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Derzeit 50.467 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Wohnungseigentum 16 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 125 Urteile neu eingestellt.

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Aktuelle Urteile zum Wohnungseigentum

16 Urteile - (125 in Alle Sachgebiete)

Online seit 12. November

IMRRS 2025, 1379
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verjährung des Beseitigungsanspruchs einer Hecke

LG Tübingen, Urteil vom 29.04.2025 - 1 S 86/24

1. Ansprüche wegen Beeinträchtigung oder Beschädigung des Sondereigentums stehen allein den betroffenen Wohnungseigentümern zu. Der einzelne Wohnungseigentümer ist daher befugt, sämtliche Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums eigenständig abzuwehren; diese Befugnis steht nicht zur Disposition der WEG.

2. Sie steht dem einzelnen Wohnungseigentümer auch dann zu, wenn durch eine abzuwehrende Störung nicht allein sein Sondereigentum, sondern gleichzeitig auch das Sondereigentum anderer Miteigentümer oder das Gemeinschaftseigentum betroffen ist.

3. Der Beseitigungsanspruch verjährt innerhalb von 10 Jahren beginnend mit der Pflanzung bzw. der Aufhebung des Heckencharakters. Besteht danach ein Dichtschluss, der durch Wachstum oder Rückschnitt wieder aufgehoben wird, entsteht der Anspruch erneut.

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IMRRS 2025, 1269
ProzessualesProzessuales
Keine Zustellung durch Akteneinsicht!

LG Dortmund, Urteil vom 26.11.2024 - 1 S 178/24

1. Nach § 189 ZPO ist ein Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt anzusehen, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist, wozu der tatsächliche Erhalt des Dokumentes erforderlich ist. Zwar reicht hierzu der Zugang eines inhaltsgleichen anderen Schriftstücks per Telefax als Kopie oder Scan aus; nicht hinreichend ist indes die durch Akteneinsicht erlangte Kenntnis, weil es insoweit an dem Zustellungswillen des Gerichtes bei der Kenntnisvermittlung fehlt.

2. Die Kündigung des Mandats wird in Anwaltsprozessen erst wirksam, wenn sich ein neuer Anwalt bestellt.

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Online seit 11. November

IMRRS 2025, 1280
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussfassung: Auf die Formulierung kommt es an!

AG Schöneberg, Urteil vom 06.03.2024 - 774 C 9/23

1. Es fehlt der WEG an der Beschlusskompetenz für eine Regelung, wonach der zum Dachgeschossausbau berechtigte Eigentümer den anderen Eigentümern die Mietminderungen deren Mieter zu ersetzen hat und, wenn er die Minderung für unberechtigt hält, berechtigt ist, mit diesem Mieter einen Prozess führen. Denn hierdurch wird dem vermietenden Eigentümer seine Prozessführungsbefugnis entzogen.

2. Ein Beschluss, wonach die WEG zur Fortführung eines Mandats den Kostenrahmen von 5.000 Euro auf 14.000 Euro aufstockt, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen sachlichen Gründen der Kostenrahmen für die beabsichtigte Vertretung fast verdreifacht werden soll und muss.

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Online seit 10. November

IMRRS 2025, 1441
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bau von Wallboxen muss reguliert werden

AG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2025 - 290a C 2/24

1. An die Anforderung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Rahmen einer Anfechtungsklage sind strenge Anforderungen zu stellen, weil es um den Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Wohnungseigentümers geht.

2. Von einem Rechtsmissbrauch bei der Erhebung von Beschlussanfechtungsklage ist daher nur auszugehen, wenn sie ausschließlich wohnungseigentumsfremden oder -feindlichen Zielen dient und nach Intensität und Umfang ihrer Instrumentalisierung für solche Ziele den übrigen Wohnungseigentümern nicht mehr zuzumuten ist.

3. Zwar hat ein Eigentümer einen Anspruch auf Gestattung baulicher Veränderungen, die dem Laden elektrischer Fahrzeuge dienen, jedoch besteht ein solcher Anspruch nur insofern, als dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung zu beachten sind.

4. Ein Gestattungsbeschluss für derartige bauliche Veränderungen bedarf der Vorgaben zu Art und Weise der Ausführungen, insbesondere zu den Leitungsführungen und Ort der Anbringung.

5. Aus § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG gibt es keinen Anspruch für eine bauliche Veränderung unter Inanspruchnahme fremden Sondereigentums, etwa für Leitungsführungen. Dazu fehlt dem Verband die Beschlusskompetenz.

6. Sollen mehrere Wallboxen gebaut werden, bedarf es konkreter Vorgaben, um sicherzustellen, dass die einzelnen Wallboxen technisch per Konfiguration so in ihrer Leistungsaufnahme eingestellt werden, dass in Summe der Hausanschluss nicht überlastet werden kann.

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Online seit 6. November

IMRRS 2025, 1439
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bauliche Veränderung ermöglicht Umnutzung: Gestattungsbeschluss anfechtbar?

BGH, Urteil vom 10.10.2025 - V ZR 192/24

Wird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet, die die Möglichkeit eröffnet, Räumlichkeiten entgegen einer vereinbarten Zweckbestimmung (hier: Keller) zu nutzen, führt dies jedenfalls dann nicht zur Anfechtbarkeit des Gestattungsbeschlusses, wenn auch eine nach der Vereinbarung zulässige Nutzung weiterhin möglich ist.*)

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IMRRS 2025, 1438
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer muss Jahresabrechnung erstellen: neuer oder alter Verwalter?

BGH, Urteil vom 26.09.2025 - V ZR 206/24

1. Zur Erstellung von Jahresabrechnungen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet; als ausführendes Organ muss der bestellte Verwalter auch ausstehende Abrechnungen für Vorjahre erstellen.*)

2. Daneben kann auch der frühere Verwalter aus dem Verwaltervertrag weiterhin verpflichtet sein, die Jahresabrechnung zu erstellen, sofern die Pflicht der Gemeinschaft bereits während seiner Amtszeit entstanden ist.*)

3. Die Pflicht der Gemeinschaft zur Erstellung der Jahresabrechnung entsteht am 1. Januar des folgenden Kalenderjahres; der frühere Verwalter, dessen Amtszeit zum 31. Dezember des Vorjahres geendet hat, ist nicht zur Erstellung der Jahresabrechnung für das Vorjahr verpflichtet.*)

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IMRRS 2025, 0634
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anfechtungsfrist verpasst: Auf die Nichtigkeit kommt es an

LG München I, Urteil vom 12.12.2024 - 36 S 4930/23 WEG

1. Bei Nichteinhaltung der materiellen Ausschlussfristen des § 46 Abs. 1. Satz 2 WEG a.F. reduziert sich das materielle Anfechtungsrecht des Klägers auf die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen.

2. Die Nichtigkeit kann sich aus einem Verstoß gegen zwingende Vorschriften des WEG oder anderer Gesetze, aus einem Verstoß gegen die guten Sitten, gegen unverletzliche Strukturprinzipien, einem Eingriff in den "Kernbereich des Wohnungseigentums", aus einer fehlenden Bestimmtheit oder der Überschreitung der Grenzen der Beschlusskompetenz ergeben.

3. Eine zur Nichtigkeit führende inhaltliche Unbestimmtheit liegt nur dann vor, wenn der Beschluss widersprüchlich ist oder keine durchführbare Regelung enthält.

4. Die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen ist unabhängig vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrags.

...

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Online seit 5. November

IMRRS 2025, 0754
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Der Laie will keine Nichtigkeit!

AG Friedberg, Urteil vom 20.12.2024 - 2 C 713/24

Im Zweifel ist eine Auslegung des von Laien formulierten Beschlusstextes zu wählen, die die Annahme der Nichtigkeit des Beschlusses vermeidet.

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Online seit 4. November

IMRRS 2025, 0763
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vertretung durch Ehegatten, anderen Eigentümer oder Verwalter ist zulässig

AG München, Urteil vom 12.06.2024 - 1295 C 19264/23 WEG

1. Die Übertragung der Auswahl eines Sachverständigen an den Verwalter ist gem. § 27 Abs. 2 WEG auch dann zulässig, wenn bereits mehrere von einem Eigentümer angefragte Angebote vorliegen.

2. Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, nach der ein verhinderter Wohnungseigentümer sich in der Versammlung durch seinen Ehegatten, durch einen anderen Wohnungseigentümer oder durch den Verwalter vertreten lassen kann, soweit diese dazu bereit sind, ist zulässig.

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Online seit 31. Oktober

IMRRS 2025, 1088
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Wann ist ein Sondernutzungsrecht "verdinglicht"?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2025 - 5 W 27/25

1. Ein Sondernutzungsrecht ist "verdinglicht", wenn es nach § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 WEG durch Eintragung im Grundbuch zum Inhalt des Sondereigentums gemacht wurde. Hierzu bedarf es der Einigung aller Wohnungseigentümer bzw. einer diese Vereinbarung ersetzenden Erklärung des Grundstückseigentümers bei der einseitigen Aufteilung gem. § 8 Abs. 1 WEG, jeweils in der Form des § 29 GBO und der Eintragung in das Grundbuch.

2. Ein Flurstück kann unter Beibehaltung eines Sondernutzungsrechts nicht abgeschrieben werden, weil das Sondernutzungsrecht als Teil des Sondereigentums wiederum Teil des eingetragenen Wohnungseigentums ist und nicht von dem damit verbundenen Miteigentumsanteil getrennt werden kann.

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Online seit 30. Oktober

IMRRS 2025, 1383
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Rücklage vorgesehen: Beschluss über Kostenvorschuss anfechtbar?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.07.2025 - 2-13 S 68/24

Ein Beschluss nach § 28 Abs. 1 WEG über die Vorschüsse zur Kostentragung kann nicht deshalb mit Erfolg angefochten werden, weil keine Ansparung einer Erhaltungsrücklage vorgesehen ist.*)

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Online seit 27. Oktober

IMRRS 2025, 1355
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss geht Änderung der Teilungserklärung vor!

LG München I, Beschluss vom 22.05.2025 - 1 S 9755/24 WEG

Ein Anspruch auf eine Änderung der Teilungserklärung besteht nicht, wenn das Ziel (hier bauliche Veränderung) auch durch einen Beschluss erreicht werden kann.

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Online seit 24. Oktober

IMRRS 2025, 1324
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Versammlungsverlegung nach Polizeieinsatz?

AG Minden, Urteil vom 16.09.2025 - 36 C 8/25

Entfernt man sich nach einer körperlichen Auseinandersetzung und dem Herbeirufen der Polizei von der Versammlung, kann dennoch mit Beschlussfassungen zu rechnen sein; es besteht eine Erkundigungsobliegenheit, deren Verletzung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist entgegensteht.

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Online seit 23. Oktober

IMRRS 2025, 1357
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss über Vorschüsse nur bei evidenten Fehlern anfechtbar

BGH, Urteil vom 26.09.2025 - V ZR 108/24

Bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung steht den Wohnungseigentümern sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zu. Anfechtbar kann der Beschluss allenfalls dann sein, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung evident ist, dass er zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt.*)

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Online seit 22. Oktober

IMRRS 2025, 1246
ProzessualesProzessuales
Streitverkündung an Verwalter: Kostenersatz des Verwalters?

LG München I, Urteil vom 05.02.2025 - 1 S 1215/24 WEG

1. Die durch eine einfache Nebenintervention verursachten Kosten gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, so dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs im Urteil bedarf, wenn die durch die Nebenintervention verursachten Kostendem Gegner auferlegt werden sollen.

2. Das Prozessgericht ist dazu befugt, die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Nebenintervention gem. § 44 Abs. 4 WEG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO auch bereits im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu treffen.

3. Die Vorschrift des § 44 Abs. 4 WEG erfasst auch den Beitritt des Verwalters auf Seiten der Gemeinschaft in einem gegen sie geführten Beschlussklageverfahren.

4. Da der Verwalter als gesetzlicher Vertreter die Gemeinschaft im Prozess, sofern er nicht selbst Partei ist, vertritt und dadurch maßgeblichen Einfluss auf ihre Rechtsverteidigung nehmen kann, besteht in der Regel noch weniger ein Bedürfnis für seine eigene Beteiligung am Rechtsstreit durch einen Beitritt als für einen Wohnungseigentümer.

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Online seit 17. Oktober

IMRRS 2025, 1310
WohnungseigentumWohnungseigentum
Haftet Eigentümer für seine Mieter?

AG Tuttlingen, Urteil vom 05.02.2025 - 3 C 191/24 WEG

1. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch scheidet aus, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigt wird.

2. Sowohl Dachrinne als auch Abflussrohr sowie Balkone sind Gemeinschaftseigentum.

3. Auch der Abdichtungsanschluss zwischen Dachterrasse und Gebäude ist dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzurechnen.

4. Der Eigentümer kann für Störungshandlungen seines Mieters nur dann als mittelbarer Handlungsstörer verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen hat oder es unterlässt, ihn von einem fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten.

5. Um den Mieter davon abzuhalten, muss dem Eigentümer vom Verhalten des Mieters Kenntnis haben.

6. Der vermietende Eigentümer haftet nicht als Zustandsstörer, wenn der Schaden zwar von einem in seinem Eigentum stehenden Bauteil bzw. Gerät ausgeht, aber allein auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des Mieters zurückzuführen ist.

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