Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6492 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 2140
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 11.09.2003 - 2Z BR 40/03
Ob ein Eigentümerbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht ist im Einzelfall unter Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Umstände zu entscheiden, wobei im Vordergrund das Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer und nicht nur Einzelner zu stehen hat. Der mit dem Eigentümerbeschluss verbundene Nutzen für die Wohnungseigentümer ist gegen die damit verbundenen Risiken abzuwägen.*)
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IMRRS 2006, 2139
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 17.09.2003 - 2Z BR 170/03
1. Der Fliesenbelag eines Balkons kann grundsätzlich im Sondereigentum stehen.*)
2. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss, durch den ein Beschlussantrag auf Vornahme einer bestimmten Maßnahme abgelehnt wird, steht einem Verpflichtungsantrag, diese Maßnahme vorzunehmen, entgegen.*)
3. Die Auferlegung außergerichtlicher Kosten zulasten eines Beteiligten kann nicht allein damit begründet werden, dass in einem Vorverfahren die außergerichtlichen Kosten dieses Beteiligten den übrigen Beteiligten auferlegt worden sind.*)
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IMRRS 2006, 2138
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 17.09.2003 - 2Z BR 135/03
Ein Verwalter, der über eine Eigentümerversammlung eine Niederschrift erstellt, die in wesentlichen Punkten unrichtig ist, kann für die weitere Führung der Verwaltung ungeeignet sein. Der Beschluss über die erneute Bestellung des Verwalters ist auf Antrag für ungültig zu erklären.*)
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IMRRS 2006, 2136
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 25.09.2003 - 2Z BR 137/03
Ist in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass die Nutzungsänderung bei der Vermietung von Teileigentum der Zustimmung des Verwalters bedarf, so verdrängt die Verwalterzustimmung die Verwaltungsbefugnis der Wohnungseigentümer für diese Zustimmung nicht. Die Zustimmungsbefugnis zur Änderung der gewerblichen Nutzung kann in der Gemeinschaftsordnung dahin eingegrenzt werden, dass die Zustimmung nur verweigert werden darf, wenn die Ausübung des geänderten Berufs oder Gewerbezweigs mit den Belangen der übrigen Wohnungs- oder Teileigentümer nicht zu vereinbaren ist.*)
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IMRRS 2006, 2133
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 16.10.2003 - 2Z BR 178/03
Für die Auslegung einer Teilungserklärung sind die für Grundbucheintragungen anzuwendenden Grundsätze maßgebend. Danach ist nicht auf den Willen des Verfassers der Teilungserklärung abzustellen, sondern allein auf den Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt.*)
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IMRRS 2006, 2132
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 23.10.2003 - 2Z BR 141/03
Ist nach der Gemeinschaftsordnung die schriftliche Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers erforderlich, wenn die Eigentumswohnung vermietet werden soll, so darf diese nur aus wichtigem Grund versagt werden. Verweigert der andere Wohnungseigentümer ohne wichtigen Grund die Zustimmung, so kann dies Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung (Pflichtverletzung) auslösen.*)
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IMRRS 2006, 2131
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 23.10.2003 - 2Z BR 63/03
1. Wird ein Eigentümerbeschluss, der eine aus einer Vielzahl von Einzelregelungen bestehende Haus- und Gartenordnung zum Gegenstand hat, angefochten, handelt es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft, das Verfahren entsprechend der Zahl der Einzelregelungen in eine Vielzahl von Verfahren zu zerlegen.*)
2. Zur Überprüfung eines Eigentümerbeschlusses, der eine Haus- und Gartenordnung zum Gegenstand hat.*)
3. Wird ein Eigentümerbeschluss angefochten, ist das Gericht in seiner Entscheidung durch den Antrag auf Ungültigerklärung beschränkt. Im Fall der Ungültigerklärung kann es ohne einen darauf gerichteten, bestimmten Antrag keine ersetzende Regelung treffen.*)
4. In der Rechtsbeschwerdeinstanz können keine neuen Sachanträge gestellt werden.*)
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IMRRS 2006, 2130
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 23.10.2003 - 2Z BR 197/03
1. Ist der Antragsgegner gerichtlich zur Beseitigung eines bestimmten Gegenstands (hier: Halogenstrahler) verpflichtet worden, bemisst sich der Wert der Beschwer des Antragsgegners nach dessen Abwehrinteresse; zugrunde zu legen ist der Verkehrswert des Gegenstands einschließlich der Einbau- und Beseitigungskosten.*)
2. Bei einem Beseitigungsverlangen ist für die Geschäftswertfestsetzung der Verkehrswert des zu beseitigenden Gegenstands einschließlich der Einbau- und Beseitigungskosten zugrunde zu legen.*)
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IMRRS 2006, 2129
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 23.10.2003 - 2Z AR 3/03
Bei der Zuständigkeitsbestimmung ist die Bindungswirkung eines Abgabebeschlusses zu beachten, es sei denn, der Abgabebeschluss ist offensichtlich unrichtig; hier: Abgabe eines Verfahrens, das Vergütungsansprüche aus einem mit dem Alleineigentümer sämtlicher Wohnungseigentumsrechte abgeschlossenen Hausverwaltervertrag zum Gegenstand hat, an das Wohnungseigentumsgericht.*)
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IMRRS 2006, 2128
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 30.10.2003 - 2Z BR 155/03
1. Ein Eigentümerbeschluss, der einen einzelnen Kostenbeitrag der Wohnungseigentümer zu einer bestimmten Sanierungsmaßnahme festlegt, ist auch dann nicht nichtig, wenn die Festlegung dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel widerspricht.*)
2. Ein Eigentümerbeschluss über die Kostentragung der Sanierungsmaßnahme für eine Tiefgarage ist nicht deshalb nichtig, weil er nur von den Teileigentümern der Tiefgarage gefasst wurde, obwohl das Tiefgaragengebäude gemeinschaftliches Eigentum aller Wohnungseigentümer ist.*)
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IMRRS 2006, 2127
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 30.10.2003 - 2Z BR 184/03
Steht der Kellerraum, in dem sich Heizungsanlage und Öltank einer Eigentumswohnanlage befinden, gemäß der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum, so sind auch die Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zum Heizungsraum bilden, zwingend gemeinschaftliches Eigentum.*)
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IMRRS 2006, 2126
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 30.10.2003 - 2Z BR 119/03
1. Beschließen die Wohnungseigentümer bestandskräftig, eine bestimmte Maßnahme nicht vorzunehmen, so steht dieser Beschluss einem Verpflichtungsantrag auf Vornahme dieser Maßnahme entgegen.*)
2. Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer Stange zum Abstellen von Fahrrädern.*)
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IMRRS 2006, 2125
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 13.11.2003 - 2Z BR 115/03
Es ist nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn ein Antrag auf Beseitigung einer Mobilfunkantenne zurückgewiesen wird, wenn bei einem Umgebungswert von 1,33 % des nach der 26. BImSchV zulässigen Grenzwerts die Räume eines Wohnungseigentümers mit maximalen Werten zwischen 0,96 % und 8,63 % des zulässigen Grenzwerts belastet werden (Folgeentscheidung zu BayObLGZ 2002, 82).*)
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IMRRS 2006, 2124
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 20.11.2003 - 2Z BR 134/03
1. Ein auf der Sondernutzungsfläche des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gartens errichtetes Gartenhäuschen stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar, die in der Regel mehr stört, als bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbar ist, und die deshalb der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf.*)
2. Die Errichtung eines Gartenhäuschens auf der zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche ist mit einer Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung unvereinbar, nach der der Garten nur als Ziergarten genutzt werden darf.*)
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IMRRS 2006, 2123
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 20.11.2003 - 2Z BR 199/03
Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, eine Verbindungstüre zuzumauern, wenn dadurch einem anderen Wohnungseigentümer der Zugang zu den Zählerräumen und zu den Hauptabsperrhähnen unmöglich gemacht wird.*)
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IMRRS 2006, 2121
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 27.11.2003 - 2Z BR 176/03
1. Bei der Auslegung von Eigentümerbeschlüssen sind die allgemeinen Auslegungsregeln zu beachten. Es ist der wirkliche Wille der beschließenden Wohnungseigentümer, soweit er im Wortlaut Ausdruck gefunden hat, maßgeblich und nicht der buchstäbliche Wortlaut.*)
2. Wesentliche Grundlage für die Beurteilung, ob eine modernisierende Instandsetzung eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Instandsetzung darstellt, ist eine umfassende Abwägung aller für und wider die Maßnahme sprechenden Umstände und insbesondere eine Kosten-Nutzen-Analyse.*)
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IMRRS 2006, 2120
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2003 - 16 Wx 216/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2006, 2119
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2Z BR 188/03
1. Eine Regelung in einer Teilungserklärung, dass eine Niederschrift über die Versammlung und die darin gefassten Beschlüsse zu fertigen ist, geht über die gesetzliche Regelung des § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG hinaus und erfordert zumindest eine Wiedergabe aller gestellten Anträge, auch wenn darüber nicht abgestimmt wird. Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Aufnahme bestimmter Diskussionsbeiträge in die Niederschrift wird dadurch nicht begründet. Vielmehr verbleibt es insoweit beim Ermessen des Versammlungsleiters.*)
2. Es widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, dass der Versammlungsleiter Beschlussanträge oder Abstimmungsergebnisse in der Niederschrift unrichtig festhält. Ein Berichtigungsanspruch besteht nicht in jedem Fall einer Unrichtigkeit oder Auslassung.*)
3. Eine unterbliebene Beteiligung von Wohnungseigentümern am Verfahren kann vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden, wenn die Beteiligung lediglich der Gewährung rechtlichen Gehörs dient (Abgrenzung zu OLG Hamburg - ZMR 2003, 6868).*)
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IMRRS 2006, 2116
Prozessuales
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.12.2003 - 3 W 257/03
Die Gebühr für die Anlegung von Teileigentumsgrundbüchern im Fall des § 8 WEG bemisst sich auch dann nach dem (geschätzten) Wert des Grundstückes im bebauten Zustand, wenn im Zeitpunkt des Kostenansatzes feststeht, dass die beabsichtigte Bebauung unterbleibt.*)
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IMRRS 2006, 2114
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2003 - 16 Wx 200/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2006, 2113
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 10.12.2003 - 2Z BR 208/03
Es kann ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn für die Kosten des Anschlusses an die gemeindliche Wasserversorgung Sonderumlagen beschlossen werden, obwohl ausreichende Mittel in der Instandhaltungsrückstellung vorhanden sind. Die Tatsacheninstanzen haben hierzu tatsächliche Feststellungen zu treffen.*)
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IMRRS 2006, 2112
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 10.12.2003 - 2Z BR 234/03
Legt ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter in einer Wohnungseigentumssache die sofortige weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht statt beim Bayerischen Obersten Landesgericht ein, ist die Fristversäumung auch dann als von dem Beteiligten verschuldet anzusehen, wenn das Oberlandesgericht das Rechtsmittel, obwohl dies möglich gewesen wäre, nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist an das zuständige Gericht weitergeleitet hat. Denn eine "nachwirkende Fürsorgepflicht", auf die eine solche Verpflichtung gestützt werden könnte, besteht für das Oberlandesgericht als vorher nicht mit der Sache befasstes Gericht nicht.*)
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IMRRS 2006, 2111
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2003 - 7 U 226/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2006, 2106
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 18.12.2003 - 2Z BR 218/03
Wird in der Gemeinschaftsordnung bei der Beschreibung eines Sondereigentums auch der Balkon aufgezählt, so gehören die Balkongeländer gleichwohl zum gemeinschaftlichen Eigentum.*)
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IMRRS 2006, 2103
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 29.12.2003 - 2Z BR 190/03
1. Erledigt sich ein Verfahren auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses in der Hauptsache, ist ein Antrag, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses festzustellen, in der Regel unzulässig.*)
2. Der Geschäftswert für ein solches Verfahren entspricht dem Geschäftswert der Hauptsache.*)
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IMRRS 2006, 2102
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 30.12.2003 - 1 W 64/03
Ein Sondernutzungsrecht, welches den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums betrifft, kann nicht dem bloßen Bruchteil eines Wohnungs- oder Teileigentümers zugeordnet werden.*)
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IMRRS 2006, 2099
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 07.01.2004 - 2Z BR 220/03
Aus der Größe und Lage einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Terrasse (12 m², auf erhöhter Holzkonstruktion unmittelbar vor der Wohnung eines Wohnungseigentümers mit Zugang von dieser) kann sich ergeben, dass die Terrasse, obwohl im gemeinschaftlichen Eigentum stehend, nicht dem Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer zugänglich ist.*)
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IMRRS 2006, 2097
Prozessuales
OLG Jena, Beschluss vom 02.07.2001 - 6 W 304/01
Die Verweisung in § 45 Abs. 3 WEG betrifft nicht nur die Modalitäten der Zwangsvollstreckung aus einem nach dem Wohnungseigentumsgesetz erwirkten Titel sondern auch die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe einschließlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen.*)
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IMRRS 2006, 2094
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 05.07.2001 - 2Z BR 100/01
Versäumt der Rechtsanwalt am letzten Tag die Einlegung des Rechtsmittels, weil er sich plötzlich um seine Frau kümmern muß, deren Geburtswehen unerwartet früh einsetzten, so können die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sein.*)
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IMRRS 2006, 2091
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2006 - 20 W 430/04
1. Bei der Änderung einer Hausordnung haben die Wohnungseigentümer ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen.*)
2. Zur Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft, Regelungen in die Hausordnung aufzunehmen, die dem Brandschutz dienen*)
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IMRRS 2006, 2090
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 05.07.2001 - 2Z BR 104/01
Gegen die Aufhebung eines amtsgerichtlichen Berichtigungsbeschlusses durch das Landgericht in einem WEG-Beschwerdeverfahren ist kein Rechtsmittel statthaft.*)
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IMRRS 2006, 2089
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2001 - 16 Wx 27/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2006, 2088
Wohnungseigentum
OLG München, Beschluss vom 03.05.2006 - 34 Wx 52/06
§ 287 ZPO ist in einem Schadensersatzverfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz entsprechend anwendbar (hier: Kosten der Gemeinschaft für die Wiederinbetriebnahme einer Gastherme, die infolge eines von einem Wohnungseigentümer veranlassten baulichen Eingriffs in Gemeinschaftseigentum abgeschaltet werden musste).*)
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IMRRS 2006, 2087
Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2001 - 3 Wx 112/01
Schuldner des Wohngeldanspruchs ist bei einem im Interesse des "Voreigentümers" bestehenden Treuhandverhältnis der im Grundbuch eingetragene Eigentümer.*)
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IMRRS 2006, 2083
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2001 - 16 Wx 134/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2006, 2080
Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2001 - 3 Wx 188/01
1. Anders als im Zivilprozess (§ 309) ist es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu beanstanden, wenn die abschließende Entscheidung von anderen Richtern erlassen wird, als denen, die an der mündlichen Verhandlung nach § 44 Abs. 1 WEG teilgenommen haben.*)
2. Weist die Gemeinschaftsordnung den Eigentümern von Erdgeschosswohnungen das alleinige Nutzungsrecht an dem jeweils in Breite ihrer Wohnung hinter derselben auf einer Tiefgarage gelegenen Teil der Rasenfläche gegen Übernahme der Pflegekosten zu, so haben sie auch die für die Bewässerung dieser Flächen anfallenden Wasserkosten zu tragen.*)
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IMRRS 2006, 2077
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.07.2001 - 3A W 48/01
Auch bei der sofortigen Beschwerde wird das Beschwerdegericht mit der Festsetzung des Streitwerts erst befasst, wenn das Ausgangsgericht die Beschwerde vorgelegt hat.*)
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IMRRS 2006, 2076
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 12.07.2001 - 2Z BR 92/01
Die Unkenntnis über Form und Frist eines Rechtsmittels in Wohnungseigentumssachen ist trotz unterbliebener Rechtsmittelbelehrung verschuldet, wenn der Beteiligte in einem früheren Verfahren ausdrücklich auf das Formerfordernis für das Rechtsmittel hingewiesen worden war.*)
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IMRRS 2006, 2075
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 13.07.2001 - 16 Wx 115/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2006, 2073
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 18.07.2001 - 24 W 7365/00
1. Ist die Trennwand zwischen zwei Wohnungseigentumseinheiten im Dachgeschoss gegenüber dem Grundbuchinhalt in wesentlichem Umfang (hier: mehr als 4 m²) verschoben, besteht grundsätzlich ein Anspruch des benachteiligten Wohnungseigentümers gegen den bevorzugten Wohnungsnachbarn auf Duldung der Anpassung der Bauausführung an die im Grundbuch eingetragenen Grenzen des Sondereigentums (ordnungsgemäße Erstherstellung).*)
2. Ist die Verschiebung der Trennwand bautechnisch unmöglich oder steht der dafür erforderliche Kostenaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem Raumgewinn, besteht ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich Zug um Zug gegen Bewilligung der Änderung der Teilungserklärung im Sinne einer Anpassung der rechtlichen Beschreibung im Aufteilungsplan an die tatsächlichen Verhältnisse.*)
3. Das Wohnungseigentumsgericht hat die Durchführbarkeit des Umbaus bzw. dessen Unverhältnismäßigkeit zu prüfen; hilfsweise ist auch der Ausgleichsanspruch Gegenstand des Verfahrens auf Duldung des Umbaus gegen den Wohnungsnachbarn.*)
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IMRRS 2006, 2071
Wohnungseigentum
OLG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2001 - 2 Wx 44/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2006, 2066
Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2001 - 3 Wx 174/01
1. Ein Wohnungseigentümer, der zugleich das Verwalteramt innehat, ist nicht stimmberechtigt und auch nicht befugt, einen anderen Wohnungseigentümer bei der Stimmabgabe zu vertreten, wenn seine Abberufung als Verwalter aus wichtigem Grund zur Beschlussfassung steht.*)
2. Ein Nichtwohnungseigentümer kann einen Wohnungseigentümer dann nicht bei der Stimmabgabe wirksam vertreten, wenn der Vertreter (hier: der Verwalter) - wäre er selbst Wohnungseigentümer - einem Stimmverbot unterläge.*)
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IMRRS 2006, 2065
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 23.07.2001 - 2Z BR 23/01
Die sofortige weiteren Beschwerde wird unzulässig, wenn sich die Hauptsache erledigt.*)
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IMRRS 2006, 2063
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 26.07.2001 - 2Z BR 88/01
Im Wohnungseigentumsverfahrens hat jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, es sei denn, dass ein Rechtsmittel mutwillig eingelegt worden sei.*)
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IMRRS 2006, 2061
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 07.08.2001 - 2Z BR 63/01
Zahlungsverpflichtungen in Wohnungseigentumssachen setzen Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnungen, die Einzelabrechnungen die Wirtschaftspläne oder auch über die Sonderumlagen voraus.*)
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IMRRS 2006, 2060
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 07.08.2001 - 2Z BR 117/01
Der Geschäftswert für die Abberufung des Verwalters bemißt sich regelmäßig an der für die Restlaufzeit des Vertrages zu entrichtende Vergütung.*)
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IMRRS 2006, 2059
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 10.08.2001 - 2Z BR 91/01
Ein Wohnungseigentümer kann gegen die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft eine Änderung von Vereinbarungen verlangen, wenn ein Festhalten an einer Vereinbarung wegen außergewöhnlicher Umstände gegen Treu und Glauben verstößt*)
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IMRRS 2006, 2057
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 29.08.2001 - 2Z BR 102/01
Die aus Vergeßlichkeit unterbliebene Protokollierung eines Antrags stellt keinen richterlichen Ablehnungsgrund dar*)
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IMRRS 2006, 2053
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 05.09.2001 - 24 W 7632/00
1. Die von der Eigentümergemeinschaft erteilte Verfahrensvollmacht des WEG-Verwalters und des von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts in einem Schadensersatzverfahren gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer umfasst nicht die Änderung der Teilungserklärung im Vergleichswege (hier: Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum nach §§ 4, 5 WEG). Ein insoweit "unter Widerruf" geschlossener Vergleich ist schwebend unwirksam und bedarf zu seinem Wirksamwerden der Zustimmung aller Wohnungseigentümer.*)
2. Auch ein bestandskräftiger Mehrheitsbeschluss, mit dem der vollmachtlose Vergleichsschluss über die Änderung der Teilungserklärung genehmigt wird, ersetzt nicht die Zustimmung aller Wohnungseigentümer.*)
3. Wird einem von dem Verwalter bzw. Rechtsanwalt geschlossenen Widerrufsvergieich vor dem WEG-Gericht der Widerruf "allen Beteiligten" vorbehalten, so ist im Zweifel jeder Wohnungseigentümer "Beteiligter" und auch allein zum Widerruf berechtigt.*)
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IMRRS 2006, 2048
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 19.09.2001 - 2Z BR 101/01
Zur Frage, wie es rechtlich zu beurteilen ist, wenn die Parteien bei Verkauf und Auflassung eines Teileigentums irrtümlich falsche Kellerräume als zu dem Teileigentum gehörend betrachten (Fortführung von BayObLGZ 1996, 149).*)
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