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Derzeit 47.458 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Wohnungseigentum 114 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 38 Urteile neu eingestellt.

Über 18.000 Urteilsbesprechungen (IMR-Beiträge) nach dem 1-Seiten-Prinzip.

Wenn die gesuchte oder zitierte Entscheidung bei uns nicht im Volltext verfügbar ist:
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Hervorzuhebende Urteile zum Wohnungseigentum

10 Urteile - (38 in Alle Sachgebiete)

In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei imr-online eingestellt


Online seit gestern

IMRRS 2023, 1550
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ohne Vermögensbericht keine Entlastung

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.11.2023 - 2-13 S 3/23

Hat der Verwalter keinen Vermögensbericht vorgelegt, entspricht der Entlastungsbeschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Der Pflicht zur Vorlage des Vermögensberichts kommt der Verwalter nicht bereits mit der Vorlage der Jahresabrechnung und einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach.*)

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Online seit 4. Dezember

IMRRS 2023, 1529
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kosten für Installation einer Photovoltaikanlage über Erhaltungsrücklage finanzierbar?

AG Mülheim a.d.R., Urteil vom 25.10.2023 - 13 C 1169/22

1. Die Installation einer Photovoltaikanlage stellt keine Erhaltungsmaßnahme, sondern eine bauliche Veränderung dar. Die Erhaltungsrücklage darf hierfür grundsätzlich nicht verwendet werden.

2. Eine Aufhebung der Zweckbindung der Erhaltungsrücklage durch Beschluss entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Rücklage hinreichend hoch angesammelt ist, eine "eiserne Reserve" verbleibt und eine zeitnahe Rückführung gewährleistet ist.

3. Es ist widersprüchlich, die Kosten für die Installation einer Photovoltaikanlage der Erhaltungsrücklage zu entnehmen, wenn nach dem Beschluss über die bauliche Veränderung nur einzelne der Wohnungseigentümer die Kosten zu tragen haben.

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Online seit 1. Dezember

IMRRS 2023, 1513
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Mehrheitseigentümer darf bei Abstimmung nicht einfach ignoriert werden

AG München, Urteil vom 15.11.2023 - 1295 C 16480/22 WEG

1. Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung hinsichtlich der für die Mehrheitsberechnung maßgeblichen Stimmkraft anstelle des gesetzlich vorgesehenen Kopfprinzips auch z. B. das Objektprinzip anordnen.

2. Die bloße Gefahr der Majorisierung führt nicht zur Unzulässigkeit des Objektprinzips, weil die betroffenen Wohnungseigentümer durch die Möglichkeit der Anfechtung der im Einzelfall gefassten Beschlüsse vor rechtsmissbräuchlichem Abstimmungsverhalten des Mehrheitseigentümers geschützt werden.

3. Die übrigen Wohnungseigentümer sind jedoch unabhängig von dieser Rechtsschutzmöglichkeit dann vor der Mehrheitsentscheidung eines einzelnen Mehrheitseigentümers zu schützen, wenn dieser seine Mehrheitsmacht rechtsmissbräuchlich ausübt.

4. Für die Annahme einer Majorisierung muss die Art und Weise der Stimmrechtsausübung die übrigen Wohnungseigentümer so offenkundig und ohne jeden Zweifel in treuwidriger Weise benachteiligen, dass der Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden kann.

5. Majorisierende Beschlüsse können dabei insbesondere unter dem Blickwinkel der Willkür, des Rechtsmissbrauchs oder einer unbilligen Benachteiligung Einzelner ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen.

6. Die Stimmabgabe eines Mehrheitseigentümers ist auch dann nicht unwirksam, wenn er trotz drohender Verwalterlosigkeit die Verwalterbestellung blockiert.

7. Die Klage auf Ungültigerklärung des zu Unrecht festgestellten negativen Beschlusses ist mit der Klage auf "Feststellung" eines positiven Beschlusses zu verbinden, wenn die erfolgreiche Anfechtung des "negativen" Beschlusses allein nicht zu einem positiven Beschluss im Sinne des wahren Beschlussergebnisses bei Berücksichtigung der zu Unrecht ausgeschlossenen Stimmen führt.

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Online seit 28. November

IMRRS 2023, 1480
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Umsetzung der DSGVO ist Grundleistung

AG München, Urteil vom 07.06.2023 - 1292 C 17051/22 WEG

1. Bei der Umsetzung der Anforderungen aus der DSGVO handelt es sich nicht um eine besondere Verwalterleistung, sondern um Grundleistungen des Verwalters.

2. Eine besondere Vergütung kann der Verwalter daher hierfür nicht verlangen.

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Online seit 23. November

IMRRS 2023, 1481
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Entspricht Jahresabrechnung den Vorschriften der Heizkostenverordnung?

AG München, Urteil vom 19.05.2023 - 1290 C 12005/22 WEG

Eine Verteilung der Kosten auf der Grundlage einer Schätzung, ausgehend vom früher konkret ermittelten Verbrauch, ist uneingeschränkt vertretbar und mit Blick auf den Maßstab einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht zu beanstanden.

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Online seit 22. November

IMRRS 2023, 1465
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Umbau eines Heizkörpers: Einholung von Vergleichsangeboten notwendig!

AG Fürth, Urteil vom 30.01.2023 - 310 C 1180/22

1. Unabhängig von der Frage, ob die Umbaumaßnahmen am Heizkörper als Maßnahme der erstmaligen ordnungsgemäßen Herstellung oder als Instandsetzungsmaßnahme zu qualifizieren sind, muss grundsätzlich gewährleistet sein, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Auftrag aufgrund ausreichend fundierter Tatsachengrundlage vergibt.

2. Dabei gilt zumindest bei notwendigen, nicht nur geringfügigen Arbeiten, dass mehrere Alternativ- oder Konkurrenzangebote eingeholt werden, damit gewährleistet ist, dass einerseits technische Lösungen gewählt werden, die eine dauerhafte Beseitigung von Mängeln oder Schäden versprechen, und dass andererseits auf die Wirtschaftlichkeit geachtet wird und keine überteuerten Aufträge erteilt werden.

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Online seit 14. November

IMRRS 2023, 1310
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Obsiegender Anfechtungskläger trägt Prozesskosten der Gemeinschaft mit!

LG Rostock, Urteil vom 16.06.2023 - 1 S 109/22

1. Der im Anfechtungsprozess obsiegende Wohnungseigentümer ist intern an den Kosten der unterliegenden Wohnungseigentümergemeinschaft dann nicht zu beteiligen, wenn die Gemeinschaftsordnung eine von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG abweichende Regelung enthält. Das ist bereits dann anzunehmen, wenn in einer Altvereinbarung die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die Sondereigentumseinheiten verteilt werden.

2. Die Eigentümer haben ein Ermessen, ob sie einen Beschluss gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG über eine abweichende Kostenverteilung fassen. Ist ihnen diese Möglichkeit ersichtlich nicht bewusst, liegt ein Ermessensausfall vor, was ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.




IMRRS 2023, 1412
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Position in Einzelabrechnung bedarf rechtlicher Grundlage!

AG Charlottenburg, Urteil vom 18.07.2023 - 74 C 15/23

Sind in einem Beschluss über die Jahresabrechnung Kostenverteilerschlüssel ausgewiesen, die nicht von einer Beschlussgrundlage gedeckt sind, und verstößt dieser zudem gegen das sog. Belastungsverbot, führt dies zu dessen Ungültigkeit.

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Online seit 9. November

IMRRS 2023, 1214
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen: Wie bestimmt sich das Gesamtinteresse?

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 20.03.2023 - 980b C 2/23 WEG

Auch nach dem In-Kraft-Treten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 01.12.2020 ist bei der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen für die Bemessung des Gesamtinteresses weiterhin auf den Nennbetrag der (gesamten) Jahresabrechnung abzustellen.

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Online seit 8. November

IMRRS 2023, 1401
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann WEG-Verwalter Abstandnahme vom Vollzug eines Beschlusses erklären?

LG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2023 - 11 S 82/22

1. Die Dispositionsbefugnis des WEG-Verwalters bzw. des Prozessanwalts geht nicht so weit, dass er die Nicht-Ausführung bzw. die Abstandnahme vom Vollzug eines Beschlusses ohne Beteiligung der Eigentümerversammlung rechtsverbindlich erklären könnte.*)

2. Die "faktische Erledigung" oder die "Gegenstandslosigkeit" oder die "Undurchführbarkeit" sind keine erledigenden Ereignisse in der Beschlussanfechtungsklage.*)

3. Aufforderungs-, Vorbereitungs- und Rechtsdurchsetzungbeschlüsse sind weiterhin nur beschränkt rechtlich überprüfbar.*)

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