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Derzeit 49.992 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Wohnungseigentum 24 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 113 Urteile neu eingestellt.

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Aktuelle Urteile zum Wohnungseigentum

25 Urteile - (113 in Alle Sachgebiete)

Online seit heute

IMRRS 2025, 0881
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vorschusspflicht hinreichend bestimmt?

AG Dortmund, Urteil vom 26.06.2025 - 514 C 112/24

1. Ein Beschluss über die zu zahlenden Vorschüsse ist hinreichend bestimmt, wenn sich dem Beschluss unter Heranziehung der Einzelwirtschaftspläne eindeutig die Zahlungsverpflichtung entnehmen lässt.

2. Erst nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres können die Eigentümer rückwirkend keine Vorschusspflichten für das abgelaufene Wirtschaftsjahr mehr begründen.

3. Für den Eintritt der Fälligkeit des Hausgeldes ist es nicht von Bedeutung, auf welches Konto (Eigenkonto oder Treuhandkonto) der Eigentümer Zahlungen leisten soll.

4. Auch ein Zurückbehaltungsrecht besteht bei fehlender Einrichtung eines Eigenkontos nicht, da neben der Überweisungsmöglichkeit auch die Möglichkeit der Barzahlung besteht.

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Online seit gestern

IMRRS 2025, 0980
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss zur Abmahnung durch Verwalter ist wie ein Abmahnungsbeschluss anfechtbar

BGH, Urteil vom 04.07.2025 - V ZR 77/24

1. Ein Beschluss, durch den der Verwalter mit der Abmahnung eines Wohnungseigentümers wegen eines die Gemeinschaft schädigenden Verhaltens beauftragt wird, ist nicht anders zu behandeln als ein Abmahnungsbeschluss und deshalb selbstständig anfechtbar. Dass der Verwalter die Abmahnung bereits ausgesprochen hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage nicht entfallen (Fortführung von Senat, Urteil vom 05.04.2019 - V ZR 339/17, IMR 2019, 326).*)

2. Lässt sich einem solchen Beschluss nicht entnehmen, dass bei Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens die Entziehung des Wohnungseigentums droht, und führt der Verwalter den Beschluss aus, liegt zwar keine wirksame Abmahnung i.S.d. § 17 Abs. 2 WEG vor. Der Beschluss enthält aber bei der gebotenen objektiven Auslegung jedenfalls die zulässige Aufforderung an den Wohnungseigentümer, das monierte Verhalten zukünftig zu unterlassen.*)

3. Im Rahmen einer gegen einen solchen Aufforderungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage sind nur formelle Beschlussmängel zu prüfen, nicht jedoch, ob ein Unterlassungsanspruch besteht.*)

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IMRRS 2025, 0883
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Gesamtschuldnerhaftung der Teileigentümer/Wohnungseigentümer für anteilig umgelegte Kosten

AG Hannover, Urteil vom 13.06.2025 - 480 C 7761/24

1. Die Formulierung in einer Gemeinschaftsordnung, wonach die Kosten "von der Gesamtheit der Raumeigentümer" zu tragen sind, beschreibt keine gesamtschuldnerische Außenhaftung, sondern stellt eine interne Lastenverteilung im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern dar.

2. Bei einer individuell bezifferten Kostenverteilung (z.B. nach Miteigentumsanteilen) liegt regelmäßig keine gesamtschuldnerische Haftung, sondern eine anteilige Verpflichtung vor.

3. Auch der Begriff "Gesamtheit" rechtfertigt keine andere Auslegung. Der Begriff beschreibt lediglich die Gruppe der Verpflichteten und bedeutet nicht "Gesamtschuldnerschaft" im technischen Sinn. Wäre eine solche Haftung gewollt, hätte dies klar und eindeutig formuliert werden müssen.

4. Allein die gemeinsame Verpflichtung mehrerer Eigentümer in einem Vergleich führt noch nicht automatisch zu § 427 BGB. Vielmehr ist im Zweifel nur von einer anteiligen Verpflichtung auszugehen, wenn - wie hier - eine interne Umlage nach einem Schlüssel geregelt ist.

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Online seit 30. Juli

IMRRS 2025, 0885
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Dachziegel fällt auf Auto: Verwalter haftet!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2025 - 2-01 S 68/24

1. Löst sich ein Gebäudeteil infolge von Witterungseinwirkungen spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die Anlage entweder fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten ist.

2. Der Anscheinsbeweis gilt nicht, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Werk nicht standzuhalten vermag.

3. Einem stürmischen Wind müssen sorgfältig errichtete und unterhaltene Gebäude standhalten können.

4. Der Verwalter ist verpflichtet, die Sicherheit des Daches zu kontrollieren und zu überwachen.

5. An die Überwachungspflicht eines Gebäudes sind hohe Anforderungen zu stellen.

6. Das Dach ist in regelmäßigen Intervallen durch eine zuverlässige, fachkundige Person überprüfen zu lassen.

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Online seit 29. Juli

IMRRS 2025, 0899
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Entfernung von Videoüberwachungskameras? Wenn ja, von wem?

AG Kassel, Urteil vom 28.03.2024 - 800 C 2582/23

1. Ein Beschluss, wonach Überwachungskameras installiert werden sollen, ist nicht nichtig.

2. Hat ein Eigentümer der Installation der Kameras zugestimmt, kann er sich nicht darauf berufen, seine Rechte seien übergangen worden.

3. Sofern die Installation nicht den Vorgaben des Beschlusses entsprechen, muss ein Eigentümer gegen die Gemeinschaft vorgehen und nicht gegen den Installateur, der nur im Auftrag der Gemeinschaft handelt.

4. Auch wenn der Installateur die Überwachungsanlagen als Beauftragter der Gemeinschaft betreiben soll, richten sich mögliche Ansprüche gegen die Gemeinschaft.

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IMRRS 2025, 0880
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ablehnung ist keine Genehmigung!

AG Dortmund, Urteil vom 03.07.2025 - 514 C 4/25

1. Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (sog. Negativbeschluss), hat er hiermit nur dann Erfolg, wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, also insoweit das Ermessen auf null reduziert war.

2. Dies ist nicht der Fall, wenn es zulässige Alternativen zu dem beantragten Vorgehen gibt.

3. Die Ablehnung der Beschlussfassung stellt keine Genehmigung der ohne Erlaubnis errichteten baulichen Veränderung dar.

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IMRRS 2025, 0787
ProzessualesProzessuales
Klage gegen Fremdnutzer ist keine WEG-Sache

OLG München, Beschluss vom 27.11.2024 - 101 AR 144/24

1. Wird eine Entstörungsklage gegen den Eigentümer und den Fremdnutzer erhoben, wird als gemeinsames Gericht das Wohnungseigentumsgericht bestimmt, da dort der Eigentümer seinen ausschließlichen Gerichtsstand hat und das Gericht damit sachnäher ist.

2. Klagen gegen Fremdnutzer von Sondereigentum fallen nicht unter § 43 Nr. 1 und 2 WEG, weil diese als Dritte weder zur Wohnungseigentümergemeinschaft noch zu den Sondereigentümern in einer Rechtsbeziehung stehen, die den notwendigen gemeinschaftsbezogenen Gehalt aufweist.

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Online seit 28. Juli

IMRRS 2025, 0916
WohnungseigentumWohnungseigentum
Grundlagenbeschluss vor Maßnahmebeschluss?

AG Köpenick, Urteil vom 09.07.2025 - 17 C 5/25

Es widerspricht grundsätzlich nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn dem Maßnahmenbeschluss ein Grundlagenbeschluss vorgeschaltet wird.

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Online seit 25. Juli

IMRRS 2025, 0879
WohnungseigentumWohnungseigentum
Änderung der Regelungen durch gelebte Praxis?

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 13.06.2025 - 539 C 20/24

Wollen die Wohnungseigentümer bewusst eine dauerhafte Regelung schaffen bzw. dauerhaft die Änderung der bestehenden Rechtslage herbeiführen, muss feststehen, dass sämtliche Wohnungseigentümer eine jahrelange Praxis in dem Bewusstsein befolgten, sich für die Zukunft daran binden bzw. die bisherige Regelung ändern und auf Dauer durch eine neue ersetzen zu wollen.

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Online seit 24. Juli

IMRRS 2025, 0944
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer darf Mitglied des Verwaltungsbeirats sein?

BGH, Urteil vom 04.07.2025 - V ZR 225/24

1. Zum Mitglied des Verwaltungsbeirats einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können auch juristische Personen (hier: Gemeinde) bestellt werden, nicht aber - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung - deren gesetzliche Vertreter oder bevollmächtigte Mitarbeiter, die selbst nicht Wohnungseigentümer sind.*)

2. Beschlüsse über die Bestellung zum Verwaltungsbeirat, in denen solche Vertreter oder Mitarbeiter namentlich benannt werden, sind im Zweifel so auszulegen, dass die durch sie vertretene juristische Person zum Verwaltungsbeirat bestellt werden soll.*)

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Online seit 23. Juli

IMRRS 2025, 0846
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nur teurere Tür erfüllt Schalldämmmaß: Dennoch kann Wahl der günstigeren Tür beschlossen werden

AG München, Urteil vom 27.03.2025 - 1293 C 13987/24 WEG

1. Eine Anfechtungsklage kann nicht mit einer Beschlussersetzungsklage verbunden werden. Sollte ein Beschluss für ungültig erklärt werden, muss zunächst wieder eine Eigentümerversammlung mit der Thematik befasst werden.

2. Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet es nicht, dass ein Beschluss nur durch ein Dokument, auf das er Bezug nimmt, ausgelegt werden kann. In diesem Fall muss das Dokument, auf das Bezug genommen wird, mit hinreichender Sicherheit bestimmbar sein. Dass das in einem Beschluss in Bezug genommene Dokument dem Versammlungsprotokoll als Anlage beigefügt wird, ist zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (ebenso BGH, Urteil vom 08.04.2016 - V ZR 104/15, IMR 2106, 334).

3. Das Ermessen der Wohnungseigentümer bei der Auswahl von zu treffenden Maßnahmen bezüglich einer Wohnungstür ist nicht auf "null" reduziert, wenn nur die kostenintensivere Maßnahme das derzeitige Schalldämmmaß der Wohnungstür gewährleistet. Damit kann auch die Wahl des kostengünstigeren Alternativangebots, das das derzeitige Schalldämmmaß nicht ausdrücklich garantiert, der ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen.

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Online seit 22. Juli

IMRRS 2025, 0888
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abwasserleitungen sind Gemeinschaftseigentum!

AG Charlottenburg, Beschluss vom 17.04.2025 - 73 C 6/24

1. Leitungen für Abwasser sind regelmäßig Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie sich im Bereich des Sondereigentums befinden, bis zur ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit von der Abzweigung der Hauptleitung an.

2. Gibt es diese Absperrmöglichkeit bei der Abwasserleitung nicht, ist regelmäßig die gesamte Abwasserleitung, unabhängig von abweichenden Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, Gemeinschaftseigentum.

3. Außerdem liegt Gemeinschaftseigentum auch dann vor, wenn die Leitung nicht ohne Eingriff in das Gemeinschaftseigentum verlegt werden kann.

4. Befinden sich die in Stand zu setzenden Abwasserleitungen im Bereich des Gemeinschaftseigentums, trifft die Instandsetzungslast, einschließlich Kostenlast hierfür den Verband.

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Online seit 21. Juli

IMRRS 2025, 0876
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Versprochen ist versprochen

AG Heilbronn, Urteil vom 28.01.2025 - 18 C 2632/24 WEG

Erlaubt die Teilungserklärung den Anbau eines Balkons, kann die Gemeinschaft einen solchen Anbau nicht ablehnen, weil der Anbau eine bauliche Veränderung darstellen oder eine Änderung von Lichteinfall und Schattenwurf bewirken würde.

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IMRRS 2025, 0911
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Feststellung der Pflicht zur Leistung der Vorschüsse: Streitwert?

OLG München, Beschluss vom 02.06.2025 - 32 W 702/25 WEG

Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auf künftige Leistung von Vorschüssen, sondern auf Feststellung der Pflicht zur Leistung der Vorschüsse klagt, ist bei der Bemessung des Streitwertes ein Abschlag von 20% von dem Gesamtbetrag der Vorschüsse zu machen.*)

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Online seit 18. Juli

IMRRS 2025, 0767
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gemeinschaftsanlagen im Sondereigentum: Eigentümer muss Zutritt gewähren!

AG Paderborn, Urteil vom 12.12.2024 - 52 C 11/24

Befindet sich die im Gemeinschaftseigentum stehende Anlage in zum Sondereigentum gehörenden Räumen, hat der Sondereigentümer es gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 zu dulden, wenn Personen die Heizungsanlage im Auftrag der Eigentümergemeinschaft bei einem Anlass aufsuchen.

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IMRRS 2025, 0784
ProzessualesProzessuales
Beweisantritt für Eingriff in die Statik darf nicht übergangen werden

LG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2025 - 19 S 30/23

1. Übergeht das Gericht einen entscheidungserheblichen Beweisantritt, liegt ein erheblicher Verfahrensverstoß vor.

2. Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte.

3. Hierbei können insbesondere Lärm und andere Immissionen zu solchen Beeinträchtigungen führen. Dies gilt ebenfalls für Eingriffe in die Statik des Gebäudes, was insbesondere bei Wand- und Deckendurchbrüchen zu prüfen ist, wobei in diesen Fällen negative Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum ausgeschlossen sein müssen.

4. Wird - von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch gemacht, kann über die Kosten durch das Berufungsgericht nicht entschieden werden, weil der Ausgang des Rechtsstreits noch offen ist.

5. Auch im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung ist ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten, allerdings ohne Abwendungsbefugnis.

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Online seit 17. Juli

IMRRS 2025, 0766
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer darf Verwalter werden?

AG Essen, Urteil vom 19.06.2024 - 196 C 10/24

1. Bei der Bestellung des Verwalters, bei der die Eigentümer eine Prognose darüber anstellen müssen, ob der Bestellte das ihm anvertraute Amt ordnungsgemäß ausüben wird, haben die Eigentümer einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist erst überschritten, wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass sie den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände bestellen.

2. Ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung liegt vor, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Kandidaten gegen seine Bestellung zum Verwalter spricht.

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IMRRS 2025, 0909
ProzessualesProzessuales
Streitwertbemessung bei Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung?

OLG München, Beschluss vom 02.06.2025 - 32 W 643/25 WEG

Das wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, ist grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet, zu bemessen.*)

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Online seit 16. Juli

IMRRS 2025, 0908
ProzessualesProzessuales
Streitwert der Anfechtung eines Grundlagenbeschlusses über Erhaltungsmaßnahmen?

OLG München, Beschluss vom 30.05.2025 - 32 W 201/25 WEG

1. Der Streitwert der Anfechtung eines Grundlagenbeschlusses über Erhaltungsmaßnahmen richtet sich grundsätzlich nach den Gesamtkosten der Maßnahme als Gesamtinteresse i.S.v. § 49 Satz 1 GKG. Das Einzelinteresse des Klägers i.S.v. § 49 Satz 2 GKG richtet sich nach der anteiligen Kostenlast des Klägers.*)

2. Wenn es bei der Anfechtung eines Beschlusses über Erhaltungsmaßnahmen nur um den erforderlichen Aufwand oder die richtige Auswahl unter Sanierungsvarianten geht, richtet sich das Gesamtinteresse nur nach der bloßen Kostendifferenz.*)

3. In Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist das Interesse nur mit einem Bruchteil des Hauptsachewertes zu beziffern. Dabei ist in der Regel der Ansatz von 1/3 des Hauptsachewertes angemessen.*)

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Online seit 15. Juli

IMRRS 2025, 0896
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anwesenheit Dritter in der Wohnungseigentümerversammlung?

AG Bielefeld, Urteil vom 25.01.2024 - 5 C 24/23

Die Anwesenheit Dritter in der Wohnungseigentümerversammlung ist ausnahmsweise im Individualinteresse zulässig, dann nämlich, wenn der einzelne Wohnungseigentümer im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an der Hinzuziehung eines Beraters oder eines Beistands hat, das gewichtiger ist als das Interesse der anderen Wohnungseigentümer, die Wohnungseigentümerversammlung auf den Kreis der Wohnungseigentümer zu beschränken. Ein überwiegendes Interesse eines Eigentümers an Begleitung kann sich etwa aus einem in seiner Person liegenden beachtlichen Grund (z.B. hohes Lebensalter oder Krankheit) ergeben.

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Online seit 14. Juli

IMRRS 2025, 0765
WohnungseigentumWohnungseigentum
Leistung nicht erbracht: Wann muss Verwalter Vergütung zurückzahlen?

LG Dortmund, Urteil vom 13.12.2024 - 17 S 147/23

1. Der Verwaltervertrag hat durchaus auch werkvertragliche Elemente. Diese prägen das Vertragsverhältnis aber nicht in einem Maße, das es gerechtfertigt erscheinen ließe, den Vertrag als Werkvertrag einzuordnen. Vielmehr bilden die dienstvertraglichen Elemente den Schwerpunkt des Vertrags, so dass er insgesamt den dienstvertraglichen Regelungen zu unterstellen ist.

2. Der Dienstvertrag sieht einen Entfall oder eine Minderung der vereinbarten Grundvergütung für den Fall der Nicht- oder Schlechtleistung nicht vor.

3. Sieht der Verwaltervertrag vor, dass eine Sondervergütung für Zusatzleistungen nur anfällt, wenn diese auch tatsächlich erbracht werden, so sind unberechtigte Zahlungen nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren.

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Online seit 10. Juli

IMRRS 2025, 0858
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gemeinschaftsordnung kann Aufopferungsanspruch ausschließen

AG München, Urteil vom 30.01.2025 - 1293 C 19323/24 WEG

1. Fundamentale Baumaßnahmen wie solche zur statischen Ertüchtigung von Gebäuden können im Rahmen einer Gemeinschaftsordnung als Instandsetzungsmaßnahmen zu qualifizieren sein, sofern die Gemeinschaftsordnung den quantitativen Umfang der Maßnahmen nicht beschränkt.

2. Eine Klausel in einer Gemeinschaftsordnung, die einen Schadensersatz für Maßnahmen ausschließt, die zur Instandhaltung, Instandsetzung und zur Werterhaltung des Gemeinschaftseigentums erforderlich sind oder zweckmäßig erscheinen, kann auch den sog. Aufopferungsanspruch i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 WEG a.F. umfassen (ebenso LG München I, Urteil vom 16.09.2013 - 1 S 21191/12 WEG).

3. Der bis zum 30.11.2020 geltende § 14 Nr. 4 Halbs. 2 WEG a.F. ist von dem seit dem 01.12.2020 geltenden § 14 Abs. 3 WEG n.F. mitumfasst. Dies führt dazu, dass ein in einer Gemeinschaftsordnung vereinbarter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 WEG a.F. auch für den seit dem 01.12.2020 geltenden § 14 Abs. 3 WEG n.F. gelten kann.

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Online seit 9. Juli

IMRRS 2025, 0847
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Muss Eigentümer die Spülgeräusche des Nachbarn ertragen?

AG Hamburg, Urteil vom 19.03.2025 - 9 C 184/24

1. Der Störer muss zwar grundsätzlich die Quelle fortdauernder Störungen beseitigen. Wie er dies bewerkstelligt, steht ihm allerdings frei.

2. Eine sog. Wohnküche stellt einen schützenswerten Aufenthaltsraum im Sinne der DIN 4109 dar.

3. Regelmäßig ist ein Wohnungseigentümer nicht verpflichtet, durch nachträgliche Maßnahmen den bestehenden Schallschutz zu verbessern.

4. Dies gilt auch dann, wenn er Veränderungen innerhalb seines Sondereigentums vornimmt, durch die er das Gemeinschaftseigentum auf eine andere und gegebenenfalls intensivere Weise als bisher - allerdings in einem weiterhin zulässigen Rahmen - nutzt.

5. Ein Eigentümer, der sich nach einem Bad-Umbau eines Nachbarn durch Abflussgeräusche gestört fühlt, hat keinen Anspruch auf deren Unterlassung oder Beseitigung, obwohl diese Geräusche die Grenzwerte überschreiten, wenn sie von mangelhaft gedämmten Abflussrohren herrühren, die bereits bei der Erstellung der Eigentumsanlage vorhanden waren.

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Online seit 8. Juli

IMRRS 2025, 0863
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Teilender Bauträger ist kein Eigentümer!

BGH, Urteil vom 16.05.2025 - V ZR 270/23

1. Auch sog. werdenden Wohnungseigentümern kann im Innenverhältnis ein Anspruch auf Beseitigung rechtswidriger baulicher Veränderungen zustehen, dessen Ausübung seit dem 01.12.2020 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfolgt.*)

2. Der teilende Bauträger handelt bei der Errichtung der Anlage nicht als Wohnungseigentümer, sondern in Erfüllung seiner im Verhältnis zu den Erwerbern bestehenden vertraglichen Verpflichtungen. Errichtet der teilende Bauträger die Anlage nicht plangerecht, stehen den Erwerbern nur vertragliche Ansprüche zu, nicht aber Ansprüche wegen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des (werdenden) Wohnungseigentums i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB; das gilt auch dann, wenn der teilende Bauträger weiterhin eingetragener Eigentümer einer oder mehrerer Einheiten ist und er das gemeinschaftliche Eigentum im räumlichen Bereich dieser Einheiten abredewidrig errichtet.*)




Online seit 4. Juli

IMRRS 2025, 0849
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Hausgelder müssen ohne Wenn und Aber gezahlt werden

LG Köln, Urteil vom 31.10.2024 - 29 S 27/24

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die keinen Verwalter hat, wird bei einer gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichteten Klage durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den klagenden Verband allein.

2. Eine förmliche Beschlussfassung zu verlangen, deren Ergebnis bereits zweifelsfrei feststeht, wäre eine unnötige Förmelei.

3. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, den Geldbedarf des Verbandes durch Zahlung der Hausgelder zu decken, und können diesen nicht darauf verweisen, dass sie stattdessen selbst Zahlungen an Dritte leisten.

4. Eine Pflicht zur Zahlung von Hausgeldern auf ein nicht unmittelbar auf die Gemeinschaft lautendes Konto kann zu verneinen sein. Allerdings gilt dies nicht, wenn durch das Ausbleiben der Zahlungen die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft beeinträchtigt wird.

5. Es erscheint zudem treuwidrig, wenn zahlungsverweigernde Eigentümer einerseits eine Zahlung auf das von einem Miteigentümer eröffnete Konto ablehnen, aber gleichzeitig keinerlei Bemühungen unternehmen, gemeinschaftlich mit diesem ein anderes Konto für Gemeinschaft einzurichten.

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