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VPB rät: Bei Abnahmeverlangen mit Fristsetzung durch Unternehmer alle vorher gerügten, weiter bestehenden Mängel erneut fristwahrend rügen
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© VPB
Wer ein Unternehmen mit Bauarbeiten oder Sanierungen beauftragt, muss nach deren Abschluss die Arbeiten abnehmen - wenn sie im Wesentlichen mangelfrei sind. Mit Abnahme (und bei Bauverträgen zusätzlich der Übergabe einer prüfbaren Schlussrechnung) wird dann der Werklohn fällig. Setzt der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme der Arbeiten, dann sollte jeder Bauherr spätestens jetzt das Werk auf Mängel untersuchen oder besser noch von einem eigenen Sachverständigen untersuchen lassen. Denn verstreicht diese Frist, ohne dass der Auftraggeber sich meldet, dann fingiert das Gesetz seine Abnahme!
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