Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6289 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IMRRS 2023, 0112
AG Riesa, Urteil vom 28.10.2022 - 6 C 407/21 WEG
1. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses (...) zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen (...).
2. Dies gilt auch (oder gerade) für die Umsetzung beschlossener privilegierter baulicher Veränderungen, die jeder Wohnungseigentümer als angemessene bauliche Veränderung verlangen kann.

IMRRS 2023, 0018

AG Bottrop, Urteil vom 16.09.2022 - 20 C 21/22
Die Einladung zur Versammlung durch eine nicht zuständige Person führt zur Anfechtbarkeit aller auf der Versammlung gefassten Beschlüsse.

IMRRS 2023, 0138

AG Friedberg, Urteil vom 26.08.2022 - 2 C 848/21
1. Ein Sonderumlagenbeschluss bedarf als Grundlage für die Begründung einer Zahlungspflicht zwingend einer konkreten, eindeutigen Festsetzung.
2. Einem Beschluss, nach dem eine Sonderumlage i.H.v. "ca." 18.000 Euro erhoben werden soll, kann die tatsächliche Höhe der Sonderumlage nicht entnommen werden. Der Beschluss ist deshalb mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig.
3. Für den für die Erhebung einer Sonderumlage aufzustellenden Sonderwirtschaftsplan gelten grundsätzlich auch die Minimalanforderungen, die an einen schlüssigen Wirtschaftsplan zu stellen sind.

IMRRS 2023, 0085

LG München I, Beschluss vom 03.12.2020 - 1 S 2537/20
Mangels ausreichender Bestimmtheit ist ein Beschluss nur dann nichtig, wenn sich sein Inhalt auch im Wege der vorrangig gebotenen Auslegung nicht feststellen lässt, was aber die Ausnahme ist.

IMRRS 2023, 0136

LG München I, Beschluss vom 19.09.2022 - 36 T 6052/22
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2023, 0120

LG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2022 - 10 S 41/21
Ein Beschluss über die von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG abweichende Verteilung der Kosten einer Instandsetzungsmaßnahme nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG muss den nach § 19 Abs. 1 WEG das Handeln der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt bestimmenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

IMRRS 2023, 0123

AG Paderborn, Urteil vom 16.08.2022 - 52 C 9/22
Bei der Nutzung einer Wohnung zur (werk-)täglichen Erbringung von Betreuungsleistungen in Form einer Pflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder, bei der der Erwerbscharakter im Vordergrund steht, kann nicht mehr von einer Wohnnutzung ausgegangen werden. Dabei handelt es sich zumindest um eine teilgewerbliche Nutzung der Wohnung.

IMRRS 2023, 0119

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 29.09.2022 - 980b C 16/22 WEG
1. Der Nichtvollzug von angefochtenen Beschlüssen kann ausnahmsweise geboten sein, wenn dem Anfechtungskläger ein weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf.*)
2. Die durch grundlos verkürzte Ladungsfrist bedingte Verletzung des Mitwirkungs- und Teilnahmerechts des Verfügungsklägers, das zum Kernbereich ihrer elementaren Mitgliedschaftsrechte gehört, hat die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse zur Folge.*)

IMRRS 2023, 0082

AG Suhl, Urteil vom 10.03.2021 - 1 C 144/19
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2023, 0086

AG Offenbach, Urteil vom 26.10.2020 - 310 C 72/19
Zwar ist die Einholung von Alternativangeboten im Falle der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters grundsätzlich nicht erforderlich. Anderes gilt aber dann, wenn sich der Sachverhalt seit der Erstbestellung des wieder zu bestellenden Verwalters maßgeblich verändert hat, denn die Wohnungseigentümer sollen bei der Abstimmung wissen, worauf sie sich einlassen.

IMRRS 2023, 0081

AG Kaiserslautern, Urteil vom 16.04.2021 - 5 C 39/20
Würden die vorgetragenen Bedenken gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung nach einem neuen Recht keinerlei Anhaltspunkte für eine Aufhebung geben, fehlt der Anfechtungsklage das Rechtsschutzinteresse. Würde der Beschluss nunmehr aufgehoben, wäre nämlich die absolut gleiche Beschlussfassung, die auf der nächsten Versammlung erneut erfolgte, anfechtungsfest.

IMRRS 2023, 0078

AG Hannover, Urteil vom 04.03.2021 - 482 C 8084/20
Heißt es in der Einladung zur Eigentümerversammlung: "Bericht und Beschluss über den Umgang der Gebäude- und Wohnzählung 2021 (Informationsblatt als Anlage)", ergibt sich daraus nicht, dass im Rahmen des "Umgangs" mit dem sog. Zensus 2021 nicht auch die Frage einer etwaigen Sondervergütung für die Hausverwaltung besprochen und entschieden wird.

IMRRS 2023, 0089

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.11.2022 - 2-13 S 54/22
1. Ein Wohnungseigentümer kann sich auf einer Eigentümerversammlung nicht von seinem Sondereigentumsverwalter vertreten lassen, wenn dies der Vertretungsregelung in der Teilungserklärung widerspricht.*)
2. Beschränkungen des Vertreterkreises in Altvereinbarungen sind auch nach Inkrafttreten des WEMoG weiterhin wirksam.*)

IMRRS 2023, 0077

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 26.11.2021 - 980b C 23/21
1. Die WEG (Verband) als Gläubigerin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes bzw. der Vorschüsse zur Kostentragung nach § 28 I 1 WEG nF (vgl. schon BGH, ZMR 2017, 570) ist auch gleichzeitig Gläubigerin bzw. Empfängerin der nach der Teilungserklärung (TE) abzugebenden notariellen Unterwerfungserklärung.*)
2. Mit objektiv-normativ auszulegendem Negativbeschluss können die Eigentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n.F. darüber entschieden, dass eine Übernahme des Selbstbehalts durch die Gemeinschaft (nebst anschließender Sozialisierung auf alle Eigentümer) nicht stattfinden soll. Bereits im Geltungsbereich von § 16 III WEG aF war eine Beschlusskompetenz für die Verteilung eines Selbstbehalts in der Gebäudeversicherung auf einzelne (verursachende) Eigentümer gesehen worden (vgl. AG Lemgo, NZM 2018, 405 [406] [AG Lemgo 13.11.2017 - 16 C 17/17]; Dötsch, NZM 2018, 353 [369]).*)

IMRRS 2023, 0079

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.12.2022 - 2-13 S 20/22
1. Ist mit einer Erhaltungsmaßnahme ein Beschluss über die Verteilung der Kosten getroffen worden, steht einer späteren Änderung des Kostenverteilerschlüssels im Regelfall schutzwürdiges Interesse der Eigentümer entgegen.*)
2. Da Gegenstand des Beschlusses nach § 28 Abs. 2 WEG nur noch die sog. Abrechnungsspitzen sind, hat die Anfechtungsklage bereits dann Erfolg, wenn eine Position der Jahresabrechnung einen ergebnisrelevanten Fehler enthält. Teilbarkeit liegt hingegen bezüglich des Beschlusses über die Anpassung der Vor- und Nachschüsse der laufenden Bewirtschaftungskosten und der Rücklagen vor.*)
IMRRS 2023, 0076

AG Mettmann, Urteil vom 11.05.2022 - 27 C 274/21
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2023, 0063

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 10.12.2021 - 980b C 12/21
1. Wenn Anfechtungskläger beantragt haben, einen bestimmten Beschluss "für ungültig zu erklären", so ist diese mit einer Anfechtungsklage i.S.v. § 44 Abs.1 Satz 1 Alt. 1 WEG zu erreichende Rechtsfolge wesens- und inhaltsgleich mit dem prozessualen Begehren, die Nichtigkeit eines Beschlusses mit der sog. Nichtigkeitsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WEG) festzustellen; beide Klagearten haben auch nach WEMoG (vgl. aber zum fehlerbezogenen Streitgegenstand Jacoby/Lehmann-Richter, ZMR 2021, 273 ff.) einen identischen Streitgegenstand (vgl. nur BGH, ZMR 2018, 608 zu § 46 WEG a.F.).*)
2. Wurde die Klage gegen die "übrigen Wohnungseigentümer" gerichtet und später gegen die "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" gerichtet, handelt es sich um eine zulässige (subjektive) Klageänderung im Sinne einer teilweisen Klagerücknahme, verbunden mit einem Parteiwechsel auf Beklagtenseite.*)
3. Wird mit dem Zusatz eingeladen, dass "ein persönliches Erscheinen (...) aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation nicht möglich" sei und dass "die Vertretung (...) in diesem besonderen Fall ausschließlich durch den Verwalter erfolgen" könne, so liegt eine Ausladung und damit ein Ladungsfehler vor, der zur Nichtigkeit führt.*)

IMRRS 2023, 0060

AG Bonn, Urteil vom 04.05.2022 - 211 C 45/21
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2023, 0073

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.12.2022 - 2-13 S 77/21
1. Es entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, dem Verwalter und dem Beirat Entlastung zu erteilen, wenn die von der Entlastung umfasste Abrechnung fehlerhaft ist. Denn das mit der Entlastung verbundene negative Schuldanerkenntnis steht dem bestehenden Anspruch, dass der Verwalter eine korrekte Abrechnung vorlegt und der Beirat diese prüft, entgegen.*)
2. Maßgeblich für die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung ist der Zeitpunkt der Versammlung, daher ist es für den Erfolg der Anfechtung des Entlastungsbeschlusses ohne Relevanz, ob der Beschluss über die Abrechnung angefochten wurde.*)

IMRRS 2023, 0059

AG Bonn, Urteil vom 04.05.2022 - 211 C 38/21
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2023, 0057

AG Hannover, Urteil vom 23.07.2020 - 481 C 7675/19
Die beabsichtigte Nutzung der Sondereigentumseinheit als Hotel geht nicht über eine zulässige Nutzung im Rahmen der Teilungserklärung hinaus, wenn dort eine Nutzung als Geschäftshaus vorgesehen ist.

IMRRS 2023, 0066

LG Rostock, Beschluss vom 21.04.2020 - 1 S 143/19
Bei Abdichtungsebenen im Fußbodenbereich der Whirlpoolanlagen bzw. Duschbereiche handelt es sich um nicht sondereigentumsfähiges Gemeinschaftseigentum.

IMRRS 2023, 0056

AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 28.07.2020 - 648 C 290/19
Es ist nicht zwingend, dass mit jedem Miteigentumsanteil ein gleichlautendes Sondernutzungsrecht an der Gemeinschaftsfläche verbunden sein muss. Vielmehr kann im Rahmen der Privatautonomie auch durchaus eine Regelung getroffen werden, wonach ein Miteigentumsanteil mit keinem oder nur einem relativ kleinen Sondernutzungsrecht an dem gemeinsamen Grundstück verbunden ist.

IMRRS 2023, 0047

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.10.2022 - 3 W 52/22
1. Der Verzicht auf einen Wohnungs- oder Teileigentumsanteil ist unzulässig.*)
2. Der gute Glaube daran, dass das Eigentum an Grundbesitz durch den eingetragenen Verzicht wirksam aufgegeben und dadurch herrenlos geworden sei, wird durch § 892 BGB nicht geschützt.*)

IMRRS 2023, 0033

LG München I, Urteil vom 20.10.2022 - 36 S 1546/22 WEG
Der Anspruch auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums steht im neuen Recht unter dem Vorbehalt eines abweichenden Beschlusses nach § 20 Abs. 1 WEG, so dass er nur dann besteht, wenn ein solcher abweichender Beschluss weder bestandskräftig gefasst wurde, noch rechtmäßigerweise gefasst werden kann.

IMRRS 2023, 0027

KG, Beschluss vom 13.10.2022 - 1 W 396/21
Nach der AVA vom 06.07.2021 bedarf es keiner aus dem Aufteilungsplan ersichtlichen Mindestausstattung für die Abgeschlossenheit einer Wohnung i.S.v. § 3 Abs. 3 WEG.*)

IMRRS 2023, 0004

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2020 - 20 W 114/20
Eine ebenerdige Terrasse ist nur dann sondereigentumsfähig, wenn sie Schutz vor äußeren Einwirkungen und Schutz der Privatsphäre bietet. Dafür genügt ein bloßer Betretensschutz durch einen einfachen Holzzaun nicht.*)

IMRRS 2023, 0044

LG Koblenz, Urteil vom 23.12.2019 - 2 S 34/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2023, 0035

AG München, Urteil vom 22.01.2020 - 485 C 11775/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 1669

AG Moers, Beschluss vom 08.04.2022 - 564 C 9/19
1. Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltungs- und beiratslos, so können die Eigentümer einstimmig eine Eigentümerversammlung zum Zwecke der Verwalterbestellung einberufen oder einen der Wohnungseigentümer einstimmig zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ermächtigen.*)
2. Wenn eine solche einstimmige Beschlussfassung der Wohnungseigentümer an einer ungeklärten Erbfolge eines verstorbenen Miteigentümers scheitert, kann einer der Wohnungseigentümer auf Antrag im Wege der einstweiligen Verfügung durch das Gericht ermächtigt werden, eine Eigentümerversammlung zum Zwecke einer Verwalterbestellung einzuberufen.*)

IMRRS 2023, 0034

FG München, Urteil vom 21.04.2020 - 4 K 3105/18
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2023, 0031

VG München, Urteil vom 06.12.2021 - 8 K 20.1250
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2023, 0029

AG Pfaffenhofen, Urteil vom 18.01.2022 - 1 C 667/21 WEG
Hat eine beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Verwalter, so wird sie - soweit einer der Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt - über die Rechtsfigur der kupierten Gesamtvertretung durch alle Wohnungseigentümer ohne den klagenden Wohnungseigentümer vertreten.

IMRRS 2023, 0025

LG Hamburg, Urteil vom 06.11.2019 - 318 S 48/18
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2023, 0015

AG Neuss, Urteil vom 08.11.2019 - 93 C 1989/19
ohne amtlichen Leitsatz

Online seit 2022
IMRRS 2022, 1673
AG Altötting, Urteil vom 25.02.2021 - 2 C 567/20
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 1672

LG Krefeld, Urteil vom 28.04.2021 - 7 O 59/20
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 1671

AG Bottrop, Urteil vom 07.05.2021 - 20 C 55/20
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 1657

AG München, Urteil vom 27.04.2022 - 1292 C 19128/21 WEG
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2022, 1675

BGH, Urteil vom 11.11.2022 - V ZR 213/21
1. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum (hier: Nachbesserung nach § 439 Abs. 1 BGB) unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gem. § 9a Abs. 2 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; die Kompetenz für einen solchen Beschluss folgt aus § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG.*)
2. Die vom Verkäufer wegen eines Altlastenverdachts gem. § 439 Abs. 1 BGB geschuldete Nachbesserung umfasst zunächst nur die Ausräumung des Verdachts durch Aufklärungsmaßnahmen. Die Beseitigung von Altlasten kann der Käufer erst dann verlangen, wenn sich der Verdacht bestätigt.*)
3. Eine von der üblichen Beschaffenheit abweichende Belastung eines Grundstücks mit Schadstoffen ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn nach öffentlich-rechtlichen Kriterien eine schädliche Bodenveränderung oder eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes vorliegt.*)
4. Verschweigt der Verkäufer arglistig einen ihm bekannten Altlastenverdacht und bestätigt sich später der Verdacht, handelt er in aller Regel auch im Hinblick auf die tatsächlich vorhandenen Altlasten arglistig.*)
5. Der Käufer einer gebrauchten Eigentumswohnung hat nach § 439 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf volle Nacherfüllung in Bezug auf Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums und nicht nur einen auf die Quote des Miteigentumsanteils beschränkten Anspruch auf Freistellung von den Mängelbeseitigungskosten (Fortführung von Senat, IMR 2020, 253).*)
IMRRS 2022, 1668

AG Köln, Urteil vom 26.07.2022 - 215 C 57/21
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 1667

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2022 - 14 W 75/22
1. Ein bestehendes Erbbaurecht hindert den Vollzug eines Teilungsantrags gem. § 8 WEG, da ein aufgrund eines Erbbaurechts errichtetes Bauwerk als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts gilt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG) und nicht Gegenstand von Sondereigentum werden kann (§ 93 BGB), (im Anschluss an OLG Hamm, NJW-RR 1999, 234).*)
2. Im Unterschied zu einer "Vorratsteilung" nach § 8 WEG und dadurch entstehendem substanzlosem Sondereigentum ist der Eigentümer eines Grundstücks bei (noch) bestehendem Erbbaurecht nicht befugt, über das Bauwerk zu verfügen, das nach § 12 Abs. 1 ErbbauRG Teil des Erbbaurechts ist. Die beiden Fälle sind daher nicht ohne Weiteres miteinander vergleichbar.*)

IMRRS 2022, 1656

AG Bochum, Urteil vom 14.07.2022 - 94 C 2/22
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2022, 1648

LG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2022 - 318 T 20/22
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2022, 1149

AG Suhl, Beschluss vom 25.06.2021 - 1 C 348/20
1. Anfechtungsklagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Dies ist eine Frage der Passivlegitimation, also der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Klage.
2. Eine Klage gegen die einzelnen Eigentümer kann nicht per Rubrumsberichtigung in eine Klage gegen den Verband umgewandelt werden.

IMRRS 2022, 0696

OLG Celle, Urteil vom 17.05.2022 - 4 U 19/21
Die Gesamtheit aller Eigentümer von im Gebiet eines Ferienparks belegenen Grundstücken bildet nicht schon deshalb keine Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB, weil es keine Sache - etwa ein Grundstück - gäbe, an dem alle Mitglieder Miteigentum hätten. Denn Objekt einer Bruchteilsgemeinschaft können Rechte aller Art, nicht nur Vermögensrechte, sein, die eine Mehrheit von Berechtigten zulassen. So kann auch der Besitz Gegenstand einer Gemeinschaft i.S.d. § 741 BGB sein. Die Beteiligten halten dann gemeinsam Mitbesitz i.S.d. § 866 BGB.

IMRRS 2022, 1644

VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 20.06.2022 - 5 K 1122/19
1. Selbst ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht ist, wie jede andere Vereinbarung auch, weder ein dingliches noch ein grundstücksgleiches Recht.
2. Dem öffentlichen Recht entstammende Rechte, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, können nur gemeinschaftlich, d. h. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, geltend gemacht werden.

IMRRS 2022, 1175

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2022 - 2 U 2777/21
1. Auch wenn das zum 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz für die Anwendung von § 9a Abs. 2 WEG keine Übergangsvorschrift enthält, führt dies nicht zu einer Nichtigkeit von vormals auf der Grundlage von § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG a.F. wirksam zu Stande gekommenen Beschlüssen. Es gilt insofern der allgemeine Grundsatz, dass für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts die bei seinem Abschluss bestehenden Regeln und Umstände maßgeblich sind, weil Wirksamkeitshindernisse von den Parteien nur in diesem Zeitpunkt beachtet werden können.*)
2. Weil den Wohnungseigentümern nach § 9a Abs. 2 WEG keine gekorene Ausübungsbefugnis mehr zusteht, besitzen sie keine Entscheidungskompetenz über die Vergemeinschaftung an sich den Wohnungseigentümern zustehender Rechte. Ein dennoch gefasster Beschluss ermächtigt nicht zur Prozessführung.*)

IMRRS 2022, 1634

AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 27.05.2022 - 880 C 2/21
Es führt der Umstand, dass die alleinige Nutzung einer Gartenfläche bislang gegebenenfalls durch andere Miteigentümer gestattet wurde, nicht zum Entstehen eines "Gewohnheitsrechts" o. Ä. Die Annahme eines solchen, etwa auch gegen einen Rechtsnachfolger Wirkenden "Gewohnheitsrechts" stünde in direktem Widerspruch zur Regelung des § 10 Abs. 3 WEG und entwertete die Publizität des Grundbuchs.

IMRRS 2022, 1555

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.05.2022 - 20 W 292/20
1. Das Grundbuchamt hat im Eintragungsverfahren nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 WEG die Sondereigentumsfähigkeit der gewünschten Räume bzw. Freiflächen unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes zu prüfen.*)
2. Dient die Heizungsanlage dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Sondereigentumseinheiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ist sie gem. § 5 Abs. 2 WEG grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum. In diesem Fall dient grundsätzlich auch der Raum, in dem sich diese Heizungsanlage befindet, dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und muss gleichfalls gemeinschaftliches Eigentum sein.*)
3. Zur Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen das Grundbuchamt im Eintragungsverfahren vom Vorliegen einer Ausnahme von diesem Grundsatz (Ziffer 2.) ausgehen kann.*)
