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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6492 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2021

IMRRS 2021, 1326
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verband zieht Prozess an sich: Wirksamkeit des Beschlusses irrelevant!

BGH, Beschluss vom 04.11.2021 - V ZR 106/21

1. Für die bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.

2. Auf die Wirksamkeit der Entscheidungsbildung der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis, insbesondere die Wirksamkeit eines dazu gefassten Beschlusses, kommt es nicht an.

3. Aufgrund der Vertretungsmacht des Verwalters im Außenverhältnis (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG) ist weder die Nichtigkeit eines gefassten Beschlusses zu prüfen, noch kommt eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein etwaiges Beschlussanfechtungsverfahren in Betracht; fehlt es an der wirksamen Willensbildung im Innenverhältnis, kann dies allerdings Regressansprüche des klagenden Wohnungseigentümers begründen.




IMRRS 2021, 1323
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eintragung der Umwidmung des Sondereigentums

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.07.2021 - 8 W 431/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2021, 1202
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen richtet sich gegen den Verband

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 05.08.2021 - 980a C 25/21 WEG

Der nunmehr in § 18 Abs. 4 WEG n.F. geregelte Individualanspruch eines jeden Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen richtet sich nicht (mehr) gegen die WEG-Verwaltung selbst, sondern mit dem Inkrafttreten des WEMoG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die die Pflicht durch ihre Verwaltung erfüllt.

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IMRRS 2021, 1314
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein dauerhaftes Nutzungsverbot durch Mehrheitsbeschluss!

BGH, Urteil vom 15.10.2021 - V ZR 225/20

1. Im Grundsatz können die Wohnungseigentümer ein auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenes Nutzungsverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr beschließen.*)

2. Auf Dauer kann die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums aufgrund von baulichen oder bauordnungsrechtlichen Mängeln (hier: Brandschutzmängel) jedenfalls dann nicht durch Mehrheitsbeschluss verboten werden, wenn dadurch die Nutzung des Sondereigentums zu dem vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen wird; die Wohnungseigentümer können sich ihrer Verpflichtung zur Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen nicht durch ein mehrheitlich verhängtes Nutzungsverbot entziehen (Fortführung von Senat, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 203/17, Rz. 21 f., IMRRS 2018, 0728 = ZfIR 2018, 553).*)

3. Zerstört i.S.v. § 22 Abs. 4 WEG a.F. (nunmehr § 22 WEG) ist ein Gebäude nur dann, wenn seine Nutzbarkeit durch punktuelle Ereignisse (wie Brand, Überflutung oder Explosion) wesentlich beeinträchtigt oder aufgehoben ist; die Sanierungspflichten der Wohnungseigentümer, die aus der Überalterung bzw. der mangelnden Instandhaltung des Gebäudes herrühren, werden durch die Vorschrift nicht begrenzt.*)




IMRRS 2021, 1290
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gilt auch zwischen Eigentümern!

LG Karlsruhe, Beschluss vom 29.10.2021 - 11 O 6/21

1. Es handelt sich auch dann um eine Streitigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG, wenn ein unter diese Vorschrift fallendes Recht von einem Rechtsnachfolger geltend gemacht wird (hier: durch den Hausratversicherer nach Legalzession gem. § 86 VVG).*)

2. Der verschuldensunabhängige, nachbarrechtliche Anspruch § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog kommt auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander in Betracht.*)

3. Angesichts der Betroffenheit der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten handelt es sich dabei regelmäßig um eine WEG-Sache und die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte (WEG-Abteilungen) ist gegeben.*)

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IMRRS 2021, 1201
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anbringung eines Klimageräts bedarf eines entsprechenden Beschlusses!

AG Biedenkopf, Urteil vom 08.04.2021 - 50 C 220/20

1. Die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung ist nach neuem Recht gegeben, wenn mindestens ein stimmberechtigter Eigentümer an der Versammlung teilnimmt.

2. Bei der Anbringung eines Klimageräts handelt es sich um eine bauliche Veränderung.

3. Jede bauliche Veränderung bedarf eines wirksamen Beschlusses durch die Eigentümerversammlung. Selbst in dem Fall, dass eine Ermessensreduzierung auf null vorläge, wäre zu verlangen gewesen, dass ein entsprechender formeller Antrag an die Eigentümergemeinschaft herangetragen und von dieser beschieden wird.

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IMRRS 2021, 1231
NachbarrechtNachbarrecht
Beseitigung durch Störer verjährt: Störung kann auf eigene Kosten beseitigt werden

AG Hamburg, Urteil vom 18.11.2020 - 40a C 146/19

1. Der vom Störer geschaffene Zustand bleibt auch nach der Verjährung des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB rechtswidrig und darf vom betroffenen Eigentümer auf eigene Kosten beseitigt werden. Einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden.

2. Der hier geltend gemachte Duldungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB stellt kein geborenes Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern ein aus dem Eigentum folgendes Individualrecht der einzelnen Wohnungseigentümers dar. Gleichwohl kann die Gemeinschaft per Beschluss den Anspruch vergemeinschaften.

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IMRRS 2021, 1232
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussanfechtungsklage richtet sich gegen die Gemeinschaft

AG Charlottenburg, Urteil vom 16.04.2021 - 73 C 8/21

Die Beschlussanfechtungsklage ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht gegen die übrigen Eigentümer der Gemeinschaft zu richten.

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IMRRS 2021, 1230
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwert bei Vogelfütterungsverbot?

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2021 - 2 W 3/21

1. Der Streitwert für ein Verfahren der einstweiligen Verfügung, dessen Rechtsschutz dem Hauptsacheverfahren sehr nahe kommt, ist mit 50% des Hauptsachestreitwerts anzusetzen.*)

2. Das Interesse am weiteren Füttern der Vögel sowie an der Abwendung der Vertragsstrafe sind etwa gleich hoch zu bewerten.*)

3. Die spätere Entwicklung (hier: Veräußerung der Eigentumswohnung; fehlende Beschlussumsetzung) ist für die Bestimmung des Streitwerts ohne Bedeutung.*)

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IMRRS 2021, 1224
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Können Eigentümer der Tiefgarage deren Sanierung allein beschließen?

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 12.03.2021 - 980b C 34/20 WEG

Die Auslegung der Gemeinschaftsordnung kann ergeben, dass für Sanierungsmaßnahmen an der Zufahrt zur Tiefgarage, wie sie die Eigentümer - sachverständig beraten - beschlossen haben, lediglich die Eigentümer der Tiefgarage abstimmungsberechtigt und zur Kostentragung verpflichtet sind.

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IMRRS 2021, 1238
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann auch nur die Heizkostenabrechnung angefochten werden?

AG Mannheim, Urteil vom 23.09.2021 - 5 C 3244/12 WEG

1. Auf eine Beschlussanfechtung, die vor dem 01.12.2020 bei Gericht eingereicht worden ist, findet das WEG in seiner Fassung vor dem 01.12.2020 Anwendung.

2. Die Anfechtung einer Jahresabrechnung kann auf die Anfechtung der Einzelabrechnung hinsichtlich der Heizkostenabrechnung (Verbrauch) beschränkt werden; sie ist auch dann zulässig, wenn eine korrekte Abrechnung für den Kläger höher ausfallen würde als die angefochtene.

3. Trotz Abrechnung nach der Heizkostenverordnung und korrekter Verbrauchserfassungsgeräte ist eine Heizkostenabrechnung dann fehlerhaft, wenn der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage nicht ausreichend eingestellt ist.

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IMRRS 2021, 1218
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentümer einer zwangsverwalteten Wohnung hat kein Stimmrecht!

AG Duisburg-Ruhrort, Urteil vom 19.04.2021 - 28 C 53/20

1. Ist über ein Wohnungseigentum gem. § 146 Abs. 1 ZVG die Zwangsverwaltung angeordnet worden, wird dem Wohnungseigentümer gem. § 148 Abs. 2 ZVG das Recht zur Verwaltung und Nutzung des Wohnungseigentums entzogen.

2. Hieraus folgt, dass das Stimmrecht des Wohnungseigentümers einer zwangsverwalteten Wohnung deshalb grundsätzlich dem Zwangsverwalter zusteht (vgl. Bärmann/Pick/Emmerich, 20. Aufl., WEG § 25 Rz. 14Z, Hügel/Elzer, WEG 3. Aufl., § 24 Rz. 10).

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IMRRS 2021, 1214
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann ist der Verwalter abzuberufen?

AG Bonn, Urteil vom 28.05.2021 - 27 C 93/20

Nach überwiegender Auffassung liegt ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung eines Verwalters vor, wenn "den Wohnungseigentümern unter Beachtung aller - nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter - Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten ist, insbesondere durch diese Umstände das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist". Diese Definition hebt zutreffend hervor, dass über das Vorliegen eines wichtigen Grundes zukunftsgerichtet danach zu entscheiden ist, ob von den Eigentümern nicht erwartet werden kann, dass sie an dem Verwalter festhalten.

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IMRRS 2021, 1219
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussersetzung im Hinblick auf Instandsetzungsarbeiten im Dachbereich

LG Hamburg, Urteil vom 24.03.2021 - 318 S 85/19

Bei der ordnungsmäßigen Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums haben die Wohnungseigentümer insoweit einen Gestaltungsspielraum; sie müssen das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und im Grundsatz auf die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen.

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IMRRS 2021, 1217
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussanfechtung

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 23.04.2021 - 980b C 33/20

Die Einholung von jeweils nur zwei Angeboten ist ermessensfehlerhaft. Das Erfordernis zur Einholung mehrerer Alternativangebote ist hier nicht entfallen.

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IMRRS 2021, 1226
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer darf Eigentümerversammlung einberufen?

AG Tettnang, Urteil vom 09.02.2021 - 8 C 95/21 WEG

Grundsätzlich ist lediglich der Verwalter berechtigt und auch verpflichtet, die Versammlung der Wohnungseigentümer mindestens einmal im Jahr einzuberufen (§ 24 Abs. 1 WEG). Wenn der Verwalter entweder gänzlich fehlt oder sich pflichtwidrig weigert, eine Versammlung einzuberufen, kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden (§ 24 Abs. 3 WEG).

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IMRRS 2021, 1215
WohnungseigentumWohnungseigentum
Übereinstimmende Erledigungserklärung

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 23.04.2021 - 980b C 27/20 WEG

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2021, 1162
ProzessualesProzessuales
Sechs Wochen nach Einreichung der Anfechtungsklage muss nachgefragt werden!

AG Wiesbaden, Urteil vom 02.10.2020 - 93 C 4393/19

1. Nach Einreichung der Anfechtungsklage darf der Anfechtungskläger zwar die Kostenvorschussanforderung abwarten, muss jedoch, wenn diese ausbleibt, spätestens nach sechs Wochen beim Gericht nachfragen.*)

2. Dieselbe prozessuale Obliegenheit trifft den Anfechtungskläger, in dessen Verfahren überhaupt nichts passiert, obwohl er den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat. Bleibt der Kläger in einem solchen Fall fast sechs Monate lang untätig, so hat er diese Verzögerung zu vertreten und die Zustellung der Anfechtungsklage erfolgt nicht mehr demnächst i.S.d. § 167 ZPO, mit der Folge, dass die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht gewahrt wird.*)

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IMRRS 2021, 1212
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitwerte bei Rechtsmitteln gegen Anfechtungsklagen im Übergangsrecht

BGH, Beschluss vom 30.09.2021 - V ZR 258/20

Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG a.F. und nicht nach § 49 GKG. Die (allgemeine) Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ist insoweit nicht anwendbar.*)

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IMRRS 2021, 1195
WohnungseigentumWohnungseigentum
Übertragung von Wohnungseigentum auf Minderjährige

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2021 - 9 WF 158/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2021, 0950
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bestimmtheit eines Beschlusses - geht das überhaupt?

AG Herne-Wanne, Urteil vom 09.06.2020 - 41 C 121/19

1. Die konkreten Sanierungsmaßnahmen müssen sich aus dem Beschluss ergeben.

2. Die Formulierung:

"Die Ergänzungsleistung "Erneuerung des Putzbereichs" kann erst nach Freilegung durch den Dachdecker beurteilt und beauftragt werden und ist nicht Bestandteil des Beschlusses"

ist nicht hinreichend bestimmt, da ausdrücklich offenbleibt, ob diese Maßnahme durchgeführt werden soll.

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IMRRS 2021, 1191
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gemeinschaft will Ansprüche nicht verfolgen: Bereits klagender Eigentümer verliert Prozessführungsbefugnis

LG Itzehoe, Urteil vom 02.07.2021 - 11 S 41/20

1. Für die in § 9a Abs. 2 WEG n.F. genannten Rechte und Pflichten besteht seit Inkrafttreten der Neuregelung stets eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft.

2. Dieser ausschließlichen Ausübungszuständigkeit der Gemeinschaft nach § 9a Abs. 2 WEG n.F. unterfallen insbesondere Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums. Davon umfasst sind auch Ansprüche auf Beseitigung baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums und Wiederherstellung des vorherigen Zustands.

3. Für die bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird (vgl. BGH, IMR 2021, 284).

4. Der Verwalter muss demnach dem Gericht einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft mitteilen. Ob dies auch den Tatsachen entspricht, ist allein für das interne Verhältnis der Verwalterin gegenüber den Eigentümern von Bedeutung.

5. Das Interesse im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Beschlusses, durch den einem Verwalter Entlastung erteilt wurde, kann bei Fehlen besonderer Anhaltspunkte mit einem Wert von 1.000 Euro bemessen werden (vgl. BGH, IMR 2011, 298).

6. Bei Klagen auf Beseitigung einer baulichen Veränderung bemisst sich der Streitwert nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse des beklagten Eigentümers, keinen Rückbau vornehmen zu müssen.

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IMRRS 2021, 1180
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein Anspruch auf erstmalige Herstellung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums?

LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2021 - 318 S 68/19

1. Eine bauliche Veränderung liegt nicht deshalb vor, weil das Wohnungseigentum abweichend vom Aufteilungsplan erstellt wurde.*)

2. Für einen Rückbau-/Beseitigungsanspruch gegen einzelne Eigentümer unter dem Gesichtspunkt der erstmaligen plangerechten Herstellung des Gemeinschaftseigentums fehlt deren Passivlegitimation.*)

3. Der Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn der Rückbau nicht zumutbar ist.*)

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IMRRS 2021, 1169
SteuerrechtSteuerrecht
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer

FG Münster, Urteil vom 16.09.2020 - 13 K 94/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2021, 0902
BauträgerBauträger
Gemeinschaftseigentum muss jeder Erwerber selbst abnehmen!

OLG Köln, Urteil vom 11.07.2018 - 17 U 44/16

1. Jeder Erwerber hat einen eigenen Anspruch auf Abnahme des Gemeinschaftseigentums.

2. Die Abnahme des Sondereigentums oder die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch andere Wohnungseigentümer führen nicht zu einer Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Erwerber, soweit es sich nicht um die Teile des Gemeinschaftseigentums handelt, die ausschließlich im Bereich der Wohnung (Sondereigentum) liegen oder dem Erwerber zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind.

3. Eine sog. negative Feststellungsklage, dass ein Werk nicht abgenommen ist, ist - grundsätzlich - ebenso zulässig wie eine entsprechende "positive" Feststellungsklage, dass das Werk abgenommen ist. Bei der Abnahme i.S.v. § 640 Abs. 1 BGB handelt es sich um ein der Feststellung gem. § 256 ZPO zugängliches Rechtsverhältnis.

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IMRRS 2021, 1141
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Entziehung mehr wegen Zahlungsverzugs?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.10.2021 - 2-13 S 9/21

Eine Entziehungsklage nach § 17 WEG n.F. kann nach Entfall des Regelbeispiels des Zahlungsverzugs (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a.F.) nicht mehr alleine darauf gestützt werden, dass der Wohnungseigentümer mit einer entsprechenden Forderung im Rückstand ist. Eine die Entziehung rechtfertigende Pflichtverletzung des Eigentümers liegt aber jedenfalls dann vor, wenn der Eigentümer fortlaufend in erheblicher Weise seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt.*)




IMRRS 2021, 1071
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wirtschaftsplan muss Zahlungsbeträge der einzelnen Eigentümer ausweisen

LG Berlin, Urteil vom 16.06.2020 - 55 S 83/19 WEG

1. Der Beschluss über die Einzelabrechnungen dient der Festlegung der endgültigen Höhe der Einzelbeiträge je Einheit. Nicht festgeschrieben wird, ob und in welcher Höhe der Sondereigentümer Hausgeldschulden bereits getilgt/erfüllt hat. Solche Zahlungen sind in der Gesamtabrechnung als Teil der Einnahmen zu berücksichtigen.

2. Kann einem Wirtschaftsplan auch im Wege der Auslegung nicht entnommen werden, welche Beträge der Sondereigentümer je Einheit zu zahlen hat, ist er zu unbestimmt und nichtig. Demzufolge sind die Soll-Vorauszahlungen mit Null anzusetzen in der künftigen Abrechnung.

3. Einzelabrechnungsbeschlüsse sind isoliert anfechtbar (str.); die Einzelabrechnungen für die übrigen Eigentümer sind dann bestandskräftig. Wenn der Verteilerschlüssel in der angegriffenen Einzelabrechnung von den übrigen Einzelabrechnungen abweicht, besteht lediglich gegebenenfalls ein Anspruch nach § 10 Abs. 2 WEG gegen die übrigen Eigentümer auf Anpassung dieser bestandskräftigen Abrechnungen.

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IMRRS 2021, 1066
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümerversammlung in Corona-Zeiten unter freiem Himmel?

AG Wedding, Urteil vom 13.07.2020 - 9 C 214/20

Die Durchführung einer Eigentümerversammlung unter freiem Himmel widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, insbesondere stellt sie auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung dar.

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IMRRS 2021, 1070
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer ist werdender Sondereigentümer?

AG Sinzig, Urteil vom 18.06.2020 - 10a C 8/19

Als werdender Eigentümer ist nur anzusehen, wer (neben einem durch Vormerkung gesicher­ten Eigentumserwerbsanspruch) den Besitzen der erwor­benen Wohnung durch Übergabe erlangt hat.

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IMRRS 2021, 1068
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anfechtbarkeit eines Aufforderungsbeschlusses

AG Bonn, Urteil vom 24.06.2020 - 27 C 14/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2021, 1058
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bei Mißbrauch von Geldern muss Verwalter diese immer zurückzahlen - ohne wenn und aber!

AG Achim, Urteil vom 14.07.2020 - 10 C 312/18

Verwendet ein Wohnungseigentumsverwalter Gelder, welche ihm von der Wohnungseigentümergemeinschaft überlassen wurden, entgegen deren eindeutiger Beschlussfassung, steht ihm gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft kein bereicherungsrechtlicher Gegenanspruch zu.*)

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IMRRS 2021, 1067
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Mülltonnen vor Schlafzimmerfenster!

AG München, Urteil vom 06.07.2020 - 481 C 17917/19 WEG

Es stellt eine Benachteiligung eines Eigentümers dar, wenn der Stellplatz für die Mülltonnen in die Nähe der Schlafzimmerfenster des Eigentümers verlegt wird und zumindest in den Sommermonaten der Mittagssonne ausgesetzt ist, so dass mit Geruchsbeeinträchtigungen zu rechnen ist.*)

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IMRRS 2021, 1057
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zu den Anforderungen an die Bestellung eines Verwalters

LG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2020 - 25 S 23/19

Es widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung und ein Verwalter dar nicht erneut bestellt werden, wenn die von Anfang an eine ordnungsgemäße vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht zu erwarten war.

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IMRRS 2021, 1056
WohnungseigentumWohnungseigentum
Prozessführungsbefugnis der Eigentümergemeinschaft

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.07.2020 - 8 O 4992/19

Schließt der Hausverwalter als Versicherungsnehmer eine Wohngebäudeversicherung über Gemeinschaftseigentum ab (Fremdversicherung), ist eine Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Gebäudeversicherer mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig, wenn die Versicherungsbedingungen (hier: Teil B § 12 Ziff. 1 S. 2 VGB 2008) in (zulässiger) Abänderung von § 44 Abs. 2 VVG bestimmen, dass nur der Versicherungsnehmer zur Geltendmachung des Versicherungsanspruchs berechtigt sein soll.

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IMRRS 2021, 1054
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ermächtigung des Verwalters hinsichtlich Instandsetzungsarbeiten

AG Sinzig, Urteil vom 10.09.2020 - 10a C 3/20 WEG

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2021, 1052
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalter kann seine Abberufung selbst anfechten

LG Berlin, Urteil vom 13.10.2020 - 85 S 2/19 WEG

1. Zwar ist der Umfang der Anfechtungsbefugnis des Verwalters aus § 46 Abs. 1 Saatz 1 WEG umstritten, nach ganz überwiegender Rechtsprechung ist ein Verwalter aber jedenfalls anfechtungsbefugt, wenn Gegenstand der Anfechtungsklage ein Beschluss über seine Abberufung ist.

2. Der Verwalter kann sich nicht darauf berufen, dass seine Abberufung und die Kündigung des Verwaltervertrags nach dem Inhalt des Einladungsschreibens nicht auf der Tagesordnung gestanden haben. Denn der Verwalter ist nicht vom Schutzzweck der Norm des § 23 Abs. 2 WEG (Erforderlichkeit der Bezeichnung des Beschlussgegenstandes) erfasst. Die Formvorschrift des § 23 Abs. 2 WEG soll allein die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, sich auf die Versammlung vorzubereiten. Sie dient nicht der besseren Vorbereitung des Verwalters in Bezug auf gegen ihn gerichtete Abberufungsbeschlüsse.

3. Von einem völlig zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen dem Verwalter und den Wohnungseigentümern im maßgeblichen Beschlusszeitpunkt kann nicht ausgegangen werden, wenn zwar die anwesenden Wohnungseigentümer mehrheitlich für die Abberufung des Verwalters stimmten, diese Mehrheit aber weniger als die Hälfte der gesamten Miteigentumsanteile ausmachte.

...

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IMRRS 2021, 1050
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer muss eigenmächtig abgetrennten Außenwasseranschluss wiederherstellen

LG Hamburg, Urteil vom 28.10.2020 - 318 S 32/20

1. Ein sondernutzungsberechtigter Wohnungseigentümer ist verpflichtet, den von ihm (eigenmächtig) abgetrennten Außenwasseranschluss (Zapfstelle nutzbar für Gartenbewässerung) unter Wiederherstellung einer durch die zu seinem Sondereigentum gehörenden Kellerräume verlaufende Wasserleitung wieder funktionsfähig zu machen.*)

2. Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes können durch die Teilungserklärung nicht wirksam zu Sondereigentum erklärt werden.*)

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IMRRS 2021, 1051
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anspruch des Verwalters auf Ersatz einer Klagepauschale als Sondervergütung

AG Bochum, Urteil vom 09.10.2020 - 94 C 22/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2021, 1032
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein Anspruch auf Schlüssel für fremde Haustür

LG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2021 - 11 S 88/19

1. Auch wenn die einzelnen Wohnungseingangstüren in einer gewöhnlichen mehrstöckigen WEG-Anlage oder die jeweiligen Hauseingangstüren in einer WEG-Mehrhausanlage (z. B. WEG-Reihenhaussiedlung) zum Gemeinschaftseigentum gehören, hat naturgemäß doch nicht jeder Wohnungseigentümer Zugang zu allen Schlüsseln, denn sonst wären das Alleinnutzungsrecht des jeweiligen Sondereigentümers an den dahinter befindlichen Flächen, sein nachvollziehbares Sicherheitsbedürfnis und der Schutz seiner Privatsphäre faktisch ausgehebelt.

2. Es ist bei Mehrhausanlagen anerkannt, dass der jeweils "hausfremde" Wohnungseigentümer nur ein eingeschränktes Mitgebrauchsrecht an manchen Bereichen des fremden Hauses hat. Im Wege einer (ggf. ergänzenden) Auslegung der Gemeinschaftsordnung ergibt sich diese Einschränkung bzw. aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit seinen umfassenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB.

3. Soweit ein Bedarf besteht, ist allerdings "hausfremden" Wohnungseigentümern der Zugang zu den Gemeinschaftsflächen (Hausflur) über die fragliche Hauseingangstür zu gewähren, zumal wenn sich im dahinterliegenden Flur auch die Zähler für Wasser und Strom befinden. Dazu bedarf es aber nicht der dauerhaften Überlassung von Schlüsseln zur fraglichen Hauseingangstür.

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IMRRS 2021, 1029
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verband ist für ordnungsgemäße Verwaltung zuständig

AG Ratingen, Urteil vom 12.05.2021 - 8 C 373/20

Gemäß § 18 Abs. 2 WEG besteht ein Rechtsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung nur noch gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähigem Verband gem. §§ 9a Abs. 1, 18 Abs. 1 WEG, aber nicht mehr gegenüber dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft.

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IMRRS 2021, 1025
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Negativbeschluss nur bei Ermessensreduzierung auf null unwirksam

LG Köln, Urteil vom 29.04.2021 - 29 S 173/20

Die Ungültigkeitserklärung eines Negativbeschlusses der Eigentümerversammlung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf null vorliegt.

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IMRRS 2021, 1000
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Laden ist keine Begegnungsstätte!

LG München I, Beschluss vom 18.08.2021 - 1 S 2103/20 WEG

1. Der für die Rechtsmittelinstanz beauftragte Rechtsanwalt hat die Rechtsmittelfristen eigenständig zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob ihm das Datum der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung durch die Partei oder den im vorangegangenen Rechtszug beauftragten Rechtsanwalt mitgeteilt worden ist.

2. Der Rechtsanwalt muss dabei sicherstellen, dass das maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ermittelt wird. Bei der Fristberechnung muss er sich an dem allein maßgeblichen Zustellungsvermerk orientieren.

3. Im Fall eines Anwaltswechsels zwischen den Instanzen darf sich der Rechtsmittelanwalt nicht auf die ihm von dem vorinstanzlichen Anwalt mitgeteilte Frist verlassen, sondern muss sie selbst nachprüfen.

4. Es besteht keine Pflicht des Gerichts, die Richtigkeit der Angabe des Zustellungsdatums in der Berufungsschrift und deren Übernahme im Rahmen eines gerichtsinternen Fristenvermerks zu überprüfen.

5. Im Rahmen der Akteneinsicht entspricht es anwaltlicher Sorgfaltspflicht, das Zustellungsdatum nicht einem gerichtsinternen Vermerk, sondern direkt dem dem Urteil beigehefteten Empfangsbekenntnis zu entnehmen, das allein geeignet ist, die Zustellung verbindlich festzustellen.

6. Die Teilnahme eines Rechtsanwalts in beratender Funktion führt nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit.

7. Findet sich die Bezeichnung als Laden in der Teilungserklärung selbst und nicht lediglich im Aufteilungsplan, legt dies nahe, dass insofern eine Zweckbestimmung geregelt werden und mit der Bezeichnung nicht die nähere Lage der Räumlichkeiten beschrieben werden sollte.

8. Die Zweckbestimmung als "Laden" steht einer Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten als "Kulturzentrum- und Begegnungsstätte" entgegen, wenn bei einer typisierenden Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die von der Begegnungsstätte ausgehenden Geräuschemissionen die anderen Wohnungseigentümer in stärkerem Maße beeinträchtigen, als dies bei einer Ladennutzung der Fall wäre.

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IMRRS 2021, 1028
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer bestimmt Ort der Eigentümerversammlung?

AG Mettmann, Urteil vom 19.04.2021 - 26 C 1/21

Die Auswahl und Festlegung des Versammlungsorts und der Versammlungsstätten unterfällt bei Fehlen einer Vereinbarung dem Ermessen des Einberufenden, jedoch müssen Versammlungsort und Versammlungsstätte so beschaffen sein, dass eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet und allen Wohnungseigentümern die Teilnahme möglich ist.

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IMRRS 2021, 1026
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Einladung zur Versammlung ist Ausladung: Beschlüsse sind nichtig!

AG Hannover, Urteil vom 07.01.2021 - 480 C 8302/20

Der Beschluss der Eigentümerversammlung ist nichtig, wenn der Text des Einladungsschreibens lautet: "Wir laden mit den beiliegenden Unterlagen ordnungsgemäß zu eurer Eigentümerversammlung ein, zu der Sie aber bitte nicht erscheinen. Sollten Eigentümer/innen erscheinen, wären wir zum sofortigen Abbruch der Veranstaltung gezwungen".

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IMRRS 2021, 0966
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann Beirat Verwaltervertrag verhandeln und abschließen?

AG Potsdam, Urteil vom 12.11.2020 - 31 C 11/20

Ein Beschluss zur Ermächtigung der Beiräte, den Verwaltervertrag zu verhandeln und zu unterschreiben, widerspricht nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, soweit die Ermächtigung im Hinblick auf das Führen von Verhandlungen dem Interesse der Gemeinschaft dient.

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IMRRS 2021, 1024
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Neben Einsichtsrecht auch noch ein besonderer Auskunftsanspruch?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.07.2021 - 2-13 S 120/20

Zwar kann neben § 18 Abs. 4 WEG mit Blick auf die Informationsrechte des Wohnungseigentümers in Einzelfällen dem Wohnungseigentümer über das Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen hinaus auch ein Auskunftsanspruch zustehen. Dieser setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller die gewünschten Informationen nicht bereits im Wege des Einsichtsrechts erlangen kann.*)

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IMRRS 2021, 0963
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Keine körperliche Verbindung der Anlagen mit der Bewilligung nötig

KG, Beschluss vom 17.06.2021 - 1 W 275/21

Die zum grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung nach §§ 8, 7 Abs. 4 Satz 1 WEG beizufügenden Anlagen - Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung - müssen auch dann nicht mit der Bewilligung körperlich verbunden werden, wenn nur die Unterschrift unter der Bewilligung beglaubigt worden ist (Fortführung von Senat, IMR 2015, 470).*)

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IMRRS 2021, 1006
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Kein Verwalter für Untergemeinschaften!

AG Wiesbaden, Beschluss vom 04.05.2021 - 91 C 944/21

1. Ein Verwalter kann nur für die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt werden. Die separate Bestellung von Verwaltern für Untergemeinschaften ist unwirksam.*)

2. Somit ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verwalterlos, so dass sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG n.F.).*)

3. Bei einer solchen Gesamtvertretung kann zwar die Klage an einen einzelnen Wohnungseigentümer wirksam zugestellt werden (§ 170 Abs. 3 ZPO), zu einer Prozessführung sind die übrigen Wohnungseigentümer hingegen nicht berechtigt, da die Wohnungseigentümer nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind und der Kläger an einer Mitwirkung der Vertretung auf Beklagtenseite ausgeschlossen ist.*)

4. Dies hat zur Folge, dass die Klage unzulässig ist, da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mangels Aktivvertreter nicht prozessfähig i.S.d. § 52 ZPO ist.*)

5. In einem solchen Fall kann für die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 57 Abs. 1 ZPO ein Prozesspfleger bestellt werden, wenn die Verwirklichung der klägerischen Rechte ohne eine Pflegerbestellung ernstlich gefährdet ist, was bei einer Klage auf Ermächtigung zur Einladung zu einer Eigentümerversammlung zur Wahl eines Verwalters zu bejahen ist, da eine solche Klage der einzige Weg ist um wirksam einen Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu bestellen.*)

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IMRRS 2021, 0989
WohnungseigentumWohnungseigentum
Einwilligung zu baulichen Veränderungen in einer WEG

AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 05.07.2019 - 407a C 14/18

ohne amtliche Leitsätze

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IMRRS 2021, 0986
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Ohne Anmeldung kein Einlass zur Eigentümerversammlung?

AG Marburg, Urteil vom 04.05.2021 - 9 C 750/20

1. Der Verwalter kann in seinem Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung empfehlen, nicht persönlich zu erscheinen, sondern vielmehr eine Vollmacht zu erteilen. Eine solche Empfehlung muss jedoch nicht nachgekommen werden, sie ist keine verbindliche Ausladung der Eigentümer.

2. Eine Anmeldepflicht ist nicht zu beanstanden, um frühzeitig zu erkennen, wie viele Eigentümer an der Versammlung teilnehmen wollen und abzuschätzen, ob die zum Versammlungszeitraum geltenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben aufgrund der COVID-19 Pandemie eingehalten werden können.

3. Ein rechtserheblicher Mangel liegt jedoch vor, wenn im Einladungsschreiben angekündigt wird, dass Personen, die unangemeldet erscheinen, nicht eingelassen werden können.

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