Immobilien- und Mietrecht.
Hervorzuhebende Urteile zum Steuerrecht
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 28.09.2022 im Volltext bei imr-online eingestellt
Online seit 21. März
IMRRS 2024, 0391OLG Oldenburg, Urteil vom 28.03.2023 - 2 U 178/22
1. Mit der in § 48 Abs. 1 EStG geregelten Abzugsverpflichtung tritt neben die zivilrechtliche Verpflichtung zur Werklohnzahlung des Leistungsempfängers (= Auftraggebers) gegenüber dem Leistenden (= Auftragnehmer) seine öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtung und Haftung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden (= Auftragnehmers), die sich der Höhe nach auf den Betrag der Bauabzugssteuer erstreckt. Bezahlt der Leistungsempfänger die Bauabzugssteuer, erfüllt er in Höhe des Abzugsbetrags seine zivilrechtliche Leistungspflicht, indem er der ihm abgabenrechtlich auferlegte Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden nachkommt.
2. Eine Aufspaltung des einheitlichen Werklohnanspruchs in einen noch nicht entrichteten und bereits bezahlten Teil ist nicht möglich. Zutreffend ist allein, dass die Bemessungsgrundlage der durch das Finanzamt festzusetzenden Bauabzugssteuer lediglich das bereits an den Leistenden (Auftragnehmer) entrichtete Entgelt einschließlich Umsatzsteuer ist.
3. Die Klärung der steuerlichen Lage und der Ausgleich einer eventuell zu viel entrichteten Bauabzugssteuer findet im Verhältnis zwischen dem Leistenden (Auftragnehmer) und dem Fiskus statt.
4. Eine Erklärung, nach der zuvor gerügte Mängel mittlerweile "behoben" bzw. "erledigt" seien, kann eine ausdrückliche Abnahme darstellen, mit der zugleich der stillschweigende Verzicht auf ein vereinbartes, förmliches Abnahmeprozedere verbunden ist.
5. Von einem Aushandeln i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist nur dann auszugehen, wenn der AGB-Verwender ihren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellt und sein Gegenüber die reale Möglichkeit erhält, auf den Inhalt der Vertragsbedingung Einfluss zu nehmen. Bekundet der Verwendungsgegner im Rahmen von Vertragsverhandlungen sein Einverständnis mit der Klausel, füllt dies das Tatbestandsmerkmal des Aushandelns nicht aus.
6. Eine Klausel benachteiligt den Verwendungsgegner unangemessen und ist unwirksam, wenn die gebotene Auslegung ergibt, dass der Verwender selbst nach Fertigstellung und Abnahme sämtlicher Arbeiten sowie Vorlage aller anderen in ihr geforderten Nachweise 30% des Werklohns zurückbehalten darf, bis ihm Erklärungen des Auftragnehmers und/oder dessen Subunternehmern vorgelegt werden, dass er/sie in der Vergangenheit nicht gegen Bestimmungen des SchwarzArbG, des AEntG und des AÜG verstoßen hat/haben.
VolltextOnline seit 2023
IMRRS 2023, 1584BFH, Urteil vom 18.04.2023 - VII R 20/20
Die Frage, ob ein übertragenes Grundstück wertausschöpfend belastet war und damit keine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 1 des Anfechtungsgesetzes vorliegt, ist nicht unter Zugrundelegung des Verkehrswerts, sondern unter Zugrundelegung des voraussichtlichen Zwangsversteigerungserlöses für das Grundstück zu beantworten.*)
VolltextIMRRS 2023, 1403
VG Koblenz, Urteil vom 17.10.2023 - 5 K 350/23
Schaltet der Betreiber eines zum Teil leerstehenden Tenniszentrums nicht auch in Immobilienportalen Anzeigen, hat er keinen Anspruch auf einen Grundsteuererlass. Es hat dann an ausreichenden Vermietungsbemühungen gefehlt.
VolltextIMRRS 2023, 1454
BFH, Urteil vom 20.06.2023 - IX R 17/21
1. Bei der Vermietung eines Objekts mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm besteht eine Ausnahme von der typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit, die Anlass zu deren Überprüfung mittels einer Totalüberschussprognose gibt.*)
2. An den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit und den diesbezüglichen Ausnahmen, insbesondere bei der Vermietung eines Objekts mit mehr als 250 qm Wohnfläche, hält der Senat auch nach der Einfügung von § 21 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 fest.*)
VolltextIMRRS 2023, 1304
BFH, Urteil vom 24.05.2023 - XI R 45/20
1. Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger i.S.d. § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist bei bestehender Organschaft auch dann der Organträger, wenn zivilrechtlich die Organgesellschaft Vertragspartnerin des bauleistenden Unternehmers ist.*)
2. Ist am finanzgerichtlichen Klageverfahren zwischen dem Zessionar und dem Anspruchsgegner der Zedent nicht beteiligt, liegt - auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 406 BGB - mangels Rechtskrafterstreckung keine Ermessensreduzierung auf null dahingehend vor, dass das Finanzgericht das Klageverfahren aussetzen müsste. Das Bestehen der rechtswegfremden Gegenforderung ist dann lediglich eine Vorfrage zur Aufrechnung und von der Entscheidungsbefugnis des Finanzgerichts gem. § 17 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes umfasst.*)
VolltextIMRRS 2023, 1262
BFH, Urteil vom 22.02.2023 - VI R 24/20
1. Mieter können die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.*)
2. Eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016 (BStBl. I 2016, 1213), die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG enthält, reicht vorbehaltlich sich aufdrängender Zweifel an deren Richtigkeit für die Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG regelmäßig aus.*)
VolltextIMRRS 2023, 0999
BFH, Urteil vom 14.02.2023 - IX R 11/21
1. Eine (willentliche) Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil an dem im Miteigentum beider Ehepartner stehenden Einfamilienhaus vor dem Hintergrund der drohenden Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung (entgeltlich) auf seinen geschiedenen Ehepartner innerhalb der Haltefrist überträgt.*)
2. Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.*)
VolltextOnline seit 2022
IMRRS 2022, 1620OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2022 - 16 U 113/21
Beantragt der Steuerberater für einen Bauträger beim Finanzamt aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) eine Erstattung der von ihm rechtsirrig abgeführten Umsatzsteuer und wird dem Antrag wegen einer Pflichtverletzung des Steuerberaters nicht stattgegeben, erwächst dem Bauträger auch dann kein Schaden, wenn gegen den leistenden Bauunternehmer Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
VolltextIMRRS 2022, 1576
EuGH, Urteil vom 15.09.2022 - Rs. C-227/21
Art. 168 a) Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der dem Käufer im Rahmen des Verkaufs eines Grundstücks zwischen Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb versagt wird, weil er wusste oder hätte wissen müssen, dass sich der Verkäufer in finanziellen Schwierigkeiten befand oder gar zahlungsunfähig war und dass dieser Umstand möglicherweise zur Folge hat, dass der Verkäufer die Mehrwertsteuer nicht an den Fiskus zahlen würde oder nicht würde zahlen können.*)
VolltextIMRRS 2022, 1504
EuGH, Urteil vom 05.05.2022 - Rs. C-218/21
Anhang IV Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff "Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen" im Sinne dieser Bestimmung Dienstleistungen der Reparatur und Renovierung von Aufzügen in Wohngebäuden mit Ausnahme der Wartungsdienstleistungen für solche Aufzüge fallen.*)
VolltextIMRRS 2022, 1247
BFH, Urteil vom 12.07.2022 - VIII R 8/19
1. Die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren ist wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.*)
2. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige der Ortsbesichtigung zustimmt und deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vorliegt.*)
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