Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
6299 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2021, 1394
AG Landau, Beschluss vom 22.09.2021 - 5 C 768/21
1. Auch im einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Antragsteller gehalten, geeignete Personen für die Verwalterbestellung vorzuschlagen und die jeweiligen Konditionen des Verwaltervertrags neben der Zustimmung zur Übernahme des Verwalteramts durch gerichtliche Bestellung darzulegen.
2. Der Antragsteller hat die Umstände darzulegen, die es ihm unmöglich machen würde, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

IMRRS 2021, 1393

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.12.2020 - 1 W 54/20
§ 6 Abs. 1 COVMG gilt auch für den Fall, dass die Bestellungszeit des Verwalters bereits vor dem Inkrafttreten der vorgenannten Norm abgelaufen ist.

IMRRS 2021, 1386

KG, Beschluss vom 16.11.2021 - 1 W 347/21
1. Die Berliner Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gem. § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten vom 03.08.2021 ist nichtig, weil zum Zeitpunkt des Inkraftretens der Verordnung am 06.08.2021 die Begründung für den Erlass der Verordnung nicht allgemein zugänglich war. Die zum 13.08.2021 erfolgte Veröffentlichung der Begründung im Amtsblatt von Berlin führte nicht zur Heilung des Begründungsmangels.*)
2. § 878 BGB ist analog anwendbar auf Anträge auf Aufteilung von Gebäuden in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 Abs. 1 WEG, wenn ein solcher Antrag vor Inkraftreten der Berliner Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gem. § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB) vom 21.09.2021, die am 07.10.2021 in Kraft getreten ist, beim Grundbuchamt eingegangen ist (Anschluss an BGH, NJW 2017, 1546, zur vergleichbaren Situation bei sog. Erhaltungssatzungen gem. § 172 BauGB).*)

IMRRS 2021, 1327

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2021 - 3 Wx 125/21
1. Ob die Veräußerung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie durch den befreiten Nacherben entgeltlich war, d.h. ihr eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand, hat das Grundbuchamt ohne Bindung an die Beweisvorschrift des § 29 Abs. 1 GBO an Hand aller Umstände frei zu würdigen.*)
2. Entgeltlichkeit ist zu bejahen, wenn die für die Bestimmung des Entgelts maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden und verständlich sowie der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen, und wenn begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind.*)
3. Die Prüfung der Entgeltlichkeit der Veräußerung beschränkt sich nach allgemeinen Grundsätzen auf die dem Nachlassgericht vorgelegten Eintragungsunterlagen und sonstige offenkundige Tatsachen. Dem Grundbuchamt ist es verwehrt, eigene Ermittlungen und Beweiserhebungen vorzunehmen.*)
4. Eine entgeltliche Veräußerung liegt nicht erst dann vor, wenn der Vorerbe denjenigen Kaufpreis vereinbart hat, der sich unter Anwendung der im Einzelfall sachgerechten Wertermittlungsmethode maximal vertreten lässt. Zweifel an der Pflichtgemäßheit der Übertragung ergeben sich nämlich im Allgemeinen nicht alleine aus dem Umstand, dass verschiedene Wertgutachten zu unterschiedlichen Schätzpreisen gelangen.*)

IMRRS 2021, 1367

BGH, Urteil vom 01.10.2021 - V ZR 48/21
Nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gem. § 1004 BGB, die auf die Abwehr von Störungen seines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts gerichtet sind, weiterhin selbst geltend machen (Fortführung von Senat, IMR 2021, 366).*)

IMRRS 2021, 1324

AG Essen, Urteil vom 02.11.2021 - 196 C 50/21
1. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll.
2. Wird in der Klage als Beklagte "die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft ###, die Eigentümer namentlich aufgeführt in der anliegenden Liste" angegeben, so ist die Gemeinschaft als Verband die Beklagte, weil es nicht ausdrücklich "die übrigen Eigentümer" heißt und im Rubrum "die Beklagte" steht, und nicht "die Beklagten".
3. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einem Umlaufbeschluss genügt. Einen solchen Beschluss müssen die Wohnungseigentümer in einer Versammlung mehrheitlich oder schriftlich allstimmig beschließen.
4. Eine Baubegleitung und insbesondere die Beurteilung von technischen Anlagen stellt keine originäre Aufgabe der Verwaltung dar.

IMRRS 2021, 1291

OLG München, Urteil vom 27.10.2021 - 20 U 7051/20
Die Unterrichtung der Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft durch den Verwalter in der Tagesordnung zur Eigentümerversammlung wie auch in der Versammlung selbst über den Legionellenbefall in bestimmten Eigentumswohnungen unter namentlicher Nennung der Wohnungseigentümer verstößt nicht gegen die Vorgaben der DSGVO.

IMRRS 2021, 1213

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.05.2021 - 980a C 1/21 WEG
1. Die am 28.03.2020 in Kraft getretene Vorschrift des § 6 Abs. 1 COVMG führt nicht dazu, dass der Verwalter, dessen Bestellung vorher schon geendet hat, mit Inkrafttreten des COVMG rückwirkend (wieder) als bestellt anzusehen ist.
2. Die Erklärung eines Beschlusses für ungültig scheidet in der Regel aus, wenn feststeht, dass sich der Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat; anders verhält es sich nur bei schwer wiegenden Verstößen, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Mitglieds in gravierender Weise ausgehebelt wird, oder wenn die Regeln des WEG über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums systematisch missachtet werden.
3. Nach Inkrafttreten des WEMoG ist jede Versammlung - im Grundsatz ohne Rücksicht auf bestimmte Quoren - beschlussfähig.
4. Der Kostenverteilungsschlüssel wird nicht schon dadurch geändert, dass die Eigentümer eine Jahresabrechnung mit einem abweichenden, letztlich unzutreffenden Schlüssel beschließen.
5. Ein Beschluss zum Einbau von Schließzylindern und einer Videosprechanlage muss auch bestimmen, welches Unternehmen für die Durchführung der Arbeiten ausgewählt worden ist.
6. Ein Angebot, das den Eigentümern zu Entscheidung vorgelegt wird, muss aktuell sein.
IMRRS 2021, 1297

AG Hamburg, Urteil vom 19.07.2021 - 11 C 465/20
1. Die Gemeinschaft kann durch Einzelbeschlüsse mangels Beschlusskompetenz außerhalb des Systems von Wirtschaftsplan/Jahresabrechnung keine Ansprüche einzelner Eigentümer begründen.
2. Eine bekannte und WEG-intern erörterte Instandsetzungsnotwendigkeit ist kein Fall des § 21 Abs. 2 WEG. Dauerhafte Beseitigungskosten sind kein Fall des § 21 Abs. 1 WEG.

IMRRS 2021, 1220

LG Itzehoe, Beschluss vom 18.03.2021 - 11 T 17/20
1. Der Betrieb eines Fitnessstudios in einer Einheit, die für den Betrieb eines Ladengeschäfts vorgesehen ist, ist unzulässig.
2. Vor einem gerichtlichen Antrag auf Anpassung der Teilungserklärung bedarf es einer diesbezüglichen Vorbefassung der Eigentümer.

IMRRS 2021, 1321

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 09.07.2021 - 980b C 36/20 WEG
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

IMRRS 2021, 1322

AG München, Urteil vom 19.11.2020 - 483 C 8456/20 WEG
Wird in der Einladung zu einer Eigentümerversammlung darauf verwiesen, dass eine Versammlung mit Teilnehmern nicht durchführbar sei und der Gesetzgeber die Möglichkeit einer "Ein-Mann-Versammlung" vorsehe, zu der Vollmachten erteilt werden könnten, sind die gefassten Beschlüsse nichtig, weil der Kernbereich der Rechte der Wohnungseigentümer, der Teilnahme an der Eigentümerversammlung verletzt ist.

IMRRS 2021, 1319

LG Landau, Beschluss vom 18.10.2021 - 5 T 75/21
1. Grundsätzlich geht mit dem verwalterlosen Zustand eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einher.
2. Deshalb ist ein Eigentümer auf Antrag zu ermächtigen, eine Versammlung einzuberufen, so dass über die Wahl eines Verwalters abgestimmt werden kann.
3. Für die Bestellung eines Notverwalters sind die notwendigen Grundlagen dem Gericht mitzuteilen. Auch wenn im Verfahren der einstweiligen Verfügung insoweit Abstriche gemacht werden können, ist jedoch die Benennung von tauglichen, zur Übernahme bereiten Personen als Verwalter erforderlich.

IMRRS 2021, 1326

BGH, Beschluss vom 04.11.2021 - V ZR 106/21
1. Für die bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.
2. Auf die Wirksamkeit der Entscheidungsbildung der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis, insbesondere die Wirksamkeit eines dazu gefassten Beschlusses, kommt es nicht an.
3. Aufgrund der Vertretungsmacht des Verwalters im Außenverhältnis (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG) ist weder die Nichtigkeit eines gefassten Beschlusses zu prüfen, noch kommt eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein etwaiges Beschlussanfechtungsverfahren in Betracht; fehlt es an der wirksamen Willensbildung im Innenverhältnis, kann dies allerdings Regressansprüche des klagenden Wohnungseigentümers begründen.
IMRRS 2021, 1323

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.07.2021 - 8 W 431/19
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2021, 1202

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 05.08.2021 - 980a C 25/21 WEG
Der nunmehr in § 18 Abs. 4 WEG n.F. geregelte Individualanspruch eines jeden Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen richtet sich nicht (mehr) gegen die WEG-Verwaltung selbst, sondern mit dem Inkrafttreten des WEMoG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die die Pflicht durch ihre Verwaltung erfüllt.

IMRRS 2021, 1314

BGH, Urteil vom 15.10.2021 - V ZR 225/20
1. Im Grundsatz können die Wohnungseigentümer ein auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenes Nutzungsverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr beschließen.*)
2. Auf Dauer kann die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums aufgrund von baulichen oder bauordnungsrechtlichen Mängeln (hier: Brandschutzmängel) jedenfalls dann nicht durch Mehrheitsbeschluss verboten werden, wenn dadurch die Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen wird; die Wohnungseigentümer können sich ihrer Verpflichtung zur Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen nicht durch ein mehrheitlich verhängtes Nutzungsverbot entziehen (Fortführung von Senat, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 203/17, Rz. 21 f., IMRRS 2018, 0728 = ZfIR 2018, 553).*)
3. Zerstört i.S.v. § 22 Abs. 4 WEG a.F. (nunmehr § 22 WEG) ist ein Gebäude nur dann, wenn seine Nutzbarkeit durch punktuelle Ereignisse (wie Brand, Überflutung oder Explosion) wesentlich beeinträchtigt oder aufgehoben ist; die Sanierungspflichten der Wohnungseigentümer, die aus der Überalterung bzw. der mangelnden Instandhaltung des Gebäudes herrühren, werden durch die Vorschrift nicht begrenzt.*)
IMRRS 2021, 1290

LG Karlsruhe, Beschluss vom 29.10.2021 - 11 O 6/21
1. Es handelt sich auch dann um eine Streitigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG, wenn ein unter diese Vorschrift fallendes Recht von einem Rechtsnachfolger geltend gemacht wird (hier: durch den Hausratversicherer nach Legalzession gem. § 86 VVG).*)
2. Der verschuldensunabhängige, nachbarrechtliche Anspruch § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog kommt auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander in Betracht.*)
3. Angesichts der Betroffenheit der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten handelt es sich dabei regelmäßig um eine WEG-Sache und die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte (WEG-Abteilungen) ist gegeben.*)

IMRRS 2021, 1201

AG Biedenkopf, Urteil vom 08.04.2021 - 50 C 220/20
1. Die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung ist nach neuem Recht gegeben, wenn mindestens ein stimmberechtigter Eigentümer an der Versammlung teilnimmt.
2. Bei der Anbringung eines Klimageräts handelt es sich um eine bauliche Veränderung.
3. Jede bauliche Veränderung bedarf eines wirksamen Beschlusses durch die Eigentümerversammlung. Selbst in dem Fall, dass eine Ermessensreduzierung auf null vorläge, wäre zu verlangen gewesen, dass ein entsprechender formeller Antrag an die Eigentümergemeinschaft herangetragen und von dieser beschieden wird.

IMRRS 2021, 1231

AG Hamburg, Urteil vom 18.11.2020 - 40a C 146/19
1. Der vom Störer geschaffene Zustand bleibt auch nach der Verjährung des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB rechtswidrig und darf vom betroffenen Eigentümer auf eigene Kosten beseitigt werden. Einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden.
2. Der hier geltend gemachte Duldungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB stellt kein geborenes Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern ein aus dem Eigentum folgendes Individualrecht der einzelnen Wohnungseigentümers dar. Gleichwohl kann die Gemeinschaft per Beschluss den Anspruch vergemeinschaften.

IMRRS 2021, 1232

AG Charlottenburg, Urteil vom 16.04.2021 - 73 C 8/21
Die Beschlussanfechtungsklage ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht gegen die übrigen Eigentümer der Gemeinschaft zu richten.

IMRRS 2021, 1230

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2021 - 2 W 3/21
1. Der Streitwert für ein Verfahren der einstweiligen Verfügung, dessen Rechtsschutz dem Hauptsacheverfahren sehr nahe kommt, ist mit 50% des Hauptsachestreitwerts anzusetzen.*)
2. Das Interesse am weiteren Füttern der Vögel sowie an der Abwendung der Vertragsstrafe sind etwa gleich hoch zu bewerten.*)
3. Die spätere Entwicklung (hier: Veräußerung der Eigentumswohnung; fehlende Beschlussumsetzung) ist für die Bestimmung des Streitwerts ohne Bedeutung.*)

IMRRS 2021, 1224

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 12.03.2021 - 980b C 34/20 WEG
Die Auslegung der Gemeinschaftsordnung kann ergeben, dass für Sanierungsmaßnahmen an der Zufahrt zur Tiefgarage, wie sie die Eigentümer - sachverständig beraten - beschlossen haben, lediglich die Eigentümer der Tiefgarage abstimmungsberechtigt und zur Kostentragung verpflichtet sind.

IMRRS 2021, 1238

AG Mannheim, Urteil vom 23.09.2021 - 5 C 3244/12 WEG
1. Auf eine Beschlussanfechtung, die vor dem 01.12.2020 bei Gericht eingereicht worden ist, findet das WEG in seiner Fassung vor dem 01.12.2020 Anwendung.
2. Die Anfechtung einer Jahresabrechnung kann auf die Anfechtung der Einzelabrechnung hinsichtlich der Heizkostenabrechnung (Verbrauch) beschränkt werden; sie ist auch dann zulässig, wenn eine korrekte Abrechnung für den Kläger höher ausfallen würde als die angefochtene.
3. Trotz Abrechnung nach der Heizkostenverordnung und korrekter Verbrauchserfassungsgeräte ist eine Heizkostenabrechnung dann fehlerhaft, wenn der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage nicht ausreichend eingestellt ist.

IMRRS 2021, 1218

AG Duisburg-Ruhrort, Urteil vom 19.04.2021 - 28 C 53/20
1. Ist über ein Wohnungseigentum gem. § 146 Abs. 1 ZVG die Zwangsverwaltung angeordnet worden, wird dem Wohnungseigentümer gem. § 148 Abs. 2 ZVG das Recht zur Verwaltung und Nutzung des Wohnungseigentums entzogen.
2. Hieraus folgt, dass das Stimmrecht des Wohnungseigentümers einer zwangsverwalteten Wohnung deshalb grundsätzlich dem Zwangsverwalter zusteht (vgl. Bärmann/Pick/Emmerich, 20. Aufl., WEG § 25 Rz. 14Z, Hügel/Elzer, WEG 3. Aufl., § 24 Rz. 10).

IMRRS 2021, 1214

AG Bonn, Urteil vom 28.05.2021 - 27 C 93/20
Nach überwiegender Auffassung liegt ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung eines Verwalters vor, wenn "den Wohnungseigentümern unter Beachtung aller - nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter - Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten ist, insbesondere durch diese Umstände das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist". Diese Definition hebt zutreffend hervor, dass über das Vorliegen eines wichtigen Grundes zukunftsgerichtet danach zu entscheiden ist, ob von den Eigentümern nicht erwartet werden kann, dass sie an dem Verwalter festhalten.

IMRRS 2021, 1219

LG Hamburg, Urteil vom 24.03.2021 - 318 S 85/19
Bei der ordnungsmäßigen Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums haben die Wohnungseigentümer insoweit einen Gestaltungsspielraum; sie müssen das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und im Grundsatz auf die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen.

IMRRS 2021, 1217

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 23.04.2021 - 980b C 33/20
Die Einholung von jeweils nur zwei Angeboten ist ermessensfehlerhaft. Das Erfordernis zur Einholung mehrerer Alternativangebote ist hier nicht entfallen.

IMRRS 2021, 1226

AG Tettnang, Urteil vom 09.02.2021 - 8 C 95/21 WEG
Grundsätzlich ist lediglich der Verwalter berechtigt und auch verpflichtet, die Versammlung der Wohnungseigentümer mindestens einmal im Jahr einzuberufen (§ 24 Abs. 1 WEG). Wenn der Verwalter entweder gänzlich fehlt oder sich pflichtwidrig weigert, eine Versammlung einzuberufen, kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden (§ 24 Abs. 3 WEG).

IMRRS 2021, 1215

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 23.04.2021 - 980b C 27/20 WEG
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2021, 1162

AG Wiesbaden, Urteil vom 02.10.2020 - 93 C 4393/19
1. Nach Einreichung der Anfechtungsklage darf der Anfechtungskläger zwar die Kostenvorschussanforderung abwarten, muss jedoch, wenn diese ausbleibt, spätestens nach sechs Wochen beim Gericht nachfragen.*)
2. Dieselbe prozessuale Obliegenheit trifft den Anfechtungskläger, in dessen Verfahren überhaupt nichts passiert, obwohl er den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat. Bleibt der Kläger in einem solchen Fall fast sechs Monate lang untätig, so hat er diese Verzögerung zu vertreten und die Zustellung der Anfechtungsklage erfolgt nicht mehr demnächst i.S.d. § 167 ZPO, mit der Folge, dass die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht gewahrt wird.*)

IMRRS 2021, 1212

BGH, Beschluss vom 30.09.2021 - V ZR 258/20
Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG a.F. und nicht nach § 49 GKG. Die (allgemeine) Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ist insoweit nicht anwendbar.*)

IMRRS 2021, 1195

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2021 - 9 WF 158/21
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2021, 0950

AG Herne-Wanne, Urteil vom 09.06.2020 - 41 C 121/19
1. Die konkreten Sanierungsmaßnahmen müssen sich aus dem Beschluss ergeben.
2. Die Formulierung:
"Die Ergänzungsleistung "Erneuerung des Putzbereichs" kann erst nach Freilegung durch den Dachdecker beurteilt und beauftragt werden und ist nicht Bestandteil des Beschlusses"
ist nicht hinreichend bestimmt, da ausdrücklich offenbleibt, ob diese Maßnahme durchgeführt werden soll.

IMRRS 2021, 1191

LG Itzehoe, Urteil vom 02.07.2021 - 11 S 41/20
1. Für die in § 9a Abs. 2 WEG n.F. genannten Rechte und Pflichten besteht seit Inkrafttreten der Neuregelung stets eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft.
2. Dieser ausschließlichen Ausübungszuständigkeit der Gemeinschaft nach § 9a Abs. 2 WEG n.F. unterfallen insbesondere Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums. Davon umfasst sind auch Ansprüche auf Beseitigung baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums und Wiederherstellung des vorherigen Zustands.
3. Für die bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird (vgl. BGH, IMR 2021, 284).
4. Der Verwalter muss demnach dem Gericht einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft mitteilen. Ob dies auch den Tatsachen entspricht, ist allein für das interne Verhältnis der Verwalterin gegenüber den Eigentümern von Bedeutung.
5. Das Interesse im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Beschlusses, durch den einem Verwalter Entlastung erteilt wurde, kann bei Fehlen besonderer Anhaltspunkte mit einem Wert von 1.000 Euro bemessen werden (vgl. BGH, IMR 2011, 298).
6. Bei Klagen auf Beseitigung einer baulichen Veränderung bemisst sich der Streitwert nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse des beklagten Eigentümers, keinen Rückbau vornehmen zu müssen.

IMRRS 2021, 1180

LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2021 - 318 S 68/19
1. Eine bauliche Veränderung liegt nicht deshalb vor, weil das Wohnungseigentum abweichend vom Aufteilungsplan erstellt wurde.*)
2. Für einen Rückbau-/Beseitigungsanspruch gegen einzelne Eigentümer unter dem Gesichtspunkt der erstmaligen plangerechten Herstellung des Gemeinschaftseigentums fehlt deren Passivlegitimation.*)
3. Der Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn der Rückbau nicht zumutbar ist.*)

IMRRS 2021, 1169

FG Münster, Urteil vom 16.09.2020 - 13 K 94/18
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2021, 0902

OLG Köln, Urteil vom 11.07.2018 - 17 U 44/16
1. Jeder Erwerber hat einen eigenen Anspruch auf Abnahme des Gemeinschaftseigentums.
2. Die Abnahme des Sondereigentums oder die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch andere Wohnungseigentümer führen nicht zu einer Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Erwerber, soweit es sich nicht um die Teile des Gemeinschaftseigentums handelt, die ausschließlich im Bereich der Wohnung (Sondereigentum) liegen oder dem Erwerber zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind.
3. Eine sog. negative Feststellungsklage, dass ein Werk nicht abgenommen ist, ist - grundsätzlich - ebenso zulässig wie eine entsprechende "positive" Feststellungsklage, dass das Werk abgenommen ist. Bei der Abnahme i.S.v. § 640 Abs. 1 BGB handelt es sich um ein der Feststellung gem. § 256 ZPO zugängliches Rechtsverhältnis.

IMRRS 2021, 1141

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.10.2021 - 2-13 S 9/21
Eine Entziehungsklage nach § 17 WEG n.F. kann nach Entfall des Regelbeispiels des Zahlungsverzugs (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a.F.) nicht mehr alleine darauf gestützt werden, dass der Wohnungseigentümer mit einer entsprechenden Forderung im Rückstand ist. Eine die Entziehung rechtfertigende Pflichtverletzung des Eigentümers liegt aber jedenfalls dann vor, wenn der Eigentümer fortlaufend in erheblicher Weise seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt.*)
IMRRS 2021, 1071

LG Berlin, Urteil vom 16.06.2020 - 55 S 83/19 WEG
1. Der Beschluss über die Einzelabrechnungen dient der Festlegung der endgültigen Höhe der Einzelbeiträge je Einheit. Nicht festgeschrieben wird, ob und in welcher Höhe der Sondereigentümer Hausgeldschulden bereits getilgt/erfüllt hat. Solche Zahlungen sind in der Gesamtabrechnung als Teil der Einnahmen zu berücksichtigen.
2. Kann einem Wirtschaftsplan auch im Wege der Auslegung nicht entnommen werden, welche Beträge der Sondereigentümer je Einheit zu zahlen hat, ist er zu unbestimmt und nichtig. Demzufolge sind die Soll-Vorauszahlungen mit Null anzusetzen in der künftigen Abrechnung.
3. Einzelabrechnungsbeschlüsse sind isoliert anfechtbar (str.); die Einzelabrechnungen für die übrigen Eigentümer sind dann bestandskräftig. Wenn der Verteilerschlüssel in der angegriffenen Einzelabrechnung von den übrigen Einzelabrechnungen abweicht, besteht lediglich gegebenenfalls ein Anspruch nach § 10 Abs. 2 WEG gegen die übrigen Eigentümer auf Anpassung dieser bestandskräftigen Abrechnungen.

IMRRS 2021, 1066

AG Wedding, Urteil vom 13.07.2020 - 9 C 214/20
Die Durchführung einer Eigentümerversammlung unter freiem Himmel widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, insbesondere stellt sie auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung dar.

IMRRS 2021, 1070

AG Sinzig, Urteil vom 18.06.2020 - 10a C 8/19
Als werdender Eigentümer ist nur anzusehen, wer (neben einem durch Vormerkung gesicherten Eigentumserwerbsanspruch) den Besitzen der erworbenen Wohnung durch Übergabe erlangt hat.

IMRRS 2021, 1068

AG Bonn, Urteil vom 24.06.2020 - 27 C 14/20
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2021, 1058

AG Achim, Urteil vom 14.07.2020 - 10 C 312/18
Verwendet ein Wohnungseigentumsverwalter Gelder, welche ihm von der Wohnungseigentümergemeinschaft überlassen wurden, entgegen deren eindeutiger Beschlussfassung, steht ihm gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft kein bereicherungsrechtlicher Gegenanspruch zu.*)

IMRRS 2021, 1067

AG München, Urteil vom 06.07.2020 - 481 C 17917/19 WEG
Es stellt eine Benachteiligung eines Eigentümers dar, wenn der Stellplatz für die Mülltonnen in die Nähe der Schlafzimmerfenster des Eigentümers verlegt wird und zumindest in den Sommermonaten der Mittagssonne ausgesetzt ist, so dass mit Geruchsbeeinträchtigungen zu rechnen ist.*)

IMRRS 2021, 1057

LG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2020 - 25 S 23/19
Es widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung und ein Verwalter dar nicht erneut bestellt werden, wenn die von Anfang an eine ordnungsgemäße vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht zu erwarten war.

IMRRS 2021, 1056

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.07.2020 - 8 O 4992/19
Schließt der Hausverwalter als Versicherungsnehmer eine Wohngebäudeversicherung über Gemeinschaftseigentum ab (Fremdversicherung), ist eine Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Gebäudeversicherer mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig, wenn die Versicherungsbedingungen (hier: Teil B § 12 Ziff. 1 S. 2 VGB 2008) in (zulässiger) Abänderung von § 44 Abs. 2 VVG bestimmen, dass nur der Versicherungsnehmer zur Geltendmachung des Versicherungsanspruchs berechtigt sein soll.

IMRRS 2021, 1054

AG Sinzig, Urteil vom 10.09.2020 - 10a C 3/20 WEG
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2021, 1052

LG Berlin, Urteil vom 13.10.2020 - 85 S 2/19 WEG
1. Zwar ist der Umfang der Anfechtungsbefugnis des Verwalters aus § 46 Abs. 1 Saatz 1 WEG umstritten, nach ganz überwiegender Rechtsprechung ist ein Verwalter aber jedenfalls anfechtungsbefugt, wenn Gegenstand der Anfechtungsklage ein Beschluss über seine Abberufung ist.
2. Der Verwalter kann sich nicht darauf berufen, dass seine Abberufung und die Kündigung des Verwaltervertrags nach dem Inhalt des Einladungsschreibens nicht auf der Tagesordnung gestanden haben. Denn der Verwalter ist nicht vom Schutzzweck der Norm des § 23 Abs. 2 WEG (Erforderlichkeit der Bezeichnung des Beschlussgegenstandes) erfasst. Die Formvorschrift des § 23 Abs. 2 WEG soll allein die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, sich auf die Versammlung vorzubereiten. Sie dient nicht der besseren Vorbereitung des Verwalters in Bezug auf gegen ihn gerichtete Abberufungsbeschlüsse.
3. Von einem völlig zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen dem Verwalter und den Wohnungseigentümern im maßgeblichen Beschlusszeitpunkt kann nicht ausgegangen werden, wenn zwar die anwesenden Wohnungseigentümer mehrheitlich für die Abberufung des Verwalters stimmten, diese Mehrheit aber weniger als die Hälfte der gesamten Miteigentumsanteile ausmachte.
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IMRRS 2021, 1050

LG Hamburg, Urteil vom 28.10.2020 - 318 S 32/20
1. Ein sondernutzungsberechtigter Wohnungseigentümer ist verpflichtet, den von ihm (eigenmächtig) abgetrennten Außenwasseranschluss (Zapfstelle nutzbar für Gartenbewässerung) unter Wiederherstellung einer durch die zu seinem Sondereigentum gehörenden Kellerräume verlaufende Wasserleitung wieder funktionsfähig zu machen.*)
2. Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes können durch die Teilungserklärung nicht wirksam zu Sondereigentum erklärt werden.*)
