Immobilien- und Mietrecht.

Hervorzuhebende Urteile zum Wohnbau
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei imr-online eingestellt
Online seit 8. Januar
IMRRS 2021, 0022
OLG Köln, Urteil vom 21.08.2020 - 19 U 5/20
1. Der Bauträger ist zur Leistungsverweigerung berechtigt, wenn die Erfüllungsansprüche der Erwerber aus den Bauträgerverträgen, die der Errichtung des Objekts zu Grunde liegen, verjährt sind.
2. Ist eine Abnahme des Objekts nicht erfolgt, verjähren die Erfüllungsansprüche der Erwerber 10 Jahre nach Vertragsschluss.

Online seit 4. Januar
IMRRS 2021, 0004
OLG Jena, Urteil vom 30.04.2020 - 8 U 674/19
1. Im Zusammenhang mit dem Erwerb eines sanierten Altbaus ist insgesamt Werkvertragsrecht anzuwenden, wenn der Erwerb des Grundstücks mit einer umfassenden Herstellungsverpflichtung hinsichtlich des Gebäudes verbunden ist und die übernommenen Bauleistungen nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind.
2. Die bloße Wiederinstandsetzung eines Gebäudes unter weitgehender Beibehaltung des ursprünglichen Raum- und Nutzungskonzepts und der Erhaltung der Bausubstanz ist keine der Neuerrichtung entsprechende Sanierung.
3. Kommt die geschuldete Sanierung keiner Neuherstellung gleich, ist wegen der Mängel des Objekts Kaufrecht anwendbar.
4. In einem Individualvertrag können die Parteien wirksam den Ausschluss der verschuldensunabhängigen Sachmängelgewährleistung für Mängel der von der Modernisierung des erworbenen Objekts unberührt gebliebenen Altbausubstanz vereinbaren.

Online seit 21. Dezember 2020
IMRRS 2020, 1440
OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.10.2019 - 6 U 1114/18
1. Auch vor Abnahme richtet sich der Erfüllungsanspruch auf die Herstellung eines mangelfreien Bauwerks.
2. Die Übereinstimmung der tatsächlichen Ausführung mit den genehmigten Plänen entbindet den Bauträger nicht von seiner Verpflichtung, ein mangelfreies und funktionstaugliches Werk herzustellen. Ist dies mit den genehmigten Plänen nicht möglich, bedarf es einer Planänderung.
3. Der Erwerber muss sich nicht auf unbestimmte Zeit mit einem Provisorium zufrieden geben. Er hat Anspruch auf Erfüllung, das heißt auf Herstellung einer mangelfreien Bauleistung.
4. Grundsätzlich legt der Bauträger fest, wie er einen Mangel beseitigt. Etwas anderes gilt, wenn nur eine Möglichkeit der Nacherfüllung besteht.
