Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IMRRS 2004, 1657
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 08.04.2004 - 2Z BR 72/04
Auch für einen nicht am Sitz des Gerichts erster Instanz, des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts (Bayerischen Obersten Landesgerichts) wohnhaften, nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, der trotz Hinweises auf die Formvorschriften für die sofortige weitere Beschwerde weder die Unterschrift eines Rechtsanwalts einholt noch die Rechtsantragsstelle aufsucht, kommt die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist nicht in Betracht (Anschluss an KG FGPrax, 2002, 245 f.).*)
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IMRRS 2004, 1656
Wohnungseigentum
OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2004 - 15 W 71/04
Die Regelung des § 18 Abs. 3 WEG ist jedenfalls insoweit dipositiv, als durch die Gemeinschaftsordnung eine Erleichterung des Mehrheitserfordernisses für den Entziehungsbeschluss vorgesehen werden kann.*)
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IMRRS 2004, 1655
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 31.03.2004 - 2Z BR 11/04
1. Die von dem teilenden Grundstückseigentümer in der Gemeinschaftsordnung getroffene Bestimmung, nach der die gesetzlich vorgesehene Bestellung eines Verwaltungsbeirats durch Mehrheitsbeschluss dahin eingeschränkt wird, dass ein Beschluss aller Wohnungseigentümer für erforderlich erklärt wird, kann auch bei größeren Eigentümergemeinschaften nicht als nichtig angesehen werden.*)
2. Durch die jahrelange Übung, einen Verwaltungsbeirat durch unangefochten gebliebenen Mehrheitsbeschluss zu bestellen, wird eine Vereinbarung, nach der hierfür die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist, nur dann abgeändert, wenn angenommen werden kann, dass alle Wohnungseigentümer damit auch künftig einen Mehrheitsbeschluss ausreichen lassen wollen. Diese Annahme setzt voraus, dass den Wohnungseigentümern die abweichende Regelung der Gemeinschaftsordnung bekannt ist.*)
3. Dem Verwalter kann von den Wohnungseigentümern eine Sondervergütung bewilligt werden, die er nach der BRAGO abrechnen darf. Es ist auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, bei der Bewilligung einer Sondervergütung auf den Zeit- und Arbeitsaufwand des Verwalters abzustellen und einen bestimmten Stundensatz festzulegen. Ein durch Eigentümerbeschluss im Jahr 2003 bewilligter Stundensatz von 130 EUR für den Geschäftsführer einer Verwaltungsgesellschaft ist übersetzt und widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.*)
4. Widerspricht der in einem Eigentümerbeschluss bestimmte Stundensatz den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, ist es nicht Sache des Gerichts festzulegen, welcher Stundensatz als angemessen anzusehen ist. Es ist vielmehr Sache der Wohnungseigentümer, den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum auszuüben, um eine sich der Höhe nach in angemessenem Rahmen haltende Sondervergütung zu beschließen.*)
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IMRRS 2004, 1654
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 31.03.2004 - 2Z BR 41/04
1. Wird dem Verfahrensbevollmächtigten die Sache zur Vorfrist eines beabsichtigten Rechtsmittels vorgelegt, hat er in eigener Verantwortung festzustellen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten wurde. Lässt er die Sache über mehrere (hier: fünf) Arbeitstage ungeprüft liegen und wird dadurch eine Frist versäumt, kann seinem Mandanten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden.*)
2. Beschwerdewert für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, der die Betriebsdauer der Warmwasserzirkulationspumpe in den Nachtstunden regelt.*)
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IMRRS 2004, 1653
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 29.03.2004 - 24 W 242/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1651
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2004 - 20 W 343/03
Das Interesse eines Wohnungseigentümers daran, dass ein anderer Wohnungseigentümer es unterlässt, vor seinem Küchenfenster rückwärts zur Hauswand einzuparken, übersteigt den Beschwerdewert von 750,00 €. Dabei sind neben den (anteiligen) Kosten für den (teilweisen) Neuanstrich der Hauswand im Fall der Verschmutzung durch die Autoabgase die Nutzungseinschränkung zu berücksichtigen, die darin liegt, dass das Küchenfenster häufiger geschlossen gehalten werden muss, um das Eindringen von Abgasen zu verhindern.*)
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IMRRS 2004, 1650
Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2004 - 3 Wx 344/03
1. Beabsichtigen die Wohnungseigentümer eine an sich nur im Wege der Vereinbarung zu treffende generalisierende Regelung mit Zukunftsgeltung (hier: Betriebskostenumlage nach einer Wohnflächenvorgabe) unter Ausnutzung einer in der Teilungserklärung enthaltenen Öffnungsklausel wirksam zu beschließen, so müssen sie dies deutlich zum Ausdruck bringen. Dazu reicht es insbesondere nicht aus, wenn dieser wichtige Regelungsgegenstand ohne auf die beabsichtigte Änderung der Teilungserklärung hinzuweisen in einem ansonsten überwiegend punktuellen Klärungen dienenden Beschlussregelungswerk "versteckt" wird.*)
2. Ein Eigentümerbeschluss über die Abrechnung von Betriebskosten nach den vom Bauträger angegebenen Wohnflächen ist nichtig, wenn Letztere weder feststehen noch mit zulässigen Mitteln der Beschlussauslegung festgestellt werden können.*)
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IMRRS 2004, 1649
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 25.03.2004 - 2Z BR 27/04
Fassen die beiden Wohnungseigentümer einer Eigentümergemeinschaft, die keinen Verwalter hat, auf einer von einem der beiden Wohnungseigentümer einberufenen Versammlung, zum großen Teil einstimmig, Eigentümerbeschlüsse, ohne dass die Einberufung beanstandet wird, dann ist eine Anfechtung der gefassten Beschlüsse unter Berufung auf einen Einberufungsmangel rechtsmissbräuchlich.*)
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IMRRS 2004, 1648
Wohnungseigentum
OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2004 - 15 W 412/02
1) Leistet ein Wohnungseigentümer Wohngeldvorschüsse, obwohl eine wirksame Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan nicht besteht, so ist ein Bereicherungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer im Hinblick auf den Vorrang des Innenausgleichs durch das Instrument der Jahresabrechnung ausgeschlossen.*)
2) Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Wohnungseigentümer zwischenzeitlich aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist.*)
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IMRRS 2004, 1647
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.03.2004 - 20 W 282/01
Der Beschluss über die Jahresabrechnung hat hinsichtlich der noch offenen Vorschussforderungen nur eine dem Wirtschaftsplan bestätigende oder rechtsverstärkende Wirkung und begründet nur hinsichtlich der "Abrechnungsspitze" einen neuen originären Anspruchsgrund. Durch die verspätete Zahlung von Wohngeldvorschüssen bereits entstandene Ansprüche aus Verzug werden durch die Jahresabrechnung nicht berührt. Gegenüber einem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung von Wohngeldvorschüssen kann nicht mit einem Anspruch aus einem Abrechnungsguthaben aufgerechnet werden, da es sich nicht um einen direkten Zahlungsanspruch handelt, sondern der Anspruch auf Mitwirkung an der Realisierung des beschlossenen Abrechnungsguthabens gerichtet ist. Werden Rückstände auf Wohngeldvorschüsse erst nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres gezahlt, sind sie auch erst in der Abrechnung des Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen, in dem die Zahlung erfolgt ist.*)
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IMRRS 2004, 1646
Wohnungseigentum
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.03.2004 - 5 W 268/03
Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung einer Wohnungseigentümerversammlung.*)
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IMRRS 2004, 1645
Wohnungseigentum
OLG Hamburg, Beschluss vom 22.03.2004 - 2 Wx 153/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1644
Wohnungseigentum
OLG Hamburg, Beschluss vom 18.03.2004 - 2 Wx 2/03
Durch die rechtliche Vereinigung von bereits bestehenden Miteigentumsanteilen wird das mit dem Miteigentum verbundene Sondereigentum an bestimmten Räumen und die Beschränkung des Miteigentums durch die Einräumung der zu den anderen Anteilen gehörenden Sondereigentumsrechte sowie die Veränderung dieser Rechte im Inhalt nicht verändert oder berührt, so dass kein Anlass für die Beibringung einer neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung besteht.
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IMRRS 2004, 1643
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 18.03.2004 - 2Z BR 14/04
1. In die Jahresabrechnung sind den tatsächlichen Einnahmen die tatsächlichen Ausgaben gegenüber zu stellen. Daher dürfen keine Beträge als Einnahmen ausgewiesen werden, die dem Gemeinschaftskonto nicht tatsächlich zugeflossen sind, weil ihnen Abtretungen von Ansprüchen an die Gemeinschaft und Aufrechnungen mit Forderungen gegen die Gemeinschaft zu Grunde liegen.*)
2. Der Verwalter ist nicht befugt, gegen die Wohnungseigentümer geltend gemachte Forderungen anzuerkennen.*)
3. Der Wirtschaftsplan muss den Verteilungsschlüssel ausweisen, nach dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben den einzelnen Wohnungseigentümern zugeordnet werden.*)
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IMRRS 2004, 1642
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 10.03.2004 - 2Z BR 16/04
Ein Eigentümerbeschluss, durch den ein Wohnungseigentümer verpflichtet wird, die von ihm vorgenommene Erweiterung einer Treppe zurückzubauen, ist wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit für ungültig zu erklären. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen den Wohnungseigentümern streitig ist, welches Ausmaß die Treppe ursprünglich hatte und ob sie erweitert wurde. Offen bleibt, ob die inhaltliche Unbestimmtheit zur Nichtigkeit des angefochtenen Eigentümerbeschlusses führt.*)
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IMRRS 2004, 1641
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 10.03.2004 - 2Z BR 28/04
1. Ein Beschluss über eine Abrechnung kann nicht deshalb angefochten werden, weil Hobbyräume zu Wohnzwecken genutzt werden und dieser Umstand bei einer der Gemeinschaftsordnung entsprechenden Kostenverteilung nicht berücksichtigt wird.*)
2. Ein Beschluss über die Ermächtigung des Verwalters zum Vorgehen gegen eine zweckbestimmungswidrige Nutzung kann nicht deshalb angefochten werden, weil der Beschlussantrag vom Verwalter vorgelegt wurde und dieser sich in einem Interessenkonflikt befindet.*)
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IMRRS 2004, 1640
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 10.03.2004 - 2Z BR 238/03
Die Wohnungseigentümer können sich nach der Bestandskraft eines Eigentümerbeschlusses über die Verlängerung des Verwaltervertrags nicht mehr auf ein Fehlverhalten des Verwalters als wichtigen Grund für dessen Abberufung berufen, das ihnen im Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt war.*)
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IMRRS 2004, 1639
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 10.03.2004 - 2Z BR 268/03
1. Das Entstehen eines Teilerbbaurechts setzt die Eintragung im Grundbuch voraus.*)
2. Die Fälligkeit von Wohngeldvorschüssen erfordert grundsätzlich den Beschluss eines Einzelwirtschaftsplans. Eine Ausnahme hiervon kann jedenfalls dann nicht gemacht werden, wenn wegen unterschiedlicher Verteilungsschlüssel der den einzelnen Wohnungseigentümer treffende Betrag nicht ohne weitere Schwierigkeiten errechenbar ist.*)
3. Eine Regelung in einer Gemeinschaftsordnung, wonach Fehlbeträge aus einer Abrechnung der Instandhaltungsrückstellung entnommen werden, schließt eine Nachzahlungspflicht der Wohnungseigentümer aufgrund einer bloßen Abrechnung aus.*)
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IMRRS 2004, 1638
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 09.03.2004 - 2Z BR 19/04
Ein Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit und Rechtswidrigkeit einer vom Verwalter ausgesprochenen Abmahnung im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist unzulässig.*)
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IMRRS 2004, 1637
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 09.03.2004 - 2Z BR 213/03
Durch die Errichtung eines Wintergartens auf der Terrassenfläche, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, werden die übrigen Wohnungseigentümer über das zulässige Maß hinaus in ihren Rechten in der Regel schon dadurch beeinträchtigt, dass durch den Wintergarten eine intensivere Nutzung der Terrassenfläche ermöglicht wird.*)
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IMRRS 2004, 1636
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 04.03.2004 - 2Z BR 247/03
1. Ein Eigentümerbeschluss ist aus sich heraus, objektiv und normativ auszulegen; maßgebend ist die nächstliegende Bedeutung. Die Auslegung kann das Rechtsbeschwerdegericht ohne Bindung an die Auslegung des Tatsachengerichts vornehmen.*)
2. Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur anteiligen Zahlung einer Sonderumlage setzt die betragsmäßige Festlegung sowohl der Sonderumlage insgesamt als auch des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Anteils voraus.*)
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IMRRS 2004, 1633
Wohnungseigentum
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2004 - 2 Wx 104/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1632
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 01.03.2004 - 24 W 158/02
Von einem Wohnungseigentümer, der unberechtigt seine Dachgeschosswohnung durch Erweiterung auf Gemeinschaftsflächen ausgebaut hat, und von dessen Nachfolgern kann die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Überlassung der Dachgeschossflächen lediglich eine Nutzungsentschädigung für unausgebauten Dachraum verlangen.*)
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IMRRS 2004, 1631
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 26.02.2004 - 2Z BR 2/04
Im Rahmen des § 14 Nr. 4 WEG hat der pflichtige Wohnungseigentümer erforderlichenfalls auch Eingriffe in sein Sondereigentum zu dulden.*)
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IMRRS 2004, 1630
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 26.02.2004 - 2Z BR 266/03
Dringend sind solche Fälle, die wegen ihrer Eilbedürftigkeit eine vorherige Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung nicht zulassen. Entscheidend ist, ob die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gefährdet wäre, wenn nicht umgehend gehandelt würde. Zu berücksichtigen ist auch die Größe der Eigentümergemeinschaft.*)
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IMRRS 2004, 1629
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2004 - 20 W 416/02
Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Sondereigentümers bei Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft.*)
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IMRRS 2004, 1628
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 25.02.2004 - 24 W 285/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1627
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.02.2004 - 20 W 40/04
Auch in Wohnungseigentumssachen ist eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur in entsprechender Anwendung von §§ 580, 581 ZPO möglich. Sie setzt grundsätzlich die rechtskräftige Verurteilung wegen der behaupteten Straftat sowie einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser und der Vorentscheidung voraus.*)
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IMRRS 2004, 1626
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.02.2004 - 20 W 21/01
1. Ein Wohnungseigentümer ist ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer antragsbefugt für einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gegen einen Handlungsstörer, der ebenfalls Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist, wegen rechtswidriger Eingriffe in Gemeinschaftseigentum nach Invollzugsetzung der Eigentümergemeinschaft.*)
2. Gehört zum Sondereigentum eines Teileigentums, das nach der Teilungserklärung als Ladengeschäft gewerblich genutzt werden darf, ein Raum, der als "Lager" bezeichnet ist, so verstößt die Nutzung dieses Raumes als zusätzliches selbstständiges Ladengeschäft bei der gebotenen typisierten Betrachtungsweise gegen die vereinbarte Zweckbestimmung in der Teilungserklärung.*)
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IMRRS 2004, 1625
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 19.02.2004 - 2Z BR 262/03
Wird ein Eigentümerbeschluss von mehreren Wohnungseigentümern angefochten und nimmt das Amtsgericht eine Verfahrensverbindung nicht vor, so tritt in den weiteren Anfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache ein, wenn in einem Verfahren der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses rechtskräftig zurückgewiesen wird und die übrigen anfechtenden Wohnungseigentümer an diesem Verfahren auch formell beteiligt waren (BayObLG NZM 2003, 644). Dies dürfte aber nicht gelten, wenn in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der Anfechtungsantrag ohne Sachprüfung nur mit der Begründung abgewiesen worden ist, die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG sei nicht eingehalten.*)
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IMRRS 2004, 1624
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 19.02.2004 - 2Z BR 212/03
1. Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist nicht öffentlich. Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, wenn der Verwalter im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu bestimmten Tagesordnungspunkten Berater (z.B. Rechtsanwälte oder Architekten) zur Meinungsbildung heranzieht, solange nicht ein konkreter Interessengegensatz zwischen einem einzelnen Wohnungseigentümer und der Gesamtheit der übrigen Wohnungseigentümer hervorgetreten ist. Die beabsichtigte Heranziehung solcher außenstehender Berater braucht in der Ladung zur Eigentümerversammlung nicht angekündigt zu werden.*)
2. Inhalt und Ordnungsmäßigkeit eines Eigentümerbeschlusses, der den Verwalter dazu ermächtigt, die Beseitigung eines von einem Wohnungseigentümer errichteten Wintergartens durchzusetzen.*)
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IMRRS 2004, 1623
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 19.02.2004 - 2Z BR 219/03
1. Ein Antrag auf Ungültigerklärung der Feststellung in einem Protokoll, dass die gesetzliche Ladungsfrist eingehalten ist, ist unzulässig.*)
2. Ein Eigentümerbeschluss über die Bestellung eines Schriftführers für die Eigentümerversammlung kann nicht selbständig angefochten werden.*)
3. Die Verpflichtung des Antragstellers im Verfahren über die Ungültigerklärung eines Abrechnungsbeschlusses, die von ihm angenommenen Mängel der Abrechnung konkret darzulegen, kann beschränkt sein und zu einer erweiterten Amtsermittlungspflicht führen, wenn der Verwalter an die Wohnungseigentümer die Abrechnungen nicht versandt hat.*)
4. Eine Erhöhung der Verwaltervergütung während des Laufs des Verwaltervertrags entspricht in der Regel nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Sie kann jedoch einer solchen entsprechen, wenn der Verwaltervertrag eine Erhöhungsklausel beinhaltet. Der Verwalter hat auch in solchen Fällen keinen Anspruch darauf, dass durch eine nachträgliche Erhöhung Umstände berücksichtigt werden, die bereits bei der ursprünglichen Vereinbarung der Vergütung hätten kalkuliert werden können.*)
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IMRRS 2004, 1622
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 18.02.2004 - 24 W 226/02
Das Sondernutzungsrecht des Teileigentümers an (fast) der gesamten Fläche des an einer Bundeswasserstraße gelegenen Grundstücks erlaubt auch den Publikums- und Kundenverkehr zu einer Bootsmotoren-Werkstatt und zu den über das Grundstück erreichbaren Bootssteganlagen.*)
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IMRRS 2004, 1621
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 18.02.2004 - 24 W 154/03
Von dem Vollzug der Gemeinschaft an durch Eintragung von mindestens zwei Wohnungseigentümern im Grundbuch können Wohnungskäufer nur noch durch Umschreibung im Grundbuch den Status des Wohnungseigentümers und somit eigene Stimm- und Antragsrechte erlangen, jedoch nicht mehr durch Vormerkung und Besitz als werdende Wohnungseigentümer.
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IMRRS 2004, 1620
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 18.02.2004 - 24 W 126/03
Bei Abrechnungs-, Wirtschaftsplan- und Kostenverteilungsänderungs-beschlüssen kann im Falle der Anfechtung zwar regelmäßig ein Geschäftswert in Höhe von 20 bis 25 % des Volumens festgelegt werden, was aber bei sehr großen Wohnanlagen nicht ausreicht, um den verfassungsrechtlich verbürgten Zugang zu den Gerichten zu angemessenen Verfahrenskosten zu gewährleisten. In diesen Fällen ist eine Begrenzung des Geschäftswerts auf das Fünffache des persönlichen wirtschaftlichen Eigeninteresses der Antragsteller anzunehmen.
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IMRRS 2004, 1618
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 12.02.2004 - 2Z BR 110/03
1. Bezeichnet das Amtsgericht in einem gegen die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteten Verfahren die Gesellschaft als Antragsgegnerin, so kann in der Rechtsmittelinstanz eine Berichtigung des Rubrums erfolgen, wenn die falsche Beteiligtenbezeichnung ersichtlich auf einem Versehen beruht.*)
2. Das Fehlen einer Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung von Ansprüchen in Verfahrensstandschaft wird geheilt, wenn die Wohnungseigentümer den Verwalter während des Verfahrens mit der Geltendmachung der Ansprüche beauftragen.*)
3. Enthält der Beschluss über die Bestellung des Verwalters Regelungen über die Verwaltervergütung, so ist der Verwaltungsbeirat nicht bevollmächtigt, im Verwaltervertrag Sondervergütungen zu vereinbaren.*)
4. Eine geltend gemachte Sondervergütung des Verwalters für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ist keine Nebenforderung im Sinn des § 4 ZPO, sondern bei der Geschäftswertfestsetzung zu berücksichtigen.*)
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IMRRS 2004, 1617
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 11.02.2004 - 24 W 56/02
1. Auch auf Verpflichtungsanträge des WEG-Verwalters gegen die Gemeinschaft auf Festsetzung der Vergütungshöhe kann bei der Beschwerdebefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers zu berücksichtigen sein, dass neben seinen persönlichen finanziellen Nachteilen auch die Verletzung der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, an die der Richter nach § 43 Abs. 2 WEG gebunden ist, in Betracht zu ziehen ist.*)
2. Der Verpflichtungsantrag auf genaue gerichtliche Festsetzung des monatlichen Verwalterhonorars ist nicht deshalb unzulässig, weil dem Verwalter für seine Tätigkeit ohnehin die (noch nicht gerichtlich festgelegte) übliche Vergütung zusteht.*)
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IMRRS 2004, 1616
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 10.02.2004 - 2Z BR 230/03
Ist nicht vorgetragen, ob der Verwalter zur Geltendmachung von Ansprüchen durch Beschluss der Wohnungseigentümer ermächtigt ist, so hat das Landgericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine derartige Ermächtigung vorliegt oder ob die Wohnungseigentümer die Prozessführung genehmigt haben.*)
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IMRRS 2004, 1615
Wohnungseigentum
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.02.2004 - 5 W 255/03
Zu den Voraussetzungen einer Verwalterbestellung durch das Wohnungseigentumsgericht.*)
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IMRRS 2004, 1614
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.02.2004 - 20 W 28/04
Eine unselbständige Kostenentscheidung ist auch in Wohnungseigentumsverfahren nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung anfechtbar. Wer die Hauptsacheentscheidung (hier mangels Beschwer) nicht anfechten kann, kann auch die damit verbundene, ihn belastende Kostenentscheidung nicht anfechten, es sei denn, sie ist gesetzlich unzulässig.*)
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IMRRS 2004, 1613
Wohnungseigentum
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2004 - 2 Wx 99/01
Voraussetzung für eine konkludent geschlossene Vereinbarung ist, dass den Wohnungseigentümern bewußt war, eine dauerhafte Regelung über das Gemeinschaftseigentum im Sinne einer Sondernutzung durch einen Teileigentümer bzw. dessen Mieterin zu treffen und dass alle Wohnungseigentümer diese Nutzungsänderung durch stillschweigende Billigung hinzunehmen bereit sind.
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IMRRS 2004, 1612
Wohnungseigentum
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.02.2004 - 2 Wx 158/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1611
Wohnungseigentum
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.02.2004 - 2 Wx 80/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1610
Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2004 - 3 Wx 364/03
Steht ein Wohnungseigentum zwei Wohnungseigentümern je zur Hälfte zu und teilen diese dasselbe in der Weise auf, dass einer von ihnen zugleich Alleineigentümer einer weiteren Wohnung wird, so kommt bei gesetzlichem Kopfstimmrecht zu dem der Rechtsgemeinschaft zustehenden Stimmrecht ein durch die Alleinberechtigung begründetes weiteres Stimmrecht hinzu.*)
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IMRRS 2004, 1609
Wohnungseigentum
OLG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2004 - 2 Wx 133/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1608
Wohnungseigentum
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.02.2004 - 3 W 251/03
Die Feststellung, ob eine ohne Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer vorgenommene bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Anbringung einer Markise) den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert, obliegt grundsätzlich den Tatrichtern. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht.*)
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IMRRS 2004, 1607
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2004 - 16 Wx 20/04
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelgegners durch den Rechtsmittelführer ist nicht bereits dann angezeigt, wenn das Rechtsmittel voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Es müssen vielmehr Gründe hinzutreten, die die Anrufung der höheren Instanz als mutwillig, vermeidbar oder im Einzelfall unbillig erscheinen lassen.
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IMRRS 2004, 1606
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 29.01.2004 - 2Z BR 153/03
1. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Protokoll der Eigentümerversammlung wird durch Feststellung und Bekanntgabe eines eindeutigen Abstimmungsergebnisses zugleich das Beschlussergebnis konkludent festgestellt und bekannt gegeben.*)
2. Ist ein Treppenpodest, das zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört und von dem aus über eine Auszugstreppe gemeinsame Versorgungseinrichtungen im Dachboden zu erreichen sind, mit einem abschließbaren Gitter versehen, können die Wohnungseigentümer verlangen, dass dieses unverschlossen bleibt, wenn an dem Treppenpodest kein Sondernutzungsrecht begründet wurde.*)
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IMRRS 2004, 1605
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 29.01.2004 - 2Z BR 181/03
1. Vergibt der Verwalter ohne ermächtigenden Beschluss der Wohnungseigentümer Aufträge zur Ausführung von nicht dringenden Instandsetzungsmaßnahmen erheblichen Umfangs, so kann dieses Fehlverhalten seine Abberufung insbesondere dann rechtfertigen, wenn es auf Uneinsichtigkeit beruht, die Gemeinschaft damit rechnen muss, dass es fortgesetzt wird und ihr eine weitere Zusammenarbeit deshalb nicht mehr zugemutet werden kann.*)
2. Aus Vereinbarungen der Wohnungseigentümer über bauliche Maßnahmen kann der Verwalter regelmäßig für sich keine Befugnisse ableiten, sie ohne die noch erforderlichen Beschlüsse der Wohnungseigentümer durch eigenmächtige Auftragsvergaben und die Einforderung von Sonderumlagen umzusetzen.*)
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IMRRS 2004, 1604
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 29.01.2004 - 2Z BR 216/03
Ein Eigentümerbeschluss über eine Jahresabrechnung, die nur die Monate August bis Dezember einbezieht, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.*)
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