Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6392 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2004, 1474
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.08.2003 - 20 W 22/02
Zur Frage der gerichtlichen Überprüfung von Ruhezeitregelungen in einer Hausordnung.*)
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IMRRS 2004, 1473
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.08.2003 - 20 W 73/03
Zum Geschäftswert bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan.*)
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IMRRS 2004, 1472
Wohnungseigentum
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.08.2003 - 2 W 144/02
1. Als ordnungsgemäße Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage kann grundsätzlich auch die Beseitigung anfänglicher Schallschutzmängel begehrt werden. "Stand der Technik" im Schallschutz war 1978 die Einhaltung der Anforderungen nicht mehr der DIN 4109 (1962) an den einfachen Schallschutz, sondern der Anforderungen der DIN 4109 (1962) an den "erhöhten Schallschutz".*)
2. Welche Maßnahme mit welchem Aufwand und mit der Folge der Erreichung welchen Dämmniveaus konkret begehrt werden kann, hängt davon ab, wie sich in vergleichbarer Situation ein wirtschaftlich denkender, vernünftiger Alleineigentümer nach Kosten-Nutzen-Analyse verhalten würde. Sind von den Mängeln grundsätzlich alle Wohnungseigentümer gleichermaßen betroffen, so gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Wohnungseigentümer, die Sanierungskosten für die Gesamtanlage auch dann in die Kosten-Nutzen-Analyse einzustellen, wenn bisher nur für einen Miteigentumsanteil Mängelbeseitigung begehrt wird.*)
3. Nimmt die Gesamtheit der Wohnungseigentümer einen anfänglich mängelbehafteten Zustand über einen längeren Zeitraum hin, ist die Situation der Wohnungseigentumsanlage hierdurch vorgeprägt. Bei weiterer Verschlechterung des Schallschutzes durch bauliche Maßnahmen im Bereich des Sondereigentums (hier: Ersatz von Teppichboden durch Fliesenbelag) können daher in aller Regel nur noch Dämmmassnahmen verlangt werden, die ein dem Zustand vor Entfernung des Teppichboden entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten.*)
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IMRRS 2004, 1471
Wohnungseigentum
OLG Celle, Beschluss vom 05.08.2003 - 4 W 111/03
Das Grundbuchamt hat zu Recht Eintragungsanträge auf weitere Aufteilung von Wohnungseigentum zurückgewiesen, da durch die Neuaufteilung auch Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umgewandelt worden ist und deshalb alle Wohnungseigentümer der Eintragung zustimmen müssen, auch wenn die Teilungserklärung dem Antragssteller umfassende Sondernutzungsrechte einräumt sowie eine Vollmacht, die Teilungserklärung zu ändern oder zu ergänzen.*)
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IMRRS 2004, 1470
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2003 - 20 W 81/03
Bei der Zurückweisung eines Antrags, den Beschluss über die Verwalterbestellung für ungültig zu erklären, richtet sich die Beschwer als individuelles vermögenswertes Interesse des Beschwerdeführers grundsätzlich danach, welche Vergütung er für die fragliche Zeit an den Verwalter zu zahlen hätte. Kosten aus Vorentscheidungen sind nicht zu berücksichtigen, wenn zusammen mit der Hauptsacheentscheidung auch die Kostenentscheidung beanstandet wird. Die Berichtigung einer offensichtlichen unrichtigen Kostenentscheidung der Vorinstanz setzt ein zulässiges Rechtsmittel gegen deren Entscheidung voraus.*)
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IMRRS 2004, 1469
Wohnungseigentum
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.08.2003 - 2 Wx 30/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1468
Wohnungseigentum
OLG Hamburg, Beschluss vom 01.08.2003 - 2 Wx 144/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1460
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 31.07.2003 - 2Z BR 123/03
Machen die Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung eines Teileigentums geltend (hier: Betrieb eines Eiscafes in einem Laden), begründet dies grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht, wenn die Gerichte den Anspruch wegen Verwirkung versagen.*)
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IMRRS 2004, 1459
Wohnungseigentum
OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2003 - 2 Wx 104/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1458
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 28.07.2003 - 16 Wx 37/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1457
Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2003 - 3 Wx 133/03
1.Werden bestimmte abgegrenzte Stücke einer in der Teilungsordnung als Gemeinschaftseigentum ausgewiesenen Gartenfläche durch Mehrheitsbeschluss "der alleinigen Nutzung der entsprechenden Wohnungseigentümer" unterstellt, so ist die hierin zu sehende nur durch Vereinbarung mögliche Zuweisung von Sondernutzungsrechten wegen Fehlens der Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung nichtig.*)
2.Allein die jahrelange Nutzung bestimmter Teilflächen des Gemeinschaftsgartens durch einzelne Wohnungseigentümer kann aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) weder Sondernutzungsrechte noch auf Vereinbarung solcher gerichtete Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer begründen.*)
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IMRRS 2004, 1456
Wohnungseigentum
OLG Hamburg, Beschluss vom 24.07.2003 - 2 Wx 155/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1455
Wohnungseigentum
OLG Hamburg, Beschluss vom 22.07.2003 - 2 Wx 67/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1454
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2Z BR 61/03
Die Feststellung, ob die von einem Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Kaminaufbau über dem Niveau eines Flachdachs) den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert, liegt grundsätzlich auf tatsächlichem Gebiet. Einen Augenschein in der Wohnanlage muss das Gericht regelmäßig nur einnehmen, wenn vorgelegte Lichtbilder nicht geeignet sind, einen ausreichenden Gesamteindruck von der baulichen Veränderung und ihren Auswirkungen auf die Umgebung, insbesondere das Wohnungseigentum anderer Personen in derselben Wohnanlage, zu ermöglichen.*)
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IMRRS 2004, 1453
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2Z BR 55/03
1. Zur Auslegung einer Formulierung in der Niederschrift über eine Eigentümerversammlung, dass die Anwesenden einer baulichen Veränderung zustimmen, als Beschluss.*)
2. Mit dem bloßen Hinweis auf eine überdurchschnittliche Arbeitsbelastung kann ein fehlendes Verschulden im Sinne des § 22 Abs. 2 FGG nicht hinreichend dargelegt werden.*)
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IMRRS 2004, 1452
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2Z BR 108/03
Ein Antrag auf gerichtliche Abberufung des Verwalters ist grundsätzlich nur zulässig, wenn eine vorherige Befassung der Eigentümerversammlung dem Antragsteller nicht zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt grundsätzlich nicht vor, wenn während des Verfahrens der Verwalter neu bestellt wird und der Antragsteller keinen Antrag auf Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses stellt.*)
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IMRRS 2004, 1451
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.07.2003 - 20 W 342/00
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung, die jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG verlangen kann, gehört insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). Vor großen Instandsetzungsmaßnahmen ist vor einer Beschlussfassung grundsätzlich erforderlich, dass der Schadensumfang und der Instandsetzungsbedarf vorher festgestellt werden, um eine sachgerechte Kosten-Nutzen-Analyse durchführen zu können.*)
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IMRRS 2004, 1450
Wohnungseigentum
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2003 - 2 Wx 135/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1449
Wohnungseigentum
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2003 - 2 Wx 134/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1448
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 14.07.2003 - 16 Wx 124/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1447
Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2003 - 3 Wx 77/03
1. Ein Wirtschaftsplan begründet grundsätzlich nur eine auf die betreffende Wirtschaftsperiode begrenzte Vorschusspflicht.*)
2. Die Wohnungseigentümer können die Fortgeltung des für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr beschlossenen Wirtschaftsplanes durch eine Vereinbarung oder einen wirksamen Mehrheitsbeschluss festlegen.*)
3. Ein Beschluss, der unabhängig von einem konkreten Wirtschaftsplan generell die Fortgeltung eines jeden Wirtschaftsplanes - bis zur "Verabschiedung" eines neuen - zum Gegenstand hat, ist mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig.*)
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IMRRS 2004, 1446
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 10.07.2003 - 2Z BR 17/03
Zur Frage, wann ein gerichtlicher Vergleich ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.*)
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IMRRS 2004, 1445
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 10.07.2003 - 2Z BR 99/02
1. Wenn ein Beschluss über die Entlastung des Verwalters angefochten wird, ist der entlastete Verwalter auch dann am Verfahren zu beteiligen, wenn zwischenzeitlich ein neuer Verwalter bestellt ist. Die Beteiligung am Verfahren kann auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden und erfordert keine Zurückverweisung des Verfahrens, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich der frühere Verwalter aktiv an dem Verfahren in den Vorinstanzen beteiligt hätte.*)
2. Wird ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses rechtskräftig abgewiesen, ist damit über seine Wirksamkeit entschieden und er kann auch nicht als nichtig angesehen werden (Bestätigung von BayObLGZ 1980, 30/36 f.).*)
3. Ein Eigentümerbeschluss, durch den dem Verwalter Entlastung erteilt wird, entspricht grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Schleswig ZMR 2002, 382).*)
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IMRRS 2004, 1444
Wohnungseigentum
OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2003 - 2 Wx 134/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1442
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 04.02.2004 - 2 Z BR 257/03
1. Auch bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften sind als Gläubiger einer Zwangshypothek sämtliche Wohnungseigentümer mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum oder statt letzterem Beruf und Wohnort als Berechtigte zu bezeichnen.*)
2. Der Antrag ist kein Erfordernis der Rechtsänderung. Diese wird, falls ihre sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, durch die Eintragung auch dann herbeigeführt, wenn dem Antragsteller die Antragsberechtigung gefehlt oder überhaupt kein Antrag vorgelegen hat.*)
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IMRRS 2004, 1440
Wohnungseigentum
OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2004 - 15 W 17/04
Ein Wohnungseigentumsverwalter kann aus wichtigem Grund abberufen werden, wenn die Gefahr von Interessenkollisionen, die bereits bei seiner Bestellung in der Teilungserklärung durch die wirtschaftliche Identität mit dem Bauträger angelegt ist, sich in der Weise konkretisiert, daß die Wohnungseigentümer Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die gemeinschaftliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen treffen wollen.*)
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IMRRS 2004, 1436
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 19.07.2004 - 24 W 318/02
Mit der Errichtung einer Aufzugsanlage im Hofbereich ist ein wesentlicher Eingriff in das Gemeinschaftseigentum verbunden, den die Antragsgegner nur vornehmen dürfen, wenn die Zustimmung oder die Duldungspflicht anderer Wohnungseigentümer vorliegt.
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IMRRS 2004, 1435
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 26.07.2004 - 24 W 31/03
1. Es ist rechtlich unbedenklich, aus einem einheitlichen Eigentümerbeschluss bestimmte klar abtrennbare und rechtlich getrennt zu beurteilende Einzelelemente herauszugreifen und sie isoliert für ungültig zu erklären.
2. Da der Drittberechtigte sein beschränktes dingliches Recht am Wohnungseigentum vom Vollrechtsinhaber ableitet, ist er ebenfalls an eine Mehrheitsentscheidung der Wohnungseigentümer gebunden.
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IMRRS 2004, 1427
Wohnungseigentum
OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2001 - 18 U 1303/00
Einzelne Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum hinsichtlich der Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB wegen näherer Mangelfolgeschäden (z.B. Gutachterkosten) klagebefugt sein und Leistung an sich verlangen.*)
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IMRRS 2004, 1423
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 04.09.2003 - 2Z BR 114/03
Werden in der Teilungserklärung die Balkone als zu dem Sondereigentum gehörende Räume aufgezählt und die Instandhaltung sowie Instandsetzung des Sondereigentums, insbesondere der Balkone, den einzelnen Wohnungseigentümern zur Pflicht gemacht, kann die Auslegung ergeben, dass sich die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung nicht auf zwingend im Gemeinschaftseigentum stehende Teile der Balkone erstreckt.*)
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IMRRS 2004, 1422
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 04.02.2004 - 2Z BR 257/03
1. Auch bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften sind als Gläubiger einer Zwangshypothek sämtliche Wohnungseigentümer mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum oder statt letzterem Beruf und Wohnort als Berechtigte zu bezeichnen.*)
2. Der Antrag ist kein Erfordernis der Rechtsänderung. Diese wird, falls ihre sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, durch die Eintragung auch dann herbeigeführt, wenn dem Antragsteller die Antragsberechtigung gefehlt oder überhaupt kein Antrag vorgelegen hat.*)
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IMRRS 2004, 1421
Wohnungseigentum
OLG Hamm, Beschluss vom 08.07.2003 - 15 W 48/03
Der Anspruch auf Zahlung von Wohngeld für ein Abrechnungsjahr kann einheitlich auf den in der Einzelabrechnung zur genehmigten Jahresabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag auch dann gestützt werden, wenn dieser nicht lediglich die Abrechnungsspitze, sondern betragsmäßig auch den Rückstand nicht geleisteter Wohngeldzahlungen nach dem Wirtschaftsplan umfaßt.*)
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IMRRS 2004, 1420
Wohnungseigentum
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2003 - 3 W 81/03
1. Zur Wahrung der materiellen Ausschlussfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG ist grundsätzlich § 270 Abs. 3 ZPO a.F./§ 167 ZPO n.F. entsprechend anwendbar.*)
2. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Beschlussanfechtungsrechts, wenn der Wohnungseigentümer seinen Antrag zwar fristgerecht bei Gericht einreicht, dann aber trotz Anforderung des Gerichts über einen längeren Zeitraum nicht begründet.*)
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IMRRS 2004, 1419
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2003 - 20 W 172/02
Zu den Voraussetzungen der Versagung der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohnungseigentums.*)
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IMRRS 2004, 1418
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.07.2003 - 20 W 11/02
Wohnungseigentümerbeschlüsse, die in einer Versammlung gefasst wurden, die durch einen nicht dazu ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen wurden, unterliegen der Anfechtung. Sie sind dann nicht für ungültig zu erklären, wenn feststeht, dass die Beschlüsse nicht auf dem Einberufungsmangel beruhen. Die nachträgliche Genehmigung der Prozessführung mit Rückwirkung ist in der Regel bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens möglich. Grundsätzlich ist eine Zurückweisung eines Antrages wegen des Mangel der Vollmacht erst zulässig, wenn dem Bevollmächtigten zu ihrer Beibringung eine angemessene Frist erfolglos gesetzt worden ist.*)
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IMRRS 2004, 1417
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 03.07.2003 - 2Z BR 107/03
Soll eine Änderung der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung eingetragen werden (hier: die Änderung der Kostenverteilung), kann in entsprechender Anwendung des Unschädlichkeitsgesetzes festgestellt werden, dass dies für die dinglich Berechtigten an den rechtlich nachteilig betroffenen Wohnungseigentumsrechten unschädlich ist.*)
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IMRRS 2004, 1416
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.06.2003 - 20 W 254/01
Die Beseitigung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Teichanlage kann eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellen, die grundsätzlich nur einstimmig beschlossen werden kann. Sie kann dann als ordnungsgemäße Instandsetzung mit Mehrheit beschlossen werden, wenn aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht die Beseitigung erforderlich wäre und mildere Maßnahmen wie die Absicherung durch eingebrachte Gitter nicht ausreichen.*)
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IMRRS 2004, 1415
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.06.2003 - 20 W 138/01
Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung sind Anteile von Wohnungseigentümern, die erschienen, aber nicht stimmberechtigt sind, nicht mitzuzählen. Maßgeblich ist die Lage im Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung, nicht nur bei Versammlungseröffnung. Die Beschlussfassung betrifft auch dann die Einleitung eines Rechtsstreits im Sinn von § 25 V WEG, wenn vorprozessuale Maßnahmen wie die Ermächtigung der Verwaltung zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für ein Vorgehen gegen einen Wohnungseigentümer beschlossen werden. Entfällt eine zunächst gegebene Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung, die trotz ordnungsgemäßer Eventualeinberufung als Erstversammlung abgehalten wird, ist sie ausdrücklich zu schließen und entsprechend der Einladung neu zu eröffnen. Nur die ausdrücklich als Zweitversammlung eröffnete Eigentümerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig, ansonsten verbleibt es bei dem Quorum von mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile, die die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer vertreten, gemäß § 25 III WEG. Die fehlende Beschlussfähigkeit einer Versammlung hat nur die Anfechtbarkeit, nicht die Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse zur Folge. Die Ursächlichkeit des Beschlussmangels für den gefassten Beschluss wird vermutet bis zweifelsfrei festgestellt wird, dass der Mangel keinen Einfluss auf das Beschlussergebnis hatte. Entsprechende, vom Tatrichter zu treffende Feststellungen können im Rechtsbeschwerdeverfahren nach Erledigungserklärung nicht nachgeholt werden. Durch die Bestandskraft eines bestätigenden Zweitbeschlusses erledigt sich ein zuvor bereits anhängiges Anfechtungsverfahren hinsichtlich des Erstbeschlusses.*)
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IMRRS 2004, 1414
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2003 - 16 Wx 105/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1413
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 25.06.2003 - 24 W 328/02
1. Werden in der Teilungserklärung als Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot der Aufrechnung gegen Wohngeldforderungen nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche genannt, sind andere Gegenforderungen wie Ansprüche aus Notgeschäftsführung von der Aufrechnung ausgeschlossen.*)
2. Eine vollstreckbare notarielle Urkunde auf der Grundlage der Teilungserklärung muss genau erkennen lassen, auf welche mehrheitlich beschlossenen und fällig gestellten monatlichen Beitragsvorschüsse sie sich bezieht (KG NJW-RR 1997, 1304 = ZMR 1997, 664); anderenfalls ist sie herauszugeben.*)
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IMRRS 2004, 1412
Wohnungseigentum
OLG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2003 - 2 Wx 138/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1411
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2003 - 16 Wx 121/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2004, 1410
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 20.06.2003 - 2Z BR 59/03
1. Die Wohnungseigentümer sind in einem Beschluss namentlich und mit ihrer Anschrift zu bezeichnen, was auch durch Beifügung einer Eigentümerliste geschehen kann.*)
2. Das Landgericht hat bei der Festsetzung des Beschwerdewerts das Interesse des Beschwerdeführers von Amts wegen zu ermitteln. Nimmt es hierzu Rückrechnungen aus einzelnen bei den Akten befindlichen Schriftstücken vor, ist den Beteiligten hierzu vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.*)
3. Beantragt der Antragsteller den Beschluss über eine Jahresabrechnung hinsichtlich einer Position insgesamt für ungültig zu erklären, so kann bei der Geschäftswertfestsetzung nicht von einem Betrag ausgegangen werden, den der Antragsteller in der Begründung als Mindestbetrag für die Unrichtigkeit angegeben hat.*)
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IMRRS 2004, 1409
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 17.06.2003 - 2Z BR 110/02
1. Eine Abrechnung, die Wohngeldvorschüsse nicht ausweist und Fehlbeträge aus den Vorjahren in das Abrechnungsergebnis einbezieht, ist nicht ordnungsmäßig.*)
2. Enthält eine Abrechnung so viele Mängel und Lücken, dass die ordnungsmäßigen Teile für sich allein keine hinreichende Aussagekraft mehr haben, ist der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung insgesamt für ungültig zu erklären.*)
3. Wird ein Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung für ungültig erklärt, weil der Verwalter eine nicht ordnungsmäßige Abrechnung zur Beschlussfassung vorgelegt hat, kann es angemessen sein, ihm unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung vertraglicher Verpflichtungen jedenfalls einen Teil der Kosten aufzuerlegen.*)
4. Einer solchen Kostenentscheidung steht eine Entlastung des Verwalters nicht entgegen, wenn der Abrechnungsfehler für einen durchschnittlich verständigen Wohnungseigentümer auch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht erkennbar war.*)
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IMRRS 2004, 1408
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 17.06.2003 - 2Z BR 44/03
Verwirft das Landgericht eine Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts, muss es die von ihm angenommene Höhe des Beschwerdewerts nachvollziehbar begründen. Stellt das Landgericht die für die Festsetzung des Beschwerdewerts maßgeblichen Tatsachen nicht rechtsfehlerfrei fest, führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung.*)
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IMRRS 2004, 1407
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.06.2003 - 20 W 558/00
Der Verwalter kann Antragsgegner eines auf ordnungsgemäße Verwaltung gerichteten Begehrens sein. In einem gegen den Verwalter gerichteten Verfahren führt ein Verwalterwechsel grundsätzlich zur Erledigung der Hauptsache. Zum Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags auf Protokollberichtigung einer Wohnungseigentümerversammlung.*)
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IMRRS 2004, 1406
Wohnungseigentum
KG, Beschluss vom 11.06.2003 - 24 W 77/03
Die allgemeine Vollmacht des WEG-Verwalters, die Wohnungseigentümer in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten und das Unterbleiben von Eigentümerbeschlüssen zur Prozessführung rechtfertigen nicht die Verfahrensvertretung des Verwalters für die Eigentümergemeinschaft einschließlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren, in welchem ein einzelner Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft und gegenüber dem Verwalter dessen Abberufung aus wichtigem Grunde fordert.*)
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IMRRS 2004, 1405
Wohnungseigentum
BayObLG, Beschluss vom 06.06.2003 - 2Z BR 23/03
1. Beschließen die Wohnungseigentümer die Durchführung gartengestalterischer Maßnahmen, dann handelt der Verwalter nicht schuldhaft, wenn er Art und Umfang der Arbeiten einem Fachunternehmen überlässt und dieses mehrere Bäume fällt.*)
2. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er sich mit formlosen Äußerungen der Verfahrensbeteiligten begnügt oder eine förmliche Vernehmung durchführt.*)
3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichtes über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist als Ermessensentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in engen Grenzen überprüfbar.*)
4. Die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts ist für das Rechtsbeschwerdegericht bindend.*)
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IMRRS 2004, 1385
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.06.2003 - 20 W 182/2003
Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Prozessgericht und einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur entsprechende Anwendung, so dass die tatsächlichen als verbindlich gewollten Unzuständigkeitserklärungen als Voraussetzung der Zuständigkeitsbestimmung ausreichen und keine erfolglose Anfechtung der jeweiligen Abgabebeschlüsse erforderlich ist. Die Beteiligten müssen allerdings zumindest formlos über den Kompetenzkonflikt informiert worden sein, lediglich intern gebliebene Aktenvermerke stellen keine taugliche Unzuständigkeitserklärung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (analog) dar. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 699 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist das WEG-Gericht als Prozessgericht auch dann für die Erteilung eines Teilvollstreckungsbescheides zuständig, wenn das Mahngericht trotz erkennbar nur zum Teil eingelegten Widerspruchs das Verfahren komplett abgegeben hat.*)
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IMRRS 2004, 1384
Wohnungseigentum
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2003 - 3 Wx 94/03
1.Regelt die Teilungserklärung die Kostenverteilung bezüglich der Bewirtschaftungskosten (u.a. Betriebskosten) einer Sauna dahin, dass dieselben nach dem Verhältnis der Miterbbaurecht- bzw. Teilerbbaurechtanteile zu tragen sind, so stellt die Auferlegung einer Gebühr für die Saunanutzung eine Änderung der Teilungserklärung dar, die von der Eigentümergemeinschaft nur im Wege einer Vereinbarung, nicht aber durch (unangefochten gebliebenen) Mehrheitsbeschluss getroffen werden kann.*)
2.Eine Beschränkung der Saunabenutzung auf zwei Tage in der Woche stellt eine auf Gewährung des ordnungsmäßigen Gebrauchs gerichtete Benutzungsregelung dar, die - wenn die Maßnahme weder dem Gesetz noch Vereinbarungen widerspricht - im Beschlusswege wirksam getroffen werden kann.*)
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