Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6299 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IMRRS 2022, 0279
AG Kassel, Urteil vom 11.11.2021 - 800 C 1850/21
Für die Erstellung einer Jahresrechnung ist nach Inkrafttreten des WEMOG nicht mehr der alte, noch vor Erstellung abberufene Verwalter zuständig. Zuständig ist nach der Neufassung des WEG nunmehr die Eigentümergemeinschaft selbst, handelnd durch den neu bestellten Verwalter als Organ der Gemeinschaft.*)

IMRRS 2022, 0275

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.03.2022 - 2-09 S 45/21
Auch nach der WEG-Reform 2020 berechnet sich der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten.

IMRRS 2022, 0202

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 13.04.2021 - 303c C 20/20
1. Es besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs, durch die Beschlussfassung eintretende Rechtswirkungen unmittelbar der Beschlussformulierung entnehmen zu können. Dazu muss ein Beschluss so genau bezeichnet sein, dass bei objektiver Auslegung erkennbar ist, was beschlossen werden soll.
2. Wird ein Rechenfehler in der Teilungserklärung durch eine Beschlussfassung nicht berichtigt, sondern eine neue falsche Berechnungsgrundlage angesetzt, führt dies zur Nichtigkeit des Beschlusses.
3. Liegen mit der Anwendung eines falschen Verteilungsschlüssels Fehler in den Abrechnungen vor, ist die Entlastung des Verwalters zu versagen.

IMRRS 2022, 0265

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.02.2022 - 2-13 T 85/21
1. Streitigkeiten über die Durchführung oder Unterlassung einer Eigentümerversammlung können nach der WEG-Reform nicht mehr zwischen den Eigentümern, dem Verwalter oder dem Verwaltungsbeirat geführt werden.*)
2. Allerdings kann die Gemeinschaft - vertreten durch den nach § 9b WEG bestimmten Vertreter - insoweit bestehende Ansprüche wegen eines unrechtmäßigen Verwaltungshandelns gegen Eigentümer, Verwalter oder gegebenenfalls den Beiratsvorsitzenden durchsetzen.*)

IMRRS 2022, 0259

LG Hamburg, Urteil vom 02.02.2022 - 318 S 31/21
Eine Ausnahme vom Stimmrecht des zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers ist dann zu machen, wenn ein wichtiger Grund für seine Abberufung aus dem Verwalteramt und für eine (außerordentliche) Kündigung des Verwaltervertrags vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2002 - V ZB 30/02, IMRRS 2003, 0036).

IMRRS 2022, 0080

LG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2020 - 11 S 56/18
Beschließt die Eigentümergemeinschaft in einem laufenden Beschlussanfechtungsverfahren auf einer Folgeversammlung einen weiteren (bestandskräftigen) Beschluss zur selben Sanierungsmaßnahme, so entfällt nachträglich das Rechtsschutzinteresse des Anfechtungsklägers.

IMRRS 2022, 0260

LG Koblenz, Urteil vom 24.01.2022 - 2 S 72/20 WEG
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 0249

AG Oldenburg, Urteil vom 20.09.2021 - 16 C 8/21
Durch einen Ausschluss des persönlichen Erscheinens auf einer Eigentümerversammlung sind die Eigentümer im Kernbereich ihrer Mitgliedschaftsrechte betroffen. Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung und das Rederecht auf der Eigentümerversammlung gehören zum Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte. Ist ein Beschluss unter Verletzung des Kernbereichs der Mitgliedschaftsrechte zustande gekommen, ist er stets anfechtbar.

IMRRS 2022, 0248

AG Schwarzenbek, Urteil vom 02.11.2021 - 2 C 54/19 WEG
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 0245

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2021 - 7 W 70/21
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 0242

AG Mainz, Beschluss vom 15.10.2021 - 73 C 30/21
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 0238

AG Saarbrücken, Urteil vom 19.08.2021 - 36 C 139/21
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 0237

AG Schöneberg, Urteil vom 07.07.2021 - 770 C 76/20
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 0168

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 24.09.2021 - 980a C 4/21 WEG
Ist bei einem Angebot aus objektiv-normativer Sicht nicht von vorneherein sichergestellt, dass alle Leistungen auch tatsächlich erbracht werden, entspricht dessen Beauftragung nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

IMRRS 2022, 0098

AG Lörrach, Urteil vom 02.07.2019 - 5 C 1385/18 WEG
Eine Teilanfechtung eines Beschlusses ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist nur dann zulässig, soweit abtrennbare Teile mit eigenständigem Regelungsgehalt betroffen sind.

IMRRS 2022, 0211

AG Saarbrücken, Urteil vom 28.10.2021 - 36 C 117/21
1. Die Umstellung des Klageanspruchs vor Rechtshängigkeit stellt nur eine Rubrumsberichtigung, aber keinen Parteiwechsel dar.
2. Die dauerhafte Stilllegung einer im Gemeinschaftseigentum befindlichen Anlage ist keine gebotene Maßnahme zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums. Vielmehr stellt sie den Entzug eines wesentlichen Bestandteils des Gemeinschaftseigentums dar und ist damit auf die Veränderung seiner sachlichen Substanz gerichtet.
3. Diese faktische Beseitigung der Erreichbarkeit der oberen Stockwerke mit einem Aufzug durch dessen Stilllegung oder Verweigerung geeigneter Maßnahmen zur Erreichung der Funktionstüchtigkeit stellen keine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung dar.

IMRRS 2022, 0200

AG München, Urteil vom 20.10.2021 - 1295 C 17749/20
1. Nur in Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig anzusehen sein, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch bereits gerichtlich geltend gemacht hat, eine Rechtsverfolung durch die Gemeinschaft nicht beabsichtigt ist und die Beschlussfassung allein dazu dienen soll, den laufenden Individualprozess zu beenden.
2. Dies ist regelmäßig zu verneinen, wenn zum Zeitpunkt der ersten Befassung mit einer möglichen Vergemeinschaftung die Eigentümer keine Kenntnis vom Individualprozess haben.
3. Auch eine außergerichtliche Einigung ist ein anerkanntes Mittel der Rechtsverfolgung.

IMRRS 2022, 0181

AG Wuppertal, Urteil vom 29.09.2021 - 95b C 20/21
1. Ein Beschluss zum Verzicht auf die Berichtigung diverser Jahresabrechnungen und die Freistellung der Verwaltung von diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung - zumindest wenn nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Korrektur dieser Jahresabrechnungen nicht möglich oder unwirtschaftlich sein soll.
2. Die Gemeinschaft der Eigentümer kann das Klagerecht eines einzelnen Eigentümers durch gemeinsamen Beschluss nicht ausschließen.

IMRRS 2022, 0183

AG Wiesbaden, Urteil vom 04.02.2022 - 92 C 2541/21
1. Da das Anfechtungsrecht nicht dem persönlichen Interesse des Anfechtenden dient, sondern dem Interesse aller Wohnungseigentümer auf ordnungsgemäße Verwaltung, muss der anfechtende Wohnungseigentümer durch den angefochtenen Beschluss nicht persönlich betroffen sein.
2. Grundsätzlich hat der Verband die Kompetenz, das Abstellen bestimmter Fahrzeuge in der Tiefgarage zu untersagen.
3. Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem WEMoG jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individuelles Recht auf die Gestattung baulicher Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, gegeben. Dieser individuelle Anspruch, der nicht abdingbar ist, würde durch einen Beschluss, E-Autos nicht in der Tiefgarage abstellen zu dürfen, ins Leere laufen. Damit verstößt ein solcher Beschluss gegen ein wesentliches gesetzgeberisches Ziel der WEG-Reform, da die Schaffung von Ladeinfrastruktur die "Triebfeder" der WEG-Reform war.

IMRRS 2022, 0179

AG Wiesbaden, Urteil vom 01.10.2021 - 93 C 3536/20
1. Wer sich einer Firma bedient, die für ihre Kunden Post entgegennimmt und weiterleitet, nutzt diese wie ein Postfach. Die Angabe einer solchen Firmenadresse in einer Klageschrift ist keine ladungsfähige Anschrift i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.*)
2. Ein Wohnungseigentümer, der - in einem Rechtsstreit, der am 01.12.2020 bereits anhängig war - sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, verliert seine Prozessführungsbefugnis, wenn der Verwalter gegenüber dem Gericht schriftlich erklärt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Fortsetzung des Rechtsstreits nicht wünscht, auch wenn der Wohnungseigentümer den Beschluss, der dieser Erklärung zu Grunde liegt, fristgerecht angefochten hat. Es ist nicht erforderlich, den Rechtsstreit im Hinblick auf die Anfechtungsklage auszusetzen (Fortführung der BGH-Entscheidung vom 07.05.2021 - V ZR 299/19, IMR 2019, 284).*)
IMRRS 2022, 0110

LG Hamburg, Urteil vom 20.10.2021 - 318 S 47/20
Eine Wohnnutzung ist im Vergleich zu einer gewerblichen Nutzung bei typisierender Betrachtung nicht regelmäßig als störender anzusehen.

IMRRS 2022, 0149

AG Essen, Urteil vom 30.12.2021 - 196 C 73/21
1. Das Recht auf Vermietung des Sondereigentums kann nur durch die Gemeinschaftsordnung, d. h. eine Vereinbarung eingeschränkt werden. Ein Beschluss hingegen, der eine Vermietung und/oder Verpachtung untersagt oder wesentlich einschränkt, ist nichtig.
2. Rügt ein Eigentümer die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Einberufung und Durchführung der Versammlung sowie der Beschlussfassung der Gemeinschaft, hat er die tatsächlichen Umstände für den formellen Beschlussmangel darzulegen und zu beweisen.
3. Das Rechtsschutzinteresse im Beschlussanfechtungsverfahren kann ausnahmsweise entfallen, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann.

IMRRS 2021, 1065

AG Siegburg, Urteil vom 20.05.2021 - 152 C 1/21
Der Wert des Feststellungsbegehrens ist von der wirtschaftlichen Interessenlage her identisch mit dem Wert einer Beschlussanfechtungsklage gegen einen positiv gefassten Beschluss.

IMRRS 2022, 0147

AG Saarbrücken, Beschluss vom 20.01.2022 - 42 C 110/21
1. Wird eine verwalterlose Gemeinschaft von einem Eigentümer verklagt, so genügt es, wenn die Zustellung an einen Wohnungseigentümer erfolgt.
2. Zu einer weiteren Prozessführung sind die übrigen Wohnungseigentümer jedoch nicht berechtigt, da die Wohnungseigentümer nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind und der klagende Eigentümer an einer Mitwirkung der Vertretung auf Beklagtenseite ausgeschlossen ist.
4. Eine verwalterlose Gemeinschaft kann keinen Verwalter bestellen, da sie nicht zur Eigentümerversammlung laden kann.
5. Es bleibt nur die Möglichkeit, ihr gem. § 57 Abs. 1 ZPO einen Prozesspfleger zu bestellen.
6. Soweit die Bestellung eines Prozesspflegers Gefahr im Verzug voraussetzt, genügt es, wenn die Verwirklichung der klägerischen Rechte ohne eine Pflegerbestellung ernstlich gefährdet ist.

IMRRS 2022, 0148

VG München, Urteil vom 31.08.2021 - 9 SN 21.976
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 0062

LG Köln, Urteil vom 21.01.2021 - 29 S 106/20
1. Ein Wohnungseigentümerbeschluss, der die erneute Bestellung des Verwalters zum Inhalt hat, kann nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn die Bestellung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Das ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem zu bestellenden Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht zu erwarten ist. Dabei sind an das Vorliegen eines Grundes für die mangelnde Eignung strengere Anforderungen zu stellen als bei einer Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund, da sich die Wohnungseigentümer gerade bei einer Wiederbestellung mehrheitlich für den Verwalter entschieden haben und ihr Vertrauen bekundet haben, so dass in die Entscheidung der Wohnungseigentümer nur aus wichtigem Grund eingegriffen werden kann.
2. Nur wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass der Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände bestellt wird, ist der Beurteilungsspielraum der Wohnungseigentümer überschritten und widerspricht die Wiederbestellung des Verwalters den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
3. Es verbietet sich eine rein formalistische Sichtweise, vielmehr kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere ob der Verwalter im Hinblick auf Pflichtverletzungen einsichtsfähig und lernfähig ist, d. h. in der Lage ist, die von ihm in der Vergangenheit zu verantwortenden Mängel seiner Arbeit abzustellen.

IMRRS 2022, 0135

AG Essen, Urteil vom 02.02.2022 - 196 C 97/21
1. Die Abmahnung für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann auch durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer erfolgen.
2. Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen, so dass dem Störenfried deutlich wird, welches Verhalten beanstandet wird und geändert werden soll.
3. Floskeln wie "Missachtung des Hausfriedens" oder "Verletzung der Pflicht nach § 14 Abs. 1 WEG" genügen hierfür nicht.
4. Auch ein Beschluss, den Verwalter mit der Durchsetzung des Anspruchs auf Entziehung des Wohnungseigentums nach § 17 WEG gegen die Klägerin, "soweit diese ihren Pflichten nach § 14 WEG (insbesondere § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG) nicht nachhaltig nachkommt." zu beauftragen, ist zu unbestimmt.
5. Die Entziehung von Wohnungseigentum darf nur als letztes Mittel gegen einen gemeinschaftsschädigenden Wohnungseigentümer eingesetzt werden. Die anderen Wohnungseigentümer haben daher die bestehenden und ihnen zumutbaren Möglichkeiten zur Unterbindung störenden Verhaltens auszuschöpfen, wozu auch die Abmahnung des betroffenen Wohnungseigentümers gehört. Auf sie kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, etwa dann, wenn diese der Gemeinschaft unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf Erfolg bietet.

IMRRS 2021, 1408

KG, Urteil vom 02.12.2021 - 1 W 384/21
1. Eine nach der einschlägigen Ermächtigungsnorm erforderliche Begründung einer Rechtsverordnung muss spätestens im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens öffentlich bekannt gemacht worden sein.
2. Der Gesetzgeber hat bei dem Genehmigungsvorbehalt nach § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine von § 878 BGB abweichende Sonderregelung getroffen. Ist ein Antrag auf Vollzug einer Teilungserklärung vor dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB gestellt worden, besteht insoweit keine Grundbuchsperre (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 16. 11. 2021 - 1 W 347/21, ZfIR 2022, 4L).

IMRRS 2022, 0063

LG Köln, Beschluss vom 12.11.2020 - 29 S 121/20
1 Wird die Anwesenheit eines Dritten bei einer Eigentümerversammlung nicht gerügt, liegt darin ein konkludentes Einverständnis mit der Anwesenheit.
2. Für die Begleitung einer nicht nur relativ geringfügigen Instandsetzungsmaßnahme kann dem Verwalter eine Sondervergütung gewährt werden. Ein Stundenlohn von 110 Euro für den Geschäftsführer bzw. von 75 Euro für den Objektbetreuer zzgl. jeweils der MwSt. ist hierbei angemessen.

IMRRS 2022, 0091

BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - V ZB 12/21
Wird die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht bei dem in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung benannten, für Wohnungseigentumssachen zuständigen Landgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Landgericht eingelegt (oder umgekehrt), kann das angerufene Berufungsgericht seine Unzuständigkeit nicht "ohne Weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" erkennen, und der Rechtsmittelführer kann nicht darauf vertrauen, dass das Gericht seinerseits Maßnahmen ergreifen wird, um die Fristversäumnis abzuwenden.*)

IMRRS 2022, 0084

AG Mettmann, Urteil vom 06.09.2021 - 26 C 11/21
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 0083

AG München, Urteil vom 11.03.2020 - 482 C 6922/19 WEG
1. Mit Reparaturen sind regelmäßig Instandhaltungsmaßnahmen gemeint, denn Reparaturen finden nur an vorhandenen Bestandteilen statt.
2. Sieht eine Gemeinschaftsordnung vor, dass Reparaturen an Balkontüren auf eigene Kosten des jeweiligen Sondereigentümers vorgenommen werden müssen, so greift diese Regelung somit nicht, wenn es um den Austausch eines nicht mehr reparaturfähigen Tür-Fenster-Elements geht.

IMRRS 2022, 0064

LG Hamburg, Urteil vom 23.01.2019 - 318 S 13/18
Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels betreffend die Verteilung der Kosten der Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss gem. § 16 Abs. 3 WEG setzt voraus, dass aus dem Beschluss hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung für künftige Abrechnungen zu beschließen.

IMRRS 2022, 0069

AG Pinneberg, Urteil vom 14.09.2021 - 60 C 30/20
1. Wer seine Wohnung vermietet, kann nur als mittelbarer Handlungsstörer zur Unterlassung verpflichtet sein. Als solcher wird angesehen, wer die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willenstätigkeit verursacht und in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2014 - V ZR 131/13 m.w.N., IMRRS 2014, 1015).
2. Der vermietende Wohnungseigentümer muss alles in seiner Macht stehende unternehmen, damit seine Mieter einem berechtigten Unterlassungsbegehren der anderen Eigentümer Folge leisten.

IMRRS 2022, 0039

AG München, Beschluss vom 06.12.2021 - 1293 C 19127/21 EVWEG
1. Einer Eigentümerversammlung steht es nicht entgegen, dass nach landesrechtlichen Vorschriften zum Infektionsschutz nur Geimpfte und Genesene mit negativem Corona-Test teilnehmen dürfen.
2. Wer sich eigenverantwortlich gegen eine Impfung entscheidet, muss die sich daraus ergebende Konsequenz tragen, auf unabsehbare Zeit nicht an Eigentümerversammlungen teilnehmen zu können.

IMRRS 2021, 1338

AG Kaufbeuren, Urteil vom 09.09.2021 - 5 C 34/21 WEG
1. Die Abwägung des berechtigten Anliegens der Eigentümer auf angemessene Selbstverwaltung und dem berechtigten Anliegen, dass Mehrheitsbeschlüsse nur nach entsprechenden Diskussionsmöglichkeiten gefasst werden, führt dazu, dass auf einer Corona-Ein-Mann-Versammlung gefasste Beschlüsse nur anfechtbar, aber nicht nichtig sind.
2. Auf Anfechtung hin sind diese Beschlüsse aufzuheben, die fehlende Teilnahmemöglichkeit ist unwiderlegbar kausal für die fehlerhafte Beschlussfassung.

IMRRS 2022, 0262

AG Konstanz, Urteil vom 07.11.2019 - 4 C 436/19 WEG
Es kommt nur nach objektiven Kriterien, und nicht nach der Befindlichkeit eines einzelnen klagenden Wohnungseigentümers, nach dem Umständen von Treu und Glauben darauf an, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, die eine Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zumuten lassen (BGH NJW 2012, 1884 und 3175).

IMRRS 2022, 0054

BGH, Urteil vom 12.11.2021 - V ZR 204/20
1. In der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage können für die Tiefgarage und die Wohngebäude auch dann weitgehend verselbständigte Untergemeinschaften gebildet werden, wenn die Tiefgarage zugleich als Fundament der Wohngebäude dient.*)
2. Sieht die Gemeinschaftsordnung einer solchen Anlage vor, dass die Untergemeinschaften sich selbstständig verwalten, dass an den Untergemeinschaften die jeweiligen Eigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen berechtigt und verpflichtet sind, und dass für die Untergemeinschaften jeweils eigene Rücklagen gebildet werden sollen, so entspricht es der nächstliegenden Bedeutung dieser Regelungen, dass allein die Teileigentümer der Tiefgarage die Kosten für Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Tiefgarage zu tragen haben, und zwar auch im Hinblick auf tragende Bauteile, die zugleich das Fundament der Wohngebäude bilden.*)

IMRRS 2022, 0049

LG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2021 - 11 S 210/19
1. Für Beschlussanfechtungsklagen betreffend sog. "Altbeschlüsse" (vor dem 01.12.2020 gefassten Beschlüsse) ist sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich weiterhin das WEG in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung anwendbar.
2. Beschlussersetzungsklagen, die bereits vor dem 01.12.2020 anhängig waren, sind entsprechend § 48 Abs. 5 WEG gegen die übrigen Eigentümer fortzuführen.
3. Zu den Anforderungen an die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG a.F.
4. Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Entlassung des Verwalters kann bestehen, wenn die Pflichtenverstöße als so schwer wiegend anzusehen sind, dass die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht mehr vertretbar erscheint. Dabei ist den Eigentümern bei der Entscheidung über die Abberufung ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen.
5. Ein neues Entlassungsbegehren kann nicht auf Gründe gestützt werden, die bereits Gegenstand einer bestandskräftig beschlossenen Weiterbestellung waren.
6. Eine Interessenkollision, die eine zwingende Abberufung des Verwalters zur Folge hätte, lässt sich nicht daraus herleiten, dass ein Verwalter auch Mieter einer der Einheiten der Gemeinschaft ist. Ist der Verwalter mit dem Prozessbevollmächtigten der (übrigen) Wohnungseigentümer über eine GbR verbunden und partizipiert mittelbar an den Einnahmen des Prozessbevollmächtigten, legt dies eine Interessenkollision nicht nahe. Für eine Interessenkollision müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verwalter gerichtliche Verfahren zur Entstehung von entsprechenden Gebührentatbeständen "provoziert" und damit sein Amt zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt.

IMRRS 2022, 0021

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.07.2021 - 15 W 2283/21
1. Der Verwalter hat die uneingeschränkte Vertretungsmacht für die Abgabe sämtlicher im Verkehr mit dem Grundbuchamt vorkommender Eintragungsbewilligungen.
2. Ein Nachweis dieser Vertretungsmacht muss nicht geführt werden, da § 9b Abs. 1 S. 3 WEG die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht ausdrücklich anordnet. Daraus folgt, dass der Rechtsverkehr auf die Vertretungsmacht des Verwalters vertrauen kann. Der Vertragspartner muss sich nur über die Wirksamkeit der Verwalterbestellung versichern, zB durch Vorlage des Protokolls der Eigentümerversammlung über die Bestellung.

IMRRS 2022, 0009

AG Hamburg, Urteil vom 17.08.2021 - 9 C 42/21
Der Wohnungseigentümer ist auch für das Gebrauchsverhalten eines Dritten, dem er den Zugang zu dem Sondereigentum eröffnet, nach § 278 BGB verantwortlich, denn wer als Wohnungseigentümer seine Wohnung einem Dritten überlässt, kann sich hierdurch nicht seiner Verantwortung gegenüber den anderen Miteigentümern entziehen, vielmehr ist er verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um das Unterlassungsbegehren des anderen Eigentümers umzusetzen.

IMRRS 2021, 0973

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.08.2021 - 2-13 S 20/21
1. Hat der Anfechtungskläger die Anfechtungsklage fristgerecht eingereicht und den Vorschuss gezahlt, besteht eine weitere Obliegenheit zur Kontrolle der gerichtlichen Verfahrensweise nicht, so dass eine Klage auch dann noch "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO zugestellt wird, wenn die Zustellung aus Gründen, die alleine in der Sphäre des Gerichtes liegen, erst knapp sechs Monate nach Vorschusszahlung erfolgt (Fortführung von Kammer, IMR 2021, 520).*)
2. Grundsätzlich steht den Wohnungseigentümern bei der Verwaltungsbeiratswahl ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu. Besondere Anforderungen an die Kenntnisse eines Kandidaten über die Befugnisse des Verwaltungsbeirats stellt das Gesetz nicht, ebenso wenig an seine Qualifikation im Allgemeinen.*)
3. Es widerspricht jedoch ordnungsmäßiger Verwaltung, ein Verwaltungsbeiratsmitglied zu wählen, das für diese Tätigkeit vom Verwalter bezahlt wird, da dies angesichts der Aufgabe des Beirats, die Verwaltung zu überwachen, einen Interessenkonflikt schafft (Fortführung von Kammer, Beschluss vom 21.10.2015 - 2-13 S 97/12).*)

Online seit 2021
IMRRS 2021, 1436
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.12.2021 - 2-13 T 74/21
Ein selbständiges Beweisverfahren zwischen Wohnungseigentümern ist nach der WEG-Reform im Hinblick auf bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums (nur) dann zulässig, wenn der Antragsteller eine davon ausgehende Störung im Bereich seines Sondereigentums geltend macht.*)

IMRRS 2021, 1427

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.12.2021 - 2-13 S 75/20
1. Sieht die Teilungserklärung eine Vertretungsbeschränkung u. a. auf Generalbevollmächtigte vor, erfasst dies keinen Vertreter, der nur zur umfassenden Vertretung bei der Verwaltung des Sondereigentums bevollmächtigt ist.*)
2. Erfolgt die Einladung zu einer Eigentümerversammlung durch einen Dritten, den der Verwalter umfassend mit sämtlichen Verwaltungsaufgaben betraut hat und der faktisch die Verwaltung führt, liegt eine systematische Missachtung der Regeln des Wohnungseigentumsrechts vor. Die gefassten Beschlüsse sind dann, ohne dass es auf eine Kausalitätsprüfung ankommt, für ungültig zu erklären (Anschluss an BGH, Urteil vom 20.11.2020 - V ZR 64/20, IMRRS 2020, 0227).*)
IMRRS 2021, 1430

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.11.2021 - 2-13 T 69/21
Ansprüche der Eigentümer auf Durchführung einer Eigentümerversammlung bestehen nach der WEG-Reform nur gegenüber dem Verband und nicht (mehr) gegen den Verwalter.*)

IMRRS 2021, 1423

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.11.2021 - 2-13 T 71/21
Beschlüsse, die dazu führen, dass die Umsetzung eines rechtskräftig für ungültig erklärten Beschlusses fortgesetzt wird, unterlaufen den Folgenbeseitigungsanspruch und entsprechen daher im Regelfall nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.*)

IMRRS 2021, 1216

LG Dortmund , Beschluss vom 30.10.2020 - 17 S 193/20
1. Die Delegation von Befugnissen auf den Verwalter durch einen Vorratsbeschluss und damit die Einschränkung der Entscheidungsbefugnis des einzelnen Eigentümers bedurfte bisher einer Interessensabwägung.
2. Seit 01.12.2020 gibt § 27 Abs. 2 WEG den Eigentümern die Möglichkeit, die Rechte und Pflichten des Verwalters durch Mehrheitsbeschluss einzuschränken oder zu erweitern.

IMRRS 2021, 1409

KG, Beschluss vom 30.11.2021 - 1 W 355/21
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2021, 1209

AG Augsburg, Urteil vom 30.09.2021 - 31 C 2231/20 WEG
Dem berechtigten Anliegen der Eigentümer, ihre WEG-Angelegenheiten auch in der Corona-Pandemie durch Beschluss zu regeln, und dem entgegenstehenden berechtigten Anliegen einzelner Eigentümer, dass Mehrheitsbeschlüsse nur nach ordnungsgemäßer Durchführung einer Eigentümerversammlung mit entsprechenden Diskussions- und Abstimmungsmöglichkeiten wirksam gefasst werden können, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Beschlüsse einer sog. "Ein-Mann-Versammlung" nicht als nichtig angesehen werden, sondern nur als anfechtbar.

IMRRS 2021, 1400

LG Berlin, Urteil vom 03.06.2021 - 55 S 115/20 WEG
1. § 48 Abs. 5 WEG ist entsprechend auf eine vor dem 01.12.2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklage anzuwenden. Der analogen Anwendung steht nicht entgegen, dass mit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes vom 16.10.2020 am 01.12.2020 (BGBl. I S. 2187) der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums auf § 18 Abs. 1 WEG beruht und dieser Anspruch nur noch gegen die Gemeinschaft selbst, nicht aber mehr gegen die einzelnen Wohnungseigentümer besteht. Hierauf kommt es wegen des besonderen Charakters der Beschlussersetzungsklage als Gestaltungsklage nicht an.*)
2. Zu den Anforderungen und zum Inhalt einer Beschlussersetzung im Falle eines Feuchtigkeitsmangels.*)
