Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IMRRS 2005, 1273
BayObLG, Beschluss vom 07.03.2005 - 2Z BR 182/04
1. Ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem Verwalter Entlastung erteilt wird, steht nicht grundsätzlich im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Er entspricht insbesondere dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht erkennbar ist, dass Schadensersatzansprüche bestehen. Gleiches gilt für einen Entlastungsbeschluss zugunsten des ehrenamtlichen Verwaltungsbeirats.*)
2. Ist unklar, ob akute Wasserschäden im Keller einer Wohnanlage, deren Beseitigung nicht aufgeschoben werden kann, auf einen ursprünglichen Baumangel der vor 16 Jahren erstellten Wohnanlage zurückzuführen sind und die Beseitigung dieser Mängel bereits tituliert ist, widerspricht es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, statt des Bauträgers andere Unternehmen mit der Schadensfeststellung und -beseitigung zu beauftragen.*)
3. Der Austausch einer Schließanlage wegen eines ungeklärten Schlüsselverlusts entspricht in der Regel einer ordnungsmäßigen Verwaltung.*)

IMRRS 2005, 1269

BayObLG, Beschluss vom 28.02.2005 - 2Z BR 119/04
Bei der Anfechtung eines Wirtschaftsplanes bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der behaupteten Mehrbelastung des Antragstellers zuzüglich eines angemessenen Betrags für das Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung.*)

IMRRS 2005, 1268

BayObLG, Beschluss vom 25.02.2005 - 2Z BR 184/04
Das Sondernutzungsrecht an einer Grundstücksfläche ist hinreichend bestimmt und damit wirksam begründet, wenn in der im Grundbuch durch Bezugnahme eingetragenen Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung auf einen beigefügten Lageplan verwiesen wird, der sich als Ablichtung des Katasterplans darstellt und in dem die Sondernutzungsfläche farblich angelegt ist, so dass ein Sachkundiger die Grenzen zwischen Sondernutzungsfläche und übrigem Gemeinschaftseigentum eindeutig feststellen kann.*)

IMRRS 2005, 1267

BayObLG, Beschluss vom 23.02.2005 - 2Z BR 167/04
1. Zur zweifelsfreien Identifizierung der Wohnungseigentümer als Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ist im Allgemeinen die Beifügung einer Eigentümerliste zur gerichtlichen Entscheidung notwendig. Wenn sich bei den Akten mehrere unterschiedliche Eigentümerlisten befinden, genügt ein allgemeiner Verweis im Rubrum auf die "Eigentümerliste bei den Akten" jedenfalls nicht.*)
2. Die erstmalige Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung ist im Allgemeinen eine bauliche Veränderung.*)
3. An den für eine bauliche Veränderung entstandenen Kosten braucht sich gemäß § 16 Abs. 3 Halbsatz 2 WEG jedenfalls derjenige Wohnungseigentümer nicht zu beteiligen, der der Maßnahme nicht zugestimmt hat und auch nicht zuzustimmen brauchte.*)

IMRRS 2005, 1254

BayObLG, Beschluss vom 11.02.2005 - 2Z BR 177/04
Der Austausch von Holzfenstern gegen ähnlich gestaltete moderne Kunststofffenster stellt in der Regel keine bauliche Veränderung dar, sondern eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung.*)

IMRRS 2005, 1253

BayObLG, Beschluss vom 09.02.2005 - 2Z BR 170/04
Der Betrieb einer Spielothek, die täglich von 8.30 Uhr bis 1.00 Uhr geöffnet ist, stört bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise mehr als ein Ladengeschäft.*)

IMRRS 2005, 1252

BayObLG, Beschluss vom 09.02.2005 - 2Z BR 235/04
1. Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist die Vorinstanz nur an die die aufhebende Entscheidung tragende rechtliche Beurteilung gebunden.*)
2. Ein Anspruch auf Berichtigung eines Protokolls über eine Eigentümerversammlung setzt ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis voraus.*)
3. Im Verfahren zur Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen wird die Anfechtungsfrist nur durch einen Antrag gewahrt, der den Gegenstand des Verfahrens mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lässt.*)

IMRRS 2005, 1250

BayObLG, Beschluss vom 02.02.2005 - 2Z BR 222/04
1. Für die Anfechtung eines Negativbeschlusses liegt das erforderliche Rechtsschutzinteresse jedenfalls dann vor, wenn mit der Anfechtung der Antrag auf Feststellung verbunden wird, dass das vom Beschluss betroffene Rechtsverhältnis besteht.*)
2. Durch die kaufvertraglich geregelte allgemeine Übernahme nur schuldrechtlich wirkender Rechte und Pflichten tritt ein Sondernachfolger nicht ohne weiteres in die Vereinbarung schuldrechtlich wirkender Sondernutzungsrechte ein.*)

IMRRS 2005, 1247

BayObLG, Beschluss vom 27.01.2005 - 2Z BR 207/04
1. Ein Nachteil kann auch in der optisch nachteiligen Veränderung des Gesamteindrucks einer Wohnanlage liegen. Ob ein solcher vorliegt, obliegt der Beurteilung durch den Tatrichter, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann.*)
2. Als Nachteil kommen nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen in Betracht.*)
3. Ein Wohnungseigentümer, der einer Baumaßnahme nicht zuzustimmen brauchte und auch nicht zugestimmt hat, kann nicht mit Folgekosten wie Schadensersatzansprüchen Dritter belastet werden.*)

IMRRS 2005, 1246

BayObLG, Beschluss vom 25.01.2005 - 2Z BR 221/04
1. Der Verwalter kann in Wohnungseigentumssachen als Verfahrensstandschafter für die Wohnungseigentümer Ansprüche im Rahmen von § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG im eigenen Namen geltend machen und Zahlung an sich verlangen.*)
2. Bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Wohngeld sind Eigentümerbeschlüsse über die entsprechenden Wirtschaftspläne oder Jahresabrechnungen vorzulegen oder zumindest vorzutragen. Das Gericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht darauf hinzuwirken.*)

IMRRS 2005, 1239

OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2004 - 20 W 460/02
1. Die Hauptsacheerledigung ist im Wohnungseigentumsverfahren von Amts wegen zu prüfen, und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren.*)
2. Soweit keine Erledigungserklärung abgegeben wird, sondern nur eine Erledigungserklärung durch den Antragsgegner abgegeben wird, hat das Gericht den Antrag zurückzuweisen, wenn es von Amts wegen festgestellt hat, dass die Hauptsache erledigt ist.*)
3. Liegt ein erledigendes Ereignis nicht vor, so ist die einseitige Erledigungserklärung des Antragsgegners oder eines anderen am Verfahren Beteiligten verfahrensrechtlich unbeachtlich.*)
4. Zur Erledigung der Hauptsache im Anfechtungsverfahren betreffend einen Beschluss über die Entlastung eines Verwalters.*)

IMRRS 2005, 1228

KG, Beschluss vom 23.06.2003 - 24 W 38/03
1. Das partielle Verbot der Haltung bestimmter Hunderassen (hier: Kampfhunde und Kampfhundmischlinge) unterliegt als Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG der Beschlusskompetenz (BGHZ 145, 158) der Eigentümergemeinschaft.*)
2. Die Begriffe Kampfhund und Kampfhundmischling sind hinreichend bestimmt. Die Auslegung dieser beiden Begriffe im Verbotsbeschluss richtet sich nach dem Verständnis der beteiligten Wohnungseigentümer; unerheblich ist, dass diese beiden Begriffe wissenschaftlich nicht definiert sind.*)

IMRRS 2005, 1224

BayObLG, Beschluss vom 29.03.2004 - 2Z BR 164/04
Die Wohnungseigentümer haben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ebenso wie bei der Regelung seines Gebrauchs ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen.*)

IMRRS 2005, 1217

OLG Celle, Beschluss vom 15.02.2000 - 4 W 352/99
Bei Anträgen im Wege der Verfahrensstandschaft ist diese innerhalb der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG offen zu legen.*)

IMRRS 2005, 1206

OLG Köln, Beschluss vom 18.03.2005 - 16 Wx 46/05
Ein wichtiger Grund gegen die Bestellung eines Wohnungseigentümers als Verwalter ist bereits dann gegeben, wenn schon zur Zeit der Bestellung des Verwalters Interessengegensätze offenbar sind, die nicht zu einem unbelasteten Vertrauensverhältnis führen können.

IMRRS 2005, 1205

BayObLG, Beschluss vom 23.03.2005 - 2Z BR 236/0
1. Wird ein Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung teilweise für ungültig erklärt, muss der Umfang der Ungültigkeit aus der gerichtlichen Entscheidung eindeutig zu erkennen sein.*)
2. Eine Ungültigerklärung hinsichtlich einzelner Abrechnungsposten setzt die Feststellung voraus, dass der zu Grunde liegenden Abrechnungsfehler keine Auswirkung auf andere Rechnungspositionen hat.*)
3. Zur Auslegung von Teilungserklärungen bei Vorhandensein ungeeichter Zähleinrichtungen.*)

IMRRS 2005, 1202

BayObLG, Beschluss vom 11.04.2005 - 2Z BR 240/04
Der von einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemachte Individualanspruch auf Unterlassung von teilungserklärungswidrigen Nutzungen von Räumen bedarf nicht der Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer.*)

IMRRS 2005, 1201

BayObLG, Beschluss vom 18.04.2005 - 2Z BR 232/04
Der Wert der Beschwer des zur Protokollberichtigung verpflichteten Verwalters bemisst sich in der Regel nach dem finanziellen Aufwand für die Durchführung der Berichtigung und die Unterrichtung der Wohnungseigentümer.*)

IMRRS 2005, 1199

BayObLG, Beschluss vom 19.04.2005 - 2Z BR 180/04
Werden die Heizkosten abweichend von den übrigen Bewirtschaftungskosten nicht für das Kalenderjahr abgerechnet, weil eine Messung der Verbrauchsergebnisse für das Kalenderjahr nicht vorliegt, führt dies nicht zur Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung.*)

IMRRS 2005, 1195

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.05.2005 - 3 W 112/05
1. Die Wohnungseigentümer trifft keine Pflicht gegenüber einem säumigen Hausgeldschuldner, zwecks Kostenersparnis dem Zahlungsanspruch im gerichtlichen Verfahren nach § 43 WEG durch den Verwalter als Verfahrensstandschafter geltend machen zu lassen.*)
2. Beauftragt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt ist im Falle einer ihr günstigen Kostengrundentscheidung die angefallene Mehrvertretungsgebühr nach § 6 BRAGO (jetzt: § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV) als Bestandteil der notwendigen Kosten vom Gegner zu erstatten.*)

IMRRS 2005, 1194

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2005 - 3 Wx 301/04
Wird ein Beschlussanfechtungsantrag wegen Versäumung der Anfechtungsfrist (materiellrechtliche Ausschlussfrist) rechtskräftig abgewiesen, steht zwischen den Verfahrensbeteiligten bindend fest, dass der angefochtene Eigentümerbeschluss gültig ist und insoweit auch keine Nichtigkeitsgründe vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn in dem Vorverfahren etwaige Nichtigkeitsgründe nicht geprüft worden sind.*)

IMRRS 2005, 1189

KG, Beschluss vom 25.05.2005 - 24 W 100/04
Die Kompetenz der Wohnungseigentümer, durch Mehrheitsbeschluss die Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums zur Angelegenheit der Gemeinschaft zu machen, ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass vor Bildung der WEG-Gemeinschaft eine gesamthänderische Bindung durch eine BGB-Gesellschaft vorhanden war.*)

IMRRS 2005, 1188

OLG München, Beschluss vom 25.05.2005 - 34 Wx 24/05
1. Steht das vermietete Wohnungseigentum einer Mehrzahl von Personen als Gesellschaftern bürgerlichen Rechts zu, so sind richtige Adressaten eines im Wohnungseigentumsverfahren gestellten Unterlassungsantrags die einzelnen Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Ob daneben auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst im Wohnungseigentumsverfahren in Anspruch genommen werden kann, bleibt unentschieden.*)
2. Bezeichnet der Antragsteller in einem wohnungseigentumsrechtlichen Unterlassungsverfahren als Antragsgegner die Gesellschaft, verweist jedoch zur Identifizierung des Antragsgegners auf den von ihm vorgelegten Grundbuchauszug, kann davon ausgegangen werden, dass er die Gesellschafter als Wohnungseigentümer und nicht die Gesellschaft in Anspruch nehmen will.*)
3. Zulässigkeit der Nutzung einer Wohnung als Tierarztpraxis.*)

IMRRS 2005, 1183

BGH, Urteil vom 23.06.2005 - VII ZR 200/04
Die Klausel in einem Bauträgervertrag:
"Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten."
ist unwirksam.*)

IMRRS 2005, 1176

OLG München, Beschluss vom 27.06.2005 - 34 Wx 38/05
Werden Räume abweichend vom Aufteilungsplan errichtet und sind sie einem Sondereigentum nicht zuordnungsfähig, entsteht an ihnen Gemeinschaftseigentum. Aus § 242 BGB und dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer können diese verpflichtet sein, ihre dinglichen Vereinbarungen der veränderten Lage anzupassen und eine angemessene Lösung zu finden. Danach können sie verpflichtet sein, den Teilungsvertrag und den Aufteilungsplan so abzuändern, dass er der tatsächlichen Bebauung entspricht.*)

IMRRS 2005, 1175

OLG München, Beschluss vom 29.06.2005 - 34 Wx 49/05
1. In Wohnungseigentumssachen müssen nicht alle Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.*)
2. An die Bezeichnung des Gegenstandes der Beschlussfassung bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.*)
3. Der Verwalter kann durch Eigentümerbeschluss beauftragt werden, eine auf dem Gemeinschaftseigentum von einem Wohnungseigentümer errichtete, die übrigen Wohnungseigentümer beeinträchtigende bauliche Veränderung zu entfernen.*)

IMRRS 2005, 1174

OLG München, Beschluss vom 04.07.2005 - 32 Wx 43/05
Zur Zulässigkeit der Anbringung eines Lüftungsgitters für eine Dunstabzugshaube in einer Wohnanlage.*)

IMRRS 2005, 1170

BayObLG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 Z BR 199/04
Wird einem Wohnungseigentümer der Tagungsort der Eigentümerversammlung vorsätzlich nicht mitgeteilt, sind die in der Versammlung gefassten Beschlüsse in der Regel nichtig.*)

IMRRS 2005, 1169

BayObLG, Beschluss vom 04.04.2005 - 2 Z BR 198/04
Ein Verwalter ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, für eine vermietete Wohnung eine Einzeljahresabrechnung zu erstellen, die unverändert als wirksame Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter verwendet werden kann.*)

IMRRS 2005, 1168

OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2005 - 20 W 281/03
1. In der Teilungserklärung kann einem auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer die Verpflichtung auferlegt werden zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.*)
2. Die Pflicht des Wohnungseigentümers, das Sondereigentum so in Stand zu halten, dass einem anderen Wohnungseigentümer kein Schaden entsteht, schließt nicht die Pflicht ein, ohne einen Anlass die Heizkörper in seiner Wohnung in regelmäßigen Abständen von einem Fachmann überprüfen zu lassen.*)
3. Eine vorrangige Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung der Gemeinschaft kommt im Fall einer Verschuldenshaftung nicht in Betracht.*)

IMRRS 2005, 1167

KG, Beschluss vom 15.06.2005 - 24 W 174/03
Rechnet ein Wohngeldschuldner mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung für die Gemeinschaft auf, reicht die allgemeine Erklärung, ein Mehrheitseigentümer, der mit der Sondereigentumsverwaltung mehrerer Wohnungen beauftragt ist, habe u.a. für den verklagten Wohngeldschuldner an Versorgungsbetriebe gezahlt, nicht aus. Das gilt erst recht, wenn der Wohngeldschuldner als Gesamtschuldner mit anderen Wohnungseigentümern verklagt war und eine eindeutige Zuordnung der Zahlungen des Sondereigentumsverwalters nicht ersichtlich ist.*)

IMRRS 2005, 1166

KG, Beschluss vom 13.06.2005 - 24 W 115/04
Auch im Verhältnis der Gartenflächen-Sondernutzungsberechtigten untereinander besteht bei überwachsenden Zweigen das Selbsthilferecht der Grundstücksnachbarn nach § 910 BGB. Die in § 910 BGB gewollte Umkehrung der Parteirollen im Prozess verbietet eine Titulierung genereller Unterlassungsansprüche zur Abwehr des Selbsthilferechts.*)

IMRRS 2005, 1165

BayObLG, Beschluss vom 23.03.2005 - 2 Z BR 236/04
1. Wird ein Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung teilweise für ungültig erklärt, muss der Umfang der Ungültigkeit aus der gerichtlichen Entscheidung eindeutig zu erkennen sein.*)
2. Eine Ungültigerklärung hinsichtlich einzelner Abrechnungsposten setzt die Feststellung voraus, dass der zu Grunde liegenden Abrechnungsfehler keine Auswirkung auf andere Rechnungspositionen hat.*)
3. Zur Auslegung von Teilungserklärungen bei Vorhandensein ungeeichter Zähleinrichtungen.*)

IMRRS 2005, 1163

BayObLG, Beschluss vom 07.03.2005 - 2 Z BR 182/04
1. Ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem Verwalter Entlastung erteilt wird, steht nicht grundsätzlich im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Er entspricht insbesondere dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht erkennbar ist, dass Schadensersatzansprüche bestehen. Gleiches gilt für einen Entlastungsbeschluss zugunsten des ehrenamtlichen Verwaltungsbeirats.*)
2. Ist unklar, ob akute Wasserschäden im Keller einer Wohnanlage, deren Beseitigung nicht aufgeschoben werden kann, auf einen ursprünglichen Baumangel der vor 16 Jahren erstellten Wohnanlage zurückzuführen sind und die Beseitigung dieser Mängel bereits tituliert ist, widerspricht es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, statt des Bauträgers andere Unternehmen mit der Schadensfeststellung und -beseitigung zu beauftragen.*)
3. Der Austausch einer Schließanlage wegen eines ungeklärten Schlüsselverlusts entspricht in der Regel einer ordnungsmäßigen Verwaltung.*)

IMRRS 2005, 1162

BayObLG, Beschluss vom 11.02.2005 - 2 Z BR 177/04
Der Austausch von Holzfenstern gegen ähnlich gestaltete moderne Kunststofffenster stellt in der Regel keine bauliche Veränderung dar, sondern eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung.*)

IMRRS 2005, 1161

BayObLG, Beschluss vom 23.02.2005 - 2 Z BR 167/04
1. Zur zweifelsfreien Identifizierung der Wohnungseigentümer als Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ist im Allgemeinen die Beifügung einer Eigentümerliste zur gerichtlichen Entscheidung notwendig. Wenn sich bei den Akten mehrere unterschiedliche Eigentümerlisten befinden, genügt ein allgemeiner Verweis im Rubrum auf die "Eigentümerliste bei den Akten" jedenfalls nicht. *)
2. Die erstmalige Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung ist im Allgemeinen eine bauliche Veränderung.*)
3. An den für eine bauliche Veränderung entstandenen Kosten braucht sich gemäß § 16 Abs. 3 Halbsatz 2 WEG jedenfalls derjenige Wohnungseigentümer nicht zu beteiligen, der der Maßnahme nicht zugestimmt hat und auch nicht zuzustimmen brauchte.*)

IMRRS 2005, 1160

BayObLG, Beschluss vom 29.03.2005 - 2 Z BR 164/04
Die Wohnungseigentümer haben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ebenso wie bei der Regelung seines Gebrauchs ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen.*)

IMRRS 2005, 1151

BGH, Urteil vom 10.06.2005 - V ZR 235/04
Der bestandskräftige Beschluß der Wohnungseigentümer, einzelne Mitglieder der Gemeinschaft allgemein zur Geltendmachung von Forderungen der Gemeinschaft zu ermächtigen, ist wirksam.*)
Der nachhaltige Zahlungsrückstand des Mitglieds einer nicht rechtsfähigen Gemeinschaft berechtigt deren Mitglieder zur Verhängung einer Versorgungssperre.*)

IMRRS 2005, 1118

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2005 - 3 Wx 306/04
Durch die Teilungserklärung können in Abweichung von § 22 Abs. 1 WEG Veränderungen an den für Bestand oder Sicherheit erforderlichen Gebäudeteilen auch dann verboten werden, wenn die Maßnahme andere Wohnungseigentümer nicht wesentlich beeinträchtigt würde.*)

IMRRS 2005, 1117

KG, Beschluss vom 19.07.2004 - 24 W 322/02
Bei einem Kopfstimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung steht einem Zwangsverwalter, der für mehrere natürliche oder juristische Personen eingesetzt ist, je Person ein Stimmrecht zu, jedenfalls solange er sämtliche Wohneinheiten der natürlichen oder juristischen Person vertritt.*)

IMRRS 2005, 1095

OLG München, Beschluss vom 02.06.2005 - 32 Wx 35/05
Es ist anhand einer Interessenabwägung im Einzelfall zu beurteilen, ob die Verdoppelung eines insgesamt geringen Risikos der Brandausbreitung durch eine bauliche Veränderung einen unvermeidbaren Nachteil darstellt.*)

IMRRS 2005, 1094

OLG München, Beschluss vom 07.06.2005 - 32 Wx 32/05
Lässt sich ein Verwalter bei der Leitung einer Eigentümerversammlung von einem Rechtsanwalt vertreten, so sind die in der Versammlung gefassten Beschlüsse keine Nichtbeschlüsse. Ob wegen einer solchen Vertretung Beschlüsse für ungültig erklärt werden können, bleibt offen. Eine Ungültigerklärung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn feststeht, dass sich die Versammlungsleitung durch den Vertreter auf das Beschlussergebnis nicht ausgewirkt haben kann.*)

IMRRS 2005, 1093

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2005 - 3 Wx 13/05
Baut ein Wohnungseigentümer, der sich nicht zuvor durch Einblick in die Teilungserklärung über die Aufteilungsverhältnisse unterrichtet hat, das einer Wohnung nicht zugeordnete und daher im Gemeinschaftseigentum stehende Dachgeschoss auf eigene Rechnung zu Wohnungen aus und vermietet er dieselben, so kann er dem auf Herausgabe des Besitzes sowie der erzielten Mieteinnahmen an die Gemeinschaft gerichteten Anspruch nicht seinerseits Ansprüche aus Verwendungsersatz oder ungerechtfertigter Bereicherung entgegen halten.*)

IMRRS 2005, 1092

KG, Beschluss vom 11.05.2005 - 24 W 130/03
Die erst in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung gegen Wohngeldforderungen ist zuzulassen, wenn das WEG-Gericht die Aufrechnung für sachdienlich hält. Die weitere Voraussetzung des § 533 Nr. 2 ZPO n.F. ist im FGG-Verfahren nicht anwendbar. Nach wie vor ist aber die Sachdienlichkeit zu verneinen, wenn das Bescherdeverfahren durch Zulassung der Aufrechnung verzögert würde. Dasselbe gilt für eine zweitinstanzliche Antragserweiterung in WEG-Sachen, die nicht unter § 264 ZPO fällt.*)

IMRRS 2005, 1078

OLG München, Beschluss vom 26.04.2005 - 32 Wx 27/05
Ein Rechtsanwalt muss zur Einhaltung von Beschwerdefristen in Wohnungseigentumsverfahren die allgemeine Anweisung erteilen, dass zuerst eine Eintragung im Fristenkalender zu erfolgen hat, bevor ein entsprechender Erledigungsvermerk in den Handakten angebracht wird, und die Befolgung dieser Anweisung auch stichprobenartig überprüfen.*)

IMRRS 2005, 1069

BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - V ZB 32/05
a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.*)
b) Neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.*)
c) Gläubiger der Gemeinschaft können auf deren Verwaltungsvermögen zugreifen, das auch die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte umfaßt.*)
d) Zu den pfändbaren Ansprüchen der Gemeinschaft gehören der Anspruch, ihr die finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung zu verschaffen, sowie Ansprüche aus Verletzung dieser Verpflichtung.*)
e) Soweit der Verwalter als Organ der Gemeinschaft nicht kraft Gesetzes zur Vertretung berechtigt ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt, denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlusses obliegt.*)
f) Die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung betrifft die Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft und richtet sich daher nicht gegen den Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer.*)
g) Der Einzelwirtschaftsplan gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan ist auf Antrag für ungültig zu erklären.*)

IMRRS 2005, 1051

OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2005 - 15 W 402/04
Bleiben Beschlüsse der Eigentümerversammlung über die Vorbereitung und Durchführung der Behebung eines Mangels des gemeinschaftlichen Eigentums (Undichtigkeit eines Flachdaches) unangefochten, so kann ein einzelner Wohnungseigentümer die übrigen nicht wegen Verletzung ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung auf Schadensersatz (Mietausfall) mit der Begründung in Anspruch nehmen, die notwendigen Sanierungsmaßnahmen seien verzögert worden.*)

IMRRS 2005, 1044

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2005 - 20 W 30/04
1. Die Wohnungseigentümerversammlung ist nicht-öffentlich. Durch einen Beschluss zur Geschäftsordnung kann nichtteilnahmeberechtigten Personen die Anwesenheit gestattet werden.*)
2. Gegenstand der Genehmigung der Jahresabrechnung sind die tatsächlich in dem betroffenen Abrechnungszeitraum getätigten Einnahmen und Ausgabe der Gemeinschaft, also die rechnerische Richtigkeit. Die Berechtigung der Ausgaben ist dagegen grundsätzlich bei der Entlastung des Verwalters für seine Tätigkeit im Abrechnungszeitraum maßgeblich. Erstellt ein neuer Verwalter die Abrechnung für Zeiträume, in denen er nicht Verwalter war, betrifft seine Entlastung nur die Abrechnungserstellung.*)
3. Die Verwendung eines der Teilungserklärung nicht entsprechenden Verteilungsschlüssels bei der Heizkostenabrechnung führt nicht zur Unwirksamkeit der Gesamtjahresabrechnung, sondern allenfalls der Einzelabrechnung(en).*)
4. Bei Unvollständigkeit des Vermögensstatus ist nur ein Anspruch auf Ergänzung gegeben, der in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht werden muss.*)
5. Wenn die Wohnungseigentümer beschließen, dass die Vorschussforderungen aus einem konkreten beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres insgesamt fällig werden, den Wohnungseigentümer jedoch die Möglichkeit monatlicher Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit mindestens zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten, handelt es sich um eine Verfallklausel, die von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer gedeckt ist und im Grundsatz nicht ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht (Anschluss an BGH NJW 2003, 3550).*)

IMRRS 2005, 1040

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.02.2005 - 20 W 321/01
Ein Beschluss, mit dem das Gericht im Wohnungseigentumsverfahren einen Antrag auf Ergänzung der Sitzungsniederschrift ablehnt, ist nicht anfechtbar.*)

IMRRS 2005, 1039

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.02.2005 - 20 W 231/01
1. Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer die Niederschrift einer vorangegangenen Wohnungseigentümerversammlung genehmigen, widerspricht grundsätzlich ordnungsgemäßer Verwaltung.*)
2. Zu den allgemeinen Anforderungen an den Aufbau, die Darstellung und den Bestandteilen einer Jahresabrechnung; zur Berücksichtigung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Wohnung im Rahmen der Jahresabrechnung und die diesbezügliche Verteilung von Kosten, Lasten und Nutzungen*)
3. Die Einführung einer der Heizkostenverordnung entsprechenden verbrauchsabhängigen Kostenverteilung ist eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, die mehrheitlich beschlossen werden kann. Zur Auslegung eines entsprechenden Wohnungseigentümerbeschlusses*)
4. Auf die fehlende Prüfung durch den Verwaltungsbeirat kann die Anfechtung der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans nicht gestützt werden.*)
5. Zu den Bestandteilen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsplans*)
6. Die Auskunftsverpflichtung des Hausverwalters ist grundsätzlich eine unteilbare Leistung; es besteht deshalb nicht ohne weiteres ein individueller Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Auskunft.*)
