Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1016 Entscheidungen insgesamt
Online seit 1989
IMRRS 1989, 0007
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 23.02.1989 - VII ZR 89/87
1. Die Klausel in - Aufträgen an Bauhandwerker zugrundeliegenden - „Vertragsbedingungen für Bauleistungen” eines Bauträgers, wonach die Leistungen des Auftragnehmers einer förmlichen Abnahme im Zeitpunkt der Übergabe des Hauses bzw. des Gemeinschaftseigentums an den oder die Kunden des Bauträgers bedürfen, „es sei denn, daß eine solche Abnahme nicht binnen sechs Monaten seit Fertigstellung der Leistung des Auftragnehmers erfolgt ist”, benachteiligt die Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam.*)
2. Die in - Aufträgen an Bauhandwerker zugrundeliegenden – „Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ eines Bauträgers enthaltene Klausel, „für die Gewährleistung gilt § 13 VOB/B, jedoch beträgt die Verjährungsfrist in Abänderung von S. 4 generell fünf Jahre“, hält der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz stand.*)
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Online seit 1986
IMRRS 1986, 0002
Bauträger
BGH, Urteil vom 20.02.1986 - VII ZR 318/84
1. Ein formelhafter - ohne ausführliche Belehrung und eingehende Erörterung seiner einschneidenden Rechtsfolgen gem. § 242 BGB unwirksamer - teilweiser Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neuerrichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser in notariellen Verträgen kann auch dann vorliegen, wenn die Freizeichnung „alle erkennbaren Mängel” betrifft (Fortführung von BGHZ 74, 204 = NJW 1979, 1406; BGH, NJW 1982, 2243; 1984, 2094).*)
2. Der Besteller, der einen Kostenvorschuß einklagt, ist nicht gehindert, daneben die Feststellung zu begehren, daß der Unternehmer verpflichtet ist, auch die den Vorschuß übersteigenden Mängelbeseitigungskosten zu tragen.*)
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Online seit 1983
IMRRS 1983, 0006
Bauträger
BGH, Urteil vom 24.11.1983 - VII ZR 34/83
Zur Ausübung der Rechte nach § 326 BGB durch den Bauträger, wenn die im Bauträgervertrag übernommene Verpflichtung zur Herstellung des Bauwerks nachträglich auf einen Dritten übertragen wird und der Bauträger sich nur noch die Übereignung des Grundstücks an die Erwerber vorbehält.*)
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IMRRS 1983, 0005
Bauträger
BGH, Urteil vom 10.11.1983 - VII ZR 373/82
Wie jeder Bauherr darf auch der Erwerber einer Eigentumswohnung vom Bauträger die Zahlung einer nach Baufortschritt fälligen Rate des Erwerbspreises jedenfalls wegen bis dahin am Sondereigentum aufgetretener Baumängel in angemessenem Verhältnis zum voraussichtlichen Beseitigungsaufwand verweigern (im Anschluß an BGH, NJW 1981, 2801; 1982, 2494).
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Online seit 1981
IMRRS 1981, 0001
Bauträger
BGH, Urteil vom 12.02.1981 - VII ZR 230/80
Zur Frage, in welchem Umfang beim Bauträgervertrag Vereinbarungen über das gemeinschaftliche Eigentum beurkundungsbedürftig sind und unter welchen Voraussetzungen die Berufung des Bauträgers auf die Formnichtigkeit der Vereinbarung gegen Treu und Glauben verstößt.
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IMRRS 2001, 0092
Bauträger
BGH, Urteil vom 06.04.2001 - V ZR 402/99
Bei den Verhandlungen über den Kauf einer Eigentumswohnung darf der Verkäufer grundsätzlich davon ausgehen, daß sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat. Eine Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden muß, daß der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut.
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IMRRS 2001, 0077
Bauträger
BGH, Urteil vom 27.09.2001 - VII ZR 388/00
1. Vertragsbedingungen sind bereits dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist.*)
2. Eine in einem notariellen Vertrag enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der sich der Erwerber eines noch zu errichtenden Hauses der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft, und der Unternehmer berechtigt ist, sich ohne weitere Nachweise eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilen zu lassen, verstößt gegen § 9 AGBG.*)
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IMRRS 2000, 0413
Bauträger
BGH, Urteil vom 22.12.2000 - VII ZR 310/99
1. Eine Abschlagszahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag ist insgesamt nichtig, wenn sie zu Lasten des Erwerbers von § 3 Abs. 2 MaBV abweicht.
2. Die Nichtigkeit der Abschlagszahlungsvereinbarung führt nicht zur Nichtigkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen.
3. Der Abschlagszahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV tritt nicht als Ersatzregelung an die Stelle einer nichtigen Abschlagszahlungsvereinbarung.
4. An die Stelle einer nichtigen Abschlagszahlungsvereinbarung tritt § 641 Abs. 1 BGB.
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IMRRS 2001, 0044
Bauträger
BGH, Urteil vom 07.06.2001 - VII ZR 420/00
1. Die folgende Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages:
"Der amtierende Notar wird angewiesen, den Antrag auf Umschreibung des Eigentums erst dann zu stellen, wenn der in bar zu entrichtende Kaufpreis ... voll gezahlt ist."
benachteiligt den Klauselgegner hinsichtlich der Pflicht zur Vorleistung unangemessen und ist daher wegen eines Verstoßes gegen das AGBG unwirksam.
2. Der Erwerber kann mit einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum aufrechnen oder den Erwerbspreis mindern, wenn der Bauträger als alleiniger Eigentümer durch die endgültige Verweigerung der Nachbesserung zu erkennen gibt, daß er nicht bereit ist, an der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche mitzuwirken.
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IMRRS 2001, 0037
Bauträger
BGH, Urteil vom 19.07.2001 - IX ZR 149/00
1. Sind die Vergütungsansprüche aus einem notariellen Vertrag über den Verkauf eines Grundstücks mit einem dort zu erstellenden Gebäude nur Zug um Zug gegen Aushändigung einer den Anforderungen des § 7 MaBV genügenden Bürgschaft zu erfüllen, kann ein Dritter, dem die Vergütungsansprüche abgetreten wurden, gleichwohl mit dem Auftraggeber eine eigenständige (eingeschränkte) Sicherungsabrede mündlich wirksam vereinbaren. Der Auftraggeber darf die Erfüllung des Vergütungsanspruchs jedoch verweigern, bis er die dem notariellen Vertrag entsprechende Bürgschaft erhalten hat.
2. Sind die Voraussetzungen für die Rückgabe der aufgrund der mündlichen (eingeschränkten) Sicherungsabrede erteilten Bürgschaft gegeben, kann der Auftraggeber die Rückgabe nicht unter Berufung darauf verweigern, er habe die nach dem Hauptvertrag geschuldete Sicherheit nicht erhalten.
3. Eine den Anforderungen des § 7 MaBV entsprechende Bürgschaft deckt jedenfalls auch Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers, die sich daraus ergeben, daß die Fläche des zu errichtenden Gebäudes geringer als vereinbart ist, und bereits vor Abnahme geltend gemacht worden sind.
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IMRRS 2001, 0036
Bauträger
BGH, Urteil vom 05.07.2001 - VII ZR 399/99
Die Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch eines Ladenlokals ist nach allgemeiner, gewerblicher Verkehrssitte unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu ermitteln, wobei es auf die örtlichen Gegebenheiten ankommen kann.
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IMRRS 2000, 0412
Bauträger
BGH, Urteil vom 15.12.2000 - V ZR 241/99
1. Verpflichtet sich der Verkäufer eines Grundstücks im notariellen Kaufvertrag, darauf ein Haus gemäß Bauplänen und Baubeschreibung fertig zu stellen, so müssen sie mit beurkundet werden.
2. Werden Baupläne und Baubeschreibung dennoch nicht mit beurkundet, so ist der gesamte Kaufvertrag nichtig.
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IMRRS 2001, 0025
Bauträger
BGH, Urteil vom 05.04.2001 - VII ZR 119/99
Vereinbaren die Vertragsparteien eines notariell beurkundeten Erwerbervertrages im Hinblick auf einen unvorhersehbaren Umstand nachträglich eine Frist für den Baubeginn und ein Rücktrittsrecht des Erwerbers für den Fall des verspäteten Baubeginns, um die zeitgerechte Bauausführung und die fristgerechte Fertigstellung zu regeln, unterliegt diese Vereinbarung nicht der Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB.
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IMRRS 2001, 0024
Bauträger
BGH, Urteil vom 05.04.2001 - VII ZR 498/99
Zur Auslegung eines Vertrages, in dem sich eine den Bauträger finanzierende Bank verpflichtet, die erbrachte Kaufpreisrate nach Scheitern des Bauträgervertrages an den Erwerber zu zahlen.
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IMRRS 2001, 0018
Bauträger
BGH, Urteil vom 25.01.2001 - VII ZR 193/99
Zur Aktivlegitimation des einzelnen Eigentümers bei Mängelansprüchen hinsichtlich Gemeinschaftseigentum.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2000 - 5 U 5/00
//1. Zweifelt der Unternehmer die Feststellungen eines von dem Besteller eingeholten Privatgutachtens über eine Mangelursache an und hält an seiner Auffassung fest, so liegt darin nicht ohne weiteres eine Verweigerung der Nachbesserung, die eine Fristsetzung entbehrlich macht./<\/p>/ /
/2. Die Androhung gemäß § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach Fristablauf Leistungen des Unternehmers abzulehnen, muß i. d. R. mit der Fristsetzung verbunden werden./<\/p>/ /
/3.
Die Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung muß so bemessen sein, daß
sie erst nach der für die Leistung selbst (hier: Fertigstellung und Übergabe
der Eigentumswohnung) vorgesehenen Frist abläuft./<\/p>/
BauR 2002, 1564
OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.05.2001 - 2 W 1363/01
//Erwerber von Wohnungseigentum können vom Bauträger die Auflassung (Eigentumsumschreibung) verlangen, wenn sie den Kaufpreis vollständig bezahlt haben, auch wenn die Abnahme des Gemeinschaftseigentums wegen vorhandener Mängel noch nicht erfolgt ist. Dies gilt selbst dann, wenn im notariellen Vertrag vereinbart worden ist, daß die Auflassung zu erklären ist, sobald der Käufer sämtliche Zahlungsverpflichtungen einschließlich der Sonderwünsche erfüllt hat "und die Abnahme als erfolgt gilt."/<\/p>/ /
/(Leitsatz der
Schriftleitung)/<\/p>/
BauR 2002, 106
OLG Celle, Urteil vom 17.05.2001 - 13 U 67/01
//Ist im Bauträgervertrag vorgesehen, daß die Besitzübergabe bei Bezugsfertigkeit erfolgen soll, der Bauträger die Besitzübergabe aber verweigern kann, wenn der Erwerber mit seinen Zahlungspflichten in Verzug ist, so kann der Bauträger die Übergabe des Hauses und der Schlüssel verweigern, bis der Restbetrag bezahlt ist./<\/p>/ /
/Zieht der Erwerber trotzdem unter Auswechselung des Schlosses ein, liegt ein Fall der verbotenen Eigenmacht vor, die den Bauträger berechtigt, die Herausgabe des Hauses im Wege der einstweiligen Verfügung zu erzwingen, auch wenn sich der Erwerber auf Mängel und ein Zurückbehaltungsrecht beruft./<\/p>/ /
/(Leitsatz der Schriftleitung)/<\/p>/
BauR 2001, 1465
OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2001 - 17 U 167/99
//Einzelne Wohnungseigentümer sind nicht befugt, Vereinbarungen mit dem
Bauträger über Gewährleistungsansprüche an Gegenständen des
Gemeinschaftseigentums (hier: Balkongeländer) zu treffen. Gleichwohl geschlossene Vereinbarungen sind
der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber unwirksam./<\/p>/
BauR 2001, 1765
LG Heilbronn, Urteil vom 11.07.2001 - 2 O 3003/00 IV
//1. Verbraucht die Beseitigung von Mängeln nahezu die noch offenstehende Restvergütung und befindet sich der Bauträger mit der Beseitigung dieser Mängel in Verzug, ist er zur sofortigen und unbedingten Auflassung und Eintragungsbewilligung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch verpflichtet./<\/p>/ /
/2. Zudem ist der Bauträger verpflichtet, die vom Bauherrn als
Finanzierungssicherheit abgetretenen Darlehensauszahlungsansprüche freizugeben./<\/p>/
BauR 2002, 107
OLG Celle, Urteil vom 24.08.2000 - 13 U 90/95
//Unterläßt eine Wohnungseigentumsgemeinschaft ihr auf Grund eines
Sachverständigengutachtens bekannte dringend gebotene Maßnahmen zur Beseitigung von
Bauschäden, die zur Abwendung erheblicher Folgeschäden erforderlich sind, ist der
Mitverursachungsanteil am Gesamtschaden nicht zu quotieren. Die
Wohnungseigentumsgemeinschaft hat ab dem Zeitpunkt der unterlassenen Schadensbeseitigung die
Kosten der Folgeschäden allein zu tragen./<\/p>/
BauR 2001, 650
OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2001 - 21 U 24/00
//1. Die Erwerber eines neu zu errichtenden Reihenmittelhauses können von dem Bauträger, der als einheitliche Baumaßnahme auch die Nachbarhäuser errichtet hat, die Beseitigung von Schallschutzmängeln verlangen, auch wenn diese auf Ausführungsfehlern (Schallbrücken) im Nachbarhaus beruhen./<\/p>/ /
/2. Das gilt auch dann, wenn die den Schallmängeln zugrunde liegenden Bauleistungen durch die Erwerber des Nachbarhauses im Wege erlaubter Eigenleistungen erbracht worden sind./<\/p>/ /
/3. Maßnahmen zur Beseitigung von Schallschutzmängeln
in einem Wohnhaus sind auch dann nicht unverhältnismäßig i. S. des § 633 Abs. 2
Satz 3 BGB, wenn sie einen hohen Kostenaufwand erfordern./<\/p>/
BauR 2001, 1757
OLG Celle, Urteil vom 12.02.2001 - 4 U 289/99
//Gesellschafter und Geschäftsführer einer Bauträgergesellschaft, die die
Zuleitung von Kaufpreiszahlungen auf die allgemeinen Geschäftskonten
wissentlich und planmäßig mit veranlassen, haften persönlich aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m.
§ 4 Abs. 1 MaBV./<\/p>/
BauR 2001, 1278
OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2001 - 22 U 100/00
//1. Dem Verkäufer einer Eigentumswohnung kann nicht schon deshalb Arglist angelastet werden, weil er einen geringfügig erscheinenden Mangel, den der Mieter ca. 21/2 Jahre vor Abschluß des Kaufvertrages gemeldet hatte, bei Abschluß des Kaufvertrages nicht offenbart hat./<\/p>/ /
/2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gleichstellung eines Organisationsverschuldens des Werkunternehmers mit arglistig verschwiegenem Mangel (BGH, BauR 1992, 500) kann nicht auf die Gewährleistung im Kaufrecht übertragen werden./<\/p>/ /
/(Leitsätze der
Schriftleitung)/<\/p>/
BauR 2001, 1126
OLG München, Urteil vom 04.07.2000 - 28 U 2485/98
//1. Folgende, in einem notariell beurkundeten Generalübernehmervertrag vom Auftragnehmer vorgegebene Klausel ist unwirksam:/<\/p>/ /
/"Der Auftraggeber . . . unterwirft sich wegen der Zahlungsverpflichtung (hins. des Werklohns) der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Vollstreckbare Ausfertigung ist dem Auftragnehmer jederzeit ohne Nachweis der die Vollstreckbarkeit begründenden Tatsache zu erteilen."/<\/p>/ /
/2. Es liegt keine ausgehandelte Individualvereinbarung vor, wenn der Notar bei der Beurkundung darauf hinweist, was eine vom Auftragnehmer vorgegebene Klausel, "so wie sie geschrieben steht", bedeutet./<\/p>/ /
/3. Eine hilfsweise
erhobene Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO steht der Zulässigkeit der in
erster Linie erhobenen Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der
Zwangsvollstreckung gemäß § 256 ZPO i. V. m. § 767 ZPO analog nicht entgegen./<\/p>/
BauR 2000, 1760




