Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6299 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 1655
OLG Köln, Beschluss vom 19.01.2004 - 16 Wx 21/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1654

OLG Bremen, Beschluss vom 09.01.2003 - 3 W 25/02
Ob eine der in § 43 WEG aufgeführten Streitigkeiten vorliegt, ist anhand des vom Antragsteller zur Entscheidung gestellten Begehrens zu ermitteln, z.B. nach Auswahl der Verfahrensgegner, der Formulierung des Antrags und seiner Begründung.*)

IMRRS 2006, 1653

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2004 - 2 Wx 61/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1650

OLG Schleswig, Beschluss vom 16.01.2003 - 2 W 139/02
Zu den Voraussetzungen einer rechtzeitigen Beschlussanfechtung in Wohnungseigentumssachen.*)

IMRRS 2006, 1649

OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2003 - 23 W 381/02
1.*)
Beauftragen Wohnungseigentümer ihren Hausverwalter mit der Prozeßführung, so kommt die Erstattung allein solcher Aufwendungen des Hausverwalters in Betracht, die ansonsten bei den Wohnungseigentümern selbst angefallen und ihnen nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu ersetzen wären.*)
2.*)
Die Tätigkeit der eigenen Prozeßführung braucht der kostentragungspflichtige Gegner grundsätzlich nicht zu entschädigen.*)

IMRRS 2006, 1641

OLG Schleswig, Beschluss vom 04.11.1999 - 2 W 163/99
Das Wohnungseigentumsgericht ist als Vollstreckungsgericht zuständig, wenn aus einem Unterlassungstitel in einer Wohnungseigentumssache vollstreckt weren soll.*)

IMRRS 2006, 1630

BayObLG, Beschluss vom 05.01.2000 - 2Z BR 163/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1622

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.01.2000 - 2 Wx 71/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1619

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2000 - 3 Wx 448/99
1. Ist der Verwalter durch Eigentümerbeschluss im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft zur gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeld ermächtigt, so ist er auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwalteramt als legitimiert anzusehen, ein anhängiges Verfahren bis zum Abschluss fortzuführen, sofern die Gemeinschaft die Ermächtigung nicht widerruft.*)
2. Der unangefochten gebliebene Mehrheitsbeschluss, wonach Hausgelder ab Verzug mit 8 % zu verzinsen sind, ist - da nicht nichtig - für die Beteiligten wirksam und bindend.*)

IMRRS 2006, 1618

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2000 - 3 Wx 31/00
Soll an baulich selbständigen Garagen Sondereigentum begründet werden, sind dem Grundbuchamt mit dem Eintragungsantrag wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes im Sachen- und Grundbuchrecht auch für diese Gebäudeteile die in § 7 Abs. 4 WEG genannten Unterlagen vorzulegen.*)

IMRRS 2006, 1616

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2000 - 3 Wx 340/99
Ein Zeitraum von knapp 6 Jahren seit der Möglichkeit, die Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung von Keller-/Hobbyräumen zu Wohnzwecken geltend zu machen, reicht zur Annahme einer Verwirkung jedenfalls nicht aus, solange der Nutzer keinerlei Umstände vorgebracht hat, die darauf schließen lassen, dass und auf welche Weise er sich - etwa in Form von Vermögensdispositionen oder wirtschaftlichen Investitionen darauf eingerichtet hat, von Ansprüchen auf Unterlassung dieser Nutzung verschont zu werden bzw. zu bleiben.*)

IMRRS 2006, 1612

BayObLG, Beschluss vom 17.02.2000 - 2Z BR 180/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1604

OLG Köln, Beschluss vom 07.06.2006 - 16 Wx 241/05
Wohnungseigentümer haben grundsätzlich ein Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Verwalters. Allerdings hat die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Verwalters zu erfolgen. Das gilt auch dann, wenn das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter durch verbale Auseinandersetzungen gespannt ist.

IMRRS 2006, 1603

OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2006 - 16 Wx 122/06
Der Betrieb eines Pflegeheimes in einer Eigentumswohnung, die für Wohnzwecke vorgesehen ist, ist zweckbestimmungswidrig, so dass die in der Teilungserklärung vorgesehene Zustimmung des Verwalters zur Ausübung eines gewerblichen Betriebes aus wichtigem Grund versagt werden muss.

IMRRS 2006, 1602

OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2006 - 16 Wx 51/06
1. Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts erfordert eine Vereinbarung der Beteiligten.
2. Ist fraglich, ob eine Vereinbarung oder nur ein Beschluss vorliegt, ist eine Auslegung vorzunehmen. Bei der Auslegung ist der Wille der Parteien nach einer endgültigen Regelung sowie die Einbeziehung Dritter zu berücksichtigen.

IMRRS 2006, 1597

OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2006 - 16 Wx 93/06
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Bestellung eines Verwaltungsbeirats ist trotz eines Formfehlers nicht für ungültig zu erklären, wenn eindeutig feststeht, dass der Betroffene auch bei ordnungsgemäßem Vorgehen gewählt worden wäre.

IMRRS 2006, 1596

OLG Köln, Beschluss vom 31.05.2006 - 16 Wx 11/06
Die Anbringung beleuchteter Reklametafeln an der Außenwandfassade einer Wohnungseigentumsanlage stellt eine bauliche Veränderung dar. Diese ist hinzunehmen, wenn sie nicht mit merklichem Lichteinfall und einer Beschränkung der Aussicht der übrigen Wohnungseigentümer verbunden ist und außerdem der ortsüblichen Werbung für Gewerbebetriebe entspricht.

IMRRS 2006, 1590

BayObLG, Beschluss vom 11.04.2001 - 2Z BR 121/00
Auch wenn sich die Gemeinschaftsordnung mit qualifizierter Mehrheit der Wohnungseigentümer (sogenannte Öffnungsklausel) abändern läßt, kann jedenfalls bei einer Änderung der Zweckbestimmung von Wohnungseigentum der nicht zustimmende Wohnungseigentümer zur Abgabe der erforderlichen Änderungserklärung verklagt werden.*)

IMRRS 2006, 1589

BayObLG, Beschluss vom 11.04.2001 - 2Z BR 119/00
Ein Eigentümerbeschluß, wonach ein Biergarten auf einer Sondernutzungsfläche nur bis 23.00 Uhr betrieben werden darf, kann selbst dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn er nach einer öffentlich-rechtlich Erlaubnis bis Mitternacht betrieben werden dürfte.*)

IMRRS 2006, 1587

BayObLG, Beschluss vom 17.04.2001 - 2Z BR 40/01
Die Verwaltervergütung ist nach der Zahl der Wohnungs- und Teileigentumsrechte umzulegen, wenn die Betriebskosten auch so zu verteilen sind.*)

IMRRS 2006, 1586

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2005 - 3 Wx 46/05
1. Es stellt einen wichtigen Grund zur Abberufung und Kündigung des Wohnungseigentumsverwalters dar, wenn er den erklärten Willen der Wohnungseigentümer missachtet.
2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Verwalter den klar zum Ausdruck gebrachten Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft, nach der dem Gesetz entsprechenden üblichen und ganz überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Methode abzurechnen, missachtet.

IMRRS 2006, 1585

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.02.2006 - 20 W 56/06
1. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die weitere Lieferung von Wasser, Strom und Wärmeenergie einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen.*)
2. Sie kann danach eine Versorgungssperre beschließen und damit auch den Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen, dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden.*)

IMRRS 2006, 1584

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.02.2006 - 20 W 314/05
Das Entfernen von im Sondereigentum stehenden Pflanztrögen durch einen Wohnungseigentümer kann unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Gebrauchs von Sondereigentum nach § 14 Nr. 1 WEG unzulässig sein.*)

IMRRS 2006, 1583

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.04.2006 - 20 W 294/03
1. Das grundsätzliche Einstimmigkeitserfordernis des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ist nicht dadurch abbedungen, dass in der Teilungserklärung die Zustimmung des Verwalters zu einer baulichen Veränderung und im Fall ihrer Verweigerung oder ihres Widerrufs die Herbeiführung eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer vorgesehen ist.*)
2. Verbindet der Bauträger nach Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Wohnung mittels Decken- bzw. Wanddurchbrüchen mit Mehrzweckräumen, stellt dies eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 WEG dar. Diese ist nicht allein deshalb zustimmungsbedürftig nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 14 Nr. 1 WEG, weil sie eine intensivere bzw. zweckbestimmungswidrige Nutzung ermöglichen und sich daraus eine nachteilige Kostenverteilung ergeben könnte.*)

IMRRS 2006, 1582

OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.02.2006 - 20 W 291/03
1. Zur Differenzierung zwischen Wohnungseigentümerbeschluss und Vereinbarung.*)
2. Zur Auslegung einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern betreffend die Durchführung von baulichen Maßnahmen.*)
3. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich.*)

IMRRS 2006, 1581

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2006 - 20 W 189/05
1. Zur klarstellenden Berichtigung eines Rubrums im Rechtsbeschwerdeverfahren im Hinblick auf die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft.*)
2. Grundsätzlich ist gegenüber einem Anspruch auf Wohngeld eine Aufrechnung nur mit gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen nach § 21 Abs. 2 WEG oder §§ 680, 683 BGB möglich, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.*)
3. Ist in der Gemeinschaftsordnung geregelt, dass Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegenüber Hausgeldforderungen nicht zulässig sind, außer es handelt sich um anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen, sind damit andere als unbestrittene bzw. anerkannte oder rechtskräftig titulierte Gegenansprüche von der Aufrechnung ausgeschlossen. Die - streitige - Behauptung, ein Anspruch sei von den Wohnungseigentümern anerkannt worden, deren Aufklärung eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich machen würde, genügt im Beitreibungsverfahren nicht, um eine Aufrechnung durchgreifen zu lassen.*)

IMRRS 2006, 1580

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2006 - 20 W 108/06
1. Die Entscheidung des Landgerichts, durch die es einem Beteiligten für ein Erstbeschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (WEG-Verfahren) Prozesskostenhilfe versagt, ist nur bei Zulassung durch das Landgericht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.*)
2. Dies gilt sowohl, wenn das Landgericht die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts zurückweist, als auch wenn es für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnt.*)

IMRRS 2006, 1579

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2006 - 13 Wx 17/05
1. Nach § 16 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber unter anderem die Lasten sowie die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Verpflichtet ist danach, wer materieller Inhaber des Wohnungseigentums ist.
2. Die Eintragung im Wohnungsgrundbuch bewirkt die auf dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs beruhenden Rechtswirkungen (§ 891 ff BGB), rechtfertigt aber nicht eine allein auf der Eigentümerstellung beruhende Haftung, wie es bei der Lasten- und Kostentragung gemäß § 16 Abs. 2 WEG der Fall ist. Andere Umstände als die materiell-rechtliche Eigentümerstellung vermögen die nach § 16 Abs. 2 WEG ausschlaggebende Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zu begründen.
3. Für eine entsprechende Anwendung von § 16 Abs. 2 WEG auf den "werdenden Wohnungseigentümer" ist kein Raum.

IMRRS 2006, 1570

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.07.2003 - 20 W 466/02
Bei einem Streit über die Duldung der Anbringung einer Parabolantennenanlage kann der Geschäftswert wie auch sonst bei einem Streit über die Nutzung gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO bestimmt werden. Die nach § 45 Abs. 1 WEG zur Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Beschwer eines Wohnungseigentümers mit italienischer Staatsangehörigkeit, der mit seinem Antrag auf Duldung der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Hausdach unterliegt, übersteigt 750,00 EUR, wenn er über den vorhandenen Kabelanschluss auf Dauer keine italienischen Sender empfangen kann.*)

IMRRS 2006, 1567

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 Wx 147/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1565

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.07.2003 - 2 Wx 112/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1564

OLG Köln, Beschluss vom 28.07.2003 - 16 Wx 143/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1562

OLG Köln, Beschluss vom 30.07.2003 - 16 Wx 149/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1557

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2003 - 20 W 62/02
Bei der Zurückweisung eines Antrags, den Beschluss über die Verwalterbestellung für ungültig zu erklären, richtet sich die Beschwer als individuelles vermögenswertes Interesse des Beschwerdeführers grundsätzlich danach, welche Vergütung er für die fragliche Zeit an den Verwalter zu zahlen hätte. Das erforderliche vermögenswerte Interesse ist auch dann gegeben, wenn die Vergütung des neuen Verwalters niedriger ist als diejenige des bisherigen Verwalters und die Anfechtung auf Informationsmängel bei der Willensbildung über die Verwalterbestellung gestützt wird.*)

IMRRS 2006, 1555

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.08.2003 - 20 W 71/01
Das Maß des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums kann nicht immer für alle Wohnungseigentümer einheitlich und gleich bestimmt werden.*)

IMRRS 2006, 1545

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.09.2003 - 20 W 18/02
Zur Beschwerdebefugnis des vollmachtlosen Vertreters im Antragsverfahren nach § 43 WEG. Die nachträgliche Genehmigung der Prozessführung ist in der Regel bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens möglich. Grundsätzlich ist eine Zurückweisung eines Antrags wegen des Mangel der Vollmacht erst zulässig, wenn dem Bevollmächtigten zu ihrer Beibringung eine angemessene Frist erfolglos gesetzt worden ist. Der Grundsatz, dass der vollmachtlose Vertreter die Verfahrenskosten grundsätzlich persönlich zu tragen hat, gilt nicht ausnahmslos.*)

IMRRS 2006, 1541

OLG Köln, Beschluss vom 19.09.2003 - 16 Wx 139/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1538

OLG Köln, Beschluss vom 29.09.2003 - 16 Wx 182/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1534

OLG Köln, Beschluss vom 28.01.2004 - 16 Wx 248/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1533

BayObLG, Beschluss vom 29.01.2004 - 2Z BR 6/04
1. Eine sofortige weitere Beschwerde kann nicht in der Weise eingelegt werden, dass der Rechtspfleger eine vom Beschwerdeführer verfasste Schrift nur mit seiner Unterschrift versieht.*)
2. Bei der Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels kommt eine Berücksichtigung der Erfolgsaussicht des zurückgenommenen Rechtsmittels nur in Betracht, wenn diese ins Auge springt.*)

IMRRS 2006, 1531

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.01.2004 - 3 W 100/03
1. Die vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst vorzunehmende Auslegung der Teilungserklärung richtet sich nach dem Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; auf die Vorstellung des teilenden Eigentümers und das Verständnis des beurkundenden Notars kommt es insoweit nicht an.*)
2. Eine mit "Sonderrechte" überschriebene Regelung in der Teilungserklärung, die neben der Überdachung der Terrasse auch "sonstige bauliche Veränderungen im Bereich der Terrasse, soweit baurechtlich zulässig" beinhaltet, umfasst bereits nach ihrem Wortlaut auch die Errichtung eines Wintergartens.*)

IMRRS 2006, 1530

BayObLG, Beschluss vom 04.02.2004 - 2Z BR 182/03
1. In Wohnungseigentumssachen ergeht die Entscheidung nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung. An ihr müssen deshalb nicht alle Richter mitwirken, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.*)
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über eine bestimmte Sanierungsmaßnahme entfällt, wenn von der beschlossenen Sanierungsmaßnahme Abstand genommen wird, weil es nichts zu sanieren gibt.*)

IMRRS 2006, 1529

BayObLG, Beschluss vom 04.02.2004 - 2Z BR 228/03
Die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs ist Sache des Tatrichters. Die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist auf Rechtsfehler bei der Auslegung beschränkt.*)

IMRRS 2006, 1525

KG, Urteil vom 13.10.2003 - 12 U 104/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1524

OLG Köln, Beschluss vom 24.10.2003 - 16 Wx 196/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2006, 1519

OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2003 - 15 W 395/03
1) Die Wohnungseigentümer sind trotz der Einseitigkeit der Erklärung der erforderlichen Zustimmung nach § 22 Abs. 1 WEG nicht gehindert, die Erteilung dieser Zustimmung in Verbindung mit näheren Regelungen zu der baulichen Veränderung zum Gegenstand eines Vertrages zwischen allen Wohnungseigentümern zu machen.*)
2) Für das Zustandekommen eines solchen Vertrages gilt die Auslegungsvorschrift des § 154 Abs. 1 BGB. Die Erklärung der grundsätzliche Bereitschaft eines Wohnungseigentümers zur Erteilung seiner Zustimmung löst keine vertragliche Bindungswirkung aus, wenn nach dem Willen der Beteiligten eine nähere Regelung über bauliche Einzelheiten erst noch getroffen werden sollte.*)
3) Bei Fehlen der vertraglichen Bindungswirkung kann aus der grundsätzlichen Bereitschaft zur Erteilung der Zustimmung kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden.*)

IMRRS 2006, 1508

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.04.2006 - 20 W 517/05
Der ehemalige Verwalter muss auch Bauunterlagen an die Wohnungseigentümergemeinschaft herausgeben, wenn er sie von dieser oder von dem Vorverwalter erhalten hat. Ein früherer Bauträger-Verwalter hat ggf. auch die Unterlagen herauszugeben, die er in seiner Eigenschaft als Bauträger und früherer Eigentümer erhalten hat.*)

IMRRS 2006, 1507

OLG München, Beschluss vom 26.04.2006 - 34 Wx 168/05
1. In Verfahren in Wohnungseigentumssachen kann § 84 ZPO entsprechend angewandt werden.*)
2. Geht von unterschiedlichen Bevollmächtigten eines Verfahrensbeteiligten nicht ausschließbar zeitgleich bei Gericht eine Rechtsmittelrücknahmeerklärung und eine Erklärung, das Rechtsmittel durchführen zu wollen, ein, sind die sich widersprechenden Erklärungen wirkungslos mit der Folge, dass das Rechtsmittelverfahren fortzusetzen ist.*)
3. Der einzelne Wohnungseigentümer hat unabhängig von seinen individuellen Rechten gegenüber dem Bauträger gegen die Gemeinschaft einen Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums. Er kann von der Gemeinschaft nicht dazu gezwungen werden, aus einem von ihm vorgenommenen Restkaufpreiseinbehalt mit den ihm entstehenden Ersatzvornahmekosten für eine Mängelbeseitigung gegen den Restkaufpreisanspruch aufzurechnen.*)

IMRRS 2006, 1496

OLG München, Beschluss vom 15.05.2006 - 34 Wx 156/05
Bei Feuchtigkeitsschäden in einer Wohnung, deren Ursache im gemeinschaftlichen Eigentum liegen kann, hat der Verwalter, auch wenn er kein "Profi" ist, unverzüglich das Erforderliche zu unternehmen, um die Schadensursache festzustellen. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so haftet er für den Schaden des betroffenen Wohnungseigentümers auch dann, wenn die Schadensursache ungeklärt bleibt oder sich nachträglich herausstellen sollte, dass sie ausschließlich im Sondereigentum liegt (siehe auch BayObLG NZM 1998, 583).*)

IMRRS 2006, 1495

OLG Celle, Beschluss vom 10.07.2006 - 4 W 89/06
1. Einem Wohnungseigentümer ausländischer Herkunft ist es regelmäßig zumutbar, die Kabelanlage statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn auf diese Weise Zugang zu mehreren Programmen in der Sprache seines Herkunftlandes besteht.*)
2. Die Errichtung einer Parabolantenne stellt - unabhängig von einem Eingriff in die Gebäudesubstanz - eine bauliche Veränderung dar.*)
3. Das Recht der Wohnungseigentümer zur eigenverantwortlichen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen würde durch eine gerichtliche Entscheidung ohne Vorbefassung der Wohnungseigentümerversammlung mit dem Entscheidungsgegenstand unterlaufen.*)
4. Die Wohnungseigentümer können aufgrund ihrer autonomen Beschlusszuständigkeit auch erneut über eine schon geregelte Angelegenheit beschließen.*)
