einwand, die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung widerspreche offensichtlich der öffentlichen Ordnung (ordre public), kann nur im Verfahren über einen Antrag auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung geltend gemacht werden.*)
Volltext
IMRRS 2026, 0431
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.03.2026 - I ZA 3/25
1. Eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende "Überraschungsentscheidung" liegt vor, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis des Gerichts auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (hier verneint).
2. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gebietet es nicht, dass der Rechtsweg mehrere Instanzen - darunter eine Nichtzulassungsbeschwerde - umfassen müsste.
Volltext
IMRRS 2026, 0407
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.02.2026 - 3 U 120/25
Zur Frage, unter welchen Umständen die säumige Partei sich gemäß § 242 BGB nicht auf eine fehlerhafte Ersatzzustellung berufen kann.*)
Volltext
Online seit 10. April
IMRRS 2026, 0384
Wohnraummiete
AG Bonn, Urteil vom 21.11.2025 - 206 C 24/25
1. Das Merkmal "zeitgemäße Elektroinstallation" des Bonner Mietspiegels liegt nur dann vor, wenn die Voraussetzungen des Mietspiegels kumulativ erfüllt sind.
2. Nach dem Mietspiegel ist das Merkmal "zeitgemäße Elektroinstallation" erfüllt, wenn die einzelnen Zimmer/Stromkreise jeweils mit Automatensicherungen abgesichert sind und mindestens ein Fehlerstromschutzschalter vorhanden ist.
3. Ein Boiler ist auch ein Untertischgerät im Sinne des Mietspiegels.
Volltext
IMRRS 2026, 0430
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 24.02.2026 - VI ZR 149/25
Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten "A-Modell".*)
Volltext
IMRRS 2026, 0429
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 31.03.2026 - VII ZR 165/20
1. Die Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt eine unrichtige Sachbehandlung voraus, die nur bei einem offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, etwa bei einem schweren Verfahrensfehler, vorliegt.
2. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind auch dann zu erheben, wenn die Klägerin das Verfahren trotz möglicher Zweifel an ihrer Aktivlegitimation fortgeführt hat. Das Kostenrisiko trägt allein die Klägerin.
3. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet keine Überprüfung des Zurückweisungsbeschlusses im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren statt.
Volltext
IMRRS 2026, 0343
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 04.03.2026 - 101 Va 11/26
1. Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht in ein Parallelverfahren kann sich aus abweichendem bzw. widersprüchlichem Sachvortrag der Gegenpartei in verschiedenen Gerichtsverfahren ergeben.
2. Der Antragsteller muss hierfür glaubhaft machen, dass die Gegenpartei zu einem tatsächlichen gemeinsamen Rahmengeschehen im Vergleich zwischen dem Verfahren, an dem er beteiligt ist, und einem weiteren Verfahren, an dem er nicht beteiligt ist und in dessen Akten er Einsicht begehrt, zu relevanten Fragen divergierenden Sachvortrag hält.
3. Dafür muss der Antragsteller hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass solche (möglichen) Widersprüche zwischen "seinem" und dem konkreten Verfahren, in dessen Akten er Einsicht begehrt, bestehen.
Volltext
Online seit 9. April
IMRRS 2026, 0379
Wohnraummiete
AG Bochum, Urteil vom 05.01.2026 - 70 C 79/24
1. Bei einer Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume entsprechend ihrem Zustand bei Übernahme durch den Mieter zurückzugeben, handelt es sich um eine jedenfalls formularvertraglich unwirksame Endrenovierungsverpflichtung. Aus ihr folgt ausdrücklich, dass der Mieter alle Verschlechterungen und damit auch solche im Zuge vertragsgemäßer Nutzung beseitigen müsste.
2. Die Zulässigkeit auch einer zwischen den Parteien individuell ausgehandelten Endrenovierungspflicht ist jedenfalls in der Wohnraummiete fraglich, da sie eine von § 536 Abs. 4 BGB nicht erlaubte Abweichung zu Lasten des Mieters darstellt.
3. Lässt sich nicht feststellen, wer für die Feuchtigkeitsschäden verantwortlich ist, muss der Mieter dem Vermieter die Kosten für ein "Feuchtigkeitsgutachten" nicht ersetzen.
4. Lässt sich der Vermieter nach Auszug des Mieters ohne Not monatelang Zeit mit der Renovierung, kann er diese Zeit nicht als Mietausfall geltend machen.
5. Wohnt der Vermieter im selben Haus, kann er für die Wohnungsabnahme keine Kosten einer hiermit beauftragten Drittfirma verlangen.
Volltext
IMRRS 2026, 0391
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 19.01.2026 - 25 U 1959/24
1. Die - von Amts wegen zu berücksichtigende - Interventionswirkung erstreckt sich nicht nur auf die im Tenor der Entscheidung ausgesprochenen Rechtsfolgen, sondern auch auf die Richtigkeit der Entscheidung und damit die Feststellung und rechtliche Beurteilung der Tatsachen einschließlich der präjudiziellen Rechtsverhältnisse ("tragende Feststellungen").
2. Der Richter des Hauptprozesses ist an die Beurteilung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen das erste Urteil beruht, gebunden. Er darf neue Behauptungen und Beweismittel, die zu einer anderen Beurteilung führen sollen (und bereits im Vorprozess hätten geltend gemacht werden können), nicht berücksichtigen. Die Bindung erstreckt sich auf alle die Vorentscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen.
3. Die Interventionswirkung ist zu unterscheiden von der aus dem Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers abgeleiteten Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit.
4. Da die Interventionswirkung auch nicht streitgegenständliche Vorfragen umfasst, ist unerheblich, dass ein geltend gemachter Deckungsanspruch nicht Streitgegenstand im Haftpflichtprozess (Vorprozess) war.
Volltext
Online seit 8. April
IMRRS 2026, 0426
Bauträger
BGH, Urteil vom 26.03.2026 - VII ZR 68/24
1. Die Verjährung eines Kostenvorschussanspruchs des Bestellers gem. § 633 Abs. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 242 BGB beginnt erst mit Abnahme der Werkleistung zu laufen (Bestätigung von BGH, IBR 2010, 577).*)
2. Eine von einem Bauträger gestellte Vertragsklausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgen soll, ohne dass dem Erwerber das Recht vorbehalten wird, das hergestellte Werk auf seine Abnahmefähigkeit zu überprüfen und die Abnahme selbst zu erklären, ist gem. § 9 Abs. 1 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung der Erwerber unwirksam.*)
3. Für die Durchsetzbarkeit des Kostenvorschussanspruchs gem. § 633 Abs. 3 BGB a.F. i.V.m. § 242 BGB wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums gilt in diesem Fall eine zeitliche Obergrenze von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der infolge der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel fehlgeschlagenen Abnahme.*)
Volltext
IMRRS 2026, 0420
Wohnungseigentum
AG Krefeld, Urteil vom 29.08.2025 - 13 C 15/25
1. Zahlt der Eigentümer zunächst eine Sonderumlage und ficht dann den zu Grunde liegenden Beschluss erfolgreich an, so hat er einen direkten Rückzahlungsanspruch bzgl. dieser Sonderumlage. Dem steht ein Vorrang des Innenausgleichs innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entgegen.
2. Dies gilt erst recht, wenn der Eigentümer zwischenzeitlich sein Wohnungseigentum veräußert hat. Mangels Mitgliedschaft kann den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer eine Rückzahlungssperre nicht treffen.
Volltext
IMRRS 2026, 0373
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 18.02.2026 - 16 W 12/26
Die mögliche gelegentliche Tätigkeit in einem Spruchkörper aufgrund einer Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan begründet kein derart enges Kollegialitätsverhältnis zwischen dem Vertreter und den Kammermitgliedern, aus dem sich ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Besorgnis der Befangenheit ableiten ließe (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 06.02.2023 - 16 W 8/23, IBRRS 2023, 1129 = IMRRS 2023, 0512 = IVRRS 2023, 0183).*)
Volltext
Online seit 7. April
IMRRS 2026, 0417
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 11.03.2026 - XII ZR 51/25
1. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerberaummietvertrags enthaltene Indexierungsklausel unterliegt neben den Beschränkungen durch das Preisklauselgesetz auch der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.*)
2. Hält eine solche Klausel der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand, beurteilen sich die Rechtsfolgen nicht nach § 8 PrKG, sondern die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB ex tunc unwirksam (Abgrenzung zu Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, IBRRS 2014, 3949 = IMRRS 2014, 1742BGHZ 201, 230 = NJW 2014, 2708).*)
Volltext
IMRRS 2026, 0419
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 27.02.2026 - V ZR 18/25
1. Verletzt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihre Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und erleidet ein Wohnungseigentümer dadurch einen Schaden an seinem Sondereigentum, kann er von der Gemeinschaft Schadensersatz unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB verlangen.*)
2. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat nicht im Sinne einer Erfolgs- oder Garantiehaftung für jeden Mangel des Gemeinschaftseigentums sofort einzustehen; ihre Haftung kommt vielmehr erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem die Maßnahme bei pflichtgemäßem Handeln beschlossen und durchgeführt worden wäre.*)
3. Der Ersatz von Miet- und Pachtausfallschäden wegen fehlender Nutzbarkeit des Sondereigentums setzt voraus, dass die entgangene Nutzung den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung entsprochen hätte.*)
Volltext
IMRRS 2026, 0418
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 26.03.2026 - IX ZR 52/24
1. Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid darf nicht durch zweites Versäumnisurteil verworfen werden, wenn der Antragsgegner bereits vor Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hatte.*)
2. Auf eine zulässige Berufung gegen ein nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids ergangenes zweites Versäumnisurteil hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob dem Erlass des Vollstreckungsbescheids ein rechtzeitig erhobener Widerspruch entgegenstand.*)
3. Ein Vollstreckungsbescheid ist auf einen Einspruch nicht allein deshalb aufzuheben, weil der Vollstreckungsbescheid im Hinblick auf einen rechtzeitig erhobenen Widerspruch verfahrensfehlerhaft erlassen worden ist.*)
Volltext
IMRRS 2026, 0422
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.2026 - 21 W 24/25
1. Im Verhältnis eines Richters zu einem Sachverständigen sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit im Vergleich zum Verhältnis zwischen Richter und einem Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten (die bereits deutlich höher sind als im Verhältnis zwischen Richter und Partei) nochmals erheblich gesteigert. Die Grundsätze, die für die Beurteilung eines früheren Anstellungsverhältnis des Richters in der Rechtsanwaltskanzlei eines Prozessbevollmächtigten gelten, sind nicht ohne weiteres auf das Verhältnis zwischen Richter und gerichtlich bestelltem Sachverständigen übertragbar.*)
2. Ein Näheverhältnis des Richters zum Sachverständigen bildet grundsätzlich keinen eine Ablehnung rechtfertigenden Grund zur Besorgnis der Befangenheit. Dies gilt ungeachtet dessen, dass - und auch dann, wenn - ein Richter, der in einem Näheverhältnis zu einem Sachverständigen steht, über ein gegen den Sachverständigen gerichtetes Befangenheitsgesuch zu befinden oder über die Entlohnung des Sachverständigen zu entscheiden hat.*)
3. Einen Richter trifft die Amtspflicht, Umstände schriftlich und unverzüglich anzuzeigen, die seinen Ausschluss nach § 41 ZPO oder seine Ablehnung nach § 42 Abs. 2 ZPO jedenfalls ernsthaft für möglich erscheinen lassen. Umgekehrt hat er eine Selbstanzeige zu unterlassen, sofern er seinen Ausschluss oder seine Ablehnung aufgrund der erkannten Umstände gerade nicht für (ernsthaft) möglich erachtet.*)
4. Eine unnötige und insofern unter Umständen sogar pflichtwidrige Selbstanzeige begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.*)
Volltext
Online seit 2. April
IMRRS 2026, 0378
Wohnraummiete
AG Rheine, Urteil vom 04.12.2025 - 14 C 194/24
Durch Bohrungen in der Terrassentür schafft der Mieter eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung und verursacht damit einen Schaden.
Volltext
IMRRS 2026, 0410
Sachverständige
OLG München, Beschluss vom 27.03.2026 - 31 W 428/26
1. Die Befangenheit eines Sachverständigen kann zu besorgen sein, wenn der Sachverständige in näherer Beziehung zu einer der Parteien steht, so insbesondere bei wirtschaftlichen Abhängigkeiten oder engeren wirtschaftliche Beziehungen zu einer Partei oder bei engeren und dauerhaften beruflichen Beziehungen.
2. Der Umstand, dass ein Sachverständiger auf dem Gebiet des Ofenbauhandwerks über mehrere Jahre hinweg drei Ersatzteile bei einer Prozesspartei, die ein Unternehmen auf dem Bestellungsgebiet des Sachverständigen betreibt, erworben hat, begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
Volltext
IMRRS 2026, 0416
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 18.03.2026 - IV ZB 28/25
1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per beA entsprechen denen bei Telefax. Verzögerungen im elektronischen Rechtsverkehr sind einzukalkulieren und erfordern gegebenenfalls eine zeitnahe Ersatzeinreichung.
2. Eine technische Störung des beA begründet für sich allein keinen Wiedereinsetzungsgrund. Der Rechtsanwalt muss substantiiert darlegen, dass eine Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 2 ZPO im Einzelfall nicht möglich, zumutbar oder geboten war.
3. Untätigkeit nach Bekanntwerden einer beA-Störung bis kurz vor Fristablauf schließt eine Wiedereinsetzung wegen fehlenden Verschuldens aus, wenn alternative Übermittlungswege nicht genutzt werden.
Volltext
IMRRS 2026, 0393
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.03.2026 - 14 W 94/25
1. In einer einseitig erklärten Erledigung eines Rechtsmittels durch den Rechtsmittelführer ist ein Antrag auf Feststellung der Erledigung zu erblicken, der zulässig ist, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht.*)
2. Es begründet keine Besorgnis der Befangenheit eines Richters, wenn der Richter gegenüber dem Prozessbevollmächtigen einer Partei die von diesem erbetene telefonische Erörterung eines Fristverlängerungs- und Terminverlegungsantrags ablehnt, wenn er dies aus Rechtsgründen für nicht sachgerecht hält.*)
Volltext
IMRRS 2026, 0415
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 24.02.2026 - 4 BN 24.25
1. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind.
2. Aktenwidrigkeit bedeutet einen offensichtlichen Widerspruch zwischen den tatsächlichen Feststellungen, die in der angegriffenen Entscheidung getroffen worden sind, und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt.
Volltext
Online seit 1. April
IMRRS 2026, 0377
Wohnraummiete
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 03.12.2025 - 9 C 5083/25
1. So wenig ein Eigentümer als Vermieter einen Anspruch darauf hat, aus der Mietwohnung die höchstmögliche Rendite zu erzielen, so wenig hat er bei jedwedem wirtschaftlichen Nachteil einen Anspruch auf Räumung.
2. Bei der Abwägung zwischen dem Bestandinteresse des Mieters und dem Verwertungsinteresse des Vermieters ist mit ganz erheblichem Gewicht zu berücksichtigen, dass der Vermieter das Objekt in Kenntnis der abgeschlossenen Mietverträge sowie der eingeschränkten Möglichkeiten zur Änderung oder gar Beendigung der bestehenden Mietverhältnisse erworben hat.
3. Dem Vermieter hätte es oblegen, sich vor dem Erwerb - wie marktüblich - im Rahmen einer sachgerechten Due Diligence ein hinreichendes Bild von den baulichen Verhältnissen zu machen. Auch hätte es ihm oblegen, die nicht fernliegende Möglichkeit des Fortbestands der Mietverhältnisse wirtschaftlich sinnvoll zu kalkulieren. Dass sich der Erwerb nunmehr als Fehlkalkulation herausstellt, kann nicht zu Lasten der Mieter gehen.
4. Der Vermieter genügt seiner Pflicht zur ausreichenden Beheizung der Wohnung nicht, wenn er bei Ausfall der zentralen Heizungsanlage (gleich aus welchem Grund) lediglich Elektroheizkörper aufstellt, anstatt die Heizanlage fachgerecht zu reparieren oder zu ersetzen.
Volltext
IMRRS 2026, 0404
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.03.2026 - 2-13 S 80/25
Es besteht eine Beschlusskompetenz dafür, nach der Vergemeinschaftung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche einen Übergang ins Abrechnungsverhältnis herbeizuführen.*)
Volltext
IMRRS 2026, 0409
Sachverständige
OLG München, Beschluss vom 28.03.2026 - 31 W 1439/25
1. Die Befangenheit eines Sachverständigen kann insbesondere dann zu besorgen sein, wenn er in näherer Beziehung zu einer der Parteien steht. Ein über übliche berufliche Kontakte hinausgehendes Näheverhältnis des Sachverständigen zu einer mit einer Partei verbundenen Gesellschaft, das aus der Sicht der Parteien Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen wecken kann, kann dafür ausreichend sein
2. Sachverständige sind - anders als Richter - gesetzlich nicht dazu verpflichtet, zu gegen sie gerichteten Ablehnungsanträgen Stellung zu nehmen. Gleichwohl ist es regelmäßig tunlich, den Sachverständigen gerichtlich aufzufordern, sich zu den behaupteten tatsächlichen Umständen zu äußern, soweit dies zur sachlichen Prüfung des Ablehnungsgrunds erforderlich ist.
3. Ein Gehörsverstoß kann darin liegen, dass das Gericht das Ablehnungsgesuch zurückweist, ohne zuvor auf die Substanziierung des Sachvortrags und damit auf die Aufklärung der ablehnungsrelevanten Umstände hinzuwirken (hier bejaht).
Volltext
IMRRS 2026, 0414
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.03.2026 - IX ZB 5/25
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig ist statthaft.*)
2. Das Rechtsschutzinteresse für eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit entfällt, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft ist. Der Ablehnungsgrund ist dann in der Berufungsinstanz als Verfahrensfehler geltend zu machen (Anschluss BGH, Beschluss vom 18.10.2006 - XII ZB 244/04, IBRRS 2007, 0176 = IMRRS 2007, 0101).*)
Volltext
IMRRS 2026, 0412
Prozessuales
LG Darmstadt, Beschluss vom 03.11.2025 - 19 OH 2/25
Aus der Nichteinzahlung des Kostenvorschusses, ohne dass der Antragsteller hierfür zureichende Gründe geltend macht, folgt die konkludente Erklärung an einer Beweiserhebung kein Interesse mehr zu haben, sodass er analog § 269 Abs. 3 ZPO so zu stellen ist, als hätte er den Antrag unmittelbar selbst zurückgenommen.*)
Volltext
Online seit 31. März
IMRRS 2026, 0392
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 13.02.2026 - 63 S 205/25
1. Die formularvertragliche Vereinbarung einer Abbedingung von § 545 BGB im Mietvertrag ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
2. Wird § 545 BGB in einem Mietaufhebungsvertrag erneut abbedungen, so wird diese Regelung regelmäßig lediglich aus Klarstellungsgründen in den Mietaufhebungsvertrag übernommen.
Volltext
IMRRS 2026, 0406
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.2026 - 2-13 S 107/24
1. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltungsbefugnis für das gemeinschaftliche Eigentum hat, kann ein Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Bedarf es für die angestrebte Maßnahme einer Beschlussfassung der Eigentümer, ist jedoch die Beschlussersetzungsklage vorrangig.*)
2. Setzt der Verwalter einen gefassten Beschluss nicht um, kann jeder Eigentümer Leistungsklage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Beschlussumsetzung erheben.*)
Volltext
IMRRS 2026, 0375
Öffentliches Recht
VG Berlin, Urteil vom 09.03.2026 - 8 K 620/25
Kinder, für die keine Personensorgeberechtigung besteht, können Haushaltsangehörige im Sinne von § 18 WoFG sein.*)
Volltext
IMRRS 2026, 0363
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2025 - 14 W 149/25
1. Eine Vorgreiflichkeit i. S. des § 148 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn in einem anderen Verfahren zwischen den Parteien über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, bei der es sich (nur) um eine nicht in Rechtskraft erwachsende Vorfrage handelt, die keine Gestaltungs- oder Interventionswirkung entfaltet (sog. Urteilselement).*)
2. Allein die Gefahr sich insoweit widersprechender Entscheidungen genügt angesichts des Justizgewährleistungsanspruchs der Parteien für eine Aussetzung nicht.*)
Volltext
IMRRS 2026, 0405
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2026 - 10 W 13/26
1. Für den auf Schadensersatz gerichteten Anspruch wegen des Ausfalls von Betreuungszeiten gegen den Träger der Kindertagesstätte, der als privatrechtlicher Verein organisiert ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.*)
2. Ein Bauvertrag zwischen einem Bauherrn und einem Bauunternehmer wird nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, weil er auf der Grundlage der geltenden Bauordnung geschlossen wird.
Volltext
Online seit 30. März
IMRRS 2026, 0400
Bauträger
BGH, Urteil vom 23.01.2026 - V ZR 91/25
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags, die einen Verbraucher als Erwerber verpflichtet, nachträglichen Änderungen der Teilungserklärung durch den Verwender zuzustimmen, ist unwirksam, wenn sie nicht erkennen lässt, dass eine Zustimmung nur bei Vorliegen im Einzelnen benannter triftiger Gründe verlangt werden kann (im Anschluss an BGH, IBR 2005, 491).*)
2. Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung des Vertragspartners, einer von dem Verwender gewünschten nachträglichen Vertragsänderung zuzustimmen, gem. § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, kann sich eine Zustimmungspflicht des Vertragspartners im Regelfall nicht aus § 242 BGB ergeben.*)
3. Die Verwaltung des eigenen Vermögens stellt grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit dar, sondern ist dem privaten Bereich zuzuordnen. Ausschlaggebende Kriterien für die Abgrenzung der privaten von der berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung sind der Umfang, die Komplexität und die Anzahl der damit verbundenen Vorgänge. Nur wenn diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordern - wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation -, liegt eine gewerbliche Betätigung vor.
4. Der Einzelrichter ist im Berufungsverfahren der für die Entscheidung gesetzlich zuständige Richter, wenn das vollbesetzte Berufungsgericht ihm die Sache zur Entscheidung übertragen hat und kein Rückübertragungsgrund nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt. Er kann dann ohne Verfahrensverstoß die Revision zulassen.
Volltext
IMRRS 2026, 0364
Wohnraummiete
AG Passau, Urteil vom 20.01.2026 - 13 C 244/24
1. Vermietet ein Eigentümer an einen anderen Eigentümer Räume, so handelt es sich um einen rein zivilrechtlichen Sachverhalt, so dass das Wohnungseigentumsgericht nicht zuständig ist.
2. Für die Annahme von Verhandlungen i.S.d. § 203 Satz 1 BGB genügen Erklärungen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt, was wiederum bei jedem ernsthaften Meinungsaustausch der Fall ist.
3. Die bloße wiederholte Geltendmachung einer Mietforderung gegenüber dem Mieter erfüllt den Tatbestand der "Verhandlungen" i.S.v. § 203 BGB nicht, wenn der Mieter hierauf nicht reagiert.
4. Die doppelte Rechtshängigkeit führt zur Abweisung der zweiten Klage als unzulässig, wobei allein maßgeblich ist, welche der beiden Klagen zuerst rechtshängig geworden ist, mag die andere auch früher anhängig gewesen sein.
Volltext
IMRRS 2026, 0357
Wohnungseigentum
LG Köln, Urteil vom 19.02.2026 - 15 S 88/25
1. Allein die Verletzung des Einsichtsrechts begründet den Erfolg der Anfechtungsklage nicht, wenn der anfechtende Eigentümer nicht nachvollziehbar darlegt, dass sich dieser Mangel auch kausal auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat oder dass die Nichtursächlichkeit des Mangels jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.
2. Für die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen kann zuvor keine Zahlung an den Verwalter verlangt werden, denn ein etwaiges Sonderhonorar kann nur im Verwaltervertrag vereinbart, also von der Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verwalter geschuldet sein.
3. Auch die Beanstandung der Nichteinhaltung der Ladungsfrist von drei Wochen muss darlegen, wie sich das auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat.
Volltext
IMRRS 2026, 0396
Grundbuchrecht
OLG Naumburg, Beschluss vom 15.12.2025 - 12 Wx 41/25
Das Grundbuchamt hat bei dem Vollzug einer Auflassung im Grundbuch eine im Rahmen des Kaufvertrages zugesicherte Lastenfreiheit nicht zu prüfen.*)
Volltext
IMRRS 2026, 0399
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 04.03.2026 - XII ZB 244/24
1. Erteilt der Rechtsanwalt einer mit dem Fristenwesen betrauten Kanzleikraft mündlich eine konkrete Einzelanweisung zur Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, muss diese klar und präzise sein und beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18.10.2023 - XII ZB 31/23, IBRRS 2023, 3435 = IMRRS 2023, 1578 = NJW-RR 2024, 197).*)
2. Wird einer zunächst klaren fristbezogenen Einzelanweisung an eine Kanzleiangestellte durch nachfolgendes Handeln des Rechtsanwalts die Eindeutigkeit genommen, ist der Rechtsanwalt erneut gehalten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch eine konkrete Einzelanweisung sicherzustellen, dass die Frist zuverlässig festgehalten und kontrolliert wird.*)
Volltext
IMRRS 2026, 0389
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.03.2026 - 12 W 11/26
1. Eine sofortige Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss ist nur statthaft, wenn bereits der Beweisbeschluss einen für den Beschwerdeführer bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe.*)
2. Allein die Belastung mit den Kosten der Beweisaufnahme führt nicht zu einer Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde.*)
Volltext
Online seit 27. März
IMRRS 2026, 0398
Immobilien
BGH, Beschluss vom 26.02.2026 - V ZR 83/25
Ein bloßer Mangelverdacht stellt nur in Sonderfällen einen Sachmangel dar, nämlich dann, wenn er sich auf einen schwer wiegenden Fehler der Kaufsache bezieht und nach der Verkehrsanschauung, selbst wenn er in Wahrheit unbegründet ist, den Wert des Kaufgegenstands mindert; so verhält es sich etwa bei einem altlastenverdächtigen Grundstück, einem möglicherweise mit Hausschwamm befallenen Gebäude oder dem Verdacht einer Kontamination von Lebensmitteln.*)
Volltext
IMRRS 2026, 0382
Wohnraummiete
AG Esslingen, Urteil vom 28.11.2025 - 8 C 1379/24
Eine Aufklärungspflicht des Vermieters über eine Verkaufsabsicht besteht vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags jedenfalls dann nicht, wenn diese noch nicht auf einen konkreten Kaufinteressenten konkretisiert ist.
Volltext
IMRRS 2026, 0380
Wohnraummiete
AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 09.12.2025 - 10 C 25/25
1. Die formularmäßig vereinbarte Schönheitsreparaturenklausel mit dem Wortlaut "(...) das Streichen (...) der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen" regelt nicht hinreichend deutlich, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet wird, und führt daher zur Unwirksamkeit der Klausel.
2. Formularvertragliche Bestimmungen (AGB) müssen sich an einem anderen Maßstab messen als Verordnungstexte und auch der Auslegungsmaßstab ist ein anderer.
Volltext
IMRRS 2026, 0394
Immobilien
OLG Rostock, Entscheidung vom 25.02.2026 - 3 U 51/25
1. Verteilt sich die Haftung für Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge in einem Grundstückskaufvertrag danach, ob eine Erschließungsanlage "endgültig hergestellt" ist, ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage von Käufer und Verkäufer grundsätzlich davon auszugehen, dass dies nicht im öffentlichen-rechtlichen Sinne projektbezogen gemeint ist, sondern damit auf das betroffene Grundstück abgestellt wird.*)
2. Sind bereits Beitragsbescheide gegen den Käufer ergangen, fehlt es wegen des Vorrangs der Leistungsklage an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO für eine Klage auf Feststellung der Freistellungpflicht des Verkäufers; es kann auf Leistung geklagt werden unabhängig davon, ob sich die Höhe der Verbindlichkeit aufgrund eingelegter Rechtsbehelfe eventuell noch verändert.*)
3. Während der Käufer gegebenenfalls einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Ersatz von ihm aufgewandter Rechtsverfolgungskosten für ein Vorgehen gegenüber dem Erschließungs-träger aus Geschäftsführung ohne Auftrag haben kann, deckt die Freistellungsverpflichtung kein zweigleisiges Vorgehen des Befreiungsberechtigten dergestalt ab, dass er zur eigenen Absicherung gegen eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit des Freistellungsschuldners (auch) eine möglicherweise erfolglose Rechtsverteidigung betreibt, um diesen am Ende sowohl auf die dadurch entstandenen Aufwendungen als auch die Befreiung von der eigentlichen Verbindlichkeit in Anspruch zu nehmen.*)
Volltext
IMRRS 2026, 0395
Rechtsanwälte
OLG Rostock, Beschluss vom 22.01.2026 - 3 U 89/25
1. Ist ein Schriftsatz zur Versendung an das Gericht zunächst mit der einfachen Signatur eines Rechtsanwaltes der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten vorbereitet worden, sollte aber im Hinblick auf die Übermittelung aus dem Postfach eines anderen Anwaltes eine diesbezügliche Korrektur erfolgen, besteht für letzteren Veranlassung, eine dahingehende Prüfung der vorhandenen Signatur vorzunehmen, bevor er den Schriftsatz versendet.*)
2. Dies folgt auch daraus, dass das Geschehen noch nicht mit einer Überlassung an die Büroangestellten aus der Hand gegeben war, sondern noch im Kontroll- und Verantwortungsbereich der Prozessbevollmächtigten lag; in der Variante des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO einer Einreichung des elektronischen Dokumentes mit einer Signatur der verantwortenden Person auf einem sicheren Übermittlungsweg statt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur sind nämlich beide Schritte erst in ihrer Kombination der im Falle bestimmender Schriftsätze notwendigen Unterzeichnung gleichzusetzen.*)
Volltext




